Baugesetzbuch - BBauG | § 73 Änderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
- 1.
der Bebauungsplan geändert wird, - 2.
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder - 3.
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
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