Landgericht Heilbronn Beschluss, 09. März 2017 - 8 KLs 24 Js 28058/15

bei uns veröffentlicht am09.03.2017

Tenor

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen

a b g e l e h n t .

Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

 
I.
Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 12. Januar 2017 vorgeworfen, er habe in zwei rechtlich selbstständigen Taten jeweils vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat, nämlich einer falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft, bestimmt.
Dies sei strafbar als zwei Vergehen der Anstiftung zur falschen Verdächtigung, gemäß den §§ 164 Abs. 2 und Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alternative, 26, 53 StGB.
Der Anklage liegt insoweit folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeschuldigte, Fachanwalt für Strafrecht, insbesondere Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, riet jeweils aufgrund neuen Willensentschlusses in seiner Kanzlei in Heilbronn in der ... seinen Mandanten, die einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtig waren, den Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde einer ihnen ähnlich sehenden Person zu überreichen und diese dazu anzuhalten, sich fälschlicherweise als Fahrzeugführer zur Tatzeit anzugeben. Der Angeschuldigte wollte auf diese Weise erreichen, dass das Bußgeldverfahren zunächst gegen den angeblichen Fahrzeugführer geführt und dass sodann, nach Einlegung des Einspruchs über den Angeschuldigten beim Amtsgericht unter Angabe des wahren Fahrzeugführers, das Bußgeldverfahren eingestellt bzw. ein Freispruch erfolgen würde, während das Verfahren gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer in der Zwischenzeit verjährt wäre, sodass seine Mandanten diesbezüglich nicht mehr verfolgt werden konnten. So geschehen aufgrund der Rechtsberatungen 1. im Dezember 2011, nachdem ein Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde ... hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., an den Fahrzeughalter ... versandt worden war, woraufhin sich am ... als angebliche Fahrzeugführerin bezeichnete, obwohl tatsächlich ... das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hatte und 2. im Dezember 2012, nachdem der Zeugenfragebogen der Bußgeldstelle Esslingen am Neckar vom ... hinsichtlich eines Rotlichtverstoßes mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., an die Fahrzeughalterin, die ..., versandt worden war, woraufhin sich am ... als angeblicher Fahrzeugführer bezeichnete, obwohl tatsächlich ..., dem das Fahrzeug als geschäftlicher Dienstwagen zugeteilt war, Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt gewesen war.
II.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da die in vorgenannter Anklageschrift behaupteten Lebenssachverhalte weder die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Strafnorm erfüllen, noch als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren sind.
In beiden Fällen, die den Gegenstand der Anklage bilden, behauptet jeweils eine Person gegenüber der Bußgeldbehörde wider besseren Wissens Tatsachen, die geeignet sind ein behördliches Verfahren gegen sich selbst herbeizuführen. Diese Selbstbezichtigung ist jedoch straflos, da dadurch weder der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB, noch der des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv verwirklicht wird.
§ 164 Abs. 2 StGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Behauptung in Bezug auf eineandere Person voraus, namentlich die Verdächtigung eines anderen. Die in der Anklageschrift benannten Zeugen ( ... Tat Nr. 1) und ... (Tat Nr. 2) haben ausschließlich über sich selbst bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde abgegeben, indem sie sich jeweils selbst des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit bzw. eines Rotlichtverstoßes bezichtigten. Damit ist der objektive Tatbestand des § 164 Abs. 2 StGB nicht erfüllt.
§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus. Vorliegend wurde seitens der Zeugen jedoch lediglich über eine angeblich von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeit getäuscht, sodass auch der Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat objektiv nicht erfüllt ist.
Damit fehlt es an einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat, zu der der Angeschuldigte jeweils hätte anstiften können.
10 
Diese ist entgegen der Bewertung der Anklage auch nicht in einer durch die Zeugen ... (Tat Nr. 1) und ... (Tat Nr. 2) angeblich begangenen falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu sehen. Vielmehr sind deren Handlungen als (straflose) Teilnahme an der Selbstschädigung anderer zu qualifizieren.
11 
Die mittelbare Täterschaft wird im StGB weder definiert noch näher umschrieben. Darauf hat der Gesetzgeber wegen der Vielgestaltigkeit dieser Täterschaftsform ausdrücklich verzichtet (BTDrucks V/4095, S.12 unter Hinweis auf BTDrucks IV/650, S.149). Nach § 25 StGB wird auch als Täter bestraft, "wer die Straftat... durch einen anderen begeht". Damit wird nur die Täterschaftsform als solche angeführt, nicht aber werden einzelne Voraussetzungen dafür festgelegt. Das Wesen der mittelbaren Täterschaft besteht darin, dass der Täter die einzelnen Merkmale des Straftatbestandes nicht selbst verwirklicht, sondern sich dazu eines anderen, des sog. Tatmittlers (auch Werkzeug) bedient. Dementsprechend ist mittelbarer Täter, wer mit Tatherrschaft (siehe dazu den Entwurf eines Strafgesetzbuches E 1962, Begründung, 3.Titel, Täterschaft und Teilnahme, BTDrucks IV/650, S.147/148) einen anderen veranlasst, für ihn die zur Verwirklichung des Straftatbestandes notwendigen Handlungen als Teil eines von ihm verfolgten Gesamtplanes vorzunehmen. Erfüllt der mittelbare Täter diese Voraussetzungen, wird ihm das Handeln des Tatmittlers wie eigenes Handeln zugerechnet. Der mittelbare Täter ist strafrechtlich dann so zu behandeln, als habe er diese Tatteile eigenhändig verwirklicht. Er muss daher mit Täterwillen handeln, d.h. die Tat als seine eigene wollen. Entsprechend dem Wesen der mittelbaren Täterschaft muss sich "das Gesamt-Geschehen als Werk des steuernden Willens des Hintermannes darstellen" und dieser muss "den Tatmittler durch seinen Einfluss in der Hand haben". Die Tatherrschaft setzt in der Regel begrifflich den Willen zur Ausübung von Herrschaft, die Kenntnis der diesbezüglichen Umstände und die Verwirklichung gewisser Zielvorstellungen voraus. Zu ihr gehört nicht nur ein "Beherrschen-Wollen", sondern auch ein "Herrschen-Können": Täter ist deshalb nicht schon, wer ein eigenes Interesse am Erfolg hat. Wesentlich für die Tatherrschaft im Sinne der Rechtsprechung und der Rechtslehre ist vielmehr, "wieweit der Beteiligte den Geschehensablauf selbst in der Hand hat, mag er dabei … sich eines anderen als bloßen Werkzeugs bedienen, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen" (so die Begründung zum Entwurf eines Strafgesetzbuches, a.a.O., S.147). Die Verantwortlichkeit des Hintermanns folgt dabei - entgegen dem reinen Verantwortungsprinzip - nicht allein aus dem Verantwortlichkeitsdefizit des unmittelbar Ausführenden. Vielmehr muss die Tatbeherrschung durch den Hintermann jeweils im Einzelnen begründet werden (Heine/Weißer in Schönke/Schröder StGB, 29. Auflage, § 25 Rdn. 9).
12 
Die Formen einer solchen Tatherrschaft sind vielgestaltig. Rechtsprechung und Rechtslehre haben insoweit fünf Fallgruppen herausgebildet (siehe hierzu die umfassende Darstellung m.w.N. bei Schünemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage § 25 Rdn. 60ff). Dabei liegen in vorliegender Fallkonstellation die Voraussetzungen der drei Hauptgruppen, der Nötigungsherrschaft, der Irrtumsherrschaft und der Organisationsherrschaft eindeutig nicht vor.
13 
Ferner kann die vorliegende Konstellation auch nicht unter die Fallgruppe des qualifikationslosen dolosen Werkzeuges subsumiert werden. Diese ist auf der Grundlage der sogenannten Sonderdelikte entwickelt worden, bei denen dem Tatmittler eine bestimmte Eigenschaft (Amtsträger bei § 348 StGB; Vermögensbetreuungspflicht bei § 266 StGB) fehlt, die der Hintermann aufweist. Dieser Fallgruppe immanent ist jedoch, dass der Hintermann eine Garantenstellung für das tatbestandlich geschützte Rechtsgut innehat, was aber bei dem durch jedermann begehbaren Delikt der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB eindeutig nicht der Fall ist (Niehaus DAR 2015, 720).
14 
Bleibt zuletzt die Fallgruppe des absichtslosen dolosen Werkzeuges, bezüglich derer jedoch bereits grundsätzliche Bedenken gerechtfertigt sind, da sie das Grundprinzip der Tatherrschaftslehre preisgibt: die reale Herrschaft über den als Werkzeug funktionalisierten Tatmittler und das Tatgeschehen (Hecker JuS 2016, 82). Sie versteht sich vielmehr als eine Art normativer Tatherrschaftszurechnung aufgrund beim Tatmittler fehlenden und allein beim Hintermann vorhandenen Tatinteresses und wurde zur Schließung von Strafbarkeitslücken für Fälle entwickelt, bei denen der Tatmittler absichtslos handelt. Folgt man jedoch konsequent der Tatherrschaftslehre, so kann eine mittelbare Täterschaft nicht in Betracht kommen, denn die Veranlassung der Tat eines verantwortlich Handelnden begründet wegen ihres bloßen Anstiftungscharakters grundsätzlich keine Herrschaft des Hintermannes.
15 
Die dem entgegenstehende Argumentation, die fehlende Absicht des Werkzeuges sei ein zwingendes Indiz für seine Unterordnung unter den Willen des Täters und somit für dessen Tatherrschaft ist verfehlt, da sie die dogmatisch saubere Trennlinie zwischen Täterschaft und Teilnahme aufgibt und bei praktisch jedem fremdnützigen Handeln des Ausführenden eine Tatherrschaft des Hintermannes begründen will, was schlicht der Interessentheorie entspräche.
16 
So argumentiert das OLG Stuttgart (Urteil vom 23. Juli 2015 – 2 Ss 94/15 –, juris), auf dessen Rechtsansicht sich die Anklage stützt, der dort Angeklagte sei "... im vorliegenden Fall mittelbarer Täter, weil er im Wege einer wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde".
17 
Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht.
18 
Vielmehr ist in Fällen der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung des Geschädigten durch einen Hintermann dessen Strafbarkeit wegen mittelbarer Täterschaft nur dann gegeben, wenn er die Tatherrschaft über die vom Geschädigten vorgenommene Tathandlung tatsächlich aufgrund bestimmter Umstände ausübt (vgl. BGHSt 32, 38; Schünemann, a.a.O., § 25, Rdn. 106ff.; Heine/Weißer a.a.O., § 25, Rdn. 10ff). Dieser Grundsatz gilt - entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (a.a.O.) - auch dann, wenn der Geschädigte nicht alleiniger Rechtsgutsträger ist, sondern der Schutzzweck der Norm auch andere Rechtsgüter erfasst, wie dies bei § 164 StGB der Fall ist, der auch die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme bewahren will (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rdn. 1f.; Fischer StGB, 63. Auflage, § 164, Rdn. 2). Denn es erschließt sich in keiner Weise warum die bloße Existenz eines weiteren Rechtsgutes, auf dessen Schutz der "Primärgeschädigte" tatsächlich nicht wirksam verzichten kann, eine Verantwortlichkeit des Hintermannes im Sinne einer mittelbaren Täterschaft zu begründen vermag, die bei Fehlen eines weiteren Rechtsgutes nur für den Fall einer tatsächlichen und nicht lediglich normativen Tatherrschaft gegeben wäre.
19 
Der in diesem Zusammenhang seitens des OLG Stuttgart unternommene Versuch dem Hintermann doch noch eine tatsächliche Tatherrschaft mit der Argumentation zuschreiben zu wollen, dieser halte "... die Herrschaft über den Geschehensablauf gleichwohl weiter auch selbst in der Hand, weil er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren ..." könne und weil der Tatmittler einer etwaigen Aufgabe des Tatvorhabens durch den Hintermann, in Ermangelung eigenen Tatinteresses, keinen Widerstand entgegengesetzt hätte, verwischt in unzulässiger Weise die Grenzen hin zu Unterlassungsdelikten und verkennt, dass nicht jeder, der die Tat eines anderen verhindern kann dadurch zum Täter wird. In diesem Zusammenhang eine Art Garantenstellung einführen zu wollen machte praktisch jeden Anstifter mit eigenem Tatinteresse zum Täter. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB würde zu einer Ausfallhaftung für die fehlende Strafbarkeit des Vordermannes verkommen (Dehne-Niemann, HRRS 2016, 453).
20 
Im Ergebnis war daher festzustellen, dass das Verhalten des Angeschuldigten gegen keine straf- oder bußgeldbewehrten Normen verstößt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es aus rechtspolitischen Gründen nicht hingenommen werden kann, wenn die staatliche Rechtspflege - noch dazu unter Mitwirkung eines ihrer Organe - unter Ausnutzung der bestehenden Strafbarkeitslücke geschädigt wird, wobei diese Schädigung nicht nur in der durch vorsätzlich herbeigeführte Verjährung entfallenden Belangung des tatsächlichen Verkehrssünders, sondern auch noch in dem die Staatskasse kostenrechtlich belastenden Freispruch des sich selbst Bezichtigenden zu sehen ist (§ 467 Abs. 3 StPO kann insoweit nur für die notwendigen Auslagen des Betroffenen fruchtbar gemacht werden). Dies zu verhindern ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers und kann nicht durch eine die Grenzen von Art. 103 Abs. 2 GG sprengende, richterliche Rechtsfortbildung geleistet werden.
III.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


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(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 164 Falsche Verdächtigung


(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Abs

Strafgesetzbuch - StGB | § 348 Falschbeurkundung im Amt


(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheits

Strafgesetzbuch - StGB | § 145d Vortäuschen einer Straftat


(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Ta

Strafprozeßordnung - StPO | § 204 Nichteröffnungsbeschluss


(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Juli 2015 - 2 Ss 94/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor 1. Die Revision des Angeklagten Ka gegen das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 5. November 2014 wird als unbegründetv e r w o r f e n.Der Angeklagte Ka trägt die Kosten seines Rechtsmittels.2. Auf die Revision der St

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(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten Ka gegen das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 5. November 2014 wird als unbegründet

v e r w o r f e n.

Der Angeklagte Ka trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 5. November 2014 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n,

soweit der Angeklagte Kr freigesprochen wurde.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart

z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte Ka wurde durch das Amtsgericht Nürtingen am 24. März 2014 wegen falscher Verdächtigung zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt, der Angeklagte Kr wegen Beihilfe hierzu zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro. Durch das angefochtene Urteil vom 5. November 2014 verwarf das Landgericht Stuttgart die Berufung des Angeklagten Ka , soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtete, ermäßigte aber im Rechtsfolgenausspruch die Geldstrafe auf 40 Tagesätze zu je 70 Euro. Den Angeklagten Kr sprach das Landgericht auf die von ihm eingelegte Berufung hin frei. Der Angeklagte Ka erhebt mit seiner rechtzeitig eingelegten Revision die Sachrüge gegen das Urteil des Landgerichts. Er beantragt, freigesprochen zu werden. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wendet sich mit der von ihr rechtzeitig eingelegten Revision im Wege der Sachrüge allein gegen den Freispruch des Angeklagten Kr . Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten und beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben. Der Angeklagte Kr solle durch den Senat unter Aufrechterhaltung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Beihilfe zur falschen Verdächtigung schuldig gesprochen werden, zur Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch solle die Sache an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen werden. Der Angeklagte Kr beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten Ka ist unbegründet. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft führt hingegen zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 2014, soweit die Strafkammer den Angeklagten Kr vom Vorwurf der Beihilfe zur falschen Verdächtigung freigesprochen hat.
Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
„Am 3. November 2012 um 23.34 Uhr überschritt der Angeklagte Ka als Pkw-Lenker in F die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h. Dies wurde von einer Verkehrsüberwachungsanlage gemessen. Es wurde ein Beweisfoto aufgenommen. Da es sich bei dem Pkw um ein Firmenfahrzeug handelte, übersandte die Stadt F als zuständige Bußgeldbehörde alsbald einen Zeugenfragebogen an die Firma, die den Angeklagten Ka als den regelmäßigen Fahrer des Fahrzeugs benannte, und den Fragebogen an diesen weiterleitete. Kurz darauf, am 26. November 2012, übersandte die Bußgeldbehörde dem Angeklagten Ka ein Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren. Spätestens am 30. November 2012 beschlossen die Angeklagten Ka und sein Arbeitskollege, der Angeklagte Kr , die Bußgeldbehörde gezielt und im Wissen um die Täterschaft des Angeklagten Ka in die Irre zu führen. Sie vereinbarten, dass sich der Angeklagte Kr zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnen und sodann das nachfolgende, den Angeklagten Kr betreffende Bußgeldverfahren so lange hinauszögern sollte, bis der Angeklagte Ka wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht mehr belangt werden könne. Dann sollte der Angeklagte Kr offenlegen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet werden müsse. Genauso verfuhren die Angeklagten dann. Der Angeklagte Kr trug auf dem ihm vom Angeklagten Ka übergebenen Zeugenfragebogen seine Personalien und seine Wohnanschrift ein, erklärte, dass er das Fahrzeug gefahren habe, versicherte, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen und übersandte den Zeugenfragebogen am 30. November 2012 ohne seine Unterschrift per Fax an die Bußgeldbehörde. Inhaltsgleiche Angaben mit seiner Unterschrift machte er auf dem ihm vom Angeklagten Ka übergebenen Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde und übersandte es am 7. Dezember 2012 per Fax an diese. Die Bußgeldbehörde ging deshalb davon aus, dass der Angeklagte Kr gefahren war. Am 14. Dezember 2012 erging gegen ihn wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 100 Euro nebst drei Punkten im Verkehrszentralregister. Gegen den Bescheid ließ der Angeklagte Kr durch seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch einlegen. Dem Verteidiger wurde Ende Januar 2013 Akteneinsicht gewährt. Am 17. Juni 2013 ging die Bußgeldsache beim zuständigen Amtsgericht Nürtingen ein. Nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Angeklagten Ka spätestens am 1. März 2013 teilte der Verteidiger des Angeklagten Kr dem Amtsgericht am 26. Juni 2013 mit, dass „bei einem jetzt anhand der sich bei der Akte befindlichen Lichtbilder vorgenommenen Lichtbildabgleich“ festgestellt worden sei, dass der Angeklagte Kr doch nicht der Fahrer gewesen sei. Am 16. Juli 2013 stellte das Amtsgericht Nürtingen, das die Sache schon terminiert hatte, deshalb das Verfahren gegen den Angeklagten Kr auf dessen Antrag hin gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und erlegte der Staatskasse die Kosten des Verfahrens auf. Das Bußgeldverfahren gegen den Angeklagten Ka wurde wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht wieder aufgenommen.“
A. Die Revision des Angeklagten Ka
Das Landgericht hat den Angeklagten Ka aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht wegen in mittelbarer Täterschaft begangener falscher Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB verurteilt.
Nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich u. a. derjenige strafbar, der bei einer Behörde über einen anderen wider besseres Wissen eine (sonstige) Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wenn er Letzteres beabsichtigt. Im vorliegenden Fall wurden die unmittelbaren Tathandlungen vom Angeklagten Kr vorgenommen, der auf dem Zeugenfragebogen und dem Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde ein unwahres Geständnis ablegte und seine Erklärungen am 30. November 2012 bzw. am 7. Dezember 2012 an die Bußgeldbehörde sandte. Dem Angeklagten Ka sind diese Tathandlungen indes nach den Grundsätzen über die mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB zuzurechnen. Dafür spricht zunächst das sog. Verantwortungsprinzip, denn der Angeklagte Kr ist nicht als Täter nach § 164 Abs. 2 StGB verantwortlich, weil er nicht einen anderen, sondern sich selbst bei der Behörde angezeigt hat (vgl. Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 25, Rn. 62). Entscheidend kommt es aber darauf an, ob der Hintermann die Tatherrschaft im Sinne der Herrschaft über das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung, unter Umständen auch nur den Willen zur Tatherrschaft, sowie ein eigenes Tatinteresse hatte (BGHSt 35, 347ff., Rn 14ff. bei juris; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 65; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 25, Rn. 6). Die Tatherrschaft des Hintermanns kann auch im Fall eines objektiv tatbestandslos handelnden Tatmittlers wie hier gegeben sein. Der Angeklagte Ka ist im vorliegenden Fall mittelbarer Täter, weil er im Wege einer wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde. Er nahm auf die Tatbegehung dadurch Einfluss, dass er dem Angeklagten Kr die an ihn gelangten Schreiben der Bußgeldbehörde mit den Daten zur Ordnungswidrigkeit übergab, nachdem er den Tatplan mit ihm vereinbart hatte. Obwohl Kr die Schriftstücke alleine ausfüllte und an die Bußgeldbehörde übersandte, hielt der Angeklagte Ka die Herrschaft über den Geschehensablauf gleichwohl weiter auch selbst in der Hand, weil er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren konnte. Da die Tat allein seinem Interesse diente, den Rechtsfolgen der von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu entgehen, beherrschte er auch das Handeln des Angeklagten Kr . Denn die Annahme, dass Kr ihm bei einer Aufgabe des Tatvorhabens Widerstand entgegengesetzt hätte, liegt mangels irgendeines eigenen Interesses von Kr an der Tatbegehung fern. Bei wertender Betrachtung weist der vorliegende Fall Ähnlichkeit zur mittelbaren Täterschaft bei Sonderdelikten wie etwa der Untreue in § 266 Abs. 1 StGB beim Einsatz eines qualifikationslosen dolosen Werkzeugs durch den Hintermann auf, die in der Literatur (Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 133; Fischer, a.a.O., § 266, Rn. 185; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 25, Rn. 4; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, § 25, Rn. 19f.; Kudlich in BeckOK StGB, § 25, Rn. 22) - ohne Einwände der Rechtsprechung - im Grundsatz einhellig anerkannt ist. Auch dort verwirklicht der unmittelbar Handelnde den objektiven Tatbestand nicht, weil ihm eine persönliche Eigenschaft fehlt, die der Straftatbestand voraussetzt. Der Hintermann, der über diese Eigenschaft verfügt und den Tatmittler zur Tat veranlasst hat, ist dann als mittelbarer Täter verantwortlich. Anders liegen dagegen die Fälle der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung des Geschädigten durch einen Hintermann, die regelmäßig dann straflos sind, wenn der Hintermann nicht noch aus einem darüber hinausgehenden Grund die Tatherrschaft über die vom Geschädigten vorgenommene Tathandlung ausübt (vgl. BGHSt 32, 38ff., Rn. 14 in juris; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 106ff.). Dort gilt, dass die selbstschädigende Handlung einer Person, die alleiniger Rechtsgutsträger ist, regelmäßig strafrechtlich bedeutungslos ist, weil die Rechtsordnung ihr das Recht zur Selbstschädigung z.B. in § 903 Satz 1 BGB zubilligt. Im vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht um eine solche Selbstschädigung des Geschädigten. Zwar dient der Tatbestand der falschen Verdächtigung in § 164 Abs. 2 StGB auch dem Schutz des durch eine falsche Tatsachenbehauptung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Angezeigten, nach der zutreffenden herrschenden Meinung (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rn. 1f.; Fischer, a.a.O., § 164, Rn. 2) schützt die Vorschrift aber zugleich die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Dabei reicht die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands aus, so dass die Einwilligung des Verdächtigten in die falsche Verdächtigung die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen lässt (BGHSt 5, 66ff.). Der Angeklagte Kr ist damit nicht alleiniger Rechtsgutsträger, so dass die o.a. zusätzlichen Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Angeklagten Ka als mittelbarer Täter nicht gegeben sein müssen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es ohne Bedeutung, dass Fälle der vorliegenden Art regelmäßig der Vorschrift des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, die im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt ist, weil der Tatmittler keine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern eine Ordnungswidrigkeit vorgetäuscht hat.
Damit hat der Angeklagte Ka durch einen anderen eine Behauptung tatsächlicher Art über eine andere Person gemäß § 164 Abs. 2 StGB aufgestellt. Das gegen den Angeklagten Kr durchgeführte Bußgeldverfahren ist ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB (BGH MDR 1978, 623; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 - III - 5 RVS 39/13, Rn. 24 bei juris), und zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB einschließlich des gerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht Nürtingen. Die Behauptung, der Angeklagte Kr sei Täter der Ordnungswidrigkeit, war, wie der Angeklagte Ka wusste, objektiv unwahr, so dass Letzterer wider besseres Wissen handelte. Ein unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten Ka liegt nicht vor, weil mit dem Angeklagten Kr eine Person verdächtigt wurde, für deren Täterschaft bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden und die der Bußgeldbehörde erstmals vom Angeklagten präsentiert wurde (BGH NJW 2015, 1705, Rn. 33 in juris). Weiter handelte der Angeklagte Ka in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Angeklagten Kr herbeizuführen, damit die Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn selbst verjähren konnte. Die - hier fehlende - Absicht des Täters, dass das behördliche Verfahren tatsächlich zur Verhängung einer Maßnahme gegen den Verdächtigten führen soll, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich. Die Einwilligung des Angeklagten Kr lässt die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen. Damit tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten Ka wegen falscher Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei und hält den gegen sie gerichteten Angriffen des Revisionsführers stand. Das Gleiche gilt für die Strafzumessungsüberlegungen des Tatgerichts. Die Erwägung der Strafkammer, die sich aus der Einbindung des Angeklagten Kr ergebende leicht erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten Ka wirke straferhöhend, stellt auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar. Damit wurde dem Angeklagten ersichtlich die hohe Komplexität des Tatplans entgegengehalten. Das ist nicht zu beanstanden.
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Die Revision des Angeklagten Ka ist somit kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
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B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
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Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 5. November 2014 hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte Kr vom Vorwurf der Beihilfe zur falschen Verdächtigung freigesprochen worden ist. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat dieser sich vielmehr wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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Der Angeklagte Kr hat die wie er wusste vom Angeklagten Ka begangene Verkehrsordnungswidrigkeit im Zeugenfragebogen und im Anhörungsschreiben auf sich genommen und seine schriftlichen Äußerungen per Fax an die Bußgeldbehörde gesandt. Damit hat er gemäß § 27 Abs. 1 StGB vorsätzlich zur vom Angeklagten Ka vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat der in mittelbarer Täterschaft begangenen falschen Verdächtigung Hilfe geleistet. Die Folgerung des Landgerichts, dass er nicht als Gehilfe verantwortlich sei, weil er kein „anderer“ im Sinne von § 164 Abs. 2 StGB sei, trifft nicht zu. Dies hat nur zur Folge, dass er nicht als Täter zur Verantwortung gezogen werden kann. Allerdings besteht in den Fällen der sog. notwendigen Teilnahme in Rechtsprechung und Literatur (BGHSt 10, 386; 19, 107 ff.; BGH NStZ 1993, 239; Schünemann, a.a.O., vor § 26, Rn. 24ff.) im Grundsatz Einigkeit darüber, dass die Tatbeteiligung des durch einen Straftatbestand Geschützten nicht unter § 27 Abs. 1 StGB fällt. Daraus folgt indes nicht die Straflosigkeit des Angeklagten Kr . Der Senat hat bereits oben dargelegt, dass § 164 Abs. 2 StGB sowohl die inländische staatliche Rechtspflege als auch das Individualinteresse des zu Unrecht Verdächtigten schützt und dass die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands ausreicht. Die Beiträge des Angeklagten Kr zur Beeinträchtigung der Rechtspflege tragen deshalb seine Strafbarkeit als Gehilfe. Im Übrigen ist hier kein Fall der notwendigen Teilnahme gegeben, weil der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB nicht notwendig die Beteiligung mehrerer voraussetzt (vgl. Schünemann, a.a.O., vor § 26, Rn. 24). Darüber hinaus ist in Fällen der mittelbaren Täterschaft die Ahndung der Tatbeteiligung des Tatmittlers als Beihilfe zur Tat des Hintermanns im Grundsatz anerkannt. Das gilt etwa für Sonderdelikte, wenn dem Tatmittler die besondere Tätereigenschaft fehlte, über die der Hintermann verfügte (Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 133). Es galt nach herrschender Meinung (so schon RG St 39, 37ff.) weiter beim Diebstahl gemäß § 242 StGB vor der Einführung der Drittzueignungsabsicht durch das 6. Strafrechtsreformgesetz (BGBl, Teil I, 1998, S. 164ff.) für die Verantwortlichkeit desjenigen, der in Kenntnis des Sachverhalts, aber ohne eigene Zueignungsabsicht den objektiven Tatbestand verwirklichte, wenn die Zueignungsabsicht beim Hintermann gegeben war. Damit hat sich der Angeklagte Kr nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung strafbar gemacht.
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Das Urteil des Landgerichts ist deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO einschließlich der getroffenen Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte Kr freigesprochen wurde. Die Verurteilung des Angeklagten durch den Senat wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung oder die Aufrechterhaltung der vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der Angeklagte nicht geständig war (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 m.w.N.), zumal er dem in der Revisionshauptverhandlung entgegengetreten ist.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.