Landgericht Heidelberg Urteil, 28. Jan. 2015 - 1 S 22/13

published on 28/01/2015 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 28. Jan. 2015 - 1 S 22/13
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.03.2013, Az. 24 C 331/12, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.627,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Opel Tigra 1,4 l, 16 v mit der Fahrgestellnummer W….

b) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW seit spätestens 11.07.2012 in Annahmeverzug befindet.

c) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 328,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2012 zu zahlen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen.
Am 14.05.2010 kaufte der Kläger beim Beklagten einen PKW Opel Tigra, Erstzulassung 25.03.1996, zum Preis von 2.800,- EUR. Er war aufgrund einer Internet-Anzeige vom 13.05.2010 auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, in der dieses als „unfallfrei“ angeboten worden war. Im Kaufvertrag war unter „Ausstattung“ am Ende ausgeführt: „Seitenwand hinten links nachlackiert“. Weiterhin war die Sachmängelhaftung des Verkäufers auf ein Jahr beschränkt. Als der Kläger das Auto im August 2011 dem TÜV vorführte, wurde ihm dort mitgeteilt, dass ein schwerwiegender Unfallschaden hinten links vorliege sowie ein Riss des Fahrzeugrahmens im vorderen Bereich, 10 cm von den Radläufen links und rechts entfernt.
Der Kläger hat behauptet, dass diese Mängel bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hätten. Der Beklagte habe bei Kaufvertragsschluss gesagt, es sei „alles eingetragen und in Ordnung“. Auf die Mängel sei nicht hingewiesen worden. Mit dem Angebot als unfallfrei habe der Beklagte eine Garantie für die Unfallfreiheit übernommen. Die Beschädigungen an der linken Seite seien nicht nur Bagatellschäden. Er hat weiter vorgetragen, er sei mit dem Fahrzeug 7.955 km gefahren, der Tachostand laut Kaufvertrag habe 97.500 km betragen, der jetzige Tachostand betrage 105.455 km. Nach der üblichen Berechnungsmethode ergebe sich daher zugunsten des Beklagten ein Nutzungsersatz in Höhe von 110,60 EUR. Dem stehe allerdings der Zinsschaden des Klägers entgegen, weil er das Auto vollfinanziert habe. Der Bruttodarlehensbetrag habe 3.438,27 EUR betragen, der Zinsschaden, der dem Kläger entstehe, betrage 638,27 EUR, den er zusätzlich einklage.
Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen, weil der Kläger die Mängel erst deutlich später als ein Jahr nach Kaufvertragsschluss geltend gemacht habe. Er hat die Ansicht vertreten, aus der Internetanzeige vom 13.05.2010 könne der Kläger keine Rechte herleiten, weil dort ausdrücklich zu lesen sei, dass Irrtümer, Eingabefehler und Zwischenverkauf vorbehalten blieben. Zudem habe er im Kaufvertrag richtig gestellt, dass die Seitenwand hinten links nachlackiert worden sei. Der Beklagte hat bestritten, dass bei Übergabe des Fahrzeugs ein Unfallschaden vorgelegen habe. Weiterhin hat er bestritten, dass der jetzige Tachostand 105.455 km betrage.
Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen abgewiesen. Zwar habe das Auto einen Unfallschaden gehabt und die fehlende Unfallfreiheit sei als Mangel einzustufen. Es fehle aber an der Arglist des Beklagten. Aus dessen Eintrag im Kaufvertrag „Seitenwand hinten links nachlackiert“ könne nicht auf eine Kenntnis des Unfallschadens geschlossen werden, zumal auch der Kläger diesen Schluss nicht gezogen habe. Über die Klageerweiterung in Höhe von 638,27 EUR sei nicht zu entscheiden, weil sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das verkaufte Fahrzeug sei im Internet als unfallfrei angepriesen worden, was in Wahrheit aber nicht der Fall gewesen sei. Der Beklagte habe insoweit Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht, was für die Annahme von Arglist ausreichend sei. Die Angaben im Internet seien als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 21.03.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heidelberg, Az. 24 C 331/12, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.875,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 328,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Opel Tigra, 1,4 l, 16v, mit der Fahrgestellnummer W….
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW spätestens seit 24.02.2010 in Verzug befindet.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Unfallschadens zum Übergabezeitpunkt und diesbezügliche Arglist seinerseits. Bei den zahlreichen Anzeigen, die er ins Internet setze, könne es leicht zu Eingabefehlern durch Anklicken eines falschen Feldes kommen, deshalb seien die Angaben auch nur vorbehaltlich von Eingabefehlern gemacht worden.
13 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
II.
15 
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
16 
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.845,- EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 3, 434, 280, 281 BGB.
17 
a) Der von dem Kläger erworbene PKW wies zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel auf, weil er einen Unfallschaden hinten links hatte. Dies steht nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen H. zur Überzeugung der Kammer fest. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass im hinteren Bereich des linken Seitenteils deutlich erhöhte Lackschichtdicken von bis zum 2 mm, über dem Radlauf 1 bis 4 mm, im Maximum 5 mm vorhanden seien. Dies sei eine erkennbare Unregelmäßigkeit der Nachlackierung mit erheblichen reparaturtechnischen Mängeln, die auf eine unfachmännische und unvollständige Reparatur des Seitenteils hindeuteten. Es seien noch Restverformungen des Seitenteils und der Radhausschale erkennbar. Die feststellbaren Spuren deuteten auf eine nicht unerhebliche Deformation des Seitenteils hin (Eindellung o. ä.), wobei nicht eindeutig beurteilt werden könne, ob der Schaden von einem Unfall im rechtlichen Sinne herrühre. Unterstelle man keine weitere Reparatur zwischen Kauf und Begutachtung, könne auf das Vorhandensein des Mangels am Seitenteil bereits vor dem Kaufdatum geschlossen werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich das Vorliegen eines Unfallschadens zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Die Nachlackierung bestand unstreitig zum Zeitpunkt des Kaufs, für weitere Reparaturen während der Besitzzeit des Klägers bestehen keinerlei Anhaltspunkte und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Der Sachverständige hat eine nicht unerhebliche Deformation des linken Seitenteils festgestellt, d. h. eine über einen Bagatellschaden hinausgehende Beschädigung des Fahrzeugs. Ob diese auf einem Verkehrsunfall im Sinne einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder auf eine sonstige Schadenseinwirkung zurückzuführen ist, ist unerheblich, entscheidend ist, dass das Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt bereits einen größeren Schaden erlitten hatte.
18 
b) Aufgrund dieses Sachmangels kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Dem kann der Beklagte nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Er hat seine Gewährleistungspflicht im Kaufvertrag zwar grundsätzlich wirksam auf ein Jahr beschränkt (§ 475 Abs. 2 BGB). Gemäß § 438 Abs. 3 BGB geltend jedoch die regelmäßigen Verjährungsfristen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies war hier der Fall. Der Beklagte hat dem Kläger den Schaden an dem Fahrzeug arglistig verschwiegen. Arglist setzt kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Es genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch herausstellen. Der Beklagte hat hier das streitgegenständliche Fahrzeug in der Internetanzeige vom 13.05.2010 als unfallfrei beworben. Dies mag, wenn man den Ausführungen des Beklagten zur Häufigkeit und Fehleranfälligkeit von Internetanzeigen folgt, eine versehentliche Falschangabe gewesen sein. Wenn der Beklagte jedoch auf dieses ihm als fehleranfällig bekannte Medium zur Platzierung von Anzeigen zurückgreift, gibt er seine Angaben ins Blaue hinein, nämlich ohne genaue Prüfung, ab. Dies genügt für die Annahme von Arglist. Aufgrund der Anzeige war also bei Vertragsschluss klar, dass der Kläger mit der von dem Beklagten hervorgerufenen Vorstellung in die Kaufvertragsverhandlungen ging, dass es sich um ein Fahrzeug handelte, das noch keine größeren Schäden erlitten hatte. Der Beklagte wäre nunmehr verpflichtet gewesen, seine fehlerhaften Angaben in der Verkaufsanzeige in den Kauvertragsverhandlungen zu korrigieren. Dies hat er nicht getan. Die Angabe „Seitenwand hinten nachlackiert“ ist keine ordnungsgemäße Korrektur. Diese Angabe ist zwar bezüglich des unter der Lackierung befindlichen Zustands offen und beinhaltet rein sprachlich auch die Möglichkeit, dass ein größerer Schaden nachlackiert worden ist. Eine ordnungsgemäße Korrektur einer ins Blaue hinein gemachten falschen Angabe über ein Gebrauchtfahrzeug muss sich aber an der Fehlvorstellung orientieren, die bei dem Käufer hervorgerufen worden ist. Nachdem dieser aufgrund der Angabe „unfallfrei“ davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug noch keine größeren Schäden erlitten hatte, musste der Beklagte deutlich auf das mögliche Vorhandensein auch größerer Schäden hinweisen. Der Käufer, der mit der Vorstellung eines unfallfreien Fahrzeugs in die Kaufvertragsverhandlungen geht, wird bei einer solchen Angabe aber davon ausgehen, dass es sich bei den nachlackierten Stellen um die Überlackierung von Bagatellschäden handelt. Damit handelte der Beklagte arglistig, so dass nicht die im Kaufvertrag vereinbarte einjährige Verjährungsfrist gilt, sondern die Regelverjährungsfrist, die drei Jahre beträgt und zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25.09.2012 noch nicht abgelaufen war.
19 
c) Im Rahmen des großen Schadensersatzes kann der Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Weiterhin hat er einen Anspruch auf Erstattung der An- und Abmeldekosten, die die Kammer allerdings nur auf insgesamt 45,- EUR schätzt. Nach der Erfahrung der Kammer liegen die Anmeldekosten im hiesigen Raum zwischen 30,- und 40,- EUR, die Abmeldekosten etwa bei 10,- EUR. Daraus ergeben sich gemäß § 287 ZPO geschätzte An- und Abmeldekosten in Höhe von insgesamt 45,- EUR.
20 
2. Gemäß §§ 281 Abs. 5, 346 BGB hat der Kläger dem Beklagten allerdings im Gegenzug den Wert der gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er hat dazu vorgetragen, er sei während seiner Besitzzeit 7.955 km mit dem Fahrzeug gefahren. Der Anfangskilometerstand habe 97.500 betragen, der jetzige Kilometerstand betrage 105.455. Nach der üblichen Berechnungsmethode ergebe sich daraus ein Gebrauchsvorteil in Höhe von 2.800 x 0,5% x 7,9 = 110,60 EUR. Dies ist für die Kammer so nicht nachvollziehbar. Die Berechnungsformel für die Nutzungsvergütung bei Gebrauchtfahrzeugen lautet Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 3564). Die Kammer legt für den vom Kläger erworbenen Kleinwagen eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km zugrunde, so dass zum Zeitpunkt des Kaufs noch von einer Restlaufleistung von 102.500 km auszugehen war. Aus der oben genannten Formel 2.800 x 7.955 / 102.500 ergibt sich daher eine Nutzungsvergütung von 217,31 EUR. Soweit der Beklagte den jetzigen Kilometerstand bestreitet und ein Mehr an gefahrenen Kilometern behauptet, ist er für diese ihm günstige Tatsache beweispflichtig, hat aber keinen Beweis angetreten.
21 
3. Nachdem der Beklagte die ihm zur Erklärung des Einverständnisses mit der Rückabwicklung bis zum 10.07.2012 gesetzte Frist verstreichen lassen hat, befindet er sich spätestens seit dem 11.07.2012 im Annahmeverzug. Dies war auf Antrag des Klägers festzustellen.
22 
Die Berufung war daher im Wesentlichen erfolgreich.
23 
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.01.2015 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO beantragt hat, weil zu befürchten sei, dass die Kammer von einem falschen Sachverhalt ausgehe, war dem nicht stattzugeben, weil die Kammer entgegen der Befürchtung des Beklagten nicht von einem Internetkauf ausgegangen ist, sondern - wie auch vom Beklagten vorgetragen - von einem Kaufvertragsschluss am Geschäftssitz des Beklagten, nachdem der Kläger durch die Internetanzeige des Beklagten auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war und es besichtigt hatte.
III.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung der Kammer folgt vielmehr der gängigen Rechtsprechung zur Arglist bei ins Blaue hinein gemachten Angaben.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.