Landgericht Hamburg Beschluss, 03. Aug. 2018 - 632 Qs 28/18

bei uns veröffentlicht am03.08.2018

Tenor

Auf die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. vom 27.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.06.2018 (167 Gs 578/18) aufgehoben.

Gegen den Beschuldigten ... wird in Höhe von 44.520,- € der Vermögensarrest in sein Vermögen angeordnet.

Durch Hinterlegung von 44.520,- € kann die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangt werden.

Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren vorbehalten.

Gründe

I.

1

Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen H. ermittelt gegen den Beschuldigten ... wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung (AO). Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit vom 29.12.2014 bis 28.02.2017 den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht zu haben, indem er für sein Einzelunternehmen Vorsteuern aus Rechnungen der ... Bau GmbH, ... Dienstleistung GmbH sowie ... Bau & Dienstleistung GmbH geltend gemacht hat, obwohl diese - wie er gewusst habe - sogenannte „Servicegesellschaften“ seien, die keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt und lediglich Scheinrechnungen ausgestellt hätten. Im Einzelnen soll der Beschuldigte dem Finanzamt noch die folgenden Beträge schulden:

2

Umsatzsteuer 2013: 18.724,- €;
Umsatzsteuer 2014: 22.034,- €;
Umsatzsteuer 2015: 3.762,- €.

3

Den Antrag des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen H. vom 06. Juni 2018 auf Anordnung eines Vermögensarrest in das Vermögen des Beschuldigten gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.v.M. §§ 73, 73c StGB in Höhe von 44.520,- € hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 13. Juni 2018 abgelehnt. Das Amtsgericht führt dazu im Wesentlichen aus, dass es an einem hinreichenden Sicherungsbedürfnis des Finanzamtes aufgrund seiner eigenen Sicherungsmöglichkeiten gemäß § 324 AO fehle. Auch wenn der Gesetzgeber mit § 111e Abs. 6 StPO einen Gleichrang der beiden Sicherungsmöglichkeiten geschaffen habe, verbliebe für § 324 AO faktisch kein Anwendungsbereich mehr, wenn auch der Fiskus ohne näheren Grund unmittelbar von § 111e Abs. 6 StPO Gebrauch machen kann. Vorliegend habe das Finanzamt jedoch nicht dargetan, aus welchen Gründen es auf steuerrechtliche Sicherungsmöglichkeiten verzichtet habe, so dass der Antrag zurückzuweisen sei. Überdies zweifelt das Amtsgericht auch das sonstige Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses beziehungsweise Arrestgrundes an, weil kein entsprechender Erfahrungssatz ersichtlich sei, der besagt, dass der mutmaßliche Täter einer Vermögensstraftat auch eine etwaige Einziehung von Wertersatz unredlich vereitelt.

4

Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 hat das Finanzamt Beschwerde erhoben; das Amtsgericht hat dieser nicht abgeholfen. Das Finanzamt macht im Wesentlichen geltend, ihm stehe die freie Wahl zwischen dem strafrechtlichen sowie dem steuerrechtlichen Arrest zu. Dabei beruft es sich unter anderem auf eine Entscheidung des LG Hamburg vom 16.05.2018 (Az. 618 Qs 14/18). Zudem liege im Hinblick auf die Komplexität der vorgeworfenen Straftaten eine erhebliche kriminelle Energie vor, die auf eine unredliche Entziehung des Vermögens vor der Vollstreckung schließen lasse.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

6

Die Voraussetzungen des § 111e Abs. 1 StPO liegen vor.

7

Der für die Anordnung des strafrechtlichen Vermögensarrestes erforderliche einfache Tatverdacht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 111e Rn. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018 - 1 Ws 111/18; Huber, in: BeckOK-StPO, 28. Edition, Stand: 01.01.2018, § 111e Rn. 10) liegt vor. Aus den in der Akte dokumentierten Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass der Beschuldigte vorsätzlich seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen ist und dadurch das Finanzamt geschädigt hat. Für den hochwahrscheinlichen Fall der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Steuerstraftat liegen daher die Voraussetzungen für die Einziehung von Wertersatz vor.

8

Zudem besteht auch das gemäß § 111e Abs. 1 StPO erforderliche Sicherungsbedürfnis.

9

Bereits die vorsätzliche Tatbegehung mit Hilfe von Scheinrechnungen zeigt, dass der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie vorgeht. Dies lässt den Rückschluss zu, dass er auch künftig versuchen wird, sich berechtigten Forderungen des Finanzamtes zu entziehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 111e Rn. 7).

10

Die dem Finanzamt ebenfalls mögliche Sicherungsmöglichkeit gemäß § 324 AO steht dem Vermögensarrest nach § 111e StPO nicht entgegen. Dies ergibt sich zum einen aus der explizit zum Ausdruck gebrachten Gleichrangigkeit der beiden Arrestmöglichkeiten in § 111e Abs. 6 StPO. Zum anderen kann so der Stärkung der Regelungen zur vorläufigen Sicherstellung, die vom Gesetzgeber bei der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 beabsichtigt worden ist (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 49), entsprochen werden (vgl. insgesamt dazu LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18). Dem Argument des auf diese Weise schwindenden Anwendungsbereichs des § 324 AO lassen sich diverse Fallkonstellationen entgegenhalten, in denen die beiden Sicherungsinstrumente nicht gleich geeignet sind (vgl. dazu LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18).

11

Die Anordnung des Vermögenarrestes ist auch verhältnismäßig.

12

Die Anordnung des Vermögensarrestes ist zur Sicherung der Vollstreckung geeignet und erforderlich. Insofern bestehen entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 77) dieselben Anforderungen wie nach der früheren Rechtslage. Für die Frage der Erforderlichkeit kann daher an die Rechtsprechung zu § 111d StPO a.F. angeknüpft werden (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17). Danach war umstritten, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn der Beschuldigte des Tatbestands eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend einer Steuerhinterziehung, verdächtig ist (so Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.12.2011, 2 Ws 123/11 m.w.N.). Die restriktivere Gegenauffassung, der auch das Amtsgericht Hamburg in diesem Fall gefolgt ist, betont, dass in Ermangelung entsprechender Erfahrungssätze nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein Beschuldigter versuchen wird, sein Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010, III-2 Ws 636/09 m.w.N.).

13

Vorliegend kommen beide Auffassungen zu demselben Ergebnis. So ergibt sich die Erforderlichkeit und Geeignetheit nicht allein aus dem Verdacht der Steuerhinterziehung an sich, sondern aus den konkreten Umständen der Tatbegehung. Nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte im weiteren Fortgang des Verfahrens Vermögenswerte in erheblichem Umfang verschleiern oder verstecken wird. Dieser Rückschluss ergibt sich unter anderem aus dem konkreten Vorgehen des Beschuldigten bei der Tatbegehung. Der Beschuldigte ist nämlich nicht (nur) einer „einfachen Steuerhinterziehung“ verdächtig, sondern legte eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung an den Tag, indem er über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch die systematische Nutzung von Scheinrechnungen unter Einbezug verschiedener „Servicegesellschaften“ und ggf. weiterer Personen Vorsteuern gegenüber der Finanzbehörde geltend machte, um sein Vermögen im fünfstelligen Bereich zu mehren (so in einem gleichgelagerten Fall LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18).

14

Die Anordnung des Vermögensarrestes ist zudem auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies folgt aus dem sehr starken Verdachtsmomenten gegenüber dem Beschuldigten sowie der ihm vorgeworfenen vorsätzlichen Steuerhinterziehung in Höhe von fast 45.000 Euro.

III.

15

Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen H. sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464 ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17).

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

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(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Be

Strafprozeßordnung - StPO | § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung


(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 324 Dinglicher Arrest


(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitr

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten … gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.01.2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20.11.2017 mit der Maßgabe verworfen wird, dass der Arrestbetrag auf 50.872,68 € festgesetzt wird.

Der Beschuldigte hat die Kosten seines im Wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 22.01.2018 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Aschaffenburg die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20.11.2017 als unbegründet verworfen.

Mit dem amtsgerichtlichen Beschluss war der Arrest in Höhe von 52.724,12 € in das Vermögen des Beschuldigten (und der weiteren Mitbeschuldigten … gemäß §§ 111 e Abs. 1, 111 j Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet worden.

Wegen des dem Beschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Darstellung in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses und der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Aschaffenburg. Gleiches gilt für die dortige Berechnung der Höhe des Ar-restbetrags.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Beschuldigten mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 09.02.2018, mit der vornehmlich ein Sicherungsbedürfnis verneint sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen wird auf den Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes Bezug genommen.

Das Landgericht Aschaffenburg hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 21.02.2018, aufweichen ebenfalls inhaltlich Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Zuleitungsschrift vom 01.03.2018 beantragt, die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.01.2018 als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

Hierzu hatte der Beschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er äußerte sich mit weiterem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 16.03.2018. Hierin wird insbesondere nochmals die Höhe des Schadens problematisiert. Im Übrigen wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes ebenfalls Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und auch ansonsten in zulässiger Art und Weise eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO). Das gemäß § 306 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Abhilfeverfahren hat stattgefunden.

Die weitere Beschwerde erweist sich jedoch als im Wesentlichen unbegründet aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses in Verbindung mit den Gründen der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung, auf die der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Zusätzlich nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in der Zuleitungsschrift vom 01.03.2018, dort unter II., 3. Absatz zu den Beweismitteln, aus denen sich hier der Tatverdacht ergibt.

Die Annahme, dass die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB wegen der dem Beschuldigten angelasteten Handlungen vorliegen, ist begründet. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass für die Anordnung eines Vermögensarrests grundsätzlich der einfache Tatverdacht genügt. Deswegen kann dahinstehen, ob im vorliegenden Falle aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht bereits ein dringender Tatverdacht zu bejahen wäre. In der Zusammenschau der Zeugenaussagen in Verbindung mit dem aufgefundenen Bargeld, in Verbindung mit den bis auf einige Ausnahmen nicht erfolgten Einzahlungen von Bareinnahmen auf das Konto der Geschädigten, obwohl solche regelmäßig zu erwarten gewesen wären, in Verbindung damit, dass vom Beschuldigten Aufzeichnungen über Tageseinnahmen nicht geführt wurden, obwohl dies einem ordentlichen Geschäftsgang entsprochen hätte, hat auch der Senat keine Zweifel am Vorliegen eines Tatverdachts gegen den Beschuldigten. Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen noch ziemlich am Anfang stehen und der Grad des Tatverdachts je nach Ermittlungsfortschritt und weiteren Ermittlungsergebnissen prinzipiell einer dynamischen Entwicklung unterliegt und damit auch die Voraussetzungen für staatliche Eingriffsmaßnahmen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls erscheint der Eingriff in vollem Umfange gerechtfertigt.

Der Vermögensarrest ist auch zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich. Wegen des ebenfalls in Abrede gestellten Sicherungsbedürfnisses verweist der Senat auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in der Zuleitungsschrift vom 01.03.2018, dort unter II., letzter Ab-satz. Auch der Senat sieht in dem dort geschilderten Verhalten des Beschuldigten, das mit dem Beschwerdevorbringen als solches nicht in Abrede gestellt wird, die Besorgnis begründet, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern versuchte (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.10.2017, 1 Ws 163/17, juris, wonach es nur noch auf den finalen Zweck der Maßnahme und nicht auf deren Notwendigkeit ankommen soll). Zu welchem Zeitpunkt dieses Verhalten des Beschuldigten bekannt wurde, ist für die Entscheidung nicht ausschlaggebend; der Senat entscheidet als volle Tatsacheninstanz in jedem Falle aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage.

Die Anordnung des Vermögensarrests gegen den Beschuldigten verstößt auch nicht gegen das verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 2006, 639, beck-online; noch auf der Grundlage des früheren Rechtszustands, aber wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für das unverändert gebliebene grundrechtliche Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Eingriff und bürgerlichen Grundrechten weiterhin zutreffend) ist der Vermögensarrest als staatlicher Zugriff auf das Vermögen am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen. Er erlaubt zwar nicht die endgültige Entziehung des Eigentums, beschränkt aber die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten in einschneidender Weise. An seine Zumutbarkeit und an das Verfahren seiner Anordnung sind besondere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen oder sein Wertersatz zu einem Zeit-punkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Straf-barkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen.

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt eine Wechselbeziehung zwischen dem Gewicht des Eingriffs und den Anforderungen an seine Anordnung. Je intensiver der Staat mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs. Wird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung.

Der Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG wird bei der Arrestanordnung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens gesichert. Zur Gewährleistung des Eigentumsrechts sieht die Strafprozessordnung einen grundsätzlichen Richtervorbehalt vor (§ 111j StPO). Nicht nur die entsprechenden Normen des Prozessrechts, sondern auch der Schutz des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG verlangen vom Ermittlungsrichter und dem Rechtsmittelgericht, dass sie die tatsächlichen Grundlagen einer Arrestanordnung selbst ermitteln und ihre rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen und begründen. Eine Bindung der Gerichte an die im Verfahren der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen wird dadurch ausgeschlossen. Vielmehr müssen die eigene richterliche Prüfung der Voraussetzungen des Eingriffs und die umfassende Abwägung zur Feststellung seiner Angemessenheit mit auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen dargelegt werden. Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung hinsichtlich der Höhe erlangten Vermögens, vielmehr bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann.

Angesichts der Höhe des Arrestbetrags und der sonst bekannt gewordenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass hier der Arrest das gesamte derzeitige Vermögen des Beschuldigten umfasst. Praktisch sieht es so aus, dass der Beschuldigte als einzigen bedeutsamen Vermögensgegenstand die Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis hat, die in Vollzug des Arrests gepfändet wurden und den Beschuldigten somit auf den pfändungsfreien Teil seines Arbeitseinkommens zurückfallen lassen.

Den hieraus erwachsenden Anforderungen, so wie sie vorstehend dargestellt sind, wird die angefochtene Entscheidung in Verbindung mit der vorangegangenen amtsgerichtlichen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung gerecht. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die hier vorgenommene Schadensberechnung jedenfalls im gegenwärtigen Ermittlungsstadium hinreichend konkret und realistisch ist, weil sie auf konkreten Aussagen von Zeugen beruht, die mit den Vor-gängen, die der Berechnung zugrunde liegen,, unmittelbar befasst waren, und darüber hinaus keine Bedenken gegen deren Glaubwürdigkeit ersichtlich sind.

Ergänzend verweist der Senat auf die Vorauswertung der beschlagnahmten Unterlagen gemäß Aktenvermerk der KPI Aschaffenburg vom 27.11.2017. Danach wurden im beschlagnahmten Ordner Lfd.-Nr. 1.2.9 (…) sowie im Kassenbuch Umsatzverläufe aufgefunden, die tägliche Umsätze bzw. Einnahmen zwischen 40 und 60 € in bar bzw. 50 und 70 € in bar auswiesen. Hierbei entstand ein konkreter Verdacht, dass jedenfalls die täglichen Umsätze im Zeitraum von Juni 2015 bis Dezember 2015 um ca. jeweils 20 € durch den Beschuldigten nach unten manipuliert waren. Dies macht die Angabe der Zeugin …, wonach sie ca. 100 € tägliche Einnahmen an den Beschuldigten jeweils aushändigte, im Ansatz plausibel. Aus dem Zeitraum 23.05.2017 bis 01.06.2017 sind Einnahmen in bar belegt, die es jedenfalls plausibel machen, dass auch früher täglich durchschnittlich mindestens 80 € in bar realistischerweise eingenommen wurden.

Grundsätzlich hält daher auch der Senat die vorgenommene Schadensberechnung nach dem derzeitigen Ermittlungsstand für eine ausreichende Grundlage der Arrestanordnung.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nämlich weiter die Besonderheit des Einzelfalles in Betracht zu ziehen, dass dem Beschuldigten hier nicht die Verfügungsmöglichkeit über derzeit bereits vorhandene Vermögenswerte in Höhe des gesamten Arrestbetrags unmittelbar und sofort entzogen wird. Vielmehr erfolgt eine Entziehung nur hinsichtlich der Teile seines monatlichen Arbeitseinkommens, welche die Pfändungsfreigrenzen übersteigen. Die Gesamtsumme der dem Beschuldigten so entzogenen Teilbeträge wird nach der Lebenserfahrung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens keineswegs den Arrestbetrag erreichen, sondern weit darunter bleiben. Dies lässt das prinzipielle Risiko, dass die derzeitige Schadensberechnung zu hoch sein könnte, auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme als ohne große praktische Aus-wirkungen bleibend erscheinen, zumal die Arrestanordnung etwaigen Änderungen der Sach- und Rechtslage im Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens angepasst werden kann und ggf. bis hin zur Aufhebung angepasst werden muss (vgl. OLG Stuttgart Beschluss v. 25.10.2017, 1 Ws 163/17, Rn. 18, juris zur Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens und des Verdachtsgrades im Rahmen der Verhältnismäßigkeit).

Unter diesen Umständen überwiegt auch dann, wenn die derzeitige Schadensberechnung noch mit Unsicherheiten behaftet ist, das staatliche Sicherungsinteresse das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschuldigten an der unbeeinträchtigten Verfügung über seine Vermögensrechte.

Neben den bereits vom Amtsgericht berücksichtigten 5.675,88 € waren von dem Arrestbetrag allerdings bereits jetzt weitere 1.851,44 € abzuziehen, da insoweit der Höhe nach auch ein einfacher Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht besteht. Es handelt sich um diejenigen Geldbeträge, die nach dem vorgenannten Aktenvermerk der KPI Aschaffenburg auf das Konto der Arbeit-geberin des Beschuldigten eingezahlt wurden, so dass in dieser Höhe eine Untreuehandlung nicht in Betracht kommt.

Lediglich in diesem Umfange war die Beschwerde daher erfolgreich und daher mit der Maßgabe zu verwerfen, dass letztlich der Arrestbetrag geringfügig nach unten zu korrigieren war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Verurteilten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg vom 16.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.03.2018 (160 Gs 155/18) aufgehoben.

Gegen den Beschuldigten... wird in Höhe von 159.000,- € der Vermögensarrest in sein Vermögen angeordnet. Er haftet für diesen Betrag mit der ... GmbH als Gesamtschuldner.

3. Gegen die ... GmbH ... wird in Höhe von 159.000,- € der Vermögensarrest in ihr Vermögen angeordnet. Sie haftet für diesen Betrag mit dem Beschuldigten ... als Gesamtschuldner.

4. Durch Hinterlegung von 159.000,- € kann die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangt werden.

5. Zur Vollstreckung dieses Arrestes sind der Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte befugt, die Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie sonstigen Betriebsräume des Beschuldigten und die ihm gehörenden Sachen, seine Person und seine Kraftfahrzeuge zu durchsuchen.

6. Zur Vollstreckung dieses Arrestes sind der Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte befugt, die Geschäfts-, und Nebenräume sowie sonstigen Betriebsräume sowie die Kraftfahrzeuge der ... GmbH zu durchsuchen.

7. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren Vorbehalten.

Gründe

I.

1

Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen Hamburg ermittelt gegen den Beschuldigten C.A. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung (AO). Ihm wird vorgeworfen, als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... GmbH in der Zeit vom 21.06.2017 bis 26.01.2018 durch vier Straftaten den Finanzbehörden unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht zu haben, indem er für die Monate April bis Juli 2017 in den dem Finanzamt Hamburg-Hansa übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern zu Unrecht zu hoch erklärte, wodurch die Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wurde. Hierbei habe der Beschuldigte Vorsteuer aus Rechnungen der ... geltend gemacht, obwohl diese - wie er gewusst habe - eine sog. „Servicegesellschaft“ sei, die keinerlei Geschäftstätigkeit ausübe und lediglich Scheinrechnungen ausgestellt habe. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

2

Fall   

Zeitraum

Festsetzung

Rechnungsbetrag*

angemeldeter Betrag**

1       

04/17 

06.02.2018

13.602,39 EUR

13.988,86 EUR

2       

05/17 

29.01.2018

59.240,06 EUR

60.827,36 EUR

3       

06/17 

09.08.2017

46.412,44 EUR

47.500,04 EUR

4       

07/17 

29.12.2017

57.968,39 EUR

59.113,65 EUR

Summe 

                 

177.223,28 EUR

181.429,91 EUR

* nach der Berechnung des Finanzamtes anhand vorliegender Rechnungen (Bl. 14, 21 d.A.; Bl. 28f. SB Einziehung)
** insgesamt angemeldeter Vorsteuerbetrag lt. USt-Überwachungsbogen (Bl. 65f. d.A.)

3

Auf Antrag des Finanzamtes erließ das Amtsgericht am 14.02.2018 bzw. 21.03.2018 Durchsuchungsbeschlüsse für die Räume des Beschuldigten, der ... GmbH sowie deren Steuerberater.

4

Der weitere Antrag des Finanzamtes vom 15.03.2018 auf Anordnung eines Arrestes in Höhe von 159.000,- EUR nach §§ 111e, 111j Strafprozessordnung (StPO) wurde jedoch mit Beschluss vom 21.03.2018 vom Amtsgericht zurückgewiesen. Es führt dazu im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar dargetan sei, ob und ggf. in welchem Umfang das Tun des Beschuldigten zu einer Steuerherabsetzung bzw. einer Steuervergütung und damit zu einem abschöpfbaren Vorteil geführt hat.

5

Darüber hinaus fehle es an einem hinreichenden Sicherungsbedürfnis des Finanzamtes, da diesem eigene Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. An dieser bereits im alten Recht diskutierten Problematik habe sich durch die Gesetzesänderung im Bereich der Vermögensabschöpfung keine Änderung ergeben. Auch im neuen Recht sei eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass dem Fiskus die strafrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten nur in den Fällen zur Verfügung stehen sollen, wenn diese gegenüber der steuerrechtlichen Arrestierung einen Vorteil bieten. Vorliegend habe das Finanzamt jedoch nicht dargetan, aus welchen Gründen es auf steuerrechtliche Sicherungsmöglichkeiten verzichtet hat, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

6

Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 hat das Finanzamt Beschwerde erhoben, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Finanzamt macht im Wesentlichen geltend, ihm stehe die Wahl zwischen dem strafrechtlichen sowie dem steuerrechtlichen Arrest zu. Dies ergebe sich insbesondere aus § 111e Abs. 6 StPO, in dem der Gesetzgeber in Kenntnis der bereits im alten Recht umstrittenen Frage des Verhältnisses von straf- und abgabenrechtlichem Arrest die Gleichrangigkeit der Sicherungsmöglichkeiten angeordnet habe. Auch bestehe im neuen Recht schon deshalb kein Vorrangverhältnis mehr, da die straf- und steuerrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten einen jeweils anderen Sicherungszweck verfolgten.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

8

Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Anordnung des Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung nach § 111e StPO abgelehnt.

9

Grundsätzlich kommt vorliegend aufgrund des bestehenden Tatverdachts eine Anordnung nach § 111e StPO i.V.m. § 73c Strafgesetzbuch (StGB) zur Sicherung der Steuerforderungen in Betracht, da der Beschuldigte als auch die... GmbH verdächtig sind, aus der Tat der Steuerhinterziehung die hinterzogenen Steuern erlangt zu haben.

10

Da der Verdacht besteht, dass dem Beschuldigten als Kontobevollmächtigter die angemeldeten Vorsteuerbeträge zu Unrecht aus der Straftat zugeflossen sind und er als Geschäftsführer der ... GmbH jedenfalls für die aufgrund einer Steuerstraftat ersparten Steuerzahlungen haftet (§§ 69, 71 AO), ist hinsichtlich des Beschuldigten A. die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen (vgl. § 111e Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die ... GmbH, welche als Steuerschuldnerin aufgrund der mutmaßlichen Steuerhinterziehung Steuerzahlungen erspart hat. Die ... GmbH und der Beschuldigte A. haften insoweit nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO als Gesamtschuldner. Die Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Steuer ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung des Finanzamtes (vgl. dazu die Berechnung vom 23.01.2018, Bl. 14 der Ermittlungsakte). In der dargelegten Höhe wurden von der ... Rechnungen gegenüber der ... GmbH ausgestellt (vgl. Bl. 28f. SB Einziehung) und ausweislich des Umsatzsteuer-Überwachungsbogens 2017 (Bl. 65f. der Ermittlungsakte) wurde ein entsprechender Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt erklärt sowie jeweils gem. § 168 S. 2 AO festgesetzt. Da die Anordnung des Vermögensarrestes vor Erhebung der öffentlichen Klage eines Antrags bedarf (vgl. Huber, in BeckOKStPO (Stand 1.1.2018), Rz. 9 zu § 111e), war der Umfang des Arrestes auf den beantragten Betrag begrenzt.

11

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e StPO erfüllt.

12

Vorliegend ist ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO gegeben. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin das Erfordernis der Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen. Hierdurch soll ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch die bisherige Rechtsprechung zum „Arrestgrund“ nicht tangiert werden (BT-Drs. 18/9525, S. 49). Nach der Gesetzesbegründung soll auch in der ab 1. Juli 2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest wie bisher nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist.

13

Das Gericht geht in Übereinstimmung hiermit davon aus, dass - anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. - die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17 offen lassend: OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2017, 1 Ws 301/17), wobei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist. Dies ergibt sich primär aus dem Wortlaut der Norm, welcher in der a.F. keine eigenen Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes vorgab, sondern auf die §§ 917 f. ZPO verwies, nunmehr jedoch den Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ zulässt. Die Anforderungen an den Sicherungsgrund werden damit gegenüber der bisherigen Norm jedoch nicht abgesenkt (BT-Drs. 18/9525, S. 77; Lampe, jurisPR-StrafR 16/2017).

14

Die Anordnung des Vermögensarrestes ist in dem vorliegenden Fall in diesem Sinne geeignet und erforderlich. Für die Frage der Erforderlichkeit kann an die Rechtsprechung zu § 111d a.F. angeknüpft werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17). Nach dieser war zwar umstritten, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn Beschuldigte des Tatbestandes eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend einer Steuerhinterziehung, verdächtig ist (so Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.12.2011, 2 Ws 123/11 m.w.N.) oder ob allein dieser Umstand nicht ausreicht, da nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein Beschuldigter - von der Aufdeckung der Tat unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen (OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010, III-2 Ws 636/09 m.w.N.). Letztere Ansicht betont, dass es mit einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, nicht getan sei (BGH, Urteil vom 11.03.1975, VI ZR 231/72). Nach letzterer Ansicht ist es bspw. erforderlich, dass etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (OLG Köln, a.a.O.).

15

Dieser Streit kann jedoch dahinstehen, da in dem vorliegenden Fall auch nach dem Maßstab der letzteren Ansicht eine Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist. Dies ergibt sich nicht allein aus dem Verdacht der Steuerhinterziehung, sondern aus den konkreten Umständen der Tatbegehung. Nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte bei Bekanntwerden des Verfahrens Vermögenswerte in erheblichem Umfang verschleiern oder verstecken wird. So ist der Beschuldigte als Geschäftsführer der ... GmbH nicht (nur) einer „einfachen Steuerhinterziehung“ verdächtig, sondern erbrachte eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung, indem er über einen längeren Zeitraum durch die systematische Nutzung von Scheinrechnungen unter Einbezug verschiedener „Servicegesellschaften“ und ggf. weiterer Personen Vorsteuern gegenüber der Finanzbehörde geltend machte, um sein Vermögen (im sechsstelligen Bereich) zu mehren. Darüber hinaus wurden durch die Finanzbehörde Feststellungen getroffen, dass die beteiligten Gesellschaften in der Vergangenheit hohe Bargeldverfügungen (diverse Barzahlungen im fünfstelligen Bereich) vorgenommen haben, wodurch der Beschuldigte zu erkennen gab, über betroffenes Vermögen kurzfristig und in erheblichem Umfang zu verfügen.

16

Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, dass noch nicht aufgeklärt sei, ob und in welchem Umfang die Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich unrichtig waren, steht dies der Anordnung einer vorläufigen Sicherung nicht entgegen, da in dem Umfang des tenorierten Betrages angesichts dessen, dass die betroffenen Rechnungen sehr wahrscheinlich von einer „Servicegesellschaft“ ausgestellt wurden und es sich daher um Scheinrechnungen handeln dürfte jedenfalls ein dringender Verdacht für eine Unrichtigkeit der Anmeldungen besteht.

17

Angesichts der vorliegenden dringenden Gründe für die Annahme einer späteren Wertersatzeinziehung und dem daraus folgenden intendierten Ermessen - gem. § 111e StPO „soll“ in diesem Fall der Vermögensarrest angeordnet werden - war ein Vermögensarrest zur Sicherung anzuordnen; Umstände für eine davon abweichende Entscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Anordnung des Vermögensarrestes verhältnismäßig.

18

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes ist ein strafrechtlicher Arrest vorliegend nicht „mangels Sicherungsbedürfnis des Verletzten - hier der Steuerfiskus -“ abzulehnen. Bereits im alten Recht war die Frage umstritten, ob dem Erlass eines strafprozessualen Arrests grundsätzlich entgegensteht, dass der Finanzbehörde mit § 324 AO eigene Möglichkeiten zur Sicherung der Steueransprüche durch den Erlass eines dinglichen Arrestes zur Verfügung stehen.

19

Bereits zum alten Recht war dies nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht der Fall (LG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2003 - 620 Qs 99/03; Beschluss vom 13.04.2004, 620 Qs 13/04 m.w.N.; vgl. bspw. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2002, 1 Ws 407/01; Zöllner, in König, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, Rz. 3 zu § 324). Dem schließt sich die erkennende Kammer für § 111e StPO n.F. an.

20

Zum einen ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Norm, welche in § 111e Abs. 6 StPO n.F. ausdrücklich vorgibt, dass die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 AO einer Anordnung nach § 111e Abs. 1 StPO nicht entgegensteht; demnach kommt es (auch) nicht darauf an, ob und warum die Finanzbehörde von einer Anordnung nach § 324 AO absieht (Huber, in BeckOK StPO, Stand 1.1.2018, Rz. 17 zu § 111e StPO). Hiermit beabsichtigte der Gesetzgeber klarzustellen, dass sich die beiden Sicherungsinstrumente gleichrangig gegenüberstehen (BT-Drs. 18/9525, S. 78), um so die bisherige rechtliche Unsicherheit in Bezug auf das Verhältnis von § 324 AO zur strafrechtlichen vorläufigen Sicherung zu beseitigen.

21

Zum anderen beabsichtigte der Gesetzgeber durch die Reform der Vermögensabschöpfung, die Regelungen zur vorläufigen Sicherstellung zu stärken (BT-Drs. 18/9525, S. 49). Dem stünde jedoch ein grundsätzlicher Ausschluss der Finanzbehörden von den strafprozessualen Sicherungsinstrumenten entgegen.

22

Der Zweck der Vermögensabschöpfung (sowie des Vermögensarrestes zur Sicherung der Vermögensabschöpfung), kriminell Erlangtes effektiv, wirksam und einfach abschöpfen zu können, spricht gleichfalls für eine parallele Anwendung der Normen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Finanzbehörde bspw. in den Flächenländern anders als in Hamburg für den Erlass einer Arrestanordnung zur Sicherung von Gewerbesteuer-Ansprüchen sachlich nicht zuständig ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1979, VIII 108/78 S; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, Rz. 22 zu § 324 AO). In allen Fällen, in denen also neben Ansprüchen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch Ansprüche auf Gewerbesteuer gesichert werden müssten, hätte neben der Anordnung der Finanzbehörde nach § 324 AO stets eine weitere Anordnung der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Eine einheitliche Sicherungsmöglichkeit - in grundsätzlich allen Fällen - nach § 111e StPO ist demnach erkennbar effektiver.

23

Schließlich ist auch zu sehen, dass die Voraussetzungen von § 324 AO und § 111e StPO nicht deckungsgleich sind, sondern § 324 AO bspw. eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der zu sichernden Steuerforderung verlangt (vgl. Madauß, in NZWiSt 2018, 28 (28); Zöllner, in König, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, Rz. 3 zu § 324) und daher oftmals gerade in einem frühen Stadium der Ermittlungen § 111e StPO eine „stärkere“ Sicherungsmöglichkeit bietet. Für eine möglichst effektive Abschöpfung ist der Finanzbehörde gerade in diesem Stadium die Wahl zwischen den bestehenden Sicherungsmöglichkeiten zuzugestehen.

III.

24

Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17).

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg vom 16.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.03.2018 (160 Gs 155/18) aufgehoben.

Gegen den Beschuldigten... wird in Höhe von 159.000,- € der Vermögensarrest in sein Vermögen angeordnet. Er haftet für diesen Betrag mit der ... GmbH als Gesamtschuldner.

3. Gegen die ... GmbH ... wird in Höhe von 159.000,- € der Vermögensarrest in ihr Vermögen angeordnet. Sie haftet für diesen Betrag mit dem Beschuldigten ... als Gesamtschuldner.

4. Durch Hinterlegung von 159.000,- € kann die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangt werden.

5. Zur Vollstreckung dieses Arrestes sind der Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte befugt, die Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie sonstigen Betriebsräume des Beschuldigten und die ihm gehörenden Sachen, seine Person und seine Kraftfahrzeuge zu durchsuchen.

6. Zur Vollstreckung dieses Arrestes sind der Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte befugt, die Geschäfts-, und Nebenräume sowie sonstigen Betriebsräume sowie die Kraftfahrzeuge der ... GmbH zu durchsuchen.

7. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren Vorbehalten.

Gründe

I.

1

Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen Hamburg ermittelt gegen den Beschuldigten C.A. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung (AO). Ihm wird vorgeworfen, als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... GmbH in der Zeit vom 21.06.2017 bis 26.01.2018 durch vier Straftaten den Finanzbehörden unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht zu haben, indem er für die Monate April bis Juli 2017 in den dem Finanzamt Hamburg-Hansa übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern zu Unrecht zu hoch erklärte, wodurch die Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wurde. Hierbei habe der Beschuldigte Vorsteuer aus Rechnungen der ... geltend gemacht, obwohl diese - wie er gewusst habe - eine sog. „Servicegesellschaft“ sei, die keinerlei Geschäftstätigkeit ausübe und lediglich Scheinrechnungen ausgestellt habe. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

2

Fall   

Zeitraum

Festsetzung

Rechnungsbetrag*

angemeldeter Betrag**

1       

04/17 

06.02.2018

13.602,39 EUR

13.988,86 EUR

2       

05/17 

29.01.2018

59.240,06 EUR

60.827,36 EUR

3       

06/17 

09.08.2017

46.412,44 EUR

47.500,04 EUR

4       

07/17 

29.12.2017

57.968,39 EUR

59.113,65 EUR

Summe 

                 

177.223,28 EUR

181.429,91 EUR

* nach der Berechnung des Finanzamtes anhand vorliegender Rechnungen (Bl. 14, 21 d.A.; Bl. 28f. SB Einziehung)
** insgesamt angemeldeter Vorsteuerbetrag lt. USt-Überwachungsbogen (Bl. 65f. d.A.)

3

Auf Antrag des Finanzamtes erließ das Amtsgericht am 14.02.2018 bzw. 21.03.2018 Durchsuchungsbeschlüsse für die Räume des Beschuldigten, der ... GmbH sowie deren Steuerberater.

4

Der weitere Antrag des Finanzamtes vom 15.03.2018 auf Anordnung eines Arrestes in Höhe von 159.000,- EUR nach §§ 111e, 111j Strafprozessordnung (StPO) wurde jedoch mit Beschluss vom 21.03.2018 vom Amtsgericht zurückgewiesen. Es führt dazu im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar dargetan sei, ob und ggf. in welchem Umfang das Tun des Beschuldigten zu einer Steuerherabsetzung bzw. einer Steuervergütung und damit zu einem abschöpfbaren Vorteil geführt hat.

5

Darüber hinaus fehle es an einem hinreichenden Sicherungsbedürfnis des Finanzamtes, da diesem eigene Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. An dieser bereits im alten Recht diskutierten Problematik habe sich durch die Gesetzesänderung im Bereich der Vermögensabschöpfung keine Änderung ergeben. Auch im neuen Recht sei eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass dem Fiskus die strafrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten nur in den Fällen zur Verfügung stehen sollen, wenn diese gegenüber der steuerrechtlichen Arrestierung einen Vorteil bieten. Vorliegend habe das Finanzamt jedoch nicht dargetan, aus welchen Gründen es auf steuerrechtliche Sicherungsmöglichkeiten verzichtet hat, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

6

Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 hat das Finanzamt Beschwerde erhoben, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Finanzamt macht im Wesentlichen geltend, ihm stehe die Wahl zwischen dem strafrechtlichen sowie dem steuerrechtlichen Arrest zu. Dies ergebe sich insbesondere aus § 111e Abs. 6 StPO, in dem der Gesetzgeber in Kenntnis der bereits im alten Recht umstrittenen Frage des Verhältnisses von straf- und abgabenrechtlichem Arrest die Gleichrangigkeit der Sicherungsmöglichkeiten angeordnet habe. Auch bestehe im neuen Recht schon deshalb kein Vorrangverhältnis mehr, da die straf- und steuerrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten einen jeweils anderen Sicherungszweck verfolgten.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

8

Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Anordnung des Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung nach § 111e StPO abgelehnt.

9

Grundsätzlich kommt vorliegend aufgrund des bestehenden Tatverdachts eine Anordnung nach § 111e StPO i.V.m. § 73c Strafgesetzbuch (StGB) zur Sicherung der Steuerforderungen in Betracht, da der Beschuldigte als auch die... GmbH verdächtig sind, aus der Tat der Steuerhinterziehung die hinterzogenen Steuern erlangt zu haben.

10

Da der Verdacht besteht, dass dem Beschuldigten als Kontobevollmächtigter die angemeldeten Vorsteuerbeträge zu Unrecht aus der Straftat zugeflossen sind und er als Geschäftsführer der ... GmbH jedenfalls für die aufgrund einer Steuerstraftat ersparten Steuerzahlungen haftet (§§ 69, 71 AO), ist hinsichtlich des Beschuldigten A. die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen (vgl. § 111e Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die ... GmbH, welche als Steuerschuldnerin aufgrund der mutmaßlichen Steuerhinterziehung Steuerzahlungen erspart hat. Die ... GmbH und der Beschuldigte A. haften insoweit nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO als Gesamtschuldner. Die Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Steuer ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung des Finanzamtes (vgl. dazu die Berechnung vom 23.01.2018, Bl. 14 der Ermittlungsakte). In der dargelegten Höhe wurden von der ... Rechnungen gegenüber der ... GmbH ausgestellt (vgl. Bl. 28f. SB Einziehung) und ausweislich des Umsatzsteuer-Überwachungsbogens 2017 (Bl. 65f. der Ermittlungsakte) wurde ein entsprechender Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt erklärt sowie jeweils gem. § 168 S. 2 AO festgesetzt. Da die Anordnung des Vermögensarrestes vor Erhebung der öffentlichen Klage eines Antrags bedarf (vgl. Huber, in BeckOKStPO (Stand 1.1.2018), Rz. 9 zu § 111e), war der Umfang des Arrestes auf den beantragten Betrag begrenzt.

11

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e StPO erfüllt.

12

Vorliegend ist ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO gegeben. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin das Erfordernis der Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen. Hierdurch soll ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch die bisherige Rechtsprechung zum „Arrestgrund“ nicht tangiert werden (BT-Drs. 18/9525, S. 49). Nach der Gesetzesbegründung soll auch in der ab 1. Juli 2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest wie bisher nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist.

13

Das Gericht geht in Übereinstimmung hiermit davon aus, dass - anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. - die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17 offen lassend: OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2017, 1 Ws 301/17), wobei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist. Dies ergibt sich primär aus dem Wortlaut der Norm, welcher in der a.F. keine eigenen Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes vorgab, sondern auf die §§ 917 f. ZPO verwies, nunmehr jedoch den Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ zulässt. Die Anforderungen an den Sicherungsgrund werden damit gegenüber der bisherigen Norm jedoch nicht abgesenkt (BT-Drs. 18/9525, S. 77; Lampe, jurisPR-StrafR 16/2017).

14

Die Anordnung des Vermögensarrestes ist in dem vorliegenden Fall in diesem Sinne geeignet und erforderlich. Für die Frage der Erforderlichkeit kann an die Rechtsprechung zu § 111d a.F. angeknüpft werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17). Nach dieser war zwar umstritten, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn Beschuldigte des Tatbestandes eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend einer Steuerhinterziehung, verdächtig ist (so Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.12.2011, 2 Ws 123/11 m.w.N.) oder ob allein dieser Umstand nicht ausreicht, da nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein Beschuldigter - von der Aufdeckung der Tat unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen (OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010, III-2 Ws 636/09 m.w.N.). Letztere Ansicht betont, dass es mit einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, nicht getan sei (BGH, Urteil vom 11.03.1975, VI ZR 231/72). Nach letzterer Ansicht ist es bspw. erforderlich, dass etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (OLG Köln, a.a.O.).

15

Dieser Streit kann jedoch dahinstehen, da in dem vorliegenden Fall auch nach dem Maßstab der letzteren Ansicht eine Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist. Dies ergibt sich nicht allein aus dem Verdacht der Steuerhinterziehung, sondern aus den konkreten Umständen der Tatbegehung. Nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte bei Bekanntwerden des Verfahrens Vermögenswerte in erheblichem Umfang verschleiern oder verstecken wird. So ist der Beschuldigte als Geschäftsführer der ... GmbH nicht (nur) einer „einfachen Steuerhinterziehung“ verdächtig, sondern erbrachte eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung, indem er über einen längeren Zeitraum durch die systematische Nutzung von Scheinrechnungen unter Einbezug verschiedener „Servicegesellschaften“ und ggf. weiterer Personen Vorsteuern gegenüber der Finanzbehörde geltend machte, um sein Vermögen (im sechsstelligen Bereich) zu mehren. Darüber hinaus wurden durch die Finanzbehörde Feststellungen getroffen, dass die beteiligten Gesellschaften in der Vergangenheit hohe Bargeldverfügungen (diverse Barzahlungen im fünfstelligen Bereich) vorgenommen haben, wodurch der Beschuldigte zu erkennen gab, über betroffenes Vermögen kurzfristig und in erheblichem Umfang zu verfügen.

16

Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, dass noch nicht aufgeklärt sei, ob und in welchem Umfang die Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich unrichtig waren, steht dies der Anordnung einer vorläufigen Sicherung nicht entgegen, da in dem Umfang des tenorierten Betrages angesichts dessen, dass die betroffenen Rechnungen sehr wahrscheinlich von einer „Servicegesellschaft“ ausgestellt wurden und es sich daher um Scheinrechnungen handeln dürfte jedenfalls ein dringender Verdacht für eine Unrichtigkeit der Anmeldungen besteht.

17

Angesichts der vorliegenden dringenden Gründe für die Annahme einer späteren Wertersatzeinziehung und dem daraus folgenden intendierten Ermessen - gem. § 111e StPO „soll“ in diesem Fall der Vermögensarrest angeordnet werden - war ein Vermögensarrest zur Sicherung anzuordnen; Umstände für eine davon abweichende Entscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Anordnung des Vermögensarrestes verhältnismäßig.

18

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes ist ein strafrechtlicher Arrest vorliegend nicht „mangels Sicherungsbedürfnis des Verletzten - hier der Steuerfiskus -“ abzulehnen. Bereits im alten Recht war die Frage umstritten, ob dem Erlass eines strafprozessualen Arrests grundsätzlich entgegensteht, dass der Finanzbehörde mit § 324 AO eigene Möglichkeiten zur Sicherung der Steueransprüche durch den Erlass eines dinglichen Arrestes zur Verfügung stehen.

19

Bereits zum alten Recht war dies nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht der Fall (LG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2003 - 620 Qs 99/03; Beschluss vom 13.04.2004, 620 Qs 13/04 m.w.N.; vgl. bspw. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2002, 1 Ws 407/01; Zöllner, in König, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, Rz. 3 zu § 324). Dem schließt sich die erkennende Kammer für § 111e StPO n.F. an.

20

Zum einen ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Norm, welche in § 111e Abs. 6 StPO n.F. ausdrücklich vorgibt, dass die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 AO einer Anordnung nach § 111e Abs. 1 StPO nicht entgegensteht; demnach kommt es (auch) nicht darauf an, ob und warum die Finanzbehörde von einer Anordnung nach § 324 AO absieht (Huber, in BeckOK StPO, Stand 1.1.2018, Rz. 17 zu § 111e StPO). Hiermit beabsichtigte der Gesetzgeber klarzustellen, dass sich die beiden Sicherungsinstrumente gleichrangig gegenüberstehen (BT-Drs. 18/9525, S. 78), um so die bisherige rechtliche Unsicherheit in Bezug auf das Verhältnis von § 324 AO zur strafrechtlichen vorläufigen Sicherung zu beseitigen.

21

Zum anderen beabsichtigte der Gesetzgeber durch die Reform der Vermögensabschöpfung, die Regelungen zur vorläufigen Sicherstellung zu stärken (BT-Drs. 18/9525, S. 49). Dem stünde jedoch ein grundsätzlicher Ausschluss der Finanzbehörden von den strafprozessualen Sicherungsinstrumenten entgegen.

22

Der Zweck der Vermögensabschöpfung (sowie des Vermögensarrestes zur Sicherung der Vermögensabschöpfung), kriminell Erlangtes effektiv, wirksam und einfach abschöpfen zu können, spricht gleichfalls für eine parallele Anwendung der Normen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Finanzbehörde bspw. in den Flächenländern anders als in Hamburg für den Erlass einer Arrestanordnung zur Sicherung von Gewerbesteuer-Ansprüchen sachlich nicht zuständig ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1979, VIII 108/78 S; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, Rz. 22 zu § 324 AO). In allen Fällen, in denen also neben Ansprüchen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch Ansprüche auf Gewerbesteuer gesichert werden müssten, hätte neben der Anordnung der Finanzbehörde nach § 324 AO stets eine weitere Anordnung der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Eine einheitliche Sicherungsmöglichkeit - in grundsätzlich allen Fällen - nach § 111e StPO ist demnach erkennbar effektiver.

23

Schließlich ist auch zu sehen, dass die Voraussetzungen von § 324 AO und § 111e StPO nicht deckungsgleich sind, sondern § 324 AO bspw. eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der zu sichernden Steuerforderung verlangt (vgl. Madauß, in NZWiSt 2018, 28 (28); Zöllner, in König, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, Rz. 3 zu § 324) und daher oftmals gerade in einem frühen Stadium der Ermittlungen § 111e StPO eine „stärkere“ Sicherungsmöglichkeit bietet. Für eine möglichst effektive Abschöpfung ist der Finanzbehörde gerade in diesem Stadium die Wahl zwischen den bestehenden Sicherungsmöglichkeiten zuzugestehen.

III.

24

Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17).

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg vom 16.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.03.2018 (160 Gs 155/18) aufgehoben.

Gegen den Beschuldigten... wird in Höhe von 159.000,- € der Vermögensarrest in sein Vermögen angeordnet. Er haftet für diesen Betrag mit der ... GmbH als Gesamtschuldner.

3. Gegen die ... GmbH ... wird in Höhe von 159.000,- € der Vermögensarrest in ihr Vermögen angeordnet. Sie haftet für diesen Betrag mit dem Beschuldigten ... als Gesamtschuldner.

4. Durch Hinterlegung von 159.000,- € kann die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangt werden.

5. Zur Vollstreckung dieses Arrestes sind der Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte befugt, die Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie sonstigen Betriebsräume des Beschuldigten und die ihm gehörenden Sachen, seine Person und seine Kraftfahrzeuge zu durchsuchen.

6. Zur Vollstreckung dieses Arrestes sind der Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte befugt, die Geschäfts-, und Nebenräume sowie sonstigen Betriebsräume sowie die Kraftfahrzeuge der ... GmbH zu durchsuchen.

7. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren Vorbehalten.

Gründe

I.

1

Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen Hamburg ermittelt gegen den Beschuldigten C.A. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung (AO). Ihm wird vorgeworfen, als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... GmbH in der Zeit vom 21.06.2017 bis 26.01.2018 durch vier Straftaten den Finanzbehörden unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht zu haben, indem er für die Monate April bis Juli 2017 in den dem Finanzamt Hamburg-Hansa übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern zu Unrecht zu hoch erklärte, wodurch die Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wurde. Hierbei habe der Beschuldigte Vorsteuer aus Rechnungen der ... geltend gemacht, obwohl diese - wie er gewusst habe - eine sog. „Servicegesellschaft“ sei, die keinerlei Geschäftstätigkeit ausübe und lediglich Scheinrechnungen ausgestellt habe. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

2

Fall   

Zeitraum

Festsetzung

Rechnungsbetrag*

angemeldeter Betrag**

1       

04/17 

06.02.2018

13.602,39 EUR

13.988,86 EUR

2       

05/17 

29.01.2018

59.240,06 EUR

60.827,36 EUR

3       

06/17 

09.08.2017

46.412,44 EUR

47.500,04 EUR

4       

07/17 

29.12.2017

57.968,39 EUR

59.113,65 EUR

Summe 

                 

177.223,28 EUR

181.429,91 EUR

* nach der Berechnung des Finanzamtes anhand vorliegender Rechnungen (Bl. 14, 21 d.A.; Bl. 28f. SB Einziehung)
** insgesamt angemeldeter Vorsteuerbetrag lt. USt-Überwachungsbogen (Bl. 65f. d.A.)

3

Auf Antrag des Finanzamtes erließ das Amtsgericht am 14.02.2018 bzw. 21.03.2018 Durchsuchungsbeschlüsse für die Räume des Beschuldigten, der ... GmbH sowie deren Steuerberater.

4

Der weitere Antrag des Finanzamtes vom 15.03.2018 auf Anordnung eines Arrestes in Höhe von 159.000,- EUR nach §§ 111e, 111j Strafprozessordnung (StPO) wurde jedoch mit Beschluss vom 21.03.2018 vom Amtsgericht zurückgewiesen. Es führt dazu im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar dargetan sei, ob und ggf. in welchem Umfang das Tun des Beschuldigten zu einer Steuerherabsetzung bzw. einer Steuervergütung und damit zu einem abschöpfbaren Vorteil geführt hat.

5

Darüber hinaus fehle es an einem hinreichenden Sicherungsbedürfnis des Finanzamtes, da diesem eigene Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. An dieser bereits im alten Recht diskutierten Problematik habe sich durch die Gesetzesänderung im Bereich der Vermögensabschöpfung keine Änderung ergeben. Auch im neuen Recht sei eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass dem Fiskus die strafrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten nur in den Fällen zur Verfügung stehen sollen, wenn diese gegenüber der steuerrechtlichen Arrestierung einen Vorteil bieten. Vorliegend habe das Finanzamt jedoch nicht dargetan, aus welchen Gründen es auf steuerrechtliche Sicherungsmöglichkeiten verzichtet hat, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

6

Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 hat das Finanzamt Beschwerde erhoben, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Finanzamt macht im Wesentlichen geltend, ihm stehe die Wahl zwischen dem strafrechtlichen sowie dem steuerrechtlichen Arrest zu. Dies ergebe sich insbesondere aus § 111e Abs. 6 StPO, in dem der Gesetzgeber in Kenntnis der bereits im alten Recht umstrittenen Frage des Verhältnisses von straf- und abgabenrechtlichem Arrest die Gleichrangigkeit der Sicherungsmöglichkeiten angeordnet habe. Auch bestehe im neuen Recht schon deshalb kein Vorrangverhältnis mehr, da die straf- und steuerrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten einen jeweils anderen Sicherungszweck verfolgten.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

8

Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Anordnung des Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung nach § 111e StPO abgelehnt.

9

Grundsätzlich kommt vorliegend aufgrund des bestehenden Tatverdachts eine Anordnung nach § 111e StPO i.V.m. § 73c Strafgesetzbuch (StGB) zur Sicherung der Steuerforderungen in Betracht, da der Beschuldigte als auch die... GmbH verdächtig sind, aus der Tat der Steuerhinterziehung die hinterzogenen Steuern erlangt zu haben.

10

Da der Verdacht besteht, dass dem Beschuldigten als Kontobevollmächtigter die angemeldeten Vorsteuerbeträge zu Unrecht aus der Straftat zugeflossen sind und er als Geschäftsführer der ... GmbH jedenfalls für die aufgrund einer Steuerstraftat ersparten Steuerzahlungen haftet (§§ 69, 71 AO), ist hinsichtlich des Beschuldigten A. die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen (vgl. § 111e Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die ... GmbH, welche als Steuerschuldnerin aufgrund der mutmaßlichen Steuerhinterziehung Steuerzahlungen erspart hat. Die ... GmbH und der Beschuldigte A. haften insoweit nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO als Gesamtschuldner. Die Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Steuer ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung des Finanzamtes (vgl. dazu die Berechnung vom 23.01.2018, Bl. 14 der Ermittlungsakte). In der dargelegten Höhe wurden von der ... Rechnungen gegenüber der ... GmbH ausgestellt (vgl. Bl. 28f. SB Einziehung) und ausweislich des Umsatzsteuer-Überwachungsbogens 2017 (Bl. 65f. der Ermittlungsakte) wurde ein entsprechender Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt erklärt sowie jeweils gem. § 168 S. 2 AO festgesetzt. Da die Anordnung des Vermögensarrestes vor Erhebung der öffentlichen Klage eines Antrags bedarf (vgl. Huber, in BeckOKStPO (Stand 1.1.2018), Rz. 9 zu § 111e), war der Umfang des Arrestes auf den beantragten Betrag begrenzt.

11

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e StPO erfüllt.

12

Vorliegend ist ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO gegeben. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin das Erfordernis der Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen. Hierdurch soll ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch die bisherige Rechtsprechung zum „Arrestgrund“ nicht tangiert werden (BT-Drs. 18/9525, S. 49). Nach der Gesetzesbegründung soll auch in der ab 1. Juli 2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest wie bisher nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist.

13

Das Gericht geht in Übereinstimmung hiermit davon aus, dass - anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. - die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17 offen lassend: OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2017, 1 Ws 301/17), wobei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist. Dies ergibt sich primär aus dem Wortlaut der Norm, welcher in der a.F. keine eigenen Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes vorgab, sondern auf die §§ 917 f. ZPO verwies, nunmehr jedoch den Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ zulässt. Die Anforderungen an den Sicherungsgrund werden damit gegenüber der bisherigen Norm jedoch nicht abgesenkt (BT-Drs. 18/9525, S. 77; Lampe, jurisPR-StrafR 16/2017).

14

Die Anordnung des Vermögensarrestes ist in dem vorliegenden Fall in diesem Sinne geeignet und erforderlich. Für die Frage der Erforderlichkeit kann an die Rechtsprechung zu § 111d a.F. angeknüpft werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17). Nach dieser war zwar umstritten, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn Beschuldigte des Tatbestandes eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend einer Steuerhinterziehung, verdächtig ist (so Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.12.2011, 2 Ws 123/11 m.w.N.) oder ob allein dieser Umstand nicht ausreicht, da nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein Beschuldigter - von der Aufdeckung der Tat unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen (OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010, III-2 Ws 636/09 m.w.N.). Letztere Ansicht betont, dass es mit einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, nicht getan sei (BGH, Urteil vom 11.03.1975, VI ZR 231/72). Nach letzterer Ansicht ist es bspw. erforderlich, dass etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (OLG Köln, a.a.O.).

15

Dieser Streit kann jedoch dahinstehen, da in dem vorliegenden Fall auch nach dem Maßstab der letzteren Ansicht eine Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist. Dies ergibt sich nicht allein aus dem Verdacht der Steuerhinterziehung, sondern aus den konkreten Umständen der Tatbegehung. Nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte bei Bekanntwerden des Verfahrens Vermögenswerte in erheblichem Umfang verschleiern oder verstecken wird. So ist der Beschuldigte als Geschäftsführer der ... GmbH nicht (nur) einer „einfachen Steuerhinterziehung“ verdächtig, sondern erbrachte eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung, indem er über einen längeren Zeitraum durch die systematische Nutzung von Scheinrechnungen unter Einbezug verschiedener „Servicegesellschaften“ und ggf. weiterer Personen Vorsteuern gegenüber der Finanzbehörde geltend machte, um sein Vermögen (im sechsstelligen Bereich) zu mehren. Darüber hinaus wurden durch die Finanzbehörde Feststellungen getroffen, dass die beteiligten Gesellschaften in der Vergangenheit hohe Bargeldverfügungen (diverse Barzahlungen im fünfstelligen Bereich) vorgenommen haben, wodurch der Beschuldigte zu erkennen gab, über betroffenes Vermögen kurzfristig und in erheblichem Umfang zu verfügen.

16

Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, dass noch nicht aufgeklärt sei, ob und in welchem Umfang die Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich unrichtig waren, steht dies der Anordnung einer vorläufigen Sicherung nicht entgegen, da in dem Umfang des tenorierten Betrages angesichts dessen, dass die betroffenen Rechnungen sehr wahrscheinlich von einer „Servicegesellschaft“ ausgestellt wurden und es sich daher um Scheinrechnungen handeln dürfte jedenfalls ein dringender Verdacht für eine Unrichtigkeit der Anmeldungen besteht.

17

Angesichts der vorliegenden dringenden Gründe für die Annahme einer späteren Wertersatzeinziehung und dem daraus folgenden intendierten Ermessen - gem. § 111e StPO „soll“ in diesem Fall der Vermögensarrest angeordnet werden - war ein Vermögensarrest zur Sicherung anzuordnen; Umstände für eine davon abweichende Entscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Anordnung des Vermögensarrestes verhältnismäßig.

18

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes ist ein strafrechtlicher Arrest vorliegend nicht „mangels Sicherungsbedürfnis des Verletzten - hier der Steuerfiskus -“ abzulehnen. Bereits im alten Recht war die Frage umstritten, ob dem Erlass eines strafprozessualen Arrests grundsätzlich entgegensteht, dass der Finanzbehörde mit § 324 AO eigene Möglichkeiten zur Sicherung der Steueransprüche durch den Erlass eines dinglichen Arrestes zur Verfügung stehen.

19

Bereits zum alten Recht war dies nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht der Fall (LG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2003 - 620 Qs 99/03; Beschluss vom 13.04.2004, 620 Qs 13/04 m.w.N.; vgl. bspw. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2002, 1 Ws 407/01; Zöllner, in König, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, Rz. 3 zu § 324). Dem schließt sich die erkennende Kammer für § 111e StPO n.F. an.

20

Zum einen ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Norm, welche in § 111e Abs. 6 StPO n.F. ausdrücklich vorgibt, dass die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 AO einer Anordnung nach § 111e Abs. 1 StPO nicht entgegensteht; demnach kommt es (auch) nicht darauf an, ob und warum die Finanzbehörde von einer Anordnung nach § 324 AO absieht (Huber, in BeckOK StPO, Stand 1.1.2018, Rz. 17 zu § 111e StPO). Hiermit beabsichtigte der Gesetzgeber klarzustellen, dass sich die beiden Sicherungsinstrumente gleichrangig gegenüberstehen (BT-Drs. 18/9525, S. 78), um so die bisherige rechtliche Unsicherheit in Bezug auf das Verhältnis von § 324 AO zur strafrechtlichen vorläufigen Sicherung zu beseitigen.

21

Zum anderen beabsichtigte der Gesetzgeber durch die Reform der Vermögensabschöpfung, die Regelungen zur vorläufigen Sicherstellung zu stärken (BT-Drs. 18/9525, S. 49). Dem stünde jedoch ein grundsätzlicher Ausschluss der Finanzbehörden von den strafprozessualen Sicherungsinstrumenten entgegen.

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Der Zweck der Vermögensabschöpfung (sowie des Vermögensarrestes zur Sicherung der Vermögensabschöpfung), kriminell Erlangtes effektiv, wirksam und einfach abschöpfen zu können, spricht gleichfalls für eine parallele Anwendung der Normen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Finanzbehörde bspw. in den Flächenländern anders als in Hamburg für den Erlass einer Arrestanordnung zur Sicherung von Gewerbesteuer-Ansprüchen sachlich nicht zuständig ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1979, VIII 108/78 S; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, Rz. 22 zu § 324 AO). In allen Fällen, in denen also neben Ansprüchen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch Ansprüche auf Gewerbesteuer gesichert werden müssten, hätte neben der Anordnung der Finanzbehörde nach § 324 AO stets eine weitere Anordnung der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Eine einheitliche Sicherungsmöglichkeit - in grundsätzlich allen Fällen - nach § 111e StPO ist demnach erkennbar effektiver.

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Schließlich ist auch zu sehen, dass die Voraussetzungen von § 324 AO und § 111e StPO nicht deckungsgleich sind, sondern § 324 AO bspw. eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der zu sichernden Steuerforderung verlangt (vgl. Madauß, in NZWiSt 2018, 28 (28); Zöllner, in König, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, Rz. 3 zu § 324) und daher oftmals gerade in einem frühen Stadium der Ermittlungen § 111e StPO eine „stärkere“ Sicherungsmöglichkeit bietet. Für eine möglichst effektive Abschöpfung ist der Finanzbehörde gerade in diesem Stadium die Wahl zwischen den bestehenden Sicherungsmöglichkeiten zuzugestehen.

III.

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Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17).