Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 418 HKO 39/15

bei uns veröffentlicht am05.05.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin, vormals firmierend als B. Verwaltungsservice GmbH, verlangt von der Beklagten, einer Fondsgesellschaft, Honorar für Buchhaltungsserviceleistungen.

2

Unter dem 02.11.2011 (Anlage K 1) schlossen die Klägerin und die W.I. KG, vertreten durch Prof. Dr. H.M.S., einen Rahmenvertrag für die Bearbeitung der Buchhaltung diverser Fondsgesellschaften, zu denen auch die Beklagte zählt.

3

Prof. S. ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts H. vom 20.04.2015 (Az. ...) wegen Untreue in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.

4

Am 24.01.2012/06.12.2011 (Anlage K 2) vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen den Rahmenvertrag konkretisierenden Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleistungskatalog nach § 1 des Rahmenvertrages und einer Laufzeit vom 01.11.2011 bis zum 31.10.2016, kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, wobei folgende Jahreshonorare, fällig jeweils quartalsweise vorschüssig, festgelegt wurden:

5

- KG-Buchführung

€ 9.573,18

- KG-Jahresabschluss

€ 2.500,00

- KG-Jahresabschluss-Offenlegung

€    210,00

- KG Vorbereitung und Ausführung des Zahlungsverkehrs  

€    900,00

insgesamt eine Jahresvergütung von
(€ 13.183,18 netto =)
€ 15.687,98 brutto.

6

In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über eine Honoraranpassung anlässlich der seit Ende Oktober 2013 – in Abweichung von § 1 Rahmenvertrag – nicht mehr von der W.I. KG, über deren Vermögen am 18.12.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellten Infrastruktur.

7

Die Klägerin legte Rechnung (alle im Anlagenkonvolut K 6) über ihre auftragsgemäß ausgeführten Arbeiten, die für das dritte und vierte Quartal 2014 sowie das erste und zweite Quartal 2015 auf der Basis eines geforderten Jahreshonorars von € 17.136,00 brutto (je € 4.284,00 brutto) nicht bezahlt wurden.

8

Des Weiteren stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 29.08.2014 für den „Jahresabschluss 2012 … gem. Auftrag vom 29.01.2014 erteilt durch Herrn Dr. S1“ zusätzlich € 1.785,00 brutto in Rechnung; Dr. S1 ist Mitarbeiter der P.-Gruppe, die Ende 2013 das Fondsmanagement übernommen hatte. Die letztgenannten Positionen sind Grundlage des Zahlungsantrages zu 1. der Klage über insgesamt € 18.921,00.

9

Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Anlage K 7) wandte die P.F. GmbH gegenüber den geltend gemachten Honoraransprüchen die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages ein, dem die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2014 (Anlage K 8) widersprach und mit Schreiben vom 22.09.2014 (Anlage K 9) – nachdem (auch in der Folgezeit) ausbleibenden Übersenden der für die Buchhaltungsarbeiten erforderlichen Unterlagen, Belege und Informationen – erneut die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung anbot.

10

Die Klägerin verfolgt ihre Vergütungsforderung weiter und behauptet, im Dezember 2013 habe sich die Klägerin mit dem die W.I. KG vertretenen Herrn O.H. auf eine Anpassung des jährlichen Honorars auf € 17.076,50 brutto verständigt.

11

Am 24.04.2014 seien die Klägerin, durch deren Geschäftsführer Herrn H.K., und die die Fondsgesellschaften nunmehr betreuenden P.-Gruppe, dort die für die P.F. GmbH handelnden Herren R. und Dr. S1, übereingekommen, die Summe aller Netto-Honorare der Fondsgesellschaften auf ca. € 320.000,00 jährlich anzuheben, so dass sich das von der Beklagten zu zahlende Honorar auf € 14.400,00 netto = € 17.136,00 brutto belaufen würde, wie der Geschäftsführer K. mit E-Mail vom 30.04.2014 (Anlage K 4) ausführte. Ein in Beantwortung dessen unter dem 15.05.2014 (Anlage K 5) von der P.-Gruppe abweichendes Honorarangebot über insgesamt € 296.236,00 nahm die Klägerin nicht an.

12

Der Anspruch auf Honoraranpassung folge im Übrigen aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die nicht mehr gestellte Infrastruktur.

13

Das weitere Honorar von € 1.785,00 sei geschuldet, weil die Klägerin zusätzliche beauftragte Arbeiten in Gestalt weiterer Abstimmungen zum Jahresabschluss 2012 erbracht habe.

14

Das Vertragsverhältnis sei wirksam. Es liege weder kollusives Handeln noch Missbrauch der Vertretungsmacht oder ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) vor. Die Klägerin sei zwar weder Steuerberatungsgesellschaft noch Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft. Die konkreten Tätigkeiten unterfielen jedoch nicht den Beschränkungen des StBerG.

15

Jedenfalls hätte ein Verstoß gegen § 134 BGB keine Gesamtnichtigkeit zur Folge, da der § 9 des Rahmenvertrages und § 8 des Dienstleistungsvertrages eine salvatorische Klausel enthielten.

16

Die Klägerin beantragt,

17

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 18.921,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2014 auf € 4.284,00, seit dem 02.10.2014 auf weitere € 4.284,00, seit dem 02.01.2015 auf weitere € 4.284,00, seit dem 02.04.2015 auf weitere € 4.284,00 und seit dem 07.09.2014 auf € 1.785,00 zu zahlen

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2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum

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01.07.2015   € 4.284,00
01.10.2015   € 4.284,00
01.01.2016   € 4.284,00
01.04.2016   € 4.284,00
01.07.2016   € 4.284,00 und
01.10.2016   € 1.428,00

20

nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar jeweils ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie ist der Auffassung, die geschlossenen Verträge seien unwirksam, und zwar wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht. Sie seien durch ein kollusives Zusammenwirken der Vertreter zu Lasten der vom seinerzeitigen Generalbevollmächtigten der W. I. KG T. K1 vertretenen Fondsgesellschaften zu Stande gekommen, da zu deren Lasten überhöhte Vergütungen vereinbart worden seien, um die W. I. KG entsprechend zu entlasten.

24

Jedenfalls sei die Klägerin wegen eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verträge zu berufen.

25

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr H. K., sei vor seiner Geschäftsführertätigkeit angestellter Bilanzbuchhalter bei der A. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend A.) gewesen, deren Geschäftsführer und maßgeblicher Gesellschafter sein Bruder R. K., langjähriger Steuerberater und Vertrauter des verurteilten Prof. S. gewesen sei.

26

Ausgehandelt worden sei der Rahmenvertrag, beginnend ab dem 18.08.2011, zwischen dem Geschäftsführer der A. R. K. und dem seinerzeitigen Generalbevollmächtigten der W. I. KG T. K1 für die vertretenen Fondsgesellschaften. Gemeinsames Verständnis der beiden sei gewesen, dass die Entgelte für die Fondsgesellschaften viel zu hoch festgesetzt wurden, um dadurch die W. I. KG, die seinerzeit bereits insolvent gewesen sei (ausweislich der E-Mail des Mitarbeiters R1 vom 09.06.2011, Anlage B 3) von Kosten für die eigene Buchhaltung zu entlasten. Diese Vorgabe sei belegt durch den E-Mail Verkehr.

27

So habe Herr R. K. mit E-Mail vom 23.08.2011, 17:55 Uhr (Anlage B 1), Herrn K1 die Leistungen der Klägerin für € 739.945,50 angeboten. Herr K1 habe so dann Herrn R. K. mit E-Mail vom 24.08.2011, 10:03 Uhr (Anlage B 1) geantwortet, in der es u.a. heißt:

28

„Zur Liquiditätssicherung sollte der an die Fonds zu belastende Betrag relativ hoch sein.“

29

Herr R. K. habe mit einer Kalkulation für die Dienstleistungsentgelte („…um die notwendige Liquidität zu erreichen…“) per E-Mail an Herrn K1 vom 24.08.2011, 12.58 Uhr (Anlage B 14) geantwortet. Die als „aktuelle Kosten“ bezeichneten Beträge der betrachteten Gesellschaften beliefen sich danach auf € 121.019,73 und hätten sich nach der Kalkulation unter dem zu schließenden Rahmen- und Dienstleistungsvertrag auf € 281.450,00 verdoppeln sollen, sprich für die Beklagte von aktuell € 6.000,00 auf € 7.810,00. Tatsächlich stehe den bisherigen Kosten nach dem Dienstleistungsvertrag nunmehr ein Entgelt von € 13.183,18 netto pro Jahr für dieselben Leistungen gegenüber.

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Damit seien die Entgelte bewusst zum Nachteil der vertretenen Fondsgesellschaften, also auch der Beklagten, vereinbart worden.

31

Die Kenntnis des Geschäftsführer der Klägerin von den Untreuehandlungen des Prof. S. sei ersichtlich aus der offenen Postenliste (nachfolgend: OPOS-Liste) aus November 2011 der W. I. B.V., die dem Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail (Anlage B 12) zugegangen sei. Daraus sei zweifelsfrei zu erkennen, dass die Zahlungen von den Fonds an die W. I. B.V. veruntreuenden Charakter gehabt hätten.

32

Die Verträge, insbesondere der Dienstleistungsvertrag, seien im Übrigen unwirksam gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG, da sie in Hinblick auf den Jahresabschluss die Erbringung unzulässiger Hilfeleistungen in Steuersachen zum Gegenstand hätten. Es lägen selbständige steuerliche Bewertungen, eigene Entscheidungen in steuerlicher Hinsicht bzw. sonstige steuerberatende Tätigkeiten der Klägerin und nicht nur rein mechanische Vorgänge zu Grunde. Dieser Gesetzesverstoß habe die Gesamtnichtigkeit des Vertragsverhältnisses zur Folge.

33

Darüber hinaus sei es zu einer Anpassung der vertraglichen Regelungen über die von der Klägerin geltend gemachte Anpassung der jährlichen Honorarforderung nicht gekommen. Eine wirksame Einigung mit der Klägerin über die Anpassung habe es gerade nicht gegeben, zumal eine Änderung der vertraglichen Regelungen über die Vergütung der Schriftform bedurft hätte und bereits eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über eine Anpassung nicht existent sei.

34

Die Klageforderungen seien im Übrigen auch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Bereicherungsrecht zu stützen.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hinsichtlich des Klageantrages zu 2. auf der Grundlage des § 259 ZPO, aber unbegründet.

37

I. Die Klägerin kann nicht von der Beklagten Zahlung der Vergütung von € 18.921,00 und fortlaufend weiterer € 4.284,00 pro Quartal ab dem 01.07.2015 bis zum 01.07.2015 sowie € 1.428,00 per 01.10.2016 verlangen.

38

1. Der Vertrag zwischen den Parteien ist insgesamt unwirksam.

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a) Dabei kann offen bleiben, ob der Klägerin bei der Vertrags- bzw. Preisgestaltung ein Missbrauch der Vertretungsmacht zur Last fällt bzw. zuzurechnen ist, und zwar vor dem Hintergrund, dass Herr K1 an Herrn R. K. mit E-Mail vom 24.08.2011, 10:03 Uhr (Anlage B 1) geschrieben hat:

40

„Zur Liquiditätssicherung sollte der an die Fonds belastende Betrag relativ hoch sein.“

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bb) Denn die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses folgt jedenfalls aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB.

42

Die Klägerin hat unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht, ohne zu dem hierzu befugten Personenkreis zu gehören. Der Verstoß macht die Vertragsbeziehungen insgesamt nichtig gemäß § 134 BGB (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.03.1996 – IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 231 = NJW 1996, 1954).

43

Gemäß § 5 Abs. 1 S.1 StBerG dürfen andere als die in §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StBerG nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Der Begriff der Hilfeleistung ist nicht eng auszulegen. Er ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und umfasst jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten in Bezug auf dessen steuerliche Rechte und Pflichten. Zur Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten gehört insbesondere auch die Hilfeleistung bei der Erstellung der Buchführung einschließlich der Handelsbilanzen (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25).

44

Für die steuerberatenden Berufe gilt, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer sachgerechten Beratung besteht. Angehörige der steuerberatenden Berufe nehmen einerseits die Interessen ihrer Mandanten wahr, haben aber zugleich auch eine Vertrauensstellung gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Es liegt daher im Interesse des Gemeinwohls, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder persönlicher Eignung von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen werden (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25).

45

Allerdings ist es zum Schutz der Steuerrechtspflege jedoch nicht gerechtfertigt, jede nur erdenkbare Mitwirkung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten allein den in §§ 3, 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1970 – VII ZR 21/69, BGHZ 54, 306, 310; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn.2). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen auch durch Personen für zulässig erklärt, die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben (BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301). Dieser Personenkreis darf daher gemäß § 6 Nr. 4 StBerG auf einem begrenzten Teilgebiet Hilfe in Steuersachen leisten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn.2).

46

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet dabei im Rahmen der Buchführung drei Tätigkeitsbereiche, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77, NJW 1981, 33, 34 vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 528). Der erste und der dritte Bereich ist den hierzu nach § 3 StBerG befugten Personen vorbehalten. Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung Lohnsteueranmeldungen) darf gemäß § 6 Nr. 4 StBerG ausnahmsweise den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden, nicht dagegen die Durchführung von Jahresabschlüssen. Diese Tätigkeit ist den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil bei ihrer Ausübung eine Vielzahl handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften zu beachten und im Einzelfall anzuwenden ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77, NJW 1981, 33, 34). Für das sachgerechte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle sind hingegen hauptsächlich gründliche Kenntnisse des Systems der Buchführung notwendig, weshalb dies auch einem Kontierer überlassen werden darf (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25, BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 NJW 1981, 33, 37).

47

aaa) Nach diesen Maßstäben ergibt sich ein Verstoß gegen das Verbot des § 5 StBerG. Der Gesetzesverstoß liegt in der erfolgten Befassung der Klägerin mit den Jahresabschlüssen.

48

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Hilfeleistung bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen handelt es sich um eine Vorbehaltsaufgabe im Sinne des § 1 StBerG, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77, OLG Köln, Urteil vom 18.10.2001, Az.: 8 U 45/01; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005, Az.: 23 U 164/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2001, Az.: 23 U 29/01; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2010, Az.: 23 U 174/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2012, Az.: I-20 U 122/11; LG Dessau-Roßau, Urteil vom 10.05.2015, Az.: 3 O 50/14; LG Köln, Urteil vom 26.08.1993, Az.: 31 O 144/93; Erbs/Kohlhaas, StBerG, § 1, Rn.13). Die Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach den §§ 242 ff. HGB ist zudem grundsätzlich für die Besteuerung von Bedeutung, vgl. § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG, da bereits die in dem Jahresabschluss enthaltende Handelsbilanz für die nach dem EStG zu erstellende Steuerbilanz maßgeblich ist (BVerfG, Urteil vom 18.06.1980 – 1 BvR 697/77, NJW 1981, 33; 34; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2011, Az.: 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 528).

49

Die Klägerin hat indes die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2011, 2012 und 2013 erstellt. Insbesondere hat sie den Jahresabschluss für das Jahr 2012 (bestehend aus Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung und Anhang) erledigt und diesen mit E-Mail vom 18.04.2014 (Anlage B 7) an die Beklagte versandt. In der entsprechenden E-Mail heißt es:

50

anbei erhalten Sie den finalen festgeschriebenen Jahresabschluss der o.a. Gesellschaft. (…) Wie vorgeschlagen bitten wir Sie uns ein unterschriebenes Exemplar zuzusenden, damit wir die Offenlegung für Sie erledigen können“.

51

Die Klägerin hat demnach den Jahresabschluss für das Jahr 2012 insoweit finalisiert bzw. vollständig ausgefüllt, dass nur noch die Unterschrift des Geschäftsführers zu leisten war und den Jahresabschluss nach erfolgter Unterschrift für die Beklagte offengelegt.

52

bbb) Dass die Klägerin geltend macht, die Jahresabschlüsse seien lediglich auf der Basis einer automatischen Funktion des EDV-Buchhaltungssystems erstellt worden, hindert die Einstufung der Tätigkeit als Vorbehaltsaufgabe nicht. Auch die automatische Erstellung durch ein EDV-Programm ist vom Verbot des § 5 StBerG umfasst (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25, S.15 ff. – zur Umsatzsteuervoranmeldung). Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe die Jahresabschlüsse auf Basis der laufenden Buchführung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl („durch Knopfdruck“) erstellt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2016, Az.: 4 U 81/16, S.15 ff.).

53

So hat auch das OLG Hamm (Urteil vom 18.07.2006, Az.: 4 U 17/06, DStRE, 2006, 1562 ff.) darauf (im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung) verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm eine Erstellung einer Voranmeldung ist, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bliebt, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingabe vornimmt. Dabei kommt die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingabe und Verarbeitungsergebnis nicht gewährleistet ist, wenn diese mittels automatischer Datenverarbeitung sozusagen „nebenbei“ gefertigt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom Urteil vom 29.09.2016, Az.: 4 U 81/16, S.17). Es muss insoweit zwischen der mechanischen Zusammenfassung und der kritischen Überprüfung andererseits und der steuerrechtlichen Würdigung der aus der Buchführung übernommenen Zahlen unterschieden werden. Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung ist eine umfassenden steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur den Angehörige der steuerberatenden Berufe vorbehalten ist (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25, S.17).

54

Der den Urteilen des OLG Hamm und OLG Hamburg jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt betraf zwar nicht das Erstellen von Jahresabschlüssen, sondern die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen. Da es sich allerdings sowohl bei der Erstellung von Jahresabschlüssen als auch bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen um Vorbehaltsaufgaben nach § 1 StBerG handelt, deren Erstellung allein den steuerberatenden Berufen, aufgrund deren Kenntnissen der zu Grunde liegenden handels- und steuerrechtliche Bestimmungen, vorbehalten sind, sind die getroffenen Wertungen auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

55

ccc) Die Ausnahmereglungen des § 6 StBerG sind nicht einschlägig.

56

Vorliegend fallen die Tätigkeiten der Beklagten bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse nicht mehr unter die Durchführung mechanischer Arbeitsvorgänge gemäß § 6 Nr. 3 StBerG. Mechanische Arbeitsvorgänge sind steuerlich ohne Bedeutung, sie umfassen lediglich Tätigkeiten, die keine Subsumption unter gesetzliche Vorschriften darstellen (vgl. Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn.6).

57

Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse mittels des entsprechenden EDV-Programms durch die Klägerin sind bereits eine Vielzahl von handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten und im Einzelfall anzuwenden. Auch durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung obliegt es dem Eingebenden die dem Jahresabschuss zu Grunde liegenden Daten auf diese Anforderung hin zu überprüfen. Die kritische Prüfung aus den eingegebenen Daten und der sich daraus ergebenen Erstellung eines Jahresabschlusses stellt deshalb eine Hilfeleistung in Steuersachen und keinen rein mechanischen Arbeitsvorgang dar. Diese Wertung des StBerG vermag auch die Erstellung eines Jahresabschlusses per „Knopfdruck“ durch ein EDV-Programm und der damit einhergehende technische Fortschritt in der Datenverarbeitung gerade nicht zu ändern.

58

Da es sich bei der Erstellung von Jahresabschlüssen nicht um Tätigkeiten der laufenden Buchführung handelt, die gemäß § 6 Nr. 4 StBerG auch weniger qualifizierten Personen überlassen werden kann, ist die Anwendbarkeit dieser Vorschrift dem Wortlaut nach bereits zu verneinen.

59

ddd) Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 1 und 2, Nr. 7 StBerG war nicht nachzugeben, da die Beurteilung, ob eine Vorbehaltsaufgabe in Rede steht, eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage ist.

60

cc) Die Klägerin bestreitet nicht, dass eine dem danach allein befugten Personenkreis der §§ 3, 3a, 4 StBerG zuzuordnende Person bei der Erstellung der Jahresabschlüsse gerade nicht mitgewirkt hat.

61

dd) Die Klägerin hat die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig ausgeübt. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen (nach eigenem Willen, eigenverantwortlich und weisungsabhängigen Beschäftigung zu machen, wobei selbst eine einmalige Tätigkeit genügt, wenn aus den Umständen, insbesondere der Einrichtung eines Büros, der Wille erkennbar ist, eine derartige Tätigkeit zu wiederholen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011 – 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 529). So liegt der Fall hier.

62

ee) Mit diesem Verstoß tritt Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB ein, denn das streitgegenständliche Dienstleistungsverhältnis lässt sich nicht in einem wirksamen und unwirksamen Teil aufspalten. Ein verbotswidrig vorgenommenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB grundsätzlich insgesamt und von Anfang an nichtig (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25, S. 18; Ellenberger in: Palandt, 75. Auflage, § 134 Rn.13). Nach dem Sinn und Zweck der konkreten Verbotsnorm kann unter Umständen auch eine nur teilweise Nichtigkeit des jeweils verbotswidrigen Teils des Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 24. April 2008 – VII ZR 42/07; NJW-RR 2008, 1050; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 – VI ZR 151/84, NJW 1986, 1486). Aus § 139 BGB ergibt sich, dass eine Teilnichtigkeit den Ausnahmefall darstellt, der nur dann eintreten kann, wenn anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (vgl. Wendtland, Beck’scher Online Kommentar zum BGB, 41. Edition, Stand: 01.11.2016, § 139, Rn.1). Voraussetzung einer Teilnichtigkeit ist ferner, dass das Rechtsverhältnis sich in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten lässt (Wendtland, Beck’scher Online Kommentar zum BGB, 41. Edition, Stand: 01.11.2016, § 139, Rn.13). Nach dem Grundsatz des § 139 BGB ist die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu vermuten. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, liegt bei dem, der die Gültigkeit des übrigen Geschäfts für sich in Anspruch nimmt (Busche in: MüKoBGB, 7. Auflage 2015, § 139 Rn.35 m.N.).

63

Die salvatorische Klausel im Vertrag führt nicht zur Rettung der Wirksamkeit des Vertrags. Eine Erhaltungsklausel steht der Gesamtnichtigkeit des Vertrages dann nicht entgegen, wenn der nichtige Vertragsteil von derart grundlegender Bedeutung ist, dass die Aufrechterhaltung nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann (BGH NJW 2010, 1660, 1661; Wendtland, Beck’scher Online Kommentar zum BGB, 41. Edition, Stand: 01.11.2016, § 139, Rn.7 m.N.). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrages verändert werden würde (BGH NJW 2010, 1660, 1661; Wendtland, Beck’scher Online Kommentar zum BGB, 41. Edition, Stand: 01.11.2016, § 139, Rn.7 m.N.).

64

Dies ist hier der Fall. Denn die Beklagte hat dargelegt, dass es dem Parteiwillen entsprochen hat, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, der sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Replik vom 18. Juni 2015 (Bl. 19 ff. d.A.). Auf S. 14 der Replik legt die Beklagte dar, dass es ihr gerade darauf ankam, das Rechnungswesen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses „in eine Hand“ zu geben. Hierdurch wollte sie „Mehrtätigkeiten und Reibungsverluste“ vermeiden. Sie wendet insofern ein, sie hätte den Dienstvertrag nicht abgeschlossen, wenn dieser die Abschlussarbeiten nicht beinhaltet hätte (vgl. Bl. 32 d.A.). Der nichtige Vertragsteil war für die Beklagte somit erkennbar von derart grundlegender Bedeutung, dass die Aufrechterhaltung nur des Rechtsgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann.

65

Der Klägerin ist es nicht gelungen, dies zu wiederlegen. Im Schriftsatz vom 24. August 2015 (Bl. 36 ff. d.A.) legt die Klägerin lediglich dar, dass das Motiv der Beklagten zur Beauftragung der Klägerin die erhebliche Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe und der hieraus resultierende Buchhaltungsrückstand gewesen sei (vgl. Bl. 38 d.A.). Zudem wird dargelegt, die Klägerin habe keineswegs alleinverantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Buchhaltung und Abschlusserstellung anfallenden Arbeiten zuständig sein sollen (vgl. Bl. 49 d.A.). Beides vermag nicht zu widerlegen, dass die Beklagte einen Vertrag, der lediglich die laufende Buchhaltung zum Gegenstand gehabt hätte, nicht abgeschlossen hätte. Dabei genügt es nicht, dass sie vorbringt, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden.

66

Auch daraus, dass die Beklagte angesichts der Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe nach Auffassung der Klägerin in jedem Fall einen isolierten Vertrag über reine Buchhaltungsleistungen (ohne Abschlussarbeiten) hätte abschließen müssen, um die anfallenden Buchhaltungsarbeiten erledigen zu können (vgl. Bl. 49 f. d.A.), ergibt sich nichts Abweichendes. Die Klägerin selbst zeigt nämlich auf, dass die Beklagte alternativ einen alle Leistungen umfassenden Vertragsschluss mit einer (nach Auffassung der Klägerin) deutlich teureren Steuerberatungsgesellschaft hätte in Betracht ziehen können (vgl. Bl. 50 d.A.). Dies deckt sich mit dem plausiblen Vorbringen der Beklagten, sämtliche Leistungen „aus einer Hand“ erhalten zu wollen.

67

Es liegt mangels gegenteiliger, hier fehlender Gesichtspunkte oder dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachter Erklärungen auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstandes, dass Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandates auftreten, die in Kauf zu nehmen nicht mehr als vom Parteiwillen gedeckt zu erkennen sind.

68

2. Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch für geleistete Tätigkeit auch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB herleiten, denn sie hat schon nicht dargelegt, damit kein eigenes, sondern ein fremdes Geschäft besorgt zu haben.

69

3. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, der sich nach der Höhe der üblichen Vergütung oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richten würde.

70

Nach § 817 S. 2 BGB ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetzesverstoß, wie er hier in Rede steht, zur Last fällt, bei dem der Leistende leichtfertig vor dem Verbotensein seines Handelns die Augen verschlossen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 – 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 530; Palandt/Sprau, BGB, 75.Auflage 2016, § 817 BGB Rn. 8 m.N.) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste aus seiner Ausübung als Bilanzbuchhalter geläufig sein, dass nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes ein sog. Steuerberaterprivileg eingerichtet ist. Wenn er dies – wider Erwarten – nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre diese Unkenntnis als leichtfertig einzustufen.

71

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten


War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, we

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen


(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen


(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Pe

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Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer


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Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 418 HKO 39/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:

1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
Die Meldung der Person muss enthalten:
1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
2.
das Geburts- oder Gründungsjahr,
3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 74a gilt entsprechend.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.

(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,
2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.

(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:

1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. § 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. April 2016 (Az.: 413 HKO 44/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.050,67 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Honorar für Buchhaltungsserviceleistungen.

2

Am 02. November 2011 (Anlage K 1) schlossen die Klägerin, vormals firmierend als B., und die W., handelnd durch H. S., einen Rahmenvertrag über die Bearbeitung der Buchhaltung diverser Fondsgesellschaften, zu denen auch die Beklagte gehört.

3

Am 24. Januar 2012/ 06. Dezember 2011 (Anlage K 2) vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen den Rahmenvertrag konkretisierenden Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleistungskatalog nach § 1 des Rahmenvertrags und Laufzeit vom 01. November 2011 bis zum 31. Oktober 2016, kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit. Hierbei wurde folgende Vergütung, vorschüssig fällig als Jahreshonorar, festgelegt:

4

6.

KG-Buchführung

3.923,25 €

        

7.

KG-Jahresabschluss

2.500,00 €

        

8.

KG-Jahresabschluss Offenlegung

210,00 €

        

9.

Vorbereitung und Ausführung des Zahlungsverkehrs  

   900,00 €

        

Insgesamt eine Jahresvergütung von

7.533,25 €
(8.964,57 €

netto
brutto)

5

In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über eine Honoraranpassung anlässlich der seit Ende Oktober 2013 – in Abweichung von § 1 des Rahmenvertrags – nicht mehr von der W., über deren Vermögen am 18. Dezember 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellten Infrastruktur. Der Inhalt dieser Preisverhandlungen wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

6

Die Klägerin legte Rechnung (alle im Anlagenkonvolut K 6) über ihre auftragsgemäß ausgeführten Arbeiten, die für das erste und zweite Quartal 2014 auf der Basis eines geforderten Jahreshonorars von 13.149,52 € brutto (je 3.287,38 € brutto) bezahlt wurden. Für das dritte Quartal 2014 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Leistungen auf der Basis eines nun mit 12.971,00 € brutto (entsprechend quartalsweise 3.242,75 € brutto) bemessenen Honorars in Rechnung.

7

Darüber hinaus berechnete die Klägerin der Beklagten am 29. August 2014 für den „Jahresabschluss 2012 ... gem. Auftrag vom 29. Januar 2014 erteilt durch Herrn Sch.“ zusätzlich 1.785,00 € Sch. ist Mitarbeiter der P.-Gruppe, die Ende 2013 das Fondsmanagement übernommen hatte.

8

Die letztgenannten Positionen sind Grundlage des Zahlungsantrages zu 1. der Klage über insgesamt 14.756,00 €.

9

Mit Schreiben vom 26. August 2014 (Anlage K 7) wandte die P. die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gegen geltend gemachte Honorarrückstände ein. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 2014 (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 22. September 2014 (Anlage K 9) bot die Klägerin erneut die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen an, nachdem die Übersendung der für die Buchhaltungsarbeiten erforderlichen Unterlagen, Belege und Informationen ausgeblieben war.

10

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich im Dezember 2013 mit dem die W. vertretenden H. auf eine Honoraranpassung auf 13.149,52 € brutto verständigt.

11

Am 24. April 2014 seien die Klägerin, durch deren Geschäftsführer Herrn K., und die die Fondsgesellschaft nunmehr betreuende P.-Gruppe, dort die für die P. handelnden Herrn R. und Sch., übereingekommen, die Summe aller Netto-Honorare der Fondsgesellschaften auf ca. 320.000,00 € jährlich anzuheben, sodass sich das von der Beklagten zu zahlende Honorar auf 10.900,00 € netto (= 12.971,00 € brutto) belaufe, wie der Geschäftsführer K. mit E-Mail vom 30. April 2014 (Anlage K 4) ausgeführt habe. Ein in Beantwortung dessen am 15. Mai 2014 (Anlage K 5) von der P.-Gruppe abweichendes Honorarangebot über insgesamt 296.236,00 € habe die Klägerin nicht angenommen.

12

Der Anspruch auf Honoraranpassung folge im Übrigen aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die nicht mehr gestellte Infrastruktur.

13

Das weitere Honorar von 1.785,00 € sei geschuldet, weil die Klägerin zusätzliche von der P. Fondsdienstleistungs GmbH, dort Sch., beauftragte Arbeiten in Gestalt weiterer Abstimmung zum Jahresabschluss 2012 erbracht habe.

14

Das Vertragsverhältnis sei wirksam. Es liege weder ein kollusives Handeln, noch ein Missbrauch der Vertretungsmacht oder ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz vor. Es sei zwar so, dass die Klägerin weder Steuerberatungsgesellschaft, noch Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft sei und auch keine der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträger beschäftige. Die ausgeübte Tätigkeit unterfalle jedoch nicht den Beschränkungen des StBerG. Jedenfalls hätte ein Verstoß gegen § 134 BGB keine Gesamtnichtigkeit zur Folge, da § 9 des Rahmenvertrages und § 8 des Dienstleistungsvertrages eine salvatorische Klausel enthielten. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Zahlung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Bereicherungsrecht.

15

Der Antrag auf zukünftige Zahlung der Vergütung von monatlich 3.242,75 € ab dem 01. Juli 2015 und 1.080,92 € zum 01. Oktober 2016 sei wegen der Verweigerung der Beklagten statthaft und begründet.

16

Die Klägerin hat beantragt:

17

10. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.756,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

18

seit dem 02. Juli 2014 auf

3.242,75 €

seit dem 02. Oktober 2014 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. Januar 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. April 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 07. September 2015 auf weitere  

1.785,00 €

zu zahlen;

        

19

11. Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum

20

01. Juli 2015

3.242,75 €

01. Oktober 2015  

3.242,75 €

01. Januar 2016

3.242,75 €

01. April 2016

3.242,75 €

01. Juli 2016

3.242,75 €
und

01. Oktober 2016

1.080,92 €

21

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne über den seit dem Vertragsschluss geleisteten Betrag von 4.244,35 € (brutto) hinaus keine Zahlung verlangen. Die geschlossenen Verträge seien unwirksam. Dies ergebe sich zunächst aus einem Missbrauch der Vertretungsmacht gemäß § 138 BGB. Die Verträge seien durch ein kollusives Zusammenwirken der Vertreter zu Lasten der Fondsgesellschaften zustande gekommen, da zu deren Lasten überhöhte Vergütungen vereinbart worden seien, um die W. entsprechend zu entlasten. Jedenfalls sei die Klägerin wegen eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verträge zu berufen.

25

Die Verträge, insbesondere der Dienstleistungsvertrag, seien im Übrigen gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG unwirksam, da sie die Erbringung unzulässiger Hilfeleistungen in Steuersachen zum Gegenstand hätten. Dies gelte in Bezug auf den Jahresabschluss ebenso wie für die Umsatzsteuervoranmeldung. Diesen Tätigkeiten lägen selbstständige steuerliche Bewertungen, eigene Entscheidungen in steuerlicher Hinsicht bzw. sonstige steuerberatende Tätigkeiten der Klägerin und nicht nur rein mechanische Vorgänge zugrunde. Der Gesetzesverstoß habe die Gesamtnichtigkeit des Vertragsverhältnisses zur Folge.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

27

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch aus §§ 611, 613 BGB gegen die Beklagte zu. Die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses folge aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB.

28

Die Klägerin habe unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht, ohne zu dem hierzu befugten Personenkreis zu gehören. Die Fertigung von Jahresabschlüssen, Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die umsatzsteuerrechtliche Berechnung seien den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Die Klägerin habe die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt und diese mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) finalisiert an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Dass die Klägerin geltend mache, die Umsatzsteuervoranmeldung sei lediglich auf Basis einer automatischen Funktion des EDV-Buchhaltungssystems erstellt worden, hindere die Einstufung der Tätigkeit als Vorbehaltsaufgabe nicht. Aufgrund der Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 01. März 1983 (VII R 27/ 82, BeckRS 1983, 22006427) sei es nicht statthaft, auf eine Erledigung durch „Knopfdruck“ bzw. „Aktivierung der entsprechenden Programmbefehle“ zu verweisen. Der Fortschritt der EDV habe nichts an der Würdigung geändert, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung sei. Auch das OLG Hamm habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/ 06 darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm „Erstellung“ der Voranmeldung sei, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibe, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingabe vornehme. Dabei komme die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet sei, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung sozusagen „nebenbei“ gefertigt werde.

29

Mit dem Verstoß trete Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB ein, denn das streitgegenständliche Dienstleistungsvertragsverhältnis lasse sich nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten. Anders wäre es nur, wenn anzunehmen wäre, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Eine – wie hier – in das Vertragswerk aufgenommene salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden sei, schließe eine Gesamtnichtigkeit nicht aus und führe lediglich zu einer Umkehr der Vermutung des § 139 BGB. Die Klägerin habe die allein plausible und von der Beklagten hervorgehobene Erwägung, zur Vermeidung von Reibungsverlusten und Mehrtätigkeit sei es Parteiwille gewesen, den Dienstleistungsvertrag nur im dargelegten Umfang und nicht „aufgeteilt“ zu schließen, nicht durch aussagekräftigen Tatsachenvortrag widerlegt. Dabei genüge ihr Vorbringen nicht, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden. Es liege mangels gegenteiliger, hier fehlender Gesichtspunkte oder dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachter Erklärungen auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstands, das Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandats auftreten würden, die in Kauf zu nehmen nicht mehr als vom Parteiwillen gedeckt zu erkennen seien.

30

Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28. April 2016 verwiesen.

31

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht verkenne den sachlichen Anwendungsbereich des § 5 StBerG. Die vorliegend gegebene Konstellation sei nicht von dem Verbot des § 5 StBerG erfasst. Daher sei das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht unwirksam.

32

Das Landgericht nehme pauschal und ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der vorliegenden Konstellation an, auch die Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl (durch „Knopfdruck“) stelle die Anfertigung einer Steuererklärung und damit eine Buchhaltern nach § 5 StBerG untersagte Tätigkeit dar. Dies sei weder durch steuerrechtliche Wertungen begründbar noch entspreche es der vom Landgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung.

33

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) lasse sich gerade nicht entnehmen, dass eine Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl eine Buchhaltern verbotene Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 5 StBerG darstelle. Denn der Bundesfinanzhof habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, wie eine automatisierte – mechanische oder elektronische – Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor durchgeführten Buchführung nach § 5 StBerG zu bewerten sei. Er erläutere lediglich, dass die Anfertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich ein „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ unter „Berücksichtigung der Regelungen des UStG“ und „eigener rechtlicher Prüfung“ voraussetze. Eine Umsatzsteuervoranmeldung, die derart aufgrund eigener fachkundiger Wertung des Erstellers angefertigt werde, solle Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sein.

34

Der Bundesfinanzhof schließe in seinem Urteil nicht aus, dass eine Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne derartige eigene Wertung erfolgen könne, sodass dieser somit nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Dies sei der Fall, wenn – wie hier – zuvor verbuchte Buchhaltungsdaten von dem verwendeten Buchhaltungsprogramm automatisch (aufgrund von EDV-Verknüpfungen) in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung umgewandelt würden. Mit der rechtlichen Einordnung der Erstellung eines derartigen „mechanischen Rechenwerks“ habe sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht beschäftigt. Zwar äußere sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht ausdrücklich zu der Frage, wie eine automatisierte – aufgrund von EDV-Verknüpfungen vorgenommene – Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor vorgenommenen Buchführung nach § 5 StBerG rechtlich zu bewerten sei, aufgrund der rechtlichen Argumentation in dem Urteil könne dies jedoch nur dahingehend beantwortet werden, dass eine derartige EDV-basierte, automatische Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung im Hinblick auf § 5 StBerG rechtlich neutral und eben nicht verboten sei. Denn sämtliche Argumente des Bundesfinanzhofs, weshalb die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehalten zu sein habe, würden von der Vorstellung einer aktiven, selbstständigen, von eigenen fachkundigen steuerrechtlichen Wertungen mit eigenem Gestaltungsspielraum Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung getragen. Dieses Leitbild entspreche nicht dem vorliegenden Sachverhalt, in welchem der Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung ohne eigene Bewertungen der Klägerin und ohne eigenen Gestaltungs- oder Bewertungsspielraum alleine aus automatischen EDV-Verknüpfungen des elektronischen Buchhaltungssystems erstellt worden sei. Dies sei gerade keine Tätigkeit, die nach den Wertungen des Bundesfinanzhofs den steuerberatenden Berufen vorbehalten sei. Der Bundesfinanzhof habe im Jahr 1983 angesichts der zwischenzeitlich rasanten Entwicklung der Möglichkeiten und Funktionen moderner Datenverarbeitungssysteme technologisch gar nicht die Möglichkeit gehabt, über einen Fall wie den vorliegenden zu befinden. Bereits deswegen sei das vom Landgericht zitierte Urteil nicht einschlägig.

35

Als Folge der unzutreffenden und rechtsirrigen Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs fehle der Entscheidung des Landgerichts auch eine eigene Wertung, weshalb der Normzweck der §§ 1, 5 StBerG es gebiete, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten ausschließlich von Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgeübt werden dürften.

36

Eine wertungsorientierte Betrachtung führe zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfiele. Der Schutzzweck der Regelungen gebiete es nicht, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nur von einem Angehörigen einer der in § 3 StBerG aufgeführten Berufsgruppen ausgeführt werde. Keine der klägerischen Tätigkeiten setze Steuerrechtskenntnisse voraus, solche habe die Klägerin auch bei keiner ihrer Tätigkeiten angewendet. Sämtliche klägerische Tätigkeiten würden allein kaufmännische (buchhalterische) Kenntnisse bzw. Kenntnisse im Umgang mit EDV-Buchhaltungsprogrammen voraussetzen. Eine steuerliche oder steuerrechtliche Beratung habe nie stattgefunden, die Tätigkeit der Klägerin sei damit steuerlich irrelevant gewesen. Deshalb sei auch der Gesetzeszweck nicht verletzt und die §§ 1, 5 StBerG nicht einschlägig.

37

Das Kernargument des Landgerichts für seine Ansicht, eine Erstellung von Entwürfen einer Umsatzsteuervoranmeldung durch Knopfdruck eines EDV-Programmbefehls auf Basis der vorher laufend geführten Buchhaltung sei nicht statthaft, sei die Behauptung, dass bereits die Eingabe der Buchungsbeträge eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingaben vornehme. Insoweit ergebe sich ein Widerspruch des Landgerichts (sowie des OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06, auf welches sich das Landgericht stütze), zumal das Landgericht zunächst ausgeführt habe, dass ein Buchhalter die laufende Buchführung vornehmen dürfe, sodann jedoch ausführe, die Dateneingabe beinhalte eine wertende Entscheidung und sei deshalb Voraussetzung der späteren Erstellung einer Steuererklärung und nur den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

38

Die Aussage des Landgerichts, eine Umsatzsteuervoranmeldung sei kein „Abfallprodukt“ der erfassten Buchhaltung, biete keinen inhaltlichen Erklärungs- und Differenzierungsgehalt. Dies werde darin deutlich, dass es nach Auffassung des Landgerichts zulässig und nicht von § 5 StBerG untersagt wäre, wenn ein externer Buchhalter für ein Unternehmen fortlaufend dessen betriebliche Buchführung übernehme, die Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens aber vom Unternehmen selbst durch automatisierte EDV-Verarbeitung der zuvor verbuchten Daten und ohne weitere steuerrechtliche Prüfung erstellt würde. Auch hier wäre die Umsatzsteuervoranmeldung nur ein „Abfallprodukt“ der laufenden Buchhaltung, da zwischen der Buchhaltung und dem erstellten Entwurf der Umsatzsteuervoranmeldung nur eine EDV-Programmeingabe liege. Sofern ein externer Buchhalter „auf den Knopf drücke“, liege nach Auffassung des Landgerichts ein Verstoß gegen § 5 StBerG vor. Dieser Wertungsunterschied sei nicht erklärbar und willkürlich.

39

Das Landgericht berücksichtige überdies nicht, dass die Klägerin keine abschließende Umsatzsteuervoranmeldung erstellt habe, sondern stets nur einen automatisch erstellten Entwurf auf der Basis vorher laufend getätigter Buchungen. Die Klägerin habe daher niemals eine (von ihr) steuerrechtlich überprüfte oder bewertete Umsatzsteuervoranmeldung angefertigt, sondern lediglich eine Vorlage für die weitere Arbeit und steuerrechtlichen Entscheidungen der Beklagten und deren steuerlicher Berater vorgelegt. Die Einreichung der endgültigen Umsatzsteuervoranmeldung habe dann stets erst nach Überprüfung und Freigabe durch die Beklagte und deren steuerlichen Berater stattgefunden. Auch insofern unterscheide sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) zugrunde liegenden Fall.

40

Das Landgericht gehe von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages aus. Es stelle in Abrede, dass die zwischen den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel lediglich zu einer Teilnichtigkeit des zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrages im Hinblick auf unerlaubte Bestandteile unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen führe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts mangele es nicht an Vortrag dazu, dass ein Fortbestehen des Dienstleistungsvertrages auch in einem geringeren als dem gelebten Umfang vom Parteiwillen gedeckt gewesen sei.

41

Die Klägerin beantragt,

42

12. das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt hierzu vor, das Landgericht sei zutreffend von der anfänglichen Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG ausgegangen. Insbesondere begründe es rechtsfehlerfrei, dass der Gesetzesverstoß gegen § 5 Abs. 1 StBerG in der erfolgten Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung liege. Die seitens der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Argumente würden im Ergebnis sämtlich nicht durchgreifen.

46

Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 01. März 1983 (VII R 27/82) verkenne die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts grundlegend. Das Landgericht habe die in dem Urteil zum Ausdruck gebrachte Wertung zur Einordnung der Tätigkeit bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und der hierfür erforderlichen Qualifikation zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogen und gerade nicht – wie die Klägerin behaupte – angenommen, dass sich der Bundesfinanzhof zum Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen durch Knopfdruck abschließend geäußert habe. Die Klägerin ziehe aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes einen Schluss, der in diesem in keiner Weise angelegt sei und stütze hierauf ihre weiteren Ausführungen. Insofern behaupte die Klägerin, dass der Bundesfinanzhof gerade nicht ausschließe, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Tatsächlich führe der Bundesfinanzhof aus, dass die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht nur mechanisches Rechenwerk darstelle, wenn dies verantwortlich und unter Berücksichtigung des UStG geschehe. Der Bundesfinanzhof sage ganz deutlich, dass eine lege artis erstellte Umsatzsteuervoranmeldung kein mechanisches Rechenwerk darstelle, was daraus folge, dass die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung sicherlich nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine Umsatzsteuervoranmeldung genüge. Der Bundesfinanzhof habe sicher nicht ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich sei. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof durch den Nebensatz verdeutlichen wollen, dass für das Erstellen einer Umsatzsteuervoranmeldung fortgeschrittene Gesetzeskenntnisse erforderlich seien. Das Landgericht habe aus den Wertungen des Bundesfinanzhofes zu Recht den Schluss gezogen, dass es im Ergebnis keinen Unterschied machen könne, auf welchem Weg die Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung überführt werde, denn dies allein sei nicht ausreichend für die verantwortliche Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung, die den gesetzlichen Anforderungen genüge.

47

Im Übrigen bleibe die Klägerin weiterhin jegliche Ausführungen dazu schuldig, wie ein solches mechanisches Rechenwerk ohne Berücksichtigung des UStG erstellt worden sein solle und die von der Klägerin mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) versandte Form erlangt habe. Außerdem bleibe die Frage offen, weshalb die Beklagte für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte.

48

Das Landgericht Hamburg habe sich auch mit dem Normzweck der §§ 1, 5 StBerG befasst und aus diesem die richtigen Schlüsse für die Beurteilung des vorliegenden Falls gezogen.

49

Der von der Klägerin behauptete Wertungswiderspruch liege tatsächlich nicht vor. Das OLG Hamm - auf welches sich das Landgericht Hamburg zu Recht beziehe - habe zu Recht festgestellt, dass es für das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung der kritischen Überprüfung und gesetzesgerechten Auswertung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten bedürfe. Dass eine kritische Überprüfung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten durch die Klägerin stattgefunden habe, ergebe sich aus der Begleit-E-Mail zur Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung (Anlage B 12), in welcher der Geschäftsführer der Klägerin ankündige, auch Korrekturen vorgenommen zu haben. Für die Frage der Unzulässigkeit der Tätigkeit nach §§ 1, 5 StBerG sei es irrelevant, ob die seitens der Klägerin unzweifelhaft erstellte Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund der mangelnden Schwierigkeit tatsächlich per Knopfdruck erstellt worden sei und anschließend keiner Änderungen mehr bedurft habe. Diese Frage könne mit Blick auf das Prinzip der Rechtssicherheit nicht vom Einzelfall abhängig gemacht werden.

50

Die klägerische Behauptung, lediglich Entwürfe der Umsatzsteuervoranmeldung gefertigt zu haben, sei durch die Vorlage der Anlage B 12 widerlegt. Im Übrigen trage die Klägerin nicht vor, welche Arbeitsschritte nach dem Versand der E-Mail mit der unterschriftsreifen Umsatzsteuervoranmeldung seitens der Beklagten noch hätten getan werden sollen.

51

Die salvatorische Klausel ändere auch nichts an der grundsätzlichen Gesamtnichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, sondern führe lediglich dazu, dass die Vermutung des § 139 nicht greife.

II.

52

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Alt.1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 Alt.2 ZPO).

53

Den mit der Klage begehrten Zahlungsanspruch hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Brutto-Vergütung von 14.756,00 € und fortlaufend weiterer 3.242,75 € pro Monat ab dem 01. Juli 2015 bis zum 01. Juli 2016 sowie 1.080,92 € per 01. Oktober 2016 aus dem Rahmen- bzw. Dienstleistungsvertrag.

1.

54

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Vertragsverhältnis nichtig ist.

a.

55

Die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses folgt jedenfalls aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB. Ob der Klägerin bei der Vertragsgestaltung überdies ein Missbrauch der Vertretungsmacht zur Last fällt bzw. zuzurechnen ist, kann – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – offen bleiben.

aa.

56

Gemäß § 5 Abs. 1 S.1 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StBerG nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Der Begriff der Hilfeleistung ist nicht eng auszulegen. Er ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und umfasst jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten in Bezug auf dessen steuerliche Pflichten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 1 Rn. 6). Unter den Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen fällt etwa auch die Erstellung einfacher Umsatzsteuervoranmeldungen (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 5. Auflage 2009, § 1 Rn. 6; BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – zitiert nach Juris).

57

Die Angehörigen steuerberatender Berufe haben eine wichtige Funktion im Rechtsstaat. Der Beruf verlangt Respekt vor der Rechtsordnung sowie die Beachtung von Gesetzen und Recht (vgl. Seer in: Tipke/Lang Steuerrecht, 22. Auflage 2015, § 21 Rn. 163). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an einer sachgerechten Beratung in Steuersachen. Angehörige der steuerberatenden Berufe nehmen einerseits die Interessen ihrer Mandanten wahr und haben zugleich eine Vertrauensstellung gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Es liegt daher im Interesse des Gemeinwohls, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder Persönlicher Eignung von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen werden (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 1).

58

Allerdings ist es zum Schutz der Steuerrechtspflege nicht gerechtfertigt, jede nur denkbare Mitwirkung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten allein den in §§ 3,4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1970 – VII ZR 21/69 –Rn. 14 ff., zitiert nach Juris Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen auch durch Personen für zulässig erklärt, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 – zitiert nach Juris). Sie dürfen nunmehr gemäß § 6 Nr. 4 StBerG auf einem eng begrenzten Teilgebiet Hilfe in Steuersachen leisten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2).

59

Im Rahmen der Buchführung sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77, Rn. 42 ff., OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 4 ff, jeweils zitiert nach Juris). Der erste und der dritte Bereich ist den hierzu nach § 3 StBerG befugten Personen vorbehalten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf gemäß § 6 Nr. 4 StBerG ausnahmsweise den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden, nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 8 m.w.N. zitiert nach Juris; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil sie besondere handelsrechtliche und steuerrechtliche Kenntnisse erfordern (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2005 – I-23 U 164/04, zitiert nach Juris). Für das sachgerechte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle sind hingegen hauptsächlich gründliche Kenntnisse des Systems der Buchführung notwendig, weshalb dies auch einem Kontierer überlassen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 Rn. 7, zitiert nach Juris).

bb.

60

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zu Recht von einem Verstoß der Klägerin gegen das Verbot des § 5 StBerG ausgegangen. Ob die von der Klägerin geleistete Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss als Gesetzesverstoß in diesem Sinne zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, da jedenfalls in der Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen lag, welche sie geschäftsmäßig ausgeübt hat.

61

aaa.

62

Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung die Fertigung einer vollwertigen Steuererklärung im Sinne der §§ 150, 167 und 168 AO darstellt (Rätke in: Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 150 Rn. 7). Deren Erstellung setzt umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraus, weshalb es sich bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung um eine Vorbehaltsaufgabe gemäß § 1 Abs. 1 StBerG handelt, für die §6 StBerG eine Ausnahmeregelung nicht vorsieht (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 - insb. Rn. 9, zitiert nach Juris).

63

aaaa.

64

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, es seien nach dem Vertrag nur vorbereitende Tätigkeiten vereinbart gewesen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass auch die tatsächlich vorgenommenen Arbeiten in finalisierter Form zu erbringen waren und dementsprechend auch erbracht worden sind. Jedenfalls hat das Landgericht hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt hat. Denn die Klägerin hat die finalisierte Fassung (nur noch die Unterschrift war zu leisten) mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, lediglich einen Entwurf erstellt zu haben und auch nur hierzu vertraglich verpflichtet gewesen zu sein. Hiergegen spricht, dass seitens der Klägerin in der E-Mail von 09. April 2014 (Anlage B 12) von der „aktuellen Umsatzsteuervoranmeldung“ und nicht von einem Entwurf derselben gesprochen wird. Dementsprechend hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass es ihr bei Vertragsschluss darauf angekommen sei, sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung der Jahresabschlüsse in eine Hand zu geben. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten getreten.

65

bbbb.

66

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es für die Bewertung, ob die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Klägerin dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt, unerheblich ist, ob die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung mit Hilfe eines EDV-Programms erstellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nämlich auch die automatische Erstellung durch ein EDV-Programm vom Verbot des § 5 StBerG erfasst. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den „Entwurf“ einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der laufenden Buchführung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl („durch Knopfdruck“) erstellt.

(1)

67

Dies lässt sich zunächst der Wertung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 01. März 1983 (VII R 27/82) entnehmen, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung jedenfalls dann kein mechanisches Rechenwerk darstellt, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des UStG geschieht. Hiermit drückt der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese dann lediglich ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Denn die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt „sicherlich nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt“ (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – Rn. 22, zitiert nach Juris). Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung „sieht ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden vor, das auch die kritische Überprüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführungshelfer gelieferten Zahlen einschließt“. Der Bundesfinanzhof hat mitnichten ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich ist.

68

Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung nicht den Anforderungen genügt, die das Gesetz an die Umsatzsteuervoranmeldung stellt. Dies gilt grundsätzlich und damit unabhängig davon, auf welche Weise (manuell oder automatisch) die Umsatzsteuervoranmeldung geschieht. Eine unkritische Übernahme der Zahlen der Buchführung kann insofern weder bei einer manuellen noch bei einer automatisierten Erstellung durch ein EDV-Programm den gesetzlichen Anforderungen genügen. Vielmehr bedarf es einer kritischen Überprüfung der Ergebnisse der Buchhaltung. Insofern hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass auch der Fortschritt der EDV nichts an der Würdigung geändert hat, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung ist. Da eine Überprüfung der Buchführung Fachkenntnisse erfordert, wäre es insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 StBerG inadäquat, die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht dem Steuerberatervorbehalt unterfallen zu lassen (hierzu sogleich ausführlich).

69

Dass der Bundesfinanzhof sich nicht explizit mit der Bewertung einer automatisierten Erstellung befasst hat und eine solche möglicherweise auch nicht im Blick hatte, ist aufgrund der zum Ausdruck gebrachten generellen Bewertungen unerheblich. Lediglich auf diese generellen Bewertungen hat sich das Landgericht im Rahmen seines Urteils bezogen. Keinesfalls ergibt sich aus der Argumentation des Bundesfinanzhofes, dass die hier streitgegenständliche „automatisierte“ Handlung rechtlich neutral und nicht verboten sei (so aber die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung, Bl. 164 d.A.), denn den Ausführungen des Bundesfinanzhofes liegt erkennbar die Bewertung zugrunde, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sich nicht in einer unkritischen Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung erschöpfen darf. Dies gilt generell und nicht lediglich in Bezug auf eine konkrete Form der Erstellung.

(2)

70

Dass die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung dem Vorbehalt des § 5 StBerG unterfällt, findet sich auch in dem Urteil des OLG Hamm vom 18. Juli 2006 (4 U 17/06) bestätigt, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Eine Verbuchung ist nämlich auch dann eine „Erstellung“ der Voranmeldung im Sinne des StBerG, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, denn die Eingabe der Buchungsbeträge setzt ihrerseits eine wertende Entscheidung des Eingebenden voraus (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 35, zitiert nach Juris). Die Frage, ob und in welchem Umfang Umsätze bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden, entscheidet nämlich nicht das Datenverarbeitungsprogramm, sondern derjenige, der die Daten zur Buchung eingibt (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris). Deshalb ist mit jedem Buchungsvorgang auch eine steuerrechtlich relevante planerische Auslegungsentscheidung verbunden. Gerade darin liegt eine steuergestaltende Tätigkeit im Sinne des § 5 StBerG, weil der Umfang des verbuchten Betrages liquiditätsbeeinflussende Wirkung für den Steuerpflichtigen hat. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung genügt nicht den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

71

In den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm kommt ersichtlich die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet ist, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung „nebenbei“ gefertigt wird. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Zu Recht nimmt das Landgericht ferner an, dass zwischen der mechanischen Zusammenfassung der Buchführung einerseits und der kritischen Überprüfung und umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der aus der Buchführung übernommenen Zahlen andererseits zu differenzieren ist. Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine umfassende steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur Angehörige der steuerberatenden Berufe verantwortungsvoll für andere geschäftsmäßig leisten können.

72

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den seitens der Klägerin vorgebrachten Einwand des Wertungswiderspruchs des Landgerichts Hamburg sowie des Oberlandesgerichts Hamm, weil einerseits dargelegt werde, der Buchhalter dürfe die laufende Buchführung vornehmen und andererseits ausgeführt werde, bereits die Eingabe der Buchungsbeträge setze eine wertende Entscheidung voraus, nicht zu erkennen. Jeder Buchungsvorgang im Rahmen der Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung geht mit steuerrechtlich relevanten planerischen Auslegungsentscheidungen einher. Dem steht nicht entgegen, dass einem Kontierer die laufende Buchführung – auch ohne steuerrechtliche Wertung der jeweiligen Eingaben - möglich ist. Diese Ergebnisse der Buchführung sind zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sodann unter Anwendung der notwendigen Sachkunde kritisch zu überprüfen und nicht lediglich ohne Überprüfung zu übernehmen.

(3)

73

Entgegen der klägerischen Auffassung führt auch eine wertungsorientierte Betrachtung nicht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt. Zwar legt die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 zutreffend dar, dass der Zweck der Vorschrift im Schutz der Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig handelnde Personen liegt und der Schutzzweck des StBerG im Erhalt einer funktionierenden Steuerrechtspflege. Auch die klägerische Definition der Hilfe in Steuersachen als jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten ist nicht falsch. Jedoch verkennt die Klägerin, dass die Herstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gerade eine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne dieser Definition darstellt. Es kommt nämlich bei der Erstellung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Umsatzsteuervoranmeldung per se und gänzlich unabhängig von der konkreten Art ihrer Herstellung gerade darauf an, die Ergebnisse der Buchführung kritisch zu überprüfen, mithin Steuerrechtskenntnisse anzuwenden, und die Ergebnisse nicht einfach zu übernehmen. Gerade die Anwendung steuerrechtlicher Fachkenntnisse ist Bestandteil einer lege artis erstellten Umsatzsteuervoranmeldung. Da § 5 StBerG vor sachunkundiger Hilfe in Steuersachen schützen soll, ist es gerade Zweck der Regelung, den Steuerpflichtigen vor einer Hilfeleistung zu schützen, die keine zuverlässige und sachkundige rechtliche Prüfung beinhaltet. Damit soll § 5 StBerG gerade vor einer unkritischen Hilfeleistung, die nicht mit den notwendigen Fachkenntnissen einhergeht schützen, weshalb auch die Tätigkeit der Klägerin, welche ihrem eigenen Vortrag nach nicht mit der Anwendung von Steuerrechtskenntnissen einher gegangen ist, eindeutig in den Anwendungsbereich der Regelung fällt.

74

Ohnehin bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Klägerin die streitgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung tatsächlich rein automatisch erstellt hat, ohne wertenden Einfluss zu nehmen. Denn in ihrer E-Mail vom 9. April 2014 (Anlage B 12) hat sie auf vorgenommene Korrekturen hingewiesen, was den Schluss auf eigene Bewertungen nahe legt. Außerdem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Frage offen bliebe, weshalb sie für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte. Ob die Erstellung vorliegend tatsächlich vollständig automatisch erfolgte oder die Klägerin manuelle Änderungen vorgenommen hat, kann dahinstehen, da in beiden Formen der Erstellung ein Verstoß gegen § 5 StBerG liegt.

75

cccc.

76

Nach alledem hat das Landgericht in der Tätigkeit der Klägerin zutreffend eine Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, welche in den Anwendungsbereich des § 5 StBerG fällt. Die Tätigkeit wird auch nicht von den Ausnahmetatbeständen des § 6 StBerG erfasst. Insbesondere unterfällt die Tätigkeit nicht den Ausnahmeregelungen des § 6 Nr. 3 oder Nr. 4 StBerG.

77

bbb.

78

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass keine dem in den §§ 3, 3a oder 4 StBerG bestimmten Personenkreis zuzuordnende Person bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 150 AO mitgewirkt hat, sodass es sich um eine unbefugten Hilfeleistung im Sinne der Regelung handelt.

79

ccc.

80

Dass die Klägerin die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig im Sinne des § 5 StBerG ausgeübt hat, hat das Landgericht ebenso zutreffend festgestellt.

b.

81

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass mit dem Verstoß gegen § 5 StBerG nach § 134 BGB Gesamtnichtigkeit eintritt.

aa.

82

Ein verbotswidrig vorgenommenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB grundsätzlich insgesamt und von Anfang an nichtig (Ellenberger in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 134 Rn. 13). Nach dem Sinn und Zweck der konkreten Verbotsnorm kann unter Umständen auch eine nur teilweise Nichtigkeit des jeweils verbotswidrigen Teils des Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 24. April 2008 – VII ZR 42/07; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 – VI ZR 151/84 –, beides zitiert nach Juris). Aus § 139 BGB ergibt sich, dass eine Teilnichtigkeit den Ausnahmefall darstellt, der nur dann eintreten kann, wenn anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Voraussetzung einer Teilnichtigkeit ist ferner, dass das Rechtsverhältnis sich in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten lässt (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 32). Nach dem Grundsatz des § 139 BGB ist die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu vermuten. Derjenige, der entgegen dieses Grundsatzes eine Teilaufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB geltend macht, ist hierfür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 73).

83

Allerdings ist die Regelung des § 139 BGB dispositiv und kann von den Parteien durch salvatorische Klauseln abbedungen werden. Durch die Existenz einer salvatorischen Klausel verändert sich die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, die dann denjenigen trifft, der entgegen der mit der salvatorischen Klausel getroffenen Vereinbarung den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (BGH, Urteil vom 24. September 2002 – KZR 10/01 zitiert nach Juris; Wendtland in: Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Eine Erhaltungsklausel steht der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn der nichtige Vertragsteil von derart grundlegender Bedeutung ist, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 – zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7).

bb.

84

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zutreffend von einer Gesamtnichtigkeit des Dienstvertragsverhältnisses ausgegangen. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass es dem Parteiwillen entsprochen hat, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, der sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Replik vom 24. Juni 2015 (Bl.19 ff. d.A.). Auf S. 15 der Replik legt die Beklagte dar, dass es ihr gerade darauf ankam, das Rechnungswesen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses „in eine Hand“ zu geben. Hierdurch wollte sie „Mehrtätigkeiten und Reibungsverluste“ vermeiden. Sie wendet insofern ein, sie hätte den Dienstvertrag nicht abgeschlossen, wenn dieser die Abschlussarbeiten nicht beinhaltet hätte (vgl. Bl. 33 d.A.). Der nichtige Vertragsteil war für die Beklagte somit erkennbar von derart grundlegender Bedeutung, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann.

85

Dies zu widerlegen, ist der Klägerin nicht gelungen. Im Schriftsatz vom 24. August 2015 (Bl. 39 ff. d.A.) – auf welchen sie im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 verweist – legt die Klägerin lediglich dar, dass das Motiv der Beklagten zur Beauftragung der Klägerin die erhebliche Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe und der hieraus resultierende Buchhaltungsrückstand gewesen sei. Zudem wird dargelegt, die Klägerin habe keineswegs Alleinverantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Buchhaltung und Abschlusserstellung anfallenden Arbeiten zuständig sein sollen. Beides vermag nicht zu widerlegen, dass die Beklagte einen Vertrag, der lediglich die laufende Buchhaltung zum Gegenstand gehabt hätte, nicht abgeschlossen hätte. Das klägerische Vorbringen, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden, hat bereits das Landgericht zutreffend als nicht hinreichend bewertet, um die plausiblen Darlegungen der Beklagten zu entkräften.

86

Auch daraus, dass die Beklagte angesichts der Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe nach Auffassung der Klägerin in jedem Fall einen isolierten Vertrag über reine Buchhaltungsleistungen (ohne Abschlussarbeiten) hätte abschließen müssen, um die anfallenden Buchhaltungsarbeiten erledigen zu können (vgl. Bl. 54 d.A.), ergibt sich nichts Abweichendes. Die Klägerin selbst zeigt nämlich auf, dass die Beklagte alternativ einen alle Leistungen umfassenden Vertragsschluss mit einer (nach Auffassung der Klägerin) deutlich teureren Steuerberatungsgesellschaft hätte in Betracht ziehen können (vgl. Bl.54 d.A.). Dies deckt sich mit dem plausiblen Vorbringen der Beklagten, sämtliche Leistungen „aus einer Hand“ erhalten zu wollen.

87

Zu Recht geht das Landgericht deshalb davon aus, dass es auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstand liegt, dass Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandates auftreten, welche nicht als vom Parteiwillen gedeckt anzusehen sind. Der Dienstvertrag ist deshalb trotz der salvatorischen Klausel insgesamt nichtig.

3.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

4.

89

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. April 2016 (Az.: 413 HKO 44/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.050,67 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Honorar für Buchhaltungsserviceleistungen.

2

Am 02. November 2011 (Anlage K 1) schlossen die Klägerin, vormals firmierend als B., und die W., handelnd durch H. S., einen Rahmenvertrag über die Bearbeitung der Buchhaltung diverser Fondsgesellschaften, zu denen auch die Beklagte gehört.

3

Am 24. Januar 2012/ 06. Dezember 2011 (Anlage K 2) vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen den Rahmenvertrag konkretisierenden Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleistungskatalog nach § 1 des Rahmenvertrags und Laufzeit vom 01. November 2011 bis zum 31. Oktober 2016, kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit. Hierbei wurde folgende Vergütung, vorschüssig fällig als Jahreshonorar, festgelegt:

4

6.

KG-Buchführung

3.923,25 €

        

7.

KG-Jahresabschluss

2.500,00 €

        

8.

KG-Jahresabschluss Offenlegung

210,00 €

        

9.

Vorbereitung und Ausführung des Zahlungsverkehrs  

   900,00 €

        

Insgesamt eine Jahresvergütung von

7.533,25 €
(8.964,57 €

netto
brutto)

5

In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über eine Honoraranpassung anlässlich der seit Ende Oktober 2013 – in Abweichung von § 1 des Rahmenvertrags – nicht mehr von der W., über deren Vermögen am 18. Dezember 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellten Infrastruktur. Der Inhalt dieser Preisverhandlungen wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

6

Die Klägerin legte Rechnung (alle im Anlagenkonvolut K 6) über ihre auftragsgemäß ausgeführten Arbeiten, die für das erste und zweite Quartal 2014 auf der Basis eines geforderten Jahreshonorars von 13.149,52 € brutto (je 3.287,38 € brutto) bezahlt wurden. Für das dritte Quartal 2014 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Leistungen auf der Basis eines nun mit 12.971,00 € brutto (entsprechend quartalsweise 3.242,75 € brutto) bemessenen Honorars in Rechnung.

7

Darüber hinaus berechnete die Klägerin der Beklagten am 29. August 2014 für den „Jahresabschluss 2012 ... gem. Auftrag vom 29. Januar 2014 erteilt durch Herrn Sch.“ zusätzlich 1.785,00 € Sch. ist Mitarbeiter der P.-Gruppe, die Ende 2013 das Fondsmanagement übernommen hatte.

8

Die letztgenannten Positionen sind Grundlage des Zahlungsantrages zu 1. der Klage über insgesamt 14.756,00 €.

9

Mit Schreiben vom 26. August 2014 (Anlage K 7) wandte die P. die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gegen geltend gemachte Honorarrückstände ein. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 2014 (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 22. September 2014 (Anlage K 9) bot die Klägerin erneut die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen an, nachdem die Übersendung der für die Buchhaltungsarbeiten erforderlichen Unterlagen, Belege und Informationen ausgeblieben war.

10

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich im Dezember 2013 mit dem die W. vertretenden H. auf eine Honoraranpassung auf 13.149,52 € brutto verständigt.

11

Am 24. April 2014 seien die Klägerin, durch deren Geschäftsführer Herrn K., und die die Fondsgesellschaft nunmehr betreuende P.-Gruppe, dort die für die P. handelnden Herrn R. und Sch., übereingekommen, die Summe aller Netto-Honorare der Fondsgesellschaften auf ca. 320.000,00 € jährlich anzuheben, sodass sich das von der Beklagten zu zahlende Honorar auf 10.900,00 € netto (= 12.971,00 € brutto) belaufe, wie der Geschäftsführer K. mit E-Mail vom 30. April 2014 (Anlage K 4) ausgeführt habe. Ein in Beantwortung dessen am 15. Mai 2014 (Anlage K 5) von der P.-Gruppe abweichendes Honorarangebot über insgesamt 296.236,00 € habe die Klägerin nicht angenommen.

12

Der Anspruch auf Honoraranpassung folge im Übrigen aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die nicht mehr gestellte Infrastruktur.

13

Das weitere Honorar von 1.785,00 € sei geschuldet, weil die Klägerin zusätzliche von der P. Fondsdienstleistungs GmbH, dort Sch., beauftragte Arbeiten in Gestalt weiterer Abstimmung zum Jahresabschluss 2012 erbracht habe.

14

Das Vertragsverhältnis sei wirksam. Es liege weder ein kollusives Handeln, noch ein Missbrauch der Vertretungsmacht oder ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz vor. Es sei zwar so, dass die Klägerin weder Steuerberatungsgesellschaft, noch Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft sei und auch keine der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträger beschäftige. Die ausgeübte Tätigkeit unterfalle jedoch nicht den Beschränkungen des StBerG. Jedenfalls hätte ein Verstoß gegen § 134 BGB keine Gesamtnichtigkeit zur Folge, da § 9 des Rahmenvertrages und § 8 des Dienstleistungsvertrages eine salvatorische Klausel enthielten. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Zahlung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Bereicherungsrecht.

15

Der Antrag auf zukünftige Zahlung der Vergütung von monatlich 3.242,75 € ab dem 01. Juli 2015 und 1.080,92 € zum 01. Oktober 2016 sei wegen der Verweigerung der Beklagten statthaft und begründet.

16

Die Klägerin hat beantragt:

17

10. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.756,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

18

seit dem 02. Juli 2014 auf

3.242,75 €

seit dem 02. Oktober 2014 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. Januar 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. April 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 07. September 2015 auf weitere  

1.785,00 €

zu zahlen;

        

19

11. Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum

20

01. Juli 2015

3.242,75 €

01. Oktober 2015  

3.242,75 €

01. Januar 2016

3.242,75 €

01. April 2016

3.242,75 €

01. Juli 2016

3.242,75 €
und

01. Oktober 2016

1.080,92 €

21

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne über den seit dem Vertragsschluss geleisteten Betrag von 4.244,35 € (brutto) hinaus keine Zahlung verlangen. Die geschlossenen Verträge seien unwirksam. Dies ergebe sich zunächst aus einem Missbrauch der Vertretungsmacht gemäß § 138 BGB. Die Verträge seien durch ein kollusives Zusammenwirken der Vertreter zu Lasten der Fondsgesellschaften zustande gekommen, da zu deren Lasten überhöhte Vergütungen vereinbart worden seien, um die W. entsprechend zu entlasten. Jedenfalls sei die Klägerin wegen eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verträge zu berufen.

25

Die Verträge, insbesondere der Dienstleistungsvertrag, seien im Übrigen gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG unwirksam, da sie die Erbringung unzulässiger Hilfeleistungen in Steuersachen zum Gegenstand hätten. Dies gelte in Bezug auf den Jahresabschluss ebenso wie für die Umsatzsteuervoranmeldung. Diesen Tätigkeiten lägen selbstständige steuerliche Bewertungen, eigene Entscheidungen in steuerlicher Hinsicht bzw. sonstige steuerberatende Tätigkeiten der Klägerin und nicht nur rein mechanische Vorgänge zugrunde. Der Gesetzesverstoß habe die Gesamtnichtigkeit des Vertragsverhältnisses zur Folge.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

27

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch aus §§ 611, 613 BGB gegen die Beklagte zu. Die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses folge aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB.

28

Die Klägerin habe unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht, ohne zu dem hierzu befugten Personenkreis zu gehören. Die Fertigung von Jahresabschlüssen, Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die umsatzsteuerrechtliche Berechnung seien den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Die Klägerin habe die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt und diese mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) finalisiert an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Dass die Klägerin geltend mache, die Umsatzsteuervoranmeldung sei lediglich auf Basis einer automatischen Funktion des EDV-Buchhaltungssystems erstellt worden, hindere die Einstufung der Tätigkeit als Vorbehaltsaufgabe nicht. Aufgrund der Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 01. März 1983 (VII R 27/ 82, BeckRS 1983, 22006427) sei es nicht statthaft, auf eine Erledigung durch „Knopfdruck“ bzw. „Aktivierung der entsprechenden Programmbefehle“ zu verweisen. Der Fortschritt der EDV habe nichts an der Würdigung geändert, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung sei. Auch das OLG Hamm habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/ 06 darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm „Erstellung“ der Voranmeldung sei, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibe, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingabe vornehme. Dabei komme die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet sei, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung sozusagen „nebenbei“ gefertigt werde.

29

Mit dem Verstoß trete Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB ein, denn das streitgegenständliche Dienstleistungsvertragsverhältnis lasse sich nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten. Anders wäre es nur, wenn anzunehmen wäre, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Eine – wie hier – in das Vertragswerk aufgenommene salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden sei, schließe eine Gesamtnichtigkeit nicht aus und führe lediglich zu einer Umkehr der Vermutung des § 139 BGB. Die Klägerin habe die allein plausible und von der Beklagten hervorgehobene Erwägung, zur Vermeidung von Reibungsverlusten und Mehrtätigkeit sei es Parteiwille gewesen, den Dienstleistungsvertrag nur im dargelegten Umfang und nicht „aufgeteilt“ zu schließen, nicht durch aussagekräftigen Tatsachenvortrag widerlegt. Dabei genüge ihr Vorbringen nicht, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden. Es liege mangels gegenteiliger, hier fehlender Gesichtspunkte oder dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachter Erklärungen auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstands, das Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandats auftreten würden, die in Kauf zu nehmen nicht mehr als vom Parteiwillen gedeckt zu erkennen seien.

30

Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28. April 2016 verwiesen.

31

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht verkenne den sachlichen Anwendungsbereich des § 5 StBerG. Die vorliegend gegebene Konstellation sei nicht von dem Verbot des § 5 StBerG erfasst. Daher sei das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht unwirksam.

32

Das Landgericht nehme pauschal und ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der vorliegenden Konstellation an, auch die Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl (durch „Knopfdruck“) stelle die Anfertigung einer Steuererklärung und damit eine Buchhaltern nach § 5 StBerG untersagte Tätigkeit dar. Dies sei weder durch steuerrechtliche Wertungen begründbar noch entspreche es der vom Landgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung.

33

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) lasse sich gerade nicht entnehmen, dass eine Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl eine Buchhaltern verbotene Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 5 StBerG darstelle. Denn der Bundesfinanzhof habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, wie eine automatisierte – mechanische oder elektronische – Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor durchgeführten Buchführung nach § 5 StBerG zu bewerten sei. Er erläutere lediglich, dass die Anfertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich ein „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ unter „Berücksichtigung der Regelungen des UStG“ und „eigener rechtlicher Prüfung“ voraussetze. Eine Umsatzsteuervoranmeldung, die derart aufgrund eigener fachkundiger Wertung des Erstellers angefertigt werde, solle Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sein.

34

Der Bundesfinanzhof schließe in seinem Urteil nicht aus, dass eine Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne derartige eigene Wertung erfolgen könne, sodass dieser somit nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Dies sei der Fall, wenn – wie hier – zuvor verbuchte Buchhaltungsdaten von dem verwendeten Buchhaltungsprogramm automatisch (aufgrund von EDV-Verknüpfungen) in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung umgewandelt würden. Mit der rechtlichen Einordnung der Erstellung eines derartigen „mechanischen Rechenwerks“ habe sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht beschäftigt. Zwar äußere sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht ausdrücklich zu der Frage, wie eine automatisierte – aufgrund von EDV-Verknüpfungen vorgenommene – Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor vorgenommenen Buchführung nach § 5 StBerG rechtlich zu bewerten sei, aufgrund der rechtlichen Argumentation in dem Urteil könne dies jedoch nur dahingehend beantwortet werden, dass eine derartige EDV-basierte, automatische Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung im Hinblick auf § 5 StBerG rechtlich neutral und eben nicht verboten sei. Denn sämtliche Argumente des Bundesfinanzhofs, weshalb die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehalten zu sein habe, würden von der Vorstellung einer aktiven, selbstständigen, von eigenen fachkundigen steuerrechtlichen Wertungen mit eigenem Gestaltungsspielraum Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung getragen. Dieses Leitbild entspreche nicht dem vorliegenden Sachverhalt, in welchem der Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung ohne eigene Bewertungen der Klägerin und ohne eigenen Gestaltungs- oder Bewertungsspielraum alleine aus automatischen EDV-Verknüpfungen des elektronischen Buchhaltungssystems erstellt worden sei. Dies sei gerade keine Tätigkeit, die nach den Wertungen des Bundesfinanzhofs den steuerberatenden Berufen vorbehalten sei. Der Bundesfinanzhof habe im Jahr 1983 angesichts der zwischenzeitlich rasanten Entwicklung der Möglichkeiten und Funktionen moderner Datenverarbeitungssysteme technologisch gar nicht die Möglichkeit gehabt, über einen Fall wie den vorliegenden zu befinden. Bereits deswegen sei das vom Landgericht zitierte Urteil nicht einschlägig.

35

Als Folge der unzutreffenden und rechtsirrigen Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs fehle der Entscheidung des Landgerichts auch eine eigene Wertung, weshalb der Normzweck der §§ 1, 5 StBerG es gebiete, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten ausschließlich von Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgeübt werden dürften.

36

Eine wertungsorientierte Betrachtung führe zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfiele. Der Schutzzweck der Regelungen gebiete es nicht, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nur von einem Angehörigen einer der in § 3 StBerG aufgeführten Berufsgruppen ausgeführt werde. Keine der klägerischen Tätigkeiten setze Steuerrechtskenntnisse voraus, solche habe die Klägerin auch bei keiner ihrer Tätigkeiten angewendet. Sämtliche klägerische Tätigkeiten würden allein kaufmännische (buchhalterische) Kenntnisse bzw. Kenntnisse im Umgang mit EDV-Buchhaltungsprogrammen voraussetzen. Eine steuerliche oder steuerrechtliche Beratung habe nie stattgefunden, die Tätigkeit der Klägerin sei damit steuerlich irrelevant gewesen. Deshalb sei auch der Gesetzeszweck nicht verletzt und die §§ 1, 5 StBerG nicht einschlägig.

37

Das Kernargument des Landgerichts für seine Ansicht, eine Erstellung von Entwürfen einer Umsatzsteuervoranmeldung durch Knopfdruck eines EDV-Programmbefehls auf Basis der vorher laufend geführten Buchhaltung sei nicht statthaft, sei die Behauptung, dass bereits die Eingabe der Buchungsbeträge eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingaben vornehme. Insoweit ergebe sich ein Widerspruch des Landgerichts (sowie des OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06, auf welches sich das Landgericht stütze), zumal das Landgericht zunächst ausgeführt habe, dass ein Buchhalter die laufende Buchführung vornehmen dürfe, sodann jedoch ausführe, die Dateneingabe beinhalte eine wertende Entscheidung und sei deshalb Voraussetzung der späteren Erstellung einer Steuererklärung und nur den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

38

Die Aussage des Landgerichts, eine Umsatzsteuervoranmeldung sei kein „Abfallprodukt“ der erfassten Buchhaltung, biete keinen inhaltlichen Erklärungs- und Differenzierungsgehalt. Dies werde darin deutlich, dass es nach Auffassung des Landgerichts zulässig und nicht von § 5 StBerG untersagt wäre, wenn ein externer Buchhalter für ein Unternehmen fortlaufend dessen betriebliche Buchführung übernehme, die Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens aber vom Unternehmen selbst durch automatisierte EDV-Verarbeitung der zuvor verbuchten Daten und ohne weitere steuerrechtliche Prüfung erstellt würde. Auch hier wäre die Umsatzsteuervoranmeldung nur ein „Abfallprodukt“ der laufenden Buchhaltung, da zwischen der Buchhaltung und dem erstellten Entwurf der Umsatzsteuervoranmeldung nur eine EDV-Programmeingabe liege. Sofern ein externer Buchhalter „auf den Knopf drücke“, liege nach Auffassung des Landgerichts ein Verstoß gegen § 5 StBerG vor. Dieser Wertungsunterschied sei nicht erklärbar und willkürlich.

39

Das Landgericht berücksichtige überdies nicht, dass die Klägerin keine abschließende Umsatzsteuervoranmeldung erstellt habe, sondern stets nur einen automatisch erstellten Entwurf auf der Basis vorher laufend getätigter Buchungen. Die Klägerin habe daher niemals eine (von ihr) steuerrechtlich überprüfte oder bewertete Umsatzsteuervoranmeldung angefertigt, sondern lediglich eine Vorlage für die weitere Arbeit und steuerrechtlichen Entscheidungen der Beklagten und deren steuerlicher Berater vorgelegt. Die Einreichung der endgültigen Umsatzsteuervoranmeldung habe dann stets erst nach Überprüfung und Freigabe durch die Beklagte und deren steuerlichen Berater stattgefunden. Auch insofern unterscheide sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) zugrunde liegenden Fall.

40

Das Landgericht gehe von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages aus. Es stelle in Abrede, dass die zwischen den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel lediglich zu einer Teilnichtigkeit des zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrages im Hinblick auf unerlaubte Bestandteile unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen führe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts mangele es nicht an Vortrag dazu, dass ein Fortbestehen des Dienstleistungsvertrages auch in einem geringeren als dem gelebten Umfang vom Parteiwillen gedeckt gewesen sei.

41

Die Klägerin beantragt,

42

12. das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt hierzu vor, das Landgericht sei zutreffend von der anfänglichen Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG ausgegangen. Insbesondere begründe es rechtsfehlerfrei, dass der Gesetzesverstoß gegen § 5 Abs. 1 StBerG in der erfolgten Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung liege. Die seitens der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Argumente würden im Ergebnis sämtlich nicht durchgreifen.

46

Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 01. März 1983 (VII R 27/82) verkenne die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts grundlegend. Das Landgericht habe die in dem Urteil zum Ausdruck gebrachte Wertung zur Einordnung der Tätigkeit bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und der hierfür erforderlichen Qualifikation zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogen und gerade nicht – wie die Klägerin behaupte – angenommen, dass sich der Bundesfinanzhof zum Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen durch Knopfdruck abschließend geäußert habe. Die Klägerin ziehe aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes einen Schluss, der in diesem in keiner Weise angelegt sei und stütze hierauf ihre weiteren Ausführungen. Insofern behaupte die Klägerin, dass der Bundesfinanzhof gerade nicht ausschließe, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Tatsächlich führe der Bundesfinanzhof aus, dass die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht nur mechanisches Rechenwerk darstelle, wenn dies verantwortlich und unter Berücksichtigung des UStG geschehe. Der Bundesfinanzhof sage ganz deutlich, dass eine lege artis erstellte Umsatzsteuervoranmeldung kein mechanisches Rechenwerk darstelle, was daraus folge, dass die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung sicherlich nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine Umsatzsteuervoranmeldung genüge. Der Bundesfinanzhof habe sicher nicht ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich sei. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof durch den Nebensatz verdeutlichen wollen, dass für das Erstellen einer Umsatzsteuervoranmeldung fortgeschrittene Gesetzeskenntnisse erforderlich seien. Das Landgericht habe aus den Wertungen des Bundesfinanzhofes zu Recht den Schluss gezogen, dass es im Ergebnis keinen Unterschied machen könne, auf welchem Weg die Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung überführt werde, denn dies allein sei nicht ausreichend für die verantwortliche Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung, die den gesetzlichen Anforderungen genüge.

47

Im Übrigen bleibe die Klägerin weiterhin jegliche Ausführungen dazu schuldig, wie ein solches mechanisches Rechenwerk ohne Berücksichtigung des UStG erstellt worden sein solle und die von der Klägerin mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) versandte Form erlangt habe. Außerdem bleibe die Frage offen, weshalb die Beklagte für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte.

48

Das Landgericht Hamburg habe sich auch mit dem Normzweck der §§ 1, 5 StBerG befasst und aus diesem die richtigen Schlüsse für die Beurteilung des vorliegenden Falls gezogen.

49

Der von der Klägerin behauptete Wertungswiderspruch liege tatsächlich nicht vor. Das OLG Hamm - auf welches sich das Landgericht Hamburg zu Recht beziehe - habe zu Recht festgestellt, dass es für das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung der kritischen Überprüfung und gesetzesgerechten Auswertung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten bedürfe. Dass eine kritische Überprüfung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten durch die Klägerin stattgefunden habe, ergebe sich aus der Begleit-E-Mail zur Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung (Anlage B 12), in welcher der Geschäftsführer der Klägerin ankündige, auch Korrekturen vorgenommen zu haben. Für die Frage der Unzulässigkeit der Tätigkeit nach §§ 1, 5 StBerG sei es irrelevant, ob die seitens der Klägerin unzweifelhaft erstellte Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund der mangelnden Schwierigkeit tatsächlich per Knopfdruck erstellt worden sei und anschließend keiner Änderungen mehr bedurft habe. Diese Frage könne mit Blick auf das Prinzip der Rechtssicherheit nicht vom Einzelfall abhängig gemacht werden.

50

Die klägerische Behauptung, lediglich Entwürfe der Umsatzsteuervoranmeldung gefertigt zu haben, sei durch die Vorlage der Anlage B 12 widerlegt. Im Übrigen trage die Klägerin nicht vor, welche Arbeitsschritte nach dem Versand der E-Mail mit der unterschriftsreifen Umsatzsteuervoranmeldung seitens der Beklagten noch hätten getan werden sollen.

51

Die salvatorische Klausel ändere auch nichts an der grundsätzlichen Gesamtnichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, sondern führe lediglich dazu, dass die Vermutung des § 139 nicht greife.

II.

52

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Alt.1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 Alt.2 ZPO).

53

Den mit der Klage begehrten Zahlungsanspruch hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Brutto-Vergütung von 14.756,00 € und fortlaufend weiterer 3.242,75 € pro Monat ab dem 01. Juli 2015 bis zum 01. Juli 2016 sowie 1.080,92 € per 01. Oktober 2016 aus dem Rahmen- bzw. Dienstleistungsvertrag.

1.

54

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Vertragsverhältnis nichtig ist.

a.

55

Die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses folgt jedenfalls aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB. Ob der Klägerin bei der Vertragsgestaltung überdies ein Missbrauch der Vertretungsmacht zur Last fällt bzw. zuzurechnen ist, kann – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – offen bleiben.

aa.

56

Gemäß § 5 Abs. 1 S.1 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StBerG nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Der Begriff der Hilfeleistung ist nicht eng auszulegen. Er ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und umfasst jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten in Bezug auf dessen steuerliche Pflichten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 1 Rn. 6). Unter den Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen fällt etwa auch die Erstellung einfacher Umsatzsteuervoranmeldungen (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 5. Auflage 2009, § 1 Rn. 6; BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – zitiert nach Juris).

57

Die Angehörigen steuerberatender Berufe haben eine wichtige Funktion im Rechtsstaat. Der Beruf verlangt Respekt vor der Rechtsordnung sowie die Beachtung von Gesetzen und Recht (vgl. Seer in: Tipke/Lang Steuerrecht, 22. Auflage 2015, § 21 Rn. 163). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an einer sachgerechten Beratung in Steuersachen. Angehörige der steuerberatenden Berufe nehmen einerseits die Interessen ihrer Mandanten wahr und haben zugleich eine Vertrauensstellung gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Es liegt daher im Interesse des Gemeinwohls, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder Persönlicher Eignung von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen werden (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 1).

58

Allerdings ist es zum Schutz der Steuerrechtspflege nicht gerechtfertigt, jede nur denkbare Mitwirkung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten allein den in §§ 3,4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1970 – VII ZR 21/69 –Rn. 14 ff., zitiert nach Juris Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen auch durch Personen für zulässig erklärt, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 – zitiert nach Juris). Sie dürfen nunmehr gemäß § 6 Nr. 4 StBerG auf einem eng begrenzten Teilgebiet Hilfe in Steuersachen leisten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2).

59

Im Rahmen der Buchführung sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77, Rn. 42 ff., OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 4 ff, jeweils zitiert nach Juris). Der erste und der dritte Bereich ist den hierzu nach § 3 StBerG befugten Personen vorbehalten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf gemäß § 6 Nr. 4 StBerG ausnahmsweise den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden, nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 8 m.w.N. zitiert nach Juris; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil sie besondere handelsrechtliche und steuerrechtliche Kenntnisse erfordern (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2005 – I-23 U 164/04, zitiert nach Juris). Für das sachgerechte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle sind hingegen hauptsächlich gründliche Kenntnisse des Systems der Buchführung notwendig, weshalb dies auch einem Kontierer überlassen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 Rn. 7, zitiert nach Juris).

bb.

60

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zu Recht von einem Verstoß der Klägerin gegen das Verbot des § 5 StBerG ausgegangen. Ob die von der Klägerin geleistete Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss als Gesetzesverstoß in diesem Sinne zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, da jedenfalls in der Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen lag, welche sie geschäftsmäßig ausgeübt hat.

61

aaa.

62

Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung die Fertigung einer vollwertigen Steuererklärung im Sinne der §§ 150, 167 und 168 AO darstellt (Rätke in: Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 150 Rn. 7). Deren Erstellung setzt umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraus, weshalb es sich bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung um eine Vorbehaltsaufgabe gemäß § 1 Abs. 1 StBerG handelt, für die §6 StBerG eine Ausnahmeregelung nicht vorsieht (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 - insb. Rn. 9, zitiert nach Juris).

63

aaaa.

64

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, es seien nach dem Vertrag nur vorbereitende Tätigkeiten vereinbart gewesen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass auch die tatsächlich vorgenommenen Arbeiten in finalisierter Form zu erbringen waren und dementsprechend auch erbracht worden sind. Jedenfalls hat das Landgericht hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt hat. Denn die Klägerin hat die finalisierte Fassung (nur noch die Unterschrift war zu leisten) mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, lediglich einen Entwurf erstellt zu haben und auch nur hierzu vertraglich verpflichtet gewesen zu sein. Hiergegen spricht, dass seitens der Klägerin in der E-Mail von 09. April 2014 (Anlage B 12) von der „aktuellen Umsatzsteuervoranmeldung“ und nicht von einem Entwurf derselben gesprochen wird. Dementsprechend hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass es ihr bei Vertragsschluss darauf angekommen sei, sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung der Jahresabschlüsse in eine Hand zu geben. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten getreten.

65

bbbb.

66

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es für die Bewertung, ob die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Klägerin dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt, unerheblich ist, ob die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung mit Hilfe eines EDV-Programms erstellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nämlich auch die automatische Erstellung durch ein EDV-Programm vom Verbot des § 5 StBerG erfasst. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den „Entwurf“ einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der laufenden Buchführung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl („durch Knopfdruck“) erstellt.

(1)

67

Dies lässt sich zunächst der Wertung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 01. März 1983 (VII R 27/82) entnehmen, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung jedenfalls dann kein mechanisches Rechenwerk darstellt, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des UStG geschieht. Hiermit drückt der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese dann lediglich ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Denn die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt „sicherlich nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt“ (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – Rn. 22, zitiert nach Juris). Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung „sieht ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden vor, das auch die kritische Überprüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführungshelfer gelieferten Zahlen einschließt“. Der Bundesfinanzhof hat mitnichten ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich ist.

68

Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung nicht den Anforderungen genügt, die das Gesetz an die Umsatzsteuervoranmeldung stellt. Dies gilt grundsätzlich und damit unabhängig davon, auf welche Weise (manuell oder automatisch) die Umsatzsteuervoranmeldung geschieht. Eine unkritische Übernahme der Zahlen der Buchführung kann insofern weder bei einer manuellen noch bei einer automatisierten Erstellung durch ein EDV-Programm den gesetzlichen Anforderungen genügen. Vielmehr bedarf es einer kritischen Überprüfung der Ergebnisse der Buchhaltung. Insofern hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass auch der Fortschritt der EDV nichts an der Würdigung geändert hat, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung ist. Da eine Überprüfung der Buchführung Fachkenntnisse erfordert, wäre es insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 StBerG inadäquat, die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht dem Steuerberatervorbehalt unterfallen zu lassen (hierzu sogleich ausführlich).

69

Dass der Bundesfinanzhof sich nicht explizit mit der Bewertung einer automatisierten Erstellung befasst hat und eine solche möglicherweise auch nicht im Blick hatte, ist aufgrund der zum Ausdruck gebrachten generellen Bewertungen unerheblich. Lediglich auf diese generellen Bewertungen hat sich das Landgericht im Rahmen seines Urteils bezogen. Keinesfalls ergibt sich aus der Argumentation des Bundesfinanzhofes, dass die hier streitgegenständliche „automatisierte“ Handlung rechtlich neutral und nicht verboten sei (so aber die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung, Bl. 164 d.A.), denn den Ausführungen des Bundesfinanzhofes liegt erkennbar die Bewertung zugrunde, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sich nicht in einer unkritischen Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung erschöpfen darf. Dies gilt generell und nicht lediglich in Bezug auf eine konkrete Form der Erstellung.

(2)

70

Dass die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung dem Vorbehalt des § 5 StBerG unterfällt, findet sich auch in dem Urteil des OLG Hamm vom 18. Juli 2006 (4 U 17/06) bestätigt, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Eine Verbuchung ist nämlich auch dann eine „Erstellung“ der Voranmeldung im Sinne des StBerG, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, denn die Eingabe der Buchungsbeträge setzt ihrerseits eine wertende Entscheidung des Eingebenden voraus (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 35, zitiert nach Juris). Die Frage, ob und in welchem Umfang Umsätze bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden, entscheidet nämlich nicht das Datenverarbeitungsprogramm, sondern derjenige, der die Daten zur Buchung eingibt (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris). Deshalb ist mit jedem Buchungsvorgang auch eine steuerrechtlich relevante planerische Auslegungsentscheidung verbunden. Gerade darin liegt eine steuergestaltende Tätigkeit im Sinne des § 5 StBerG, weil der Umfang des verbuchten Betrages liquiditätsbeeinflussende Wirkung für den Steuerpflichtigen hat. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung genügt nicht den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

71

In den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm kommt ersichtlich die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet ist, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung „nebenbei“ gefertigt wird. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Zu Recht nimmt das Landgericht ferner an, dass zwischen der mechanischen Zusammenfassung der Buchführung einerseits und der kritischen Überprüfung und umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der aus der Buchführung übernommenen Zahlen andererseits zu differenzieren ist. Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine umfassende steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur Angehörige der steuerberatenden Berufe verantwortungsvoll für andere geschäftsmäßig leisten können.

72

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den seitens der Klägerin vorgebrachten Einwand des Wertungswiderspruchs des Landgerichts Hamburg sowie des Oberlandesgerichts Hamm, weil einerseits dargelegt werde, der Buchhalter dürfe die laufende Buchführung vornehmen und andererseits ausgeführt werde, bereits die Eingabe der Buchungsbeträge setze eine wertende Entscheidung voraus, nicht zu erkennen. Jeder Buchungsvorgang im Rahmen der Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung geht mit steuerrechtlich relevanten planerischen Auslegungsentscheidungen einher. Dem steht nicht entgegen, dass einem Kontierer die laufende Buchführung – auch ohne steuerrechtliche Wertung der jeweiligen Eingaben - möglich ist. Diese Ergebnisse der Buchführung sind zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sodann unter Anwendung der notwendigen Sachkunde kritisch zu überprüfen und nicht lediglich ohne Überprüfung zu übernehmen.

(3)

73

Entgegen der klägerischen Auffassung führt auch eine wertungsorientierte Betrachtung nicht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt. Zwar legt die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 zutreffend dar, dass der Zweck der Vorschrift im Schutz der Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig handelnde Personen liegt und der Schutzzweck des StBerG im Erhalt einer funktionierenden Steuerrechtspflege. Auch die klägerische Definition der Hilfe in Steuersachen als jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten ist nicht falsch. Jedoch verkennt die Klägerin, dass die Herstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gerade eine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne dieser Definition darstellt. Es kommt nämlich bei der Erstellung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Umsatzsteuervoranmeldung per se und gänzlich unabhängig von der konkreten Art ihrer Herstellung gerade darauf an, die Ergebnisse der Buchführung kritisch zu überprüfen, mithin Steuerrechtskenntnisse anzuwenden, und die Ergebnisse nicht einfach zu übernehmen. Gerade die Anwendung steuerrechtlicher Fachkenntnisse ist Bestandteil einer lege artis erstellten Umsatzsteuervoranmeldung. Da § 5 StBerG vor sachunkundiger Hilfe in Steuersachen schützen soll, ist es gerade Zweck der Regelung, den Steuerpflichtigen vor einer Hilfeleistung zu schützen, die keine zuverlässige und sachkundige rechtliche Prüfung beinhaltet. Damit soll § 5 StBerG gerade vor einer unkritischen Hilfeleistung, die nicht mit den notwendigen Fachkenntnissen einhergeht schützen, weshalb auch die Tätigkeit der Klägerin, welche ihrem eigenen Vortrag nach nicht mit der Anwendung von Steuerrechtskenntnissen einher gegangen ist, eindeutig in den Anwendungsbereich der Regelung fällt.

74

Ohnehin bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Klägerin die streitgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung tatsächlich rein automatisch erstellt hat, ohne wertenden Einfluss zu nehmen. Denn in ihrer E-Mail vom 9. April 2014 (Anlage B 12) hat sie auf vorgenommene Korrekturen hingewiesen, was den Schluss auf eigene Bewertungen nahe legt. Außerdem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Frage offen bliebe, weshalb sie für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte. Ob die Erstellung vorliegend tatsächlich vollständig automatisch erfolgte oder die Klägerin manuelle Änderungen vorgenommen hat, kann dahinstehen, da in beiden Formen der Erstellung ein Verstoß gegen § 5 StBerG liegt.

75

cccc.

76

Nach alledem hat das Landgericht in der Tätigkeit der Klägerin zutreffend eine Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, welche in den Anwendungsbereich des § 5 StBerG fällt. Die Tätigkeit wird auch nicht von den Ausnahmetatbeständen des § 6 StBerG erfasst. Insbesondere unterfällt die Tätigkeit nicht den Ausnahmeregelungen des § 6 Nr. 3 oder Nr. 4 StBerG.

77

bbb.

78

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass keine dem in den §§ 3, 3a oder 4 StBerG bestimmten Personenkreis zuzuordnende Person bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 150 AO mitgewirkt hat, sodass es sich um eine unbefugten Hilfeleistung im Sinne der Regelung handelt.

79

ccc.

80

Dass die Klägerin die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig im Sinne des § 5 StBerG ausgeübt hat, hat das Landgericht ebenso zutreffend festgestellt.

b.

81

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass mit dem Verstoß gegen § 5 StBerG nach § 134 BGB Gesamtnichtigkeit eintritt.

aa.

82

Ein verbotswidrig vorgenommenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB grundsätzlich insgesamt und von Anfang an nichtig (Ellenberger in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 134 Rn. 13). Nach dem Sinn und Zweck der konkreten Verbotsnorm kann unter Umständen auch eine nur teilweise Nichtigkeit des jeweils verbotswidrigen Teils des Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 24. April 2008 – VII ZR 42/07; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 – VI ZR 151/84 –, beides zitiert nach Juris). Aus § 139 BGB ergibt sich, dass eine Teilnichtigkeit den Ausnahmefall darstellt, der nur dann eintreten kann, wenn anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Voraussetzung einer Teilnichtigkeit ist ferner, dass das Rechtsverhältnis sich in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten lässt (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 32). Nach dem Grundsatz des § 139 BGB ist die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu vermuten. Derjenige, der entgegen dieses Grundsatzes eine Teilaufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB geltend macht, ist hierfür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 73).

83

Allerdings ist die Regelung des § 139 BGB dispositiv und kann von den Parteien durch salvatorische Klauseln abbedungen werden. Durch die Existenz einer salvatorischen Klausel verändert sich die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, die dann denjenigen trifft, der entgegen der mit der salvatorischen Klausel getroffenen Vereinbarung den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (BGH, Urteil vom 24. September 2002 – KZR 10/01 zitiert nach Juris; Wendtland in: Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Eine Erhaltungsklausel steht der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn der nichtige Vertragsteil von derart grundlegender Bedeutung ist, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 – zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7).

bb.

84

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zutreffend von einer Gesamtnichtigkeit des Dienstvertragsverhältnisses ausgegangen. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass es dem Parteiwillen entsprochen hat, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, der sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Replik vom 24. Juni 2015 (Bl.19 ff. d.A.). Auf S. 15 der Replik legt die Beklagte dar, dass es ihr gerade darauf ankam, das Rechnungswesen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses „in eine Hand“ zu geben. Hierdurch wollte sie „Mehrtätigkeiten und Reibungsverluste“ vermeiden. Sie wendet insofern ein, sie hätte den Dienstvertrag nicht abgeschlossen, wenn dieser die Abschlussarbeiten nicht beinhaltet hätte (vgl. Bl. 33 d.A.). Der nichtige Vertragsteil war für die Beklagte somit erkennbar von derart grundlegender Bedeutung, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann.

85

Dies zu widerlegen, ist der Klägerin nicht gelungen. Im Schriftsatz vom 24. August 2015 (Bl. 39 ff. d.A.) – auf welchen sie im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 verweist – legt die Klägerin lediglich dar, dass das Motiv der Beklagten zur Beauftragung der Klägerin die erhebliche Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe und der hieraus resultierende Buchhaltungsrückstand gewesen sei. Zudem wird dargelegt, die Klägerin habe keineswegs Alleinverantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Buchhaltung und Abschlusserstellung anfallenden Arbeiten zuständig sein sollen. Beides vermag nicht zu widerlegen, dass die Beklagte einen Vertrag, der lediglich die laufende Buchhaltung zum Gegenstand gehabt hätte, nicht abgeschlossen hätte. Das klägerische Vorbringen, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden, hat bereits das Landgericht zutreffend als nicht hinreichend bewertet, um die plausiblen Darlegungen der Beklagten zu entkräften.

86

Auch daraus, dass die Beklagte angesichts der Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe nach Auffassung der Klägerin in jedem Fall einen isolierten Vertrag über reine Buchhaltungsleistungen (ohne Abschlussarbeiten) hätte abschließen müssen, um die anfallenden Buchhaltungsarbeiten erledigen zu können (vgl. Bl. 54 d.A.), ergibt sich nichts Abweichendes. Die Klägerin selbst zeigt nämlich auf, dass die Beklagte alternativ einen alle Leistungen umfassenden Vertragsschluss mit einer (nach Auffassung der Klägerin) deutlich teureren Steuerberatungsgesellschaft hätte in Betracht ziehen können (vgl. Bl.54 d.A.). Dies deckt sich mit dem plausiblen Vorbringen der Beklagten, sämtliche Leistungen „aus einer Hand“ erhalten zu wollen.

87

Zu Recht geht das Landgericht deshalb davon aus, dass es auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstand liegt, dass Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandates auftreten, welche nicht als vom Parteiwillen gedeckt anzusehen sind. Der Dienstvertrag ist deshalb trotz der salvatorischen Klausel insgesamt nichtig.

3.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

4.

89

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. April 2016 (Az.: 413 HKO 44/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.050,67 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Honorar für Buchhaltungsserviceleistungen.

2

Am 02. November 2011 (Anlage K 1) schlossen die Klägerin, vormals firmierend als B., und die W., handelnd durch H. S., einen Rahmenvertrag über die Bearbeitung der Buchhaltung diverser Fondsgesellschaften, zu denen auch die Beklagte gehört.

3

Am 24. Januar 2012/ 06. Dezember 2011 (Anlage K 2) vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen den Rahmenvertrag konkretisierenden Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleistungskatalog nach § 1 des Rahmenvertrags und Laufzeit vom 01. November 2011 bis zum 31. Oktober 2016, kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit. Hierbei wurde folgende Vergütung, vorschüssig fällig als Jahreshonorar, festgelegt:

4

6.

KG-Buchführung

3.923,25 €

        

7.

KG-Jahresabschluss

2.500,00 €

        

8.

KG-Jahresabschluss Offenlegung

210,00 €

        

9.

Vorbereitung und Ausführung des Zahlungsverkehrs  

   900,00 €

        

Insgesamt eine Jahresvergütung von

7.533,25 €
(8.964,57 €

netto
brutto)

5

In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über eine Honoraranpassung anlässlich der seit Ende Oktober 2013 – in Abweichung von § 1 des Rahmenvertrags – nicht mehr von der W., über deren Vermögen am 18. Dezember 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellten Infrastruktur. Der Inhalt dieser Preisverhandlungen wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

6

Die Klägerin legte Rechnung (alle im Anlagenkonvolut K 6) über ihre auftragsgemäß ausgeführten Arbeiten, die für das erste und zweite Quartal 2014 auf der Basis eines geforderten Jahreshonorars von 13.149,52 € brutto (je 3.287,38 € brutto) bezahlt wurden. Für das dritte Quartal 2014 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Leistungen auf der Basis eines nun mit 12.971,00 € brutto (entsprechend quartalsweise 3.242,75 € brutto) bemessenen Honorars in Rechnung.

7

Darüber hinaus berechnete die Klägerin der Beklagten am 29. August 2014 für den „Jahresabschluss 2012 ... gem. Auftrag vom 29. Januar 2014 erteilt durch Herrn Sch.“ zusätzlich 1.785,00 € Sch. ist Mitarbeiter der P.-Gruppe, die Ende 2013 das Fondsmanagement übernommen hatte.

8

Die letztgenannten Positionen sind Grundlage des Zahlungsantrages zu 1. der Klage über insgesamt 14.756,00 €.

9

Mit Schreiben vom 26. August 2014 (Anlage K 7) wandte die P. die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gegen geltend gemachte Honorarrückstände ein. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 2014 (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 22. September 2014 (Anlage K 9) bot die Klägerin erneut die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen an, nachdem die Übersendung der für die Buchhaltungsarbeiten erforderlichen Unterlagen, Belege und Informationen ausgeblieben war.

10

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich im Dezember 2013 mit dem die W. vertretenden H. auf eine Honoraranpassung auf 13.149,52 € brutto verständigt.

11

Am 24. April 2014 seien die Klägerin, durch deren Geschäftsführer Herrn K., und die die Fondsgesellschaft nunmehr betreuende P.-Gruppe, dort die für die P. handelnden Herrn R. und Sch., übereingekommen, die Summe aller Netto-Honorare der Fondsgesellschaften auf ca. 320.000,00 € jährlich anzuheben, sodass sich das von der Beklagten zu zahlende Honorar auf 10.900,00 € netto (= 12.971,00 € brutto) belaufe, wie der Geschäftsführer K. mit E-Mail vom 30. April 2014 (Anlage K 4) ausgeführt habe. Ein in Beantwortung dessen am 15. Mai 2014 (Anlage K 5) von der P.-Gruppe abweichendes Honorarangebot über insgesamt 296.236,00 € habe die Klägerin nicht angenommen.

12

Der Anspruch auf Honoraranpassung folge im Übrigen aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die nicht mehr gestellte Infrastruktur.

13

Das weitere Honorar von 1.785,00 € sei geschuldet, weil die Klägerin zusätzliche von der P. Fondsdienstleistungs GmbH, dort Sch., beauftragte Arbeiten in Gestalt weiterer Abstimmung zum Jahresabschluss 2012 erbracht habe.

14

Das Vertragsverhältnis sei wirksam. Es liege weder ein kollusives Handeln, noch ein Missbrauch der Vertretungsmacht oder ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz vor. Es sei zwar so, dass die Klägerin weder Steuerberatungsgesellschaft, noch Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft sei und auch keine der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträger beschäftige. Die ausgeübte Tätigkeit unterfalle jedoch nicht den Beschränkungen des StBerG. Jedenfalls hätte ein Verstoß gegen § 134 BGB keine Gesamtnichtigkeit zur Folge, da § 9 des Rahmenvertrages und § 8 des Dienstleistungsvertrages eine salvatorische Klausel enthielten. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Zahlung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Bereicherungsrecht.

15

Der Antrag auf zukünftige Zahlung der Vergütung von monatlich 3.242,75 € ab dem 01. Juli 2015 und 1.080,92 € zum 01. Oktober 2016 sei wegen der Verweigerung der Beklagten statthaft und begründet.

16

Die Klägerin hat beantragt:

17

10. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.756,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

18

seit dem 02. Juli 2014 auf

3.242,75 €

seit dem 02. Oktober 2014 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. Januar 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. April 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 07. September 2015 auf weitere  

1.785,00 €

zu zahlen;

        

19

11. Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum

20

01. Juli 2015

3.242,75 €

01. Oktober 2015  

3.242,75 €

01. Januar 2016

3.242,75 €

01. April 2016

3.242,75 €

01. Juli 2016

3.242,75 €
und

01. Oktober 2016

1.080,92 €

21

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne über den seit dem Vertragsschluss geleisteten Betrag von 4.244,35 € (brutto) hinaus keine Zahlung verlangen. Die geschlossenen Verträge seien unwirksam. Dies ergebe sich zunächst aus einem Missbrauch der Vertretungsmacht gemäß § 138 BGB. Die Verträge seien durch ein kollusives Zusammenwirken der Vertreter zu Lasten der Fondsgesellschaften zustande gekommen, da zu deren Lasten überhöhte Vergütungen vereinbart worden seien, um die W. entsprechend zu entlasten. Jedenfalls sei die Klägerin wegen eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verträge zu berufen.

25

Die Verträge, insbesondere der Dienstleistungsvertrag, seien im Übrigen gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG unwirksam, da sie die Erbringung unzulässiger Hilfeleistungen in Steuersachen zum Gegenstand hätten. Dies gelte in Bezug auf den Jahresabschluss ebenso wie für die Umsatzsteuervoranmeldung. Diesen Tätigkeiten lägen selbstständige steuerliche Bewertungen, eigene Entscheidungen in steuerlicher Hinsicht bzw. sonstige steuerberatende Tätigkeiten der Klägerin und nicht nur rein mechanische Vorgänge zugrunde. Der Gesetzesverstoß habe die Gesamtnichtigkeit des Vertragsverhältnisses zur Folge.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

27

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch aus §§ 611, 613 BGB gegen die Beklagte zu. Die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses folge aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB.

28

Die Klägerin habe unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht, ohne zu dem hierzu befugten Personenkreis zu gehören. Die Fertigung von Jahresabschlüssen, Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die umsatzsteuerrechtliche Berechnung seien den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Die Klägerin habe die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt und diese mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) finalisiert an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Dass die Klägerin geltend mache, die Umsatzsteuervoranmeldung sei lediglich auf Basis einer automatischen Funktion des EDV-Buchhaltungssystems erstellt worden, hindere die Einstufung der Tätigkeit als Vorbehaltsaufgabe nicht. Aufgrund der Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 01. März 1983 (VII R 27/ 82, BeckRS 1983, 22006427) sei es nicht statthaft, auf eine Erledigung durch „Knopfdruck“ bzw. „Aktivierung der entsprechenden Programmbefehle“ zu verweisen. Der Fortschritt der EDV habe nichts an der Würdigung geändert, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung sei. Auch das OLG Hamm habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/ 06 darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm „Erstellung“ der Voranmeldung sei, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibe, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingabe vornehme. Dabei komme die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet sei, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung sozusagen „nebenbei“ gefertigt werde.

29

Mit dem Verstoß trete Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB ein, denn das streitgegenständliche Dienstleistungsvertragsverhältnis lasse sich nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten. Anders wäre es nur, wenn anzunehmen wäre, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Eine – wie hier – in das Vertragswerk aufgenommene salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden sei, schließe eine Gesamtnichtigkeit nicht aus und führe lediglich zu einer Umkehr der Vermutung des § 139 BGB. Die Klägerin habe die allein plausible und von der Beklagten hervorgehobene Erwägung, zur Vermeidung von Reibungsverlusten und Mehrtätigkeit sei es Parteiwille gewesen, den Dienstleistungsvertrag nur im dargelegten Umfang und nicht „aufgeteilt“ zu schließen, nicht durch aussagekräftigen Tatsachenvortrag widerlegt. Dabei genüge ihr Vorbringen nicht, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden. Es liege mangels gegenteiliger, hier fehlender Gesichtspunkte oder dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachter Erklärungen auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstands, das Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandats auftreten würden, die in Kauf zu nehmen nicht mehr als vom Parteiwillen gedeckt zu erkennen seien.

30

Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28. April 2016 verwiesen.

31

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht verkenne den sachlichen Anwendungsbereich des § 5 StBerG. Die vorliegend gegebene Konstellation sei nicht von dem Verbot des § 5 StBerG erfasst. Daher sei das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht unwirksam.

32

Das Landgericht nehme pauschal und ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der vorliegenden Konstellation an, auch die Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl (durch „Knopfdruck“) stelle die Anfertigung einer Steuererklärung und damit eine Buchhaltern nach § 5 StBerG untersagte Tätigkeit dar. Dies sei weder durch steuerrechtliche Wertungen begründbar noch entspreche es der vom Landgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung.

33

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) lasse sich gerade nicht entnehmen, dass eine Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl eine Buchhaltern verbotene Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 5 StBerG darstelle. Denn der Bundesfinanzhof habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, wie eine automatisierte – mechanische oder elektronische – Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor durchgeführten Buchführung nach § 5 StBerG zu bewerten sei. Er erläutere lediglich, dass die Anfertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich ein „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ unter „Berücksichtigung der Regelungen des UStG“ und „eigener rechtlicher Prüfung“ voraussetze. Eine Umsatzsteuervoranmeldung, die derart aufgrund eigener fachkundiger Wertung des Erstellers angefertigt werde, solle Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sein.

34

Der Bundesfinanzhof schließe in seinem Urteil nicht aus, dass eine Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne derartige eigene Wertung erfolgen könne, sodass dieser somit nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Dies sei der Fall, wenn – wie hier – zuvor verbuchte Buchhaltungsdaten von dem verwendeten Buchhaltungsprogramm automatisch (aufgrund von EDV-Verknüpfungen) in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung umgewandelt würden. Mit der rechtlichen Einordnung der Erstellung eines derartigen „mechanischen Rechenwerks“ habe sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht beschäftigt. Zwar äußere sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht ausdrücklich zu der Frage, wie eine automatisierte – aufgrund von EDV-Verknüpfungen vorgenommene – Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor vorgenommenen Buchführung nach § 5 StBerG rechtlich zu bewerten sei, aufgrund der rechtlichen Argumentation in dem Urteil könne dies jedoch nur dahingehend beantwortet werden, dass eine derartige EDV-basierte, automatische Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung im Hinblick auf § 5 StBerG rechtlich neutral und eben nicht verboten sei. Denn sämtliche Argumente des Bundesfinanzhofs, weshalb die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehalten zu sein habe, würden von der Vorstellung einer aktiven, selbstständigen, von eigenen fachkundigen steuerrechtlichen Wertungen mit eigenem Gestaltungsspielraum Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung getragen. Dieses Leitbild entspreche nicht dem vorliegenden Sachverhalt, in welchem der Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung ohne eigene Bewertungen der Klägerin und ohne eigenen Gestaltungs- oder Bewertungsspielraum alleine aus automatischen EDV-Verknüpfungen des elektronischen Buchhaltungssystems erstellt worden sei. Dies sei gerade keine Tätigkeit, die nach den Wertungen des Bundesfinanzhofs den steuerberatenden Berufen vorbehalten sei. Der Bundesfinanzhof habe im Jahr 1983 angesichts der zwischenzeitlich rasanten Entwicklung der Möglichkeiten und Funktionen moderner Datenverarbeitungssysteme technologisch gar nicht die Möglichkeit gehabt, über einen Fall wie den vorliegenden zu befinden. Bereits deswegen sei das vom Landgericht zitierte Urteil nicht einschlägig.

35

Als Folge der unzutreffenden und rechtsirrigen Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs fehle der Entscheidung des Landgerichts auch eine eigene Wertung, weshalb der Normzweck der §§ 1, 5 StBerG es gebiete, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten ausschließlich von Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgeübt werden dürften.

36

Eine wertungsorientierte Betrachtung führe zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfiele. Der Schutzzweck der Regelungen gebiete es nicht, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nur von einem Angehörigen einer der in § 3 StBerG aufgeführten Berufsgruppen ausgeführt werde. Keine der klägerischen Tätigkeiten setze Steuerrechtskenntnisse voraus, solche habe die Klägerin auch bei keiner ihrer Tätigkeiten angewendet. Sämtliche klägerische Tätigkeiten würden allein kaufmännische (buchhalterische) Kenntnisse bzw. Kenntnisse im Umgang mit EDV-Buchhaltungsprogrammen voraussetzen. Eine steuerliche oder steuerrechtliche Beratung habe nie stattgefunden, die Tätigkeit der Klägerin sei damit steuerlich irrelevant gewesen. Deshalb sei auch der Gesetzeszweck nicht verletzt und die §§ 1, 5 StBerG nicht einschlägig.

37

Das Kernargument des Landgerichts für seine Ansicht, eine Erstellung von Entwürfen einer Umsatzsteuervoranmeldung durch Knopfdruck eines EDV-Programmbefehls auf Basis der vorher laufend geführten Buchhaltung sei nicht statthaft, sei die Behauptung, dass bereits die Eingabe der Buchungsbeträge eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingaben vornehme. Insoweit ergebe sich ein Widerspruch des Landgerichts (sowie des OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06, auf welches sich das Landgericht stütze), zumal das Landgericht zunächst ausgeführt habe, dass ein Buchhalter die laufende Buchführung vornehmen dürfe, sodann jedoch ausführe, die Dateneingabe beinhalte eine wertende Entscheidung und sei deshalb Voraussetzung der späteren Erstellung einer Steuererklärung und nur den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

38

Die Aussage des Landgerichts, eine Umsatzsteuervoranmeldung sei kein „Abfallprodukt“ der erfassten Buchhaltung, biete keinen inhaltlichen Erklärungs- und Differenzierungsgehalt. Dies werde darin deutlich, dass es nach Auffassung des Landgerichts zulässig und nicht von § 5 StBerG untersagt wäre, wenn ein externer Buchhalter für ein Unternehmen fortlaufend dessen betriebliche Buchführung übernehme, die Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens aber vom Unternehmen selbst durch automatisierte EDV-Verarbeitung der zuvor verbuchten Daten und ohne weitere steuerrechtliche Prüfung erstellt würde. Auch hier wäre die Umsatzsteuervoranmeldung nur ein „Abfallprodukt“ der laufenden Buchhaltung, da zwischen der Buchhaltung und dem erstellten Entwurf der Umsatzsteuervoranmeldung nur eine EDV-Programmeingabe liege. Sofern ein externer Buchhalter „auf den Knopf drücke“, liege nach Auffassung des Landgerichts ein Verstoß gegen § 5 StBerG vor. Dieser Wertungsunterschied sei nicht erklärbar und willkürlich.

39

Das Landgericht berücksichtige überdies nicht, dass die Klägerin keine abschließende Umsatzsteuervoranmeldung erstellt habe, sondern stets nur einen automatisch erstellten Entwurf auf der Basis vorher laufend getätigter Buchungen. Die Klägerin habe daher niemals eine (von ihr) steuerrechtlich überprüfte oder bewertete Umsatzsteuervoranmeldung angefertigt, sondern lediglich eine Vorlage für die weitere Arbeit und steuerrechtlichen Entscheidungen der Beklagten und deren steuerlicher Berater vorgelegt. Die Einreichung der endgültigen Umsatzsteuervoranmeldung habe dann stets erst nach Überprüfung und Freigabe durch die Beklagte und deren steuerlichen Berater stattgefunden. Auch insofern unterscheide sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) zugrunde liegenden Fall.

40

Das Landgericht gehe von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages aus. Es stelle in Abrede, dass die zwischen den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel lediglich zu einer Teilnichtigkeit des zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrages im Hinblick auf unerlaubte Bestandteile unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen führe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts mangele es nicht an Vortrag dazu, dass ein Fortbestehen des Dienstleistungsvertrages auch in einem geringeren als dem gelebten Umfang vom Parteiwillen gedeckt gewesen sei.

41

Die Klägerin beantragt,

42

12. das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt hierzu vor, das Landgericht sei zutreffend von der anfänglichen Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG ausgegangen. Insbesondere begründe es rechtsfehlerfrei, dass der Gesetzesverstoß gegen § 5 Abs. 1 StBerG in der erfolgten Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung liege. Die seitens der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Argumente würden im Ergebnis sämtlich nicht durchgreifen.

46

Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 01. März 1983 (VII R 27/82) verkenne die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts grundlegend. Das Landgericht habe die in dem Urteil zum Ausdruck gebrachte Wertung zur Einordnung der Tätigkeit bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und der hierfür erforderlichen Qualifikation zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogen und gerade nicht – wie die Klägerin behaupte – angenommen, dass sich der Bundesfinanzhof zum Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen durch Knopfdruck abschließend geäußert habe. Die Klägerin ziehe aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes einen Schluss, der in diesem in keiner Weise angelegt sei und stütze hierauf ihre weiteren Ausführungen. Insofern behaupte die Klägerin, dass der Bundesfinanzhof gerade nicht ausschließe, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Tatsächlich führe der Bundesfinanzhof aus, dass die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht nur mechanisches Rechenwerk darstelle, wenn dies verantwortlich und unter Berücksichtigung des UStG geschehe. Der Bundesfinanzhof sage ganz deutlich, dass eine lege artis erstellte Umsatzsteuervoranmeldung kein mechanisches Rechenwerk darstelle, was daraus folge, dass die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung sicherlich nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine Umsatzsteuervoranmeldung genüge. Der Bundesfinanzhof habe sicher nicht ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich sei. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof durch den Nebensatz verdeutlichen wollen, dass für das Erstellen einer Umsatzsteuervoranmeldung fortgeschrittene Gesetzeskenntnisse erforderlich seien. Das Landgericht habe aus den Wertungen des Bundesfinanzhofes zu Recht den Schluss gezogen, dass es im Ergebnis keinen Unterschied machen könne, auf welchem Weg die Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung überführt werde, denn dies allein sei nicht ausreichend für die verantwortliche Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung, die den gesetzlichen Anforderungen genüge.

47

Im Übrigen bleibe die Klägerin weiterhin jegliche Ausführungen dazu schuldig, wie ein solches mechanisches Rechenwerk ohne Berücksichtigung des UStG erstellt worden sein solle und die von der Klägerin mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) versandte Form erlangt habe. Außerdem bleibe die Frage offen, weshalb die Beklagte für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte.

48

Das Landgericht Hamburg habe sich auch mit dem Normzweck der §§ 1, 5 StBerG befasst und aus diesem die richtigen Schlüsse für die Beurteilung des vorliegenden Falls gezogen.

49

Der von der Klägerin behauptete Wertungswiderspruch liege tatsächlich nicht vor. Das OLG Hamm - auf welches sich das Landgericht Hamburg zu Recht beziehe - habe zu Recht festgestellt, dass es für das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung der kritischen Überprüfung und gesetzesgerechten Auswertung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten bedürfe. Dass eine kritische Überprüfung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten durch die Klägerin stattgefunden habe, ergebe sich aus der Begleit-E-Mail zur Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung (Anlage B 12), in welcher der Geschäftsführer der Klägerin ankündige, auch Korrekturen vorgenommen zu haben. Für die Frage der Unzulässigkeit der Tätigkeit nach §§ 1, 5 StBerG sei es irrelevant, ob die seitens der Klägerin unzweifelhaft erstellte Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund der mangelnden Schwierigkeit tatsächlich per Knopfdruck erstellt worden sei und anschließend keiner Änderungen mehr bedurft habe. Diese Frage könne mit Blick auf das Prinzip der Rechtssicherheit nicht vom Einzelfall abhängig gemacht werden.

50

Die klägerische Behauptung, lediglich Entwürfe der Umsatzsteuervoranmeldung gefertigt zu haben, sei durch die Vorlage der Anlage B 12 widerlegt. Im Übrigen trage die Klägerin nicht vor, welche Arbeitsschritte nach dem Versand der E-Mail mit der unterschriftsreifen Umsatzsteuervoranmeldung seitens der Beklagten noch hätten getan werden sollen.

51

Die salvatorische Klausel ändere auch nichts an der grundsätzlichen Gesamtnichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, sondern führe lediglich dazu, dass die Vermutung des § 139 nicht greife.

II.

52

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Alt.1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 Alt.2 ZPO).

53

Den mit der Klage begehrten Zahlungsanspruch hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Brutto-Vergütung von 14.756,00 € und fortlaufend weiterer 3.242,75 € pro Monat ab dem 01. Juli 2015 bis zum 01. Juli 2016 sowie 1.080,92 € per 01. Oktober 2016 aus dem Rahmen- bzw. Dienstleistungsvertrag.

1.

54

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Vertragsverhältnis nichtig ist.

a.

55

Die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses folgt jedenfalls aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB. Ob der Klägerin bei der Vertragsgestaltung überdies ein Missbrauch der Vertretungsmacht zur Last fällt bzw. zuzurechnen ist, kann – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – offen bleiben.

aa.

56

Gemäß § 5 Abs. 1 S.1 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StBerG nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Der Begriff der Hilfeleistung ist nicht eng auszulegen. Er ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und umfasst jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten in Bezug auf dessen steuerliche Pflichten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 1 Rn. 6). Unter den Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen fällt etwa auch die Erstellung einfacher Umsatzsteuervoranmeldungen (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 5. Auflage 2009, § 1 Rn. 6; BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – zitiert nach Juris).

57

Die Angehörigen steuerberatender Berufe haben eine wichtige Funktion im Rechtsstaat. Der Beruf verlangt Respekt vor der Rechtsordnung sowie die Beachtung von Gesetzen und Recht (vgl. Seer in: Tipke/Lang Steuerrecht, 22. Auflage 2015, § 21 Rn. 163). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an einer sachgerechten Beratung in Steuersachen. Angehörige der steuerberatenden Berufe nehmen einerseits die Interessen ihrer Mandanten wahr und haben zugleich eine Vertrauensstellung gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Es liegt daher im Interesse des Gemeinwohls, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder Persönlicher Eignung von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen werden (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 1).

58

Allerdings ist es zum Schutz der Steuerrechtspflege nicht gerechtfertigt, jede nur denkbare Mitwirkung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten allein den in §§ 3,4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1970 – VII ZR 21/69 –Rn. 14 ff., zitiert nach Juris Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen auch durch Personen für zulässig erklärt, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 – zitiert nach Juris). Sie dürfen nunmehr gemäß § 6 Nr. 4 StBerG auf einem eng begrenzten Teilgebiet Hilfe in Steuersachen leisten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2).

59

Im Rahmen der Buchführung sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77, Rn. 42 ff., OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 4 ff, jeweils zitiert nach Juris). Der erste und der dritte Bereich ist den hierzu nach § 3 StBerG befugten Personen vorbehalten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf gemäß § 6 Nr. 4 StBerG ausnahmsweise den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden, nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 8 m.w.N. zitiert nach Juris; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil sie besondere handelsrechtliche und steuerrechtliche Kenntnisse erfordern (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2005 – I-23 U 164/04, zitiert nach Juris). Für das sachgerechte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle sind hingegen hauptsächlich gründliche Kenntnisse des Systems der Buchführung notwendig, weshalb dies auch einem Kontierer überlassen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 Rn. 7, zitiert nach Juris).

bb.

60

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zu Recht von einem Verstoß der Klägerin gegen das Verbot des § 5 StBerG ausgegangen. Ob die von der Klägerin geleistete Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss als Gesetzesverstoß in diesem Sinne zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, da jedenfalls in der Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen lag, welche sie geschäftsmäßig ausgeübt hat.

61

aaa.

62

Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung die Fertigung einer vollwertigen Steuererklärung im Sinne der §§ 150, 167 und 168 AO darstellt (Rätke in: Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 150 Rn. 7). Deren Erstellung setzt umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraus, weshalb es sich bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung um eine Vorbehaltsaufgabe gemäß § 1 Abs. 1 StBerG handelt, für die §6 StBerG eine Ausnahmeregelung nicht vorsieht (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 - insb. Rn. 9, zitiert nach Juris).

63

aaaa.

64

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, es seien nach dem Vertrag nur vorbereitende Tätigkeiten vereinbart gewesen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass auch die tatsächlich vorgenommenen Arbeiten in finalisierter Form zu erbringen waren und dementsprechend auch erbracht worden sind. Jedenfalls hat das Landgericht hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt hat. Denn die Klägerin hat die finalisierte Fassung (nur noch die Unterschrift war zu leisten) mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, lediglich einen Entwurf erstellt zu haben und auch nur hierzu vertraglich verpflichtet gewesen zu sein. Hiergegen spricht, dass seitens der Klägerin in der E-Mail von 09. April 2014 (Anlage B 12) von der „aktuellen Umsatzsteuervoranmeldung“ und nicht von einem Entwurf derselben gesprochen wird. Dementsprechend hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass es ihr bei Vertragsschluss darauf angekommen sei, sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung der Jahresabschlüsse in eine Hand zu geben. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten getreten.

65

bbbb.

66

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es für die Bewertung, ob die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Klägerin dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt, unerheblich ist, ob die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung mit Hilfe eines EDV-Programms erstellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nämlich auch die automatische Erstellung durch ein EDV-Programm vom Verbot des § 5 StBerG erfasst. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den „Entwurf“ einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der laufenden Buchführung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl („durch Knopfdruck“) erstellt.

(1)

67

Dies lässt sich zunächst der Wertung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 01. März 1983 (VII R 27/82) entnehmen, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung jedenfalls dann kein mechanisches Rechenwerk darstellt, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des UStG geschieht. Hiermit drückt der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese dann lediglich ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Denn die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt „sicherlich nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt“ (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – Rn. 22, zitiert nach Juris). Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung „sieht ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden vor, das auch die kritische Überprüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführungshelfer gelieferten Zahlen einschließt“. Der Bundesfinanzhof hat mitnichten ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich ist.

68

Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung nicht den Anforderungen genügt, die das Gesetz an die Umsatzsteuervoranmeldung stellt. Dies gilt grundsätzlich und damit unabhängig davon, auf welche Weise (manuell oder automatisch) die Umsatzsteuervoranmeldung geschieht. Eine unkritische Übernahme der Zahlen der Buchführung kann insofern weder bei einer manuellen noch bei einer automatisierten Erstellung durch ein EDV-Programm den gesetzlichen Anforderungen genügen. Vielmehr bedarf es einer kritischen Überprüfung der Ergebnisse der Buchhaltung. Insofern hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass auch der Fortschritt der EDV nichts an der Würdigung geändert hat, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung ist. Da eine Überprüfung der Buchführung Fachkenntnisse erfordert, wäre es insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 StBerG inadäquat, die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht dem Steuerberatervorbehalt unterfallen zu lassen (hierzu sogleich ausführlich).

69

Dass der Bundesfinanzhof sich nicht explizit mit der Bewertung einer automatisierten Erstellung befasst hat und eine solche möglicherweise auch nicht im Blick hatte, ist aufgrund der zum Ausdruck gebrachten generellen Bewertungen unerheblich. Lediglich auf diese generellen Bewertungen hat sich das Landgericht im Rahmen seines Urteils bezogen. Keinesfalls ergibt sich aus der Argumentation des Bundesfinanzhofes, dass die hier streitgegenständliche „automatisierte“ Handlung rechtlich neutral und nicht verboten sei (so aber die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung, Bl. 164 d.A.), denn den Ausführungen des Bundesfinanzhofes liegt erkennbar die Bewertung zugrunde, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sich nicht in einer unkritischen Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung erschöpfen darf. Dies gilt generell und nicht lediglich in Bezug auf eine konkrete Form der Erstellung.

(2)

70

Dass die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung dem Vorbehalt des § 5 StBerG unterfällt, findet sich auch in dem Urteil des OLG Hamm vom 18. Juli 2006 (4 U 17/06) bestätigt, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Eine Verbuchung ist nämlich auch dann eine „Erstellung“ der Voranmeldung im Sinne des StBerG, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, denn die Eingabe der Buchungsbeträge setzt ihrerseits eine wertende Entscheidung des Eingebenden voraus (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 35, zitiert nach Juris). Die Frage, ob und in welchem Umfang Umsätze bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden, entscheidet nämlich nicht das Datenverarbeitungsprogramm, sondern derjenige, der die Daten zur Buchung eingibt (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris). Deshalb ist mit jedem Buchungsvorgang auch eine steuerrechtlich relevante planerische Auslegungsentscheidung verbunden. Gerade darin liegt eine steuergestaltende Tätigkeit im Sinne des § 5 StBerG, weil der Umfang des verbuchten Betrages liquiditätsbeeinflussende Wirkung für den Steuerpflichtigen hat. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung genügt nicht den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

71

In den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm kommt ersichtlich die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet ist, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung „nebenbei“ gefertigt wird. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Zu Recht nimmt das Landgericht ferner an, dass zwischen der mechanischen Zusammenfassung der Buchführung einerseits und der kritischen Überprüfung und umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der aus der Buchführung übernommenen Zahlen andererseits zu differenzieren ist. Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine umfassende steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur Angehörige der steuerberatenden Berufe verantwortungsvoll für andere geschäftsmäßig leisten können.

72

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den seitens der Klägerin vorgebrachten Einwand des Wertungswiderspruchs des Landgerichts Hamburg sowie des Oberlandesgerichts Hamm, weil einerseits dargelegt werde, der Buchhalter dürfe die laufende Buchführung vornehmen und andererseits ausgeführt werde, bereits die Eingabe der Buchungsbeträge setze eine wertende Entscheidung voraus, nicht zu erkennen. Jeder Buchungsvorgang im Rahmen der Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung geht mit steuerrechtlich relevanten planerischen Auslegungsentscheidungen einher. Dem steht nicht entgegen, dass einem Kontierer die laufende Buchführung – auch ohne steuerrechtliche Wertung der jeweiligen Eingaben - möglich ist. Diese Ergebnisse der Buchführung sind zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sodann unter Anwendung der notwendigen Sachkunde kritisch zu überprüfen und nicht lediglich ohne Überprüfung zu übernehmen.

(3)

73

Entgegen der klägerischen Auffassung führt auch eine wertungsorientierte Betrachtung nicht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt. Zwar legt die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 zutreffend dar, dass der Zweck der Vorschrift im Schutz der Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig handelnde Personen liegt und der Schutzzweck des StBerG im Erhalt einer funktionierenden Steuerrechtspflege. Auch die klägerische Definition der Hilfe in Steuersachen als jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten ist nicht falsch. Jedoch verkennt die Klägerin, dass die Herstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gerade eine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne dieser Definition darstellt. Es kommt nämlich bei der Erstellung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Umsatzsteuervoranmeldung per se und gänzlich unabhängig von der konkreten Art ihrer Herstellung gerade darauf an, die Ergebnisse der Buchführung kritisch zu überprüfen, mithin Steuerrechtskenntnisse anzuwenden, und die Ergebnisse nicht einfach zu übernehmen. Gerade die Anwendung steuerrechtlicher Fachkenntnisse ist Bestandteil einer lege artis erstellten Umsatzsteuervoranmeldung. Da § 5 StBerG vor sachunkundiger Hilfe in Steuersachen schützen soll, ist es gerade Zweck der Regelung, den Steuerpflichtigen vor einer Hilfeleistung zu schützen, die keine zuverlässige und sachkundige rechtliche Prüfung beinhaltet. Damit soll § 5 StBerG gerade vor einer unkritischen Hilfeleistung, die nicht mit den notwendigen Fachkenntnissen einhergeht schützen, weshalb auch die Tätigkeit der Klägerin, welche ihrem eigenen Vortrag nach nicht mit der Anwendung von Steuerrechtskenntnissen einher gegangen ist, eindeutig in den Anwendungsbereich der Regelung fällt.

74

Ohnehin bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Klägerin die streitgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung tatsächlich rein automatisch erstellt hat, ohne wertenden Einfluss zu nehmen. Denn in ihrer E-Mail vom 9. April 2014 (Anlage B 12) hat sie auf vorgenommene Korrekturen hingewiesen, was den Schluss auf eigene Bewertungen nahe legt. Außerdem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Frage offen bliebe, weshalb sie für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte. Ob die Erstellung vorliegend tatsächlich vollständig automatisch erfolgte oder die Klägerin manuelle Änderungen vorgenommen hat, kann dahinstehen, da in beiden Formen der Erstellung ein Verstoß gegen § 5 StBerG liegt.

75

cccc.

76

Nach alledem hat das Landgericht in der Tätigkeit der Klägerin zutreffend eine Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, welche in den Anwendungsbereich des § 5 StBerG fällt. Die Tätigkeit wird auch nicht von den Ausnahmetatbeständen des § 6 StBerG erfasst. Insbesondere unterfällt die Tätigkeit nicht den Ausnahmeregelungen des § 6 Nr. 3 oder Nr. 4 StBerG.

77

bbb.

78

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass keine dem in den §§ 3, 3a oder 4 StBerG bestimmten Personenkreis zuzuordnende Person bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 150 AO mitgewirkt hat, sodass es sich um eine unbefugten Hilfeleistung im Sinne der Regelung handelt.

79

ccc.

80

Dass die Klägerin die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig im Sinne des § 5 StBerG ausgeübt hat, hat das Landgericht ebenso zutreffend festgestellt.

b.

81

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass mit dem Verstoß gegen § 5 StBerG nach § 134 BGB Gesamtnichtigkeit eintritt.

aa.

82

Ein verbotswidrig vorgenommenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB grundsätzlich insgesamt und von Anfang an nichtig (Ellenberger in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 134 Rn. 13). Nach dem Sinn und Zweck der konkreten Verbotsnorm kann unter Umständen auch eine nur teilweise Nichtigkeit des jeweils verbotswidrigen Teils des Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 24. April 2008 – VII ZR 42/07; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 – VI ZR 151/84 –, beides zitiert nach Juris). Aus § 139 BGB ergibt sich, dass eine Teilnichtigkeit den Ausnahmefall darstellt, der nur dann eintreten kann, wenn anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Voraussetzung einer Teilnichtigkeit ist ferner, dass das Rechtsverhältnis sich in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten lässt (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 32). Nach dem Grundsatz des § 139 BGB ist die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu vermuten. Derjenige, der entgegen dieses Grundsatzes eine Teilaufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB geltend macht, ist hierfür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 73).

83

Allerdings ist die Regelung des § 139 BGB dispositiv und kann von den Parteien durch salvatorische Klauseln abbedungen werden. Durch die Existenz einer salvatorischen Klausel verändert sich die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, die dann denjenigen trifft, der entgegen der mit der salvatorischen Klausel getroffenen Vereinbarung den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (BGH, Urteil vom 24. September 2002 – KZR 10/01 zitiert nach Juris; Wendtland in: Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Eine Erhaltungsklausel steht der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn der nichtige Vertragsteil von derart grundlegender Bedeutung ist, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 – zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7).

bb.

84

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zutreffend von einer Gesamtnichtigkeit des Dienstvertragsverhältnisses ausgegangen. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass es dem Parteiwillen entsprochen hat, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, der sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Replik vom 24. Juni 2015 (Bl.19 ff. d.A.). Auf S. 15 der Replik legt die Beklagte dar, dass es ihr gerade darauf ankam, das Rechnungswesen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses „in eine Hand“ zu geben. Hierdurch wollte sie „Mehrtätigkeiten und Reibungsverluste“ vermeiden. Sie wendet insofern ein, sie hätte den Dienstvertrag nicht abgeschlossen, wenn dieser die Abschlussarbeiten nicht beinhaltet hätte (vgl. Bl. 33 d.A.). Der nichtige Vertragsteil war für die Beklagte somit erkennbar von derart grundlegender Bedeutung, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann.

85

Dies zu widerlegen, ist der Klägerin nicht gelungen. Im Schriftsatz vom 24. August 2015 (Bl. 39 ff. d.A.) – auf welchen sie im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 verweist – legt die Klägerin lediglich dar, dass das Motiv der Beklagten zur Beauftragung der Klägerin die erhebliche Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe und der hieraus resultierende Buchhaltungsrückstand gewesen sei. Zudem wird dargelegt, die Klägerin habe keineswegs Alleinverantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Buchhaltung und Abschlusserstellung anfallenden Arbeiten zuständig sein sollen. Beides vermag nicht zu widerlegen, dass die Beklagte einen Vertrag, der lediglich die laufende Buchhaltung zum Gegenstand gehabt hätte, nicht abgeschlossen hätte. Das klägerische Vorbringen, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden, hat bereits das Landgericht zutreffend als nicht hinreichend bewertet, um die plausiblen Darlegungen der Beklagten zu entkräften.

86

Auch daraus, dass die Beklagte angesichts der Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe nach Auffassung der Klägerin in jedem Fall einen isolierten Vertrag über reine Buchhaltungsleistungen (ohne Abschlussarbeiten) hätte abschließen müssen, um die anfallenden Buchhaltungsarbeiten erledigen zu können (vgl. Bl. 54 d.A.), ergibt sich nichts Abweichendes. Die Klägerin selbst zeigt nämlich auf, dass die Beklagte alternativ einen alle Leistungen umfassenden Vertragsschluss mit einer (nach Auffassung der Klägerin) deutlich teureren Steuerberatungsgesellschaft hätte in Betracht ziehen können (vgl. Bl.54 d.A.). Dies deckt sich mit dem plausiblen Vorbringen der Beklagten, sämtliche Leistungen „aus einer Hand“ erhalten zu wollen.

87

Zu Recht geht das Landgericht deshalb davon aus, dass es auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstand liegt, dass Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandates auftreten, welche nicht als vom Parteiwillen gedeckt anzusehen sind. Der Dienstvertrag ist deshalb trotz der salvatorischen Klausel insgesamt nichtig.

3.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

4.

89

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
5.
die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
6.
Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
7.
Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
8.
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
9.
die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
10.
die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes;
11.
die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.

(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.

(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.

(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.

(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.

(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:

1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
Die Meldung der Person muss enthalten:
1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
2.
das Geburts- oder Gründungsjahr,
3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 74a gilt entsprechend.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.

(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,
2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.

(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:

1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. § 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. April 2016 (Az.: 413 HKO 44/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.050,67 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Honorar für Buchhaltungsserviceleistungen.

2

Am 02. November 2011 (Anlage K 1) schlossen die Klägerin, vormals firmierend als B., und die W., handelnd durch H. S., einen Rahmenvertrag über die Bearbeitung der Buchhaltung diverser Fondsgesellschaften, zu denen auch die Beklagte gehört.

3

Am 24. Januar 2012/ 06. Dezember 2011 (Anlage K 2) vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen den Rahmenvertrag konkretisierenden Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleistungskatalog nach § 1 des Rahmenvertrags und Laufzeit vom 01. November 2011 bis zum 31. Oktober 2016, kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit. Hierbei wurde folgende Vergütung, vorschüssig fällig als Jahreshonorar, festgelegt:

4

6.

KG-Buchführung

3.923,25 €

        

7.

KG-Jahresabschluss

2.500,00 €

        

8.

KG-Jahresabschluss Offenlegung

210,00 €

        

9.

Vorbereitung und Ausführung des Zahlungsverkehrs  

   900,00 €

        

Insgesamt eine Jahresvergütung von

7.533,25 €
(8.964,57 €

netto
brutto)

5

In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über eine Honoraranpassung anlässlich der seit Ende Oktober 2013 – in Abweichung von § 1 des Rahmenvertrags – nicht mehr von der W., über deren Vermögen am 18. Dezember 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellten Infrastruktur. Der Inhalt dieser Preisverhandlungen wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

6

Die Klägerin legte Rechnung (alle im Anlagenkonvolut K 6) über ihre auftragsgemäß ausgeführten Arbeiten, die für das erste und zweite Quartal 2014 auf der Basis eines geforderten Jahreshonorars von 13.149,52 € brutto (je 3.287,38 € brutto) bezahlt wurden. Für das dritte Quartal 2014 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Leistungen auf der Basis eines nun mit 12.971,00 € brutto (entsprechend quartalsweise 3.242,75 € brutto) bemessenen Honorars in Rechnung.

7

Darüber hinaus berechnete die Klägerin der Beklagten am 29. August 2014 für den „Jahresabschluss 2012 ... gem. Auftrag vom 29. Januar 2014 erteilt durch Herrn Sch.“ zusätzlich 1.785,00 € Sch. ist Mitarbeiter der P.-Gruppe, die Ende 2013 das Fondsmanagement übernommen hatte.

8

Die letztgenannten Positionen sind Grundlage des Zahlungsantrages zu 1. der Klage über insgesamt 14.756,00 €.

9

Mit Schreiben vom 26. August 2014 (Anlage K 7) wandte die P. die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gegen geltend gemachte Honorarrückstände ein. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 2014 (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 22. September 2014 (Anlage K 9) bot die Klägerin erneut die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen an, nachdem die Übersendung der für die Buchhaltungsarbeiten erforderlichen Unterlagen, Belege und Informationen ausgeblieben war.

10

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich im Dezember 2013 mit dem die W. vertretenden H. auf eine Honoraranpassung auf 13.149,52 € brutto verständigt.

11

Am 24. April 2014 seien die Klägerin, durch deren Geschäftsführer Herrn K., und die die Fondsgesellschaft nunmehr betreuende P.-Gruppe, dort die für die P. handelnden Herrn R. und Sch., übereingekommen, die Summe aller Netto-Honorare der Fondsgesellschaften auf ca. 320.000,00 € jährlich anzuheben, sodass sich das von der Beklagten zu zahlende Honorar auf 10.900,00 € netto (= 12.971,00 € brutto) belaufe, wie der Geschäftsführer K. mit E-Mail vom 30. April 2014 (Anlage K 4) ausgeführt habe. Ein in Beantwortung dessen am 15. Mai 2014 (Anlage K 5) von der P.-Gruppe abweichendes Honorarangebot über insgesamt 296.236,00 € habe die Klägerin nicht angenommen.

12

Der Anspruch auf Honoraranpassung folge im Übrigen aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die nicht mehr gestellte Infrastruktur.

13

Das weitere Honorar von 1.785,00 € sei geschuldet, weil die Klägerin zusätzliche von der P. Fondsdienstleistungs GmbH, dort Sch., beauftragte Arbeiten in Gestalt weiterer Abstimmung zum Jahresabschluss 2012 erbracht habe.

14

Das Vertragsverhältnis sei wirksam. Es liege weder ein kollusives Handeln, noch ein Missbrauch der Vertretungsmacht oder ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz vor. Es sei zwar so, dass die Klägerin weder Steuerberatungsgesellschaft, noch Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft sei und auch keine der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträger beschäftige. Die ausgeübte Tätigkeit unterfalle jedoch nicht den Beschränkungen des StBerG. Jedenfalls hätte ein Verstoß gegen § 134 BGB keine Gesamtnichtigkeit zur Folge, da § 9 des Rahmenvertrages und § 8 des Dienstleistungsvertrages eine salvatorische Klausel enthielten. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Zahlung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Bereicherungsrecht.

15

Der Antrag auf zukünftige Zahlung der Vergütung von monatlich 3.242,75 € ab dem 01. Juli 2015 und 1.080,92 € zum 01. Oktober 2016 sei wegen der Verweigerung der Beklagten statthaft und begründet.

16

Die Klägerin hat beantragt:

17

10. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.756,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

18

seit dem 02. Juli 2014 auf

3.242,75 €

seit dem 02. Oktober 2014 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. Januar 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. April 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 07. September 2015 auf weitere  

1.785,00 €

zu zahlen;

        

19

11. Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum

20

01. Juli 2015

3.242,75 €

01. Oktober 2015  

3.242,75 €

01. Januar 2016

3.242,75 €

01. April 2016

3.242,75 €

01. Juli 2016

3.242,75 €
und

01. Oktober 2016

1.080,92 €

21

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne über den seit dem Vertragsschluss geleisteten Betrag von 4.244,35 € (brutto) hinaus keine Zahlung verlangen. Die geschlossenen Verträge seien unwirksam. Dies ergebe sich zunächst aus einem Missbrauch der Vertretungsmacht gemäß § 138 BGB. Die Verträge seien durch ein kollusives Zusammenwirken der Vertreter zu Lasten der Fondsgesellschaften zustande gekommen, da zu deren Lasten überhöhte Vergütungen vereinbart worden seien, um die W. entsprechend zu entlasten. Jedenfalls sei die Klägerin wegen eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verträge zu berufen.

25

Die Verträge, insbesondere der Dienstleistungsvertrag, seien im Übrigen gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG unwirksam, da sie die Erbringung unzulässiger Hilfeleistungen in Steuersachen zum Gegenstand hätten. Dies gelte in Bezug auf den Jahresabschluss ebenso wie für die Umsatzsteuervoranmeldung. Diesen Tätigkeiten lägen selbstständige steuerliche Bewertungen, eigene Entscheidungen in steuerlicher Hinsicht bzw. sonstige steuerberatende Tätigkeiten der Klägerin und nicht nur rein mechanische Vorgänge zugrunde. Der Gesetzesverstoß habe die Gesamtnichtigkeit des Vertragsverhältnisses zur Folge.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

27

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch aus §§ 611, 613 BGB gegen die Beklagte zu. Die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses folge aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB.

28

Die Klägerin habe unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht, ohne zu dem hierzu befugten Personenkreis zu gehören. Die Fertigung von Jahresabschlüssen, Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die umsatzsteuerrechtliche Berechnung seien den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Die Klägerin habe die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt und diese mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) finalisiert an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Dass die Klägerin geltend mache, die Umsatzsteuervoranmeldung sei lediglich auf Basis einer automatischen Funktion des EDV-Buchhaltungssystems erstellt worden, hindere die Einstufung der Tätigkeit als Vorbehaltsaufgabe nicht. Aufgrund der Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 01. März 1983 (VII R 27/ 82, BeckRS 1983, 22006427) sei es nicht statthaft, auf eine Erledigung durch „Knopfdruck“ bzw. „Aktivierung der entsprechenden Programmbefehle“ zu verweisen. Der Fortschritt der EDV habe nichts an der Würdigung geändert, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung sei. Auch das OLG Hamm habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/ 06 darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm „Erstellung“ der Voranmeldung sei, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibe, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingabe vornehme. Dabei komme die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet sei, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung sozusagen „nebenbei“ gefertigt werde.

29

Mit dem Verstoß trete Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB ein, denn das streitgegenständliche Dienstleistungsvertragsverhältnis lasse sich nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten. Anders wäre es nur, wenn anzunehmen wäre, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Eine – wie hier – in das Vertragswerk aufgenommene salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden sei, schließe eine Gesamtnichtigkeit nicht aus und führe lediglich zu einer Umkehr der Vermutung des § 139 BGB. Die Klägerin habe die allein plausible und von der Beklagten hervorgehobene Erwägung, zur Vermeidung von Reibungsverlusten und Mehrtätigkeit sei es Parteiwille gewesen, den Dienstleistungsvertrag nur im dargelegten Umfang und nicht „aufgeteilt“ zu schließen, nicht durch aussagekräftigen Tatsachenvortrag widerlegt. Dabei genüge ihr Vorbringen nicht, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden. Es liege mangels gegenteiliger, hier fehlender Gesichtspunkte oder dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachter Erklärungen auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstands, das Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandats auftreten würden, die in Kauf zu nehmen nicht mehr als vom Parteiwillen gedeckt zu erkennen seien.

30

Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28. April 2016 verwiesen.

31

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht verkenne den sachlichen Anwendungsbereich des § 5 StBerG. Die vorliegend gegebene Konstellation sei nicht von dem Verbot des § 5 StBerG erfasst. Daher sei das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht unwirksam.

32

Das Landgericht nehme pauschal und ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der vorliegenden Konstellation an, auch die Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl (durch „Knopfdruck“) stelle die Anfertigung einer Steuererklärung und damit eine Buchhaltern nach § 5 StBerG untersagte Tätigkeit dar. Dies sei weder durch steuerrechtliche Wertungen begründbar noch entspreche es der vom Landgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung.

33

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) lasse sich gerade nicht entnehmen, dass eine Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl eine Buchhaltern verbotene Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 5 StBerG darstelle. Denn der Bundesfinanzhof habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, wie eine automatisierte – mechanische oder elektronische – Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor durchgeführten Buchführung nach § 5 StBerG zu bewerten sei. Er erläutere lediglich, dass die Anfertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich ein „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ unter „Berücksichtigung der Regelungen des UStG“ und „eigener rechtlicher Prüfung“ voraussetze. Eine Umsatzsteuervoranmeldung, die derart aufgrund eigener fachkundiger Wertung des Erstellers angefertigt werde, solle Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sein.

34

Der Bundesfinanzhof schließe in seinem Urteil nicht aus, dass eine Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne derartige eigene Wertung erfolgen könne, sodass dieser somit nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Dies sei der Fall, wenn – wie hier – zuvor verbuchte Buchhaltungsdaten von dem verwendeten Buchhaltungsprogramm automatisch (aufgrund von EDV-Verknüpfungen) in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung umgewandelt würden. Mit der rechtlichen Einordnung der Erstellung eines derartigen „mechanischen Rechenwerks“ habe sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht beschäftigt. Zwar äußere sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht ausdrücklich zu der Frage, wie eine automatisierte – aufgrund von EDV-Verknüpfungen vorgenommene – Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor vorgenommenen Buchführung nach § 5 StBerG rechtlich zu bewerten sei, aufgrund der rechtlichen Argumentation in dem Urteil könne dies jedoch nur dahingehend beantwortet werden, dass eine derartige EDV-basierte, automatische Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung im Hinblick auf § 5 StBerG rechtlich neutral und eben nicht verboten sei. Denn sämtliche Argumente des Bundesfinanzhofs, weshalb die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehalten zu sein habe, würden von der Vorstellung einer aktiven, selbstständigen, von eigenen fachkundigen steuerrechtlichen Wertungen mit eigenem Gestaltungsspielraum Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung getragen. Dieses Leitbild entspreche nicht dem vorliegenden Sachverhalt, in welchem der Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung ohne eigene Bewertungen der Klägerin und ohne eigenen Gestaltungs- oder Bewertungsspielraum alleine aus automatischen EDV-Verknüpfungen des elektronischen Buchhaltungssystems erstellt worden sei. Dies sei gerade keine Tätigkeit, die nach den Wertungen des Bundesfinanzhofs den steuerberatenden Berufen vorbehalten sei. Der Bundesfinanzhof habe im Jahr 1983 angesichts der zwischenzeitlich rasanten Entwicklung der Möglichkeiten und Funktionen moderner Datenverarbeitungssysteme technologisch gar nicht die Möglichkeit gehabt, über einen Fall wie den vorliegenden zu befinden. Bereits deswegen sei das vom Landgericht zitierte Urteil nicht einschlägig.

35

Als Folge der unzutreffenden und rechtsirrigen Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs fehle der Entscheidung des Landgerichts auch eine eigene Wertung, weshalb der Normzweck der §§ 1, 5 StBerG es gebiete, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten ausschließlich von Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgeübt werden dürften.

36

Eine wertungsorientierte Betrachtung führe zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfiele. Der Schutzzweck der Regelungen gebiete es nicht, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nur von einem Angehörigen einer der in § 3 StBerG aufgeführten Berufsgruppen ausgeführt werde. Keine der klägerischen Tätigkeiten setze Steuerrechtskenntnisse voraus, solche habe die Klägerin auch bei keiner ihrer Tätigkeiten angewendet. Sämtliche klägerische Tätigkeiten würden allein kaufmännische (buchhalterische) Kenntnisse bzw. Kenntnisse im Umgang mit EDV-Buchhaltungsprogrammen voraussetzen. Eine steuerliche oder steuerrechtliche Beratung habe nie stattgefunden, die Tätigkeit der Klägerin sei damit steuerlich irrelevant gewesen. Deshalb sei auch der Gesetzeszweck nicht verletzt und die §§ 1, 5 StBerG nicht einschlägig.

37

Das Kernargument des Landgerichts für seine Ansicht, eine Erstellung von Entwürfen einer Umsatzsteuervoranmeldung durch Knopfdruck eines EDV-Programmbefehls auf Basis der vorher laufend geführten Buchhaltung sei nicht statthaft, sei die Behauptung, dass bereits die Eingabe der Buchungsbeträge eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingaben vornehme. Insoweit ergebe sich ein Widerspruch des Landgerichts (sowie des OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06, auf welches sich das Landgericht stütze), zumal das Landgericht zunächst ausgeführt habe, dass ein Buchhalter die laufende Buchführung vornehmen dürfe, sodann jedoch ausführe, die Dateneingabe beinhalte eine wertende Entscheidung und sei deshalb Voraussetzung der späteren Erstellung einer Steuererklärung und nur den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

38

Die Aussage des Landgerichts, eine Umsatzsteuervoranmeldung sei kein „Abfallprodukt“ der erfassten Buchhaltung, biete keinen inhaltlichen Erklärungs- und Differenzierungsgehalt. Dies werde darin deutlich, dass es nach Auffassung des Landgerichts zulässig und nicht von § 5 StBerG untersagt wäre, wenn ein externer Buchhalter für ein Unternehmen fortlaufend dessen betriebliche Buchführung übernehme, die Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens aber vom Unternehmen selbst durch automatisierte EDV-Verarbeitung der zuvor verbuchten Daten und ohne weitere steuerrechtliche Prüfung erstellt würde. Auch hier wäre die Umsatzsteuervoranmeldung nur ein „Abfallprodukt“ der laufenden Buchhaltung, da zwischen der Buchhaltung und dem erstellten Entwurf der Umsatzsteuervoranmeldung nur eine EDV-Programmeingabe liege. Sofern ein externer Buchhalter „auf den Knopf drücke“, liege nach Auffassung des Landgerichts ein Verstoß gegen § 5 StBerG vor. Dieser Wertungsunterschied sei nicht erklärbar und willkürlich.

39

Das Landgericht berücksichtige überdies nicht, dass die Klägerin keine abschließende Umsatzsteuervoranmeldung erstellt habe, sondern stets nur einen automatisch erstellten Entwurf auf der Basis vorher laufend getätigter Buchungen. Die Klägerin habe daher niemals eine (von ihr) steuerrechtlich überprüfte oder bewertete Umsatzsteuervoranmeldung angefertigt, sondern lediglich eine Vorlage für die weitere Arbeit und steuerrechtlichen Entscheidungen der Beklagten und deren steuerlicher Berater vorgelegt. Die Einreichung der endgültigen Umsatzsteuervoranmeldung habe dann stets erst nach Überprüfung und Freigabe durch die Beklagte und deren steuerlichen Berater stattgefunden. Auch insofern unterscheide sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) zugrunde liegenden Fall.

40

Das Landgericht gehe von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages aus. Es stelle in Abrede, dass die zwischen den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel lediglich zu einer Teilnichtigkeit des zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrages im Hinblick auf unerlaubte Bestandteile unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen führe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts mangele es nicht an Vortrag dazu, dass ein Fortbestehen des Dienstleistungsvertrages auch in einem geringeren als dem gelebten Umfang vom Parteiwillen gedeckt gewesen sei.

41

Die Klägerin beantragt,

42

12. das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt hierzu vor, das Landgericht sei zutreffend von der anfänglichen Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG ausgegangen. Insbesondere begründe es rechtsfehlerfrei, dass der Gesetzesverstoß gegen § 5 Abs. 1 StBerG in der erfolgten Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung liege. Die seitens der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Argumente würden im Ergebnis sämtlich nicht durchgreifen.

46

Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 01. März 1983 (VII R 27/82) verkenne die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts grundlegend. Das Landgericht habe die in dem Urteil zum Ausdruck gebrachte Wertung zur Einordnung der Tätigkeit bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und der hierfür erforderlichen Qualifikation zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogen und gerade nicht – wie die Klägerin behaupte – angenommen, dass sich der Bundesfinanzhof zum Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen durch Knopfdruck abschließend geäußert habe. Die Klägerin ziehe aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes einen Schluss, der in diesem in keiner Weise angelegt sei und stütze hierauf ihre weiteren Ausführungen. Insofern behaupte die Klägerin, dass der Bundesfinanzhof gerade nicht ausschließe, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Tatsächlich führe der Bundesfinanzhof aus, dass die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht nur mechanisches Rechenwerk darstelle, wenn dies verantwortlich und unter Berücksichtigung des UStG geschehe. Der Bundesfinanzhof sage ganz deutlich, dass eine lege artis erstellte Umsatzsteuervoranmeldung kein mechanisches Rechenwerk darstelle, was daraus folge, dass die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung sicherlich nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine Umsatzsteuervoranmeldung genüge. Der Bundesfinanzhof habe sicher nicht ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich sei. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof durch den Nebensatz verdeutlichen wollen, dass für das Erstellen einer Umsatzsteuervoranmeldung fortgeschrittene Gesetzeskenntnisse erforderlich seien. Das Landgericht habe aus den Wertungen des Bundesfinanzhofes zu Recht den Schluss gezogen, dass es im Ergebnis keinen Unterschied machen könne, auf welchem Weg die Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung überführt werde, denn dies allein sei nicht ausreichend für die verantwortliche Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung, die den gesetzlichen Anforderungen genüge.

47

Im Übrigen bleibe die Klägerin weiterhin jegliche Ausführungen dazu schuldig, wie ein solches mechanisches Rechenwerk ohne Berücksichtigung des UStG erstellt worden sein solle und die von der Klägerin mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) versandte Form erlangt habe. Außerdem bleibe die Frage offen, weshalb die Beklagte für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte.

48

Das Landgericht Hamburg habe sich auch mit dem Normzweck der §§ 1, 5 StBerG befasst und aus diesem die richtigen Schlüsse für die Beurteilung des vorliegenden Falls gezogen.

49

Der von der Klägerin behauptete Wertungswiderspruch liege tatsächlich nicht vor. Das OLG Hamm - auf welches sich das Landgericht Hamburg zu Recht beziehe - habe zu Recht festgestellt, dass es für das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung der kritischen Überprüfung und gesetzesgerechten Auswertung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten bedürfe. Dass eine kritische Überprüfung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten durch die Klägerin stattgefunden habe, ergebe sich aus der Begleit-E-Mail zur Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung (Anlage B 12), in welcher der Geschäftsführer der Klägerin ankündige, auch Korrekturen vorgenommen zu haben. Für die Frage der Unzulässigkeit der Tätigkeit nach §§ 1, 5 StBerG sei es irrelevant, ob die seitens der Klägerin unzweifelhaft erstellte Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund der mangelnden Schwierigkeit tatsächlich per Knopfdruck erstellt worden sei und anschließend keiner Änderungen mehr bedurft habe. Diese Frage könne mit Blick auf das Prinzip der Rechtssicherheit nicht vom Einzelfall abhängig gemacht werden.

50

Die klägerische Behauptung, lediglich Entwürfe der Umsatzsteuervoranmeldung gefertigt zu haben, sei durch die Vorlage der Anlage B 12 widerlegt. Im Übrigen trage die Klägerin nicht vor, welche Arbeitsschritte nach dem Versand der E-Mail mit der unterschriftsreifen Umsatzsteuervoranmeldung seitens der Beklagten noch hätten getan werden sollen.

51

Die salvatorische Klausel ändere auch nichts an der grundsätzlichen Gesamtnichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, sondern führe lediglich dazu, dass die Vermutung des § 139 nicht greife.

II.

52

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Alt.1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 Alt.2 ZPO).

53

Den mit der Klage begehrten Zahlungsanspruch hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Brutto-Vergütung von 14.756,00 € und fortlaufend weiterer 3.242,75 € pro Monat ab dem 01. Juli 2015 bis zum 01. Juli 2016 sowie 1.080,92 € per 01. Oktober 2016 aus dem Rahmen- bzw. Dienstleistungsvertrag.

1.

54

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Vertragsverhältnis nichtig ist.

a.

55

Die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses folgt jedenfalls aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB. Ob der Klägerin bei der Vertragsgestaltung überdies ein Missbrauch der Vertretungsmacht zur Last fällt bzw. zuzurechnen ist, kann – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – offen bleiben.

aa.

56

Gemäß § 5 Abs. 1 S.1 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StBerG nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Der Begriff der Hilfeleistung ist nicht eng auszulegen. Er ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und umfasst jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten in Bezug auf dessen steuerliche Pflichten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 1 Rn. 6). Unter den Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen fällt etwa auch die Erstellung einfacher Umsatzsteuervoranmeldungen (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 5. Auflage 2009, § 1 Rn. 6; BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – zitiert nach Juris).

57

Die Angehörigen steuerberatender Berufe haben eine wichtige Funktion im Rechtsstaat. Der Beruf verlangt Respekt vor der Rechtsordnung sowie die Beachtung von Gesetzen und Recht (vgl. Seer in: Tipke/Lang Steuerrecht, 22. Auflage 2015, § 21 Rn. 163). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an einer sachgerechten Beratung in Steuersachen. Angehörige der steuerberatenden Berufe nehmen einerseits die Interessen ihrer Mandanten wahr und haben zugleich eine Vertrauensstellung gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Es liegt daher im Interesse des Gemeinwohls, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder Persönlicher Eignung von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen werden (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 1).

58

Allerdings ist es zum Schutz der Steuerrechtspflege nicht gerechtfertigt, jede nur denkbare Mitwirkung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten allein den in §§ 3,4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1970 – VII ZR 21/69 –Rn. 14 ff., zitiert nach Juris Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen auch durch Personen für zulässig erklärt, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 – zitiert nach Juris). Sie dürfen nunmehr gemäß § 6 Nr. 4 StBerG auf einem eng begrenzten Teilgebiet Hilfe in Steuersachen leisten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2).

59

Im Rahmen der Buchführung sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77, Rn. 42 ff., OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 4 ff, jeweils zitiert nach Juris). Der erste und der dritte Bereich ist den hierzu nach § 3 StBerG befugten Personen vorbehalten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf gemäß § 6 Nr. 4 StBerG ausnahmsweise den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden, nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 8 m.w.N. zitiert nach Juris; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil sie besondere handelsrechtliche und steuerrechtliche Kenntnisse erfordern (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2005 – I-23 U 164/04, zitiert nach Juris). Für das sachgerechte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle sind hingegen hauptsächlich gründliche Kenntnisse des Systems der Buchführung notwendig, weshalb dies auch einem Kontierer überlassen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 Rn. 7, zitiert nach Juris).

bb.

60

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zu Recht von einem Verstoß der Klägerin gegen das Verbot des § 5 StBerG ausgegangen. Ob die von der Klägerin geleistete Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss als Gesetzesverstoß in diesem Sinne zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, da jedenfalls in der Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen lag, welche sie geschäftsmäßig ausgeübt hat.

61

aaa.

62

Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung die Fertigung einer vollwertigen Steuererklärung im Sinne der §§ 150, 167 und 168 AO darstellt (Rätke in: Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 150 Rn. 7). Deren Erstellung setzt umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraus, weshalb es sich bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung um eine Vorbehaltsaufgabe gemäß § 1 Abs. 1 StBerG handelt, für die §6 StBerG eine Ausnahmeregelung nicht vorsieht (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 - insb. Rn. 9, zitiert nach Juris).

63

aaaa.

64

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, es seien nach dem Vertrag nur vorbereitende Tätigkeiten vereinbart gewesen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass auch die tatsächlich vorgenommenen Arbeiten in finalisierter Form zu erbringen waren und dementsprechend auch erbracht worden sind. Jedenfalls hat das Landgericht hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt hat. Denn die Klägerin hat die finalisierte Fassung (nur noch die Unterschrift war zu leisten) mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, lediglich einen Entwurf erstellt zu haben und auch nur hierzu vertraglich verpflichtet gewesen zu sein. Hiergegen spricht, dass seitens der Klägerin in der E-Mail von 09. April 2014 (Anlage B 12) von der „aktuellen Umsatzsteuervoranmeldung“ und nicht von einem Entwurf derselben gesprochen wird. Dementsprechend hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass es ihr bei Vertragsschluss darauf angekommen sei, sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung der Jahresabschlüsse in eine Hand zu geben. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten getreten.

65

bbbb.

66

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es für die Bewertung, ob die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Klägerin dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt, unerheblich ist, ob die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung mit Hilfe eines EDV-Programms erstellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nämlich auch die automatische Erstellung durch ein EDV-Programm vom Verbot des § 5 StBerG erfasst. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den „Entwurf“ einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der laufenden Buchführung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl („durch Knopfdruck“) erstellt.

(1)

67

Dies lässt sich zunächst der Wertung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 01. März 1983 (VII R 27/82) entnehmen, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung jedenfalls dann kein mechanisches Rechenwerk darstellt, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des UStG geschieht. Hiermit drückt der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese dann lediglich ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Denn die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt „sicherlich nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt“ (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – Rn. 22, zitiert nach Juris). Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung „sieht ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden vor, das auch die kritische Überprüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführungshelfer gelieferten Zahlen einschließt“. Der Bundesfinanzhof hat mitnichten ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich ist.

68

Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung nicht den Anforderungen genügt, die das Gesetz an die Umsatzsteuervoranmeldung stellt. Dies gilt grundsätzlich und damit unabhängig davon, auf welche Weise (manuell oder automatisch) die Umsatzsteuervoranmeldung geschieht. Eine unkritische Übernahme der Zahlen der Buchführung kann insofern weder bei einer manuellen noch bei einer automatisierten Erstellung durch ein EDV-Programm den gesetzlichen Anforderungen genügen. Vielmehr bedarf es einer kritischen Überprüfung der Ergebnisse der Buchhaltung. Insofern hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass auch der Fortschritt der EDV nichts an der Würdigung geändert hat, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung ist. Da eine Überprüfung der Buchführung Fachkenntnisse erfordert, wäre es insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 StBerG inadäquat, die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht dem Steuerberatervorbehalt unterfallen zu lassen (hierzu sogleich ausführlich).

69

Dass der Bundesfinanzhof sich nicht explizit mit der Bewertung einer automatisierten Erstellung befasst hat und eine solche möglicherweise auch nicht im Blick hatte, ist aufgrund der zum Ausdruck gebrachten generellen Bewertungen unerheblich. Lediglich auf diese generellen Bewertungen hat sich das Landgericht im Rahmen seines Urteils bezogen. Keinesfalls ergibt sich aus der Argumentation des Bundesfinanzhofes, dass die hier streitgegenständliche „automatisierte“ Handlung rechtlich neutral und nicht verboten sei (so aber die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung, Bl. 164 d.A.), denn den Ausführungen des Bundesfinanzhofes liegt erkennbar die Bewertung zugrunde, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sich nicht in einer unkritischen Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung erschöpfen darf. Dies gilt generell und nicht lediglich in Bezug auf eine konkrete Form der Erstellung.

(2)

70

Dass die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung dem Vorbehalt des § 5 StBerG unterfällt, findet sich auch in dem Urteil des OLG Hamm vom 18. Juli 2006 (4 U 17/06) bestätigt, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Eine Verbuchung ist nämlich auch dann eine „Erstellung“ der Voranmeldung im Sinne des StBerG, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, denn die Eingabe der Buchungsbeträge setzt ihrerseits eine wertende Entscheidung des Eingebenden voraus (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 35, zitiert nach Juris). Die Frage, ob und in welchem Umfang Umsätze bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden, entscheidet nämlich nicht das Datenverarbeitungsprogramm, sondern derjenige, der die Daten zur Buchung eingibt (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris). Deshalb ist mit jedem Buchungsvorgang auch eine steuerrechtlich relevante planerische Auslegungsentscheidung verbunden. Gerade darin liegt eine steuergestaltende Tätigkeit im Sinne des § 5 StBerG, weil der Umfang des verbuchten Betrages liquiditätsbeeinflussende Wirkung für den Steuerpflichtigen hat. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung genügt nicht den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

71

In den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm kommt ersichtlich die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet ist, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung „nebenbei“ gefertigt wird. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Zu Recht nimmt das Landgericht ferner an, dass zwischen der mechanischen Zusammenfassung der Buchführung einerseits und der kritischen Überprüfung und umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der aus der Buchführung übernommenen Zahlen andererseits zu differenzieren ist. Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine umfassende steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur Angehörige der steuerberatenden Berufe verantwortungsvoll für andere geschäftsmäßig leisten können.

72

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den seitens der Klägerin vorgebrachten Einwand des Wertungswiderspruchs des Landgerichts Hamburg sowie des Oberlandesgerichts Hamm, weil einerseits dargelegt werde, der Buchhalter dürfe die laufende Buchführung vornehmen und andererseits ausgeführt werde, bereits die Eingabe der Buchungsbeträge setze eine wertende Entscheidung voraus, nicht zu erkennen. Jeder Buchungsvorgang im Rahmen der Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung geht mit steuerrechtlich relevanten planerischen Auslegungsentscheidungen einher. Dem steht nicht entgegen, dass einem Kontierer die laufende Buchführung – auch ohne steuerrechtliche Wertung der jeweiligen Eingaben - möglich ist. Diese Ergebnisse der Buchführung sind zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sodann unter Anwendung der notwendigen Sachkunde kritisch zu überprüfen und nicht lediglich ohne Überprüfung zu übernehmen.

(3)

73

Entgegen der klägerischen Auffassung führt auch eine wertungsorientierte Betrachtung nicht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt. Zwar legt die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 zutreffend dar, dass der Zweck der Vorschrift im Schutz der Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig handelnde Personen liegt und der Schutzzweck des StBerG im Erhalt einer funktionierenden Steuerrechtspflege. Auch die klägerische Definition der Hilfe in Steuersachen als jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten ist nicht falsch. Jedoch verkennt die Klägerin, dass die Herstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gerade eine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne dieser Definition darstellt. Es kommt nämlich bei der Erstellung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Umsatzsteuervoranmeldung per se und gänzlich unabhängig von der konkreten Art ihrer Herstellung gerade darauf an, die Ergebnisse der Buchführung kritisch zu überprüfen, mithin Steuerrechtskenntnisse anzuwenden, und die Ergebnisse nicht einfach zu übernehmen. Gerade die Anwendung steuerrechtlicher Fachkenntnisse ist Bestandteil einer lege artis erstellten Umsatzsteuervoranmeldung. Da § 5 StBerG vor sachunkundiger Hilfe in Steuersachen schützen soll, ist es gerade Zweck der Regelung, den Steuerpflichtigen vor einer Hilfeleistung zu schützen, die keine zuverlässige und sachkundige rechtliche Prüfung beinhaltet. Damit soll § 5 StBerG gerade vor einer unkritischen Hilfeleistung, die nicht mit den notwendigen Fachkenntnissen einhergeht schützen, weshalb auch die Tätigkeit der Klägerin, welche ihrem eigenen Vortrag nach nicht mit der Anwendung von Steuerrechtskenntnissen einher gegangen ist, eindeutig in den Anwendungsbereich der Regelung fällt.

74

Ohnehin bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Klägerin die streitgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung tatsächlich rein automatisch erstellt hat, ohne wertenden Einfluss zu nehmen. Denn in ihrer E-Mail vom 9. April 2014 (Anlage B 12) hat sie auf vorgenommene Korrekturen hingewiesen, was den Schluss auf eigene Bewertungen nahe legt. Außerdem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Frage offen bliebe, weshalb sie für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte. Ob die Erstellung vorliegend tatsächlich vollständig automatisch erfolgte oder die Klägerin manuelle Änderungen vorgenommen hat, kann dahinstehen, da in beiden Formen der Erstellung ein Verstoß gegen § 5 StBerG liegt.

75

cccc.

76

Nach alledem hat das Landgericht in der Tätigkeit der Klägerin zutreffend eine Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, welche in den Anwendungsbereich des § 5 StBerG fällt. Die Tätigkeit wird auch nicht von den Ausnahmetatbeständen des § 6 StBerG erfasst. Insbesondere unterfällt die Tätigkeit nicht den Ausnahmeregelungen des § 6 Nr. 3 oder Nr. 4 StBerG.

77

bbb.

78

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass keine dem in den §§ 3, 3a oder 4 StBerG bestimmten Personenkreis zuzuordnende Person bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 150 AO mitgewirkt hat, sodass es sich um eine unbefugten Hilfeleistung im Sinne der Regelung handelt.

79

ccc.

80

Dass die Klägerin die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig im Sinne des § 5 StBerG ausgeübt hat, hat das Landgericht ebenso zutreffend festgestellt.

b.

81

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass mit dem Verstoß gegen § 5 StBerG nach § 134 BGB Gesamtnichtigkeit eintritt.

aa.

82

Ein verbotswidrig vorgenommenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB grundsätzlich insgesamt und von Anfang an nichtig (Ellenberger in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 134 Rn. 13). Nach dem Sinn und Zweck der konkreten Verbotsnorm kann unter Umständen auch eine nur teilweise Nichtigkeit des jeweils verbotswidrigen Teils des Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 24. April 2008 – VII ZR 42/07; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 – VI ZR 151/84 –, beides zitiert nach Juris). Aus § 139 BGB ergibt sich, dass eine Teilnichtigkeit den Ausnahmefall darstellt, der nur dann eintreten kann, wenn anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Voraussetzung einer Teilnichtigkeit ist ferner, dass das Rechtsverhältnis sich in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten lässt (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 32). Nach dem Grundsatz des § 139 BGB ist die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu vermuten. Derjenige, der entgegen dieses Grundsatzes eine Teilaufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB geltend macht, ist hierfür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 73).

83

Allerdings ist die Regelung des § 139 BGB dispositiv und kann von den Parteien durch salvatorische Klauseln abbedungen werden. Durch die Existenz einer salvatorischen Klausel verändert sich die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, die dann denjenigen trifft, der entgegen der mit der salvatorischen Klausel getroffenen Vereinbarung den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (BGH, Urteil vom 24. September 2002 – KZR 10/01 zitiert nach Juris; Wendtland in: Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Eine Erhaltungsklausel steht der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn der nichtige Vertragsteil von derart grundlegender Bedeutung ist, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 – zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7).

bb.

84

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zutreffend von einer Gesamtnichtigkeit des Dienstvertragsverhältnisses ausgegangen. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass es dem Parteiwillen entsprochen hat, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, der sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Replik vom 24. Juni 2015 (Bl.19 ff. d.A.). Auf S. 15 der Replik legt die Beklagte dar, dass es ihr gerade darauf ankam, das Rechnungswesen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses „in eine Hand“ zu geben. Hierdurch wollte sie „Mehrtätigkeiten und Reibungsverluste“ vermeiden. Sie wendet insofern ein, sie hätte den Dienstvertrag nicht abgeschlossen, wenn dieser die Abschlussarbeiten nicht beinhaltet hätte (vgl. Bl. 33 d.A.). Der nichtige Vertragsteil war für die Beklagte somit erkennbar von derart grundlegender Bedeutung, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann.

85

Dies zu widerlegen, ist der Klägerin nicht gelungen. Im Schriftsatz vom 24. August 2015 (Bl. 39 ff. d.A.) – auf welchen sie im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 verweist – legt die Klägerin lediglich dar, dass das Motiv der Beklagten zur Beauftragung der Klägerin die erhebliche Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe und der hieraus resultierende Buchhaltungsrückstand gewesen sei. Zudem wird dargelegt, die Klägerin habe keineswegs Alleinverantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Buchhaltung und Abschlusserstellung anfallenden Arbeiten zuständig sein sollen. Beides vermag nicht zu widerlegen, dass die Beklagte einen Vertrag, der lediglich die laufende Buchhaltung zum Gegenstand gehabt hätte, nicht abgeschlossen hätte. Das klägerische Vorbringen, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden, hat bereits das Landgericht zutreffend als nicht hinreichend bewertet, um die plausiblen Darlegungen der Beklagten zu entkräften.

86

Auch daraus, dass die Beklagte angesichts der Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe nach Auffassung der Klägerin in jedem Fall einen isolierten Vertrag über reine Buchhaltungsleistungen (ohne Abschlussarbeiten) hätte abschließen müssen, um die anfallenden Buchhaltungsarbeiten erledigen zu können (vgl. Bl. 54 d.A.), ergibt sich nichts Abweichendes. Die Klägerin selbst zeigt nämlich auf, dass die Beklagte alternativ einen alle Leistungen umfassenden Vertragsschluss mit einer (nach Auffassung der Klägerin) deutlich teureren Steuerberatungsgesellschaft hätte in Betracht ziehen können (vgl. Bl.54 d.A.). Dies deckt sich mit dem plausiblen Vorbringen der Beklagten, sämtliche Leistungen „aus einer Hand“ erhalten zu wollen.

87

Zu Recht geht das Landgericht deshalb davon aus, dass es auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstand liegt, dass Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandates auftreten, welche nicht als vom Parteiwillen gedeckt anzusehen sind. Der Dienstvertrag ist deshalb trotz der salvatorischen Klausel insgesamt nichtig.

3.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

4.

89

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 42/07 Verkündet am:
24. April 2008
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist,
richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000
- VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).
Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig
treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers
darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit
des Bauvertrages.
BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter
Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht, soweit in der Revision noch von Interesse, gegen den Beklagten Mängelansprüche wegen fehlerhafter Bauarbeiten geltend. Im Revisionsrechtszug streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob der zugrunde liegende Werkvertrag wegen einer der Steuerhinterziehung dienenden Ohne -Rechnung-Abrede nichtig ist.
2
Der Kläger beauftragte im Dezember 2003 den Beklagten mündlich, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Bei Beginn der Bauarbeiten Mitte Januar 2004 erhielt der Beklagte eine Anzahlung von 1000 € für Materialkosten und nach Abschluss der Arbeiten weitere 2.250 €. Eine Rechnung wurde nicht erstellt. Kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten zeigten sich Wasserschäden in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung. Nachbesserungsarbeiten des Beklagten blieben erfolglos. Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz von Selbstvornahmekosten und Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten.
3
Das Landgericht hat die insoweit auf Zahlung von 7.743,51 € gerichtete Klage abgewiesen. Der Vertrag enthalte eine Ohne-Rechnung-Abrede und sei gemäß § 134, § 138 Abs. 1, § 139 BGB nichtig. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, da die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Folgen einer Ohne-Rechnung-Abrede nicht einheitlich sei. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht sieht in seinem Urteil (BauR 2007, 1586) eine Abrede der Parteien, dass die Leistungen des Beklagten nicht in Rechnung gestellt werden sollten und somit auch die Umsatzsteuer nicht abgeführt werden sollte, als erwiesen an. Diese Ohne-Rechnung-Abrede habe die Nichtigkeit des Werkvertrags gemäß §§ 134, 139 BGB zur Folge. Sie diene einer Steuerhinterziehung und führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit, wenn diese den Hauptzweck des Vertrages darstelle. Darüber hinaus sei Nichtigkeit des Gesamtvertrages anzunehmen, wenn die Abrede auch auf den Vertrag im Übrigen Einfluss gehabt habe. Daran fehle es nur, wenn feststehe, dass der Vertrag auch ohne die nichtige steuerliche Absprache zu denselben Bedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Vergütung - abgeschlossen worden wäre. Die Gegenansicht, die eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages schon dann verneine, wenn nicht die Steuerverkürzung, sondern ein anderer Aspekt - beim Werkvertrag etwa die Errichtung des geschuldeten Werks - als Hauptzweck des Vertrages anzusehen sei, lasse sich mit § 139 BGB nicht in Einklang bringen. Der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger habe nicht dargetan, dass der Werkvertrag zwischen den Parteien auch bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Buchführung zu den gleichen Konditionen abgeschlossen worden wäre. Er habe sich nicht mit dem Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, bei ordnungsgemäßer Abrechnung der Arbeitsstunden einschließlich Umsatzsteuer wäre eine Vergütung von weit über 3.000 € angefallen zuzüglich ca. 1.000 € für das verwendete Holz. Die Nichtigkeit des Werkvertrags führe zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Klägers.

II.

6
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Ohne-Rechnung-Abrede ist gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Ob das zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt, richtet sich nach § 139 BGB, muss hier jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn der Beklagte kann sich auf eine etwaige auf den Voraussetzungen des § 139 BGB beruhende Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages nach Treu und Glauben nicht berufen.
7
1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen des Beklagten eine Rechnung nicht gestellt und die anfallende Umsatzsteuer nicht abgeführt werden sollte. Diese Ohne-Rechnung-Abrede hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, nicht zur Folge, dass die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages war und dieser schon aus diesem Grunde insgesamt gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. Juni 1954 - II ZR 70/53, BGHZ 14, 25; vom 23. März 1961 - II ZR 157/59, WM 1961, 727; vom 23. Oktober 1975 - II ZR 109/74, WM 1975, 1279; vom 4. März 1993 - V ZR 121/92, BGHR BGB § 134 Steuerhinterziehung 1; vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95, BGHZ 136, 125; vom 5. Juli 2002 - V ZR 229/01, NJW-RR 2002, 1527 und vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742). Hauptzweck des Vertrages war vielmehr die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Bauleistungen durch den Beklagten.
8
2. Gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist die der Steuerhinterziehung dienende Ohne-Rechnung-Abrede (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1968 - VIII ZR 113/66, MDR 1968, 834; vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 und vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742). Damit ist ein Teil des Vertrages nichtig und der Anwendungsbereich von § 139 BGB eröffnet.
9
a) Nach dieser Vorschrift ist bei Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen , ob also die Vermutung der Gesamtnichtigkeit durch einen entgegenste- henden (hypothetischen) Parteiwillen entkräftet wird, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
10
b) Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob die Nichtigkeit einer Ohne-Rechnung-Abrede die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1968 - VIII ZR 113/66, MDR 1968, 834 zum Kaufvertrag und vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742 zum Mietvertrag; OLG Hamm, BauR 1997, 501; OLG Oldenburg, OLGR 1997, 2; OLG Naumburg , IBR 2000, 64, Volltext bei Juris; OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 303 jeweils zum Werkvertrag). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass auch beim Werkvertrag Gesamtnichtigkeit nur dann nicht eintritt, wenn angenommen werden kann, dass ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Vertrag zu denselben Konditionen, insbesondere mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre. Soweit dem Urteil des Senats vom 21. Dezember 2000 (VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175) entnommen werden könnte, dass diese jeweils im Einzelfall vorzunehmende Prüfung regelmäßig zu dem Ergebnis führe, die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede habe auf die Höhe der Vergütung keinen Einfluss, hält der Senat daran nicht fest.
11
3. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob im Streitfall die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Denn jedenfalls kann sich der Beklagte, nachdem er die Bauleistung erbracht hat, nach Treu und Glauben nicht auf eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages berufen, § 242 BGB.
12
a) Der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Rahmen nichtiger Rechtsgeschäfte. Deshalb kann die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages in besonders gelagerten Ausnah- mefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das gilt nicht nur im Anwendungsbereich von § 138 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79, NJW 1981, 1439 und vom 28. April 1986 - II ZR 254/85, NJW 1986, 2944, 2945), sondern auch bei § 134 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 158 f.; vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 47; vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360, 2361; vom 5. Mai 1992 - X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, 191 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05, NJW 2007, 1130).
13
Allerdings dient § 134 BGB dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Er schränkt die Privatautonomie ein; gesetzliche Verbote stehen nicht zur Disposition der Parteien (BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, 12. Aufl., § 134 Rdn. 1 und Palandt/ Heinrichs, 67. Aufl., § 134 BGB Rdn. 1). Hieraus wird in der Literatur gefolgert, die Berufung auf Treu und Glauben gegenüber einer aus § 134 BGB folgenden Nichtigkeit sei grundsätzlich unzulässig. Auf diese Weise könne ein gesetzliches Verbot nicht verdrängt werden, das Vertrauen auf die Wirksamkeit einer verbotsgesetzwidrigen Vereinbarung verdiene generell keinen Schutz (Jauernig , BGB, 12. Aufl., § 134 Rdn. 17; MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 134 Rdn. 112).
14
Diesen Bedenken kommt jedenfalls hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstößt allein die Ohne-Rechnung-Abrede, nicht aber der Bauvertrag als solcher ohne diese Abrede. Seine Nichtigkeit folgt nicht unmittelbar aus § 134 BGB, sondern gegebenenfalls aus der Anwendung von § 139 BGB. Diese Vorschrift enthält dispositives Recht; die in ihr vorgesehene Gesamtnichtigkeit kann abbedungen werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 685). Die Parteien hätten daher vereinbaren können, dass eine Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede sich nicht auf die anderen Vertragsbestandteile erstrecken soll. In diesem Fall wäre der Beklagte den Mängelansprüchen des Klägers ausgesetzt. Lediglich diese in der Disposition der Parteien liegende Rechtsfolge wird durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf anderem Wege herbeigeführt. Die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede im Interesse der Allgemeinheit bleibt davon unberührt.
15
b) Beruft sich der Unternehmer, der die Bauleistung erbracht hat, zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers auf die Nichtigkeit des Bauvertrages wegen der Ohne-Rechnung-Abrede, stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar (a.A. OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 303). Dies beruht auf der spezifischen Interessenlage, die sich bei einem Bauvertrag mit Ohne-Rechnung-Abrede für die Vertragsparteien typischerweise ergibt:
16
Bei einem solchen Bauvertrag erbringt der Unternehmer die von ihm geschuldeten Bauleistungen regelmäßig an dem Grundstück des Bestellers. Eine Rückabwicklung des Vertrages durch Rückgabe der Leistung ist, wenn überhaupt , gewöhnlich nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Durch sie würden wirtschaftliche Werte gefährdet; der Unternehmer müsste bei einer solchen Rückabwicklung in fremdes Eigentum eingreifen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 303/04, BauR 2007, 111, 113 = NZBau 2006, 781 = ZfBR 2007, 44, 45 m.w.N.). Ist die erbrachte Bauleistung mangelhaft, ist daher das Eigentum des Bestellers mit den hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet, die durch schlichte Rückabwicklung des Bauvertrags regelmäßig nicht wirtschaftlich sinnvoll zu beseitigen sind; der Besteller wird daher das mangelhafte Werk typischerweise behalten. Diese Belastungssituation führt dann zu einem besonderen Interesse des Bestellers an vertraglichen, auf die Beseitigung des Mangels gerichteten Gewährleistungsrechten, die bei einer Nichtigkeit des gesamten Bauvertrages entfallen würden.
17
Für den Unternehmer liegt diese spezifische Interessenlage des Bestellers der Bauleistung offen zutage. Hat er die Bauleistung mangelhaft erbracht, verhält er sich treuwidrig, wenn er sich gegenüber dem in der dargestellten Weise belasteten Besteller auf eine Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages beruft, die allein aus der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede folgen kann. Denn der Unternehmer hat in Kenntnis dieser Abrede und der dargestellten Interessenlage den Vertrag durchgeführt, sozusagen "ins Werk gesetzt", und seine Bauleistung erbracht. Er setzt sich in dieser von ihm maßgeblich mitverursachten Situation unter Verstoß gegen Treu und Glauben in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten, wenn er nunmehr unter Missachtung der besonderen Interessen seines Vertragspartners die Ohne-Rechnung-Abrede, die regelmäßig auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienen sollte, zum Anlass nimmt, für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung nicht einstehen zu wollen mit der Folge, dass der Besteller unter Beeinträchtigung seines Eigentums dauerhaft mit den Mangelfolgen belastet bleibt.
18
c) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagte gemäß § 242 BGB gegenüber den Mängelansprüchen des Klägers nicht einwenden, der Bauvertrag sei wegen der Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig.

III.

19
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dem Hinweis in der Revisionserwiderung auf einen eventuellen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nachzugehen. Dressler Bauner Safari Chabestari Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eick befindet sich im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Dressler Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.07.2006 - 17 O 416/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 12 U 155/06 -

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.