Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 413 HKO 14/17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, handelnd unter seiner Firma F. G. S. Station, …, verlangt Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung.
- 2
Seit 1996 betreibt der Kläger auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in der B. Straße ... in ... H.- L. eine S.-Tankstation als Handelsvertreter für die Beklagte, wobei er mit dem Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen befasst ist und daneben dort übliche Eigengeschäfte (Shopgeschäft, Dienstleistungen, Autowäschen) tätigt.
- 3
Für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 30.06.2016 verband die Parteien bzw. die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche S. AG, ein ST-Vertriebsvertrag vom 01.04./07.05.1996 (Anlage B 1).
- 4
Der Kläger übernahm es darin, als Handelsvertreter im Namen und für Rechnung der Beklagten S.-Motorenkraftstoffe, S.-Autoschmierstoffe und G. als Agenturwaren an Kunden zu verkaufen und die Verkaufserlöse einzuziehen (§ 1 (1) a). Ferner verpflichtete der Vertrag den Kläger dazu, an solche Kunden bzw. Kundenkreise, die die Beklagte durch eigene Werbe- und Verkaufstätigkeit gewonnen und an den Kläger verwiesen hatte, namentlich Inhaber von Tankkarten, EuroS.-Tankkarten sowie Kredit- und Debitkarten, Agenturwaren auszuliefern (§ 1 (1) b).
- 5
Die „Provisionen und sonstigen Vergütungen“ waren in § 3 des Vertrages dergestalt festgelegt, dass der Kläger neben eines„Provisionsfestbetrages“ von seinerzeit DM 19.200,00 je volles Kalenderjahr eine „Absatzprovision“ für den Verkauf/Vertrieb gemäß § 1 (1) a) (Barzahler) in Höhe von 3,1 Pfennig je verkauften Liter Kraftstoff und für den Verkauf/Vertrieb gemäß § 1 (1) b) aa) (Zahlung mit akzeptierten Karten) eine Provision von 2,40 Pfennig je Liter verkaufter Menge erhalten sollte.
- 6
Bezüglich der Zahlung mit Kredit- bzw. Debitkarten im Sinne von § 1 (1) b) bb) des Vertrages verabredeten die Parteien in derAnlage 3 zum ST-Vertriebsvertrag ... Vereinbarung „Kreditkarten““ (Anlage B 2) eine gleichlautende Provisionshöhe und erklärte sich der Kläger zugleich bereit, im Rahmen seines Eigengeschäftes („Folgemarktgeschäft“) alle Waren und Dienstleistungen an Inhaber von Kreditkarten abzugeben und zur gemeinschaftlichen Abwicklung dieser Geschäfte alle Forderungen aus diesen Geschäften an die Beklagte zu verkaufen (§ 2 (1) und (2) der Anlage B 2).
- 7
Der seinerzeit nach § 2 (3) gültige Forderungs-Kaufpreis wurde durch eine unter dem 04.08.2004 (Anlage B 3) dokumentierte Vereinbarung dahingehend ersetzt, dass vom Nennwert der Forderung ein Disagio von 3 % bzw. 2 % (bei Tabakwaren), 5 % (für UTA - Tank- und Servicekarte) oder 10 % (für DKV EURO SERVICE - Tank- und Servicekarte) abgezogen wurde; in der „Anlage 1 zur Vereinbarung Kreditkarten““ (Anlage B 2) war geregelt, dass die Beklagte das Disagio nicht geltend macht beim Einsatz von EC-Karten sowie bestimmter, von ihr selbst herausgegebener Karten (etwa DSAG Personalkarte).
- 8
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Beklagte habe ihm mit der geringeren Provision bei Zahlung mit einer Kreditkarte faktisch eine Gebühr für die Abwicklung unbarer Zahlungen auferlegt und in den Provisionsabrechnungen (beispielhaft vom 17. bis 21.04.2013, Anlage B 4, und 10. bis 15.09.2014, Anlage B 5) als Kostenpositionen in unzulässiger Weise in Abzug gebracht, um die sie ungerechtfertigt bereichert sei.
- 9
Die Bestimmung sei unwirksam, weil der Kläger damit verpflichtet werde, Kosten des Vertriebs der von ihm namens und für Rechnung der Beklagten zu vertreibenden Agenturwaren zu zahlen. Derartige Kosten oblägen der Beklagten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ein Kassensystem zur Verfügung gestellt habe, das als „erforderliche Unterlage“ gemäß § 86 a HGB zu qualifizieren sei, und dem Erfordernis, unbare Geschäfte über dieses System abzurechnen.
- 10
Die Regelung widerspreche zudem Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vom 18.12.1986.
- 11
Die Unwirksamkeit folge schließlich auch aus §§ 306 Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB.
- 12
Der Kläger behauptet, er habe derartige „Kreditkartengebühren“ für die Verkäufe von Agenturwaren im Jahr 2013 gezahlt in Höhe von € 3.968,70 und im Jahr 2014 von € 4.404,05, insgesamt die Klagforderung von € 8.372,75.
- 13
Der Kläger beantragt,
- 14
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 8.372,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus
€ 3.968,70 seit dem 01.01.2014 und aus weiteren
€ 4.404,05 seit dem 01.01.2015 zu zahlen.
- 15
Die Beklagte beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Sie nimmt Grund und Höhe der Klagforderung in Abrede.
- 18
Es fehle bereits an einer Leistung des Klägers, die Gegenstand einer Rückforderung sein könne.
- 19
Die Provisionsregelungen seien jedenfalls wirksamer Rechtsgrund, auch vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich zulässig sei, dem geringeren Bearbeitungsaufwand bei Kartenzahlungen gegenüber demjenigen bei Barzahlern durch geringere Vergütungen Rechnung zu tragen.
- 20
Die gegenständlichen Beträge beliefen sich im Übrigen im Jahr 2013 nur auf € 3.121,38 und in 2014 auf € 3.505,46, insgesamt also nur auf € 6.626,84.
- 21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.
I.
- 23
Der Kläger kann von der Beklagten (Rück-)Zahlung von Provisionen bzw. Vergütungen in Höhe von € 8.372,75 nicht verlangen.
- 24
Die Voraussetzungen des geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß § 812 Abs. 1 BGB sind nicht nachgewiesen.
- 25
Selbst wenn man dem Kläger darin folgen wollte, dass die Beklagte durch den streitgegenständlichen Vorgang etwas durch Leistung bzw. in sonstiger Weise seitens des Klägers erlangt habe, scheidet eine Kondiktion aus, da dies jeweils nicht rechtsgrundlos geschehen ist.
- 26
Die der Abrechnung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen sind wirksam:
1.
- 28
Der klägerseits geltend gemachte und vorausgesetzte Verstoß gegen § 86 a Abs. 1 HGB liegt nicht vor.
a.
- 29
§ 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen i. S. des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, NJW 2017, 662 ff. mit Anmerkung Emde; BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 ff, Rn. 19; Emde, in: Großkomm. z. HGB, 5. Aufl., § 86 a Rdnr. 74; Küstner/Thume, Hdb. d. gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rdnr. 611; Thume, BB 1995, 1913 [1914 f.]; OLG Köln, r + s 2009, 87; OLG München, OLG-Report 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5 [7]). Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbstständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen i. S. des § 86 a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567 [569 f.]). Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar.
aa.
- 30
Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, a.a.O., Rn.19 Thume, in: Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 86 a Rdnr. 3; v. Hoyningen-Huene, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl., § 86 a Rdnr. 4; Emde, § 86 a Rdnr. 69; OLG Köln, Urt. v. 11. 9. 2009 - 19 U 64/09, BeckRS 2009, 88067). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (Emde, § 86 a Rdnr. 69; Küstner/Thume, Rdnr. 611, Rdnr. 608; Oetker/Busche, HGB, 2009, § 86 a Rdnr. 5).
bb.
- 31
Zugleich ist das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ restriktiv auszulegen und zu verlangen, dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein. Erforderlich ist ein sehr enger Bezug zum vertriebenen Produkt. Ohne die Unterlagen darf eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich sein, wie dies bei Preislisten und Geschäftsbedingungen der Fall ist, ohne die der Handelsvertreter zur Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, Rn. 21, NJW 2017, 662 ff. BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, Rn. 23 ff., NJW 2011, 2423, 2425 f.).
b.
- 32
Nach diesem Maßstab ist die gegenständliche Regelung zum Zahlungsvorgang nicht als „erforderliche Unterlage“ zu betrachten, für die Kosten nicht erhoben werden dürfen.
aa.
- 33
Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, nach der es sich bei den unter Benutzung des Kassensystems per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend die Agenturwaren (Kraftstoffe) um zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter erforderliche Unterlagen handelt.
- 34
Der BGH (Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, Rn. 23 ff., NJW 2017, 662 ff.) hat eine entsprechende Bewertung vorgenommen und zugleich ausgeführt, dass es sich dabei um ein hinreichendes Äquivalent zu der in § 86 a Abs. 1 HGB beispielhaft aufgeführten - für den Handelsvertreter kostenfreien - Zurverfügungstellung von herkömmlich auf Papier erstellten Preislisten handelt.
bb.
- 35
Mit der Preisdatenübermittlung hat die Regelung zu den unterschiedlichen Zahlungsvorgängen jedoch nichts zu tun. Aus dem - wie der Kläger vorbringt - „Zusammenhang des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kassensystems“ mit dem Erfordernis, „unbare Geschäfte über dieses System abzurechnen“, erschließt sich zur Überzeugung der Kammer keine tragfähige Grundlage für die von dem Kläger vertretene Gleichsetzung einer solchen Informationsübermittlung über das Kassensystem mit der hier in Rede stehenden Provisionsregelung. Es geht dabei eben nicht um die Frage, welche aus der Sphäre des Unternehmers stammenden Informationen dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen sind. Die unterschiedlichen Provisionssätze berühren nicht die Fähigkeit des Handelsvertreters, die in seinen Agenturbereich fallenden Verträge zu vermitteln bzw. abzuschließen. Etwas Anderes ist auch aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht herzuleiten (BGH a.a.O.), unabhängig davon, wie weitreichend danach - etwa gemäß dortiger Rz. 42 - der Zahlungsvorgang von der Subsumtion unter § 86 a Abs. 1 HGB auszunehmen ist. Zu verweisen ist vielmehr auf den Umstand, dass gerade die hier gewählte Entgeltregelung über reduzierte Provisionen dem entspricht, was für diesen Regelungskontext generell als vorzugswürdig zu erkennen sein dürfte (vgl. Anm. Emde zu BGH, a.a.O., NJW 2017, 665, 666 a.E.).
cc.
- 36
Die Kammer kann auch nicht zu der Bewertung kommen, der Rückzahlungsanspruch folge aus einer Handelsüblichkeit der Kostenfreiheit.
- 37
Nach § 87 d HGB kann der Handelsvertreter Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist. Spezifiziertes Vorbringen dazu fehlt. Dies gilt zudem jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien - wie hier - eine andersartige Kostenverteilung vertraglich geregelt haben (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 87 d HGB Rn. 2 und 6); diese geht vor.
2.
- 38
Soweit der Kläger geltend macht, die Regelung sei unwirksam, weil sie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vom 18.12.1986 widerspreche, dringt er damit nicht durch, denn diese Richtlinie ist durch die am 01.01.1990 in Kraft getretene Novelle des Handelsvertreterrechts vom 23.10.1989 umgesetzt worden. Der Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie entsprechende Regelungsgehalt, nach dem der Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu behandeln ist, wie es im deutschen Recht - neben der wie dargestellt nicht einschlägigen Bestimmung des § 86 a Abs. 1 HGB - § 242 BGB verlangt, ist nicht berührt. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgebracht, die es als treuwidrig erscheinen lassen würden, Kartenzahlungen gegenüber Barzahlungen wegen eines geringeren Aufwandes niedriger zu verprovisionieren.
3.
- 39
Die Bestimmungen zur Provisionshöhe sind schließlich auch nicht aus §§ 306 Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam.
- 40
Eine zum unangemessenen Nachteil des Handelsvertreters von einem gesetzlichen Leitbild bzw. wesentlichen Rechten und Pflichten abweichende Regelung stellen diese Vorschriften nicht dar. Auf die Erwägungen des OLG Hamm im vom Kläger herangezogenen Fall (Urteil vom 17.06.2016 - 12 U 165/15, NJW-RR 2016, 1134, 1136) kann dieser Standpunkt nicht gestützt werden. Dies schon deshalb nicht, weil hier eine Preisvereinbarung zur Beurteilung steht, die Art und Umfang der Vergütung für die Elemente der Geldaufbewahrung bzw. des Ein- bzw. Auszahlungsvorganges unmittelbar regelt und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 307 BGB Rn. 46 m.N.). Anders als vorliegend hatte das OLG Hamm zudem über einen Fall zu befinden, in dem die in den §§ 86 a Abs. 1 und 2, 87 d HGB konkretisiere Treuepflicht, nach der eine Überbürdung von Kosten für an sich dem Unternehmer obliegende Pflichten unzulässig ist, berührt war. Es kommt hinzu, dass das besagte Urteil des OLG Hamm - wie die Kammer im Parallelverfahren 413 HKO 42/15 - den Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Bewertung des Systems in den Vordergrund gestellt hat, auf den es nach der jüngsten Rechtsprechung nicht mehr ankommen kann.
4.
- 41
Auf die Tatsache, dass der Kläger zur Forderungshöhe Beweis für seine Behauptung, in den Jahren 2013 und 2014 seien € 8.372,75 und damit € 1.745,91 mehr, als von der Beklagten zugestanden (€ 6.626,84), in die Abrechnung einzustellen, nicht angeboten hat, kommt es nach allem nicht an, denn die Klage war jedenfalls mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen.
II.
- 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Urteil einreichenLandgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 413 HKO 14/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.08.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Den Kläger und die Beklagte verband ein Tankstellenvertrag vom 30.6./27.7.2007 über eine Tankstelle in der M-Straße in X. Auf dieser Tankstelle war der Kläger einerseits als Handelsvertreter für die Beklagte beim Verkauf und Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen (Agenturware), andererseits mit Eigengeschäften wie dem Verkauf von Shopwaren im Tankstellenshop und der Erbringung von Fahrzeugpflegediensten tätig.
4In einer Zusatzvereinbarung vom 30.6./27.7.2007 verpflichtete sich der Kläger, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäfts bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit den betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Gemäß Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung hatte sich Kläger an den von den Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zzgl. Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge zu beteiligen.
5Auf der Basis einer zum Tankstellenvertrag geschlossen weiteren Vereinbarung vom 9.6./14.11.2011 nutzte der Kläger ein Stationscomputersystem der Beklagten. Dieses bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDE-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
6Gemäß schriftlicher Vereinbarung der Parteien vom 17.6./3.7.2014 endete das Vertragsverhältnis einvernehmlich am 30.6.2014.
7Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2013 gezahlten Miete für das Stationscomputersystem einschließlich MDE-Gerät in Höhe von brutto 10.303,02 € verlangt. Ferner hat er mit weiteren 5.914,33 € die von ihm gezahlten anteiligen Kreditkartengebühren für das Vertragsjahr 2011 von der Beklagten zurückverlangt.
8Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung einer entgeltlichen Überlassung des Stationscomputersystems wegen Verstoßes gegen die Regelungen der §§ 86a Abs. 1 HGB, 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es handle sich um erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, welche die Beklagte kostenlos habe zur Verfügung stellen müssen. Das Computersystem sei für den Verkauf der Agenturware unerlässlich und zu anderen Zwecken als zur Durchführung der Handelsvertretertätigkeit nicht nutzbar gewesen. Das maßgebliche Interesse an der Verwendung des Systems liege bei der Beklagten, die hierüber vollen Zugriff auf das Kassensystem gehabt habe und die Durchführung des Agenturgeschäfts, insbesondere die Abrechnung und Umstellung der Kraftstoffpreise sowie die Gewährleistung der Bevorratung, habe steuern können. Insgesamt sei die Anbindung der Tankstelle an das standardisierte Abrechnungssystem der Beklagten eine notwendige Voraussetzung der Vertriebstätigkeit des Klägers gewesen.
9Die Vereinbarung der Beteiligung an den Gebühren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sei ebenfalls unwirksam. Nach dem Grundgedanken des § 86a Abs. 1 HGB sei es nicht hinnehmbar, den Handelsvertreter an den in der Sphäre des Unternehmers liegenden Kosten für die Bereitstellung bargeldloser Zahlungsoptionen für das Agenturgeschäft haften zu lassen. Die dahingehende Regelung in der Zusatzvereinbarung verstoße überdies gegen Art. 102 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
10Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte deshalb aus Bereicherungsrecht zur Rückgewähr der Mietzahlungen und der gezahlten anteiligen Kreditkartenkosten verpflichtet sei. Die Klageforderung hat er, nach geringfügiger Teilklagerücknahme, mit insgesamt 15.217,35 € beziffert. Die Beklagte schulde Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.9.2014.
11Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarungen über die kostenpflichtige Überlassung des Stationscomputersystems sowie über die Beteiligung an den Kreditkartengebühren wirksam seien.
12Bei dem Stationscomputersystem handle es sich nicht um Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Zwar könne darunter auch Vertriebssoftware zu fassen sein. Vorliegend sei die aufgespielte Software aber unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die Miete sei ausschließlich für die Hardwarekomponenten von Büroarbeitsplatz und Kassenarbeitsplatz berechnet worden. Hardware stelle begrifflich keine Unterlage dar und sei dem Handelsvertreter daher nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls handle es sich nicht um erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Denn darunter seien nur solche zu verstehen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt aufweisen und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Das Stationscomputersystem sei für die Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter nicht zwingend erforderlich. Vielmehr diene es der anschließenden Abrechnung und weise keinen spezifischen Bezug zum Produkt auf. Der Kläger habe das System ebenfalls für die Durchführung seines Eigengeschäfts nutzen können. Im letzten Vertragsjahr habe er seine Einkünfte auch überwiegend aus dem Eigengeschäft erzielt. Der Beklagten sei es ihrerseits ohne weiteres möglich gewesen, auf die Funktionen des Computersystems zu verzichten und stattdessen beispielsweise zur Abrechnung des Kraftstoffgeschäfts Tankautomaten aufzustellen.
13Die Beteiligung des Klägers an den Kreditkartengebühren sei nicht zu beanstanden. Bei der Kostenbeteiligung handle es sich schon begrifflich nicht um Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Der Kläger werde auch nicht übermäßig belastet, weil der weitaus größte Teil der bargeldlosen Zahlungen auf EC-Karten entfalle, für welche die Kostenbeteiligung nicht gelte. Angesichts der Nutzung für das Eigengeschäft sei eine Beteiligung an den Kosten auch im Übrigen nicht unbillig. Der Höhe nach sei gemäß der vom Kläger vorgelegten Kostenaufstellung eine dort aufgeführte Korrekturgutschrift über 534,76 € in Abzug zu bringen, so dass der Kläger im Jahr 2011 allenfalls 5.379,57 € an Kreditkartengebühren getragen habe.
14Mit Urteil vom 27.8.2015 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.536,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.1.2015 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
15Hinsichtlich des Stationscomputersystems stehe dem Kläger ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Miete in Höhe von 9.622,34 € zu. Die Vereinbarung vom 9.6./14.11.2011 sei in diesem Umfang gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, weil sie gegen § 86a Abs. 1 HGB verstoße. Nach dieser Vorschrift habe der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Computersystem stelle eine solche Unterlage dar. Es sei für die Handelsvertretertätigkeit des Klägers erforderlich, weil es der Bewerbung der Agenturware sowie der Anbahnung und des Abschlusses von Verträgen diene. Das System sei ein zentrales Element der Kundenwerbung und die zentrale Steuerungseinheit der Abwicklung des Agenturgeschäfts. Bei der konkret gewählten Vertragsgestaltung sei die erfolgreiche Ausübung der Handelsvertretertätigkeit nur unter Zuhilfenahme des Stationscomputersystems durchführbar. Dass es grundsätzlich möglich war, Kraftstoffverkäufe mittels Tankautomaten durchzuführen, stehe dieser Bewertung nicht entgegen. In diesem Falle läge nämlich kein Handelsvertretergeschäft mehr vor. Die Möglichkeit der Durchführung von Vertragsabschlüssen ohne Beteiligung eines Handelsvertreters könne nicht zur Begründung dafür dienen, dass die bei Vereinbarung eines Handelsvertreterverhältnisses erforderliche Logistik nicht unerlässlich sei. Für die Beurteilung sei es auch unerheblich, dass die Hardware-Software-Kombination vom Kläger zur Erledigung seines Eigengeschäfts und seiner allgemeinen Büroorganisation verwendet wurde. Denn das System sei auf die Bedürfnisse der Handelsvertretertätigkeit ausgerichtet. Eine Aufteilung des Entgelts nach Anteilen des Agentur- und Eigengeschäfts sei nicht geboten. Der Kläger könne in dem Zusammenhang auch die Rückzahlung von Mehrwertsteuerbeträgen verlangen, da er bei Rückabwicklung zur Erstattung zu Unrecht abgezogener Vorsteuer an das zuständige Finanzamt verpflichtet sei.
16Nicht erstattungsfähig sei indes das Entgelt von 680,68 € für die Überlassung des MDE-Geräts. Denn insoweit sei die Vereinbarung vom 9.6./14.11.2011 wirksam, weil die Überlassung des Geräts lediglich der Erleichterung des Eigengeschäfts gedient habe und daher nicht „erforderlich“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sei.
17Ein Bereicherungsanspruch stehe dem Kläger auch hinsichtlich seiner Beteiligung an den Kreditkartengebühren zu. Insoweit habe die Beklagte die anteiligen Gutschriften entweder rechtsgrundlos durch Leistung des Klägers oder ohne rechtfertigenden Grund auf seine Kosten erlangt. Denn die Zusatzvereinbarung vom 30.6./27.7.2007 sei ebenfalls nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Der Kreditkartenleser sei Teil des Stationscomputersystems und damit Bestandteil einer einheitlich „erforderlichen Unterlage“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Auch sei die Ermöglichung eines bargeldlosen Zahlungsverkehrs unabdingbares Absatzinstrument. Die Verbotsnorm des § 86a Abs. 3 HGB umfasse auch die Beteiligung des Handelsvertreters an Nutzungsgebühren. Dem stehe die hier vorliegende Kostenbeteiligung gleich. Aus § 86a Abs. 1 HGB ergebe sich der Grundgedanke, dass der Unternehmer die spezifischen Vertriebskosten nicht dem Handelsvertreter aufbürden dürfe. Dem laufe die getroffene Vereinbarung zuwider, so dass sich ihre Unwirksamkeit zumindest aus den §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebe. Auf die Frage einer Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen europarechtlichen Vorgaben komme es daher nicht an. Unter Abzug der in der Kostenaufstellung des Klägers aufgeführten Gutschrift von 534,76 € seien aus diesen Gründen 5.379,57 € zu erstatten.
18Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie abändernd die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
19Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass das Stationscomputersystem begrifflich keine „Unterlage“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sei. Der Begriff erfasse unmittelbar etwas schriftlich Niedergelegtes, d.h. Dokumente, Urkunden, Akten oder ähnliches. Zwar könnten angesichts des technischen Fortschritts mithilfe elektronischer Medien gespeicherte Daten umfasst sein. Vorliegend gehe es aber um die Vermietung von Hardware. Die Miete werde ausschließlich für die Hardware berechnet, bestehend aus Büroarbeitsplatz und Kassenarbeitsplatz. Dabei handle es sich um allgemeine Büro- bzw. Geschäftsausstattung und deshalb nicht um Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Jedenfalls sei die verwendete Hardware keine erforderliche Unterlage im Sinne der Vorschrift. Der Begriff sei eng auszulegen und von bloßer allgemeiner, wenn auch unabdingbarer Geschäftsausstattung abzugrenzen.
20Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Miete für das Stationscomputersystem verstoße gegen § 86a Abs. 1 HGB. Die Vorschrift sei unter Berücksichtigung der Richtlinie des Rates der EG vom 18.12.1986 zu sehen. Der dortige Art. 4 Abs. 1 sehe vor, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten habe. Die Auferlegung der Kosten für das Computersystem stelle eine Verletzung dieser Treuepflicht dar. Es handle sich bei dem System um eine Unterlage im Sinne des § 86 Abs. 1 HGB. Denn dabei sei von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen. Soft- und Hardware bildeten eine Einheit und seien deshalb nicht zu trennen. Eine solche Differenzierung komme in dem Mietvertrag auch gar nicht zum Ausdruck. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts handelte es sich auch um eine erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Soft- und Hardware seien als untrennbare Einheit für die spezifische Anpreisung der Agenturware unerlässlich. Das System sei auf den Tankstellenbetrieb zugeschnitten. Es diene zu einem wesentlichen Teil der Abrechnung des Kraftstoffgeschäftes und sei so ausgestaltet, dass insbesondere die Interessen der jeweiligen Mineralölgesellschaft bedient werden. Danach widerspreche die Verpflichtung des Klägers, Kosten für das Agenturgeschäft zu tragen, dem Sinn und Zweck des § 86a HGB. Daran nehme auch die ihm auferlegte Kostenbeteiligung beim Kreditkartengeschäft teil.
21II.
22Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
231. Ein Anspruch auf Rückgewähr der Miete für das Stationscomputersystem (Grundausstattung) steht dem Kläger aus den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.
24Der Kläger hat im Zeitraum von November 2011 bis einschließlich Dezember 2013 insgesamt 9.622,34 € (26 Monate x 311 € zzgl. 19 % USt.) gezahlt. Die Zahlungen sind zur Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarung vom 9.6./14.11.2011 erfolgt, mithin vom Kläger an die Beklagte geleistet worden.
25Als Rechtsgrund kommt nur die genannte Vereinbarung in Betracht. Diese ist indes, bezogen auf die Entgeltabrede, gemäß § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB unwirksam.
26Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
27a. Der Kläger ist Handelsvertreter, die Beklagte ist Unternehmerin. Nach allgemeiner Auffassung sind die Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter kostenlos vom Unternehmer zu überlassen.
28b. Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen. Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Erfasst wird alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (BGH NJW 2011, 2423, Tz. 19 f. m.w.N.).
29aa. Danach ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Stationscomputersystem um Unterlagen im Sinne des Gesetzes handelt. Das Computersystem diente der Handelsvertretertätigkeit des Klägers. Es ist von der Beklagten zum Zwecke der Vertriebstätigkeit beschafft und dem Kläger hierfür zur Verfügung gestellt worden.
30Dem entspricht die von den Parteien zitierte Rechtsprechung, die einhellig in dem Computersystem zum Betrieb einer Tankstelle Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sieht (OLG Schleswig, Beschluss vom 6.1.2014, 16 U 117/13; LG Berlin, Urteil vom 10.6.2013, 90 O 1/13; LG Hamburg, Urteil vom 3.4.2014, 413 HKO 41/13; LG Itzehoe, Urteil vom 24.2.2015, 5 O 46/14; LG Hamburg, Urteil vom 21.1.2016, 413 HKO 42/15).
31bb. In den Entscheidungen wird nicht differenziert, ob es sich um Hard- oder Software handelt, wie es die Beklagte vornimmt. Der Entscheidung des BGH (NJW 2011, 2423) lässt sich nicht etwa entnehmen, dass ausschließlich Vertriebssoftware von dem weiten Begriff der Unterlagen erfasst wird, Hardware dagegen nicht. Es ging im dortigen Fall allein um die entgeltliche Nutzung von Vertriebssoftware.
32cc. Aus der Vereinbarung vom 30.6./27.7.2007 (K 3) ergibt sich überdies nicht eindeutig, dass die Miete ausschließlich für die Hardware berechnet wird. So heißt es unter der Ziff. (1): „Das Stations-Computersystem besteht aus folgenden Geräten und Programmen“. Die Software ist dann zwar nicht ausdrücklich genannt. Aus Ziff. (4) S. 2 der Vereinbarung folgt aber, dass der Einsatz anderer als der standardmäßig installierten Software oder anderer als der freigegebenen Software dem Kläger nicht gestattet war. Auch der mit der Miete abgegoltene Service umfasst gemäß Ziff. (8) der Vereinbarung neben der Hardware auch die Software. Danach bildeten die einzelnen Hardwarekomponenten mit der vorinstallierten Software eine Einheit. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware (so auch LG Itzehoe, a.a.O., S. 8).
33c. Der Begriff der Erforderlichkeit der Unterlagen ist nach allgemeiner Ansicht restriktiv auszulegen. Es muss sich um solche handeln, die für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sind. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein. Erforderlich ist ein sehr enger Bezug zum vertriebenen Produkt. Ohne die Unterlagen darf eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich sein (vgl. BGH NJW 2011, 2423, Tz. 22 ff. sowie die oben genannten Entscheidungen).
34Dieses Tatbestandsmerkmal hat das Landgericht zu Recht bejaht. Die Berufung legt keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, weil sich die Argumentation im Wesentlichen auf die Differenzierung von Hardware und Software stützt. Dem ist indes die Grundlage entzogen, weil das Computersystem als Einheit anzusehen ist.
35aa. Unstreitig ermöglicht das Stationscomputersystem eine Steuerung der Preise an den Zapfsäulen und an den elektronischen Werbetafeln und damit eine Bewerbung der Agenturware über den Preis. Die Werbung über den Preis ist beim Kraftstoff ein zentrales Element der Kundenwerbung. Die Steuerung hat die Beklagte per ISDN-Datenfernübertragung zentral vorgenommen. Das ist über die auf dem System aufgespielte Software erfolgt, die ausschließlich auf der Hardware installiert und betrieben werden durfte.
36bb. Über das Stationscomputersystem ist die Handelsvertretertätigkeit des Klägers im Wesentlichen vollständig abgewickelt worden. Das umfasste neben der Preisgestaltung und Anpreisung der Agenturware das Zustandekommen und die Zahlungsabwicklung der vermittelten Geschäfte. Dies konnte nur über das System aus Hard- und Software erfolgen. Bei Gesamtbetrachtung erweist sich das Stationscomputersystem daher als zentrale Steuerungseinheit der Handelsvertretertätigkeit. Ohne die Kombination der Hardwarekomponenten und der für Tankstellenbetriebe standardisieren und ausschließlichen Software war dem Kläger eine erfolgreiche Handelsvertretertätigkeit in diesem Bereich nicht möglich.
37d. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob und in welchem Umfang Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB für das Eigengeschäft des Handelsvertreters genutzt werden.
38Zwar hat das OLG Schleswig (Urteil vom 3.12.2015, 16 U 39/15) eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen. Denn dieses biete ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts.
39Vorliegend ist der Schwerpunkt des Funktionszwecks des über ein bloßes Kassensystem hinausgehenden Stationscomputersystems jedoch in der das Agenturgeschäft betreffenden Handelsvertretertätigkeit des Klägers zu sehen. Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zu einem einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmten Hard- und Softwarepakets. Dabei handelt es sich aus den genannten Gründen um ein einheitliches Produkt. Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß § 87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgelts schuldet (vgl. BGH NJW 2011, 2423, Tz. 30).
40e. Die Pflichten des Unternehmers nach § 86a Abs. 1, Abs. 2 HGB können weder eingeschränkt noch erweitert werden. § 86a Abs. 3 HGB sieht deshalb die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen vor. Die Unwirksamkeitsfolge beschränkt sich auf den Kern der normierten Unternehmerpflichten, mithin auf die unzulässige Überbürdung von Kosten (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 86a Rn. 18). Danach ist vorliegend die Entgeltvereinbarung unwirksam.
41Der Bereicherungsausgleich umfasst die vom Kläger gezahlte Miete für das Stationscomputersystem in der zuerkannten Höhe von 9.622,34 € ohne die Miete für das MDE-Gerät. Dass der Bruttobetrag maßgebend ist (so auch LG Itzehoe, a.a.O.), wird mit der Berufung nicht angegriffen.
422. Ein Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der im Jahr 2011 erbrachten Kostenbeteiligung in Höhe von 5.379,57 € ergibt sich ebenfalls aus den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Insoweit ist nicht erheblich, ob die Beklagte die dahingehende Befreiung von Kreditkartenkosten durch Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers erlangt hat.
43Die Höhe der Kostenbeteiligung hat die Beklagte erstinstanzlich nur dahin in Abrede gestellt, dass ein höherer Betrag als 5.379,57 € bestritten werde. Auf die streitige Abgrenzung von Agentur- und Eigengeschäft kommt es vorliegend nicht an. Denn die Kostenbeteiligung ist dem Kläger für beide Geschäfte auferlegt worden (K 4, S. 2).
44Als Rechtsgrund bzw. rechtfertigender Grund für die Vermögensverschiebung kommt nur die Zusatzvereinbarung vom 30.6./27.7.2007 in Betracht. Diese ist, bezogen auf die Kostenbeteiligung des Klägers, jedoch nicht wirksam.
45a. Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB liegen vor, da das Stationscomputersystem und die technischen Voraussetzungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr als eine Einheit anzusehen sind. Die Kreditkartenzahlung ist im Tankstellengeschäft ein wesentliches Absatzinstrument.
46b. Letztlich ergibt sich die Unwirksamkeitsfolge der Kostenbeteiligung aber jedenfalls aus den §§ 306 Abs. 1, Abs. 2, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB.
47aa. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986 lautet: „Der Unternehmer hat sich gegenüber dem Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten.“
48Die Unternehmerpflichten nach § 86a Abs. 1, Abs. 2 HGB konkretisieren die Treuepflicht im Einzelnen. Nach ihrem Kerngehalt ist insbesondere die Überbürdung von Kosten für an sich dem Unternehmer obliegende Pflichten unzulässig (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 86a Rn. 1, 18).
49bb. Diesem Grundgedanken widerspricht die Kostenbeteiligung des Klägers. Denn die Kreditkartengebühren entstehen der Beklagten, die mit den Kreditkartenunternehmen entsprechende Rahmenvereinbarungen geschlossen hat. Die anfallenden Kosten betreffen zumindest auch das für die Beklagte vermittelte und abgeschlossene Agenturgeschäft. Es handelt sich insoweit deshalb um Kosten, die der Beklagten obliegenden Pflichten betreffen.
50cc. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf eine Differenzierung von Agentur- und Eigengeschäft nicht an. Denn die Unwirksamkeitsfolge erfasst die Vertragsklausel insgesamt. Eine geltungserhaltende Reduktion – hier bezogen auf die Kostenbeteiligung beim Eigengeschäft – findet nach allgemeiner Auffassung nicht statt.
513. Die zuerkannten Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2015 sind gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Die Klage ist der Beklagten am 27.1.2015 zugestellt worden.
52III.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
54Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Kostenbeteiligung des Handelsvertreters an dem auch für das Eigengeschäft nutzbaren Computersystem nicht stattfindet. Weder hat die Rechtssache grundlegende Bedeutung noch erfordert insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 136.108,28
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 2.949,81 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich Dezember 2013 monatlich entstandenen Forderungen,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 1.914,51 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich Juli 2014 monatlich entstandenen Forderungen,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 1.914,51 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.08.2014 bis einschließlich Oktober 2014 monatlich entstandenen Forderungen,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 1.023,96 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.11.2014 bis einschließlich Juni 2015 monatlich entstandenen Forderungen,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 154,10 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.07.2015 bis einschließlich September 2015 monatlich entstandenen Forderungen,
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ausstehende außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.107,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen;
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Handelsvertreterausgleichs, auf Rückzahlung geleisteter Miet- bzw. Serviceentgelte für das Stationscomputersystem und für sog. Cash-Management-Units (insbesondere Tresor und Geldautomaten; nachfolgend: CMU) sowie auf Erteilung einer Schlussabrechnung in Anspruch.
- 2
Die Parteien verbindet ein Tankstellenvertrag RBA vom 16./20.02.2007 (nachfolgend auch: TVV, Anlage K 2).
- 3
Auf dessen Grundlage betrieb die Klägerin in der Zeit vom 19.02.2007 bis zum 13.10.2014 - nach Kündigung durch die Beklagte - die S..-Station in der R.. Straße ... in (PLZ)E.. (OBN 769).
- 4
Weiterhin betreibt die Klägerin demgemäß seit dem 06.03.2007 die S..-Station A.. M..X in (PLZ)K.. (OBN 1389) sowie seit dem 10.03.2008 die S..-Station G.. D..X in (PLZ)S.. (OBN 1175), wobei die Klägerin als Handelsvertreterin für die Beklagte Kraftstoffe vertrieb bzw. noch vertreibt (Agenturgeschäft gemäß Ziffer 3 des TVV) und überdies auf den drei Stationen in erheblichem Umfang im eigenen Namen und für eigene Rechnung Geschäfte betrieb bzw. betreibt (Eigengeschäft nach Ziffer 7.3 lit. b) bis f) TVV), vor allem das Shopgeschäft.
- 5
Auf der Basis des TVV (Ziffer 0.7) verpachtete die Beklagte an die Klägerin die drei Tankstellengrundstücke mit Baulichkeiten und den dazugehörigen tanktechnischen Einrichtungen (Ziffer 7.1 TVV).
- 6
Zusätzlich vermietete die Beklagte der Klägerin nach Ziffer 7.1 Satz 2 TVV das Stationscomputer-System nach Maßgabe der Anlage 8 zum TVV (Anlage K 3) zu einem Mietzins von € 360,00 netto je Station und Monat, mithin zunächst insgesamt monatlich € 1.080,00 netto (€ 1.285,20 brutto) und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bezüglich der Station in E.. € 720,00 netto (€ 856,80 brutto). Die Klägerin wurde nach Ziffer 13 des TVV zu dessen Nutzung verpflichtet.
- 7
Das Stationscomputer-System besteht aus verschiedenen Einzelgeräten, namentlich dem Kassenarbeitsplatz, dem Büroarbeitsplatz, sowie Zusatzgeräten und einem sog. mobilen Daten-Erfassungsgerät (nachfolgend: MDE), das der mobilen Datenerfassung von Barcodes von Shopwaren dient. Die Software stellte die Beklagte kostenlos zur Verfügung. Nach Ziffer 4 der Anlage 8 rüstete die Beklagte unter Übernahme der Gebühren die Stationen mit einem Telekommunikationsanschluss zwecks Anbindung des Stationscomputer-Systems an ihr Rechenzentrum aus.
- 8
Unter dem 09./13.06.2009 (Anlage K 4) schloss die Klägerin mit der Beklagten einen sog. Nachtrag Nr. 12 zum TVV zwecks Einführung eines sog. integrierten Cash-Management-Konzeptes (nachfolgend: iCash), für das die Klägerin jeweils € 864,27 brutto abzüglich einer Erstattung von € 250,00 netto (€ 297,50 brutto), mithin je Monat und Station € € 476,28 netto (566,77 brutto), insgesamt € 1.428,83 netto (€ 1.700,31 brutto) und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bezüglich der Station E.. € 952,55 netto (€ 1.133,54 brutto) zu zahlen hatte.
- 9
Das System besteht aus mehreren vertraglichen Komponenten zur Geldverwahrung und zur Gestellung eines Dienstleistungsangebotes der Tankstation, gerichtet auf Bargeldabhebung vom Bankkonto mittels Karte in Gestalt eines vom Stations-Personal bedienten Geldautomaten der D.. P.. Bank AG. Im Zuge dessen kam es zu einer Eröffnung eines Kontos der Klägerin bei der D.. P.. Bank AG und dem Abschluss eines sog. Miet- und Servicevertrages über die erforderliche Hard- und Software (CMU, Vertragsmuster Anlage B 1) zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft D.-L. I. T. GmbH, die sich zur Erfüllung ihrer Pflichten ihres sog. Service-Partners W. N. I. GmbH bediente. Die Hardware besteht dabei aus einem Ein- und Auszahlungsmodul (iCash 15), einem Notenmodul/Tresor (iCash 50) sowie einem Steuerungs-PC nebst Monitoreinheit.
- 10
Die Klägerin hat seit dem Jahre 2011 bis zum 10.09.2015 vorgenannte Zahlungen geleistet in Höhe von insgesamt € 137.881,38, davon teilweise an die vertraglich eingebundene Leasinggesellschaft.
1.
- 11
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, diese Zahlungen sei rechtsgrundlos erfolgt und zurückzugewähren, auch soweit sie an die Leasinggesellschaft gegangen sei, da diese lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ der Beklagten anzusehen sei.
- 13
Für die Frage, ob ein Arbeitsmittel als Unterlage im Sinne des Gesetzes zu gelten habe, sei eine Unterscheidung zwischen Hard- und Software unerheblich. Das Kassen- und Bürocomputersystem sei erforderliche Gegenstelle zum Anschluss der Datenfernleitung. Insbesondere für die im Wettbewerb gebotenen kurzfristigen Preisanpassungen sei dies unerlässlich. Gleiches gelte für das iCash und das MDE. Das iCash sei mit der Kasse verbunden. Es handele sich um ein einheitliches System. Eine andere Betrachtung liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Regelung hinaus.
2.
- 14
Die Beklagte schulde überdies einen restlichen Handelsvertreterausgleich in Höhe von € 47.481,00 brutto (€ 39.900,00 netto) bezüglich der Station in E... Von einem unstreitigen Ausgleichsanspruch von € 52.360,00 brutto (€ 44.000,00 netto) habe die Beklagte zu Unrecht einen Betrag von € 39.900,00 netto abgezogen.
- 15
Die zugrunde gelegte Vereinbarung über eine Einstandszahlung vom 16./20.02.2007 (Anlage K 7) sei eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung.
- 16
Die Zahlung sei unangemessen hoch und verstoße gegen § 89 b Abs. 4 HGB sowie gegen das Transparenzgebot. Sie sei zudem eine sittenwidrige Knebelung und als unangemessene Benachteiligung zu werten.
- 17
Die Klägerin hat ferner mit Schriftsatz vom 10.12.2015 die Anfechtung der Regelung wegen arglistiger Täuschung erklärt mit der Begründung, die Beklagte habe die Klägerin bewusst darüber im Unklaren gelassen, dass die Tankstelle für ein halbes Jahr wegen Umbaus gänzlich geschlossen gewesen sei. In Kenntnis dieses Umstandes hätte sie die Vereinbarung über die Einstandszahlung nicht unterzeichnet. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Stammkunden danach abgewandert und zum größten Teil verloren seien. Die Neukundenklausel sei demgemäß wertlos.
3.
- 18
Schließlich verlangt die Klägerin mit ihrer Klage die Erteilung einer nachvollziehbaren Schlussabrechnung für die Station E.. als Auskunft gemäß § 87 c HGB.
- 19
Die vorgelegte Liste (Anlage K 11) sei unzureichend. Sie tauge nicht für eine Überprüfung der genannten Positionen. Auch eine Schlusssumme, die gefordert oder auszuzahlen sei, fehle.
- 20
Die Klägerin beantragt,
- 21
I.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 185.362,38
- 22
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 2.985,51 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich Dezember 2013 monatlich entstandenen Forderungen,
- 23
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 1.950,21 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich Juli 2014 monatlich entstandenen Forderungen,
- 24
nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 1.950,21 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.08.2014 bis einschließlich Oktober 2014 monatlich entstandenen Forderungen,
- 25
nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 1.300,14 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.11.2014 bis einschließlich Juni 2015 monatlich entstandenen Forderungen,
- 26
nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 166,60 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.07.2015 bis einschließlich September 2015 monatlich entstandenen Forderungen,
- 27
nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
€ 47.481,00 seit dem 24.06.2015
- 28
zu zahlen;
- 29
II.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ausstehende außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.107,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.12.2104) zu zahlen;
- 30
III.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin hinsichtlich der Station E.. (OBN 769) eine nachvollziehbare Schlussabrechnung zu erstellen.
- 31
Die Beklagte beantragt,
- 32
die Klage abzuweisen.
- 33
Sie steht auf dem Standpunkt, die Rückzahlung der streitgegenständlichen Vergütungen könne die Klägerin nicht verlangen, da die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Die Bestimmungen seien mit den grundlegenden Wertungen des Gesetzes in § 86 a Abs. 1 HGB vereinbar. Die Rückforderung könne sich im Übrigen nicht an die Beklagte richten, soweit die Zahlungen an die Leasinggesellschaft geflossen seien.
- 34
Eine Forderung auf restlichen Handelsvertreterausgleich stehe der Klägerin nicht zu. Die Einstandszahlungsvereinbarung sei wirksam, insbesondere schon deshalb, weil eine Neukundenklausel enthalten sei, die als hinreichende Kompensation anzuerkennen sei.
- 35
Die Klage in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages von € 7.581,00 sei im Übrigen schon deshalb unschlüssig, weil dieser Betrag dem Ausgleichsanspruch nicht entgegengesetzt bzw. aufgerechnet worden sei.
- 36
Auch die Erteilung einer Schlussabrechnung sei nicht zu verlangen. Dies schon deshalb nicht, weil es sich um ein einheitliches Vertragsverhältnis handele und die zwei weiteren Stationen nach wie vor betrieben würden. Für alle drei Stationen werde ein Agenturkonto geführt, über das bezüglich der beiden Stationen täglich abgerechnet werde. Der aus der Aufstellung (Anlage K 11) ersichtliche Betrag von € 20.380,89 sei der Klägerin gutgeschrieben worden. Gegenseitige Restforderungen aus dem Betrieb der Station E..r bestünden nicht.
- 37
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 38
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.
I.
- 39
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von € 136.108,28 der geleisteten Entgelte für das Stationscomputersystem und das iCash aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. oder 2. Alt. BGB zu; die weitergehende Rückforderung ist unbegründet.
1.
- 40
Dabei hat die Rückabwicklung auch insoweit im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu erfolgen, als die bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung (Leistung) in der Weise erfolgt ist, dass Zahlung an Dritte, eine Leasinggesellschaft, bewirkt wurde. Dies folgt daraus, dass es sich nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung um ein einheitliches Vertragsverhältnis der Parteien handelt, das die Leistungsbeziehung der Klägerin zur Beklagten regelt. Dem Zahlungsweg über diejenigen, derer sich die Parteien zwecks Bereitstellung von Leistung und Gegenleistung bedienen, kommt in einem derartigen sog. Mehrpersonenverhältnis keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 812 BGB Rn. 54 m.N).
2.
- 41
Die Leistungen sind zurückzugewähren, da die vertraglichen Vereinbarungen, auf denen die Zahlungen für das Stationscomputersystem - ausschließlich des MDE-Gerätes - und das iCash-Konzept beruhten, unwirksam sind, namentlich die Regelungen dazu nach Ziffer 7.1 Satz 2 TVV nach Maßgabe der Anlage 8 zum TVV (Anlage K 3) sowie gemäß sog. Nachtrag Nr. 12 zum TVV vom 09./13.06.2009 (Anlage K 4).
a.
- 42
§ 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen i.S. des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 ff, Rn. 19; Emde, in: Großkomm. z. HGB, 5. Aufl., § 86 a Rdnr. 74; Küstner/Thume, Hdb. d. gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rdnr. 611; Thume, BB 1995, 1913 [1914 f.]; OLG Köln, r + s 2009, 87; OLG München, OLG-Report 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5 [7]). Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbstständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen i.S. des § 86 a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567 [569 f.]). Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar.
b.
- 43
Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, a.a.O., Rn 20; Thume, in: Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 86 a Rdnr. 3; v. Hoyningen-Huene, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl., § 86 a Rdnr. 4; Emde, § 86 a Rdnr. 69; OLG Köln, Urt. v. 11. 9. 2009 – 19 U 64/09, BeckRS 2009, 88067). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (Emde, § 86 a Rdnr. 69; Küstner/Thume, Rdnr. 611, Rdnr. 608; Oetker/Busche, HGB, 2009, § 86 a Rdnr. 5).
- 44
Zugleich ist das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ restriktiv auszulegen und zu verlangen, dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein. Erforderlich ist ein sehr enger Bezug zum vertriebenen Produkt. Ohne die Unterlagen darf eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich sein, wie dies bei Preislisten und Geschäftsbedingungen der Fall ist, ohne die der Handelsvertreter zur Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10 – NJW 2011, 2423, 2425 f., Rn 23 f. m.N.).
c.
- 45
Nach diesem Maßstab sind die vorgenannten Vertragskomponenten in Gestalt des Stationscomputersystems und des iCash als erforderliche Unterlagen zu betrachten, für die Kosten nicht erhoben werden dürfen.
- 46
Als Unterlage sind die Komponenten schon deshalb zu betrachten, weil die in Rede stehende Verbindung aus Hard– und Software im Rahmen der modernen Daten- und Vertragsabwicklungsverarbeitung die Aufgaben erfüllt, die bei Einführung der Vorschrift Papier-Unterlagen zukam.
- 47
Diese Komponenten waren auch erforderlich für die Handelsvertretertätigkeit der Klägerin.
- 48
Der BGH (a.a.O., Rn 30) hat für eine aus der Unternehmer-Sphäre stammende Business-Software eine entsprechende Bewertung vorgenommen und zugleich ausgeführt, dass eine einheitliche Betrachtung auch insoweit geboten sei, als einzelne Komponenten grundsätzlich der selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zuzurechnen seien. Dabei hat der BGH darauf abgestellt, dass der Vertragsgegenstand die Nutzung des auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmten Softwarepaketes zu einem einheitlichen Preis umfasste, das nach der Verkehrsauffassung als ein einheitliches Produkt zu gelten habe. Diese Erwägung hat entsprechend für die hier gewählte Kombination aus Hard- und Software zu gelten.
- 49
Das Gericht vermag keine tragfähigen und handhabbaren Differenzierungsgesichtspunkte zu erkennen, die eine teilweise Aufrechterhaltung und Aufteilung des vom Unternehmer verlangten Entgelts nach den Anteilen des Agentur- und Eigengeschäfts rechtfertigen könnten. Dabei kommt auch zum Tragen, dass die hier gewählte Ausgestaltung des Handelsvertreterverhältnisses dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelsvertreter nicht lediglich die Anpreisung, die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen übernimmt, sondern die gesamte Durchführung des Kraftstofferwerbs durch die Kunden der Tankstelle – inklusive Übergabe der Ware, Entgegennahme der Bezahlung und Abrechnung – vom Handelsvertreter abgewickelt wird. Das rechtfertigt es, auch die weiteren Funktionen des Stationscomputersystems und des iCash bei der Abrechnung des Agenturgeschäfts in die Bewertung einzubeziehen, etwa auch die Übersendung des Datenbestandes zur Auswertung und Abrechnung an die Beklagte. Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass es sich bei dem Stationscomputersystem - ergänzt für den Bargeldaustausch durch das iCash – um die zentrale Steuerungseinheit für die reibungslose Abwicklung des gesamten Kraftstoffgeschäftes der Beklagten von der Anlieferung bis zur Erlösabführung und Preiskontrolle handelt, der produktspezifische Zusammenhang demnach gegeben ist (vgl. LG Essen, Urteil vom 27.08.2015 – 43 O 30/15, BeckRS 2015, 20237). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie im Einzelnen die technische Umsetzung der Preiskontrolle über die Hard- und Software bewerkstelligt wird. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat darauf verwiesen, dass auch die - hier nicht in Rechnung gestellten - Kosten für Wartung und systemkonforme Nutzung der Datenleitung als erforderliche Unterlage anzusehen seien, da allein über diese Datenleitung die Preisfestsetzungen erfolgten (Hinweisbeschluss vom 28.10.2014 – 15 U 11/14). Die Beklagte hat indes keine nachvollziehbare Darstellung geliefert, wo eine solche Datenleitung anzuschließen sein soll, wenn nicht an das Stationscomputersystem. Dann aber ist nur die höchstrichterlich vorgegebene, zutreffende und hier zugrunde gelegte einheitliche Betrachtung vorzugswürdig.
d.
- 50
Die Klägerin kann - unabhängig von einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung - Rückzahlung auch der auf die vorgenannten Komponenten gezahlten Mehrwertsteuerbeträge verlangen, da sie im Falle der Rückabwicklung zur Erstattung der zu Unrecht abgezogenen Vorsteuer an das zuständige Finanzamt verpflichtet ist.
e.
- 51
Unbegründet ist die Klage, soweit sie gerichtet ist auf die Rückzahlung des Entgelts für die Überlassung des MDE-Gerätes.
- 52
Die dafür entrichtete Vergütung in Höhe von € 11,90 brutto monatlich für die jeweiligen Vertragszeiträume, insgesamt € 1.773,10, kann die Klägerin nicht zurückverlangen, weil die zugrunde liegende Vereinbarung wirksam ist und damit ein Rechtsgrund besteht.
- 53
Die vereinbarte Überlassung des Barcode-Lesers hat keinen – auch nur anteilig - erkennbaren Bezug zum Agenturgeschäft, dient ausschließlich der Erleichterung des Eigengeschäfts des Klägers und ist daher nicht erforderlich im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Die Klägerin hat keine Geschäftsvorgänge aufgezeigt, nach denen dieses Gerät im Agenturgeschäft einzusetzen wäre. Zwar ergibt sich aus Ziffern 2.7, 7.3 des TVV, dass die Klägerin auch Schmierstoffe anzubieten hat, bei denen ein Einsatz des Gerätes im Hinblick auf die Produktverpackung denkbar wäre. Zugleich ist aber in Ziffer 4.3 des TVV bestimmt, dass diese Güter als Shopwaren, also im Eigengeschäft, abzusetzen sind. Wenn jedoch bei diesem Gerät – anders als bei den vorgenannten Komponenten, etwa auch zum Bargeldhandling im iCash - keinerlei Bezug zum Agenturgeschäft herzustellen ist, scheidet eine Einbeziehung dieser Komponente unter dem Gesichtspunkt der ansonsten gebotenen einheitlichen Betrachtung aus.
3.
- 54
Die Zinsforderung ist nur wie tenoriert nach den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 291, 187 analog BGB begründet.
a.
- 55
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2014 (Anlage K 5) unter Fristsetzung zum 05.12.2014 zur Zahlung von € 129.580,74 aufgefordert; hinsichtlich der weiter begründeten Positionen kommt allein § 291 BGB zum Zuge.
- 56
Der Zinsanspruch war gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu titulieren, da es sich bei dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt. Die Voraussetzungen dafür, ausnahmsweise den höheren Zinssatz anzuwenden fehlen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Bereicherungsanspruch als Äquivalent für die erbrachte Leistung anzusehen wäre (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 BGB Rn. 27 m.N.).
b.
- 57
Eine Zinszahlung ab den geltend gemachten früheren Zeitpunkten unter dem Gesichtspunkt des §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB scheidet aus, da diese nur auf tatsächlich gezogene Nutzungen anzuwenden sind (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 818 BGB Rn. 11 m.N.). Die Klägerin hat einen solchen Nachweis jedoch nicht erbracht. Ihr Vortrag erschöpft sich in Spekulation. Der Verweis darauf, das Gegenteil sei „lebensfremd“, reicht vorliegend nicht aus. Auf mutmaßlich gezogene Nutzungen ist vielmehr lediglich in Fällen abzustellen, in denen etwa ein Darlehen als Betriebsmittel eingesetzt wurde, bei Ansprüchen gegen eine Bank oder solchen, die gerichtet sind auf die Herausgabe von Wertpapieren (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O. m.N.); daran fehlt es hier.
c.
- 58
Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach §§ 812, 818 Abs. 4, 819, 291 BGB sind ebenso wenig vorgebracht. Eine positive Kenntnis der Beklagten von dem fehlenden Rechtsgrund ist nicht dargetan oder ersichtlich.
d.
- 59
Auf §§ 352, 353 HGB kann die Klägerin die früher einsetzende Zinspflicht ebenfalls nicht gründen, weil diese nur für beiderseitige Handelsgeschäfte, nicht aber auf Bereicherungsansprüche zum Zuge kommt (BGH, NJW 1983, 1423; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 352 HGB Rn. 1).
e.
- 60
Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Standpunktes zur – weitergehenden – Zinspflicht auf das Urteil des LG Hamburg vom 05.06.2015 (418 HKO 152/14) verweist, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Entscheidung, weil Ausführungen zur tenorierten Zinsforderung dort nicht enthalten sind.
4.
- 61
Die Klägerin kann von der Beklagten eine Restzahlung von € 47.481,00 brutto (= € 39.900,00 netto) gemäß § 89 b HGB nicht verlangen.
- 62
Die trotz der Vereinbarung über den Handelsvertreterausgleich grundsätzlich mögliche Aufrechnung greift durch, denn die Beklagte hat gegen die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf eine solche Einstandszahlung.
a.
- 63
Der Anspruch folgt aus der Vereinbarung der Parteien vom 16./20.02.2007 (Anlage K 7), nach der sich die Klägerin verpflichtet hat, für die „Übernahme der sich im Betrieb befindlichen Tankstelle, insbesondere für die Nutzung der vorhandenen Kundenbeziehungen“ einen Betrag von € 39.900,00 netto zu zahlen.
b.
- 64
Diese Abrede ist wirksam.
aa.
- 65
Ein Verstoß gegen § 89 b Abs. 4 HGB ist darin nicht zu erkennen, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Zahlung bis zum Vertragsende gestundet worden ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein unangemessen hoher Übernahmepreis vereinbart worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983 – I ZR 14/81, NJW 1983, 1727, 1728) oder aber eine zureichende Gegenleistung fehlte, die hier indes in der „Neukundenklausel“ (§ 3) zu erkennen ist, nach der die ab Beginn des Tankstellenvertrages vorhandenen Kunden als von dem Handelsvertreter selbst geworben behandelt werden (OLG München, Urteil vom 04.12.1996 – 7 U 3915/96, NJW-RR 1997, 986 ff.).
- 66
Ein unangemessen hoher Übernahmepreis ist hier nicht dargetan oder ersichtlich angesichts der über alle Geschäftsbereiche erzielten Jahresprovisionen und des danach bei der Abwanderungsprognose über fünf Jahre zu ermittelnden Altkundenabzuges, der in der Größenordnung der Zahlung liegen würde. Gegenteilige Zahlen, die eine andere Bewertung trügen, hat die Klägerin nicht mit Substanz dargelegt.
- 67
Als hinreichende Gegenleistung ist im Übrigen die Neukundenklausel zu erkennen, der der Klägerin bei kurzfristiger Beendigung des Vertrages die Möglichkeit eröffnet hätte, den Altkundenabzug mit Verweis auf die Klausel abzuwehren. Ein Vorteil, der sich umso mehr vorteilhaft zugunsten des Tankstellenbetreibers auszuwirken geeignet ist, je früher das Vertragsverhältnis beendet wird.
bb.
- 68
Zugleich scheidet eine Bewertung der Regelung als sittenwidrig gemäß § 138 BGB aus, denn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist nicht erkennbar. Es ist Sache der Klägerin, die Chancen und Risiken der Vereinbarung bei Vertragsschluss abzuwägen; § 138 BGB ist keine „Preisnorm“ (BGH, Urteil vom 12.03.1981 – III ZR 92/79, NJW 1981, 1206).
cc.
- 69
Keine andere Bewertung folgt daraus, dass es sich um eine Formularklausel handelt.
- 70
aaa.
- 71
Eine Überprüfung nach dem Maßstab des § 308 Nr. 7 BGB kommt nicht in Betracht, denn diese Regelung ist nicht einschlägig, wenn der Handelsvertreter durch die Einstandszahlung ein Entgelt dafür leistet, dass der Unternehmer als Leistungsempfänger zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszwecks seine Geschäftsverbindungen zu Dritten zur Verfügung stellt; Prüfungsmaßstab bleibt vielmehr die Generalklausel des § 307 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1981 – I ZR 209/79, NJW 1982, 181).
- 72
bbb.
- 73
§ 307 BGB wäre verletzt, wenn das gesetzliche Leitbild der Risikoverteilung im Handelsvertreterrecht durch die getroffene Regelung unangemessen verschoben worden wäre. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Zahlungsnachteil aufgewogen wird durch hinreichend gewichtige Vorteile, wie sie hier in der ausgleichsrechtlichen Anerkennung des Altkundenstamms als von der Klägerin geworben zu sehen ist (vgl. OLG München, a.a.O., S. 987). Dies wird auch nicht durch die Kündigungsmöglichkeit der Beklagten entkräftet, denn der Vorteil verbliebe der Klägerin und wäre entsprechend höher, je kürzer das Vertragsverhältnis bestanden hätte, da der Anteil der abgewanderten Altkunden geringer und der Zurechnungsvorteil des Umsatzes der von ihr als geworben zu wertenden Kunden entsprechend höher wäre.
- 74
ccc.
- 75
Ebenso wenig ist - insbesondere aus dem vorgenannten Gesichtspunkt - ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot gemäß § 305 c Abs. 1 BGB herzuleiten.
- 76
Es ist nicht erkennbar, dass es sich um eine ungewöhnliche Klausel handelt, denn dass eine Zahlung, die ausdrücklich für den Einstand geschuldet wird, nicht zugleich die Einräumung von unbefristeten Nutzungsrechten über die Vertragsdauer hinaus enthält, liegt nicht fern. Auch das weitere Tatbestandsmerkmal des Überraschungsmoments ist nicht dargetan oder ersichtlich, denn es sind keine Tatsachen - etwa im Hinblick auf den Verlauf der Vertragsverhandlungen - vorgebracht, nach denen die Klägerin mit der in Rede stehenden Regelung nicht hätte zu rechnen brauchen.
cc.
- 77
Die Abrede ist auch nicht - wie die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.12.2015 erstmals ausführt - wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142, 123 BGB wirksam angefochten worden und nichtig. Eine Täuschungshandlung der Beklagten durch aktives Tun, etwa in Gestalt falsch angegebener Umsatz- bzw. wirtschaftlicher Kennzahlen, ist nicht vorgebracht. Eine solche durch Unterlassen, d.h. das Verschwiegen von Tatsachen, stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht nach Maßgabe des § 242 BGB besteht. Entscheidend ist dabei, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Dabei ist es grundsätzlich – und gerade auch im kaufmännischen Verkehr – Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten. Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstandes brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden. Eine Aufklärungspflicht setzt voraus, dass zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 123 BGB Rn. 5 m.N.). Diesem Maßstab genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Bei der vorgebrachten halbjährlichen Schließung reicht es angesichts der höchstrichterlichen Maßstäbe zur Stammkundeneigenschaft und Abwanderungsprognose schon nicht aus, pauschal geltend zu machen, es sei davon auszugehen, dass alle Stammkunden „abgewandert“, also als solche verloren seien. Es ist jedenfalls kein Informationsgefälle dargetan oder erkennbar, dass die Klägerin gehindert oder davon entbunden hätte, vor Vertragsschluss selbst zu prüfen, ob das Objekt geeignet sein könnte, ihre wirtschaftlichen Erwartungen zu erfüllen.
5.
- 78
Die Klägerin hat keinen fälligen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 87 c Abs. 3 HGB gerichtet auf eine „nachvollziehbareSchlussabrechnung“.
- 79
Nach dieser Bestimmung kann der Handelsvertreter - in Ergänzung zur hier nicht gegenständlichen monatlichen Provisionsabrechnung nach § 87 c Abs. 1 HGB und des Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB - Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind, wobei diese Rechte nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können (§ 87 c Abs. 5 HGB).
- 80
Soweit die Klägerin eine „Schlussabrechnung“ verlangt, ist dies indes auf dieser rechtlichen Grundlage nicht zu beanspruchen. Nach Ziffer 15. des Tankstellenvertrages RBA haben die Parteien vereinbart, dass während der Vertragslaufzeit über die beiderseitigen Forderungen, namentlich die Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf Auskehrung der vereinnahmten Verkaufserlöse, Zahlung von Pachten und andere Vergütungen einerseits, andererseits die Provisionsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten durch Rechnungen (Gutschriften) seitens der Beklagten abzurechnen war und der Beklagten gemäß Ziffer 15.6 des Vertrages gestattet, dies in elektronischer Form zu tun. Dies ist geschehen. Was die Klägerin an den Abrechnungen bzw. im Rahmen ihres Klagbegehrens konkret an der Aufstellung gemäß Anlage K 11 und den dazu gegebenen schriftsätzlichen Erläuterungen beanstandet, wäre bei – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert – nachgewiesenen begründeten Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit ggfs. zum Gegenstand eines Antrages nach § 87 c Abs. 4 HGB zu machen, gerichtet auf die Einsichtnahme in Bücher bzw. Urkunden. Eine weitere („Schluss“-) Abrechnung, wie sie die Klägerin hier pauschal verlangt, ist derzeit nicht geschuldet.
6.
- 81
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe geltend gemachter € 1.107,45 nach dem RVG folgt nach anwaltlicher Fristsetzung zur Zahlung gemäß Schreiben vom 03.12.2014 (Anlage K 5) zum 05.12.2014 aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 249 BGB.
II.
- 82
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
- 84
Beschluss
- 85
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 200.362,38 (§§ 48 Abs. 1, 39, 45 GKG: Zahlungsantrag € 185.362,38 und Antrag auf Schlussabrechnung € 15.000,00).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.