Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, handelnd unter seiner Firma F. G. S. Station, …, verlangt Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

2

Seit 1996 betreibt der Kläger auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in der B. Straße ... in ... H.- L. eine S.-Tankstation als Handelsvertreter für die Beklagte, wobei er mit dem Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen befasst ist und daneben dort übliche Eigengeschäfte (Shopgeschäft, Dienstleistungen, Autowäschen) tätigt.

3

Für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 30.06.2016 verband die Parteien bzw. die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche S. AG, ein ST-Vertriebsvertrag vom 01.04./07.05.1996 (Anlage B 1).

4

Der Kläger übernahm es darin, als Handelsvertreter im Namen und für Rechnung der Beklagten S.-Motorenkraftstoffe, S.-Autoschmierstoffe und G. als Agenturwaren an Kunden zu verkaufen und die Verkaufserlöse einzuziehen (§ 1 (1) a). Ferner verpflichtete der Vertrag den Kläger dazu, an solche Kunden bzw. Kundenkreise, die die Beklagte durch eigene Werbe- und Verkaufstätigkeit gewonnen und an den Kläger verwiesen hatte, namentlich Inhaber von Tankkarten, EuroS.-Tankkarten sowie Kredit- und Debitkarten, Agenturwaren auszuliefern (§ 1 (1) b).

5

Die „Provisionen und sonstigen Vergütungen“ waren in § 3 des Vertrages dergestalt festgelegt, dass der Kläger neben eines„Provisionsfestbetrages“ von seinerzeit DM 19.200,00 je volles Kalenderjahr eine „Absatzprovision“ für den Verkauf/Vertrieb gemäß § 1 (1) a) (Barzahler) in Höhe von 3,1 Pfennig je verkauften Liter Kraftstoff und für den Verkauf/Vertrieb gemäß § 1 (1) b) aa) (Zahlung mit akzeptierten Karten) eine Provision von 2,40 Pfennig je Liter verkaufter Menge erhalten sollte.

6

Bezüglich der Zahlung mit Kredit- bzw. Debitkarten im Sinne von § 1 (1) b) bb) des Vertrages verabredeten die Parteien in derAnlage 3 zum ST-Vertriebsvertrag ... Vereinbarung „Kreditkarten““ (Anlage B 2) eine gleichlautende Provisionshöhe und erklärte sich der Kläger zugleich bereit, im Rahmen seines Eigengeschäftes („Folgemarktgeschäft“) alle Waren und Dienstleistungen an Inhaber von Kreditkarten abzugeben und zur gemeinschaftlichen Abwicklung dieser Geschäfte alle Forderungen aus diesen Geschäften an die Beklagte zu verkaufen (§ 2 (1) und (2) der Anlage B 2).

7

Der seinerzeit nach § 2 (3) gültige Forderungs-Kaufpreis wurde durch eine unter dem 04.08.2004 (Anlage B 3) dokumentierte Vereinbarung dahingehend ersetzt, dass vom Nennwert der Forderung ein Disagio von 3 % bzw. 2 % (bei Tabakwaren), 5 % (für UTA - Tank- und Servicekarte) oder 10 % (für DKV EURO SERVICE - Tank- und Servicekarte) abgezogen wurde; in der „Anlage 1 zur Vereinbarung Kreditkarten““ (Anlage B 2) war geregelt, dass die Beklagte das Disagio nicht geltend macht beim Einsatz von EC-Karten sowie bestimmter, von ihr selbst herausgegebener Karten (etwa DSAG Personalkarte).

8

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Beklagte habe ihm mit der geringeren Provision bei Zahlung mit einer Kreditkarte faktisch eine Gebühr für die Abwicklung unbarer Zahlungen auferlegt und in den Provisionsabrechnungen (beispielhaft vom 17. bis 21.04.2013, Anlage B 4, und 10. bis 15.09.2014, Anlage B 5) als Kostenpositionen in unzulässiger Weise in Abzug gebracht, um die sie ungerechtfertigt bereichert sei.

9

Die Bestimmung sei unwirksam, weil der Kläger damit verpflichtet werde, Kosten des Vertriebs der von ihm namens und für Rechnung der Beklagten zu vertreibenden Agenturwaren zu zahlen. Derartige Kosten oblägen der Beklagten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ein Kassensystem zur Verfügung gestellt habe, das als „erforderliche Unterlage“ gemäß § 86 a HGB zu qualifizieren sei, und dem Erfordernis, unbare Geschäfte über dieses System abzurechnen.

10

Die Regelung widerspreche zudem Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vom 18.12.1986.

11

Die Unwirksamkeit folge schließlich auch aus §§ 306 Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB.

12

Der Kläger behauptet, er habe derartige „Kreditkartengebühren“ für die Verkäufe von Agenturwaren im Jahr 2013 gezahlt in Höhe von € 3.968,70 und im Jahr 2014 von € 4.404,05, insgesamt die Klagforderung von € 8.372,75.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 8.372,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus
€ 3.968,70 seit dem 01.01.2014 und aus weiteren
€ 4.404,05 seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie nimmt Grund und Höhe der Klagforderung in Abrede.

18

Es fehle bereits an einer Leistung des Klägers, die Gegenstand einer Rückforderung sein könne.

19

Die Provisionsregelungen seien jedenfalls wirksamer Rechtsgrund, auch vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich zulässig sei, dem geringeren Bearbeitungsaufwand bei Kartenzahlungen gegenüber demjenigen bei Barzahlern durch geringere Vergütungen Rechnung zu tragen.

20

Die gegenständlichen Beträge beliefen sich im Übrigen im Jahr 2013 nur auf € 3.121,38 und in 2014 auf € 3.505,46, insgesamt also nur auf € 6.626,84.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.

I.

23

Der Kläger kann von der Beklagten (Rück-)Zahlung von Provisionen bzw. Vergütungen in Höhe von € 8.372,75 nicht verlangen.

24

Die Voraussetzungen des geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß § 812 Abs. 1 BGB sind nicht nachgewiesen.

25

Selbst wenn man dem Kläger darin folgen wollte, dass die Beklagte durch den streitgegenständlichen Vorgang etwas durch Leistung bzw. in sonstiger Weise seitens des Klägers erlangt habe, scheidet eine Kondiktion aus, da dies jeweils nicht rechtsgrundlos geschehen ist.

26

Die der Abrechnung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen sind wirksam:

1.

27

Die Unwirksamkeit folgt nicht aus § 86 a Abs. 3 HGB.

28

Der klägerseits geltend gemachte und vorausgesetzte Verstoß gegen § 86 a Abs. 1 HGB liegt nicht vor.

a.

29

§ 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen i. S. des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, NJW 2017, 662 ff. mit Anmerkung Emde; BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 ff, Rn. 19; Emde, in: Großkomm. z. HGB, 5. Aufl., § 86 a Rdnr. 74; Küstner/Thume, Hdb. d. gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rdnr. 611; Thume, BB 1995, 1913 [1914 f.]; OLG Köln, r + s 2009, 87; OLG München, OLG-Report 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5 [7]). Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbstständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen i. S. des § 86 a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567 [569 f.]). Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar.

aa.

30

Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, a.a.O., Rn.19 Thume, in: Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 86 a Rdnr. 3; v. Hoyningen-Huene, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl., § 86 a Rdnr. 4; Emde, § 86 a Rdnr. 69; OLG Köln, Urt. v. 11. 9. 2009 - 19 U 64/09, BeckRS 2009, 88067). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (Emde, § 86 a Rdnr. 69; Küstner/Thume, Rdnr. 611, Rdnr. 608; Oetker/Busche, HGB, 2009, § 86 a Rdnr. 5).

bb.

31

Zugleich ist das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ restriktiv auszulegen und zu verlangen, dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein. Erforderlich ist ein sehr enger Bezug zum vertriebenen Produkt. Ohne die Unterlagen darf eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich sein, wie dies bei Preislisten und Geschäftsbedingungen der Fall ist, ohne die der Handelsvertreter zur Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, Rn. 21, NJW 2017, 662 ff. BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, Rn. 23 ff., NJW 2011, 2423, 2425 f.).

b.

32

Nach diesem Maßstab ist die gegenständliche Regelung zum Zahlungsvorgang nicht als „erforderliche Unterlage“ zu betrachten, für die Kosten nicht erhoben werden dürfen.

aa.

33

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, nach der es sich bei den unter Benutzung des Kassensystems per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend die Agenturwaren (Kraftstoffe) um zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter erforderliche Unterlagen handelt.

34

Der BGH (Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, Rn. 23 ff., NJW 2017, 662 ff.) hat eine entsprechende Bewertung vorgenommen und zugleich ausgeführt, dass es sich dabei um ein hinreichendes Äquivalent zu der in § 86 a Abs. 1 HGB beispielhaft aufgeführten - für den Handelsvertreter kostenfreien - Zurverfügungstellung von herkömmlich auf Papier erstellten Preislisten handelt.

bb.

35

Mit der Preisdatenübermittlung hat die Regelung zu den unterschiedlichen Zahlungsvorgängen jedoch nichts zu tun. Aus dem - wie der Kläger vorbringt - „Zusammenhang des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kassensystems“ mit dem Erfordernis, „unbare Geschäfte über dieses System abzurechnen“, erschließt sich zur Überzeugung der Kammer keine tragfähige Grundlage für die von dem Kläger vertretene Gleichsetzung einer solchen Informationsübermittlung über das Kassensystem mit der hier in Rede stehenden Provisionsregelung. Es geht dabei eben nicht um die Frage, welche aus der Sphäre des Unternehmers stammenden Informationen dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen sind. Die unterschiedlichen Provisionssätze berühren nicht die Fähigkeit des Handelsvertreters, die in seinen Agenturbereich fallenden Verträge zu vermitteln bzw. abzuschließen. Etwas Anderes ist auch aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht herzuleiten (BGH a.a.O.), unabhängig davon, wie weitreichend danach - etwa gemäß dortiger Rz. 42 - der Zahlungsvorgang von der Subsumtion unter § 86 a Abs. 1 HGB auszunehmen ist. Zu verweisen ist vielmehr auf den Umstand, dass gerade die hier gewählte Entgeltregelung über reduzierte Provisionen dem entspricht, was für diesen Regelungskontext generell als vorzugswürdig zu erkennen sein dürfte (vgl. Anm. Emde zu BGH, a.a.O., NJW 2017, 665, 666 a.E.).

cc.

36

Die Kammer kann auch nicht zu der Bewertung kommen, der Rückzahlungsanspruch folge aus einer Handelsüblichkeit der Kostenfreiheit.

37

Nach § 87 d HGB kann der Handelsvertreter Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist. Spezifiziertes Vorbringen dazu fehlt. Dies gilt zudem jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien - wie hier - eine andersartige Kostenverteilung vertraglich geregelt haben (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 87 d HGB Rn. 2 und 6); diese geht vor.

2.

38

Soweit der Kläger geltend macht, die Regelung sei unwirksam, weil sie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vom 18.12.1986 widerspreche, dringt er damit nicht durch, denn diese Richtlinie ist durch die am 01.01.1990 in Kraft getretene Novelle des Handelsvertreterrechts vom 23.10.1989 umgesetzt worden. Der Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie entsprechende Regelungsgehalt, nach dem der Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu behandeln ist, wie es im deutschen Recht - neben der wie dargestellt nicht einschlägigen Bestimmung des § 86 a Abs. 1 HGB - § 242 BGB verlangt, ist nicht berührt. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgebracht, die es als treuwidrig erscheinen lassen würden, Kartenzahlungen gegenüber Barzahlungen wegen eines geringeren Aufwandes niedriger zu verprovisionieren.

3.

39

Die Bestimmungen zur Provisionshöhe sind schließlich auch nicht aus §§ 306 Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam.

40

Eine zum unangemessenen Nachteil des Handelsvertreters von einem gesetzlichen Leitbild bzw. wesentlichen Rechten und Pflichten abweichende Regelung stellen diese Vorschriften nicht dar. Auf die Erwägungen des OLG Hamm im vom Kläger herangezogenen Fall (Urteil vom 17.06.2016 - 12 U 165/15, NJW-RR 2016, 1134, 1136) kann dieser Standpunkt nicht gestützt werden. Dies schon deshalb nicht, weil hier eine Preisvereinbarung zur Beurteilung steht, die Art und Umfang der Vergütung für die Elemente der Geldaufbewahrung bzw. des Ein- bzw. Auszahlungsvorganges unmittelbar regelt und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 307 BGB Rn. 46 m.N.). Anders als vorliegend hatte das OLG Hamm zudem über einen Fall zu befinden, in dem die in den §§ 86 a Abs. 1 und 2, 87 d HGB konkretisiere Treuepflicht, nach der eine Überbürdung von Kosten für an sich dem Unternehmer obliegende Pflichten unzulässig ist, berührt war. Es kommt hinzu, dass das besagte Urteil des OLG Hamm - wie die Kammer im Parallelverfahren 413 HKO 42/15 - den Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Bewertung des Systems in den Vordergrund gestellt hat, auf den es nach der jüngsten Rechtsprechung nicht mehr ankommen kann.

4.

41

Auf die Tatsache, dass der Kläger zur Forderungshöhe Beweis für seine Behauptung, in den Jahren 2013 und 2014 seien € 8.372,75 und damit € 1.745,91 mehr, als von der Beklagten zugestanden (€ 6.626,84), in die Abrechnung einzustellen, nicht angeboten hat, kommt es nach allem nicht an, denn die Klage war jedenfalls mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen.

II.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

43

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 413 HKO 14/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 413 HKO 14/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 413 HKO 14/17 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 413 HKO 14/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 413 HKO 14/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2011 - VIII ZR 11/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 11/10 Verkündet am: 4. Mai 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Juni 2016 - 12 U 165/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.08.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil

Landgericht Hamburg Urteil, 21. Jan. 2016 - 413 HKO 42/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 136.108,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils € 2.949,81 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschl

Referenzen

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

19
1. § 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86a HGB kostenlos zu überlassen (Emde in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 86a Rn. 74; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts , 3. Aufl., Rn. 611; Thume, BB 1995, 1913, 1914 f.; OLG Köln, RuS 2009, 87; OLG München, OLGR 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLGR 1997, 5, 7). Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken , aaO; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567, 569 f.). Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.08.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 136.108,28

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

jeweils € 2.949,81 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich Dezember 2013 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

jeweils € 1.914,51 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich Juli 2014 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

jeweils € 1.914,51 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.08.2014 bis einschließlich Oktober 2014 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

jeweils € 1.023,96 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.11.2014 bis einschließlich Juni 2015 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

jeweils € 154,10 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.07.2015 bis einschließlich September 2015 monatlich entstandenen Forderungen,

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ausstehende außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.107,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen;

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Handelsvertreterausgleichs, auf Rückzahlung geleisteter Miet- bzw. Serviceentgelte für das Stationscomputersystem und für sog. Cash-Management-Units (insbesondere Tresor und Geldautomaten; nachfolgend: CMU) sowie auf Erteilung einer Schlussabrechnung in Anspruch.

2

Die Parteien verbindet ein Tankstellenvertrag RBA vom 16./20.02.2007 (nachfolgend auch: TVV, Anlage K 2).

3

Auf dessen Grundlage betrieb die Klägerin in der Zeit vom 19.02.2007 bis zum 13.10.2014 - nach Kündigung durch die Beklagte - die S..-Station in der R.. Straße ... in (PLZ)E.. (OBN 769).

4

Weiterhin betreibt die Klägerin demgemäß seit dem 06.03.2007 die S..-Station A.. M..X in (PLZ)K.. (OBN 1389) sowie seit dem 10.03.2008 die S..-Station G.. D..X in (PLZ)S.. (OBN 1175), wobei die Klägerin als Handelsvertreterin für die Beklagte Kraftstoffe vertrieb bzw. noch vertreibt (Agenturgeschäft gemäß Ziffer 3 des TVV) und überdies auf den drei Stationen in erheblichem Umfang im eigenen Namen und für eigene Rechnung Geschäfte betrieb bzw. betreibt (Eigengeschäft nach Ziffer 7.3 lit. b) bis f) TVV), vor allem das Shopgeschäft.

5

Auf der Basis des TVV (Ziffer 0.7) verpachtete die Beklagte an die Klägerin die drei Tankstellengrundstücke mit Baulichkeiten und den dazugehörigen tanktechnischen Einrichtungen (Ziffer 7.1 TVV).

6

Zusätzlich vermietete die Beklagte der Klägerin nach Ziffer 7.1 Satz 2 TVV das Stationscomputer-System nach Maßgabe der Anlage 8 zum TVV (Anlage K 3) zu einem Mietzins von € 360,00 netto je Station und Monat, mithin zunächst insgesamt monatlich € 1.080,00 netto (€ 1.285,20 brutto) und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bezüglich der Station in E.. € 720,00 netto (€ 856,80 brutto). Die Klägerin wurde nach Ziffer 13 des TVV zu dessen Nutzung verpflichtet.

7

Das Stationscomputer-System besteht aus verschiedenen Einzelgeräten, namentlich dem Kassenarbeitsplatz, dem Büroarbeitsplatz, sowie Zusatzgeräten und einem sog. mobilen Daten-Erfassungsgerät (nachfolgend: MDE), das der mobilen Datenerfassung von Barcodes von Shopwaren dient. Die Software stellte die Beklagte kostenlos zur Verfügung. Nach Ziffer 4 der Anlage 8 rüstete die Beklagte unter Übernahme der Gebühren die Stationen mit einem Telekommunikationsanschluss zwecks Anbindung des Stationscomputer-Systems an ihr Rechenzentrum aus.

8

Unter dem 09./13.06.2009 (Anlage K 4) schloss die Klägerin mit der Beklagten einen sog. Nachtrag Nr. 12 zum TVV zwecks Einführung eines sog. integrierten Cash-Management-Konzeptes (nachfolgend: iCash), für das die Klägerin jeweils € 864,27 brutto abzüglich einer Erstattung von € 250,00 netto (€ 297,50 brutto), mithin je Monat und Station € € 476,28 netto (566,77 brutto), insgesamt € 1.428,83 netto (€ 1.700,31 brutto) und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bezüglich der Station E.. € 952,55 netto (€ 1.133,54 brutto) zu zahlen hatte.

9

Das System besteht aus mehreren vertraglichen Komponenten zur Geldverwahrung und zur Gestellung eines Dienstleistungsangebotes der Tankstation, gerichtet auf Bargeldabhebung vom Bankkonto mittels Karte in Gestalt eines vom Stations-Personal bedienten Geldautomaten der D.. P.. Bank AG. Im Zuge dessen kam es zu einer Eröffnung eines Kontos der Klägerin bei der D.. P.. Bank AG und dem Abschluss eines sog. Miet- und Servicevertrages über die erforderliche Hard- und Software (CMU, Vertragsmuster Anlage B 1) zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft D.-L. I. T. GmbH, die sich zur Erfüllung ihrer Pflichten ihres sog. Service-Partners W. N. I. GmbH bediente. Die Hardware besteht dabei aus einem Ein- und Auszahlungsmodul (iCash 15), einem Notenmodul/Tresor (iCash 50) sowie einem Steuerungs-PC nebst Monitoreinheit.

10

Die Klägerin hat seit dem Jahre 2011 bis zum 10.09.2015 vorgenannte Zahlungen geleistet in Höhe von insgesamt € 137.881,38, davon teilweise an die vertraglich eingebundene Leasinggesellschaft.

1.

11

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, diese Zahlungen sei rechtsgrundlos erfolgt und zurückzugewähren, auch soweit sie an die Leasinggesellschaft gegangen sei, da diese lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ der Beklagten anzusehen sei.

12

Die vertraglichen Regelungen seien mit § 86 a Abs. 1 HGB unvereinbar.

13

Für die Frage, ob ein Arbeitsmittel als Unterlage im Sinne des Gesetzes zu gelten habe, sei eine Unterscheidung zwischen Hard- und Software unerheblich. Das Kassen- und Bürocomputersystem sei erforderliche Gegenstelle zum Anschluss der Datenfernleitung. Insbesondere für die im Wettbewerb gebotenen kurzfristigen Preisanpassungen sei dies unerlässlich. Gleiches gelte für das iCash und das MDE. Das iCash sei mit der Kasse verbunden. Es handele sich um ein einheitliches System. Eine andere Betrachtung liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Regelung hinaus.

2.

14

Die Beklagte schulde überdies einen restlichen Handelsvertreterausgleich in Höhe von € 47.481,00 brutto (€ 39.900,00 netto) bezüglich der Station in E... Von einem unstreitigen Ausgleichsanspruch von € 52.360,00 brutto (€ 44.000,00 netto) habe die Beklagte zu Unrecht einen Betrag von € 39.900,00 netto abgezogen.

15

Die zugrunde gelegte Vereinbarung über eine Einstandszahlung vom 16./20.02.2007 (Anlage K 7) sei eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung.

16

Die Zahlung sei unangemessen hoch und verstoße gegen § 89 b Abs. 4 HGB sowie gegen das Transparenzgebot. Sie sei zudem eine sittenwidrige Knebelung und als unangemessene Benachteiligung zu werten.

17

Die Klägerin hat ferner mit Schriftsatz vom 10.12.2015 die Anfechtung der Regelung wegen arglistiger Täuschung erklärt mit der Begründung, die Beklagte habe die Klägerin bewusst darüber im Unklaren gelassen, dass die Tankstelle für ein halbes Jahr wegen Umbaus gänzlich geschlossen gewesen sei. In Kenntnis dieses Umstandes hätte sie die Vereinbarung über die Einstandszahlung nicht unterzeichnet. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Stammkunden danach abgewandert und zum größten Teil verloren seien. Die Neukundenklausel sei demgemäß wertlos.

3.

18

Schließlich verlangt die Klägerin mit ihrer Klage die Erteilung einer nachvollziehbaren Schlussabrechnung für die Station E.. als Auskunft gemäß § 87 c HGB.

19

Die vorgelegte Liste (Anlage K 11) sei unzureichend. Sie tauge nicht für eine Überprüfung der genannten Positionen. Auch eine Schlusssumme, die gefordert oder auszuzahlen sei, fehle.

20

Die Klägerin beantragt,

21

I.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 185.362,38

22

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 2.985,51 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich Dezember 2013 monatlich entstandenen Forderungen,

23

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 1.950,21 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich Juli 2014 monatlich entstandenen Forderungen,

24

nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 1.950,21 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.08.2014 bis einschließlich Oktober 2014 monatlich entstandenen Forderungen,

25

nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 1.300,14 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.11.2014 bis einschließlich Juni 2015 monatlich entstandenen Forderungen,

26

nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
jeweils € 166,60 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.07.2015 bis einschließlich September 2015 monatlich entstandenen Forderungen,

27

nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus
€ 47.481,00 seit dem 24.06.2015

28

zu zahlen;

29

II.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ausstehende außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.107,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.12.2104) zu zahlen;

30

III.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin hinsichtlich der Station E.. (OBN 769) eine nachvollziehbare Schlussabrechnung zu erstellen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Sie steht auf dem Standpunkt, die Rückzahlung der streitgegenständlichen Vergütungen könne die Klägerin nicht verlangen, da die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Die Bestimmungen seien mit den grundlegenden Wertungen des Gesetzes in § 86 a Abs. 1 HGB vereinbar. Die Rückforderung könne sich im Übrigen nicht an die Beklagte richten, soweit die Zahlungen an die Leasinggesellschaft geflossen seien.

34

Eine Forderung auf restlichen Handelsvertreterausgleich stehe der Klägerin nicht zu. Die Einstandszahlungsvereinbarung sei wirksam, insbesondere schon deshalb, weil eine Neukundenklausel enthalten sei, die als hinreichende Kompensation anzuerkennen sei.

35

Die Klage in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages von € 7.581,00 sei im Übrigen schon deshalb unschlüssig, weil dieser Betrag dem Ausgleichsanspruch nicht entgegengesetzt bzw. aufgerechnet worden sei.

36

Auch die Erteilung einer Schlussabrechnung sei nicht zu verlangen. Dies schon deshalb nicht, weil es sich um ein einheitliches Vertragsverhältnis handele und die zwei weiteren Stationen nach wie vor betrieben würden. Für alle drei Stationen werde ein Agenturkonto geführt, über das bezüglich der beiden Stationen täglich abgerechnet werde. Der aus der Aufstellung (Anlage K 11) ersichtliche Betrag von € 20.380,89 sei der Klägerin gutgeschrieben worden. Gegenseitige Restforderungen aus dem Betrieb der Station E..r bestünden nicht.

37

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.

I.

39

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von € 136.108,28 der geleisteten Entgelte für das Stationscomputersystem und das iCash aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. oder 2. Alt. BGB zu; die weitergehende Rückforderung ist unbegründet.

1.

40

Dabei hat die Rückabwicklung auch insoweit im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu erfolgen, als die bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung (Leistung) in der Weise erfolgt ist, dass Zahlung an Dritte, eine Leasinggesellschaft, bewirkt wurde. Dies folgt daraus, dass es sich nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung um ein einheitliches Vertragsverhältnis der Parteien handelt, das die Leistungsbeziehung der Klägerin zur Beklagten regelt. Dem Zahlungsweg über diejenigen, derer sich die Parteien zwecks Bereitstellung von Leistung und Gegenleistung bedienen, kommt in einem derartigen sog. Mehrpersonenverhältnis keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 812 BGB Rn. 54 m.N).

2.

41

Die Leistungen sind zurückzugewähren, da die vertraglichen Vereinbarungen, auf denen die Zahlungen für das Stationscomputersystem - ausschließlich des MDE-Gerätes - und das iCash-Konzept beruhten, unwirksam sind, namentlich die Regelungen dazu nach Ziffer 7.1 Satz 2 TVV nach Maßgabe der Anlage 8 zum TVV (Anlage K 3) sowie gemäß sog. Nachtrag Nr. 12 zum TVV vom 09./13.06.2009 (Anlage K 4).

a.

42

§ 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen i.S. des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 ff, Rn. 19; Emde, in: Großkomm. z. HGB, 5. Aufl., § 86 a Rdnr. 74; Küstner/Thume, Hdb. d. gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rdnr. 611; Thume, BB 1995, 1913 [1914 f.]; OLG Köln, r + s 2009, 87; OLG München, OLG-Report 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5 [7]). Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbstständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen i.S. des § 86 a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567 [569 f.]). Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar.

b.

43

Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, a.a.O., Rn 20; Thume, in: Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 86 a Rdnr. 3; v. Hoyningen-Huene, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl., § 86 a Rdnr. 4; Emde, § 86 a Rdnr. 69; OLG Köln, Urt. v. 11. 9. 2009 – 19 U 64/09, BeckRS 2009, 88067). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (Emde, § 86 a Rdnr. 69; Küstner/Thume, Rdnr. 611, Rdnr. 608; Oetker/Busche, HGB, 2009, § 86 a Rdnr. 5).

44

Zugleich ist das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ restriktiv auszulegen und zu verlangen, dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein. Erforderlich ist ein sehr enger Bezug zum vertriebenen Produkt. Ohne die Unterlagen darf eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich sein, wie dies bei Preislisten und Geschäftsbedingungen der Fall ist, ohne die der Handelsvertreter zur Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10 – NJW 2011, 2423, 2425 f., Rn 23 f. m.N.).

c.

45

Nach diesem Maßstab sind die vorgenannten Vertragskomponenten in Gestalt des Stationscomputersystems und des iCash als erforderliche Unterlagen zu betrachten, für die Kosten nicht erhoben werden dürfen.

46

Als Unterlage sind die Komponenten schon deshalb zu betrachten, weil die in Rede stehende Verbindung aus Hard– und Software im Rahmen der modernen Daten- und Vertragsabwicklungsverarbeitung die Aufgaben erfüllt, die bei Einführung der Vorschrift Papier-Unterlagen zukam.

47

Diese Komponenten waren auch erforderlich für die Handelsvertretertätigkeit der Klägerin.

48

Der BGH (a.a.O., Rn 30) hat für eine aus der Unternehmer-Sphäre stammende Business-Software eine entsprechende Bewertung vorgenommen und zugleich ausgeführt, dass eine einheitliche Betrachtung auch insoweit geboten sei, als einzelne Komponenten grundsätzlich der selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zuzurechnen seien. Dabei hat der BGH darauf abgestellt, dass der Vertragsgegenstand die Nutzung des auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmten Softwarepaketes zu einem einheitlichen Preis umfasste, das nach der Verkehrsauffassung als ein einheitliches Produkt zu gelten habe. Diese Erwägung hat entsprechend für die hier gewählte Kombination aus Hard- und Software zu gelten.

49

Das Gericht vermag keine tragfähigen und handhabbaren Differenzierungsgesichtspunkte zu erkennen, die eine teilweise Aufrechterhaltung und Aufteilung des vom Unternehmer verlangten Entgelts nach den Anteilen des Agentur- und Eigengeschäfts rechtfertigen könnten. Dabei kommt auch zum Tragen, dass die hier gewählte Ausgestaltung des Handelsvertreterverhältnisses dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelsvertreter nicht lediglich die Anpreisung, die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen übernimmt, sondern die gesamte Durchführung des Kraftstofferwerbs durch die Kunden der Tankstelle – inklusive Übergabe der Ware, Entgegennahme der Bezahlung und Abrechnung – vom Handelsvertreter abgewickelt wird. Das rechtfertigt es, auch die weiteren Funktionen des Stationscomputersystems und des iCash bei der Abrechnung des Agenturgeschäfts in die Bewertung einzubeziehen, etwa auch die Übersendung des Datenbestandes zur Auswertung und Abrechnung an die Beklagte. Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass es sich bei dem Stationscomputersystem - ergänzt für den Bargeldaustausch durch das iCash – um die zentrale Steuerungseinheit für die reibungslose Abwicklung des gesamten Kraftstoffgeschäftes der Beklagten von der Anlieferung bis zur Erlösabführung und Preiskontrolle handelt, der produktspezifische Zusammenhang demnach gegeben ist (vgl. LG Essen, Urteil vom 27.08.2015 – 43 O 30/15, BeckRS 2015, 20237). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie im Einzelnen die technische Umsetzung der Preiskontrolle über die Hard- und Software bewerkstelligt wird. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat darauf verwiesen, dass auch die - hier nicht in Rechnung gestellten - Kosten für Wartung und systemkonforme Nutzung der Datenleitung als erforderliche Unterlage anzusehen seien, da allein über diese Datenleitung die Preisfestsetzungen erfolgten (Hinweisbeschluss vom 28.10.2014 – 15 U 11/14). Die Beklagte hat indes keine nachvollziehbare Darstellung geliefert, wo eine solche Datenleitung anzuschließen sein soll, wenn nicht an das Stationscomputersystem. Dann aber ist nur die höchstrichterlich vorgegebene, zutreffende und hier zugrunde gelegte einheitliche Betrachtung vorzugswürdig.

d.

50

Die Klägerin kann - unabhängig von einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung - Rückzahlung auch der auf die vorgenannten Komponenten gezahlten Mehrwertsteuerbeträge verlangen, da sie im Falle der Rückabwicklung zur Erstattung der zu Unrecht abgezogenen Vorsteuer an das zuständige Finanzamt verpflichtet ist.

e.

51

Unbegründet ist die Klage, soweit sie gerichtet ist auf die Rückzahlung des Entgelts für die Überlassung des MDE-Gerätes.

52

Die dafür entrichtete Vergütung in Höhe von € 11,90 brutto monatlich für die jeweiligen Vertragszeiträume, insgesamt € 1.773,10, kann die Klägerin nicht zurückverlangen, weil die zugrunde liegende Vereinbarung wirksam ist und damit ein Rechtsgrund besteht.

53

Die vereinbarte Überlassung des Barcode-Lesers hat keinen – auch nur anteilig - erkennbaren Bezug zum Agenturgeschäft, dient ausschließlich der Erleichterung des Eigengeschäfts des Klägers und ist daher nicht erforderlich im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Die Klägerin hat keine Geschäftsvorgänge aufgezeigt, nach denen dieses Gerät im Agenturgeschäft einzusetzen wäre. Zwar ergibt sich aus Ziffern 2.7, 7.3 des TVV, dass die Klägerin auch Schmierstoffe anzubieten hat, bei denen ein Einsatz des Gerätes im Hinblick auf die Produktverpackung denkbar wäre. Zugleich ist aber in Ziffer 4.3 des TVV bestimmt, dass diese Güter als Shopwaren, also im Eigengeschäft, abzusetzen sind. Wenn jedoch bei diesem Gerät – anders als bei den vorgenannten Komponenten, etwa auch zum Bargeldhandling im iCash - keinerlei Bezug zum Agenturgeschäft herzustellen ist, scheidet eine Einbeziehung dieser Komponente unter dem Gesichtspunkt der ansonsten gebotenen einheitlichen Betrachtung aus.

3.

54

Die Zinsforderung ist nur wie tenoriert nach den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 291, 187 analog BGB begründet.

a.

55

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2014 (Anlage K 5) unter Fristsetzung zum 05.12.2014 zur Zahlung von € 129.580,74 aufgefordert; hinsichtlich der weiter begründeten Positionen kommt allein § 291 BGB zum Zuge.

56

Der Zinsanspruch war gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu titulieren, da es sich bei dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt. Die Voraussetzungen dafür, ausnahmsweise den höheren Zinssatz anzuwenden fehlen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Bereicherungsanspruch als Äquivalent für die erbrachte Leistung anzusehen wäre (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 BGB Rn. 27 m.N.).

b.

57

Eine Zinszahlung ab den geltend gemachten früheren Zeitpunkten unter dem Gesichtspunkt des §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB scheidet aus, da diese nur auf tatsächlich gezogene Nutzungen anzuwenden sind (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 818 BGB Rn. 11 m.N.). Die Klägerin hat einen solchen Nachweis jedoch nicht erbracht. Ihr Vortrag erschöpft sich in Spekulation. Der Verweis darauf, das Gegenteil sei „lebensfremd“, reicht vorliegend nicht aus. Auf mutmaßlich gezogene Nutzungen ist vielmehr lediglich in Fällen abzustellen, in denen etwa ein Darlehen als Betriebsmittel eingesetzt wurde, bei Ansprüchen gegen eine Bank oder solchen, die gerichtet sind auf die Herausgabe von Wertpapieren (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O. m.N.); daran fehlt es hier.

c.

58

Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach §§ 812, 818 Abs. 4, 819, 291 BGB sind ebenso wenig vorgebracht. Eine positive Kenntnis der Beklagten von dem fehlenden Rechtsgrund ist nicht dargetan oder ersichtlich.

d.

59

Auf §§ 352, 353 HGB kann die Klägerin die früher einsetzende Zinspflicht ebenfalls nicht gründen, weil diese nur für beiderseitige Handelsgeschäfte, nicht aber auf Bereicherungsansprüche zum Zuge kommt (BGH, NJW 1983, 1423; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 352 HGB Rn. 1).

e.

60

Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Standpunktes zur – weitergehenden – Zinspflicht auf das Urteil des LG Hamburg vom 05.06.2015 (418 HKO 152/14) verweist, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Entscheidung, weil Ausführungen zur tenorierten Zinsforderung dort nicht enthalten sind.

4.

61

Die Klägerin kann von der Beklagten eine Restzahlung von € 47.481,00 brutto (= € 39.900,00 netto) gemäß § 89 b HGB nicht verlangen.

62

Die trotz der Vereinbarung über den Handelsvertreterausgleich grundsätzlich mögliche Aufrechnung greift durch, denn die Beklagte hat gegen die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf eine solche Einstandszahlung.

a.

63

Der Anspruch folgt aus der Vereinbarung der Parteien vom 16./20.02.2007 (Anlage K 7), nach der sich die Klägerin verpflichtet hat, für die „Übernahme der sich im Betrieb befindlichen Tankstelle, insbesondere für die Nutzung der vorhandenen Kundenbeziehungen“ einen Betrag von € 39.900,00 netto zu zahlen.

b.

64

Diese Abrede ist wirksam.

aa.

65

Ein Verstoß gegen § 89 b Abs. 4 HGB ist darin nicht zu erkennen, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Zahlung bis zum Vertragsende gestundet worden ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein unangemessen hoher Übernahmepreis vereinbart worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983 – I ZR 14/81, NJW 1983, 1727, 1728) oder aber eine zureichende Gegenleistung fehlte, die hier indes in der „Neukundenklausel“ (§ 3) zu erkennen ist, nach der die ab Beginn des Tankstellenvertrages vorhandenen Kunden als von dem Handelsvertreter selbst geworben behandelt werden (OLG München, Urteil vom 04.12.1996 – 7 U 3915/96, NJW-RR 1997, 986 ff.).

66

Ein unangemessen hoher Übernahmepreis ist hier nicht dargetan oder ersichtlich angesichts der über alle Geschäftsbereiche erzielten Jahresprovisionen und des danach bei der Abwanderungsprognose über fünf Jahre zu ermittelnden Altkundenabzuges, der in der Größenordnung der Zahlung liegen würde. Gegenteilige Zahlen, die eine andere Bewertung trügen, hat die Klägerin nicht mit Substanz dargelegt.

67

Als hinreichende Gegenleistung ist im Übrigen die Neukundenklausel zu erkennen, der der Klägerin bei kurzfristiger Beendigung des Vertrages die Möglichkeit eröffnet hätte, den Altkundenabzug mit Verweis auf die Klausel abzuwehren. Ein Vorteil, der sich umso mehr vorteilhaft zugunsten des Tankstellenbetreibers auszuwirken geeignet ist, je früher das Vertragsverhältnis beendet wird.

bb.

68

Zugleich scheidet eine Bewertung der Regelung als sittenwidrig gemäß § 138 BGB aus, denn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist nicht erkennbar. Es ist Sache der Klägerin, die Chancen und Risiken der Vereinbarung bei Vertragsschluss abzuwägen; § 138 BGB ist keine „Preisnorm“ (BGH, Urteil vom 12.03.1981 – III ZR 92/79, NJW 1981, 1206).

cc.

69

Keine andere Bewertung folgt daraus, dass es sich um eine Formularklausel handelt.

70

aaa.

71

Eine Überprüfung nach dem Maßstab des § 308 Nr. 7 BGB kommt nicht in Betracht, denn diese Regelung ist nicht einschlägig, wenn der Handelsvertreter durch die Einstandszahlung ein Entgelt dafür leistet, dass der Unternehmer als Leistungsempfänger zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszwecks seine Geschäftsverbindungen zu Dritten zur Verfügung stellt; Prüfungsmaßstab bleibt vielmehr die Generalklausel des § 307 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1981 – I ZR 209/79, NJW 1982, 181).

72

bbb.

73

§ 307 BGB wäre verletzt, wenn das gesetzliche Leitbild der Risikoverteilung im Handelsvertreterrecht durch die getroffene Regelung unangemessen verschoben worden wäre. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Zahlungsnachteil aufgewogen wird durch hinreichend gewichtige Vorteile, wie sie hier in der ausgleichsrechtlichen Anerkennung des Altkundenstamms als von der Klägerin geworben zu sehen ist (vgl. OLG München, a.a.O., S. 987). Dies wird auch nicht durch die Kündigungsmöglichkeit der Beklagten entkräftet, denn der Vorteil verbliebe der Klägerin und wäre entsprechend höher, je kürzer das Vertragsverhältnis bestanden hätte, da der Anteil der abgewanderten Altkunden geringer und der Zurechnungsvorteil des Umsatzes der von ihr als geworben zu wertenden Kunden entsprechend höher wäre.

74

ccc.

75

Ebenso wenig ist - insbesondere aus dem vorgenannten Gesichtspunkt - ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot gemäß § 305 c Abs. 1 BGB herzuleiten.

76

Es ist nicht erkennbar, dass es sich um eine ungewöhnliche Klausel handelt, denn dass eine Zahlung, die ausdrücklich für den Einstand geschuldet wird, nicht zugleich die Einräumung von unbefristeten Nutzungsrechten über die Vertragsdauer hinaus enthält, liegt nicht fern. Auch das weitere Tatbestandsmerkmal des Überraschungsmoments ist nicht dargetan oder ersichtlich, denn es sind keine Tatsachen - etwa im Hinblick auf den Verlauf der Vertragsverhandlungen - vorgebracht, nach denen die Klägerin mit der in Rede stehenden Regelung nicht hätte zu rechnen brauchen.

cc.

77

Die Abrede ist auch nicht - wie die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.12.2015 erstmals ausführt - wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142, 123 BGB wirksam angefochten worden und nichtig. Eine Täuschungshandlung der Beklagten durch aktives Tun, etwa in Gestalt falsch angegebener Umsatz- bzw. wirtschaftlicher Kennzahlen, ist nicht vorgebracht. Eine solche durch Unterlassen, d.h. das Verschwiegen von Tatsachen, stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht nach Maßgabe des § 242 BGB besteht. Entscheidend ist dabei, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Dabei ist es grundsätzlich – und gerade auch im kaufmännischen Verkehr – Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten. Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstandes brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden. Eine Aufklärungspflicht setzt voraus, dass zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 123 BGB Rn. 5 m.N.). Diesem Maßstab genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Bei der vorgebrachten halbjährlichen Schließung reicht es angesichts der höchstrichterlichen Maßstäbe zur Stammkundeneigenschaft und Abwanderungsprognose schon nicht aus, pauschal geltend zu machen, es sei davon auszugehen, dass alle Stammkunden „abgewandert“, also als solche verloren seien. Es ist jedenfalls kein Informationsgefälle dargetan oder erkennbar, dass die Klägerin gehindert oder davon entbunden hätte, vor Vertragsschluss selbst zu prüfen, ob das Objekt geeignet sein könnte, ihre wirtschaftlichen Erwartungen zu erfüllen.

5.

78

Die Klägerin hat keinen fälligen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 87 c Abs. 3 HGB gerichtet auf eine „nachvollziehbareSchlussabrechnung“.

79

Nach dieser Bestimmung kann der Handelsvertreter - in Ergänzung zur hier nicht gegenständlichen monatlichen Provisionsabrechnung nach § 87 c Abs. 1 HGB und des Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB - Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind, wobei diese Rechte nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können (§ 87 c Abs. 5 HGB).

80

Soweit die Klägerin eine „Schlussabrechnung“ verlangt, ist dies indes auf dieser rechtlichen Grundlage nicht zu beanspruchen. Nach Ziffer 15. des Tankstellenvertrages RBA haben die Parteien vereinbart, dass während der Vertragslaufzeit über die beiderseitigen Forderungen, namentlich die Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf Auskehrung der vereinnahmten Verkaufserlöse, Zahlung von Pachten und andere Vergütungen einerseits, andererseits die Provisionsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten durch Rechnungen (Gutschriften) seitens der Beklagten abzurechnen war und der Beklagten gemäß Ziffer 15.6 des Vertrages gestattet, dies in elektronischer Form zu tun. Dies ist geschehen. Was die Klägerin an den Abrechnungen bzw. im Rahmen ihres Klagbegehrens konkret an der Aufstellung gemäß Anlage K 11 und den dazu gegebenen schriftsätzlichen Erläuterungen beanstandet, wäre bei – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert – nachgewiesenen begründeten Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit ggfs. zum Gegenstand eines Antrages nach § 87 c Abs. 4 HGB zu machen, gerichtet auf die Einsichtnahme in Bücher bzw. Urkunden. Eine weitere („Schluss“-) Abrechnung, wie sie die Klägerin hier pauschal verlangt, ist derzeit nicht geschuldet.

6.

81

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe geltend gemachter € 1.107,45 nach dem RVG folgt nach anwaltlicher Fristsetzung zur Zahlung gemäß Schreiben vom 03.12.2014 (Anlage K 5) zum 05.12.2014 aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 249 BGB.

II.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

83

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

84

Beschluss

85

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 200.362,38 (§§ 48 Abs. 1, 39, 45 GKG: Zahlungsantrag € 185.362,38 und Antrag auf Schlussabrechnung € 15.000,00).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.