Landgericht Hamburg Urteil, 24. März 2016 - 330 O 314/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheiten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Bausparvertrags nach erfolgter Kündigung durch die Beklagte.
- 2
Der Kläger übernahm im Jahr 1997 im Wege der Vertragsübernahme einen von seiner Mutter mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Ö. B. H., geschlossenen Bausparvertrag, der am 2. Dezember 1981 zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien zu wirken begann.
- 3
Die Bausparsumme betrug DM 50.000,-- (€ 25.564,59). Vereinbart war ein sog. Standardtarif bei einem monatlichen Regelsparbeitrag von DM 200,00 (€ 102,25). Die Verzinsung des Bausparguthabens des Klägers belief sich auf 2,5 % pro Jahr. Seit dem 31. Mai 1995 ist der Vertrag zuteilungsreif, ohne dass der Kläger den Bausparvertrag als Darlehen in der Folge abgerufen hätte. Seine Spareinzahlungen stellte der Kläger Anfang 2002 ein. Das Bausparguthaben des Klägers belief sich am 31. Dezember 2014 auf € 17.145,70.
- 4
Mit Schreiben vom 6. Januar 1997 wurden dem Kläger die als Anlage K2 vorgelegten Allgemeinen Bausparbedingungen (im Folgenden: ABB) übersandt.
- 5
§ 9 Abs. 1 der ABB sah vor, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen kann, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
- 6
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag des Klägers zum 30. November 2015. Einzelheiten des Kündigungsschreibens ergeben sich aus Anlage K4.
- 7
Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte zur Kündigung nicht berechtigt gewesen sei.
- 8
Bereits § 9 Abs. 1 ABB schließe ein Kündigungsrecht der Beklagten aus. Darüber hinaus lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im konkreten Fall nicht vor. Da die volle Bausparsumme noch nicht erreicht sei, könne von einem vollständigen Empfang der Darlehenssumme auf Seiten der Beklagten nicht die Rede sein. Im Übrigen dürfe sich die Beklagte nicht einseitig von der von ihr zugesagten Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens lösen.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 4... über den 30. November 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Sie meint, dass die Voraussetzungen des nicht dispositiven Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben seien. Zweck dieser Norm sei es, eine überlange Bindung eines Darlehensnehmers an ein Darlehen mit festem Sollzinssatz zu vermeiden. Eine solche unverhältnismäßige Bindung würde bei der Beklagten eintreten, wenn sie sich nicht jedenfalls zehn Jahr nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags vom Vertrag lösen könne, sofern der Bausparer diesen lediglich aus Sparvertrag nutze.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8. März 2016 verwiesen sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn die Kündigung durch die Beklagte ist wirksam.
I.
1.
- 16
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses gegeben. Bei Beendigung des Bausparvertrags würden dem Kläger Zinseinbußen durch Beendigung der in der anhaltenden Niedrigzinsphase mit 2,5% p.a. verhältnismäßig hohen Verzinsung seines Bausparguthabens drohen.
2.
- 17
Die Klage ist jedoch nicht begründet, der Bausparvertrag des Klägers wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2015 wirksam gekündigt.
- 18
Der beklagten Bausparkasse steht das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu, denn diese Vorschrift ist grundsätzlich auch auf Bausparverträge anwendbar (dazuunten 2.1); sie stellt keine spezifische Verbraucherschutznorm dar, auf die sich die Beklagte als Bausparkasse nicht berufen könnte (dazu unten 2.2). Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrags liegt auch ein „vollständiges Empfangen“ des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor (vgl. unten 2.3). Schließlich sind und die sonstigen Voraussetzungen des Kündigungsrechts gegeben (siehe unten 2.4).
2.1
- 19
Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen Darlehensvertrag im Sinne des § 489 BGB in besonderer Ausprägung, wobei der beklagten Bausparkasse im Zeitpunkt der Kündigung die Rolle des Darlehensnehmers zukam. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG) ist ein Bausparvertrag definiert als Vertrag, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirkt. Damit ergibt sich bereits gesetzlich ein enger Bezug zum Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die besondere Eigenart des Bausparvertrags wiederum liegt im Wechsel der Rollen der Vertragspartner als Darlehensgeber und Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. Denn der Bausparer leistet in der sogenannten Ansparphase zunächst Bauspareinlagen als Darlehen an die Bausparkasse. Ist das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben und die Zuteilungsreife, die noch von anderen Faktoren abhängt (vgl. §§ 10 ff. ABB), erreicht und nimmt der Bausparer seinerseits das Bauspardarlehen, worauf er ab diesem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 2 BauSparkG einen Rechtsanspruch hat, in Anspruch, tauschen sich die Rollen; in der folgenden Darlehensphase übernimmt der Bausparer die Rolle des Darlehensnehmers, die Bausparkasse die Rolle des Darlehensgebers (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26. Oktober 2015 – I-31 U 182/15, juris; OLG Köln, Beschl. v. 23. März 2015 - 13 U 104/14; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11 – juris, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16. Juni 2015 - 17 U 5/14 – juris, Rn. 37).
2.2
- 20
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in seiner Anwendung nicht auf Verbraucher beschränkt. Anlass für eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift besteht nicht. Die Auslegung der Norm führt zu einer uneingeschränkten Anwendbarkeit auch für den unternehmerischen Vertragspartner (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Beschl. v. 18. Januar 2016 - 8 U 1064/15; OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15).
2.2.1
- 21
Der Wortlaut „Darlehensnehmer“ in § 489 Abs. 1 BGB unterscheidet nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer, denn „Darlehensnehmer“ kann sprachlich sowohl ein Verbraucher als auch ein Kreditinstitut bzw. eine Bausparkasse sein. Somit spricht die grammatische Auslegung für die Ansicht der Beklagten.
2.2.2
- 22
Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich nichts anderes. Denn bereits durch die Vorgängernorm des § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. wollte der Gesetzgeber eine unangemessene Benachteiligung durch die Marktzinsentwicklung über zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang eines Darlehens verhindern (siehe hierzu BT-Drs. 10/4741, 21, 22). Verbraucherschützenden Charakter hatte hierbei nur die Regelung des § 609a Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., die alleine den Verbraucher als Darlehensnehmer betraf und die sich nach der Gesetzesbegründung allein auf den Verbraucherschutz bezog (BT-Drs. 16/11643, 74). Alle weiteren Kündigungsgründe des § 609a BGB a.F. richteten sich allgemein gegen den Schuldner. Diese bewusste Entscheidung durch den Gesetzgeber wird auch insoweit deutlich, als bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie lediglich die Nachfolgebestimmung des § 609 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. wegen ihres verbraucherschützenden Charakters in die Verbraucherkreditvorschrift des § 500 BGB übernommen wurde. Demgegenüber wurde § 489 Abs. 1 Nr. 2 n.F. BGB in das allgemeinen Darlehensregime des BGB implementiert (hierzu Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800).
2.2.3
- 23
Dieses Auslegungsergebnis wird weiter durch einen Umkehrschluss zu § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt. Danach ist das Kündigungsrecht nur für die dort aufgezählten Gebietskörperschaften ausgeschlossen und eben gerade nicht für die beklagte Bausparkasse.
2.2.4
- 24
Schließlich sprechen auch teleologische Gesichtspunkte für die Anwendung des Kündigungsrechts in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die beklagte Bausparkasse. Ziel der streitgegenständlichen Norm ist es, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen wie dem vorliegenden Bausparvertrag nach Ablauf von zehn Jahren von der weiteren Bindung an einen Zinssatz zu bewahren, der sich angesichts wandelnder Marktverhältnisse als nicht mehr zeitgemäß darstellt (BT-Drs. 10/4741, 22 zu § 609a aF; vgl. auch Mülbert, in: Staudinger, BGB, Stand 2015, § 489 Rn. 7). Dem Gesetzgeber ging es dabei darum, das Dauerschuldverhältnis in einen überschaubaren Zeitraum als bindend anzusehen, dann jedoch dem zinspflichtigen Darlehensnehmer die einseitige Beendigung zu ermöglichen. Damit erscheint die Norm letztlich als besondere gesetzlich ausgeprägte Formulierung des Grundsatzes der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn die Zinsbindung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre ist nicht abschätzbar und daher nicht allein in der Risikosphäre des Darlehensgebers.
- 25
Eine teleologische Reduktion der Vorschrift mit dem Ziel, die Norm lediglich zugunsten eines Verbrauchers als Darlehensnehmer anzuwenden, ist entgegen der abweichenden Ansicht des AG Ludwigsburg (Urt. v. 7. August 2015, 10 C 1154/15, juris) nicht geboten, denn sie wäre nur dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der gleichsam versehentlich vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewendet werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesetzeszusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine solche Anwendung sprechen. Dies ist nach den obigen Ausführungen aber nicht der Fall.
2.3
- 26
Das Darlehen ist durch die Beklagte mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrags „vollständig empfangen“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Zwischen der Kündigung im Jahr 2015 und dem vollständigen Empfang im Jahr 1995 liegen mehr als zehn Jahre.
- 27
Mit „vollständigem Empfang“ könnte im Fall des Bauspardarlehens zwar grundsätzlich auch gemeint sein, dass die Bausparsumme vollständig eingezahlt sein muss. Diese Deutung ist jedoch abzulehnen (so auch OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15; OLG Hamm, Beschl. v. 30. Dezember 2015, 31 U 191/15, juris, Rn. 24; OLG Koblenz, Beschl. v. 18. Januar 2016, 8 U 1064/15; Mülbert, in: Staudinger, BGB, Stand 2015, § 488, Rn. 550, § 489 Rn. 51, aA Weber, ZIP 2015, 961, 964 f.). Vielmehr ist von einem vollständigen Empfang bereits dann auszugehen, wenn der Bausparer nach Eintritt der Zuteilungsreife das Darlehen nicht in Anspruch nimmt und den Vertrag fortsetzt. Dafür spricht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der eigentliche Zweck des Bausparvertrags erreicht ist, einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erhalten. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Zuteilungsreife ist auch interessengerecht, weil bei Bausparverträgen mangels Pflicht des Bausparers zum Abruf des Darlehens ein an die Bausparkasse zu entrichtender konkreter „Darlehensbetrag“ gar nicht feststeht, an dem man sich für die Bestimmung des Fristbeginns jenseits der Zuteilungsreife orientieren könnte. Zwar ist der Bausparer in der Ansparphase, mithin auch nach Zuteilungsreife und vor Abruf des Darlehens, zur Zahlung der Spareinlagen gegenüber der Beklagten verpflichtet (vgl. § 5 ABB, hierzuMülbert, in: Staudinger, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 542), doch folgt daraus nur, dass vor Zuteilungsreife noch kein vollständiger Empfang des Darlehens vorliegt, zwingt indes nicht zur Annahme, in der Ansparphase erst mit Erreichen der vollständigen Bausparsummen von einem „vollständigen Empfang“ auszugehen. Denn, wie bereits ausgeführt, hat es der Bausparer ab Zuteilungsreife in der Hand, den weiteren Umfang seiner Spareinlagen durch Entscheidung über den Abruf zu bestimmen.
- 28
Gegen die Annahme eines „vollständigen Empfangs“ bereits mit Zuteilungsreife spricht auch nicht, dass der Kläger als Bausparer seinen Bausparvertrag trotz Zuteilungsreife fortsetzen kann und weitere ansparen darf. Denn diese besondere Flexibilität, die den Bausparvertrag besonders attraktiv macht, bleibt dem Bausparer innerhalb der Grenze des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unbenommen. Innerhalb dieser zeitlichen Grenze ist es dem Bausparer jederzeit möglich, seinen Anspruch auf Erhalt des Bauspardarlehens geltend zu machen. Der Bausparer wird durch die Festlegung des Beginns der 10-Jahres-Frist mit erstmaliger Zuteilungsreife auch nicht für die Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, weil diese Festlegung dem Schutz berechtigter Interessen der Bausparkasse dient. Die bloße im Vertrag angelegte Möglichkeit, dass die Beklagte bei einem entsprechenden Verhalten des Klägers Darlehensnehmer wird, steht der Annahme eines Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entgegen (OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15).
- 29
Zu beachten ist schließlich, dass die Bausparkasse im Fall des Erreichens der vollen Bausparsumme bereits ein Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11). Würde man für den Tatbestand des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenfalls das Erreichen der vollen Bausparsumme verlangen, würde das besondere Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB leerlaufen und die Bausparkasse wäre auf das Recht aus § 488 Abs. 3 BGB begrenzt.
- 30
Im Übrigen ist in der vorliegenden Konstellation zu berücksichtigen, dass der Kläger seit knapp fünfzehn Jahren keine Spareinlagen mehr erbracht hat, so dass der Empfang der letzten Einlage durch die Beklagte auch tatsächlich mehr als zehn Jahre vor der Kündigung liegt.
- 31
Ob von dieser Auslegung bei atypischen Bausparverträgen, deren primäres Ziel nicht in einer späteren Darlehensaufnahme liegt, sondern die primären Sparcharakter aufweisen, eine Ausnahme zu machen ist, muss nicht entschieden werden (vgl. zu dieser Differenzierung auch LG Karlsruhe, Urteil vom 11. November 2015 - 10 O 349/15). Denn nach dem Parteivorbringen handelt es sich hier um einen Standardvertrag.
2.4
- 32
Auch die weiteren Voraussetzungen des Kündigungsrechts liegen vor. Ein gebundener Sollzinssatz im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist vorliegend vereinbart worden. Ebenfalls hat die Beklagte die Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten.
- 33
Das Kündigungsrecht wurde auch nicht durch die ABB ausgeschlossen. Weder die Möglichkeit des Bausparers, den Vertrag nach dem Zeitraum der Zuteilungsreife fortzusetzen, noch die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB, wonach der Vertrag nicht gekündigt werden darf, solange der Bausparer seine Pflichten erfüllt, steht der Kündigung nicht entgegen. Denn die gesetzlichen Kündigungsrechte des § 489 Abs. 1 BGB sind nach § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB unabdingbar (so auch OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15). § 489 Abs. 4 BGB enthält auch keine einseitigen Öffnungsklausel zugunsten von Verbrauchern und zu Lasten von Unternehmern.
- 34
Schließlich ist die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Beklagte auch nicht treuwidrig. Im Gegenteil: Im vorliegenden Fall widerspricht die Nutzung des Bausparvertrags als reiner Sparvertrag letztlich dem Sinn § 1 Abs. 1 ABB, wonach Zweck des Bausparvertrags die Erlangung des Bauspardarlehens ist. Auch im Hinblick auf den Kollektivcharakter des Bausparens muss beachtet werden, dass die Dateien des Vertrags stets gehalten sind, den Interessen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, um möglichst vielen Sparern die Aufnahme von günstigen festverzinslichen Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen staatlich gefördert zu ermöglichen. Hierfür besteht aber eine Gefahr, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Darlehensnehmern und Darlehensgebern auf Seite der Bausparer entsteht, weil Bausparverträge als dauerhafte Sparverträge benutzt würden.
II.
- 35
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
- 36
Beschluss
- 37
Der Streitwert wird auf € 1.500,-- festgesetzt (3,5 x jährlicher Vertragszins auf eingezahlte Bausparsumme). Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche die Kläger damit erhalten wollen. Dies ist bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung des Klagevorbringens vorliegend die Verzinsung des Bausparguthabens (hierzu OLG Koblenz, Beschl. v. 18. Januar 2016 - 8 U 1064/15; OLG Hamm, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - I 31 U 182/15, juris, Rn. 22). Bei der jährlichen Verzinsung handelt es sich um wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 9 S. 1 ZPO.
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Urteil einreichenLandgericht Hamburg Urteil, 24. März 2016 - 330 O 314/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).
(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum, - 2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, - 3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden, - 4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht, - 5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten, - 6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind, - 7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.
(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.
(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.
(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.
(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.
(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.
Tenor
Aufgrund des Hinweisschreibens ist die Berufung zurückgenommen worden.
1
beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
2I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über den Bestand eines Bausparvertrages, den der Kläger am 28.08.1978 mit der Beklagten über eine Bausparsumme von 50.000 DM (= 25.564,59 €) abgeschlossen hatte.
3Gemäß § 6 Abs. 1 ABB wird das Bausparguthaben jährlich mit 3 % verzinst. Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist und ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart worden ist. Nach § 9 Abs. 1 ABB kann die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
4Im Jahr 1991 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrages vor. Mit Schreiben vom 04.06.1991 verzichtete der Kläger vorläufig auf die Zuteilung des Bauspardarlehens.
5Mit Schreiben vom 12.12.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 30.06.2015.
6Mit der Klage hatte der Kläger die Feststellung verlangt, dass die Beklagte den mit ihm geschlossenen Bausparvertrag mit Schreiben vom 12.12.2014 nicht wirksam zum 30.06.2015 gekündigt hat und der Vertrag über den 30.06.2015 hinaus von der Beklagten fortzusetzen ist, bis die gesamte Bausparsumme i.H.v. 25.000 € angespart ist.
7Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
8Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
10Mit dieser Entscheidung ist der Kläger nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, der Beklagten stehe kein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu. Diese Vorschrift sei auf Bausparverträge nicht anwendbar. Zudem ergebe sich aus der Regelung nicht, dass das Eintreten der Zuteilungsreife gleichbedeutend mit dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta sei. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es ein Wesensmerkmal eines Bausparvertrages sei, dass der Bausparer selber bestimmen könne, zu welchem Zeitpunkt er ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen wolle. Dieser Anspruch könne dem Bausparer bis zum völligen Erreichen der vereinbarten Bausparsumme nicht genommen werden.
11Dass sich das Zinsniveau für die Beklagte negativ entwickelt habe, rechtfertige keine andere Betrachtung. Dieses hätte die Beklagte im Rahmen ihrer ABB berücksichtigen können.
12Schließlich verweist der Kläger darauf, dass der Beklagten gemäß § 9 ABB kein Kündigungsrecht zustehe, soweit der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfülle. Dass er dies nicht getan habe, habe die Beklagte selber nicht behauptet.
13Der Kläger beantragt,
14unter Abänderung des am 01.09.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Aktenzeichen: 14 OO 96/15, festzustellen, dass die Beklagte den mit ihm geschlossenen Bausparvertrag, Vertragsnummer #####/####, Bausparsumme 25.564,59 €, mit Schreiben vom 12.12.2014 nicht wirksam zum 30.06.2015 gekündigt hat und dieser Vertrag über den 30.06.2015 hinaus von der Beklagten fortzusetzen ist, bis die Bausparsumme i.H.v. 25.564,59 € vollständig angespart ist.
15II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet.
16Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag Nr. #####/#### über den 30.06.2015 hinaus fortbesteht. Denn die Beklagte hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 12.12.2014 gemäß § 489 I Nr. 2 BGB wirksam zum 30.06.2015 gekündigt.
171. Das Landgericht hat den Bausparvertrag in der Ansparphase zutreffend als Darlehensvertrag qualifiziert (vgl. auch Palandt-Weidenkaff BGB, 74. Auflage, Vorb v § 488 Rz. 17). Die herrschende Meinung sieht in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, Juris Rz. 7).
182. Diesen Darlehensvertrag hat die Beklagte gemäß § 489 I Nr. 2 BGB wirksam mit Schreiben vom 12.12.2014 zum 30.06.2015 gekündigt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 489 I Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Unrichtig ist die Auffassung des Klägers, dass die Laufzeit des Darlehens des Bausparers an die Bausparkasse durch den Zeitpunkt festgelegt sei, an dem sich die jeweilige Rolle der Parteien umkehrt, was erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Fall sei. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass es - wie der vorliegende Sachverhalt zeigt - bei einem Bausparvertrag nicht zwingend zu einer Zuteilung der Bausparsumme kommen muss, weshalb im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerade nicht feststand, wann die Zuteilung des Bausparvertrages und des Bausparerdarlehens erfolgen würde. Vor diesem Hintergrund ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2013, 19 U 106/13 Juris Rz. 6; LG Dortmund, Urteil vom 18.02.2011, 3 O 397/10, Juris Rz. Rz. 37 ff.).
193. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Regelung in § 9 I ABB der Beklagten. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Nach § 489 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Abs. 1 und 2 nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Ginge man daher davon aus, dass die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten auch das Kündigungsrecht aus § 489 BGB ausschließen solle, wäre diese Allgemeine Geschäftsbedingung kraft Gesetzes unwirksam.
204. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Auf die Gebührenermäßigung bei einer Berufungsrücknahme (Kostenverzeichnis Nummer 1222) wird hingewiesen.
215. Der Kläger wird weiter darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 1.600 € festzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss des Senats vom 29.07.2015, 31 U 116/15) ist der Streitwert unter Anwendung von § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung objektiv zu ermitteln (vgl. Musielak-Heinrich, ZPO, § 3 „Feststellungsklagen“ und Rz. 6 m.w.N.). Bei objektiver Betrachtung besteht das wirtschaftliche Interesse des Klägers daran, weiter eine angesichts des heutigen allgemeinen Zinsniveaus attraktive Guthabenverzinsung von 3 % auf das eingezahlte Kapital zu erzielen. Das nach § 3 ZPO eröffnete Ermessen ist unter Berücksichtigung der Regelung des § 9 Satz 1 ZPO dahin auszuüben, dass vorliegend auf den Zinsertrag abzustellen ist, den der Kläger nach dem derzeitigen Stand des Kapitals in 3 1/2 Jahren erzielen würde, wobei dieser Betrag im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt hat, noch um 20 % zu kürzen ist. Dieser Betrag beläuft sich auf bis zu 1.600 €, mehr nicht. Einem etwaigen Interesse des Klägers daran, dass gerade die Beklagte seine Geldanlage weiter verwaltet, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert beizumessen.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. August 2011 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
Gründe
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.12.2013 - 10 O 36/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.08.2015 zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.02.2016.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Bausparvertrags Tarif „Classic“, den der Kläger und seine Frau am 3.12.1997 mit der Beklagten abgeschlossen haben (Anlage K 1, GA Bl. 6).
- 2
Gemäß § 6 Abs. 1 der zum Gegenstand des Vertrages gemachten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (AAB, Anlage B 3, GA 56) wird das Bausparguthaben jährlich mit 2,5 % verzinst.
- 3
Mit Schreiben vom 5.02.2004 wurde dem Kläger die am 30.04.2004 eintretende Zuteilungsreife des Vertrages über die Bausparsumme von 16.000,00 € mitgeteilt (Anlage K 2, GA Bl. 8).
- 4
Von 2004 bis 2009 erhöhte sich das angesparte Bausparguthaben aufgrund der Zinsen auf 8.656,32 € und von 2010 bis 31.12.2013 - aufgrund weiterer Einzahlungen des Klägers - auf 13.577,87 €. Zum 31.12.2014 belief es sich auf 13.836,70 €.
- 5
Mit Schreiben vom 22.09.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 31.03.2015 gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Anlage K 9, GA Bl. 15); der Kläger widersprach der Kündigung.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
- 7
festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Bausparvertrages mit der Nummer …27 vom 22. September 2014 unwirksam sei und dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe.
- 8
Die Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Mit Urteil vom 31.08.2015, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (GA Bl. 84 - 90), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ein Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht, da die 10-Jahres-Frist mit Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen begonnen habe.
- 11
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.
- 12
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 28.10.2015 verwiesen.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Wegen ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 18.12.2015 Bezug genommen.
II.
- 16
Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
- 17
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 18
Die Klage ist unbegründet.
- 19
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung zu, dass der Bausparvertrag über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe. Die Beklagte hat diesen Vertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam zum 31.03.2015 gekündigt.
1.)
- 20
Nach herrschender Meinung ist der Bausparvertrag ein auf längerfristige Bindung der Vertragspartner abzielender einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, Rn. 7, WM 13, 508; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.10.2013, Rn. 14 - 19 U 106/13 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2015 - 8 U 668/14 -; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539 m. w. N.).
- 21
Die Einlagen des Bausparers während der Ansparphase stellen damit ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.
2.)
- 22
Somit unterliegt der Bausparvertrag - unter Berücksichtigung von vertragsspezifischen Besonderheiten - den darlehensvertraglichen Bestimmungen der §§ 488 ff. BGB.
- 23
Da die beklagte Bausparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu den in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB explizit genannten Institutionen gehört, gilt das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 S. 2 BGB unabdingbar und zwingend auch für sie (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 13; s. dazu Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800-1806).
3.)
- 24
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Verbraucher handelt oder nicht. Es handelt sich um eine - vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommene - Schuldnerschutzbestimmung ohne Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs (Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rn. 2; Palandt, a. a. O., § 489 Rn. 1; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079-3084).
- 25
Die Regelung soll den Nehmer eines festverzinslichen Darlehens nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zins bewahren (Staudinger, a. a. O., Rn 11 m. w. N.). Dieser Schutzgedanke gilt auch für die beklagte Bausparkasse, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit durch die vorgenannte Norm im Kernbestand erhalten werden soll.
4.)
- 26
Zu Recht hat das Landgericht den „vollständigen Empfang“ der Darlehensvaluta durch die Beklagte i. S. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht.
- 27
Ein vollständiger Empfang i. S. dieser Vorschrift ist nämlich aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen (Staudinger, a. a. O., § 489 Rn. 51; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 m. w. N.).
- 28
Bereits mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist das für den Bausparvertrag charakteristische Ziel der Vertragsparteien erreicht; gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG erwirbt der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen - also durch einseitiges Tun - einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Der Vertragszweck ergibt sich auch aus § 1 der AAB (Anlage B 3, GA Bl. 56): der Erwerb des „Anspruchs, aus den angesammelten Beträgen der Bausparer ein ... Tilgungsdarlehen (Bauspardarlehen) zu erhalten“.
- 29
Zweck des Bausparvertrages ist folglich nicht, die dauerhafte zinsgünstige Anlage von Geld, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 Rn. 12 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.09.2013 - 19 U 106/13 Rn. 2 - juris). Mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist es dem Bausparer überlassen und allein in seiner Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme geltend zu machen. Für die Beklagte realisiert sich im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife das durch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützte Risiko der Bindung an den vereinbarten Zinssatz über die Dauer von 10 Jahren.
- 30
Der Bausparer ist zwar zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nicht verpflichtet; des Weiteren kann er seinen Bausparvertrag trotz Zuteilungsreife fortsetzen und weiter besparen. Wie oben angegeben, entspricht die „überlange“ Besparung eines Bausparvertrages jedoch nicht dem Zweck des Bausparvertrages, nämlich der Erlangung eines (aus der Sicht bei Ver-tragsabschluss zinsgünstigen) Darlehens. Demzufolge kann die Dauer der Ansparphase nicht in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers gestellt werden. Damit könnte er in Niedrigzinsphasen den Bausparvertrag zweckentfremden, nämlich ihn dazu nutzen, die bei Abschluss des Vertrags versprochenen, nicht mehr marktgerechten Zinsen für die eingezahlte Valuta für eine von ihm zu bestimmende Zeit zu generieren.
- 31
Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zwecks des § 489 Abs. 1 S. 2 BGB, bei dem es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift zu Gunsten des Darlehensnehmers - hier der beklagten Bausparkasse - handelt, ist es nach Auffassung des Senats interessengerecht, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife als den „vollständigen Empfang“ des Darlehens durch die Bausparkasse abzustellen.
- 32
Nach alledem ist die Berufung unbegründet.
- 33
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung, ob er seine Berufung aufrecht erhalten will. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
III.
- 34
Bezüglich des Streitwerts weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, diesen für die Berufungsinstanz und - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - auch für die erste Instanz auf 1.210,71 € festzusetzen.
- 35
Der Wert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bemisst sich nach dem objektiv zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortführung des Vertrages. Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche der Kläger sich damit erhalten will. Dies ist bei objektiver Betrachtung vorliegend die Verzinsung seines Bausparguthabens (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 Rn. 22 - juris).
- 36
Bei dieser jährlichen Verzinsung handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Streitwert in Höhe des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs berechnet wird. Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 1.210,71€ (13.836,70 € x 2,5 % x 3 1/2).
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der mit der Beklagten abgeschlossene Bausparvertrag des Klägers mit der Vertragsnummer 28 076 8340 vom 19.05.1988 über den 24.07.2015 hinaus fortbesteht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.947,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (14 O 130/15) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.600 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über den Bestand eines Bausparvertrages, den der Kläger am 10.05.1991 mit der Beklagten über eine Bausparsumme von 44.000 DM (= 22.496,42 €) abgeschlossen hatte.
3Gemäß § 6 Abs. 1 ABB wird das Bausparguthaben jährlich mit 3 % verzinst. Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist und ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart worden ist. Nach § 9 Abs. 1 ABB kann die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
4Am 31.12.1997 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrages vor.
5Mit Schreiben vom 12.12.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 30.06.2015 unter Bezugnahme auf § 489 BGB.
6Mit der Klage hatte der Kläger die Feststellung verlangt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Bausparvertrag über den 30.12.2015 fortbesteht. Ferner hat der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 633,21 € nebst Zinsen verlangt.
7Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
8Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
10Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Auffassung, der Beklagten stehe kein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu. Diese Vorschrift sei auf Bausparverträge nicht anwendbar. Zudem ergebe sich aus der Regelung nicht, dass das Eintreten der Zuteilungsreife gleichbedeutend mit dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta sei. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es ein Wesensmerkmal eines Bausparvertrages sei, dass der Bausparer selber bestimmen könne, zu welchem Zeitpunkt er ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen wolle. Dieser Anspruch könne dem Bausparer bis zum völligen Erreichen der vereinbarten Bausparsumme nicht genommen werden.
11Dass sich das Zinsniveau für die Beklagte negativ entwickelt habe, rechtfertige keine andere Betrachtung. Dieses hätte die Beklagte im Rahmen ihrer ABB berücksichtigen können und müssen.
12Schließlich verweist der Kläger darauf, dass der Beklagten gemäß § 9 ABB kein Kündigungsrecht zustehe, soweit der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfülle. Dass er dies nicht getan habe, habe die Beklagte selber nicht behauptet.
13Der Kläger beantragt,
14unter Abänderung des am 20.08.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Aktenzeichen: 14 O 130/15, festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag, Vertragsnummer ####, Bausparsumme 44.000 DM, über den 30.06.2015 hinaus fortbesteht;
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 633,21 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.
16II.
17Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist nach einstimmiger Auffassung des Senats unbegründet, weshalb die Berufung gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen den Parteien abgeschlossenen Bausparvertrag Nr. #### über den 30.06.2015 hinaus fortbesteht. Denn die Beklagte hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 12.12.2014 gemäß § 489 I Nr. 2 BGB wirksam zum 30.06.2015 gekündigt.
18Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Hinweis des Vorsitzenden in dessen Schreiben vom 18.11.2015 (Bl. 178 ff. d.A.). Ergänzend weist der Senat zum Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 15.12.2015 auf Folgendes hin:
191.
20Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass die Bausparkasse auch bereits vor Zuteilung bzw. Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, jedenfalls solange die Bausparsumme noch nicht voll angespatt sei, gleichzeitig Darlehensgeberin bezüglich des künftig zur Verfügung zu stellenden Bauspardarlehens sei. Der Kläger verkennt, dass die im Hinweis des Vorsitzenden zitierte herrschende Meinung, der der Senat folgt, in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit sieht, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Der Rollentausch erfolgt entgegen der Auffassung des Klägers erst und nur dann, wenn das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird.
212.
22Dass und warum die Beklagte den Darlehensvertrag gemäß § 489 I Nr. 2 BGB wirksam zum 30.6.2015 gekündigt hat, ist im Hinweis des Vorsitzenden ausdrücklich ausgeführt. Die Auffassung des Klägers, Bauspardarlehen seien grundsätzlich unkündbar, trifft nicht zu:
23Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenen Sollzins in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Der Zweck der Vorschrift liegt im Interessenausgleich und im Schutz des Darlehensnehmers. Durch die Vorschrift sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden. Die Vorschrift gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das hier vorliegende Darlehen aus dem Bausparvertrag. In diesem Sinne ist in den Gesetzesmaterialien zum vergleichbaren § 609 a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ausgeführt: „Absatz 1 Nr. 3 gewährt dem Schuldner bei allen festverzinslichen Darlehen („in jedem Falle") nach Ablauf von 10 Jahren nach der Auszahlung ein gesetzliches Kündigungsrecht. Die Regelung hat nur für Darlehen mit einer Laufzeit von über 10 Jahren praktische Bedeutung. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums soll der Schuldner die Möglichkeit haben, sich durch Kündigung vom Darlehensvertrag zu lösen.“
24Die Vorschrift des § 489 I Nr. 2 BGB ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Sie steht vielmehr auch anderen Darlehensnehmern und auch Bausparkassen zu. Denn § 489 BGB enthält keine Einschränkung in personeller Hinsicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber klargestellt: „Die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers, der Verbraucher ist, finden sich nunmehr in § 500 BGB-E und ergänzen die Kündigungsmöglichkeiten nach den §§ 489, 490.“ (BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009, S. 74, juris). Daraus lässt sich entnehmen, dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers der Anwendungsbereich des § 489 I Nr. 2 BGB nicht auf Verbraucher beschränkt ist.
25Das Kündigungsrecht der Beklagten ist auch nicht nach § 9 I ABB der Beklagten ausgeschlossen. Zwar kann die Bausparkasse den Bausparvertrag gemäß § 9 I ABB nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Diese Vorschrift betrifft jedoch allenfalls das Kündigungsrecht der Beklagten nach § 488 III BGB. Denn das Kündigungsrecht nach § 489 I Nr. 2 BGB ist nicht abdingbar (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 489 Rn. 1). Vielmehr ist die betreffende Vorschrift zwingend. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Dies folgt aus § 489 IV S. 1 BGB. Darin heißt es, dass das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Abs. 1 und 2 nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann.
26Ohne Erfolg bleibt nach dem Vorstehenden auch der Einwand des Klägers, der Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne sich nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm selbst verwendeten Klausel berufen. Denn die Klausel ist nicht nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur relativ, sondern nach § 489 IV BGB absolut unwirksam. Dass sich die Beklagte auf diese gesetzgeberische Grundentscheidung beruft, stellt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht als treuwidrig dar.
27Die Voraussetzungen des § 489 I Nr. 2 BGB sind gegeben. Es sind unstreitig zehn Jahre seit Zuteilungsreife abgelaufen. Die Beklagte hat die Kündigungsfrist von sechs Monaten unstreitig eingehalten. Auch weist das Darlehen unstreitig einen gebundenen Sollzinssatz i.H.v. 2,5 % zzgl. 0,5 % Bonus auf.
28In einem Bausparfall steht der vollständige Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 I Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife gleich. Auch wenn es dem Bausparer grundsätzlich frei steht, das Darlehen nach Zuteilungsreife abzurufen oder nicht, rechtfertigt sich die Anwendung § 489 I Nr. 2 BGB aufgrund des Sinns und Zwecks der Norm, nämlich einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Diese Überlegungen gelten auch zugunsten der Bausparkasse, die während der Ansparphase als Darlehensnehmerin einzuordnen ist. Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife als Äquivalent zu dem in der Norm vorgesehenen vollständigen Empfang der Darlehensvaluta ist auch interessengerecht, da bei Bausparverträgen mangels der Verpflichtung des Bausparers zum Abruf des Darlehens ein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag nicht feststeht, an dem man sich für den Zeitpunkt in § 489 I Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen (LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 O 404/14 –,Juris, Leitsätze; vgl. LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015 – 14 O 55/15 –, Juris; vgl. LG Nürnberg-Fürth, 17.08.2015, 6 O 1708/15; Juris).
29Mit diesem Verständnis von § 489 I Nr. 2 BGB wird dem für den Bausparvertrag charakteristischen Ziel der Vertragsparteien Rechnung getragen, dass der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens durch einseitiges Tun erwerben kann. Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liegt es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er das der Bausparkasse gewährte Darlehen kündigt und die Bedingung setzt, unter der sein Anspruch auf Valutierung des Bauspardarlehens steht. Bedenken gegen diese bausparspezifische Konkretisierung des § 489 I Nr. 2 BGB bestehen auch mit Blick auf die Besonderheiten des Bausparvertrages nicht. Der Bausparer wird insbesondere nicht durch den Beginn der Zehnjahresfrist für seine Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, da diese lediglich dem Schutz der Bausparkasse vor einer überlangen Bindung dient und es darüber hinaus dem Bausparer freisteht, die Zuteilung während des Laufs der Frist anzunehmen oder zu beanspruchen (Staudinger/Mülbert, BGB, § 488, Rz. 550, Juris).
303.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.08.2015 zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.02.2016.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Bausparvertrags Tarif „Classic“, den der Kläger und seine Frau am 3.12.1997 mit der Beklagten abgeschlossen haben (Anlage K 1, GA Bl. 6).
- 2
Gemäß § 6 Abs. 1 der zum Gegenstand des Vertrages gemachten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (AAB, Anlage B 3, GA 56) wird das Bausparguthaben jährlich mit 2,5 % verzinst.
- 3
Mit Schreiben vom 5.02.2004 wurde dem Kläger die am 30.04.2004 eintretende Zuteilungsreife des Vertrages über die Bausparsumme von 16.000,00 € mitgeteilt (Anlage K 2, GA Bl. 8).
- 4
Von 2004 bis 2009 erhöhte sich das angesparte Bausparguthaben aufgrund der Zinsen auf 8.656,32 € und von 2010 bis 31.12.2013 - aufgrund weiterer Einzahlungen des Klägers - auf 13.577,87 €. Zum 31.12.2014 belief es sich auf 13.836,70 €.
- 5
Mit Schreiben vom 22.09.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 31.03.2015 gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Anlage K 9, GA Bl. 15); der Kläger widersprach der Kündigung.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
- 7
festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Bausparvertrages mit der Nummer …27 vom 22. September 2014 unwirksam sei und dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe.
- 8
Die Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Mit Urteil vom 31.08.2015, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (GA Bl. 84 - 90), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ein Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht, da die 10-Jahres-Frist mit Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen begonnen habe.
- 11
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.
- 12
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 28.10.2015 verwiesen.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Wegen ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 18.12.2015 Bezug genommen.
II.
- 16
Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
- 17
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 18
Die Klage ist unbegründet.
- 19
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung zu, dass der Bausparvertrag über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe. Die Beklagte hat diesen Vertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam zum 31.03.2015 gekündigt.
1.)
- 20
Nach herrschender Meinung ist der Bausparvertrag ein auf längerfristige Bindung der Vertragspartner abzielender einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, Rn. 7, WM 13, 508; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.10.2013, Rn. 14 - 19 U 106/13 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2015 - 8 U 668/14 -; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539 m. w. N.).
- 21
Die Einlagen des Bausparers während der Ansparphase stellen damit ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.
2.)
- 22
Somit unterliegt der Bausparvertrag - unter Berücksichtigung von vertragsspezifischen Besonderheiten - den darlehensvertraglichen Bestimmungen der §§ 488 ff. BGB.
- 23
Da die beklagte Bausparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu den in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB explizit genannten Institutionen gehört, gilt das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 S. 2 BGB unabdingbar und zwingend auch für sie (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 13; s. dazu Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800-1806).
3.)
- 24
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Verbraucher handelt oder nicht. Es handelt sich um eine - vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommene - Schuldnerschutzbestimmung ohne Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs (Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rn. 2; Palandt, a. a. O., § 489 Rn. 1; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079-3084).
- 25
Die Regelung soll den Nehmer eines festverzinslichen Darlehens nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zins bewahren (Staudinger, a. a. O., Rn 11 m. w. N.). Dieser Schutzgedanke gilt auch für die beklagte Bausparkasse, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit durch die vorgenannte Norm im Kernbestand erhalten werden soll.
4.)
- 26
Zu Recht hat das Landgericht den „vollständigen Empfang“ der Darlehensvaluta durch die Beklagte i. S. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht.
- 27
Ein vollständiger Empfang i. S. dieser Vorschrift ist nämlich aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen (Staudinger, a. a. O., § 489 Rn. 51; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 m. w. N.).
- 28
Bereits mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist das für den Bausparvertrag charakteristische Ziel der Vertragsparteien erreicht; gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG erwirbt der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen - also durch einseitiges Tun - einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Der Vertragszweck ergibt sich auch aus § 1 der AAB (Anlage B 3, GA Bl. 56): der Erwerb des „Anspruchs, aus den angesammelten Beträgen der Bausparer ein ... Tilgungsdarlehen (Bauspardarlehen) zu erhalten“.
- 29
Zweck des Bausparvertrages ist folglich nicht, die dauerhafte zinsgünstige Anlage von Geld, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 Rn. 12 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.09.2013 - 19 U 106/13 Rn. 2 - juris). Mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist es dem Bausparer überlassen und allein in seiner Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme geltend zu machen. Für die Beklagte realisiert sich im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife das durch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützte Risiko der Bindung an den vereinbarten Zinssatz über die Dauer von 10 Jahren.
- 30
Der Bausparer ist zwar zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nicht verpflichtet; des Weiteren kann er seinen Bausparvertrag trotz Zuteilungsreife fortsetzen und weiter besparen. Wie oben angegeben, entspricht die „überlange“ Besparung eines Bausparvertrages jedoch nicht dem Zweck des Bausparvertrages, nämlich der Erlangung eines (aus der Sicht bei Ver-tragsabschluss zinsgünstigen) Darlehens. Demzufolge kann die Dauer der Ansparphase nicht in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers gestellt werden. Damit könnte er in Niedrigzinsphasen den Bausparvertrag zweckentfremden, nämlich ihn dazu nutzen, die bei Abschluss des Vertrags versprochenen, nicht mehr marktgerechten Zinsen für die eingezahlte Valuta für eine von ihm zu bestimmende Zeit zu generieren.
- 31
Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zwecks des § 489 Abs. 1 S. 2 BGB, bei dem es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift zu Gunsten des Darlehensnehmers - hier der beklagten Bausparkasse - handelt, ist es nach Auffassung des Senats interessengerecht, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife als den „vollständigen Empfang“ des Darlehens durch die Bausparkasse abzustellen.
- 32
Nach alledem ist die Berufung unbegründet.
- 33
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung, ob er seine Berufung aufrecht erhalten will. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
III.
- 34
Bezüglich des Streitwerts weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, diesen für die Berufungsinstanz und - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - auch für die erste Instanz auf 1.210,71 € festzusetzen.
- 35
Der Wert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bemisst sich nach dem objektiv zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortführung des Vertrages. Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche der Kläger sich damit erhalten will. Dies ist bei objektiver Betrachtung vorliegend die Verzinsung seines Bausparguthabens (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 Rn. 22 - juris).
- 36
Bei dieser jährlichen Verzinsung handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Streitwert in Höhe des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs berechnet wird. Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 1.210,71€ (13.836,70 € x 2,5 % x 3 1/2).
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. August 2011 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.08.2015 zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.02.2016.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Bausparvertrags Tarif „Classic“, den der Kläger und seine Frau am 3.12.1997 mit der Beklagten abgeschlossen haben (Anlage K 1, GA Bl. 6).
- 2
Gemäß § 6 Abs. 1 der zum Gegenstand des Vertrages gemachten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (AAB, Anlage B 3, GA 56) wird das Bausparguthaben jährlich mit 2,5 % verzinst.
- 3
Mit Schreiben vom 5.02.2004 wurde dem Kläger die am 30.04.2004 eintretende Zuteilungsreife des Vertrages über die Bausparsumme von 16.000,00 € mitgeteilt (Anlage K 2, GA Bl. 8).
- 4
Von 2004 bis 2009 erhöhte sich das angesparte Bausparguthaben aufgrund der Zinsen auf 8.656,32 € und von 2010 bis 31.12.2013 - aufgrund weiterer Einzahlungen des Klägers - auf 13.577,87 €. Zum 31.12.2014 belief es sich auf 13.836,70 €.
- 5
Mit Schreiben vom 22.09.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 31.03.2015 gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Anlage K 9, GA Bl. 15); der Kläger widersprach der Kündigung.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
- 7
festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Bausparvertrages mit der Nummer …27 vom 22. September 2014 unwirksam sei und dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe.
- 8
Die Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Mit Urteil vom 31.08.2015, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (GA Bl. 84 - 90), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ein Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht, da die 10-Jahres-Frist mit Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen begonnen habe.
- 11
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.
- 12
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 28.10.2015 verwiesen.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Wegen ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 18.12.2015 Bezug genommen.
II.
- 16
Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
- 17
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 18
Die Klage ist unbegründet.
- 19
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung zu, dass der Bausparvertrag über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe. Die Beklagte hat diesen Vertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam zum 31.03.2015 gekündigt.
1.)
- 20
Nach herrschender Meinung ist der Bausparvertrag ein auf längerfristige Bindung der Vertragspartner abzielender einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, Rn. 7, WM 13, 508; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.10.2013, Rn. 14 - 19 U 106/13 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2015 - 8 U 668/14 -; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539 m. w. N.).
- 21
Die Einlagen des Bausparers während der Ansparphase stellen damit ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.
2.)
- 22
Somit unterliegt der Bausparvertrag - unter Berücksichtigung von vertragsspezifischen Besonderheiten - den darlehensvertraglichen Bestimmungen der §§ 488 ff. BGB.
- 23
Da die beklagte Bausparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu den in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB explizit genannten Institutionen gehört, gilt das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 S. 2 BGB unabdingbar und zwingend auch für sie (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 13; s. dazu Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800-1806).
3.)
- 24
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Verbraucher handelt oder nicht. Es handelt sich um eine - vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommene - Schuldnerschutzbestimmung ohne Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs (Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rn. 2; Palandt, a. a. O., § 489 Rn. 1; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079-3084).
- 25
Die Regelung soll den Nehmer eines festverzinslichen Darlehens nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zins bewahren (Staudinger, a. a. O., Rn 11 m. w. N.). Dieser Schutzgedanke gilt auch für die beklagte Bausparkasse, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit durch die vorgenannte Norm im Kernbestand erhalten werden soll.
4.)
- 26
Zu Recht hat das Landgericht den „vollständigen Empfang“ der Darlehensvaluta durch die Beklagte i. S. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht.
- 27
Ein vollständiger Empfang i. S. dieser Vorschrift ist nämlich aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen (Staudinger, a. a. O., § 489 Rn. 51; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 m. w. N.).
- 28
Bereits mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist das für den Bausparvertrag charakteristische Ziel der Vertragsparteien erreicht; gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG erwirbt der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen - also durch einseitiges Tun - einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Der Vertragszweck ergibt sich auch aus § 1 der AAB (Anlage B 3, GA Bl. 56): der Erwerb des „Anspruchs, aus den angesammelten Beträgen der Bausparer ein ... Tilgungsdarlehen (Bauspardarlehen) zu erhalten“.
- 29
Zweck des Bausparvertrages ist folglich nicht, die dauerhafte zinsgünstige Anlage von Geld, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 Rn. 12 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.09.2013 - 19 U 106/13 Rn. 2 - juris). Mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist es dem Bausparer überlassen und allein in seiner Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme geltend zu machen. Für die Beklagte realisiert sich im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife das durch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützte Risiko der Bindung an den vereinbarten Zinssatz über die Dauer von 10 Jahren.
- 30
Der Bausparer ist zwar zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nicht verpflichtet; des Weiteren kann er seinen Bausparvertrag trotz Zuteilungsreife fortsetzen und weiter besparen. Wie oben angegeben, entspricht die „überlange“ Besparung eines Bausparvertrages jedoch nicht dem Zweck des Bausparvertrages, nämlich der Erlangung eines (aus der Sicht bei Ver-tragsabschluss zinsgünstigen) Darlehens. Demzufolge kann die Dauer der Ansparphase nicht in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers gestellt werden. Damit könnte er in Niedrigzinsphasen den Bausparvertrag zweckentfremden, nämlich ihn dazu nutzen, die bei Abschluss des Vertrags versprochenen, nicht mehr marktgerechten Zinsen für die eingezahlte Valuta für eine von ihm zu bestimmende Zeit zu generieren.
- 31
Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zwecks des § 489 Abs. 1 S. 2 BGB, bei dem es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift zu Gunsten des Darlehensnehmers - hier der beklagten Bausparkasse - handelt, ist es nach Auffassung des Senats interessengerecht, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife als den „vollständigen Empfang“ des Darlehens durch die Bausparkasse abzustellen.
- 32
Nach alledem ist die Berufung unbegründet.
- 33
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung, ob er seine Berufung aufrecht erhalten will. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
III.
- 34
Bezüglich des Streitwerts weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, diesen für die Berufungsinstanz und - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - auch für die erste Instanz auf 1.210,71 € festzusetzen.
- 35
Der Wert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bemisst sich nach dem objektiv zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortführung des Vertrages. Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche der Kläger sich damit erhalten will. Dies ist bei objektiver Betrachtung vorliegend die Verzinsung seines Bausparguthabens (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 Rn. 22 - juris).
- 36
Bei dieser jährlichen Verzinsung handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Streitwert in Höhe des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs berechnet wird. Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 1.210,71€ (13.836,70 € x 2,5 % x 3 1/2).
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.