Landgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 327 O 618/14

bei uns veröffentlicht am10.12.2015

Tenor

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 12.078,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 11.625 € seit dem 21.12.2013 und auf einen Betrag in Höhe von 453,43 seit dem 05.11.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung jeweils lautend auf die Klägerin an der geschlossenen Beteiligung S. V. I. g. I. für F. Nominalbeteiligungssumme 3.000 € und der dazugehörigen „Prime d’émission“ in Höhe von 12.000 €.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung S. V. I. g. I. für F. lautend auf die Klägerin im Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren Verpflichtungen, die aus ihrer Gesellschafterstellung an der oben genannten Beteiligung resultieren und resultieren werden, freizustellen.

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 12.078,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 11.625 € seit dem 21.12.2013 und auf einen Betrag in Höhe von 453,43 € seit dem 05.11.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung jeweils lautend auf den Kläger an der geschlossenen Beteiligung S. V. I. g. I. für F. Nominalbeteiligungssumme 3.000 € und der dazugehörigen „Prime d’émission“ in Höhe von 12.000 €.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung S. V. I. g. I. für F. lautend auf den Kläger im Annahmeverzug befindet.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren Verpflichtungen, die aus seiner Gesellschafterstellung an der oben genannten Beteiligung resultieren und resultieren werden, freizustellen hat.

7. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von1.711,70 € zu übernehmen.

8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger 67 % und die Beklagte zu 2) 37 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger 13 %. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

10. Das Urteil ist Ziff. 1., 4., 7. und 9. für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 28.957,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nehmen die Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinn im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.

2

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die in dem als Anlage K 1 vorgelegten Prospekt beschriebene „S. V. I. g. I. für F.“ (im Folgenden: SCI). Anbieter der SCI war das Bankhaus W. & C. mit Sitz in H.. Gründungsgesellschafter der SCI waren laut Prospekt die IFF G. für F. GmbH (im Folgenden: IFF) und die V. A. IFH g. I. für H. GmbH. Von letzterer erwarb die Beklagte zu 1) am 18.08.2006, damals noch firmierend unter JSHH B.- und H.- mbH (im Folgenden: JSHH), durch mehrfache Abtretung die Gesellschaftsanteile. In dem Prospekt werden die SCI und Rolle der Beklagten zu 1) auf S. 72 unter „Rechtliche Grundlagen“ wie folgt beschrieben:

3

„I. ART DER EMITTENTIN

4

Die Anleger beteiligen sich unmittelbar an einer französischen „S. C. I.“ (kurz „SCI“ genannt).

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Die SCI ist ein gebräuchliches Investitionsvehikel für Immobilieninvestitionen in F.. Bei der SCI handelt es sich nach dem französischen Zivilgesetzbuch (Code Civil) um eine nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (Société Civile), die als Inhaberin von Eigentumsrechten an Grundstücken allgemein als S. C. I. bezeichnet wird. Die Firma lautet „S. V. I. g. I. für F.“ (kurz „S. V. I.“).

6

Gründungsgesellschafter der Emittentin waren mit insgesamt € 100 die IFF G. für F. GmbH (1 Anteil, d. h. € 10) und die V. A. IFH g. I. für H. GmbH (9 Anteile, d. h. € 90). Letztere hat ihre Anteile an die C. A. F. (UK) Limited am 26.06.2006 für € 90 abgetreten. Diese wiederum hat ihre Anteile am 18.08.2006 an die JSHH B.- und H.- mbH für € 90 abgetreten. […] Weder die Gründungsgesellschafter noch die derzeitigen Gesellschafter oder Personen nach §§ 3, 7 und 12 VermVerkProsV sind an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind, noch an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen. […]. Alle neu beitretenden Anleger zeichnen ihre Beteiligung auf der Grundlage desselben Gesellschaftsvertrages und haben somit die identischen Rechte und Pflichten der derzeitigen Gesellschafter sowie der Gründungsgesellschafter. Es handelt sich bei der Emittentin nicht um ein Konzernunternehmen. Die derzeitigen Gesellschafter werden spätestens mit der Vollplatzierung durch Übertragung ihrer Beteiligung aus der Emittentin austreten.“

7

Die Beklagte zu 1) ist darüber hinaus noch in dem Kapitel „Gesellschaftsvertrag“ erwähnt und zwar im Zusammenhang mit ihrer Einlage bzw. ihrem Anteil (S. 102), dem Hinweis auf ihre Möglichkeit, jederzeit fristlos aus der Gesellschaft austreten zu können (Art. 9.3, S. 103) und im Zusammenhang mit Beschlussfassungen (S. 106, 108). Die Beklagte zu 1) ist weder in dem Kapitel „Dienstleistungsvertrag“ (S. 110 ff.) noch bei „Vertragspartner“ (S. 114 ff.) oder „Prospektverantwortung“ (S. 9) genannt. Das Prospektaufstellungsdatum ist der 18.09.2006. Seit dem 24.09.2013 firmiert die Beklagte zu 1) unter ihrem derzeitigen Namen (vgl. Anl. K 2).

8

Bereits bei Übernahme der Immobilie durch die Fondsgesellschaft bestand ein Mietvertrag mit der G. E. & Y. (Mietvertrag für Gewerberäume vom 13.01.1998, Verlängerungsnachtrag zum Mietvertrag vom 20.01.2006, Nachtrag zum verlängerten gewerblichen Mietvertrag vom 23.01.2006). Vereinbart war laut Prospekt anfänglich ein jährlicher Mietzins von rd. 7,815 Mio. Euro, der jährlich anhand des französischen Baukostenindizes INSEE angepasst werden sollte (sog. indexierte Mietanpassung). G. E. & Y. verzichtete im Mietvertrag auf das gesetzliche Recht zur vorzeitigen Kündigung. Im Gegenzug dafür waren die ersten beiden Jahre (2006 und 2007) mietfrei (Prospekt, S. 43). Für die mietfreie Zeit war in der Fondskonzeption eine Rücklage von 11,53 Mio. Euro vorgesehen.

9

Hierzu heißt es u. a. im Prospekt (S. 22):

10

VERMIETUNG

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Wie in dem Abschnitt „Mieter und Mietvertrag“ dieses Verkaufsprospektes beschrieben, ist die Immobilie zu 100 % langfristig an G. E. & Y. vermietet. Die Vertragslaufzeit des Mietvertrages beträgt neun Jahre und endet am 19.01.2015.

12

Der Mietvertrag sieht eine jährliche Anpassung des Mietzinses an den veröffentlichten Baukostenindex vor. Sollte aufgrund des höheren Baukostenindexes eine höhere Mietanpassung vorgenommen werden können als kalkuliert, könnte sich das Ergebnis verbessern.

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MIETENTWICKLUNG

14

Die in der Prognoserechnung angenommene Steigerung des Baukostenindexes, der als Grundlage für mögliche Mietzinserhöhungen dient, beträgt für die Jahre 2006 und die darauf folgenden Jahre 2,5% p. a.

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Der Durchschnittswert der vergangenen zehn Jahre betrug in F. ca. 2,5 % p. a. Sofern die tatsächliche Mietsteigerung über der prognostizierten liegt, würde sich ein erhöhtes Mietaufkommen und tendenziell auch ein höherer Veräußerungsgewinn einstellen.“

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Hinsichtlich der Liquiditäts- und Ergebnisrechnung ist der für die mietfreie Zeit als Rücklage gebuchte Betrag i. H. v. rund 11,5 Mio. Euro als Einnahme ausgewiesen. Der Ankaufsfaktor bezogen auf den Kaufpreis zzgl. Rücklage wird mit 19,19 angegeben, vgl. Prospekt S.12. Dabei wird der Wert des anfänglichen Jahresmietzinses vom „€ 7,815.410 p.a.“ zugrunde gelegt, allerdings ohne Berücksichtigung der zwei mietfreien Jahre. Auf S. 43 heißt es zum Mietvertrag, „Laut Mietvertrag kann die indexgebundene Miete nicht unter den vereinbarten Anfangsmietzins sinken.“

17

Die Beteiligung ist als steueroptimierte Kapitalanlage (Steuersparmodell) konzipiert (Prospekt, S. 82 ff.). Aufgrund der steuerrechtlichen Anforderungen erfolgte die Anlage als unmittelbare Beteiligung der Anleger an der Gesellschaft ohne Treuhandvereinbarung (Prospekt, S. 110). Zur Haftung es im Prospekt unter „Risiken“ (S. 19) :

18

„NACHSCHUSSPFLICHT/PERSÖNLICHE HAFTUNG

19

Die Geschäftsführung der SCI hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit sog. „Non-recourse-Klauseln“ versehen, mit denen ein Rückgriff auf die Anleger über die geleistete Einlage hinaus ausgeschlossen wird (vgl. Artikel 15.6 des Gesellschaftsvertrages). Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, diese Klauseln abzuschließen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung der Anleger über die geleistete Einlage hinaus wird so faktisch ausgeschlossen. Sollte bei einem zukünftig abzuschließenden Vertrag diese Non-recourse-Klausel nicht abgeschlossen werden, so haften die Anleger aus diesem Vertrag persönlich und unbeschränkt. Nach Erbringung ihrer Einlage inkl. Agio sind die Anleger nicht verpflichtet, weitere solche Leistungen zu erbringen. Eine vertragliche Nachschusspflicht besteht nicht.“

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Auf S. 74 f heißt es insoweit unter „Rechtliche Grundlagen“,

21

„HAFTUNG

22

Die Haftung des Gesellschafters über die geleistete Kapitaleinlage hinaus erfolgt quotal und subsidiär. Gläubiger müssen zuerst auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit einer sog. „Non Recourse“-Klausel versehen, mit der ein Rückgriff auf den Anleger über die geleistete Kapitalanlage hinaus ausgeschlossen wird. Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, eine solche Klausel durchzusetzen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung wird so praktisch ausgeschlossen. Nach Erbringung ihrer Einlage sind die Anleger nicht verpflichtet, weitere Leistungen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten.“

23

Die SCI schloss mit der H. N... Bank AG am 30.06.2006 einen Rahmenvertrag mit dem Zweck der Finanzierung des Objekts, am 11.07.2006 einen Zinssatzswap und am 27.07.2006 einen Darlehensvertrag (vgl. Anl. zum Protokoll vom 17.09.2015 und Anl. K 9). Eine Non-Recourse-Klausel findet sich in Ziff. 11 des Darlehensvertrags.

24

Die Kläger sind Eheleute und Rentner und seit über 30 Jahren Kunden der Beklagten zu 2). Vor der streitgegenständlichen Anlagezeichnung bestand bei den Klägern im Zusammenhang mit geschlossenen Beteiligungen keine Anlageerfahrung. Die Kläger hatten im Frühjahr 2007 einen größeren Geldbetrag auf ihrem Girokonto und zeichneten am 05.03.2007 in der Filiale der Beklagten zu 2) in T. u. a. die streitgegenständliche Beteiligung mit einer Zeichnungssumme von jeweils 15.000 € zzgl. 5 % Agio (vgl. Anl. K 3, 3a). Der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage ging ein Gespräch mit der Kundenberaterin Frau S. voran, das zunächst die Beteiligung an einem Schiffsfonds zum Inhalt hatte. Im Anschluss daran stellte die Kundenberaterin die Beteiligung an der SCI vor. Die Vorstellung der Anlage durch Frau S. erfolgte auf der Grundlage des Verkaufsprospekts und weiterer schriftlicher Unterlagen, wobei streitig ist, ob der Prospekt nur partiell oder umfänglich erörtert und ob der Prospekt den Klägern anlässlich des Gesprächs ausgehändigt wurde – so die Beklagte zu 2) – oder ihnen später mit der Post zugesendet wurde – so die Kläger.

25

Bislang haben die Kläger Ausschüttungen in Höhe von jeweils 4.125 € erhalten. Zudem wurden ihnen Steuerbescheide der Gesellschaft in Höhe von jeweils 453,43 € zugesandt, die sie in der Folge auch beglichen.

26

Die Kläger forderten die Beklagte zu 2) mit Fristsetzung zum 15.12.2013 auf, den durch die Investition entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Anl. K 13). Die Prozessbevollmächtigten der Kläger rechneten dafür außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ab (vgl. Anl. K 17).

27

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne zustehe. Die Beklagte zu 1) habe sich die fehlerhafte Beratung der Beklagten zu 2) gem. § 278 BGB zuzurechnen lassen.

28

Insbesondere beanstanden die Kläger eine mangelnde Aufklärung über die Besteuerung im Fall eines vorzeitigen Verkaufs, die eingeschränkte Verkaufbarkeit der Anlage, über die Kündbarkeit sowie die Folgen der Kündigung, über das Totalverlustrisiko, den fehlenden Hinweis auf die von Anfang an vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung der prognostizierten Ausschüttungen, den fehlenden Hinweis auf die grundsätzlich bestehende persönliche Haftung als Gesellschafter einer SCI, fehlende Hinweise auf die besonderen Risiken des Zinsswaps und die Gefahren der Besicherung des bei der H. N... Bank aufgenommenen Darlehens, mangelnde Aufklärung über fehlende Non-Recourse-Klauseln in Miet- und Zinsswapvertrag, der fehlende Hinweis auf die Problematik der Indexierung der Miete und die – realisierte – Mietanpassung nach dem französischen Gewerbemietrecht sowie eine Täuschung über die Höhe der von der Beklagten zu 2) vereinnahmten Rückvergütung. Schließlich – so die Kläger - habe keine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung des Fondskonzeptes stattgefunden. Hierzu habe aber Anlass bestanden, so habe die unterschiedliche Laufzeit von Darlehen- und Swap-Vertrag die Beklagte zu 2) misstrauisch machen müssen und sie hätte diese Verträge unbedingt einsehen müssen. Auch die Tatsache, dass es sich für die Beklagte zu 2) um eine grundsätzlich unbekannte Gesellschaftsform mit unbekannten Risiken gehandelt habe, hätte eine Einsicht in die wichtigsten drei Verträge erforderlich gemacht.

29

Das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. & T., – das der Beklagten zu 2) unstreitig vorgelegen hat – sei offensichtlich fehlerhaft, was die Beklagte zu 2) hätte erkennen können und müssen. Die Beklagte zu 2) habe auch das ihr aus dem Gutachten vorliegende Sonderwissen nicht an die Anleger weitergegeben und die Anleger auf die offensichtlichen Unrichtigkeiten des Prospektes nicht hingewiesen. Aus dem Gutachten ergäben sich zudem weitere offensichtliche Unrichtigkeiten des Prospekts, die im Rahmen der Plausibilitätsprüfungspflicht hätten auffallen müssen.

30

Das Beratungsgespräch mit der Beklagten zu 2) sei wie folgt abgelaufen: Die Kundenberaterin habe hervorgehoben, dass es sich um eine sichere Anlage handele, die fest vermietet sei. Es könne mit einem Ertrag iHv mindestens 5,5 % pro Jahr gerechnet werden. Aufgrund der langjährigen Vermietung und der guten Bonität des Mieters, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y., könne mit regelmäßigen Erträgen gerechnet werden. Weder habe es Hinweise auf die entsprechenden Haftungsrisiken gegeben noch sei erläutert worden, dass sich die Kläger an einer französischen GbR beteiligten. Auch, dass es sich in den ersten Jahren nicht um echte Erträge sondern um reine Barausschüttungen mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung handele, sei nicht erwähnt worden. Auf die Werthaltigkeit der Immobilie angesprochen, habe die Kundenberaterin erklärt, dass sicher gewährleistet sei, dass das investierte Kapital zurückfließe. Die „Erklärungen zum Verkaufsgespräch“ seien unverständlich und irreführend sowie – soweit sich dadurch die Beweislast zu Lasten des Verwenders verschiebe – als AGBs unwirksam.

31

Die Kläger sind weiter der Auffassung, die Beklagte zu 1) hafte nach deutschem Recht, da Art. 29 EGBGB (a. F.) einschlägig sei. Sie meinen, dass das zeitweise professionelle Halten einer Gesellschaftsbeteiligung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag zu werten sei. Bei einer Einordnung als Delikt wäre ohnehin deutsches Recht anwendbar, da die gebotene Handlung in Deutschland hätte erfolgen müssen. In der Sache, so meinen die Kläger, hafte die Beklagte zu 1) als prospektverantwortliche Gründungsgesellschafterin. Maßgebend sei die Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Darüber hinaus sei dem damaligen Geschäftsführer der JSHH, einem erfahrenen Investitionsmanager, klar gewesen, dass wegen seiner Mitgesellschafterstellung eine Überprüfung der Risiken von Nöten gewesen wäre. Aus gesellschaftlicher Treupflicht sei die Beklagte zu 1) daher gehalten gewesen, sich mit der Anlage auseinander zu setzen und sie hätte in der Folge auf die Fehler des Prospektes und Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Investition hinweisen müssen. Auch nach französischem Recht, so meinen die Kläger, hafte die Beklagte zu 1) für ihr grob fahrlässiges Unterlassen und zwar nach der deliktischen Generalklausel aus Art. 1382 Code civil.

32

Schließlich behaupten die Kläger, sie hätten bei richtiger Beratung eine Anlage gezeichnet, bei der sie im gleichen Zeitraum eine Endrendite in Höhe von 2 % p.a. erreicht hätten.

33

Die Kläger beantragen:

34

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.794,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung jeweils lautend auf die Klägerin an der geschlossenen Beteiligung S. V. I. g. I. für F. Nominalbeteiligungssumme 3.000 € und der dazugehörigen „Prime d’émission“ in Höhe von 12.000 €.

35

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte 1.-2. hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung S. V. I. g. I. für F. lautend auf die Klägerin im Annahmeverzug befinden.

36

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klägerin von sämtlichen weiteren Verpflichtungen, die aus ihrer Gesellschafterstellung an der oben genannten Beteiligung resultieren und resultieren werden, freizustellen.

37

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.794,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung jeweils lautend auf den Kläger an der geschlossenen Beteiligung S. V. I. g. I. für F. Nominalbeteiligungssumme 3.000 € und der dazugehörigen „Prime d’émission“ in Höhe von 12.000 €.

38

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten 1.-2. hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung S. V. I. g. I. für F. lautend auf den Kläger im Annahmeverzug befinden.

39

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren Verpflichtungen, die aus seiner Gesellschafterstellung an der oben genannten Beteiligung resultieren und resultieren werden, freizustellen hat.

40

7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.697,02 € zu übernehmen.

41

Die Beklagten beantragen,

42

die Klage abzuweisen.

43

Die Beklagte zu 1) rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit und behauptet, bereits am 02.01.2007 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein (vgl. Anl. Anl. B 2). Im Übrigen ist die Beklagte zu 1) der Auffassung, dass die bloße Gesellschafterstellung, die auch noch eine rein kapitalmäßige gewesen sei, im Zeitpunkt der Prospekterstellung für eine zivilrechtliche Haftung wegen Prospekthaftung im weiteren Sinn nicht ausreiche. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, in keiner Weise im Zusammenhang mit der Konzeption und dem Vertrieb des Fonds tätig gewesen zu sein und auch nicht den geringsten Einfluss darauf gehabt zu haben. Grund der Beteiligung sei eine Gefälligkeit für das Bankhaus W. gewesen, dem ehemaligen Arbeitgeber des Geschäftsführers J. S.. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) auch Geschäftsbeziehungen mit dem Bankhaus W. unterhalten, die sich jedoch auf Hamburger Immobilien beschränkt hätten. Schutz- und Aufklärungspflichten im Vorfeld des Beitrittsvertrages zu einer nach französischem Recht ausgestalteten Société civile immobilière richteten sich nach ihrer, der Beklagten zu 1), Auffassung nach dem französischen Gesellschaftsstatut. Die deutsche Rechtsprechung zur Prospekthaftung im weiteren Sinn sei daher ohnehin nicht anwendbar.

44

Die Beklagte zu 2) rügt die örtliche Zuständigkeit und erhebt die Einrede der Verjährung. In der Sache behauptet sie, die Kläger umfassend anhand des Fondsprospekts über vorhandene Risiken aufgeklärt zu haben: Bei den Klägern handele es sich um erfahrene Anleger. Bei der Information über die Anlage habe sich die Mitarbeiterin auf die im Prospekt zutreffend dargestellten wirtschaftlichen Rahmendaten und die dort genannten Risiken der Anlage bezogen und insoweit vollständig und richtig über die Risiken aufgeklärt. Die Mitarbeiterin habe auch deutlich gemacht, dass es sich bei sämtlichen Zahlen um Prognosen handele. Die Mitarbeiterin sei – so meint die Beklagte zu 2) - auch nur als Anlagevermittlerin tätig gewesen, nicht als Anlageberaterin, was die Kläger mit der Unterzeichnung der „Erklärungen zum Verkaufsgespräch“ ausdrücklich bestätigt hätten (vgl. Anl. B 3). Auch über die Provisionen seien die Kläger aufgeklärt, wie von ihnen ebenfalls bestätigt. Die Darstellungen im Prospekt ließen keinen Zweifel, dass es sich um eine renditeorientierte, steuerlich interessante, aber auch mit Verlustrisiken verbundene Anlageform handele. Die Beraterin habe den Verkaufsprospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben und empfohlen, sich diesen vor der Anlageentscheidung gründlich durchzusehen. Zur Klärung steuerlicher Fragen sei die Konsultation eines Steuerberaters empfohlen worden. Die bankübliche Sorgfalt erfordere auch nicht, sämtliche Verträge der Fondsgesellschaft anzufordern und zu prüfen. Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) seien selbst dann nicht erkennbar, wenn zwischen den Beteiligten ein Beratungsvertrag geschlossen worden wäre. Die Kläger seien in jedem Fall anlegergerecht beraten worden. Die angebliche Sicherheitsorientierung sei durch die „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ widerlegt. Die Kläger hätten eine überdurchschnittliche Rendite erzielen wollen und seien bereit gewesen, Risiken in Kauf zu nehmen. Die Kläger – auf wesentliche Risiken mündlich hingewiesen – hätten die Beteiligung gezeichnet, sodass die gerügten angeblichen Fehler auch nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen seien. Eine Non-Recourse-Klausel im Swap-Vertrag sei nicht erforderlich, da diese über den konnexen Darlehensvertrag für beide Verträge gelte. Auch im Mietvertrag sei eine Non-Recourse-Klausel sachlich entbehrlich, da ein Rückgriff des Mieters realistisch nicht in einem Umfang hätte erfolgen können, der eine Haftung der Anleger nach sich gezogen hätte.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2015 verwiesen. Das Gericht hat den Zeugen Jo. S. vernommen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2015 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht die Verfahrensakte 327 O 395/14 beigezogen.

Entscheidungsgründe

A.

46

Die zulässige Klage ist gegen die Beklagte zu 1) unbegründet (I.) und gegen die Beklagte zu 2) bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet (II.).

47

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist gem. Art. 15 Abs. 1 lit. c, 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. international zuständig. Unabhängig davon, ob die Wahl des Gerichtsstandes in dem Prospekt auch für Ansprüche aus Prospekthaftung einschlägig ist, wäre die Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 17 und 23 Abs. 5 EuGVVO a.F. unwirksam. Die Kläger haben den Gesellschaftsvertrag mit der SCI als Privatanleger abgeschlossen. Dies reicht für die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO a.F. (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Art. 15 EuGVVO Rn. 19), dessen übrige Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen.

48

Die örtliche Zuständigkeit folgt für die Beklagten aus § 32b ZPO. Nach der Rspr. des BGH ist für die Begründung eines Gerichtsstandes gem. § 32b Abs. 1 ZPO ausreichend, dass zumindest einer der Beklagten wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation i. S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich der Beklagten zu 1) erfüllt.

49

Die Beklagte zu 1) wird wegen behaupteter Prospektmängel, also wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sonstige Verantwortliche, nämlich als angebliche Gründungsgesellschafterin in Anspruch genommen. Der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte zu 2) stützt sich ausweislich der Klageschrift ausdrücklich auch darauf, dass die Kläger nicht auf - im Einzelnen dargelegte - Prospektmängel aufmerksam gemacht worden sind. Damit handelt es sich insoweit um eine Klage i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mit der ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.02.2014, 11 SV 7/14, zitiert nach juris). Da sich die Klage auch gegen die Beklagte zu 1) als sonstige Prospektverantwortliche richtet, ist das Gericht an ihrem Sitz bzw. am Sitz des Emittenten zuständig, § 32 b Abs. 1 letzter HS. ZPO (siehe insoweit auch: KG v. 11.05.2015, BeckRS 2015, 09941).

I.

50

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist nach dem hier anzuwendenden französischen Recht jedoch unbegründet.

1.

51

Der Anspruch aus c.i.c. richtet sich nach dem Vertragsstatut (BGH, Urt. v. 06.03.2012, BeckRS 2012, 07052, Rz. 34; BGH NJW 1987, 1141).

52

Auf den Streitfall ist die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II-VO") noch nicht anzuwenden.

53

Aber auch nach altem Recht werden Ansprüche aus c.i.c. vertraglich qualifiziert (vgl. BGH NJW 1987, 1141; BGH NJW-RR 2005, 206). Das bedeutet, dass sie dem Recht des Vertrages zu unterwerfen sind, für den das Vertrauen des Anlegers verletzt wurde (Staudinger/Grossfeld, IntGesR, Rn. 317.) Dies gilt umso mehr, als die Stellung als Gesellschafterin der einzige Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten zu 1) ist. Eine vertragliche Sonderbeziehung zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) ergibt sich nur aus der Vereinbarung über die Aufnahme der Kläger als weitere Gesellschafter der SCI. Insoweit machen die Kläger Ansprüche aus der Verletzung angeblicher gesellschaftlicher Treuepflichten geltend, die aus dem vorübergehenden Halten einer Gesellschaftsbeteiligung folgen sollen. Für die Haftung aus der Mitgliedschaft ist das Gesellschafts- bzw. Gesellschaftsvertragsstatut maßgeblich (Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, Rn. 80). Dieses ist französisches Recht. Die SCI wurde zwischen den Gesellschaftern als „Société civile französischen Rechts gegründet, die den Bestimmungen des Titels IX des III. Buchs des Code civil (französisches Bürgerliches Gesetzbuch), den Artikeln 231–1 bis 231–8 des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) betreffend des variablen Kapitals, den auf diese Bestimmungen Bezug nehmenden Texten sowie dem Gesellschaftsvertrag unterliegt“ (vgl. Anlage K1, S. 102).

54

Der Anwendung französischen Rechts steht auch nicht Art. 29 EGBGB a.F. entgegen. Dieser ist gem. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. lediglich auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts zugeschnitten. Keine dieser Fallgruppen ist hier zwischen den Parteien einschlägig. Streitgegenständlich sind vielmehr vorvertragliche Treuepflichten eines (ehemaligen) Gesellschafters.

55

Zwar enthält der Prospekt auch einen Dienstleistungsvertrag, vgl. S. 110-113. Die Beklagte zu 1) ist jedoch nicht Partei dieses Dienstleistungsvertrags. Das kapitalmäßige Halten von Anteilen stellt insbesondere im Verhältnis der Parteien zueinander keinen gemischten Vertrag mit geschäftsbesorgungs- und dienstvertraglichen Elementen dar, zumal die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits wieder aus der Gesellschaft ausgetreten war. Letzteres ergibt sich aus der als Anl. B 1 vorgelegten Austrittsvereinbarung und der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) in dem Verfahren 327 O 395/15. Ausweislich der Vereinbarung entsprechend Anl. B 1 sind die Anteile der Beklagten bereits am 02.01.2007 gem. Art. 9.3 des Gesellschaftsvertrages eingezogen worden. Auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) konnte sich an einen Notartermin im Bankhaus W. im Dezember/Januar erinnern, bei dem das Schreiben gem. Anlage B 1 bereits vorgelegen hat.

2.

56

Der Kläger können nach französischem Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten zu 1) Schadensersatz verlangen.

57

Als Anspruchsgrundlage für das vorliegende Begehren kommt nach französischem Recht nur die allgemeine deliktische Haftung nach Art. 1382 ff. Code civil in Betracht. Der Prospekt wird in Frankreich als eine vorvertragliche Information angesehen, bei deren Verletzung das Deliktsrecht angewendet wird, da es spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen im Fall der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht gibt (Deckert, Perspektiven des Wirtschaftsrechts, Beiträge für Hopt, S. 118, Fn. 23; Puttfarken/Schrader in Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung, 8. Kapitel, S. 602 f.).

58

Art. 1382 f. Code civil lauten wie folgt:

59

“Art. 1382

60

Tout fait quelconque de l’homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer”.”

61

Auf Deutsch: Jedes Verhalten eines Menschen, das einem anderen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, zum Schadenersatz.

62

“Art. 1383

63

Chacun est responsable du dommage qu’il a causé non seulement par son fait, mais encore par sa négligence ou par son imprudence.”

64

Auf Deutsch: Man haftet nicht nur für den Schaden, den man durch eigenes Verhalten verursacht, sondern auch für denjenigen, den man durch Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit herbeiführt.

65

Für einen Anspruch aus Art. 1382 Code civil muss ein Fehler (faute), ein Schaden (dommage) und Kausalität vorliegen, was von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, grundsätzlich zu beweisen ist (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 611). Der faute kann i.S.d. Art. 1382 Code civil jeder Verstoß gegen ein Gesetz im weitesten Sinne sein (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 603). In der Praxis richtet sich die Beurteilung von Prospektmängeln nach dem Straftatbestand der falschen Kapitalmarktinformationen gem. Art. L465-1 (Deckert, a. a. O., S. 118; Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 604). Der Anspruch ist gegen den Emittenten zu richten, der, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sich die Fehler seiner Organe zurechnen lassen muss. Gegen den Geschäftsleiter oder die verantwortlichen leitenden Personen der Wertpapierfirma kann ein Anspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn sie in Ausübung ihrer Funktionen eine strafbare Handlung begangen haben (Kester-Haeusler-Stiftung, Aktien, Prospekthaftung in F., http://www.institut-fuer-bankrecht.de/category/aktien) bzw. gesetzliche oder reglementierende Vorschriften die Organpersonen ausdrücklich oder implizit einbeziehen (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 605 f.). Darüber hinaus kommt eine Haftung des Finanzdienstleisters in Betracht, der für den gesamten Inhalt des Prospekts verantwortlich ist (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 606).

66

Keine dieser Anspruchsvoraussetzungen sind in der Person der Beklagten zu 1) oder ihres Geschäftsführers erfüllt. Es fehlt bereits an einem faute der Beklagten zu 1). Dem steht auch nicht die von den Klägern als Anl. K 22, 23 eingereichte Entscheidung eines Urteils vom Cour d’appel aus dem Jahre 2003 entgegen, von der nicht im Ansatz erkennbar ist, dass sie sich mit der Haftung für falsche Kapitalmarktinformationen beschäftigt.

3.

67

Auch bei Anwendung deutschen Rechts hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger tragen keine Tatsachen vor, die eine Haftung der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung begründen könnten.

68

Die Prospekthaftung ist entwickelt worden aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo (BGH NJW 1981, 1449) und folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Sie stellt eine besondere Art der Vertrauenshaftung dar (BGH, NJW 1978, 1625; BGH, NJW 1979, 718). Denn Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung ist entweder die Stellung als Prospektverantwortlicher, der dafür einzustehen hat, dass die Angaben im Prospekt vollständig und richtig sind (sog. Prospekthaftung im engeren Sinn, vgl. Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 193, 198 f.). Zum anderen unterliegen der Prospekthaftung die Personen, die bei den Vertragsverhandlungen als Vertragspartner, Treuhandkommanditist oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen haben (BGH, DStR 2012, 1517). Als Haftungsadressaten kommen weiter die Gründungsgesellschafter in Betracht, die nach ständiger Rechtsprechung des BGHs die Pflicht haben, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären(BGH, Urt. 14.05.2012, II ZR 69/12).

69

Keine dieser Voraussetzungen trifft auf die Beklagte zu 1) zu, insbesondere ist sie keine Gründungsgesellschaft. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) als zweite in einer Abtretungskette Anteile an der gegründeten SCI erworben hat, macht sie nicht zur Gründungsgesellschafterin und führt auch nicht dazu, dass sie – jedenfalls nicht ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – automatisch dieselben Pflichten trifft, wie die Gründungsgesellschaft.

70

Die Kläger tragen auch keine Tatsachen vor, die die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch die Beklagte zu 1) rechtfertigen könnten. Allein die Namensnennung im Prospekt reicht dafür nicht (BGH, Urt. v. 23.4.2012, II ZR 211/09 in einem Fall mehrfacher werbemäßiger Namensnennung).

71

Die Kläger können auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte zu 1) hafte, weil sie Vertragspartnerin der Anleger hätte werden sollen. Hierfür gibt der Prospekt nichts her. Ganz im Gegenteil. In dem Abschnitt „Vertragspartner“ ist die Beklagte nicht genannt. In Art. 9.3, S. 103 des Prospekts, wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) die Möglichkeit hat, jederzeit fristlos aus der Gesellschaft austreten zu können. Da die Kläger deutlich nach dem Prospektaufstellungsdatum gezeichnet haben, gibt es keine Anhaltspunkte aus dem Prospekt, dass die Beklagte zu 1) Vertragspartnerin der Kläger werden würde.

72

Sonstige Tatsachen, die eine Vertrauenshaftung der Beklagten zu 1) rechtfertigen können, tragen die Kläger nicht, insbesondere nicht substantiiert vor.

73

Eine Eigenhaftung wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss der Anleger, die für den Sachwalter nach der Rechtsprechung der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gleichsteht (vgl. z. B. MüKo/Emmerich, BGB, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 188 – sog. „Prokurator in rem suam“) scheidet vorliegend aus. Abgesehen davon, dass eine Stellung der Beklagten zu 1) als Sachwalter nicht ersichtlich ist, hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in seiner persönlichen Anhörung (vgl. die beigezogenen Verfahrensakte 327 O 395/14) angegeben, für das vorübergehende Halten der Anteile keine Vergütung erhalten zu haben. Dies habe er vielmehr aus Gefälligkeit und zur Pflege der Geschäftsbeziehungen mit der W. Bank getan. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

74

Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ist hier mithin ausgeschlossen, da die Beklagte zu 1) nach ihrem unwiderlegten Vortrag nach der Gründung der Gesellschaft dieser vorübergehend rein kapitalistisch beigetreten ist und auf die Prospektgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse keinerlei Einfluss hatte (in einer ähnlichen Konstellation: BGH NJW 2006, 2410).

II.

75

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist dagegen begründet. Die Beklagte zu 2) haftet dem Grunde nach gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 1 BGB wegen Verletzung eigener Pflichten aus dem zwischen ihr und den Klägern bestehenden Beratungsvertrag. Zwischen den Parteien ist gem. Art. 28 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Dies wird von den Parteien auch zu Recht nicht in Abrede genommen.

76

Der Verkaufsprospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig. Insbesondere in Bezug auf die Haftung des Anlegers, die Non-Recourse-Klauseln und die Mietpreisrevision ergeben sich gravierende Mängel in der prospektierten Darstellung. Hierfür haftet die Beklagte zu 2), die die Kläger - selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beklagten zu 2) zum Inhalt des Beratungsgesprächs - nicht über die erheblichen Bedenken aufklärte, die bereits damals gegen eine Beteiligung bestanden und sich schon aus der kritischen Prüfung anhand des Prospektes und des Prospektprüfungsgutachtens ergaben.

77

Im Einzelnen:

1.

78

Zwischen den Parteien ist ohne weiteres ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag zum Beratungsgespräch. Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch, und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2013, BeckRS 2013, 07848 Rn. 18). Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Kunde gezielt einen Auftrag zum Kauf von Wertpapieren erteilt (BGH, ZIP 1998, 1183).

79

Es kann vorliegend dahinstehen, von wem das Gespräch begonnen wurde: entweder suchten die Kläger ganz gezielt nach einer Geldanlage oder die Initiative ging von der Beraterin aus, um eine Anlage anzubieten. Für die Bestimmung des Vertragstyps ist es jedoch unerheblich, was der Auslöser des Gesprächs war. Letztlich kommt es nur darauf an, dass die Kläger die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch genommen haben und dass das Kreditinstitut sich darauf eingelassen hat. Dies ist selbst nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) der Fall, die insoweit vorträgt, dass die Beraterin S. die Beteiligung an der SCI vorgestellt und diese anhand des Prospekts und des Risikoprofils erläutert habe. Unschädlich ist dabei, dass die Kläger auf der Erklärung zu Verkaufsgespräch bestätigt haben, dass die Beklagte zu 2) nur als Vermittlerin tätig gewesen sei. An die rechtliche Einordnung durch die Parteien ist die Kammer nicht gebunden und sie wird durch den insoweit übereinstimmenden Tatsachenvortrag auch widerlegt.

2.

80

Es kann zu Gunsten der Beklagten zu 2) als richtig unterstellt werden, dass die Beraterin S. den Klägern anhand des Prospektes umfassend die dort dargestellten wirtschaftlichen Rahmendaten und die dort genannten Risiken der Anlage dargestellt hat. Da der Prospekt selbst jedoch in wesentlichen Teilen grob wahrheitswidrig und evident irreführend ist, hat denknotwendig auch die Beratung unter entsprechenden gravierenden Mängeln gelitten.

81

Grundsätzlich muss ein Prospekt, der im Rahmen einer Anlageberatung verwendet wird, nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß, sachlich richtig, vollständig und verständlich zu vermitteln (BGH NJW 2011, 3573 (3574); NZG 2009, 469). Entscheidend ist insoweit insbesondere der Gesamteindruck des Prospektes (BGH NZG 2013, 1030). Zudem ist zu beachten, dass es sich um ein ausländisches Fondsmodell handelt. Der Beratungsbedarf bei ausländischen Anlagen ist aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit von Quellen erhöht (BGH NJW 1993, 2433). Der Anleger muss sich insoweit darauf verlassen können, dass die spezifischen Risiken einer fremden Rechtsordnung richtig und vor allem vollumfänglich dargestellt werden. Die beratende Bank muss auch insoweit den Prospekt sachkundig prüfen oder gegebenenfalls prüfen lassen. Auch ist sicherzustellen, dass die Darstellung zum Haftungsrisiko der Anleger zutreffend ist. Diesem Aspekt kommt für die Risikoeinschätzung zentrale Bedeutung zu.

82

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hätten von der Beklagten zu 2) folgende evidente Prospektfehler erkannt und die Kläger darauf hingewiesen werden müssen:

83

a) Risiken

84

Grob irreführend sind zunächst die Angaben zu den Risiken, insbesondere der persönlichen Haftung. Entscheidend ist dabei der durch den Prospekt insoweit vermittelte Gesamteindruck.

85

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (Société Civile) (Prospekt S. 72) haften gegenüber Dritten gem. Art. 1857 Code civil (vgl. z. B. http://www.legifrance.gouv.fr) grundsätzlich unbeschränkt und quotal, wobei ihre Haftung subsidiär zur Haftung der Gesellschaft ist. Danach ist die Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten unbegrenzt. Soweit Ansprüche Dritter z. B. auf Gesetz beruhen, kommt auch ein (vertraglicher) Haftungsausschluss nicht Betracht. Dies ist mit bankkritischem Blick ohne weiteres zu erkennen, auch ohne dass in Verträge Einsicht genommen werden muss.

86

Dies wird zunächst im Prospekt unter „Kumulation von Risiken“ auf S. 14 zutreffend, wenn auch recht verklausuliert, wie folgt erläutert:

87

„Eine Gefährdung des Privatvermögens des Anlegers über den Totalverlust der geleisteten Einlage hinaus (so genanntes anlegergefährdendes Risiko) kann sich als maximales Risiko über eine Inanspruchnahme aus der Haftung als Gesellschafter, aus einer etwaigen Fremdfinanzierung der Beteiligung oder unter steuerlichen Gesichtspunkten ergeben.“

88

Bei Altlasten im Erdreich oder im Grundwasser (vgl. S. 16) handelt es sich z. B. um Ansprüche, für die gem. Art. 1857 Code civil eine Haftung in Betracht kommt, sodass die Angaben, dass „deren Beseitigungskosten zu einer Reduzierung der Auszahlungen“ und zu „einer erheblichen Verminderung der Veräußerungsmöglichkeiten bzw. des Veräußerungserlöses führen“ können, offensichtlich unzureichend sind und den irreführenden Eindruck vermitteln, dass hier das maximale Risiko wiedergegeben wird.

89

Auf S. 18 findet sich abstrakt eine Definition zu,

90

„ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN

91

Anlegergefährdende Risiken sind solche, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können.“

92

Im unmittelbaren Anschluss dazu führt der Prospekt dann aber unter „Nachschusspflicht/Persönliche Haftung“ aus (S. 19):

93

„Die Geschäftsführung der SCI hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit sog. „Non-recourse-Klauseln“ versehen, mit denen ein Rückgriff auf die Anleger über die geleistete Einlage hinaus ausgeschlossen wird (vgl. Artikel 15.6 des Gesellschaftsvertrages). Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, diese Klauseln abzuschließen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung der Anleger über die geleistete Einlage hinaus wird so faktisch ausgeschlossen. Sollte bei einem zukünftig abzuschließenden Vertrag diese Non-recourse-Klausel nicht abgeschlossen werden, so haften die Anleger aus diesem Vertrag persönlich und unbeschränkt. Nach Erbringung ihrer Einlage inkl. Agio sind die Anleger nicht verpflichtet, weitere solche Leistungen zu erbringen. Eine vertragliche Nachschusspflicht besteht nicht.“

94

Insoweit heißt es auch im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ zur Haftung (S. 74 f.):

95

„Die Haftung des Gesellschafters über die geleistete Kapitaleinlage hinaus erfolgt quotal und subsidiär. Gläubiger müssen zuerst auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit einer sog. „Non Recourse“-Klausel versehen, mit der ein Rückgriff auf den Anleger über die geleistete Kapitaleinlage hinaus ausgeschlossen wird. Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, eine solche Klausel durchzusetzen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung wird so faktisch ausgeschlossen. Nach Erbringung ihrer Einlage sind die Anleger nicht dazu verpflichtet, weitere Leistungen, insbesondere weitere Zahlungen, zu leisten.“

96

Folgende Verträge, die vor Prospekterstellung geschlossen wurden, enthalten jedoch keine Non-Recourse-Klausel: (1) der Mietvertrag vom 13. Januar 1998 mit Ergänzungen vom 20. und 23. Januar 2006, (2) der Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom 30. Juni 2006 sowie (3) der Swap Vertrag vom 13. Juli 2006. Die im Prospekt getätigten Aussagen zur Haftungsbeschränkung sind im Hinblick auf abgeschlossene Verträge schlicht falsch.

97

Im Hinblick auf zukünftige Verträge sind die Angaben mindestens irreführend, weil die Tatsache, dass die Geschäftsführung lediglich „gehalten“ ist, dies zukünftig auch zu tun, im Hinblick auf die Rechtsfolge keinerlei Gewähr bietet. Tatsächlich ist die Geschäftsführung – ausweislich Ziff. 15.6 des Gesellschaftsvertrages (S. 102) – lediglich verpflichtet „einen Haftungsausschluss (…) anzustreben“. Eine derartig weiche Formulierung bietet keinerlei rechtliche Gewähr, zumal auch in den bereits abgeschlossenen Verträgen ein solcher Haftungsausschluss offenbar fehlt. Schon gar nicht lassen sich deliktische oder gesetzliche Ansprüche ausschließen, hier kann von einem „faktischen“ Ausschluss der „grundsätzlich bestehenden Haftung“ schon im Ansatz keine Rede sein. Auf Seite 19 heißt es dann sogar abschließend,

98

Außer den in diesem Kapitel erläuterten Risiken sind der Anbieterin keine wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage bekannt.“

99

Dieser vom Prospekt vermittelte Gesamteindruck hat offenbar sogar die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. & T. GmbH verwirrt, die auf S. 9 ihres Gutachtens schreibt,

100

„Im Prospekt auf Seite 14 wird darauf hingewiesen, dass der Anleger bei einem Misserfolg der Fondsgesellschaft mit einem maximalen Risiko, sog. „worst-case“, des Totalverlustes der geleisteten Einlage inklusive des Verlustes des Agios rechnen muss“.

101

Erkannt hat das Gutachten jedoch, dass bei zukünftigen Verträgen das Risiko besteht, dass keine Non-Recourse-Klauseln vereinbart werden und daraus den Schluss gezogen, dass somit „eine persönliche und unbeschränkte Haftung der Anleger […] entstehen könnte.“ Im Prospekt finden sich jedoch nicht einmal die Wiedergabe dieser ohnehin nur halb richtigen Schlussfolgerung, sondern ausschließlich Relativierungen und verwirrende Angaben.

102

Bei der Frage der persönlichen Haftung, die hier noch über die geleistete Anlage hinausgehen und die sich bei Ausscheiden anderer Anleger aus der Gesellschaft sogar quotal erhöhen kann (vgl. Art. 28, S. 107), handelt es sich ersichtlich um eine für den Anleger ganz wesentliche Information.

103

b) Entwicklung des Mietzinses

104

Einen weiteren evidenten Prospektfehler, der alle Prognosen und Berechnungen und das gesamte Fondsmodel in Frage stellt, stellen die Angaben in Bezug auf den Mietvertrag dar.

105

Das französische Gewerbemietrecht sieht insoweit vor (vgl. z. B. http://www.legifrance.gouv.fr),

106

Article L. 145-39

107

En outre, et par dérogation à l'article L. 145-38, si le bail est assorti d'une clause d'échelle mobile, la révision peut être demandée chaque fois que, par le jeu de cette clause, le loyer se trouve augmenté ou diminué de plus d'un quart par rapport au prix précédemment fixé contractuellement ou par décision judiciaire.

108

Auf Deutsch: Darüber hinaus und in Ausnahme von Artikel L. 145-38, kann eine Revision verlangt werden, wenn die Miete eine indexierte Gleitklausel beinhaltet, soweit die kalkulierte Miete in Übereinstimmung mit dieser Klausel um mehr als ein Viertel steigt oder sinkt im Vergleich zum anfänglich vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Preis.

109

Vorliegend enthält der Mietvertrag mit G. E. & Y. eine solche indexierte Gleitklausel, nach der die Anpassung des Mietzinses an den Baukostenindex INSEE gekoppelt ist (S. 43). Sobald die Miete also gegenüber dem Vertragsbeginn um mehr als 25 % steigt, kann der Mieter nach Art. L. 145-39 Code de commerce grundsätzlich eine Anpassung des Mietzinses verlangen. So ist es dann auch im Jahr 2012 geschehen, als – wie der Zeuge S. bestätigte – sich der Mieter auf die Revisionsklausel berief und eine signifikante Reduzierung drohte („rückwirkend per Juni 2012 auf 5, 5 Mio. Euro p.a.“, vgl. hierzu den Bericht der Geschäftsführung vom 27.08.2014, Anl. K 20). Hierzu heißt es in dem Bericht der Geschäftsführung vom 28.10.2014 dann (vgl. Anl. K 19), “Nach Genehmigung durch die Gesellschafter konnte die Vergleichsvereinbarung mit E. & Y. abgeschlossen werden. Darin wurde eine Vereinbarung getroffen, um eine persönliche Haftung der Gesellschafter des Fonds aus einer ansonsten möglichen Mitrückforderung zu vermeiden.“

110

Der Prospekt weist an keiner Stelle auf diese Regelung hin. Vielmehr führt der Prospekt zur Mietentwicklung aus (S. 14):

111

„Die Mietentwicklung ist vertraglich an den veröffentlichten Baukostenindex (INSEE) gekoppelt. Die in der Prognoserechnung ab 2007 angenommene Steigerungsrate von 2,5 % p. a. entspricht in etwa dem Durchschnittswert für diesen Index, der in Frankreich im Zeitraum von 1993 bis 2004 vorlag. Die tatsächliche Mietsteigerungsrate kann jedoch auch geringer ausfallen bzw. bei ungünstiger Marktentwicklung kann eine Mieterhöhung ausbleiben. Dies würde sich in entsprechend geringeren Auszahlungen als prospektiert auswirken.“

112

Es wird also lediglich von Mietsteigerungen und schlimmstenfalls vom Ausbleiben einer Erhöhung gesprochen. Ausdrücklich heißt es (S. 43):

113

„Laut Mietvertrag kann die indexgebundene Miete nicht unter den vereinbarten Anfangsmietzins sinken.“

114

Ausweislich der vorgelegten Verträge mag dies zwar sein, die Möglichkeit eines Absinkens durch Ausübung des gesetzlichen Revisionsrechts bleibt dabei jedoch vollkommen unberücksichtigt.

115

Gemäß Ziff. 4.1.3 der Anlage 2 zum IDW-Standard S4 sind bei vermieteten Immobilien die bedeutsamen Aspekte des Mietverhältnisses zu erläutern. Diesbezüglich kann es keinen Unterschied machen, ob Rechte des Mieters auf vertraglicher Grundlage gewährt wurden oder ob sie bereits qua Gesetzes bestehen. Gemäß Ziff. 3.3 der Anlage 1 zum IDW-Standard S4 sind darüber hinaus bei Vermögensanlagen mit Auslandsbezug die speziellen Risiken darzustellen und zu erläutern. Dazu gehören insbesondere,

116

„Risiken eines ausländischen Rechtssystems, das vom deutschen Rechtsverständnis abweicht, und die deshalb besonders erläuterungswürdig sind“.

117

Bei der Regelung in Art. L 145-39 Code de commerce handelt es sich um ein Spezifikum des französischen Gewerberaummietrechts, das dem durchschnittlichen deutschen Anleger unbekannt ist. Anders als die Beklagte zu 2) meint, ist daher eine besonders gründliche und umfassende Aufklärung über derartige Besonderheiten geschuldet.

118

Das in dieser Regelung begründete Risiko ist auch nicht wie behauptet, exotisch und fernliegend. In der prognostizierten Ergebnisrechnung wird für die Mietanpassung eine durchschnittliche Steigerungsrate des INSEE von 2,5 % zugrunde gelegt (S. 50). Damit wird die Schwelle von 25 % Mietsteigerung seit Vertragsbeginn (laut Prospekt 1997, Verlängerung 2006), die das Anpassungsrecht auslöst, nach den Prospektangaben selbst innerhalb der gesamten Laufzeit der Gleitklausel überschritten. Es handelt sich insoweit daher klar um ein prognosegefährdendes Risiko, das im Prospekt darzulegen war. Soweit der verringerte Ertrag den Verkaufswert der Immobilie mindert, liegt überdies ein anlagegefährdendes Risiko vor. Wird die Rückführung des Darlehens beeinträchtigt, kann sich aufgrund der unzureichenden Non-Recourse-Klausel sogar ein anlegergefährdendes Risiko ergeben.

119

Im Hinblick auf dieses wesentliche Risiko ist der Prospekt daher unzweifelhaft unvollständig. Eine eigene Untersuchung durch die Beklagte zu 2) hat offenbar auch nicht stattgefunden. Das Gutachten von D. & T. offenbart ebenfalls, dass die rechtlichen Grundlagen und Annahmen nach französischem Recht nicht näher untersucht worden sind. Darauf wäre der Anleger jedoch hinzuweisen gewesen, damit er das Risiko der Beteiligung, für die er immerhin im schlimmsten Fall mit seinem Privatvermögen haftet, einschätzen kann.

120

Hierbei ist auch der Hinweis im Prospekt,

121

„Einzelne Verträge unterliegen dem französischen Recht. Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen richten sich daher nach französischen Gesetzen. Daher kann sich eine Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder Kosten verursachen, die in der Prognoserechnung nicht enthalten sind. Unabhängig von der Rechtsordnung, der die Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, besteht das Risiko einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis, was zu einer Belastung der Emittentin und damit zu einer Reduzierung der Auszahlungen führen kann.“

122

nicht ausreichend, da er nur auf ganz allgemeine Risiken bei der Durchsetzung von Ansprüchen mit IPR-Bezug hinweist, nicht aber darauf, dass das Risiko vorliegend zusätzlich darin besteht, dass die beratende Bank das ausländische Rechtssystem nicht einschätzen konnte und das Prospektprüfungsgutachten dies offensichtlich ebenfalls nicht untersucht hat (vgl. S. 17 des Prospektprüfungsgutachten: „Im Rahmen der Gutachten nicht erkannte Risiken“). Diese fehlerhafte Überprüfung hat sich im Zusammenhang mit der Mietpreisrevision sogar unmittelbar realisiert.

123

c) Fehlende Non-Recourse-Klauseln

124

Grob wahrheitswidrig ist der Prospekt im Hinblick auf fehlende Non-Recourse-Klauseln. Hier kann auch die Beklagte zu 2) nicht damit gehört werden, dass deren Fehlen unerheblich sei, da es sich um fernliegende exotische Risiken gehandelt habe. Die fehlenden Non-Rocourse-Klauseln haben sich sogar tatsächlich ausgewirkt. So hat z. B. die Geschäftsführung der SCI im Oktober 2014 die Anleger darauf hingewiesen, dass mit dem Mieter eine Vereinbarung getroffen werden konnte, „um eine persönliche Haftung der Gesellschafter des Fonds aus einer ansonsten möglichen Mietrückforderung zu vermeiden“. Auf derselben Seite heißt es am Ende, „Nach Ansicht der HSH besteht für den negativen Marktwert des Zinssicherungsswaps [ca. 25, 6 % des ursprünglichen Eigenkapitals] auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter, sofern der Wert bei einer Verwertung des Fondsobjektes aus dem Veräußerungserlös nicht ausgeglichen wird“ (vgl. Anl. K 19). Bei der fehlenden Non-Recourse-Klausel im Zins Swap spielt es auch keine Rolle, ob ein Rückgriff wegen der im Darlehensvertrag vereinbarten Non-Recourse-Klausel – so die Beklagte zu 2) – über eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen werden könnte. Das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung stellt bereits als solches ein Risiko dar, auf das der Anleger hätte hingewiesen werden müssen. Denn fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, besteht ein offensichtliches Risiko, dass sich der Vertragspartner – wie hier auch zunächst geschehen – nicht daran gebunden fühlt und ein Gericht bei einer ergänzenden Auslegung zu einer anderen Auffassung gelangt. Das ist hier schon deshalb nicht fernliegend, weil Rahmen-, Swap- und Darlehensvertrag unterschiedlichen Rechtsordnungen und Laufzeiten unterlagen.

d)

125

Weitere geltend gemachte erhebliche Prospektfehler können vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die zuvor dargestellten Punkte reichen jeder für sich für den Klageerfolg aus.

3.

126

Die Beklagte zu 2) hat im Hinblick auf die erörterten Prospektfehler in evidenter Weise eigene Prüfungspflichten verletzt. Sie kann insbesondere nicht damit gehört werden, dass sie sich auf das – ebenfalls offensichtlich lücken- und fehlerhafte - Prospektprüfungsgutachten verlassen habe.

127

Im Rahmen der Anlageberatung sind Kapitalanlagen mit banküblichem kritischen Sachverstand auf Plausibilität zu prüfen oder es ist auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (BGH NJW-RR 2013, 371; NZG 2012, 145). Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- oder objektgerecht ist (BGH NJW-RR 2013, 371; NJW-RR 2009, 687). Letzteres ist der Fall, denn vorliegend werden bei einer kritischen Prüfung des Prospektes diverse Unstimmigkeiten ersichtlich, insbesondere mit Blick auf die unzureichende Überprüfung des ausländischen Rechts und die Risikodarstellung. Die Beklagte zu 2) hat keine Tatsachen vorgetragen, die sie von dem Vorwurf entlasten könnte, diese Pflichtwidrigkeit sei schuldhaft begangen. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache ohne Bedeutung, dass eine von den Prospektinitiatoren beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Prospektes beauftragt worden war und sich die Beklagte zu 2) auf das Ergebnis dieser Prüfung verlassen haben will. Auch das Prospektprüfungsgutachten beinhaltet auffällige Unklarheiten, irreführende Darstellungen der Risikoangaben und lässt auf weitere Unrichtigkeiten des Prospekts schließen. Dass die Beklagte zu 2) den Prospekt gleichwohl in ihr Beratungsprogramm aufgenommen hat, lässt sich nur mit einer fehlenden kritischen Prüfung von Prospekt und Gutachten erklären. Eine Bank, die für ihre Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt und in Bezug auf eine konkrete Anlageentscheidung sich als kompetent geriert, muss sich selbst aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen (BGH NJW 1993, 2433). Die Anforderungen an die Prüfungspflicht der Bank sind – wie ausgeführt – auch nicht deshalb geringer, weil es sich bei der empfohlenen Anlage um eine Beteiligung nach ausländischem Recht handelt. Ganz im Gegenteil: Bei einer solchen Anleihe ist der Beratungsbedarf des Kunden wegen der erschwerten Zugänglichkeit der Quellen eher höher. Wenn eine Bank den mit der Informationsbeschaffung im Ausland verbundenen gesteigerten Aufwand und die Gefahren einer lückenhaften Unterrichtung scheut, muss sie auf eine Empfehlung verzichten und entsprechende Fragen des Kunden nach dieser Anleihe mit dem Hinweis auf das Risiko der von ihr nicht einzuschätzenden ausländischen Beteiligung beantworten.

128

Die Beklagte zu 2) kann auch im Hinblick auf die fehlenden Non-Recourse-Klauseln nicht damit gehört werden, dass sie sich auf die (falschen) Angaben im Prospektprüfungsgutachten habe verlassen können müssen. Sie hätte angesichts der im Prospekt und im Prospektprüfungsgutachten evident irreführenden und unklaren Angaben (s. o.) misstrauisch werden müssen und sich in der Folge zumindest die maßgeblichen Verträge vorlegen lassen, andernfalls den Anleger auf ihre diesbezüglichen Versäumnisse hinweisen müssen.

129

Die Beklagte zu 2) kann die Folgen ihrer eigenen Versäumnisse auch nicht auf den Kunden abwälzen, der auf ihre Beratung vertraut. Die Anlageberaterin der Beklagten zu 2) hat eine sachgemäße Aufklärung unterlassen und nicht darauf hingewiesen, dass ihr mangels eigener Information die Kompetenz zur Empfehlung des Anlageobjekts fehle. Es handelte sich um warnende Hinweise, die dem Anleger nicht verschwiegen werden durften und eine Empfehlung von vornherein ausschlossen.

4.

130

Eine persönliche Anhörung der Kläger (zu welchem Tatsachenvortrag?) ist vorliegend entbehrlich. Die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt des Anlegers wird grundsätzlich vermutet (sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, hierzu allgemein Bassler, Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, WM 2013, 544). Lässt sich nicht feststellen, welche Motive den Anleger tatsächlich zur Zeichnung bewogen haben, geht dies zu Lasten der Gesellschaft (BGH NZG 2014, 432 [433]).

131

Um die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen, muss die Beklagte darlegen, warum der Anleger auch in Kenntnis des konkreten Aufklärungsfehlers gezeichnet hätte (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, 11 U 196/12). Die Beklagte zu 2) trägt jedoch keinerlei Tatsachen vor und sie sind auch sonst nicht ersichtlich, warum die Kläger – anders als sie selbst vortragen – die Anlage bei Hinweis auf die oben dargestellten evidenten Fehler gleichwohl gezeichnet hätten. Hierbei handelt es sich zudem um ganz grundlegende Fragen zu Prognosen und Risiken vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung des Anlegers mit seinem Privatvermögen. Dass die Kläger die Anlage gleichwohl gezeichnet hätten, ist angesichts dessen auch vollkommen lebensfremd.

5.

132

Die Klageforderung ist nicht verjährt. Jedenfalls im Hinblick auf die zuvor genannten Fehler liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger vor der Ermittlung ihrer Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren Kenntnis von den falschen und irreführenden Angaben im Prospekt erhalten haben. Maßgebliche Unterlagen, die das Ausmaß der Fehlerhaftigkeit belegen, erhielten die Kläger auch erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens

6.

133

Wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung ist auch ein Rechtsschutzinteresse der Kläger gegeben, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) zur Freihaltung von weiteren Schäden verpflichtet ist (Klaganträge 3. und 6.). Zumindest vor dem Hintergrund steuerlicher Forderungen ist eine Haftung derzeit nicht auszuschließen. Durch das Angebot der streitgegenständlichen Anteile im Abmahnschreiben befindet sich die Beklagte zu 2) auch im Annahmeverzug (Klageanträge 2. und 5.).

7.

134

Keinen Anspruch haben die Kläger hingegen auf Erstattung des angeblich entgangenen Gewinns in Höhe von 2 %. Hierzu hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16.11.2011, 23 U 103/11 (BeckRS 2012, 10221) ausgeführt:

135

„Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des von ihm errechneten entgangenen Gewinns besteht demgegenüber nicht.

136

[…] Danach ist für die Darlegung eines erstattungsfähigen entgangenen Gewinns zumindest in Ansätzen ein Vortrag zu der Frage erforderlich, dass und welche andere Anlage mit dem streitgegenständlichen Betrag erfolgt wäre. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu Urteil des Senats vom 08. Juli 2009, 23 U 228/08, zit. nach juris, dort Rn. 17ff.) kommt es dabei auf den konkreten Einzelfall und damit die jeweiligen Umstände des Anlegers an, die dieser vorzutragen hat, was hier trotz der verschiedenen Hinweise der Beklagten nicht geschehen ist. Selbst die Berufungsbegründung enthält zu diesem Komplex lediglich allgemeine Erwägungen, die nicht geeignet sind, konkrete Anknüpfungspunkte für die damalige Situation zu liefern. Aus diesem Grund scheidet auch eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO aus, weil es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine solche fehlt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die (jedenfalls auch) der Steuergestaltung diente, was sich der Kläger als Vortrag der Beklagten auch ausdrücklich hilfsweise zu eigen macht, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. November 2010, 17 U 29/10, zit. nach juris, Rn. 76), selbst wenn dies seinen Ausführungen zufolge nicht im Vordergrund seiner Überlegungen gestanden haben mag“

137

Diese Ausführungen macht sich die Kammer für den vorliegenden Fall zu Eigen. Auch hier erschöpft sich der Vortrag der Kläger in abstrakten Ausführungen, die keinerlei Rückschlüsse auf das damalige Anlageverhalten der Kläger zulassen.

8.

138

Abmahnkosten können die Kläger in Höhe der berechtigten Klageforderung verlangen (1,5 Geschäftsgebühr erhöht auf 1,8 nach VV 1008, §§ 2, 12 RVG, Nr. 2300 VV, Wert 2 x 12.078,43 €).

9.

139

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der auf die Steuerzahlungen entfallende Betrag war jedoch erst ab Klageerhebung gem. § 291 BGB zu verzinsen, da es insoweit an einer Mahnung fehlte. Die Zustellung der Klage erfolgte an die Beklagte zu 2) am 04.11.2014.

B.

140

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709, 711 ZPO.

C.

141

Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand keine Veranlassung. Die Nebenintervenienten sind an die Prozesslage gebunden und müssen den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit des Beitritts befindet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 67 Rn. 8). Auch eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung des Zeugen S. ist nicht erforderlich, da es für die vorliegende Entscheidung auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen ankommt. Deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von der Beklagten zu 2) nicht in Abrede genommen.

142

Soweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene, Schriftsätze neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten haben, wurden diese bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.

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Landgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 327 O 618/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2012 - II ZR 211/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 211/09 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2012 - II ZR 69/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 69/12 Verkündet am: 14. Mai 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/12 Verkündet am:
14. Mai 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den
Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem
oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung
der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende
Angaben.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher,
Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferinnen tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Beteiligung an der D. AG & Co. KG. Die Beklagte ist Gründungs- und Treuhandkommanditistin dieser Kommanditgesellschaft.
2
Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten am 9. Oktober 1996 Anteile an diesem Fonds, vermittelt durch den Anlagevermittler K. , und beauftragten die Beklagte als Treuhänderin, eine Beteiligung an dem Fonds als Treuhandkommanditistin in Höhe einer Gesamteinlage von 100.000 DM zu begründen und zur Finanzierung zuzüglich des Agios ein Darlehen zu den jeweils gültigen Konditionen bei den finanzierenden Kreditinstituten aufzunehmen. Die Beklagte schloss zur Finanzierung der Fondsanlage im November 1996 im Namen der Klägerin und ihres Ehegatten einen Darlehensvertrag mit der Landeskreditbank Baden-Württemberg über 106.600 DM. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten bis März 2004 insgesamt 35.273,76 € in Raten an die L. bank B. und - nach einer Umschuldung - 10.290 € an die V. bank P. . Sie erhielten Ausschüttungen in Höhe von 19.847,49 € und erzielten Steuervorteile über insgesamt 10.940,09 €.
3
Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie und ihr Ehemann seien durch die unzutreffende Information des Anlagevermittlers K. , die Anlage sei eine gute Rentenanlage, die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise, zum Abschluss des Treuhandvertrages und zur Zeichnung des Fonds veranlasst worden, von der Beklagten die Zahlung von 14.812,18 € nebst Zinsen und Freistellung von den Darlehensverpflichtungen Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der D. AG & Co. KG verlangt.
4
Das Landgericht hat die Beklagte bis auf einen Teil der Zinsen antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin.
5
Nach Zulassung der Revision wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 3. Januar 2012 wurde es wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Im Revisionsverfahren sind die Streithelferinnen, die mit der Beklagten einen Vermögensschadenshaftpflichtvertrag abgeschlossen haben, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Revisionsverfahren ist fortzusetzen, weil infolge der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 Abs. 1 InsO die Unterbrechung gemäß § 240 Satz 1 ZPO beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, ZIP 1989, 1411).
7
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
8
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe das Verhalten des Vermittlers K. , der fehlerhaft aufgeklärt habe, der Beklagten zu Unrecht gemäß § 278 BGB zugerechnet. Der Vermittler sei nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen. Die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen müsse sich als eine vom Schuldner gewollte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellen. Die Beklagte hafte zwar für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihr mitverantworteten Anlageprospekt ebenso wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in ihrem Verantwortungsbereich. Da der Prospekt aber nicht fehlerhaft gewesen sei, sondern zutreffend über Chancen und Risiken der beabsichtigten Beteiligung informiert habe, habe keine Pflicht der Beklagten bestanden, auf fehlerhafte oder unvollständige Prospektangaben hinzuweisen. Es habe auch eine Pflicht der Beklagten bestanden, irreführende Angaben von Mitarbeitern des Vertriebs richtigzustellen. Dies habe jedoch zur Voraussetzung, dass ihr ein solcher Umstand bekannt gewesen sei. Im Rahmen des Vertriebs der Anlage selbst sei der Vermittler K. nicht im Verantwortungsbereich oder Pflichtenkreis der Beklagten tätig gewesen. Die Beklagte sei mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligung nicht befasst gewesen, dies sei vielmehr laut Prospekt Aufgabe der E. GmbH gewesen. Der Vermittler sei daher nicht von der Beklagten eingeschaltet gewesen, die sich auch nicht die Vorteile der Arbeitsteilung zunutze gemacht habe. Ein Anlageberatungsverhältnis der Klägerin und ihres Ehemanns mit der Beklagten sei nicht zustande gekommen.
9
2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagten sind fehlerhafte Angaben des Vermittlers K. zu den Risiken der Anlage nach § 278 BGB zuzurechnen.
10
a) Die Beklagte hatte als Gründungsgesellschafterin die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).
11
b) Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17; Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060, 2063; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474).
12
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.
13
c) Die Beklagte hat die Pflicht zur Aufklärung teilweise auf die Vertriebsgesellschaft übertragen. Dass sie nach dem Prospekt nicht selbst für den Vertrieb der Anlage zuständig war, sondern der Vertrieb Aufgabe der E. GmbH war, ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an der Zurechnung nichts. Die Beklagte hat die Aufklärung der Beitrittsinteressenten der Vertriebsgesellschaft übertragen, weil sie nach dem im Prospekt genannten Konzept Beitrittsinteressenten nicht selbst, sondern über die Vertriebsgesellschaft warb. Dieser Vertriebsgesellschaft wurden damit auch die Verhandlungen mit den Beitrittsinteressenten und ihre Aufklärung übertragen.
14
Wenn das anstelle des Gründungsgesellschafters mit den Beitrittsverhandlungen und der Aufklärung beauftragte Vertriebsunternehmen weitere Untervermittler zugezogen hat, führt dies zur Haftung der Gründungsgesellschafter nach § 278 BGB für ein Verschulden der Untervermittler. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste (BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156, 2157; Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, ZIP 1998, 1389, 1390; Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, ZIP 1996, 1950, 1951). Die Beklagte musste hier bereits deshalb mit der Einschaltung weiterer Untervermittler rechnen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das mit dem Vertrieb beauftragte Unternehmen Untervermittler einschalten durfte.
15
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung des Ersatzanspruchs als richtig.
16
a) Der Anspruch ist nicht nach § 10 Nr. 2 des Treuhandvertrags verjährt. Danach soll der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen , in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt, und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend zu machen sein. Eine solche Klausel ist aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 14; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 ff.).
17
b) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Streithelferinnen auch nicht nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Vorschrift des § 51a WPO verjährt. Danach verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Beklagte schuldet Schadensersatz aber nicht aus einem Vertragsver- hältnis zwischen ihr und der Klägerin und ihrem Ehemann wegen einer Verletzung ihrer Pflichten aus dem Treuhandvertrag, sondern wegen unzureichender Aufklärung als Gründungsgesellschafterin im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin und ihres Ehemannes zur Gesellschaft. Schadensersatzansprüche , die ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gegenüber einem anderen Gesellschafter wegen der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten geltend macht, verjähren nach allgemeinen Regeln und nicht nach den berufsspezifischen Spezialnormen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschafters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 13; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 8; Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 149).
18
Entgegen der Auffassung der Streithelferinnen kommt es dabei nicht darauf an, ob nur ein Kommanditist oder mehrere Kommanditisten als Gründungsgesellschafter vorhanden sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Treugeber den Treuhänder als Gründungsgesellschafter in Anspruch nehmen können. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Anleger nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden (BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). § 7 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags stellt die treuhänderisch beteiligten Gesellschafter den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern ausdrücklich gleich.
19
c) Der Anspruch ist schließlich nicht deshalb nach §§ 195, 199 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verjährt, weil die Klägerin und ihr Ehemann den Prospekt mit den Risikohinweisen nicht gelesen haben, wie die Beklagte behauptet. In Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 31 ff.; Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, ZIP 2010, 1760 Rn. 15 und - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 17; Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJWRR 2012, 111 Rn. 10; Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, ZIP 2011, 2361 Rn. 11).

20
III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu treffen.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.03.2008 - 28 O 20067/07 -
OLG München, Entscheidung vom 07.11.2008 - 25 U 3167/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 211/09 Verkündet am:
23. April 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gründungsgesellschafter haften dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger
auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Treugeber
nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt
werden soll.
BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Zahlungsantrags (Klageantrag zu 1.), des Feststellungsantrags zum Annahmeverzug (Klageantrag zu 2.) und des Feststellungsantrags zu Folgeschäden (Klageantrag zu 4.), gerichtet gegen die Beklagte zu 1, zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger beteiligte sich im September 1996 mittelbar über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 500.000 DM (= 255.645,94 €) zuzüglich 25.000 DM (= 12.272,30 €) Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds "B. mbH & Co. Immoblienverwaltungs KG - LBB Fonds 5" (künftig: LBB Fonds 5 oder Fonds). Mit seiner Klage begehrt er von den Beklagten im Wesentlichen die Rückabwicklung der Beteiligung und den Ersatz entgangener Steuervorteile und Zinsen.
2
Die Beklagte zu 1 ist geschäftsführende Gründungskommanditistin und Prospektherausgeberin. Die Beklagte zu 2 war in der Investitionsphase Treuhandbank für die Mittelverwendungskontrolle des von den Fonds-Zeichnern eingebrachten Eigenkapitals und an den Garantiegebern des Fonds unmittelbar oder mittelbar beteiligt.
3
Der Kläger hat eine Vielzahl von Prospektmängeln geltend gemacht und die Voraussetzungen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne und unerlaubter Handlungen der Beklagten für gegeben erachtet.
4
Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 weitgehend stattgegeben, Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 jedoch schon dem Grunde nach verneint. Die Berufung des Klägers, mit der er die Teilabweisung seiner Klage zur Höhe angegriffen und die Verurteilung (auch) der Beklagten zu 2 erstrebt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine sämtlichen Klageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision des Klägers hat (teilweise) Erfolg, soweit er sich gegen die Abweisung seiner Klageanträge zu 1., 2. und 4. gegen die Beklagte zu 1 wen- det und führt unter Zurückweisung seiner Revision im Übrigen insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Revision gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet.

A.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Beklagte zu 1 sei zwar Adressatin der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie sei wie eine unmittelbare Vertragspartnerin des Klägers zu behandeln , da die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts weise der Emissionsprospekt jedoch keine haftungsrelevanten Fehler auf, die eine Einstandspflicht der Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne begründen könnten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien - jedenfalls - mangels Vortrags zu den konkret handelnden Personen nicht schlüssig dargetan. Eine Haftung der Beklagten zu 2 habe das Landgericht zu Recht bereits an deren fehlender Adressateneigenschaft für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne scheitern lassen.

B.

8
Das Urteil hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach zu Unrecht abgelehnt (I.). Die gegen die Abweisung der Klage gegen die Be- klagte zu 2 gerichtete Berufung des Klägers hat es hingegen zu Recht zurückgewiesen (II.).

I.

9
1. Das Berufungsgericht hat die Adressatenstellung der Beklagten zu 1 hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers aus Prospekthaftung im weiteren Sinne rechtsfehlerfrei bejaht.
10
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft , der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht , solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.).
11
b) So liegt der Fall hier: Nach § 4 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere "für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere der Stimm- und der Ent- nahme-(Ausschüttungs-)rechte. Insoweit erwerben die Treugeber eigene Rechte gegenüber der Gesellschaft" (§ 4 Nr. 2 GV). Weiter ist den Treugebern im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und die einem Kommanditisten nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontrollund sonstigen Rechte unmittelbar selbst auszuüben (§ 4 Nr. 3 GV).
12
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Emissionsprospekt weise keine haftungsbegründenden Fehler auf.
13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
14
b) Diesen Anforderungen wird der verwendete Prospekt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gerecht. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung uneingeschränkt überprüfen, weil der Emissionsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46).
15
Der Prospekt klärt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 den Anleger auch unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8) nicht zutreffend über die Risikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten auf, soweit Mietflächen nicht unter den Generalmietvertrag fielen. Der Prospekt erweckt den - unzutreffenden - Eindruck, dass leerstandsbedingte Nebenkosten bei den der Mietgarantie unterfallenden Flächen nicht dem Fonds zur Last fallen, sondern wie bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen von dem Mieter bzw. Garanten zu tragen seien (s. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 33 ff.). Die Begriffe Generalmietvertrag und Mietgarantie werden in dem Prospekt stets unterschiedslos nebeneinander verwendet (siehe z.B. S. 46, 50, 59 des Prospekts). Dies musste bei dem Anleger den Eindruck hervorrufen, die durch die Verträge gewährleistete Mietsicherheit sei bei beiden Vertragsarten deckungsgleich.
16
Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass auf Seite 1 und 3 des Prospekts angegeben wird: "100% der Gesamtmiete p.a. sind durch einen 25jährigen Generalmietvertrag … gesichert", bei der Beschreibung der einzelnen Fondsimmobilien (S. 6 ff. des Prospekts) ist jeweils nur von der Sicherung durch den "Generalmietvertrag" die Rede. Bei der Darstellung der "Risiken und Chancen" unter Punkt 5.3 (S. 65) wird ebenfalls im Zusammenhang mit Vermietungsrisiken nur von dem Generalmietvertrag gesprochen. Auch die Tatsache, dass bei der Einzelerläuterung "Generalmietvertrag" (S. 45) angegeben ist, dass die Gesellschaft für die gesamte im Objekt- und Mietspiegel ausgewiesene Nutzfläche von 203.209,14 m² einen Generalmietvertrag abgeschlossen hat, der für die nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz errichteten Wohnungen "in Form eines Mietgarantievertrages ausgestaltet“ ist, vermittelt den Eindruck, im Hinblick auf die Absicherung der Mieten seien beide Vertragstypen deckungsgleich. Angesichts dessen erschloss sich für den sorgfältigen Leser weder aus dem Hinweis: "Die Nebenkostenregelungen richten sich nach den Untermietverträgen oder, soweit solche noch nicht vorliegen, nach den Bestimmungen der Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung" (S. 45) noch aus der Darstellung der Nebenkosten in der Ertragsrechnung und der dazu auf Seite 54 des Prospekts gegebenen Erklärung: "3,5% der Mieten für sonstige nicht auf die Mieter umlagefähige Kosten wie z.B. Steuern etc.", dass bei den der Mietgarantie unterfallenden Flächen die leerstandsbedingten Nebenkosten anders als bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen von dem Fonds zu tragen waren.
17
c) Dieser Prospektfehler ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 erheblich. Dass der Fonds bei den Mietgarantieverträgen mit den leerstandsbedingten Nebenkosten belastet werden konnte, ist ein die Werthaltigkeit der Anlage entscheidend beeinflussender Faktor. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 musste der Kläger dafür nicht darlegen, wie hoch das wirtschaftliche Risiko der leerstandsbedingten Nebenkosten im Einzelnen zu bemessen ist. Dass die Mietnebenkosten regelmäßig einen nicht unerheblichen Teil der Miete ausmachen, entspricht der Lebenserfahrung (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 35). Da nach dem Prospekt (S. 45) fast ein Drittel der Nutzfläche des Fonds der Mietgarantie und nicht dem Generalmietvertrag unterfiel, war das leerstandsbedingte wirtschaftliche Risiko, gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen, ein erheblicher wertbildender Faktor für den Anlageerfolg des Fonds. Darauf, ob sich dieses Risiko verwirklicht hat, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.).
18
3. Da das angefochtene Urteil bereits deshalb aufzuheben ist, weil das Berufungsgericht die Fehlerhaftigkeit des Prospekts bezüglich der Angaben zu den leerstandsbedingten Risiken rechtsfehlerhaft verneint hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Prospekt, wie vom Kläger behauptet, noch weitere fehlerhafte Angaben enthält.
19
4. Trotz der zu Unrecht verneinten Fehlerhaftigkeit des Prospekts hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf die Berufung der Beklagten zu 1 die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3. zurückgewiesen, mit dem der Kläger die Feststellung erstrebt, die Beklagte zu 1 sei verpflichtet, ihn von Zahlungsansprüchen bis zur Höhe aller im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen freizustellen, die Gläubiger des Fonds aufgrund des Auflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB unmittelbar gegen ihn geltend machen. Insoweit hat die Revision des Klägers keinen Erfolg.
20
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Auch wenn man als richtig unterstellt , die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu werten, kommt eine Inanspruchnahme des Klägers nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kläger selbst nicht Kommanditist, sondern als Treugeber nur wirtschaftlich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Treuhänderin Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestützten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130 f; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, ZIP 2010, 1646 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 186, 205; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 Rn. 10 m.w.N.). Auch Gläubiger der Gesellschaft können ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflichtung fehlt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, ZIP 2010, 1646 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 186, 205; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 20).

II.

21
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er eine Verurteilung - auch - der Beklagten zu 2 erstrebt. Die Beklagte zu 2 haftet weder aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (1.) noch aus unerlaubter Handlung (2.).
22
1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers gegen dieBeklagte zu 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne rechtsfehlerfrei verneint.
23
a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
24
b) Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2 nicht gegeben.
25
aa) Die Beklagte zu 2 sollte - unstreitig - nicht Vertragspartnerin des Klägers werden. Sie war, für den Kläger aus dem Prospekt deutlich erkennbar, mit den Anlegern vertraglich nur über eine Treuhandvereinbarung mit dem Zweck der Mittelverwendungskontrolle in der Investitionsphase verbunden. Als Einzahlungstreuhänderin war sie, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht verpflichtet , Anleger auf unrichtige Prospektangaben hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 74/08, WM 2009, 400 Rn. 8 f.).
26
bb) Anders als die Revision meint, hat die Beklagte zu 2 auch kein besonderes Vertrauen dadurch in Anspruch genommen, dass ihr Name in dem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle (z.B. auf dem Deckblatt) genannt wird. Diese werbemäßige Nennung ihres Namens allein reicht zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 24 f.). Zu dieser Nennung hinzutretende weitere Handlungen der Beklagten zu 2, durch die sie besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätte, zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
27
2. Gegen die - rechtsfehlerfreie - Ablehnung einer Haftung der Beklagten zu 2 aus unerlaubter Handlung wird von der Revision nichts erinnert.

III.

28
Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 2. und 4. abgewiesen hat. Die Sache war im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die weiteren anspruchsbegründenden und zwischen den Parteien streitigen Fragen der Kausalität, des Verschuldens, der Schadenshöhe und der Verjährung nicht geprüft hat und dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist.
29
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
30
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 346; Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt inves- tieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Bei einem Immobilienfonds, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage (negativ) beeinflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre, auch wenn er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2008 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 66 f.; vgl. aber Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Rn. 22 zur grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung), zu denen die Beteiligung an einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht gehört (BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24).
31
2. Das Verschulden wird bei einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
32
3. Bei der Feststellung der Höhe des Schadens wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
33
a) Hinsichtlich des Schadens des Klägers kommt es auf einen Schaden im Sinne fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung nicht an. Grund für die Haftung der Beklagten zu 1 ist der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 f.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Der Schaden des nicht pflichtgemäß aufgeklärten Anlegers besteht daher bereits in dem Erwerb der bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht vorgenommenen Beteiligung. Ist der Kläger durch die unzutreffende Aufklärung dazu veranlasst worden, dem Fonds beizutreten, kann er verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte, und hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb der Anlage gemachten Aufwendungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen gegen Rückgabe der Anlage.
34
b) Eine Anrechnung der dem Kläger infolge seiner Beteiligung erwachsenen Steuervorteile kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger sich in Kenntnis des Prospektfehlers an einem anderen Steuersparmodell beteiligt hätte, da dies nach der Lebenserfahrung zu vergleichbaren steuerlichen Folgen geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 21 ff.).
35
Eine Anrechnung von Steuervorteilen scheidet aber auch bereits dann aus, wenn der Kläger die Schadensersatzleistung zu versteuern hat. Ein Anleger muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden dann nicht anrechnen lassen, wenn die Ersatzleistung ihrerseits besteuert wird. Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Anhaltspunkte für derartige außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, trägt der Schädiger (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff., 45; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 8 ff., jew. m.w.N.).
36
c) Hinsichtlich des entgangenen Gewinns wird das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen haben (§ 287 ZPO), dass Eigenkapital in der hier in Rede stehenden Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern - jedenfalls - zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (s. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, ZIP 1992, 324, 325 m.w.N.; s. auch Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 30).
37
4. Bezüglich der Zug um Zug vom Kläger angebotenen Fondsbeteiligung wird das Berufungsgericht auf eine Klarstellung des Antrags hinzuwirken haben. Der Kläger ist lediglich Treugeber und nicht unmittelbarer Inhaber der Fondsbeteiligung , die er deshalb auch nicht abtreten kann. Er kann insoweit die Beteiligung nur in Form der Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag an die Beklagte zu 1 "zurückgeben" (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 29).
38
5. Hinsichtlich der von der Beklagten zu 1 erhobenen Verjährungseinrede weist der Senat auf folgendes hin:
39
Die im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Verjährungsklauseln sind unwirksam.
40
a) Die im Emissionsprospekt (S. 67) verwendete Klausel "Alle etwaigen Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Kenntniserlangung des Anlegers von den unzutreffenden und/oder unvollständigen Angaben, spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft" ist (jedenfalls) nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) unwirksam.
41
aa) Diese Klausel des Emissionsprospekts unterliegt der AGBrechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 AGBG (§ 310 Abs. 4 BGB) nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.).
42
bb) Die Klausel schließt - wenn auch nur mittelbar - die Haftung auch für grobes Verschulden aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJWRR 2009, 1416 Rn. 20 f. m.w.N.; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Verjährungsbeschränkung befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen , dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist also dazu, dass die Beklagte zu 1 nach Fristablauf die Verjährungseinrede hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab erheben kann und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 45).
43
b) Die Klausel in § 12 Nr. 2 GV "Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige Ansprüche sind innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen" ist ebenfalls unwirksam.
44
aa) Der Senat kann die im Emissionsprospekt für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen selbst frei auslegen, weil sie von der Beklagten zu 1 bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern, mithin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, verwendet wurden. Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsrechtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen handelt , die zwar unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF fallen mögen, jedoch - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.
45
bb) Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, Seite 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an Publikumsgesellschaften beteiligen (so OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2004, 991, 992 m.w.N.; OLG Oldenburg, NZG 1999, 896; KG, WM 1999, 731, 733; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 310 Rn. 86; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 310 Rn. 49 m.w.N.; a.A. Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 120 m.w.N.), oder ob Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 ff.; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; kritisch MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 161 Rn. 124 f.). Denn die verjährungsverkürzende Klausel hält auch einer individualvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß §§ 157, 242 BGB nicht stand, da sie ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter bevorzugt. Aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre ist die Klausel unwirksam (BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 14).
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cc) An dieser Rechtsprechung ist trotz der Angleichung der Verjährungsvorschriften festzuhalten (s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 51). Die Frage der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verjährungsfrist in der Klausel eines Gesellschaftsvertrages wird von der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nicht berührt. Es kann zu keiner Heilung kommen, da jedes Rechtsgeschäft grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme zu beurteilen ist (Peters in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 9 und 25). Die Klausel war nach bisherigem Recht unwirksam und bleibt es deshalb auch, selbst wenn sie jetzt im Rahmen des § 202 BGB nF zulässig wäre. Allein maßgeblich für die Beurteilung der Haftung der Beklagten zu 1 ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Recht zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers, da der haftungsbegründende und -ausfüllende Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs bereits im Zeitpunkt des Beitritts gegeben ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24 m.w.N.).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2007 - 10a O 641/05 -
KG, Entscheidung vom 23.06.2009 - 17 U 67/07 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.