Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.
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Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli
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published on 20/06/2017 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 515,16 nebst 1 % Säumniszuschlag je angefangenen Monat jeweils aus € 171,72 seit Juli 2016, August 2016 und September 2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wi
published on 10/12/2015 00:00
Tenor
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 12.078,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 11.625 € seit dem 21.12.2013 und auf einen Betrag in Höhe von 453,43 sei
published on 02/04/2014 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. November 2012 aufgehoben. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Oktober 2011 wird insoweit g
published on 25/02/2010 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens über die Höhe zu erstattender Aufwendungen für die Hinzuziehung eines
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