Landgericht Hamburg Urteil, 29. Juni 2015 - 325 O 259/14


Gericht
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag der Parteien zur Darlehenskontonummer... aufgrund wirksamen Widerrufes der Kläger gemäß Schreiben vom 26.06.2014 rückabzuwickeln ist.
II. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 200.549,15 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 3.3.2015 zu zahlen.
III. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.
V. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidungen zu II., III. und V. vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Kostenvollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt 222.878,42 €.
Tatbestand
- 1
Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte, insbesondere als Direktbank im Internet. Die Kläger schlossen am 26.6.2006 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 225.000 € ab (Anlage K1=B1). Das Darlehen war spätestens zum 28.2.2009 abzurufen. Die vereinbarte Verzinsung lag bei 4,68 %, der Zinssatz war bis zum 28.2.2019 festgeschrieben. Das Darlehen diente der Umschuldung eines zuvor bei der H. Sparkasse aufgenommenen Kredites sowie der Kapitalbeschaffung für ein selbst genutztes Einfamilienhaus.
- 2
Bestandteil des Darlehensvertrags war eine Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem heißt:
- 3
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (...) Besonderer Hinweis: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.“
- 4
Die Kläger zahlten die vertraglich vereinbarten Raten. Auf Antrag der Kläger wurde die Ratenhöhe im Juni 2010 verringert. Im März 2013 vereinbarten die Parteien ein weiteres Darlehen über 25.000 €, welches bis zum 28.2.2019 laufen sollte, um eine gemeinsame Anschlussfinanzierung zu ermöglichen.
- 5
Die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 26.6.2014 (Anlage K2). Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab. In der Folgezeit wurde das Darlehen mit den vertraglich vereinbarten Raten weiter bedient.
- 6
Die Kläger behaupten, der marktübliche Zins habe bei Vertragsschluss zwischen 4,29 % und 4,60 % gelegen.
- 7
Sie meinen, die Widerrufsbelehrung sei aufgrund der Formulierung, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, fehlerhaft. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ein Übereinstimmen der Belehrung mit der Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB Info-VO berufen, da sie die dortige abgewandelt habe. Aufgrund des Fehlers der Widerrufsbelehrung habe die Zweiwochenfrist nach §§ 495, 355 III 1 BGB a.F. nie begonnen. Eine Leistungsklage sei ihnen nicht zuzumuten, da hierfür ein Gutachten eingeholt werden müsste.
- 8
Bei der Rückabwicklung sei der angemessene Zins zeitabhängig zu beurteilen. Die nach dem Widerruf eingezogenen Raten seien aufgrund einer konkludenten Tilgungsanordnung mit der Hauptforderung zu verrechnen. Es sei zu vermuten, dass die Beklagte als Bank mit dem ihr zur Verfügung gestellten Geld Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe.
- 9
Sie beantragen,
- 10
1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag der Parteien zur Darlehenskontonummer ... aufgrund wirksamen Widerrufes der Kläger gemäß Schreiben vom 26.06.2014 rückabzuwickeln ist.
- 11
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.047,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie beantragt hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger hinsichtlich ihrer auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung für wirksam erachtet,
- 15
die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 204.270,54 nebst Zinsen in Höhe von 4,68 % p.a. seit dem 18.03.2015 aus einem Betrag von EUR 203.878,42 zu zahlen.
- 16
Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.
- 17
Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da die Kläger auf Leistung klagen könnten. Ihre Belehrung sei ordnungsgemäß, geringfügige Abweichungen zur Musterbelehrung seien unschädlich. Ein etwa noch bestehendes Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt. Die Kläger verhielten sich rechtsmissbräuchlich, weil sie ein Widerrufsrecht, welches eigentlich dem Schutz eines Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen diene, dazu nutzten, sich einen günstigeren Zinssatz zu verschaffen.
- 18
Wäre der Widerruf wirksam, könnte sie ab Auszahlung den vertraglichen Zins verlangen, die Kläger könnten die Zahlung des üblichen Gewinns der Bank verlangen. Dieser sei entsprechend § 503 BGB mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bestimmen. Für die nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen gelte die Tilgungsregel des § 367 BGB. Auf die an die Kläger zu entrichtenden Zinsen müsse die Beklagte Kapitalertragssteuer abführen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll vom 17.3.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 20
Die Klage ist zulässig, die Kläger besitzen insbesondere das für den Klagantrag zu 1. erforderliche Feststellungsinteresse. Zwar kann von einem Kläger in der Regel erwartet werden, dass er einen bereits fälligen Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgt, da dies der endgültigen Erledigung des Rechtsstreits dient (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 ZPO Rn. 7a). Die Kläger können aber deshalb nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden, weil nach dem Widerruf des Darlehensvertrags aus ihrer Sicht ein Negativsaldo verbleibt. Sie können daher die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von ihnen ausgesprochene Widerrufserklärung rechtlich wirksam ist, nicht mit einer Leistungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen.
II.
- 21
Der von den Klägern am 26.6.2014 erklärte Widerruf ihres Darlehensvertrags ist wirksam.
- 22
1. Den Klägern steht ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs war bis zum 26.6.2014 nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) begann die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Diese Widerrufsbelehrung musste umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher sollte dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er war deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urt. v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709 Urt. v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123). Nach diesem Maßstab war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und deshalb nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (a). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Wesentlichen die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV übernommen habe (b).
- 23
a) Nach der von der Beklagten verwendeten Widerrufserklärung begann der Lauf der Widerrufsfrist „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung. Diese Belehrung war nicht geeignet, die Kläger als Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren Die Kläger konnten zwar erkennen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von anderen Bedingungen abhängt, nicht aber, welches diese Bedingungen sind. Eine Widerrufsbelehrung, die durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ ohne Angabe der übrigen Bedingungen den zutreffenden Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen lässt, ist unwirksam (BGH, Urt. v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572; Urt. v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183; Urt. v. 1.3.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427)
- 24
b) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht wegen Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber angebotenen Erklärungsmuster in der Anlage 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) wirksam. Zwar sah § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Die Beklagte hat dieses Muster jedoch inhaltlich bearbeitet, in dem sie einen Zusatz aufgenommen hat, der nach dem Erklärungsmuster bei Darlehensverträgen nicht zu verwenden war. Der von der Beklagten unter der Überschrift „Besonderer Hinweis“ aufgeführte Erklärung über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts war nach dem Gestaltungshinweis Nr. 8 des Musters für die Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB Info-VO) nur dann vorgesehen, wenn das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen galt. Ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB a.F. bestand aber nach § 312d Abs. 4 BGB nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zustand. Den Klägern, die ein Verbraucherdarlehen abgeschlossen hatten, stand aber dieses Widerrufsrecht zu.
- 25
Die inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung, die die Beklagte vorgenommen hat, führt zwingend dazu, dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 422; Urt. v. 18.3.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022). Auf die Frage, ob jede Abweichung vom Wortlaut der Mustererklärung oder nur inhaltliche Bearbeitungen die Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 ABGB-Info-VO hindern, kommt es daher nicht an.
- 26
2. Der Beklagte hat sein Recht zur Ausübung des Widerrufs nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230).
- 27
An das Vorliegen der Voraussetzungen des für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmomentes sind bei einem verbraucherschützenden Widerrufsrecht strenge Anforderungen zu stellen. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass ein Widerrufsrecht nach Ablauf einer bestimmten Zeit ungeachtet einer möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung erlischt, dann hätte er dies anordnen können. Tatsächlich sahen das Verbraucherkreditgesetz und das Haustürwiderrufsgesetz vor ihrer Inkorporation in das BGB derartige Höchstfristen vor. Für seit dem 13.6.2014 abgeschlossene Verbraucherverträge ist eine Höchstfrist erneut in §§ 356 Abs. 3 Satz 2, 356a Abs. 3 Satz 2, 356c Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehen. Anders ist dies jedoch für Finanzdienstleistungen, bei denen sich der Gesetzgeber aus europarechtlichen Erwägungen gehindert sah, eine Höchstfrist einzuführen, und dies sogar bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen unterlassen hat, obwohl insofern keine Richtlinienvorgaben bestehen. Es beruht danach auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, dass allein der Ablauf einer noch so langen Frist bei einem Verbraucherdarlehen nicht zu dessen Erlöschen führt, sondern es gerade auf das Umstandsmoment ankommt.
- 28
Nach diesem Maßstab fehlt es am Umstandsmoment. Die Umstände, dass die Kläger eine Reduzierung der monatlichen Tilgung beantragt und ein weiteres gleichzeitig endfälliges Darlehen aufgenommen haben, begründen kein besonderes Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrags. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die unsichere Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte und auch nicht von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch machte (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; OLG Hamm, Beschluss v. 25.8.2014 - 31 U 74/14, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 BGB Rn. 107). Zudem fehlt es an einer Vermögensdisposition, die die Beklage nur deshalb vorgenommen hätte, weil sie auf die Wirksamkeit der Darlehensverträge mit dem Kläger vertraut hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2006 - XI ZR 205/05, NJW-RR 2007, 100).
- 29
Ob und gegebenenfalls unter welchem Umständen die beidseitige Erfüllung aller Vertragspflichten ein Vertrauen begründen kann, dass die Gegenseite nicht mehr von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde (so OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 - 13 U 30/11, WM 2012, 1532; KG, Urt. v. 16.8.2012 - 8 U 101/12, GuT 2013, 213; OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 - 13 U 30/11, WM 2012, 1532) kann dahinstehen, denn zum Zeitpunkt des Widerrufs durch den Kläger waren die Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllt.
- 30
3. Der Widerruf ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger die Fortsetzung des Darlehens zu günstigeren Konditionen wünscht. Zwar sollen die verbraucherschützenden Widerrufsrechte dazu dienen, den Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen (BT-Drucks. 11/5462, S. 21). Die gesetzgeberische Entscheidung, dass eine Widerrufsfrist bei fehlender oder unzureichender Belehrung nicht beginnt, führt aber zwingend dazu, dass Widerrufsrechte auch noch zu einem Zeitpunkt bestehen, in dem von einem übereilten Vertragsschluss keine Rede mehr sein kann.
- 31
Die Verbraucherwiderrufsrechte bestehen ungeachtet der Motive des Verbrauchers, sich von der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu lösen. Deshalb stellt es keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn ein Verbraucher in der Absicht, nunmehr einen wirtschaftlich günstigeren Vertrag abschließen zu können, einen früheren Vertrag widerruft.
III.
- 32
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können die Kläger nicht beanspruchen. Als Verzugsschaden sind diese Kosten schon deshalb nicht ersatzfähig, weil sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch den späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht im Verzug befand. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung scheitert jedenfalls daran, dass die Kläger bei dem gebotenen Gesamtvermögensvergleich aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung besser stehen, als wenn sie ordnungsgemäß belehrt worden wären, da sie aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Möglichkeit erhalten haben, den Kredit zu günstigeren Zinsen umzuschulden, was sie bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht könnten. Im Übrigen wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch sicherlich auf die Rechtschutzversicherung übergegangen, die, wie sich der Gerichtsakte entnehmen lässt, auch die Gerichtskosten des Prozesses bezahlt hat.
IV.
- 33
Die Widerklage, deren Hilfsbedingung oben bejaht wurde, ist weitgehend erfolgreich. Der Beklagten steht nach der von ihr vorgenommenen Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch der tenorierte Betrag zu. Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. richteten sich die Rechtsfolgen der Widerrufserklärung nach den Bestimmungen über den gesetzlichen Rücktritt. Für diesen bestimmt § 346 BGB, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren (1) und dass die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind (2).
- 34
1. Der entgeltliche Darlehensvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem die wechselseitig geschuldeten Leistungen nach § 488 Abs. 1 BGB darin bestehen, dass der Darlehensgeber einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Darlehensnehmer hierfür einen laufzeitabhängigen Zins zahlt. Die Tilgung des Darlehens stellt hingegen keine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistung dar. Stattdessen ist es bei einem planmäßig zu tilgenden Darlehen so, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen über die Laufzeit immer geringer werdenden Betrag überlässt und sich deshalb auch die im Gegenzug geschuldeten Zinsen verringern. Tilgungsleistungen sind deshalb bei einem Darlehenswiderruf nicht rückabzuwickeln (LG Stuttgart, Urt. v. 9.4.2015 - 12 O 293/14, juris; Hölldampf/Sochowersky, WM 2015, 999, 1003). Die häufig vertretene Gegenauffassung führt im Ergebnis dazu, dass der Darlehensnehmer für die gesamte rückabzuwickelnde Laufzeit des Darlehens Nutzungsersatz in Höhe des Nominalbetrags des Darlehens zahlen muss, obwohl ihm dieser Betrag bereits nach den ersten Tilgungen gar nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung stand. Wenn ein Widerruf - was grundsätzlich möglich ist - erst nach vollständiger Rückführung des Darlehens erklärt wird, so müssten, wenn man auch die erbrachten Tilgungsleistungen rückabwickeln wollte, beide Seiten Nutzungsersatz sogar für den Zeitraum zahlen, in dem das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt war. Dieses Ergebnis lässt sich vermeiden, wenn man berücksichtigt, dass infolge der Tilgung dem Darlehensnehmer immer geringere Beträge auf Zeit zur Verfügung gestellt werden.
- 35
Zu den Leistungen des Darlehensgebers bei einem Forward-Darlehen mit fester Laufzeit, wie es die Parteien abgeschlossen haben, tritt neben der Verpflichtung zur Überlassung des Kapitals hinzu, dass der Darlehensgeber garantiert, dass der Darlehensnehmer in einem festgelegten künftigen Zeitraum unabhängig von der künftigen Zinsentwicklung Geld zu einem vorab festgelegten Zinssatz aufnehmen kann. Der Darlehensnehmer sichert sich auf diese Weise gegen eine für ihn ungünstige Steigerung der Kreditzinsen ab.
- 36
a) Die Kläger haben nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz für die Möglichkeit zu leisten, dass sie in der Zeit vom 27.1.2009 bis zur Widerrufserklärung am 26.6.2014 einen der Höhe nach variierenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt bekommen haben. Denn die Möglichkeit, über dieses Geld verfügen zu können, lässt sich als solche nicht zurückgewähren. Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich nach dem vertraglich vereinbarten Zinssatz. Nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dieser Zinssatz als Gebrauchsvorteil heranzuziehen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Wert des Gebrauchsvorteils geringer ist.
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Ein geringerer Wert des Gebrauchsvorteils ist nicht nachgewiesen. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz lag bei Vertragsschluss nicht über dem marktüblichen Zins. Bei Vertragsschluss im Juni 2006 lag der marktübliche Zins für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung von über 5 bis 10 Jahren bei 4,66 %, im Januar 2009, als das Darlehen ausgezahlt wurde, lag dieser Zins bei 4,73 % (MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, vgl.
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_Renditen/S11BATHYP.pdf?__blob=publicationFile).
- 38
Der marktübliche Zins ist nicht zeitabschnittsweise für die einzelnen Monate der Laufzeit zu ermitteln. Der Ansatz des in dem jeweiligen Monat geltenden Zinses für Neuverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren würde nicht berücksichtigen, dass derartige Zinssätze von den Klägern eben nur dann hätten in Anspruch genommen werden können, wenn sie einen Vertrag mit einer solchen Laufzeit abgeschlossen hätten. Sie können daher bei einer monatsweisen Ermittlung des marktüblichen Zinses nicht herangezogen werden, da die Kläger keinesfalls Monat für Monat einen neuen Vertrag mit 10-jähriger Zinsbindung hätten abschließen können. Denkbar wäre allenfalls der Ansatz von marktüblichen Zinsen für Darlehensverträge ohne Zinsbindung. Dem steht jedoch schon entgegen, dass unklar ist, ob den Klägern ein solcher, bei der Immobilienfinanzierung eher unüblicher Kredit überhaupt zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen würde ein solcher Vertrag eine andere Leistung darstellen, als sie die Kläger in Anspruch genommen haben. Die Kläger haben nämlich mit dem Forward-Darlehen gezielt die Möglichkeit in Anspruch genommen, von der Beklagten Geld zu einem festen, verlässlichen Zinssatz zu leihen. Die Zinsen, die sie in diesem Fall zeitweise mehr bezahlt haben, als sie bei einem Kredit ohne Zinsbindung angefallen wären, stellen bei einem solchen Vertrag die Gegenleistung für die Sicherheit dar, dass die Zinsen auch nicht über die vereinbarte Höhe steigen konnten. Diese bis zum Widerruf in Anspruch genommene Absicherung gegen Zinsschwankungen ist auch bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen. Dies entspricht der Wertung in § 8 Abs. 1 VVG, wonach ein Versicherungsnehmer bei Widerruf eines Versicherungsvertrags für den in der Vergangenheit gewährten Versicherungsschutz die vereinbarten Prämien schuldet, sofern er grundsätzlich über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
- 39
Bei der Ermittlung der bis zum Widerruf geschuldeten Zinsen geht das Gericht von folgender, auf der unbestrittenen Darstellung der Beklagten zu den Zahlungsflüssen (Anlage B16) basierenden Berechnung aus, bei der die von den Klägern geleisteten Zahlungen jeweils in die bis zum Zahlungsdatum angefallenen Zinsen und den verbliebenen Tilgungsanteil aufgeteilt sind:
- 40
Datum
Darlehensbetrag
Zinsen
Tilgung
Restbetrag
30.01.2009
199.610,87 €
102,38 €
1,42 €
199.609,45 €
27.02.2009
199.609,45 €
716,63 €
61,85 €
199.547,59 €
06.03.2009
199.609,45 €
179,16 €
599,32 €
199.010,12 €
11.03.2009
224.936,72 €
144,21 €
94,29 €
224.842,43 €
31.03.2009
224.842,43 €
576,58 €
291,71 €
224.550,72 €
30.04.2009
224.550,72 €
863,75 €
388,75 €
224.161,97 €
29.05.2009
224.161,97 €
833,51 €
418,99 €
223.742,98 €
30.06.2009
223.742,98 €
918,02 €
334,48 €
223.408,51 €
31.07.2009
223.408,51 €
888,00 €
364,50 €
223.044,01 €
31.08.2009
223.044,01 €
886,55 €
365,95 €
222.678,06 €
30.09.2009
222.678,06 €
856,55 €
395,95 €
222.282,11 €
30.10.2009
222.282,11 €
855,02 €
397,48 €
221.884,63 €
30.11.2009
221.884,63 €
881,95 €
370,55 €
221.514,08 €
30.12.2009
221.514,08 €
852,07 €
400,43 €
221.113,65 €
29.01.2010
221.113,65 €
850,53 €
401,97 €
220.711,68 €
26.02.2010
220.711,68 €
792,39 €
460,11 €
220.251,57 €
31.03.2010
220.251,57 €
931,94 €
320,56 €
219.931,00 €
30.04.2010
219.931,00 €
845,98 €
406,52 €
219.524,48 €
31.05.2010
219.524,48 €
872,56 €
379,94 €
219.144,55 €
30.06.2010
219.144,55 €
842,96 €
222,04 €
218.922,50 €
30.07.2010
218.922,50 €
842,10 €
222,90 €
218.699,61 €
31.08.2010
218.699,61 €
897,33 €
167,67 €
218.531,93 €
30.09.2010
218.531,93 €
840,60 €
224,40 €
218.307,53 €
29.10.2010
218.307,53 €
811,75 €
253,25 €
218.054,28 €
30.11.2010
218.054,28 €
894,68 €
170,32 €
217.883,96 €
30.12.2010
217.883,96 €
838,11 €
226,89 €
217.657,07 €
31.01.2011
217.657,07 €
865,14 €
199,86 €
217.457,21 €
28.02.2011
217.457,21 €
780,70 €
284,30 €
217.172,91 €
31.03.2011
217.172,91 €
863,22 €
201,78 €
216.971,13 €
29.04.2011
216.971,13 €
806,78 €
258,22 €
216.712,90 €
31.05.2011
216.712,90 €
889,18 €
175,82 €
216.537,08 €
30.06.2011
216.537,08 €
832,93 €
232,07 €
216.305,00 €
29.07.2011
216.305,00 €
804,30 €
260,70 €
216.044,30 €
31.08.2011
216.044,30 €
914,13 €
150,87 €
215.893,44 €
30.09.2011
215.893,44 €
830,45 €
234,55 €
215.658,89 €
31.10.2011
215.658,89 €
857,20 €
207,80 €
215.451,09 €
30.11.2011
215.451,09 €
828,75 €
236,25 €
215.214,84 €
30.12.2011
215.214,84 €
827,84 €
237,16 €
214.977,68 €
31.01.2012
214.977,68 €
882,06 €
182,94 €
214.794,73 €
29.02.2012
214.794,73 €
798,68 €
266,32 €
214.528,42 €
30.03.2012
214.528,42 €
825,20 €
239,80 €
214.288,62 €
30.04.2012
214.288,62 €
851,75 €
213,25 €
214.075,37 €
31.05.2012
214.075,37 €
850,91 €
214,09 €
213.861,27 €
29.06.2012
213.861,27 €
795,21 €
269,79 €
213.591,49 €
31.07.2012
213.591,49 €
876,37 €
188,63 €
213.402,86 €
31.08.2012
213.402,86 €
848,23 €
216,77 €
213.186,09 €
28.09.2012
213.186,09 €
765,37 €
299,63 €
212.886,46 €
31.10.2012
212.886,46 €
900,77 €
164,23 €
212.722,23 €
30.11.2012
212.722,23 €
818,25 €
246,75 €
212.475,48 €
28.12.2012
212.475,48 €
762,82 €
302,18 €
212.173,30 €
31.01.2013
212.173,30 €
924,96 €
140,04 €
212.033,25 €
28.02.2013
212.033,25 €
761,23 €
303,77 €
211.729,48 €
28.03.2013
211.729,48 €
760,14 €
304,86 €
211.424,62 €
30.04.2013
211.424,62 €
894,59 €
170,41 €
211.254,21 €
31.05.2013
211.254,21 €
839,69 €
225,31 €
211.028,90 €
28.06.2013
211.028,90 €
757,62 €
307,38 €
210.721,52 €
31.07.2013
210.721,52 €
891,61 €
173,39 €
210.548,13 €
30.08.2013
210.548,13 €
809,89 €
255,11 €
210.293,02 €
30.09.2013
210.293,02 €
835,87 €
229,13 €
210.063,90 €
31.10.2013
210.063,90 €
834,96 €
230,04 €
209.833,86 €
27.11.2013
209.833,86 €
726,43 €
338,57 €
209.495,28 €
30.12.2013
209.495,28 €
886,42 €
178,58 €
209.316,71 €
30.01.2014
209.316,71 €
831,99 €
233,01 €
209.083,70 €
03.03.2014
209.083,70 €
857,87 €
207,13 €
208.876,57 €
31.03.2014
208.876,57 €
749,90 €
315,10 €
208.561,47 €
30.04.2014
208.561,47 €
802,25 €
262,75 €
208.298,71 €
30.05.2014
208.298,71 €
801,24 €
263,76 €
208.034,95 €
26.06.2014
208.034,95 €
720,20 €
208.034,95 €
- 41
Die Summe der bis zum 26.6.2014 geschuldeten Zinszahlungen beträgt 54.578,38 €. Diesen Betrag müssen die Kläger als Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zu entrichten. Daneben schulden sie die Rückzahlung des zum Zeitpunkt des Widerrufs noch überlassenen Darlehensbetrags von 208.034,95 €.
- 42
b) Die Beklagte schuldet nach § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihr erhaltenen Leistungen, also der Zinszahlungen in Höhe von 53.818,18 €. Der Betrag unterscheidet sich deshalb von den oben angegebenen geschuldeten Zinsen, weil die Kläger die zwischen dem 31.5.2014 und 26.6.2014 angefallenen Zinsen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hatten.
- 43
2. Die Beklagte schuldet nach § 346 Abs. 1 BGB ferner die Herausgabe gezogener Nutzungen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht insofern eine Vermutung, dass eine Bank Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungen erlangt hat (BGH, Urt. v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 1325; Urt. v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147; Urt. v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123). Allerdings kann diese Vermutung nur insofern eingreifen, wie die Beklagte die erlangten Zinsen nicht selbst einsetzen musste, um die Vergabe des Darlehens zu refinanzieren. Soweit nämlich die Zinsen zur Refinanzierung verbraucht wurden, standen sie für die Beklagte nicht zur Generierung weiterer Nutzungen zur Verfügung. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei der Rückabwicklung eines Geschäftes, bei dem eine Bank Gelder des Kunden in Dollaroptionsscheinen angelegt hat, dem Kunden nur auf die Provisionen, die der Bank endgültig verbleiben sollten, Nutzungsersatz gewährt, nicht aber auf die Gelder, die die Bank für den Kunden investieren sollte (BGH, Urt. v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 1325).
- 44
Zur Ermittlung des für die Refinanzierung erforderlichen Betrags ist auf den Zinssatz für laufzeitkongruente Hypothekenpfandbriefe zurückzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5). Der marktübliche Zins für Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von zehn Jahren betrug nach den Veröffentlichungen der Bundesbank im Juni 2006 4,20 %, die Zinsmarge lag danach bei 0,48 %. Lediglich im Verhältnis dieser Zinsmarge zu dem Gesamtzinssatz von 4,68 % standen die an die Beklagte gezahlten Zinsen zur freien Anlage zur Verfügung. Für den frei anzulegenden Betrag ist eine Rendite von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem grundpfandgesicherten Darlehen diese Renditevermutung nicht gelte (BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 242/05, NJW 2007, 364), überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Wiederanlagerendite darauf ankommen sollte, aus welchem Geschäft der anzulegende Betrag stammt.
- 45
Danach ergibt sich bis zum Widerruf folgender monatlicher Nutzungsersatz nach der Formel (Anzahl Tage/365*Summe gezahlter Zinsen*0,48/4,68*5 Prozentpunkte über Basiszinssatz):
- 46
Datum
Summe gez. Zinsen
Nutzungsersatz
30.01.2009
102,38 €
27.02.2009
819,00 €
0,05 €
06.03.2009
998,16 €
0,11 €
11.03.2009
1.142,36 €
0,09 €
31.03.2009
1.718,95 €
0,43 €
30.04.2009
2.582,70 €
0,96 €
29.05.2009
3.416,21 €
1,39 €
30.06.2009
4.334,23 €
2,03 €
31.07.2009
5.222,23 €
1,93 €
31.08.2009
6.108,79 €
2,33 €
30.09.2009
6.965,34 €
2,64 €
30.10.2009
7.820,36 €
3,01 €
30.11.2009
8.702,31 €
3,49 €
30.12.2009
9.554,38 €
3,76 €
29.01.2010
10.404,91 €
4,12 €
26.02.2010
11.197,29 €
4,19 €
31.03.2010
12.129,23 €
5,32 €
30.04.2010
12.975,21 €
5,24 €
31.05.2010
13.847,77 €
5,79 €
30.06.2010
14.690,73 €
5,98 €
30.07.2010
15.532,83 €
6,34 €
31.08.2010
16.430,16 €
7,15 €
30.09.2010
17.270,76 €
7,09 €
29.10.2010
18.082,50 €
7,21 €
30.11.2010
18.977,18 €
8,32 €
30.12.2010
19.815,29 €
8,19 €
31.01.2011
20.680,43 €
9,12 €
28.02.2011
21.461,13 €
8,33 €
31.03.2011
22.324,35 €
9,57 €
29.04.2011
23.131,13 €
9,31 €
31.05.2011
24.020,30 €
10,65 €
30.06.2011
24.853,23 €
10,37 €
29.07.2011
25.657,53 €
10,88 €
31.08.2011
26.571,66 €
12,78 €
30.09.2011
27.402,11 €
12,03 €
31.10.2011
28.259,31 €
12,82 €
30.11.2011
29.088,06 €
12,79 €
30.12.2011
29.915,90 €
13,17 €
31.01.2012
30.797,96 €
13,77 €
29.02.2012
31.596,64 €
12,85 €
30.03.2012
32.421,84 €
13,64 €
30.04.2012
33.273,60 €
14,46 €
31.05.2012
34.124,50 €
14,84 €
29.06.2012
34.919,71 €
14,24 €
31.07.2012
35.796,08 €
16,08 €
31.08.2012
36.644,31 €
15,97 €
28.09.2012
37.409,68 €
14,76 €
31.10.2012
38.310,45 €
17,76 €
30.11.2012
39.128,71 €
16,54 €
28.12.2012
39.891,52 €
15,76 €
31.01.2013
40.816,48 €
18,56 €
28.02.2013
41.577,71 €
15,64 €
28.03.2013
42.337,85 €
15,93 €
30.04.2013
43.232,43 €
19,12 €
31.05.2013
44.072,13 €
18,34 €
28.06.2013
44.829,75 €
16,89 €
31.07.2013
45.721,36 €
19,21 €
30.08.2013
46.531,25 €
19,73 €
30.09.2013
47.367,12 €
20,75 €
31.10.2013
48.202,08 €
21,13 €
27.11.2013
48.928,51 €
18,72 €
30.12.2013
49.814,93 €
23,23 €
30.01.2014
50.646,92 €
18,96 €
03.03.2014
51.504,80 €
19,90 €
31.03.2014
52.254,69 €
17,71 €
30.04.2014
53.056,94 €
19,25 €
30.05.2014
53.858,18 €
19,55 €
26.06.2014
17,86 €
- 47
In der Summe ergibt dies einen geschuldeten Nutzungsersatz von 750,10 €. Abgeltungssteuer ist auf diesen Betrag nicht zu errichten, da der Nutzungsersatz nur einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Saldos nach dem Widerruf darstellt, der die Zinsbelastung der Kläger rückwirkend verringert.
- 48
3. Die Aufrechnung der Beklagten wirkt nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt der Widerrufserklärung zurück. Da der Beklagten Zahlungsansprüche von 208.034,95 € (Rückzahlung der Darlehensvaluta) und 54.578,38 € (geschuldete Zinsen), den Klägern solche in Höhe von 53.858,18 € (gezahlte Zinsen) und 750,10 € (Nutzungsersatz auf die gezahlten Zinsen) zustanden, verbleibt ein Saldo von 208.005,05 € zugunsten der Beklagten.
- 49
4. Dieser Saldo hat sich aufgrund der nach dem Widerruf des Darlehensvertrags bis zur mündlichen Verhandlung geleisteten Zahlungen auf 200.549,15 € reduziert. Dabei kann dahinstehen, ob auf diese Zahlungen die vertragliche Tilgungsbestimmung oder diejenige des § 367 BGB Anwendung findet, da nach beiden Maßstäben Zinsen vor der Hauptforderung getilgt werden. Die abweichende Tilgungsregel des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. galt nach § 497 Abs. 4 BGB a.F. nicht für Immobiliendarlehensverträge.
- 50
Auf den nach dem Widerruf entstandenen Saldo kann die Beklagte gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., 286 Abs. 3 BGB nach Ablauf von 30 Kalendertagen Verzugszinsen verlangen. Der Zinssatz beträgt nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Tilgung stellt sich danach wie folgt dar:
- 51
Datum
Darlehensbetrag
Zinsen
Tilgung
Restbetrag
30.06.2014
208.005,05 €
- €
1.065,00 €
206.940,05 €
30.07.2014
206.940,05 €
40,14 €
1.024,86 €
205.915,19 €
01.09.2014
205.915,19 €
329,52 €
735,48 €
205.179,71 €
30.09.2014
205.179,71 €
288,54 €
776,46 €
204.403,26 €
30.10.2014
204.403,26 €
297,36 €
767,64 €
203.635,62 €
01.12.2014
203.635,62 €
316,00 €
749,00 €
202.886,62 €
30.12.2014
202.886,62 €
285,32 €
779,68 €
202.106,94 €
30.01.2015
202.106,94 €
286,66 €
778,34 €
201.328,60 €
02.03.2015
201.328,60 €
285,56 €
779,44 €
200.549,15 €
V.
- 52
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht hat den über die Widerklage hinausgehenden Wert des Klagantrags zu 1) infolge der in der Restlaufzeit des Kredites ersparten Zinsen auf 19.000 € geschätzt.

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Annotations
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
- 1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf, - a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat, - b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat, - c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat, - d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
- 2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, - 2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung - a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, - b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und - c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
- 3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat, - 4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, - 2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn - a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, - b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, - c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und - d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.