vorgehend
Landgericht Waldshut-Tiengen, 2 O 223/07, 09.07.2009
Oberlandesgericht Karlsruhe, 14 U 158/09, 25.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 123/11 Verkündet am:
20. März 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1, § 818 Abs. 2

a) Zur Frage, ob den Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten eine
Geldentschädigung zusteht, wenn die Presse über das Unfallgeschehen berichtet
und dabei ein ihr von dritter Seite übergebenes neutrales Porträtfoto
des Unfallopfers verbreitet hat, obwohl die Eltern die Veröffentlichung eines
Bildes ihrer Tochter abgelehnt hatten.

b) Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren
Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneutralen
Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der
Regel keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem
Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr
gerichtete Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Abgebildeten
bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht.
BGH, Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Waldshut-Tiengen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger machen als Erben ihrer am 27. Oktober 2005 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Tochter gegen das beklagte Presseunternehmen Ansprüche auf Lizenzzahlung, Geldentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der mehrfachen Veröffentlichung einer Fotografie ihrer Tochter in der von der Beklagten herausgegebenen Bild-Zeitung, der Bild am Sonntag und auf einer Webseite geltend.
2
Die damals 32-jährige kinderlose und nicht verheiratete Tochter der Kläger wurde am genannten Tag schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ihr Fahrzeug von einem entgegenkommenden schleudernden Fahrzeug erfasst und von der Straße eine Böschung hinuntergestoßen wurde. Sie erlag noch an der UnfallsteIle ihren schweren Verletzungen. In dem Fahrzeug des Unfallverursachers hatte sich als Beifahrer der damals insbesondere wegen seiner Teilnahme am "Eurovision Song Contest 2004" bekannt gewordene Musiker Max Mutzke befunden. Fahrer und Beifahrer dieses Fahrzeugs überlebten den Unfall.
3
Zwei Tage nach dem Unfall wurde ein Mitarbeiter der im Verlag der Beklagten erscheinenden Bild-Zeitung bei den Klägern vorstellig und bat an der Haustür um Informationen über die Getötete und ein Foto von ihr. Die Kläger verweigerten jegliche Angaben und erklärten ausdrücklich, dass sie kein Foto zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter in der Bild-Zeitung nicht einverstanden seien. In der Folge beschaffte sich die Beklagte von unbekannter dritter Seite eine Porträtaufnahme der Getöteten. Dieses Foto veröffentlichte die Beklagte jeweils in Verbindung mit ausführlichen Berichten über die an dem Unfall beteiligten Personen und den Unfallhergang in den genannten Zeitungen. In dem Beitrag in der Bild-Zeitung wurde auch über diverse Einzelheiten aus dem Privatleben der Getöteten berichtet , u.a. von einer zum Unfallzeitpunkt bestehenden Schwangerschaft.
4
Auf Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gab die Beklagte hinsichtlich der erneuten Verbreitung des beanstandeten Fotos eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Den daneben geltend gemachten Zahlungsanspruch wies die Beklagte zurück. Erstinstanzlich haben die Kläger die Zahlung von 15.000 € und Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt.
5
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 3.000 € und 650,53 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der auf Zahlung von 10.000 € und anteiliger Anwaltskosten gerichteten Anschlussberufung die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6
Das Berufungsgericht führt u.a. aus:
7
Ein Anspruch auf Geldentschädigung zum Ausgleich immaterieller Schäden wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Tochter der Kläger bestehe nicht. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG könne nur einer lebenden Person zukommen. Demgegenüber wirke der Schutz durch das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) über den Tod hinaus. Im Streitfall scheide die geltend gemachte Geldentschädigung schon deshalb aus, weil ein Anspruch auf Ausgleich erlittener immaterieller Schäden nur dem noch lebenden Träger des Persönlichkeitsrechts zustehen könne. Denn bei der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund, die einem Verstorbenen nicht mehr verschafft werden könne. Der Gedanke der Prävention allein vermöge die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen. Im Übrigen würde der Anspruch vorliegend auch deshalb scheitern, weil in der Veröffentlichung des Porträtfotos kein die Menschenwürde der Tochter der Kläger verletzender Eingriff gesehen werden könne. Das Bildnis zeige eine sympathische, hübsche junge Frau, die im Kontext der Berichterstattung als unschuldiges Opfer eines Verkehrsunfalles dargestellt werde.
8
Der Klageanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts der Kläger als Eltern der Abgebildeten begründet. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht könne nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet werde, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren seien. Im Streitfall sei die den Persönlichkeitsschutz der verstorbenen Tochter berührende Veröffentlichung von deren Bild nicht mit einer unmittelbaren Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger als Eltern verbunden. Selbst wenn man annehmen wolle, dass ein Teil der Leser aus der Abbildung den Schluss ziehen könnte, dass die Kläger der Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter zugestimmt hätten, und dies missbilligen könnte, läge darin jedenfalls keine Beeinträchtigung des Geltungsanspruchs der Kläger von nennenswertem Gewicht.
9
Den Klägern stehe ebenfalls kein Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der Eingriffskondiktion zu. Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses greife in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein und begründe grundsätzlich neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Der Bereicherungsanspruch bestehe unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren. Unstreitig hätten kommerzielle Interessen in der Person der Verstorbenen zu deren Lebzeiten nicht bestanden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen und ihrer Abbildung sei weder vor noch nach ihrem Tod ein wirtschaftlicher Wert im Sinne etwa eines Werbewerts zugekommen. Allein die Umstände ihres Todes bei einem schweren Verkehrsunfall, an dem ein bekannter Musiker beteiligt gewesen sei, hätten im Rahmen der Berichterstattung über dieses tragische Ereignis zu einem publizistischen Interesse an ihrer Person geführt. Nur in dieser Weise habe auch die Beklagte das Porträtfoto der Tochter der Kläger verwendet. Bei dieser Fallgestaltung könne nicht von einer kommerziellen Nutzung des Bildnisses der Verstorbenen und einem daraus resultierenden Bereicherungsanspruch ausgegangen werden. Bei der rein publizistischen Verwendung einer ansonsten kommerziell nicht verwertbaren Abbildung zur Erläuterung eines redaktionellen Beitrags über ein zeitgeschichtliches Ereignis wie hier verkörpere das veröffentlichte Bild für den Abgebildeten keinen wirtschaftlichen Wert, der bei unbefugter Benutzung auszugleichen wäre.
10
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KUG komme nicht in Betracht. Zwar wirke das Recht am eigenen Bild nach § 22 Satz 3 KUG über den Tod hinaus fort. Jedoch seien dem Wahrnehmungsberechtigten aus diesem Recht lediglich Abwehransprüche zuzuerkennen. Im Übrigen setze ein deliktischer Schadensersatzanspruch ebenfalls den Eingriff in ein Ausschließlichkeitsrecht voraus, der üblicherweise nur gegen Entgelt gestattet zu werden pflege, woran es hier fehle. Dies gelte auch für den von den Klägern weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

II.

11
Die Revision hat keinen Erfolg.
12
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Zahlung des begehrten Geldbetrags verneint.
13
a) Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass den Klägern als Erben ihrer getöteten Tochter kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung deren Persönlichkeitsrechts zustehe, wendet sich die Revision nicht.
14
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts , dass den Klägern kein Anspruch auf Geldersatz wegen der Verletzung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts zustehe, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
15
aa) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 210; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO S. 12 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO).
16
bb) Ein Anspruch der Kläger bestünde nur, wenn sie selbst durch die Berichterstattung mit dem Porträtfoto ihrer tödlich verletzten Tochter in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden wären. Denn gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener verletzt für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen, so dass allein die Abbildung der Tochter der Kläger in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das Persönlichkeitsrecht der Kläger eingreift. Selbst aus einer spezifischen Kränkung der Familie würde noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentschädigung erwachsen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar tangiert wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, aaO S. 211; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 1 BvR 402/06, ZUM 2007, 380, 382).
17
cc) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls rechtsfehlerfrei verneint.
18
Zutreffend ist die Erwägung, dass selbst dann keine Beeinträchtigung des Geltungsanspruchs der Kläger von nennenswertem Gewicht vorläge, wenn ein Teil der Leser aus der Abbildung den Schluss zöge, die Kläger hätten der Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter zugestimmt, und dies missbilligte.
19
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger selbst liege im Streitfall deshalb vor, weil sich die Mitarbeiter der Beklagten das später veröffentlichte Foto beschafft hätten, obwohl die Kläger jegliche Angaben verweigert und ausdrücklich erklärt hätten, dass sie kein Foto zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter in der Bild-Zeitung nicht einverstanden seien; damit habe sich die Beklagte über den von den Klägern geäußerten Willen mit besonderer Rücksichts- und Skrupellosigkeit hinweggesetzt.
20
Daraus ergibt sich keine eine Geldentschädigung erfordernde Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, führten allein die Umstände des Todes ihrer Tochter bei einem schweren Verkehrsunfall, an dem ein bekannter Musiker beteiligt war, im Rahmen der Berichterstattung über dieses tragische Ereignis zu einem publizistischen Interesse an der Person der Tochter und wurde ihr Porträtfoto nur in diesem Zusammenhang verwendet. Auch die von den Klägern missbilligte Wortberichterstattung über die Tochter ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Dabei ist nichts ersichtlich, was im Rahmen der Berichterstattung den Geltungsanspruch der Tochter oder der in den Artikeln in keiner Weise erwähnten Kläger in irgendeiner Weise in Frage stellen könnte.
21
Der Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Kläger als Eltern hilft nicht weiter. Die von der Revision zitierte Rechtsprechung zur Ausstrahlungswirkung des Art. 6 GG (BVerfGE 101, 361, 385 f.) ist auf die Berichterstattung über den Aufsehen erregenden schweren Verkehrsunfall der 32 Jahre alten Tochter der Kläger ersichtlich nicht zugeschnitten. Auch der Hinweis darauf, die Beklagte habe sich das Bild durch eine strafbare Handlung verschafft, rechtfertigt nicht die Annahme, den Klägern stehe eine Geldentschädigung zu. Selbst wenn die Vermutung der Revision zuträfe, die Mitarbeiter der Beklagten hätten gegenüber dem ursprünglichen Besitzer des Fotos verschwiegen, dass die Veröffentlichung ohne die Zustimmung der Kläger erfolgen werde, und wenn man ihrer rechtlichen Wertung folgte, dass darin eine strafbare Handlung zu sehen sei, könnte eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die eine Geldentschädigung erfordert, nicht bejaht werden.
22
c) Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu.
23
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen über die ideellen Interessen hinaus auch vermögenswerte Interessen der Person. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Rechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Ersatzanspruch zu. Die vermögenswerten Bestandteile bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübtwerden. (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich - und - I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161 - Der Blaue Engel ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409, 3410).
24
Insoweit kann ein Bereicherungsanspruch unabhängig davon bestehen, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren. Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Bereicherungsgegenstand ist die Nutzung des Bildnisses. Da diese nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 12 - Rücktritt des Finanzministers).
25
bb) Die Revision meint, mit dieser Rechtsprechung stehe die Rechtsprechung des erkennenden Senats in Widerspruch. Das Berufungsgericht, das letztlich der Senatsrechtsprechung folgt, sieht, wie seine Ausführungen zeigen, zumindest Abgrenzungsschwierigkeiten. Ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des I. Zivilsenats besteht indes nicht.
26
(1) Der erkennende Senat hat entschieden, dass die zum Ersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze sich nicht auf Fallgestaltungen übertragen lassen, bei denen es - wie im Streitfall - um die Presseberichterstattung über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse geht und bei denen kommerzielle Interessen einer (verstorbenen) Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, nicht bestanden (Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, aaO S. 209 f.). Der Grund liegt darin, dass bei beiden Fallgestaltungen Schutzgut und Interessenlage unterschiedlich sind.
27
(2) Die Ersatzpflicht bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts beruht auf folgender Überlegung: Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im Allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit - meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben - beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell benachteiligt sehen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, aaO S. 219 - Marlene Dietrich).
28
(3) Diese Erwägungen spielen dann keine maßgebliche Rolle, wenn die Presse über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse berichtet und nicht ersichtlich ist, dass kommerzielle Interessen einer - der Öffentlichkeit bislang unbekannten - (verstorbenen) Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, bestanden haben könnten. In solchen Fällen geht es der Presse nicht darum , sich die kommerzielle Verwertungsbefugnis der Person, über die berichtet wird, anzumaßen. Vielmehr steht das Berichterstattungsinteresse im Vordergrund. Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nachricht mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung der Auflage zu erzielen, ist nur ein mitwirkendes Element. Die Veröffentlichung des Bildes stellt in solchen Fällen keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar.
29
Auch der I. Zivilsenat geht davon aus, dass eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden kann, was insbesondere gilt, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann, wobei die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung die Unbedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres ausschließt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03, BGHZ 169, 193 Rn. 14 - kinski-klaus.de - unter Berufung auch auf das Senatsurteil vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94, VersR 1996, 204 - Willy Brandt-Medaille). Auch nimmt der I. Zivilsenat zutreffend an, dass den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zukommt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, VersR 2009, 1543 Rn. 14 - Zerknitterte Zigarettenschachtel).
30
Dem von der Revision herausgestellten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2006 (I ZR 182/04, aaO) ist nichts Abweichendes zu entneh- men. Dort ging es darum, dass ein Leasingunternehmen ein Foto von Oskar Lafontaine unter Bezugnahme auf dessen Rücktritt als Finanzminister für eine Werbeanzeige verwendet hatte. Der Bundesgerichtshof hat die auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtete Klage Oskar Lafontaines zwar deshalb abgewiesen, weil die Verbreitung der Fotografie in der Werbeanzeige gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG erlaubt gewesen sei. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die allgemeinen, für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich unerheblichen Erwägungen (Rn. 12) als Abweichung von den oben erläuterten Grundsätzen auch des I. Zivilsenats zur Geltendmachung von Ansprüchen bei der Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts verstanden werden sollen.
31
cc) Danach ist der von den Klägern im Streitfall geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr zu verneinen. Das Berufungsgericht stellt fest, kommerzielle Interessen in der Person der verstorbenen Tochter der Kläger an einer Vermarktung ihrer Person hätten zu deren Lebzeiten nicht bestanden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen, ihrer Abbildung sei weder vor noch nach ihrem Tod ein wirtschaftlicher Wert im Sinne etwa eines Werbewerts zugekommen. Diese Feststellungen stellt die Revision nicht in Frage.
32
Unter diesen Umständen nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass bei der rein publizistischen Verwendung einer ansonsten kommerziell nicht verwertbaren Abbildung zur Erläuterung eines redaktionellen Beitrags über ein zeitgeschichtliches Ereignis das veröffentlichte Bild für den Abgebildeten keinen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der bei unbefugter Benutzung auszugleichen wäre.
33
dd) Der Anspruch auf eine Lizenzentschädigung scheidet danach auch dann aus, wenn als Anspruchsgrundlage nicht die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, sondern deliktsrechtliche Vorschriften in Betracht gezogen werden.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 09.07.2009 - 2 O 223/07 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.03.2011 - 14 U 158/09 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 234/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 234/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 255/03 Verkündet am:
5. Oktober 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung
hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine
strafrechtliche Sanktion dar.

b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung
des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung
Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich
auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom
5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995
- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei". In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in diesen Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der im Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten Artikel, der unter der Schlagzeile "Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück" auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus großer Ent-
fernung auf einem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden waren. Im Juli 2000 veröffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter der Schlagzeile "Caroline & Ernst August Scheidung?" ein Foto, welches die Klägerin nach dem Schwimmen mit Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt auf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Klägerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten. Die Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter dem Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999 veröffentlichten Fotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a. wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten. Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der durch die Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1
BGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos könne sich die Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur weil ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beachten , daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße, zumal bei Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und der Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer Maßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei. Sowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im August 1999 als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Klägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich zugänglichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit welcher Hartnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin veröffentliche. Bei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion auch bei einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentlichungen geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und dabei unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu nehmen. In erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung aufgrund ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fällen eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der Berichter-
stattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine Geldentschädigung erstritten habe. In jenem Verfahren sei es um das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegangen , vorliegend gehe es aber um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst. Daß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle, die die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten, stehe angesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen Geldentschädigung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen der von der Klägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten, weil diese Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Für die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der hinter der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Printmedien in verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millionen Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in zweistelliger Prozenthöhe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung an die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten, weil sechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit einer Geldentschädigung geahndet worden seien.
Entgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung einer Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, 218 f.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 – aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur, die teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck als Mittel der Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die deshalb die Frage aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter handele (vgl. Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM § 823 (Ah) Nr. 122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Persönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe, Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz, NJW 1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest, daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht
und Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. dazu auch Steffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die zivilgerichtliche Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei einer Persönlichkeitsverletzung - mögen ihr auch "pönale Elemente" nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 293 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226). Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer Geldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen , in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kan n - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zweifel , daß die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen berufen sind. Der Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor für die Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken kann. Soweit im Schrifttum für den "Strafcharakter" einer solchen Entschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines USSchadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf jenes Urteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele zum Streitfall aufweist.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeinträchtigt , daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht , Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine solche Einwilligung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, nicht vor.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Daß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte werden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet wird. Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in
der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen , so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß. Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG, NJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW 2003, 3262 f.). Nach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tätigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Kläge-
rin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente ableitet. Auch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann, wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist. Wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen Fotos veröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich dies nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken. Insoweit reicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision meint, der Darlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des Eltern-KindVerhältnisses eingetreten sei.
c) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel zieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung , wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere , einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Beklagten eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten Bildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der Fotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach einstweilige Verfügungen erlassen worden sind.
d) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten Geldentschädigung , die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht unverhältnismäßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines
Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. In solchen Fällen muß von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Im Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten und der vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr stehenden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine rechtliche Verpflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu einer Geldentschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung, wie der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer Betracht bleiben. Im übrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen, inwieweit die hier zuerkannte Geldentschädigung die Pressefreiheit gefährden könnte. Auch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkan nten Entschädigung nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stellen sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als auch die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz
ebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, bliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nunmehr nur noch solche Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare Entschädigung in ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 265/04 Verkündet am:
6. Dezember 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht
zu einem Anspruch auf Geldentschädigung.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen
Angehörigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht
verletzen kann.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 - LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfsweise wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.
2
Die 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von dessen Schwester unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte den teils entkleideten Leichnam der Mutter zunächst im Haus und später noch einmal im Obduktions- saal. Die Schwester des Klägers, die sich in einem ersichtlich nicht vernehmungsfähigen Zustand befand, wurde unmittelbar nach ihrer vorläufigen Festnahme von einem Mitarbeiter der Beklagten befragt und mit angelegten Handschellen gefilmt. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel "Mordkommission Köln" einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, welche Aufnahmen insbesondere von der getöteten Mutter des Klägers gezeigt wurden.
3
Der Kläger hat vorprozessual eine strafbewehrte Erklärung der Beklagten angenommen, in der diese sich verpflichtete, es zu unterlassen, ein Bildnis seiner Mutter zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Schwester des Klägers gegenüber wurde ebenfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem wurde ihr gerichtlich immaterieller Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM zugesprochen. Der Kläger verlangt eine angemessene Geldentschädigung von mindestens 20.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Landgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter. Kommerziell verwertbare Bestandteile seien nicht vorhanden gewesen. Es seien ausschließlich ideelle Interessen betroffen gewesen. Dieser Teil des Persönlichkeitsrechts sei jedoch unauflöslich an die Person des Trägers gebunden, so dass hierauf gestützte Ansprüche auf Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts in Betracht kämen.
5
Ein Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung in Geld wegen Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung des Bildnisses seiner Mutter in für Dritte identifizierbarer Weise bestehe gleichfalls nicht. Den Angehörigen eines Verstorbenen stehe angesichts der Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs für immaterielle Schäden kein solcher Anspruch zu, wenn über den Verstorbenen berichtet werde. Eingriffe in Rechte Verstorbener seien in der Regel keine Angriffe auf deren Angehörige. Dies könne nur dann anders sein, wenn zugleich mit dem Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen auch das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar und ausdrücklich tangiert werde, was im Streitfall nicht gegeben sei. Die Privatsphäre beinhalte zwar grundsätzlich auch das Recht, mit der Trauer um einen Angehörigen allein zu sein. Jedoch sei dieser Bereich von den Filmszenen nicht tangiert worden. Es werde gerade nicht der trauernde Kläger gezeigt, sondern die von der Schwester getötete Mutter.

II.

6
Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
7
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner verstorbenen Mutter zu.
8
a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner besonderen Erscheinungsformen wie dem Recht am eigenen Bild kann allerdings bei einer lebenden Person einen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden begründen. Dieser Anspruch auf Geldentschädigung gründet nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats auf dem Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und wird demgemäß aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341, 342; BGH BGHZ 143, 214, 218 f.; vgl. BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya; BVerfG, VersR 2000, 897, 898).
9
b) Auch wird die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus geschützt. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (vgl. BVerfGE 30, 173, 194; BVerfG, VersR 2001, 1252, 1254; NJW 2001, 594; BGH BGHZ 107, 384, 391 - Emil Nolde; BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - I ZR 73/82 - GRUR 1984, 907, 908 - Frischzellenkosmetik; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 - NJW 2005, 1876, 1878; ebenso BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 3/04 R - juris, zum Abdruck in BSGE bestimmt) aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt (vgl. zu den bereits genannten Entscheidungen noch aus der Instanzrechtsprechung und der Literatur OLG Hamm, ZUM 2002, 385, 386; OLG München, OLGR 2000, 164; OLGR 2002, 416, 417; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 321; Möhring/Nicolini/Gass, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 60 Anh., § 22 KUG Rdn. 41; MünchKommBGB/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh. Rdn. 23; Staudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 BGB Rdn. C 34; Schulze Wessel, Die Vermarktung Verstorbener, 2001, S. 44 f. m.w.N.; Trachternach, Erinne- rungsschutz - Zum Persönlichkeitsschutz nach einem Todesfall, 2004, S. 65 f.; Bender, VersR 2001, 815, 817).
10
Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Inhalt des beanstandeten Fernsehbeitrags getroffen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dessen Ausstrahlung den postmortalen Schutzbereich der Verstorbenen verletzt hat. Dies bedarf auch keiner Entscheidung, da selbst in diesem Fall kein Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung bestünde. Denn auch dann könnte lediglich eine Verletzung von ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vorliegen, die jedoch eine Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts rechtfertigen kann.
11
c) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Wahrnehmungsberechtigten bei einer postmortalen Verletzung dieses Schutzbereichs lediglich Abwehransprüche, nicht aber Schadensersatzansprüche zu (vgl. Senat, Urteile vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758, 759 - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080 - Fiete Schulze; BGH BGHZ 143, 214, 223 f., 228 - Marlene Dietrich; Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - VersR 2000, 1160, 1161 - Der blaue Engel; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 25 m.w.N.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 13.10; Götting, GRUR 2004, 801, 802; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten Verstorbener , 2002, S. 67; Müller, Die Ausbeutung fremder Persönlichkeitsrechte, in: Rufausbeutung nach dem Tode: Wem gebührt der Profit?, S. 63 f.).
12
Die hiergegen vorgebrachte Kritik, dass insbesondere bei Bildveröffentlichungen ein unzureichender Schutz gewährt werde (vgl. OLG München, OLGR 2002, 416, 417; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. , Kap. 9 Rdn. 37; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; kritisch Koos, WRP 2003, 202, 203), kann jedenfalls im Streitfall nicht dazu führen , von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
13
aa) Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre - anders als die Revision im Anschluss an die Entscheidung des OLG München meint - mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht nämlich regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; BVerfG, VersR 2000, 897, 898; Körner, NJW 2000, 241, 244; Micheli GRUR 1969, 429). Dem Verstorbenen selbst kann jedoch keine Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft werden (vgl. Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 47 m.w.N.; Fischer, Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes , 2004, S. 185; Gregoritza, aaO, S. 69, 74; Ernst-Moll, GRUR 1996, 558, 563 f.; Götting, GRUR 2004, 801, 802; Schack, GRUR 1985, 352, 358; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 572; im Ergebnis unter Hervorhebung des Ausgleichsgedankens ebenso MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 222; vgl. auch Bender, VersR 2001, 815, 818). Deshalb kann eine an Angehörige fließende Entschädigung wegen eines verletzenden Angriffs auf das Ansehen eines Verstorbenen die Genugtuungsfunktion nicht erfüllen (vgl. Senat , Urteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO; vgl. auch LG Berlin, AfP 2002, 540, 541; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Soehring, aaO, Rdn. 32.18; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Auch ein Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt bei einem Verstorbenen nicht mehr in Betracht. Unter beiden Gesichtspunkten liefe also eine Geldentschädigung ins Leere.
14
Der von der Revision herangezogene Gedanke der Prävention kann im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Präventionsgedanke allein vermag die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO , 760 – Todesgift; ebenso für die juristische Person OLG München, AfP 2003, 359, 360; Fischer, aaO, S. 184 f.; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 222; vgl. auch Götting, GRUR 2004, 801, 802; Soehring/SeelmannEggebert , NJW 2005, 571, 572; Gregoritza, aaO, S. 75 m.w.N.; a.A. Seifert, NJW 1999, 1889, 1895 f.). Zwar trägt der erkennende Senat der Prävention als Bemessungsfaktor bei der Zubilligung von Geldentschädigungen Rechnung (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 m.w.N.; 160, 298, 303; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BVerfG, VersR 2000, 897, 898; vgl. K. W. Lange, VersR 1999, 274, 277; Göbel, Geldentschädigung und Schmerzensgeld 2004, S. 35 f.; Soehring/SeelmannEggebert , NJW 2005, 571, 572; Steffen, NJW 1997, 10, 13), besonders in denjenigen Fällen, in denen es um den Schutz gegen unerwünschte Zwangskommerzialisierung einer Person geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 f. und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO 340 f.). Ob die vorliegende Berichterstattung - die nach Auffassung der Revision eine Sensationsberichterstattung zum Zweck einer Erhöhung der Einschaltquoten darstellt - einer solchen Zwangskommerzialisierung vergleichbar ist und ähnliche Konsequenzen haben müsste, kann aber letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls an einem Rechtsträger für einen solchen Anspruch fehlt. Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nämlich nur dem Rechtsträger und nur zu dessen Lebzeiten zu (vgl. BGH BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, aaO , Rdn. 13.5; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, S. 50 f. m.w.N.). Das unterscheidet ihn einerseits von dem vorstehend erörterten Abwehranspruch, den postmortal der Wahrnehmungsberechtigte geltend machen kann, und andererseits von dem materiellen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts , der auf den Erben übergehen kann.
15
bb) Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Die zum Schadensersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auf den Streitfall nicht übertragen, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich sind. Dieser von der Revision herangezogenen Rechtsprechung (vgl. BGH BGHZ 143, 214 ff. - Marlene Dietrich; Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - NJW 2000, 2201 f. - Der blaue Engel) liegt die Überlegung zu Grunde, dass das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile aufweist und dass deshalb bei einer unerlaubten Verwertung von Persönlichkeitsmerkmalen, etwa für Werbezwecke, Schadensersatz verlangt werden kann (vgl. BGH BGHZ 20, 345, 350 f. - Paul Dahlke; 50, 133, 137 - Mephisto; 81, 75, 80 - Carrera; 143, 214, 219 f. - Marlene Dietrich).
16
Dieser Anspruch kann, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auf den Erben übergehen. Ein wirkungsvoller postmortaler Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist nämlich nur gewährleistet, wenn der Erbe in die Rolle des Trägers des Persönlichkeitsrechts treten und ebenso wie dieser unter Wahrung der mutmaßlichen Interessen des Verstorbenen gegen eine unbefugte Nutzung vorgehen kann. Darüber hinaus erscheint es unbillig, den durch die Leistungen des Verstorbenen geschaffenen und in seinem Bildnis, seinem Namen oder seinen sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen verkörperten Vermögenswert nach seinem Tode dem Zugriff eines jeden beliebigen Dritten preiszugeben, statt diesen Vermögenswert seinen Erben oder Angehörigen oder anderen Personen zukommen zu lassen, die ihm zu Lebzeiten nahestanden (vgl. BGH BGHZ 143, 214, 224 - Marlene Dietrich; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel). Bei einer solchen Konstellation erfährt der in den Persönlichkeitsmerkmalen des Verstorbenen liegende Vermögenswert mithin eine Verselbständigung und wird dem Vermögen des nach seinem Tod Wahrnehmungsberechtigten zugeordnet. Dass diesem bei unberechtigter Ausbeutung des ihm zustehenden Wertes ein Anspruch auf Geldentschädigung zugebilligt wird, ist folgerichtig.
17
Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Streitfall nicht. Das Landgericht hat festgestellt, dass derartige kommerzielle Interessen in der Person der Verstorbenen nicht bestanden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen , ihrer Abbildung sei kein wirtschaftlicher Wert zugekommen. Hieran habe sich auch nach ihrem Tod, der im Hinblick auf die hiermit verbundene Familientragödie der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, nichts geändert, wovon auch der Kläger selbst ausgehe. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Soweit sie geltend macht, dass Abbildungen der Verstorbenen im Rahmen einer gewinnsteigernden Sensationsberichterstattung gezeigt worden seien, kann es sich schon vom Sachverhalt her nicht um eine kommerzielle Nutzung handeln, wie sie der Verstorbenen selbst möglich gewesen wäre. Deshalb kann, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, eine etwaige Rechtsverletzung nur ideelle Bestandteile des postmortalen Schutzbereichs betreffen. Hieraus folgt jedoch aus den oben dargelegten Gründen nur ein Abwehranspruch des Wahrnehmungsberechtigten , während ein Anspruch auf Geldentschädigung nach dem Tod des Rechtsträgers nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, aaO, Rdn. 13.5.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, S. 50 f. m.w.N.). Dessen postmortaler Schutz rechtfertigt sich allein aus der fortdauernden Menschenwürde des Verstorbenen, dem, wie bereits ausgeführt, eine Geldentschädigung keine Genugtuung für die Rechtsverletzung mehr verschaffen könnte. Die Zubilligung einer Geldentschädigung an Erben oder nahestehende Personen für postmortale Verletzungen der Würde einer anderen Person wäre deshalb systemwidrig und zudem geeignet, einer Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts im nicht kommerziellen Bereich Vorschub leisten (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; Schack, JZ 2000, 1060, 1061; vgl. ferner BGH BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich).
18
2. Eine Geldentschädigung aus der Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts des Klägers, wie sie grundsätzlich in Betracht kommen könnte, hat das Landgericht unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler abgelehnt.
19
a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - VersR 1969, 519, 520 - Detektei; vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO, 759 - Todesgift; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592; Diederichsen, VersR 2005, 433, 437; Müller, aaO, S. 55; dies., VersR 2000, 797, 800 und VersR 2003, 1, 5; Steffen, NJW 1997, 10 f.; kritisch K. W. Lange, VersR 1999, 274 ff., 278).
20
b) Ein Anspruch des Klägers würde voraussetzen, dass er selbst durch die Ausstrahlung des Filmbeitrags mit den Bildern seiner toten Mutter in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist.
21
aa) Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senat , Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO - Detektei, vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - VersR 1980, 679 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139 f.).
22
bb) Zu Recht stellt das Landgericht deshalb darauf ab, dass eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen verletzt, so dass allein die Abbildung der getö- teten Mutter des Klägers in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Ebenso würde aus einer spezifischen Kränkung der Familie den zu diesem Kreis gehörenden Personen noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentschädigung erwachsen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 f. - Detektei, vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; zustimmend Fischer, aaO, S. 186 f.; Löffler/Ricker, aaO, Kap. 44 Rdn. 41; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 16; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar tangiert wird. In einem solchen Fall könnte für diesen bei Vorliegen der weiteren, unter 2. a) dargestellten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 - Detektei; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rdn. 295; Fischer, aaO, S. 59, 186 f.; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 29; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 36; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rdn. 38; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Eine solche unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung der Angehörigen hat der erkennende Senat beispielsweise im Falle einer Berichterstattung über den Rauschgifttod eines erwachsenen Kindes bejaht, wenn unter ungenehmigter Beifügung eines Familienfotos suggeriert wird, für die Tragödie sei elterliches Versagen verantwortlich (Senat, Urteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift).
23
cc) Eine derartige unmittelbare Betroffenheit hat das Landgericht unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler verneint, weil in dem Filmbericht lediglich die von der Schwester getötete Mutter, nicht aber der Kläger ge- zeigt oder erwähnt wird (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f.).
24
Zwar kann durch eine Presse- oder Filmberichterstattung in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Ein Bericht über einen Straftäter und dessen Tat kann je nach Art und Inhalt der Darstellung durchaus auch andere Tatbeteiligte oder auch Angehörige des Täters oder Opfers in ihrem Persönlichkeitsrecht unmittelbar verletzen, wenn ihre eigenen persönlichen Verhältnisse in den Bericht einbezogen werden. Doch muss in solchen Fällen die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen , damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, "persönlich" betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser oder Zuschauer den beanstandeten Bericht über eine Straftat zum Anlass nehmen, Angehörige zu belästigen oder anzufeinden. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung , sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, 680).
25
dd) Die Revision zeigt keine Umstände auf, aus denen sich nach diesen Grundsätzen eine unmittelbare Betroffenheit des Klägers ergibt. Feststellungen dazu, dass der Kläger in einer anderen Entscheidungen vergleichbaren Weise persönlich betroffen wäre (vgl. OLG Düsseldorf AfP 2000, 574; ebenso LG Berlin , AfP 2002, 540, 541; zustimmend Fischer, aaO, S. 186; Wenzel/von StroblAlbeg , aaO, Kap. 9 Rdn. 38), hat das Landgericht nicht getroffen. Verfahrensrü- gen hierzu sind nicht erhoben und hätten im Verfahren der Sprungrevision auch nicht berücksichtigt werden können.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanz:
LG Köln, Entscheidung vom 08.09.2004 - 28 O 101/04 -
11
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 13; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 - VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 - VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 - juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1970 aaO, 677; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 - aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 - aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 265/04 Verkündet am:
6. Dezember 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht
zu einem Anspruch auf Geldentschädigung.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen
Angehörigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht
verletzen kann.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 - LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfsweise wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.
2
Die 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von dessen Schwester unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte den teils entkleideten Leichnam der Mutter zunächst im Haus und später noch einmal im Obduktions- saal. Die Schwester des Klägers, die sich in einem ersichtlich nicht vernehmungsfähigen Zustand befand, wurde unmittelbar nach ihrer vorläufigen Festnahme von einem Mitarbeiter der Beklagten befragt und mit angelegten Handschellen gefilmt. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel "Mordkommission Köln" einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, welche Aufnahmen insbesondere von der getöteten Mutter des Klägers gezeigt wurden.
3
Der Kläger hat vorprozessual eine strafbewehrte Erklärung der Beklagten angenommen, in der diese sich verpflichtete, es zu unterlassen, ein Bildnis seiner Mutter zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Schwester des Klägers gegenüber wurde ebenfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem wurde ihr gerichtlich immaterieller Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM zugesprochen. Der Kläger verlangt eine angemessene Geldentschädigung von mindestens 20.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Landgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter. Kommerziell verwertbare Bestandteile seien nicht vorhanden gewesen. Es seien ausschließlich ideelle Interessen betroffen gewesen. Dieser Teil des Persönlichkeitsrechts sei jedoch unauflöslich an die Person des Trägers gebunden, so dass hierauf gestützte Ansprüche auf Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts in Betracht kämen.
5
Ein Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung in Geld wegen Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung des Bildnisses seiner Mutter in für Dritte identifizierbarer Weise bestehe gleichfalls nicht. Den Angehörigen eines Verstorbenen stehe angesichts der Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs für immaterielle Schäden kein solcher Anspruch zu, wenn über den Verstorbenen berichtet werde. Eingriffe in Rechte Verstorbener seien in der Regel keine Angriffe auf deren Angehörige. Dies könne nur dann anders sein, wenn zugleich mit dem Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen auch das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar und ausdrücklich tangiert werde, was im Streitfall nicht gegeben sei. Die Privatsphäre beinhalte zwar grundsätzlich auch das Recht, mit der Trauer um einen Angehörigen allein zu sein. Jedoch sei dieser Bereich von den Filmszenen nicht tangiert worden. Es werde gerade nicht der trauernde Kläger gezeigt, sondern die von der Schwester getötete Mutter.

II.

6
Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
7
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner verstorbenen Mutter zu.
8
a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner besonderen Erscheinungsformen wie dem Recht am eigenen Bild kann allerdings bei einer lebenden Person einen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden begründen. Dieser Anspruch auf Geldentschädigung gründet nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats auf dem Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und wird demgemäß aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341, 342; BGH BGHZ 143, 214, 218 f.; vgl. BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya; BVerfG, VersR 2000, 897, 898).
9
b) Auch wird die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus geschützt. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (vgl. BVerfGE 30, 173, 194; BVerfG, VersR 2001, 1252, 1254; NJW 2001, 594; BGH BGHZ 107, 384, 391 - Emil Nolde; BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - I ZR 73/82 - GRUR 1984, 907, 908 - Frischzellenkosmetik; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 - NJW 2005, 1876, 1878; ebenso BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 3/04 R - juris, zum Abdruck in BSGE bestimmt) aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt (vgl. zu den bereits genannten Entscheidungen noch aus der Instanzrechtsprechung und der Literatur OLG Hamm, ZUM 2002, 385, 386; OLG München, OLGR 2000, 164; OLGR 2002, 416, 417; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 321; Möhring/Nicolini/Gass, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 60 Anh., § 22 KUG Rdn. 41; MünchKommBGB/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh. Rdn. 23; Staudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 BGB Rdn. C 34; Schulze Wessel, Die Vermarktung Verstorbener, 2001, S. 44 f. m.w.N.; Trachternach, Erinne- rungsschutz - Zum Persönlichkeitsschutz nach einem Todesfall, 2004, S. 65 f.; Bender, VersR 2001, 815, 817).
10
Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Inhalt des beanstandeten Fernsehbeitrags getroffen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dessen Ausstrahlung den postmortalen Schutzbereich der Verstorbenen verletzt hat. Dies bedarf auch keiner Entscheidung, da selbst in diesem Fall kein Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung bestünde. Denn auch dann könnte lediglich eine Verletzung von ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vorliegen, die jedoch eine Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts rechtfertigen kann.
11
c) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Wahrnehmungsberechtigten bei einer postmortalen Verletzung dieses Schutzbereichs lediglich Abwehransprüche, nicht aber Schadensersatzansprüche zu (vgl. Senat, Urteile vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758, 759 - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080 - Fiete Schulze; BGH BGHZ 143, 214, 223 f., 228 - Marlene Dietrich; Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - VersR 2000, 1160, 1161 - Der blaue Engel; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 25 m.w.N.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 13.10; Götting, GRUR 2004, 801, 802; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten Verstorbener , 2002, S. 67; Müller, Die Ausbeutung fremder Persönlichkeitsrechte, in: Rufausbeutung nach dem Tode: Wem gebührt der Profit?, S. 63 f.).
12
Die hiergegen vorgebrachte Kritik, dass insbesondere bei Bildveröffentlichungen ein unzureichender Schutz gewährt werde (vgl. OLG München, OLGR 2002, 416, 417; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. , Kap. 9 Rdn. 37; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; kritisch Koos, WRP 2003, 202, 203), kann jedenfalls im Streitfall nicht dazu führen , von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
13
aa) Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre - anders als die Revision im Anschluss an die Entscheidung des OLG München meint - mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht nämlich regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; BVerfG, VersR 2000, 897, 898; Körner, NJW 2000, 241, 244; Micheli GRUR 1969, 429). Dem Verstorbenen selbst kann jedoch keine Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft werden (vgl. Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 47 m.w.N.; Fischer, Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes , 2004, S. 185; Gregoritza, aaO, S. 69, 74; Ernst-Moll, GRUR 1996, 558, 563 f.; Götting, GRUR 2004, 801, 802; Schack, GRUR 1985, 352, 358; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 572; im Ergebnis unter Hervorhebung des Ausgleichsgedankens ebenso MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 222; vgl. auch Bender, VersR 2001, 815, 818). Deshalb kann eine an Angehörige fließende Entschädigung wegen eines verletzenden Angriffs auf das Ansehen eines Verstorbenen die Genugtuungsfunktion nicht erfüllen (vgl. Senat , Urteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO; vgl. auch LG Berlin, AfP 2002, 540, 541; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Soehring, aaO, Rdn. 32.18; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Auch ein Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt bei einem Verstorbenen nicht mehr in Betracht. Unter beiden Gesichtspunkten liefe also eine Geldentschädigung ins Leere.
14
Der von der Revision herangezogene Gedanke der Prävention kann im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Präventionsgedanke allein vermag die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO , 760 – Todesgift; ebenso für die juristische Person OLG München, AfP 2003, 359, 360; Fischer, aaO, S. 184 f.; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 222; vgl. auch Götting, GRUR 2004, 801, 802; Soehring/SeelmannEggebert , NJW 2005, 571, 572; Gregoritza, aaO, S. 75 m.w.N.; a.A. Seifert, NJW 1999, 1889, 1895 f.). Zwar trägt der erkennende Senat der Prävention als Bemessungsfaktor bei der Zubilligung von Geldentschädigungen Rechnung (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 m.w.N.; 160, 298, 303; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BVerfG, VersR 2000, 897, 898; vgl. K. W. Lange, VersR 1999, 274, 277; Göbel, Geldentschädigung und Schmerzensgeld 2004, S. 35 f.; Soehring/SeelmannEggebert , NJW 2005, 571, 572; Steffen, NJW 1997, 10, 13), besonders in denjenigen Fällen, in denen es um den Schutz gegen unerwünschte Zwangskommerzialisierung einer Person geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 f. und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO 340 f.). Ob die vorliegende Berichterstattung - die nach Auffassung der Revision eine Sensationsberichterstattung zum Zweck einer Erhöhung der Einschaltquoten darstellt - einer solchen Zwangskommerzialisierung vergleichbar ist und ähnliche Konsequenzen haben müsste, kann aber letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls an einem Rechtsträger für einen solchen Anspruch fehlt. Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nämlich nur dem Rechtsträger und nur zu dessen Lebzeiten zu (vgl. BGH BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, aaO , Rdn. 13.5; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, S. 50 f. m.w.N.). Das unterscheidet ihn einerseits von dem vorstehend erörterten Abwehranspruch, den postmortal der Wahrnehmungsberechtigte geltend machen kann, und andererseits von dem materiellen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts , der auf den Erben übergehen kann.
15
bb) Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Die zum Schadensersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auf den Streitfall nicht übertragen, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich sind. Dieser von der Revision herangezogenen Rechtsprechung (vgl. BGH BGHZ 143, 214 ff. - Marlene Dietrich; Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - NJW 2000, 2201 f. - Der blaue Engel) liegt die Überlegung zu Grunde, dass das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile aufweist und dass deshalb bei einer unerlaubten Verwertung von Persönlichkeitsmerkmalen, etwa für Werbezwecke, Schadensersatz verlangt werden kann (vgl. BGH BGHZ 20, 345, 350 f. - Paul Dahlke; 50, 133, 137 - Mephisto; 81, 75, 80 - Carrera; 143, 214, 219 f. - Marlene Dietrich).
16
Dieser Anspruch kann, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auf den Erben übergehen. Ein wirkungsvoller postmortaler Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist nämlich nur gewährleistet, wenn der Erbe in die Rolle des Trägers des Persönlichkeitsrechts treten und ebenso wie dieser unter Wahrung der mutmaßlichen Interessen des Verstorbenen gegen eine unbefugte Nutzung vorgehen kann. Darüber hinaus erscheint es unbillig, den durch die Leistungen des Verstorbenen geschaffenen und in seinem Bildnis, seinem Namen oder seinen sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen verkörperten Vermögenswert nach seinem Tode dem Zugriff eines jeden beliebigen Dritten preiszugeben, statt diesen Vermögenswert seinen Erben oder Angehörigen oder anderen Personen zukommen zu lassen, die ihm zu Lebzeiten nahestanden (vgl. BGH BGHZ 143, 214, 224 - Marlene Dietrich; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel). Bei einer solchen Konstellation erfährt der in den Persönlichkeitsmerkmalen des Verstorbenen liegende Vermögenswert mithin eine Verselbständigung und wird dem Vermögen des nach seinem Tod Wahrnehmungsberechtigten zugeordnet. Dass diesem bei unberechtigter Ausbeutung des ihm zustehenden Wertes ein Anspruch auf Geldentschädigung zugebilligt wird, ist folgerichtig.
17
Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Streitfall nicht. Das Landgericht hat festgestellt, dass derartige kommerzielle Interessen in der Person der Verstorbenen nicht bestanden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen , ihrer Abbildung sei kein wirtschaftlicher Wert zugekommen. Hieran habe sich auch nach ihrem Tod, der im Hinblick auf die hiermit verbundene Familientragödie der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, nichts geändert, wovon auch der Kläger selbst ausgehe. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Soweit sie geltend macht, dass Abbildungen der Verstorbenen im Rahmen einer gewinnsteigernden Sensationsberichterstattung gezeigt worden seien, kann es sich schon vom Sachverhalt her nicht um eine kommerzielle Nutzung handeln, wie sie der Verstorbenen selbst möglich gewesen wäre. Deshalb kann, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, eine etwaige Rechtsverletzung nur ideelle Bestandteile des postmortalen Schutzbereichs betreffen. Hieraus folgt jedoch aus den oben dargelegten Gründen nur ein Abwehranspruch des Wahrnehmungsberechtigten , während ein Anspruch auf Geldentschädigung nach dem Tod des Rechtsträgers nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, aaO, Rdn. 13.5.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, S. 50 f. m.w.N.). Dessen postmortaler Schutz rechtfertigt sich allein aus der fortdauernden Menschenwürde des Verstorbenen, dem, wie bereits ausgeführt, eine Geldentschädigung keine Genugtuung für die Rechtsverletzung mehr verschaffen könnte. Die Zubilligung einer Geldentschädigung an Erben oder nahestehende Personen für postmortale Verletzungen der Würde einer anderen Person wäre deshalb systemwidrig und zudem geeignet, einer Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts im nicht kommerziellen Bereich Vorschub leisten (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; Schack, JZ 2000, 1060, 1061; vgl. ferner BGH BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich).
18
2. Eine Geldentschädigung aus der Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts des Klägers, wie sie grundsätzlich in Betracht kommen könnte, hat das Landgericht unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler abgelehnt.
19
a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - VersR 1969, 519, 520 - Detektei; vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO, 759 - Todesgift; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592; Diederichsen, VersR 2005, 433, 437; Müller, aaO, S. 55; dies., VersR 2000, 797, 800 und VersR 2003, 1, 5; Steffen, NJW 1997, 10 f.; kritisch K. W. Lange, VersR 1999, 274 ff., 278).
20
b) Ein Anspruch des Klägers würde voraussetzen, dass er selbst durch die Ausstrahlung des Filmbeitrags mit den Bildern seiner toten Mutter in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist.
21
aa) Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senat , Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO - Detektei, vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - VersR 1980, 679 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139 f.).
22
bb) Zu Recht stellt das Landgericht deshalb darauf ab, dass eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen verletzt, so dass allein die Abbildung der getö- teten Mutter des Klägers in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Ebenso würde aus einer spezifischen Kränkung der Familie den zu diesem Kreis gehörenden Personen noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentschädigung erwachsen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 f. - Detektei, vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; zustimmend Fischer, aaO, S. 186 f.; Löffler/Ricker, aaO, Kap. 44 Rdn. 41; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 16; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar tangiert wird. In einem solchen Fall könnte für diesen bei Vorliegen der weiteren, unter 2. a) dargestellten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 - Detektei; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rdn. 295; Fischer, aaO, S. 59, 186 f.; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 29; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 36; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rdn. 38; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Eine solche unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung der Angehörigen hat der erkennende Senat beispielsweise im Falle einer Berichterstattung über den Rauschgifttod eines erwachsenen Kindes bejaht, wenn unter ungenehmigter Beifügung eines Familienfotos suggeriert wird, für die Tragödie sei elterliches Versagen verantwortlich (Senat, Urteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift).
23
cc) Eine derartige unmittelbare Betroffenheit hat das Landgericht unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler verneint, weil in dem Filmbericht lediglich die von der Schwester getötete Mutter, nicht aber der Kläger ge- zeigt oder erwähnt wird (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f.).
24
Zwar kann durch eine Presse- oder Filmberichterstattung in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Ein Bericht über einen Straftäter und dessen Tat kann je nach Art und Inhalt der Darstellung durchaus auch andere Tatbeteiligte oder auch Angehörige des Täters oder Opfers in ihrem Persönlichkeitsrecht unmittelbar verletzen, wenn ihre eigenen persönlichen Verhältnisse in den Bericht einbezogen werden. Doch muss in solchen Fällen die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen , damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, "persönlich" betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser oder Zuschauer den beanstandeten Bericht über eine Straftat zum Anlass nehmen, Angehörige zu belästigen oder anzufeinden. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung , sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, 680).
25
dd) Die Revision zeigt keine Umstände auf, aus denen sich nach diesen Grundsätzen eine unmittelbare Betroffenheit des Klägers ergibt. Feststellungen dazu, dass der Kläger in einer anderen Entscheidungen vergleichbaren Weise persönlich betroffen wäre (vgl. OLG Düsseldorf AfP 2000, 574; ebenso LG Berlin , AfP 2002, 540, 541; zustimmend Fischer, aaO, S. 186; Wenzel/von StroblAlbeg , aaO, Kap. 9 Rdn. 38), hat das Landgericht nicht getroffen. Verfahrensrü- gen hierzu sind nicht erhoben und hätten im Verfahren der Sprungrevision auch nicht berücksichtigt werden können.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanz:
LG Köln, Entscheidung vom 08.09.2004 - 28 O 101/04 -

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

12
2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, ein Bereicherungsanspruch scheide von vornherein aus, weil der Kläger wegen des für Bundesminister geltenden Verbots anderer besoldeter Tätigkeiten (Art. 66 GG) oder aus Gründen der politischen Glaubwürdigkeit an der eigenen kommerziellen Verwertung seines Bildnisses gehindert gewesen sei. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass ein Bereicherungsanspruch unabhängig davon besteht, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren. Die unbefugte kom- merzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich – neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch – einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 = WRP 2000, 754 – Der blaue Engel; ferner BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 – 1 BvR 1168/04, WRP 2006, 1361 Tz 28 u. 31). Bereicherungsgegenstand ist die Nutzung des Bildnisses. Da diese nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (vgl. MünchKomm.BGB/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh. Rdn. 226; Schricker/Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., § 60 UrhG/§§ 33-50 KUG, Rdn. 10 u. 14; Wenzel/v. Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , 5. Aufl., Kap. 9 Rdn. 10 m.w.N.; Ullmann, AfP 1999, 209, 212 f.). Soweit sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt, dass ein Schadens- oder Bereicherungsausgleich auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ein grundsätzliches Einverständnis des Abgebildeten mit der Vermarktung seines Rechts am eigenen Bild voraussetze (vgl. BGHZ 26, 349, 353 – Herrenreiter; 30, 7, 16 f. – Caterina Valente; BGH, Urt. v. 26.6.1979 – VI ZR 108/78, GRUR 1979, 732, 734 = NJW 1979, 2205 – Fußballtor), wird daran nicht festgehalten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 265/04 Verkündet am:
6. Dezember 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht
zu einem Anspruch auf Geldentschädigung.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen
Angehörigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht
verletzen kann.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 - LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfsweise wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.
2
Die 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von dessen Schwester unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte den teils entkleideten Leichnam der Mutter zunächst im Haus und später noch einmal im Obduktions- saal. Die Schwester des Klägers, die sich in einem ersichtlich nicht vernehmungsfähigen Zustand befand, wurde unmittelbar nach ihrer vorläufigen Festnahme von einem Mitarbeiter der Beklagten befragt und mit angelegten Handschellen gefilmt. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel "Mordkommission Köln" einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, welche Aufnahmen insbesondere von der getöteten Mutter des Klägers gezeigt wurden.
3
Der Kläger hat vorprozessual eine strafbewehrte Erklärung der Beklagten angenommen, in der diese sich verpflichtete, es zu unterlassen, ein Bildnis seiner Mutter zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Schwester des Klägers gegenüber wurde ebenfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem wurde ihr gerichtlich immaterieller Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM zugesprochen. Der Kläger verlangt eine angemessene Geldentschädigung von mindestens 20.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Landgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter. Kommerziell verwertbare Bestandteile seien nicht vorhanden gewesen. Es seien ausschließlich ideelle Interessen betroffen gewesen. Dieser Teil des Persönlichkeitsrechts sei jedoch unauflöslich an die Person des Trägers gebunden, so dass hierauf gestützte Ansprüche auf Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts in Betracht kämen.
5
Ein Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung in Geld wegen Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung des Bildnisses seiner Mutter in für Dritte identifizierbarer Weise bestehe gleichfalls nicht. Den Angehörigen eines Verstorbenen stehe angesichts der Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs für immaterielle Schäden kein solcher Anspruch zu, wenn über den Verstorbenen berichtet werde. Eingriffe in Rechte Verstorbener seien in der Regel keine Angriffe auf deren Angehörige. Dies könne nur dann anders sein, wenn zugleich mit dem Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen auch das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar und ausdrücklich tangiert werde, was im Streitfall nicht gegeben sei. Die Privatsphäre beinhalte zwar grundsätzlich auch das Recht, mit der Trauer um einen Angehörigen allein zu sein. Jedoch sei dieser Bereich von den Filmszenen nicht tangiert worden. Es werde gerade nicht der trauernde Kläger gezeigt, sondern die von der Schwester getötete Mutter.

II.

6
Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
7
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner verstorbenen Mutter zu.
8
a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner besonderen Erscheinungsformen wie dem Recht am eigenen Bild kann allerdings bei einer lebenden Person einen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden begründen. Dieser Anspruch auf Geldentschädigung gründet nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats auf dem Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und wird demgemäß aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341, 342; BGH BGHZ 143, 214, 218 f.; vgl. BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya; BVerfG, VersR 2000, 897, 898).
9
b) Auch wird die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus geschützt. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (vgl. BVerfGE 30, 173, 194; BVerfG, VersR 2001, 1252, 1254; NJW 2001, 594; BGH BGHZ 107, 384, 391 - Emil Nolde; BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - I ZR 73/82 - GRUR 1984, 907, 908 - Frischzellenkosmetik; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 - NJW 2005, 1876, 1878; ebenso BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 3/04 R - juris, zum Abdruck in BSGE bestimmt) aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt (vgl. zu den bereits genannten Entscheidungen noch aus der Instanzrechtsprechung und der Literatur OLG Hamm, ZUM 2002, 385, 386; OLG München, OLGR 2000, 164; OLGR 2002, 416, 417; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 321; Möhring/Nicolini/Gass, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 60 Anh., § 22 KUG Rdn. 41; MünchKommBGB/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh. Rdn. 23; Staudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 BGB Rdn. C 34; Schulze Wessel, Die Vermarktung Verstorbener, 2001, S. 44 f. m.w.N.; Trachternach, Erinne- rungsschutz - Zum Persönlichkeitsschutz nach einem Todesfall, 2004, S. 65 f.; Bender, VersR 2001, 815, 817).
10
Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Inhalt des beanstandeten Fernsehbeitrags getroffen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dessen Ausstrahlung den postmortalen Schutzbereich der Verstorbenen verletzt hat. Dies bedarf auch keiner Entscheidung, da selbst in diesem Fall kein Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung bestünde. Denn auch dann könnte lediglich eine Verletzung von ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vorliegen, die jedoch eine Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts rechtfertigen kann.
11
c) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Wahrnehmungsberechtigten bei einer postmortalen Verletzung dieses Schutzbereichs lediglich Abwehransprüche, nicht aber Schadensersatzansprüche zu (vgl. Senat, Urteile vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758, 759 - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080 - Fiete Schulze; BGH BGHZ 143, 214, 223 f., 228 - Marlene Dietrich; Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - VersR 2000, 1160, 1161 - Der blaue Engel; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 25 m.w.N.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 13.10; Götting, GRUR 2004, 801, 802; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten Verstorbener , 2002, S. 67; Müller, Die Ausbeutung fremder Persönlichkeitsrechte, in: Rufausbeutung nach dem Tode: Wem gebührt der Profit?, S. 63 f.).
12
Die hiergegen vorgebrachte Kritik, dass insbesondere bei Bildveröffentlichungen ein unzureichender Schutz gewährt werde (vgl. OLG München, OLGR 2002, 416, 417; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. , Kap. 9 Rdn. 37; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; kritisch Koos, WRP 2003, 202, 203), kann jedenfalls im Streitfall nicht dazu führen , von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
13
aa) Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre - anders als die Revision im Anschluss an die Entscheidung des OLG München meint - mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht nämlich regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; BVerfG, VersR 2000, 897, 898; Körner, NJW 2000, 241, 244; Micheli GRUR 1969, 429). Dem Verstorbenen selbst kann jedoch keine Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft werden (vgl. Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 47 m.w.N.; Fischer, Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes , 2004, S. 185; Gregoritza, aaO, S. 69, 74; Ernst-Moll, GRUR 1996, 558, 563 f.; Götting, GRUR 2004, 801, 802; Schack, GRUR 1985, 352, 358; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 572; im Ergebnis unter Hervorhebung des Ausgleichsgedankens ebenso MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 222; vgl. auch Bender, VersR 2001, 815, 818). Deshalb kann eine an Angehörige fließende Entschädigung wegen eines verletzenden Angriffs auf das Ansehen eines Verstorbenen die Genugtuungsfunktion nicht erfüllen (vgl. Senat , Urteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO; vgl. auch LG Berlin, AfP 2002, 540, 541; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Soehring, aaO, Rdn. 32.18; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Auch ein Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt bei einem Verstorbenen nicht mehr in Betracht. Unter beiden Gesichtspunkten liefe also eine Geldentschädigung ins Leere.
14
Der von der Revision herangezogene Gedanke der Prävention kann im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Präventionsgedanke allein vermag die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO , 760 – Todesgift; ebenso für die juristische Person OLG München, AfP 2003, 359, 360; Fischer, aaO, S. 184 f.; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 222; vgl. auch Götting, GRUR 2004, 801, 802; Soehring/SeelmannEggebert , NJW 2005, 571, 572; Gregoritza, aaO, S. 75 m.w.N.; a.A. Seifert, NJW 1999, 1889, 1895 f.). Zwar trägt der erkennende Senat der Prävention als Bemessungsfaktor bei der Zubilligung von Geldentschädigungen Rechnung (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 m.w.N.; 160, 298, 303; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BVerfG, VersR 2000, 897, 898; vgl. K. W. Lange, VersR 1999, 274, 277; Göbel, Geldentschädigung und Schmerzensgeld 2004, S. 35 f.; Soehring/SeelmannEggebert , NJW 2005, 571, 572; Steffen, NJW 1997, 10, 13), besonders in denjenigen Fällen, in denen es um den Schutz gegen unerwünschte Zwangskommerzialisierung einer Person geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 f. und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO 340 f.). Ob die vorliegende Berichterstattung - die nach Auffassung der Revision eine Sensationsberichterstattung zum Zweck einer Erhöhung der Einschaltquoten darstellt - einer solchen Zwangskommerzialisierung vergleichbar ist und ähnliche Konsequenzen haben müsste, kann aber letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls an einem Rechtsträger für einen solchen Anspruch fehlt. Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nämlich nur dem Rechtsträger und nur zu dessen Lebzeiten zu (vgl. BGH BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, aaO , Rdn. 13.5; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, S. 50 f. m.w.N.). Das unterscheidet ihn einerseits von dem vorstehend erörterten Abwehranspruch, den postmortal der Wahrnehmungsberechtigte geltend machen kann, und andererseits von dem materiellen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts , der auf den Erben übergehen kann.
15
bb) Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Die zum Schadensersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auf den Streitfall nicht übertragen, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich sind. Dieser von der Revision herangezogenen Rechtsprechung (vgl. BGH BGHZ 143, 214 ff. - Marlene Dietrich; Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - NJW 2000, 2201 f. - Der blaue Engel) liegt die Überlegung zu Grunde, dass das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile aufweist und dass deshalb bei einer unerlaubten Verwertung von Persönlichkeitsmerkmalen, etwa für Werbezwecke, Schadensersatz verlangt werden kann (vgl. BGH BGHZ 20, 345, 350 f. - Paul Dahlke; 50, 133, 137 - Mephisto; 81, 75, 80 - Carrera; 143, 214, 219 f. - Marlene Dietrich).
16
Dieser Anspruch kann, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auf den Erben übergehen. Ein wirkungsvoller postmortaler Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist nämlich nur gewährleistet, wenn der Erbe in die Rolle des Trägers des Persönlichkeitsrechts treten und ebenso wie dieser unter Wahrung der mutmaßlichen Interessen des Verstorbenen gegen eine unbefugte Nutzung vorgehen kann. Darüber hinaus erscheint es unbillig, den durch die Leistungen des Verstorbenen geschaffenen und in seinem Bildnis, seinem Namen oder seinen sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen verkörperten Vermögenswert nach seinem Tode dem Zugriff eines jeden beliebigen Dritten preiszugeben, statt diesen Vermögenswert seinen Erben oder Angehörigen oder anderen Personen zukommen zu lassen, die ihm zu Lebzeiten nahestanden (vgl. BGH BGHZ 143, 214, 224 - Marlene Dietrich; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel). Bei einer solchen Konstellation erfährt der in den Persönlichkeitsmerkmalen des Verstorbenen liegende Vermögenswert mithin eine Verselbständigung und wird dem Vermögen des nach seinem Tod Wahrnehmungsberechtigten zugeordnet. Dass diesem bei unberechtigter Ausbeutung des ihm zustehenden Wertes ein Anspruch auf Geldentschädigung zugebilligt wird, ist folgerichtig.
17
Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Streitfall nicht. Das Landgericht hat festgestellt, dass derartige kommerzielle Interessen in der Person der Verstorbenen nicht bestanden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen , ihrer Abbildung sei kein wirtschaftlicher Wert zugekommen. Hieran habe sich auch nach ihrem Tod, der im Hinblick auf die hiermit verbundene Familientragödie der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, nichts geändert, wovon auch der Kläger selbst ausgehe. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Soweit sie geltend macht, dass Abbildungen der Verstorbenen im Rahmen einer gewinnsteigernden Sensationsberichterstattung gezeigt worden seien, kann es sich schon vom Sachverhalt her nicht um eine kommerzielle Nutzung handeln, wie sie der Verstorbenen selbst möglich gewesen wäre. Deshalb kann, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, eine etwaige Rechtsverletzung nur ideelle Bestandteile des postmortalen Schutzbereichs betreffen. Hieraus folgt jedoch aus den oben dargelegten Gründen nur ein Abwehranspruch des Wahrnehmungsberechtigten , während ein Anspruch auf Geldentschädigung nach dem Tod des Rechtsträgers nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, aaO, Rdn. 13.5.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, S. 50 f. m.w.N.). Dessen postmortaler Schutz rechtfertigt sich allein aus der fortdauernden Menschenwürde des Verstorbenen, dem, wie bereits ausgeführt, eine Geldentschädigung keine Genugtuung für die Rechtsverletzung mehr verschaffen könnte. Die Zubilligung einer Geldentschädigung an Erben oder nahestehende Personen für postmortale Verletzungen der Würde einer anderen Person wäre deshalb systemwidrig und zudem geeignet, einer Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts im nicht kommerziellen Bereich Vorschub leisten (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; Schack, JZ 2000, 1060, 1061; vgl. ferner BGH BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich).
18
2. Eine Geldentschädigung aus der Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts des Klägers, wie sie grundsätzlich in Betracht kommen könnte, hat das Landgericht unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler abgelehnt.
19
a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - VersR 1969, 519, 520 - Detektei; vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO, 759 - Todesgift; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592; Diederichsen, VersR 2005, 433, 437; Müller, aaO, S. 55; dies., VersR 2000, 797, 800 und VersR 2003, 1, 5; Steffen, NJW 1997, 10 f.; kritisch K. W. Lange, VersR 1999, 274 ff., 278).
20
b) Ein Anspruch des Klägers würde voraussetzen, dass er selbst durch die Ausstrahlung des Filmbeitrags mit den Bildern seiner toten Mutter in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist.
21
aa) Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senat , Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO - Detektei, vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - VersR 1980, 679 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139 f.).
22
bb) Zu Recht stellt das Landgericht deshalb darauf ab, dass eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen verletzt, so dass allein die Abbildung der getö- teten Mutter des Klägers in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Ebenso würde aus einer spezifischen Kränkung der Familie den zu diesem Kreis gehörenden Personen noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentschädigung erwachsen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 f. - Detektei, vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; zustimmend Fischer, aaO, S. 186 f.; Löffler/Ricker, aaO, Kap. 44 Rdn. 41; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 16; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar tangiert wird. In einem solchen Fall könnte für diesen bei Vorliegen der weiteren, unter 2. a) dargestellten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 - Detektei; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rdn. 295; Fischer, aaO, S. 59, 186 f.; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 29; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 36; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rdn. 38; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Eine solche unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung der Angehörigen hat der erkennende Senat beispielsweise im Falle einer Berichterstattung über den Rauschgifttod eines erwachsenen Kindes bejaht, wenn unter ungenehmigter Beifügung eines Familienfotos suggeriert wird, für die Tragödie sei elterliches Versagen verantwortlich (Senat, Urteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift).
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cc) Eine derartige unmittelbare Betroffenheit hat das Landgericht unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler verneint, weil in dem Filmbericht lediglich die von der Schwester getötete Mutter, nicht aber der Kläger ge- zeigt oder erwähnt wird (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f.).
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Zwar kann durch eine Presse- oder Filmberichterstattung in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Ein Bericht über einen Straftäter und dessen Tat kann je nach Art und Inhalt der Darstellung durchaus auch andere Tatbeteiligte oder auch Angehörige des Täters oder Opfers in ihrem Persönlichkeitsrecht unmittelbar verletzen, wenn ihre eigenen persönlichen Verhältnisse in den Bericht einbezogen werden. Doch muss in solchen Fällen die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen , damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, "persönlich" betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser oder Zuschauer den beanstandeten Bericht über eine Straftat zum Anlass nehmen, Angehörige zu belästigen oder anzufeinden. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung , sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, 680).
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dd) Die Revision zeigt keine Umstände auf, aus denen sich nach diesen Grundsätzen eine unmittelbare Betroffenheit des Klägers ergibt. Feststellungen dazu, dass der Kläger in einer anderen Entscheidungen vergleichbaren Weise persönlich betroffen wäre (vgl. OLG Düsseldorf AfP 2000, 574; ebenso LG Berlin , AfP 2002, 540, 541; zustimmend Fischer, aaO, S. 186; Wenzel/von StroblAlbeg , aaO, Kap. 9 Rdn. 38), hat das Landgericht nicht getroffen. Verfahrensrü- gen hierzu sind nicht erhoben und hätten im Verfahren der Sprungrevision auch nicht berücksichtigt werden können.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanz:
LG Köln, Entscheidung vom 08.09.2004 - 28 O 101/04 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214). Die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung schließt die Unbedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, GRUR 1996, 195, 198; vgl. auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich - zur Werbung für ein Musical über das Leben von Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214).
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a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 60.000 € geht es ausschließlich um einen Eingriff der Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Namensrechts des Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts, auf die der Kläger seinen bereits in erster Instanz abgewiesenen Klageanspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gestützt hat, steht nicht zur Überprüfung. Während die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten vermögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrecht begründet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - kinski-klaus.de; ferner Ehmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für die Pressefreiheit, 2008, S. 285, 294).
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2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, ein Bereicherungsanspruch scheide von vornherein aus, weil der Kläger wegen des für Bundesminister geltenden Verbots anderer besoldeter Tätigkeiten (Art. 66 GG) oder aus Gründen der politischen Glaubwürdigkeit an der eigenen kommerziellen Verwertung seines Bildnisses gehindert gewesen sei. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass ein Bereicherungsanspruch unabhängig davon besteht, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren. Die unbefugte kom- merzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich – neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch – einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 = WRP 2000, 754 – Der blaue Engel; ferner BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 – 1 BvR 1168/04, WRP 2006, 1361 Tz 28 u. 31). Bereicherungsgegenstand ist die Nutzung des Bildnisses. Da diese nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (vgl. MünchKomm.BGB/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh. Rdn. 226; Schricker/Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., § 60 UrhG/§§ 33-50 KUG, Rdn. 10 u. 14; Wenzel/v. Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , 5. Aufl., Kap. 9 Rdn. 10 m.w.N.; Ullmann, AfP 1999, 209, 212 f.). Soweit sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt, dass ein Schadens- oder Bereicherungsausgleich auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ein grundsätzliches Einverständnis des Abgebildeten mit der Vermarktung seines Rechts am eigenen Bild voraussetze (vgl. BGHZ 26, 349, 353 – Herrenreiter; 30, 7, 16 f. – Caterina Valente; BGH, Urt. v. 26.6.1979 – VI ZR 108/78, GRUR 1979, 732, 734 = NJW 1979, 2205 – Fußballtor), wird daran nicht festgehalten.