Landgericht Hamburg Urteil, 23. Juli 2014 - 318 S 106/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 04.09.2013, Az. 539 C 8/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage, ob der Begriff "Stimmenmehrheit" in § 16 Abs. 3 WEG zwingend im Sinn eines Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 2 WEG (Kopfstimmrecht) auszulegen ist oder auch im Sinn eines in der Teilungserklärung festgelegten Wert- oder Objektstimmrechtes ausgelegt werden kann.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft M. Straße, … H..
- 2
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung im 2. Obergeschoß, die beklagten Eheleute M. sind gemeinschaftlich Eigentümer der Wohnung im 1. Obergeschoß sowie der im Souterrain und Erdgeschoß gelegenen Wohnung innerhalb der Wohnungseigentumsanlage. Andere Eigentümer sind an der Gemeinschaft nicht beteiligt. Auf die Sondereigentumseinheit des Klägers entfallen 223/1.000 Miteigentumsanteile (MEA) auf die Einheiten der Beklagten entfallen 267/1.000 MEA (1. OG) sowie 510/1.000 MEA (EG), insgesamt also 777/1.000 MEA.
- 3
Die Parteien streiten um die Ordnungsgemäßheit von drei Beschlüssen, die auf der Eigentümerversammlung vom 22.04.2013 zu TOP 3., 4. und 5. gefasst wurden, wobei der Verwalter als Vertreter der beklagten Eigentümer M. auftrat. Ausweislich des auf den 25.04.2013 datierenden Protokolls der Versammlung (Anlage K 2) haben die Beschlüsse folgende Inhalte:
- 4
„TOP 3: Beschlussfassung über die Änderung es Kostenverteilung der Treppenhausreinigung nach Wohneinheiten. Die Änderung wird mit 2 Stimmen, 1 Gegenstimme und ohne Enthaltung genehmigt“.
- 5
„TOP 4: Beschlussfassung über die Änderung es Kostenverteilung der Müllabfuhr nach Wohneinheiten. Die Änderung wird mit 2 Stimmen, 1 Gegenstimme und ohne Enthaltung genehmigt“.
- 6
„TOP 5: Beschlussfassung über Änderung es Kostenverteilung für Wasser allgemein nach Wohneinheiten. Die Änderung wird mit 2 Stimmen, 1 Gegenstimme und ohne Enthaltung genehmigt“.
- 7
Die jeweilige Gegenstimme war jeweils die Stimme des Klägers, die jeweiligen 2 Ja-Stimmen waren die vom Verwalter für die Beklagten abgegebenen Stimmen.
- 8
Nach § 9 Nr. 1 der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung vom 11.09.1992 werden die Kosten und Lasten der Gemeinschaft „gem. den gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt“. Nach § 11 Nr. 4 S. 1 der Teilungserklärung ist die Versammlung beschlussfähig, wenn zwei der drei Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten sind. Jede Wohnungseigentumseinheit hat nach § 11 Nr. 4 S. 6 der Teilungserklärung eine Stimme (auf die Teilungserklärung vom 11.09.1992, Anlage K 3, wird insoweit Bezug genommen).
- 9
Mit der Klagebegründung hat der Kläger Folgendes vorgebracht: Die Beklagten als gemeinschaftliche Eigentümer der Einheiten Nr. 1 und Nr. 2 hätten lediglich insgesamt eine Stimme, weshalb eine Stimmenmehrheit nicht vorliege. Die Mehrheit sei hier zwingend gemäß § 25 Abs. 2 WEG zu bestimmen. Insoweit bezieht sich der Kläger auf die entsprechende Kommentierung von M. Becker, in: Bärmann, WEG-Kommentar, 11. Auflage, § 16 Rn. 101. Mit am 28.06.2013 beim Amtsgericht eingehenden Schriftsatz vom 25.06.2013 hat der Kläger vorgebracht, der beschlossene Schlüssel entspreche auch nicht billigem Ermessen. Wenn wie hier der Miteigentumsanteil aus der Wohnfläche abgeleitet werde, so liege es auf der Hand, dass größere Wohnungen in der Regel „von mehr Personen genutzt“ würden und „demzufolge dort höhere Kosten“ anfielen. Die Beschlüsse seien auch zu unbestimmt, weil unklar bleibe, ab welchem Zeitpunkt die Beschlüsse wirksam sein sollten. Es sei deshalb von Wirksamkeit ab Beschlussfassung auszugehen, so dass eine veränderte Kostenverteilung im laufenden Abrechnungszeitraum vorgenommen werden solle.
- 10
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 11
die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3., 4. und 5. aus der Eigentümerversammlung vom 22.04.2013 für ungültig zu erklären.
- 12
Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger übersehe, dass nach der Teilungserklärung das „Objektprinzip“ vereinbart sei. Dies sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG auch grundsätzlich zulässig. Somit sei das Stimmenverhältnis zutreffend festgestellt worden. Im Übrigen entsprächen die angefochtenen Beschlüsse auch billigem Ermessen, da die Höhe der Kosten für Treppenhausreinigung, Müllabfuhr sowie Wasser eher von der Anzahl der Einheiten, als von deren Flächengröße abhänge.
- 15
Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
- 16
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.09.2013 abgewiesen.
- 17
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist vorgetragenen und allein zu berücksichtigenden Einwände rechtfertigten keine Ungültigerklärung der Beschlüsse. Die Beschlüsse seien – auch wenn der Zeitpunkt des Beginns für die Geltung der Regelungen unklar sei – nicht nichtig, weil sie durchführbare Regelungen enthielten. Eine Berechnung der Stimmenmehrheit nach § 25 Abs. 2 WEG im Rahmen von § 16 Abs. 3 und Abs. 5 WEG sei nicht zwingend, weshalb es auf die Stimmrechte nach der Teilungserklärung ankomme. Die von Becker im Bärmann-WEG-Kommentar vertretene Gegenauffassung betreffend eine Stimmkraftregelung im Rahmen des § 16 Abs. 3 WEG sei weder herrschend noch im Ergebnis überzeugend. Es ergebe sich aus den Formulierungen in § 16 Abs. 3 WEG einerseits und §§ 16 Abs. 4, 22 Abs. 2 WEG andererseits, dass lediglich bei der doppelt qualifizierten Mehrheit das gesetzliche Kopfprinzip für die ¾ Mehrheit anzuwenden sei. In § 16 Abs. 3 und Abs. 5 WEG seien gerade keine Regelungen über das in der Gemeinschaft geltende allgemeine Stimmrechtsprinzip getroffen worden und auch nicht ausgeschlossen worden. Zu Recht verweise Elzer in Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 3. Auflage, § 16 Rn. 7, darauf, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 3 WEG zwar an den Wortlaut des § 25 Abs. 2 WEG anknüpfe, eine Stimmenmehrheit jedoch auch in den §§ 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 15 Abs. 2 und 21 Abs. 3 WEG gefordert werde, ohne dass diesbezüglich verlangt werde, dass eine Berechnung der Stimmenmehrheit stets nach dem „Kopfprinzip“ zu erfolgen habe. Im Übrigen komme dem „Kopfprinzip“ allgemein kein höherer „Gerechtigkeitswert" als etwa dem "Wertprinzip“ zu. Die Beschlüsse widersprächen auch sonst nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Allein eine zukünftige finanzielle Mehrbelastung des Klägers begründe keine Anfechtbarkeit. Mit „Allgemeinplätzen“ wie etwa der Behauptung, es liege auf der Hand, dass „größere Wohnungen in der Regel von mehr Personen genutzt würden und demzufolge höhere Kosten entstehen“, die auch nicht auf den konkreten Fall bezogen sei, sei der Kläger wegen Verspätung ausgeschlossen.
- 18
Gegen dieses ihm am 11.09.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 04.10.2013 eingelegten und – nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 11.12.2013 – am 11.12.2013 begründeten Berufung.
- 19
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Beschlüsse seien nichtig, weil unklar bleibe, ob sie ab sofort oder erst zum nächsten Wirtschaftsjahr gelten sollten. Sie seien deshalb undurchführbar. Im Übrigen sei zur Fassung eines Positivbeschlusses nach § 16 Abs. 3 WEG zwingend eine Mehrheit nach Köpfen im Sinne von § 25 Abs. 2 WEG erforderlich. Dass § 16 Abs. 3 WEG – anders als etwa § 16 Abs. 4 WEG - nicht auf das „Kopfprinzip“ verweise, liege nur daran, dass der Gesetzgeber dies im Rahmen von § 16 Abs. 4 WEG für erforderlich gehalten habe, während er im Rahmen von § 16 Abs. 3 WEG sowieso von dieser Grundregel ausgegangen sei. Hinsichtlich des Sinns und Zwecks der Änderung des § 16 WEG verweist der Kläger auf die Ausführungen von Becker (in: Bärmann, WEG-Kommentar, 12. Auflage, § 16 Rn. 113), der sich auf die Argumentation von Häublein (ZMR 2007, 411) stütze. Demnach solle einem hinzutretenden Wohnungseigentümer die Möglichkeit gegeben werden, sich von einem majorisierenden Aufteiler / Bauträger lösen zu können, was nur nach dem „Kopfprinzip“ möglich sei. Deshalb gehöre die Berechnung der Stimmenmehrheit gemäß § 25 Abs. 2 WEG im Rahmen des § 16 WEG zum gesetzlichen Tatbestandsmerkmal aller Neuregelungen und werde lediglich dort verdeutlichend in den Gesetzestext aufgenommen, wo dies im Interesse der Klarstellung erforderlich sei. Der „Schutz“ des § 16 Abs. 5 WEG erstrecke sich gerade auch auf diesen vorgegebenen Schlüssel, indem er ihn unabdingbar mache.
- 20
Der Kläger beantragt,
- 21
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Geschäftszeichen 539 C 8/13, verkündet am 04.09.2013, werden die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3., 4. und 5. aus der Eigentümerversammlung vom 22.04.2013 für nichtig, hilfsweise für ungültig erklärt.
- 22
Die Beklagten beantragen,
- 23
Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
- 24
Sie halten das amtsgerichtliche Urteil insgesamt für zutreffend. Der Beginn der Geltung der Beschlüsse sei durch Auslegung ermittelbar.
II.
- 25
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
- 26
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die erforderliche Beschwer des Klägers liegt vor.
2.
- 27
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
- 28
Die angefochtenen Beschlüsse sind weder nichtig (a)), noch widersprechen sie ordnungsgemäßer Verwaltung (b)).
a)
- 29
Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht nichtig.
- 30
Im Rahmen der Beschlussanfechtungsklage sind Gründe für die Nichtigkeit von Amts wegen zu prüfen, wobei die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht für Nichtigkeitsgründe gilt (BGH Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08). Nichtigkeitsgründe sind auch dann zu prüfen, wenn sie vom Kläger nicht geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 7/12).
- 31
Umstände, welche die angefochtenen Beschlüsse nichtig machten, liegen nicht vor.
aa)
- 32
Die Beschlüsse sind nicht so unbestimmt, dass sie nichtig wären.
- 33
Ein inhaltlich unbestimmter Wohnungseigentümerbeschluss ist nichtig, wenn er nach einer objektiv-normativen Auslegung keine durchführbare Regelung erkennen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.1998, V ZB 11/98, Rn. 24, zitiert nach juris; auch LG Berlin, Urteil vom 05.05.2013, 55 S 52/12).
- 34
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthalten die Beschlüsse nach ihren protokollierten Inhalten durchführbare Regelungen. Der inhaltliche Mangel, der darin besteht, dass der Zeitpunkt des Beginns der Regelungswirkung des jeweiligen Beschlusses nicht angegeben ist und ggf. unklar bleibt, macht den jeweiligen Beschluss nicht nichtig. Die Durchführbarkeit der Beschlüsse überhaupt ist dadurch nicht aufgehoben. Im Übrigen ist - wie der Kläger nach seinem erstinstanzlichen Vortrag selbst annimmt - im Zweifel von einem Beginn des Regelungsgehalts ab Beschlussfassung auszugehen.
bb)
- 35
Den Eigentümern fehlte – trotz der abweichenden Regelung in der Teilungserklärung über die Verteilung der Kosten und Lasten (nach MEA) – auch nicht etwa die Beschlusskompetenz. Gemäß § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer abweichend von Absatz 2durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
- 36
Die hier gesetzlich normierte Beschlusskompetenz („Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4“) kann nach § 16 Abs. 5 WEG nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Es bestand vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage trotz Vereinbarung eines anderen Schlüssels in der Teilungserklärung Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer.
b)
- 37
Die angefochtenen Beschlüsse widersprechen auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG.
- 38
Der Kläger hat innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG lediglich den Einwand fehlender Stimmenmehrheit vorgebracht; lediglich dieser Einwand ist im Rahmen seiner Anfechtungsklage zu berücksichtigen ist (dazu aa)). Mit weiteren Einwänden ist der Kläger hingegen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgeschlossen (dazu bb)).
aa)
- 39
Die gemäß § 16 Abs. 3 WEG erforderliche einfache Stimmenmehrheit ist erreicht.
- 40
Der Verwalter konnte die Beklagten wirksam bei der Stimmabgabe vertreten. Nach § 11 Nr. 4 S. 2 der Teilungserklärung kann sich ein Wohnungseigentümer durch den Verwalter „aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen“. Der Kläger hat nicht behauptet, es habe an einer schriftlichen Vollmacht des Verwalters gefehlt.
- 41
Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen, dass die „Stimmenmehrheit“ im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG zwingend eine Stimmenmehrheit nach Kopfteilen im Sinne von § 25 Abs. 2 WEG bedeute.
- 42
Die gesetzliche Vorgabe oder (Grund-)Regel der Stimmrechtsverteilung in § 25 Abs. 2 WEG ist seitens der Wohnungseigentümer weitgehend abdingbar, was insbesondere auch für die Stimmkraftregelung gilt (Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG-Kommentar, 10. Auflage, § 25, Rn. 1).
- 43
Der Begriff der „Stimmenmehrheit“ im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG ist durch den Wortlaut dieser Norm nicht näher definiert und insbesondere nicht einschränkend gefasst worden. Schon das spricht dagegen, diesbezüglich von einer zwingenden Stimmrechtsverteilung nach Kopfteilen auszugehen, welche also auch dann anzuwenden sei, wenn innerhalb der Gemeinschaft – etwa nach deren Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung – eine andere Stimmrechtsverteilung vereinbart ist. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt auch der Vergleich der Formulierung des § 16 Abs. 3 WEG mit der Formulierung des § 16 Abs. 4 WEG, die eine Stimmrechtsverteilung nach Kopfteilen gemäß § 25 Abs. 2 WEG explizit enthält, erkennen, dass in §§ 16 Abs. 3 und Abs. 5 WEG geradekeine besonderen Regelungen über das zur Berechnung einer Stimmenmehrheit heranzuziehende Stimmrechtsprinzip getroffen und insbesondere keine nach der Gemeinschaftsverfassung zwischen den Eigentümern vereinbarten Stimmrechtsregelungen ausgeschlossen werden.
- 44
Die vom Kläger in Anschluss an Becker und Häublein vertretene, verengte Auslegung des Begriffs der Stimmenmehrheit im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG liegt in Anbetracht dessen fern. Wenn Becker (in: Bärmann, 12. Auflage, § 16, Rn. 102 mit Nachweisen zur überwiegend vertretenen Gegenauffassung) und Häublein (ZMR 2007, 409, 411) davon ausgehen, nach dem Willen des Gesetzgebers solle die in § 16 Abs. 3 WEG geregelte Befugnis nicht durch abweichende Vereinbarung eingeschränkt werden können, was geschähe, wenn eine Vereinbarung über die Stimmkraftverteilung nach dem „Objekt- oder Wertprinzip“ insoweit beachtlich wäre, so findet diese Behauptung im Wortlaut der Norm keinerlei Stütze.
- 45
Hätte der Gesetzgeber das Kopfstimmrecht im Sinne von § 25 Abs. 2 WEG zur zwingenden Regel zur Bestimmung einer „Stimmenmehrheit“ im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG machen wollen, so hätte er dies normieren müssen, was nicht der Fall ist. Ein faktischer Wille des Gesetzgebers, die Stimmenmehrheit im Sinne des § 16 Abs. 3 WEG zwingend nach dem in § 25 Abs. 2 WEG als gesetzliche (Grund-)Regel genannten Kopfstimmrecht zu bestimmen, ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar; insbesondere ergeben sich auch aus der von Becker (in: Bärmann, § 16 Rn. 102, Fn. 203) in Bezug genommenen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/887, S. 22), keine Anhaltspunkte dahingehend, dass nach dem Entwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 09.03.2006 die Berechnung der Stimmenmehrheit nach dem Kopfstimmrecht zum gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des § 16 Abs. 3 WEG gehören sollte.
- 46
Auch unter objektiv-teleologischen Gesichtspunkten sind zwingende Gründe für eine dahingehende Auslegung dieser Norm nicht ersichtlich. Die durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 26.03.2007 erleichterte Möglichkeit der Änderung des Verteilungsmaßstabs betreffend die Verteilung der nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechneten Betriebskosten und der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG besteht unabhängig von der innerhalb der Gemeinschaft geltenden Stimmkraftregelung. Die Argumentation des Klägers im Anschluss an Häublein (ZMR 2007, 411), wonach die Möglichkeit eines in die Gemeinschaft eintretenden Eigentümers zu einer Lösung von einem „majorisierenden“, aufteilenden Bauträger nur nach dem „Kopfprinzip“ möglich sei, vermag eine andere Normauslegung nicht zu begründen. Dass ein aufteilender Bauträger in der Gemeinschaftsbegründungsphase nach einer vom Kopfstimmrecht abweichenden Stimmkraftregelung in der Teilungserklärung gegenüber hinzutretenden Eigentümern die Stimmenmehrheit im Sinne des § 16 Abs. 3 WEG innehaben und dadurch auf vereinfachte Weise die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten ändern kann, begründet für sich genommen keine Majorisierung. Dass die jeweils beschlossene Verteilung stets ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen muss, versteht sich von selbst und ist in den Wortlaut des § 16 Abs. 3 WEG – insoweit tatsächlich lediglich klarstellend – aufgenommen worden.
bb)
- 47
Mit seinen weiteren Einwänden ist der Kläger gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgeschlossen, da er diese nicht innerhalb der mit Ablauf des 24.06.2013 endenden, zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 WEG vorgebracht hat.
- 48
Die Klagebegründungsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08). Ein Anfechtungskläger ist mit solchem Vorbringen präkludiert ist, das erst nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG aktenkundig gemacht wird (BGH a.a.O.), wozu - wie die Kammer mit Urteil vom 28.09.2011, 318 S 25/11, entschieden hat - auch die Einwendung zählt, dass der angegriffene Beschluss zu unbestimmt sei. Soweit es also nicht um die Nichtigkeit eines Beschlusses geht, die stets zu prüfen ist (dazu oben unter a), ist dieser Einwand nur zu berücksichtigten, wenn er innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgebracht wird. Daran hält die Kammer fest. Demnach sind weder der Einwand mangelnder Bestimmtheit der angefochtenen Beschlüsse noch die inhaltlichen Einwände des Klägers, welche dieser erst mit einem am 28.06.2013 beim Amtsgericht eingehenden Schriftsatz vom 25.06.2013 vorgebracht hat, zu berücksichtigen.
3.
- 49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 51
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, Rn. 5, zitiert nach juris; Kessal-Wulf, in: BeckOK ZPO, § 543 Rn. 19). Das ist hier der Fall. Es handelt sich bei der Frage der Bestimmung des Begriffs der "Stimmenmehrheit" im Sinne des § 16 Abs. 3 WEG um eine reine Rechtsfrage. Deren Beantwortung ist entscheidungserheblich, weil davon der Erfolg des Rechtsmittels abhängt. Wäre die Stimmenmehrheit im vorliegenden Fall zwingend nach dem Kopfstimmrecht zu bestimmen, wäre die erforderliche Mehrheit für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels i.S.v. § 16 Abs. 3 WEG hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse nicht erreicht worden. Die Rechtsfrage wird in der (Kommentar-)Literatur nicht einheitlich beantwortet. Es besteht vor diesem Hintergrund auch eine Wahrscheinlichkeit des Ergehens widersprechender Gerichtsentscheidungen. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist diesbezüglich bislang nicht ergangen.
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(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.
(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
