Landgericht Hamburg Urteil, 07. Feb. 2017 - 312 O 144/16

bei uns veröffentlicht am07.02.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Ausgestaltung einer Bestellübersicht im Rahmen eines Onlineshops.

2

Die Klägerin bietet eine Vielzahl von Produkten, u.a. Reinigungsmittel, über die Internetseite www.r...de an (Anlage K 1).

3

Die Beklagte verkauft Medizinprodukte und Desinfektionsmittel über die Internetseite www.b...de (Anlage K 2).

4

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.9.2015 (Anlage K4) wegen diverser Wettbewerbsverstöße ab. Da die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte die Klägerin sodann eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.10.2015 (312 O 482/15). Die Beklagte legte lediglich gegen Ziffer 7 Widerspruch ein und gab im Übrigen eine Abschlusserklärung ab. Mit Urteil vom 26.1.2016 wurde die einstweilige Verfügung zu Ziffer 7 bestätigt, wobei die Beklagte anschließend beantragte, der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen.

5

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte mit ihrer Bestellübersicht in Anlage K 3 gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB verstoße, so dass ihr gemäß §§ 8,3, 4 Nr.11 UWG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Beklagte versäume es nämlich, auf der Bestellübersicht über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts zu informieren, da sie sich auf die bloße Nennung des Produktnamens beschränke. Die Parteien seien auch Mitbewerber, da beide Reinigungs- und Desinfektionsmittel anböten. Da die Abmahnung vom 22.9.2015 begründet gewesen sei, stehe ihr nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch ein Anspruch auf Erstattung der dafür aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren zu, wobei sich nach Anrechnung der gerichtlichen Anwaltsgebühren ein Betrag in Höhe von EUR 922,20 ergebe. Die Klägerin habe ihren Internetshop auch nicht nur zum Schein betrieben, sondern in den Jahren 2013 und 2014 einen jährlichen Umsatz von jeweils EUR 300.000,00 mit dem Verkauf von Artikeln für die Betriebshygiene erzielt.

6

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17.1.2017 hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten zum Rechtsmissbrauch als verspätet gerügt. Ferner trägt sie vor, sie sei in keiner Form an den Gebühren ihres Rechtsbeistandes beteiligt. Sie ist der Meinung, es müsse auch wirtschaftlich schwachen Unternehmen möglich sein, sich gegen wettbewerbswidrig handelnde Mitbewerber zu wehren. Eine Verselbständigung der Abmahntätigkeit und eine Gebührenerzielungsabsicht seien vorliegend nicht gegeben. Das Kostenrisiko sei bei der Abmahntätigkeit der Klägerin sehr gering gewesen, da die Klägerin keine Massenabmahnungen aussprechen lasse, sondern immer nur wenige Mitbewerber zeitgleich abmahne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 64-70 d. A. Bezug genommen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Internet Hygiene- und Reinigungsprodukte, Arzneimittel anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder hiermit zu werben und/oder hiermit werben zu lassen, ohne dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaft der Waren, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 3 ersichtlich.

9

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten EUR 922,20 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle mangels Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte vertreibe Medizinprodukte, während die Klägerin ein „Reinigungsportal“ betreibe, das nicht dem Unternehmensgegenstand der Beklagten entspreche. Hierzu trägt sie vor, dass die in der Abmahnung in Bezug genommenen Produkte der Beklagten von der Klägerin nicht vertrieben würden. Es gebe lediglich einen Artikel, das Desinfektionsmittel Sterilium 1000ml, das zeitweise von beiden Parteien vertrieben worden sei. Die Klägerin habe mit diesem Angebot jedoch keine ernsthaften Verkaufsabsichten verfolgt, da sie das Produkt zu einem Preis von EUR 12,50 angeboten habe, obwohl ein marktüblicher Preis lediglich ca. EUR 8,00 betrage. Zudem befinde sich Sterilium seit dem 4.11.2015 nicht mehr im Onlineshop der Klägerin, wobei eine Wiedereinstellung des Artikels auch nicht zu erwarten sei, da es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handele und die Klägerin nicht über die für den Vertrieb erforderliche Erlaubnis verfüge. Die Tatsache, dass sich das Sortiment der Parteien nur in diesem einen Punkt kurzzeitig überschnitten habe, spreche dafür, dass der Artikel nur zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses in das Programm genommen worden sei. In diesem Zusammenhang weist sie ferner darauf hin, dass - unstreitig - die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits für die Klägerin bzw. für die HCW NL D. GmbH & Co. KG mit drei nahezu identischen Abmahnschreiben tätig geworden sind. Aus diesen Gründen sei die Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen im vorliegenden Verfahren gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich.

13

Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass die angegriffene Gestaltung der Bestellübersicht nicht zu beanstanden sei und insbesondere nicht gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB verstoße. Denn auf der Bestellseite der Beklagten werde - was unstreitig ist - jeweils bei dem Produktnamen mittels eines „sprechenden“ Hyperlinks auf die Produktdetailseiten verwiesen, auf der die wesentlichen Eigenschaften der Produkte aufgelistet würden. Auch sei „wesentlich“ im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB nicht gleichzusetzen mit allen Eigenschaften/Merkmalen der Ware, da der Verbraucher seine vorläufige Kaufentscheidung bereits mit Einlegen in den Warenkorb getroffen habe. Ein Wiederholen sämtlicher Angaben werde in diesem Zusammenhang nur zur Unübersichtlichkeit führen und damit dem Gesetzeszweck zuwider laufen. Zur Begründung ihrer Rechtsansicht stützt sich die Beklagte zudem auf den Entwurf eines Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Verbrauchervertragsrecht beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Anlage B 7).

14

Mit Schriftsatz vom 24.11.2016 hat die Beklagte ihren Vortrag zum Rechtsmissbrauch weiter begründet, wobei wegen der Einzelheiten auf Bl. 46-59 d.A. verwiesen wird.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.

I.

17

Die prozessuale Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs (Antrag zu 1.) stellt sich im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG dar und ist daher unzulässig. Gleiches gilt für die diesbezügliche vorprozessuale Abmahnung, so dass die Klägerin insofern auch nicht mit Erfolg einen Kostenerstattungsanspruch (Antrag zu 2.) geltend machen kann.

1.

18

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

a)

19

Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 8 Rn. 4.10, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist dabei nicht erforderlich; ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., m.w.N.).

20

Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die sich aber in der Regel nur aus äußeren Umständen erschließen lassen (vgl. zum Ganzen Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 4.11, jeweils m.w.N.). Missbräuchlich ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

21

Dabei können umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein noch keinen Missbrauch belegen, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 4.12b, m.w.N.). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Abmahnpraxis von Mitbewerbern auch dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dient. Es müssen daher weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs begründen können (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, Az.: 4 U 136/10, I-4 U 136/10, GRUR-RR 2011, 473, zitiert nach juris, Rn. 66). Umgekehrt kann im Einzelfall aber auch schon bei wenigen oder gar nur einer einzigen Abmahnung ein Missbrauch vorliegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für sachfremde Motive vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10, GRUR 2012, 730, Bauheizgerät, zitiert nach juris, Rn. 33).

22

Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist, wenn der Kläger unter den gegebenen Umständen an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Dabei ist die Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden maßgebend. Es ist nämlich nicht Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2000, Az.: I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, Vielfachabmahner, zitiert nach juris, Rn. 24, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (BGH, Urteil vom 6.10.2011, Az.: I ZR 42/10, GRUR 2012, 286, Falsche Suchrubrik, zitiert nach juris, Rn. 13, m.w.N.). Maßgeblich ist insofern der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit bezüglich der streitgegenständlichen oder zumindest ähnlicher Produkte, hinsichtlich derer die Parteien in Konkurrenz miteinander treten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.9.2015, Az.: I-4 U 105/15, 4 U 105/15, WRP 2016, 100, Verselbstständigte Abmahntätigkeit, zitiert nach juris, Rn. 22). Eine solche Verselbstständigung der Abmahn- und Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber widerspricht der mit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des Gesetzes so klar, dass objektiv ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen ist (vgl. BGH, Vielfachabmahner, a.a.O., juris Rn. 25, zu § 13 Abs. 5 UWG a.F.)

b)

23

Das Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (zum Ganzen: Köhler/Feddersen,a.a.O., § 8 Rn. 4.25).

c)

24

Im Streitfall hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2016 eine Reihe von Indizien vorgetragen, die für das Vorliegen eines Missbrauchs sprechen.

25

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Vortrag auch nicht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Denn die Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO ist keine durch verspätetes Vorbringen verursachte Verzögerung (Zöller-Greger ZPO 31. Auflage § 296 Rn. 16 m.w.N.). Der Gegner der spät vortragenden Partei hat nämlich kein Recht, durch Verweigerung jeder Einlassung das Gericht dazu zu zwingen, von dem verspäteten Vortrag keine Kenntnis zu nehmen und dieses nach § 296 ZPO zurückzuweisen, vielmehr gilt auch hier die Erklärungspflicht des § 138 Abs. 2 ZPO. Dies hat zur Folge, dass eine Verzögerung des Rechtsstreits ausgeschlossen ist, wenn der verspätete Sachvortrag unstreitig ist (Zöller a.a.O.). Vorliegend tritt keine Verzögerung des Rechtsstreits durch den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24.11.2016 ein, da insoweit der Sachvortrag der Beklagten - wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird - von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.1.2017 nicht bestritten wurde.

26

Die Beklagte hat auf das Sitzungsprotokoll im Verfahren 315 O 420/15 Bezug genommen (Anlage B 10), in dem der hiesige Klägervertreter erklärte, dass nach seiner Erinnerung im Jahr 2015 42 Abmahnungen für die Klägerin ausgesprochen worden seien, wobei er prüfen müsse, ob sich darunter auch Ordnungsmittelverfahren befänden. Darüber hinaus hat die Beklagte auf das Verfahren 312 O 5/16 verwiesen, in dem es unstreitig geblieben ist, dass die Klägerin 50 Abmahnungen im Jahr 2015 ausgesprochen hat. Auch hat die Beklagte u.a. 14 Eilverfahren der Klägerin in Hamburg im Jahr 2015 mit Aktenzeichen benannt. Ferner hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eigenkapital der Klägerin Ende 2015 bis auf EUR 34,77 aufgezehrt war. Auch hat die Beklagte auf die im Verfahren 3 U 212/16 getroffenen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hingewiesen, insbesondere auf einen Verlust in Höhe von EUR 14.963,55 im Jahr 2014 und einen Bonitätsindex von 600, der nach den Basel-II-Kriterien als Ausfall gelte. In dem vorgenannten Verfahren hat zudem der Geschäftsführer der Klägerin vorgetragen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin im Jahr 2015 weiter verschlechtert habe und es einen Umsatzrückgang von 50 % gegeben habe. Ferner hat die Beklagte auf die hohen Verbindlichkeiten der Klägerin zum Ende des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 40.474,97 hingewiesen, die nahezu vollständig den bilanzierten Aktiva in Höhe von EUR 40.509,74 entsprachen. Überdies hat die Beklagte die schlechte Sichtbarkeit der Webseite der Klägerin geltend gemacht (Anlage B 12).

d)

27

Angesichts dieses substantiierten Vortrages, welcher dafür spricht, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin sich verselbstständigt hat und das mit den Abmahnungen verbundene finanzielle Risiko in keinem vernünftigem Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Betätigung und zu ihrer finanziellen Situation steht, ist die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch sprechen.

28

Dies ist jedoch nicht geschehen, vielmehr ist die Klägerin dem Vortrag hinsichtlich der Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen und der geführten Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 17.1.2017 nicht entgegen getreten. Auch hat sie die Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Klägerin nicht bestritten. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Klägerin sei nicht an den Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten beteiligt, genügt nicht, weil die Annahme eines Rechtsmissbrauchs keine derartige Beteiligung voraussetzt. Der Vortrag der Klägerin, dass das Kostenrisiko bei ihren Abmahnungen sehr gering sei, da die Klägerin keine Massenabmahnungen aussprechen lasse, sondern immer nur wenige Mitbewerber zeitgleich abmahne, wenn diese erheblich gegen das Gesetz verstießen, ist angesichts der unbestrittenen Anzahl von 50 Abmahnungen und 14 Verfügungsverfahren allein vor dem Landgericht Hamburg im Jahr 2015 und der unbestrittenen wirtschaftlichen Lage der Klägerin ebenfalls zu pauschal und unsubstantiiert.

e)

29

Nach alledem muss aufgrund der äußeren, im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Umstände davon ausgegangen werden, dass die Abmahnung vom 22.9.2015, die vorliegend im Klagewege weiter verfolgt wird, sich als Teil einer Abmahntätigkeit darstellt, die sich von der Geschäftstätigkeit der Klägerin verselbstständigt hat und deren finanzielle Risiken ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in der Situation der Klägerin nicht eingehen würde. Die Abmahnung und die nachfolgende prozessuale Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs erfolgten damit zumindest vorwiegend im Gebührenerzielungsinteresse, was zur Unzulässigkeit der Klage führt.

2.

30

Da die Abmahnung vom 22.9.2015 rechtsmissbräuchlich und damit unberechtigt war, steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung von Abmahngebühren nach § 12 Abs. 1 S.2 UWG zu.

II.

31

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S.2 ZPO.

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Tenor 1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 04.06.2015, Az. 21 HK O 18/14, wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 wird mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten:

Referenzen

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 174/10 Verkündet am:
15. Dezember 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bauheizgerät

a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten
in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für
jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor,
die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt
dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.

b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb
missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung
wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich
und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung
ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. August 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien vertreiben Bauheizgeräte und Industriestaubsauger.
2
Die Beklagte warb am 13. Juli 2009 auf der Internetplattform eBay für ein Bauheizgerät. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieser Werbung am 20. Juli 2009 ab. Sie warf der Beklagten zahlreiche Wettbewerbsverstöße vor; unter anderem beanstandete sie, dass die Werbung die Angabe "2 Jahre Garantie" enthielt, ohne den Inhalt der Garantie zu erläutern. Die Beklagte gab am 3. August 2009 nicht die von der Klägerin vorformulierte, sondern eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die aus einem Gegenstandswert von 30.000 € errechneten Kosten der (anwaltlichen) Abmahnung in Höhe von 1.005,40 € zahlte sie nicht.
3
Am 8. August 2009 warb die Beklagte bei eBay für einen Industriestaubsauger. Die Werbung enthielt erneut die nicht näher erläuterte Angabe "2 Jahre Garantie". Auf die Abmahnung der Klägerin vom 17. August 2009 gab die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Sie zahlte auch nicht die Abmahnkosten in Höhe von 911,80 €.
4
Daraufhin erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Sie forderte die Beklagte am 7. Oktober 2009 ohne Erfolg zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 911,80 € auf.
5
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten der beiden Abmahnschreiben und des Abschlussschreibens sowie auf Unterlassung von Werbung in Anspruch, die - wie die Werbung vom 8. August 2009 - die Angabe "2 Jahre Garantie" enthält, ohne den Inhalt der Garantie zu erläutern. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des ersten Abmahnschreibens in Höhe von 411,30 € (errechnet aus einem Gegenstandswert von 5.000 €) erstattet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
6
die Klage abgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 196). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die erhobenen Ansprüche seien nicht begründet, weil die Klägerin die Unterlassungsansprüche mit den beiden Abmahnungen und der Klage missbräuchlich geltend gemacht habe. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Abmahnung vom 20. Juli 2009 sei als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen. Die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung ließen in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Abmahnung in erster Linie dazu gedient habe, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Vertragsstrafen gegen die Beklagte entstehen zu lassen. Die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 baue auf der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009 auf und teile daher deren missbräuchlichen Charakter. Da die zweite Abmahnung missbräuchlich gewesen sei, sei auch das nachfolgende Verfahren der einstweiligen Verfügung missbräuchlich gewesen, so dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 verlangen könne. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe ebenso wie einem vertraglichen Unterlassungsanspruch aus einem der Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 entsprechenden Unterwerfungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Auf die Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 könne sich die Klägerin auch deshalb nicht stützen , weil nicht ersichtlich sei, dass ein entsprechender Unterlassungsvertrag zustande gekommen sei.
9
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin weder die Erstattung der Kosten der Abmahnungen vom 20. Juli 2009 (dazu 1) und vom 17. August 2009 (dazu 2) sowie des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 (dazu 3) noch Unterlassung der Werbung mit einer zweijährigen Garantie (dazu
4) verlangen kann.
10
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009.
11
Der Abmahnende kann vom Abgemahnten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung vom 20. Juli 2009 war nicht berechtigt, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich war.
12
a) Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
13
Diese Regelung gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 717 = WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung; Urteil vom 17. Februar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 373 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Eine im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.6; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 298; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 479; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 53).
14
Bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG ist zu berücksichtigen, dass dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zukommt. Nach § 8 Abs. 3 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden. Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in erheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, dass der Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann. Umso wichtiger ist es, dass die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung missbräuchlich geltend gemacht werden, insbesondere wenn sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung darstellen (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 169 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner).
15
Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß. Auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter kann in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung, mwN).
16
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben sei die Abmahnung vom 20. Juli 2009 als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen. Die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung ließen in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Abmahnung in erster Linie dazu gedient habe, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Vertragsstrafen gegen die Beklagte entstehen zu lassen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
17
aa) Einen deutlichen Hinweis darauf, dass für die Klägerin die Generierung von Ansprüchen auf Zahlung von Vertragsstrafen im Vordergrund stand, hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass die Vertragsstrafe nach der von ihr vorformulierten Erklärung unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung entrichtet werden sollte. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens sei zudem so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden könne. Einer solchen für den Abgemahnten überraschenden Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedürfe es zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht.
18
Die Revision setzt dem vergeblich entgegen, für den Schuldner ergebe sich aus dem Versprechen einer vom Verschulden unabhängigen Vertragsstrafe keine unzumutbare Belastung, weil auch im Falle einer vom Verschulden ab- hängigen Vertragsstrafe ausgesprochen strenge Anforderungen an die Exkulpation des Schuldners zu stellen seien.
19
Der Ausschluss der Exkulpationsmöglichkeit führt nicht nur zu einer Haftungsverschärfung. Er bildet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr im hier in Rede stehenden Fall des Versprechens einer Vertragsstrafe für den Fall einer Verletzung von Informationspflichten beim Versandhandel im Internet auch eine Haftungsfalle. Das Berufungsgericht hat festgestellt, Unterlassungsverpflichtungserklärungen würden wegen der drohenden gerichtlichen Inanspruchnahme sehr häufig schon abgegeben, bevor alle fehlerhaften Angaben aus dem Internetauftritt entfernt seien. Unterbliebene oder fehlerhafte Informationen seien oft nicht von einem Tag auf den anderen einzufügen oder zu korrigieren. Insbesondere kleinere oder unerfahrenere Anbieter müssten für die Korrektur der Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig Kontakt mit Dritten aufnehmen. Sie könnten einer Vertragsstrafe daher vielfach nur schwer entgehen, wenn ihnen der Einwand abgeschnitten sei, sie hätten den Verstoß so kurzfristig nicht abstellen können. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere widersprechen sie nicht der Lebenserfahrung.
20
Die Revision wendet vergeblich ein, auch eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe entfalle wegen Unvermögens gemäß § 275 Abs. 1 BGB, wenn der gerügte Wettbewerbsverstoß so kurzfristig nicht abgestellt werden könne. Das ändert nichts daran, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - das Versprechen einer vom Verschulden unabhängigen Vertragsstrafe den Schuldner in eine Zwangslage bringt, die in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erkennbar nicht erforderlich ist.
21
bb) Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass die Klägerin in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € vorgesehen hat. Die geforderte Vertragsstrafe sei im Blick auf die hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße sehr hoch. Bei der behaupteten Verletzung von gegenüber Verbrauchern bestehenden Informationspflichten handele es sich aus der Sicht eines Mitbewerbers um Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht, die kein nennenswertes Interesse des Mitbewerbers an der Rechtsverfolgung begründeten. Dies lasse darauf schließen, dass die Abmahnung vorwiegend dem Zweck gedient habe, der Klägerin über die Geltendmachung von Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu erschließen.
22
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen, dass es üblich sei, in strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen eine Vertragsstrafe von über 5.000 € vorzusehen, um für Ansprüche auf Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG zu begründen, das über eine besondere wettbewerbsrechtliche Sachkunde und Erfahrung verfüge.
23
Es kann offenbleiben, ob die Landgerichte für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung verwirkter Vertragsstrafen - wie die Revision annimmt - nur zuständig sind, wenn der Streitwert 5.000 € übersteigt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, ausschließlich zuständig. Diese Vorschrift begründet eine - vom Streitwert unabhängige - ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. Es ist umstritten, ob diese Regelung vertragliche Ansprüche und damit insbesondere auch Ansprüche aufgrund von Vertragsstrafeversprechen erfasst (bejahend OLG Jena, GRUR-RR 2011; 199 f.; Fezer/Büscher aaO § 13 Rn. 7 f.; MünchKomm.UWG/Ehricke, § 13 Rn. 10; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza , UWG, 5. Aufl., § 13 Rn. 2; verneinend OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 176; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 13 Rn. 2; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mwN). Dieser Streit braucht hier nicht entschieden zu werden.
24
Selbst wenn die Landgerichte nur bei einem 5.000 € übersteigenden Streitwert für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung verwirkter Vertragsstrafen zuständig wären, könnte dies nicht das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtfertigen, die mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe bewehrt ist. Es lässt daher keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht in der Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe einen Anhaltspunkt für ein im Vordergrund stehendes Interesse der Klägerin an der Erzielung von Einnahmen gesehen hat.
25
cc) Das Berufungsgericht hat in den nachfolgend angeführten Umständen weitere Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin gesehen :
26
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dies spiegele in Verbindung mit dem Verlangen nach der Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe von 5.100 € auch für Verstöße von geringerem Gewicht das vorherrschende Interesse der Klägerin wider, sich über Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu verschaffen.
27
Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Klägerin stehe neben der Erzielung von Vertragsstrafen erkennbar die Erstattung der Abmahnkosten im Vordergrund. Die Abmahnung erwecke den unzutreffenden Eindruck, Unterwerfungserklärung und Kostenerstattung gehörten zusammen. Die Erstattung der Abmahnkosten werde gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt. Beide würden bei der Frage der Fristverlängerung miteinander verquickt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestehe. Bei der Unterlassungserklärung verbiete sich wegen der Dringlichkeit im Regelfall eine Verlängerung der Frist; für die Frist zur Erstattung der Kosten gelte dies nicht. Zudem werde die Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren durch Großschrift und Unterstreichung hervorgehoben. Dies erwecke beim Abgemahnten den unzutreffenden Eindruck, er könne eine gerichtliche Inanspruchnahme nur verhindern, wenn er nicht nur die Unterlassungserklärung abgebe, sondern auch umgehend die Abmahnkosten erstatte.
28
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Umstand, dass die vorgeschlagene Unterlassungsvereinbarung nicht den Sitz der Beklagten oder der Klägerin, sondern den Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Gerichtsstand vorsehe, füge sich in dieses Bild. Diese Regelung diene nicht etwa dem Zweck, der Klägerin eine bessere Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu ermöglichen , sondern lasse sich nur damit erklären, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Arbeit erleichtert werden solle.
29
Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
30
dd) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Missbrauchseinwand aus § 8 Abs. 4 UWG den Schuldner nicht davor schützen solle, dass der Gläubiger ihm in Verbindung mit der Geltendmachung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen den Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages zu ungünstigen Bedingungen anbiete. Die Beklagte - so die Revision - habe die vom Berufungsgericht beanstandeten Bedingungen der von der Klägerin vorgeschlagenen Unterlassungserklärung nicht akzeptieren müssen und habe auch keine einzige dieser Bedingungen in ihre Unterlassungserklärung vom 3. August 2009 aufgenommen.
31
Das Berufungsgericht hat es mit Recht als unerheblich erachtet, dass es der Beklagten freistand, die von der Klägerin vorgeschlagene Unterwerfungserklärung abzugeben. Das Verhalten der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schon allein deshalb als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen, weil die Klägerin versucht hat, mit der Abmahnung vor allem ihre Gelderzielungsinteressen durchzusetzen. Zudem ist die in der Abmahnung enthaltene Belehrung über die Möglichkeit der Abgabe einer modifizierten Unterwerfungserklärung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so unpräzise gefasst, dass die abgemahnte Beklagte den Eindruck gewinnen musste, es tunlichst bei der vorgeschlagenen Erklärung zu belassen.
32
ee) Die Revision macht vergeblich geltend, die Forderung von überhöhten Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder eines Verzichts auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs könne allenfalls dann auf ein missbräuchliches Verhalten des Gläubigers hinweisen, wenn der Gläubiger sie systematisch erhebe. Ein systematisches Vorgehen der Klägerin bei der Geltendmachung überhöhter Abmahnkosten oder Vertragsstrafen habe das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und sei auch nicht ersichtlich.
33
Fordert der Gläubiger systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusam- menhangs, kann darin allerdings ein Indiz für einen Missbrauch zu sehensein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 21 f. - Fortsetzungszusammenhang; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 4.12; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 457). Das schließt es aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht aus, dass schon bei einer geringen Zahl von Abmahnungen oder auch schon bei einer einzigen Abmahnung von einem Rechtsmissbrauch auszugehen sein kann,wenn hinreichende Anhaltspunkte für sachfremde Motive vorliegen.
34
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung vom 17. August 2009 verlangen kann. Auch diese Abmahnung war nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründete daher keinen Erstattungsanspruch.
35
a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Kostenerstattung allerdings nicht verneint werden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die zweite Abmahnung missbräuchlich und damit unberechtigt war.
36
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann im Streitfall die Missbräuchlichkeit der zweiten Abmahnung nicht mit der Missbräuchlichkeit der ersten Abmahnung begründet werden.
37
Das Berufungsgericht hat angenommen, die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 baue auf der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009 auf und teile daher deren missbräuchlichen Charakter. Die zweite Abmahnung nehme ausdrücklich auf die erste Abmahnung Bezug. Die für die zweite Abmahnung entstandenen Kosten habe die Klägerin neben der auf der ersten Abmahnung beruhenden Vertragsstrafe verlangt. Die Höhe der in der zweiten Abmahnung geforderten Vertragsstrafe entspreche der Höhe der in der ersten Abmahnung vorgeschlagenen Vertragsstrafe. In der zweiten Abmahnung würden ebenso wie in der ersten Abmahnung die Unterlassungserklärung und die Kostenerstattung dergestalt miteinander verkoppelt, dass die Beklagte als Schuldnerin den Eindruck gewinnen müsse, einer gerichtlichen Inanspruchnahme nur dann entgehen zu können, wenn sie nicht nur die Unterwerfung erkläre, sondern auch die Kosten erstatte.
38
Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Es kann offenbleiben, ob dem Unterlassungsanspruch aus einem infolge einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegengehalten werden kann (vgl. OLG München, WRP 1992, 270, 273; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 4.6; MünchKomm.UWG /Fritzsche, § 8 Rn. 479). Die Klägerin macht mit der zweiten Abmahnung keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus einem infolge der ersten (missbräuchlichen) Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag geltend. Sie verfolgt mit der zweiten Abmahnung vielmehr einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, der mit der von ihr behaupteten erneuten Zuwiderhandlung entstanden sein soll. Das folgt daraus, dass sie die Beklagte mit der zweiten Abmahnung dazu aufgefordert hat, zur Ausräumung der durch die Zuwiderhandlung begründeten Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine erneute Zuwiderhandlung begründet erneut eine Wiederholungsgefahr; sie lässt nicht die durch die erste Unterwerfungserklärung ausgeräumte Wiederholungsgefahr wieder aufleben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, GRUR 1995, 678, 680 - Kurze Verjährungsfrist ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.45 und § 12 Rn. 1.157).
39
bb) Das Berufungsgericht hat auch keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass die zweite Abmahnung unabhängig von der ersten Ab- mahnung - etwa wegen der Verkoppelung von Unterwerfungserklärung und Kostenerstattung - missbräuchlich ist.
40
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die zweite Abmahnung war deshalb nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt und begründete daher keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der mit der zweiten Abmahnung allein beanstandeten Werbung mit einer zweijährigen Garantie hatte.
41
Die Klägerin hat zur Begründung des mit der zweiten Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG vorgetragen, die Werbung mit einer Garantie ohne Darstellung des Inhalts der Garantie verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB.
42
Der Bundesgerichtshof hat - nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden, dass die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden müssen, wenn ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie wirbt, die keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 24-33 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie).
43
Danach musste die im Streitfall beanstandete Werbung diese Informationen nicht enthalten, weil sie keine Garantieerklärung enthält. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen , die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 26 - Werbung mit Garantie, mwN). Die im Streitfall angegriffene Werbung enthält keine Garantieerklärung in diesem Sinne. Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie, mwN). Dass die Beklagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung vom 8. August 2009 für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
44
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 verlangen kann.
45
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens - also der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung - kann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben, mwN). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach.
46
a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens allerdings nicht verneint werden.
47
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht dem Interesse des Schuldners entspricht und keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen begründet , wenn die dem Verfahren der einstweiligen Verfügung vorausgegangene außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich war. Ist die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG anzusehen, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung ). Das hat zur Folge, dass eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sind. Es entspricht nicht dem Interesse des Schuldners, eine zu Unrecht ergangene einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen.
48
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 35 ff.) - nicht angenommen werden, dass die dem Verfahren der einstweiligen Verfügung vorausgegangene Abmahnung vom 17. August 2009 missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG war.
49
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich aber auch insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
50
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens ist nicht begründet, weil zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe der Ab- schlusserklärung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 40 ff.) - nicht begründet war.
51
4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
52
a) Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht.
53
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen zwar nicht darauf schließen, dass die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG war und der Unterlassungsantrag daher - wie das Berufungsgericht angenommen hat - unzulässig ist (vgl. oben Rn. 35 ff.).
54
Der Unterlassungsantrag ist jedoch nicht begründet, weil die hier in Rede stehende Werbung mit einer zweijährigen Garantie nicht gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und daher auch nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist (vgl. oben Rn. 40 ff.).
55
b) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus einem Unterwerfungsvertrag ist gleichfalls nicht gegeben.
56
Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei schon nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien vor der beanstandeten Werbung vom 8. August 2009 ein Unterwerfungsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte habe am 3. August 2009 nicht die von der Klägerin vorformulierte, sondern eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin dieses Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages angenommen habe (§ 150 Abs. 2 BGB) und der Be- klagten diese Annahmeerklärung zugegangen sei. Unterlassungsansprüchen aus einem der Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 entsprechenden Unterwerfungsvertrag stehe jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Wäre ein solcher Unterlassungsvertrag zustande gekommen, würde er auf der vorangegangenen Abmahnung vom 20. Juli 2009 beruhen, die als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen sei. Ansprüchen aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung zustande gekommenen Unterwerfungsvertrag könne der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten werden. Es kann offenbleiben, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision durchgreifen.
57
Die Klägerin kann jedenfalls deshalb keine Ansprüche aus einem der Unterwerfungserklärung der Beklagten entsprechenden Unterwerfungsvertrag der Parteien herleiten, weil die Beklagte nicht gegen die darin übernommene Verpflichtung verstoßen hätte. Die Beklagte hat in ihrer modifizierten Unterwerfungserklärung erklärt, sie verpflichte sich zur Unterlassung einer Werbung mit Garantieangaben, ohne den Anforderungen des § 477 BGB zu genügen. Die Werbung der Beklagten enthält keine Garantieangaben im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB (vgl. oben Rn. 40 ff.). Wäre die Unterwerfungserklärung anders auszulegen, wäre der Klägerin die Berufung auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch im Übrigen als unzulässige Rechtsausübung verwehrt, weil das zu unterlassende Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I; Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 21 - Mescher weis).
58
III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2010 - 14 O 207/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2010 - I-4 U 62/10 -

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 237/98 Verkündet am:
5. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Vielfachabmahner
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobilienanzeige
durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen -
Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 25. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte warb im "Münchener Merkur" vom 26./27. Juli 1997 mit einer Anzeige für den Erwerb von Neubauwohnungen in K. bei Rosenheim, die den Hinweis enthielt: "3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zuschuß".
Der Kläger ist Rechtsanwalt und außerdem nach seiner Behauptung mit einem Geschäftspartner in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig. Er beanstandet die Immobilienanzeige der Beklagten als wettbewerbswidrig, da sie in übertriebener Weise anlocke und zudem gegen die Zugabeverordnung verstoße.
Mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 9. Oktober 1997 hat der Kläger gemäß § 34 c GewO die Erlaubnis erhalten, gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Zwekken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien insbesondere in Zeitungsanzeigen wie folgt zu werben:
"Neubau-Wohnungen 3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zuschuß".
Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger im Immobilienbereich gewerblich tätig sei. Seine angeblichen Immobilienangebote stünden jedenfalls nicht im Wettbewerb mit ihrem Angebot von Eigentumswohnungen in K. . Falls doch ein Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte, mißbrauche der Kläger jedenfalls die Klagebefugnis durch seine umfangreiche Abmahntätigkeit zu
dem Zweck, Einkünfte als Rechtsanwalt zu erzielen. Die Beklagte hat weiterhin in Abrede gestellt, daß die beanstandete Anzeige wettbewerbswidrig sei.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Wettbewerber für den von ihm geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch klagebefugt sei. Er habe ausreichend dargelegt, daß er als Bauträger und Altbausanierer in Berlin tätig sei und dort im Jahr 1997 mit einem Partner drei Objekte in der Absicht erworben habe, sie aufgeteilt in Eigentumswohnungen oder insgesamt an Anleger zu veräußern.
Der Kläger sei allerdings nicht als unmittelbar betroffener Mitbewerber gemäß § 1 UWG klagebefugt, weil der konkrete Wettbewerbsverstoß nicht geeignet sei, ihn bei dem Absatz der Immobilien oder in sonstiger Weise zu be-
hindern. Seine Klagebefugnis ergebe sich aber aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der Kläger habe zwar von der beanstandeten Anzeige keine unmittelbaren Beeinträchtigungen zu besorgen, weil diese Wohnungen im Raum Rosenheim betreffe und deshalb nicht mögliche Kunden des Klägers davon abhalten werde , eine der von ihm in Berlin angebotenen Wohnungen zu erwerben. Die Parteien stünden aber in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis zueinander, weil sie auf demselben Markt, der Bundesrepublik Deutschland, als Anbieter von Wohnungen aufträten. Es bestehe daher die nicht nur theoretisch denkbare Möglichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren beiderseitigen Absatzbehinderung , die für den jeweils Betroffenen wirtschaftlich nicht gänzlich unbedeutend sei.
Von einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG könne nicht ausgegangen werden, weil der Beweis, daß der Kläger mit der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes im wesentlichen ein Gebühreninteresse verfolge, derzeit nicht geführt werden könne. Der Kläger habe zwar früher (etwa von 1984 bis 1992) eine umfangreiche Abmahntätigkeit betrieben, um als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen. Es sei aber fernliegend, daß er seine Tätigkeit als Altbausanierer im wesentlichen zu dem Zweck aufgenommen habe, um als Rechtsanwalt einfachste Wettbewerbsverstöße verfolgen zu können, auch wenn er selbst einräume, im Jahr 1997 etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen zu haben. Der Kläger verstoße auch nicht gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, wenn er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Wettbewerbsverstöße abmahne, die er bei seiner Befassung mit Immobilienanzeigen festgestellt habe.
Die beanstandete Werbeaussage sei jedenfalls als irreführend wettbewerbswidrig. Sie erwecke bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, es würden Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt oder Steuervorteile etwa als "Eigenheimzulage" geboten, obwohl es sich um einen Zuschuß des Bauträgers selbst handele. Dieser Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Das Versprechen eines monatlichen Zuschusses bis zu 350,-- DM für die Dauer von drei Jahren stelle einen wesentlichen Kaufanreiz dar. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, daß eine solche Werbung durch Wettbewerber nachgeahmt werde.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger für die Verfolgung des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs klagebefugt sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Frage, ob die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, kann danach offenbleiben.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß der Kläger nicht bereits als unmittelbar betroffener Mitbewerber nach § 3 UWG sachbefugt ist. Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, Umdruck S. 6 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, Umdruck S. 10 f. - Filialleiterfehler, jeweils m.w.N.). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien
gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, Umdruck S. 6 - Immobilienpreisangaben).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß der Kläger nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt sei. Er habe hinreichend dargetan, daß er in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig sei und diese Wohnungen Anlegern in der Bundesrepublik Deutschland anbiete.
Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts zur gewerblichen Tätigkeit des Klägers den Revisionsangriffen standhalten, kann offenbleiben, weil die Klage bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist (vgl. dazu nachfolgend unter 3.). Im rechtlichen Ansatzpunkt ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin zuzustimmen , daß bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG von der Klagebefugnis des Klägers auszugehen ist. Der nach dieser Vorschrift maßgebliche Markt ist in sachlicher Hinsicht anhand des Begriffs "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art" abzugrenzen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen müssen sich derart gleichen oder nahestehen, daß der Vertrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 30/95, GRUR 1997, 934, 935 = WRP 1997, 1179 - 50 % Sonder-AfA; Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v.
24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, jeweils m.w.N.). Danach ist vorliegend nicht auf den engeren Markt des Angebots von Immobilien durch Immobilienmakler abzustellen, sondern auf das Angebot von Immobilien schlechthin, sei es durch Makler, Bauträger oder Bauunternehmer (vgl. BGH GRUR 1997, 934, 935 - 50 % Sonder-AfA). Der maßgebliche räumliche Markt wird hier durch die Geschäftstätigkeit der Beklagten bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III; Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - Händlervereinigung). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Wohnungen im (ganzen) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet , wird von der Revision nicht angegriffen.
3. Die Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs ist unter den gegebenen Umständen mißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG.

a) Bei der Anwendung der Mißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG ist zu berücksichtigen, daß dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung von Mißbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefaßten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, WRP 2000, 1269, 1271 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies gilt vor allem dann, wenn ein Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch nicht als unmittelbar Verletzter geltend macht, sondern sich auf eine Klageberechtigung aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aufgrund eines lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses beruft. Nach § 13 Abs. 2 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden.
Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung ; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in erheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, daß der Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann. Um so wichtiger ist es, daß die Regelung des § 13 Abs. 5 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH WRP 2000, 1269, 1271 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, m.w.N.). Aus diesem Grund ist bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 UWG auch in besonderer Weise die Zielsetzung der UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 zu beachten, die § 13 UWG - wenn auch nicht unmittelbar § 13 Abs. 5 UWG selbst - neu gefaßt hat. Zweck der UWG-Novelle 1994 war dabei auch, Mißbräuche abzustellen, die sich daraus ergeben haben, daß Mitbewerber auf der Grundlage eines lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses ohne wesentliche anderen Eigeninteressen als den finanziellen Anreizen, die sich aus der Rechtsverfolgung ergeben konnten, massenhaft - häufig aufgrund eines systematischen Durchforstens von gewerblichen Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften - Wettbewerbsverstöße abmahnen konnten (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Entwurfs des UWG-Ä nderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/7345 S. 10 f. = WRP 1994, 369, 376 f.).

b) Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UWG ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbrin-
gen des Klägers, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im vorliegenden Fall mißbräuchlich ist.
Der Kläger hat schon nach eigenem Vorbringen im Jahr 1997, d.h. im Jahr der mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ergangenen Abmahnung, etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen. Im Jahr 1998 hat er nach eigener Darstellung immer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist Grundlage seiner Abmahntätigkeit die Überprüfung des Immobilienteils von Tageszeitungen auf wettbewerbswidrige Anzeigen. Schon aus der Zahl der Abmahnungen des Klägers ergibt sich, daß seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat.
Als weiteres Indiz für ein mißbräuchliches Vorgehen kommt hinzu, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn seine eigenen Angaben zu seiner Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer zugrunde gelegt werden, an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient seine Rechtsverfolgung vielmehr keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt. Es ist jedoch nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Der Kläger ist auch nach seinen eigenen Behauptungen lediglich in Berlin und dort auch nur bei einzelnen , wenn auch größeren Objekten, im Immobilienbereich gewerblich tätig. Die beanstandete Anzeige betraf dagegen Neubauwohnungen in K. bei Ro-
senheim, d.h. in einem weit von der Großstadt Berlin entfernten ländlichen Raum. Selbst dann, wenn solche Objekte in denselben Zeitungen angeboten werden sollten, ist es nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen, daß sich die Angebote tatsächlich behindern könnten. Der Kläger hat in den Vorinstanzen selbst nichts anderes vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf berufen, daß er befürchten müsse, daß der beanstandete Wettbewerbsverstoß von anderen nachgeahmt werde. Allein mit dieser Erwägung läßt sich jedoch die sich aufgrund der Gesamtumstände aufdrängende Annahme eines Handelns im Gebühreninteresse nicht widerlegen.
Auf die Frage, ob der Kläger mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen subjektiv nicht vornehmlich sein Gebühreninteresse als Rechtsanwalt verfolgt hat, kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an. Entscheidend ist, daß eine derartige Verselbständigung der Abmahn- und Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber der mit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des Gesetzes so klar widerspricht, daß objektiv ein Mißbrauch im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG anzunehmen ist.
Bei dieser Sachlage muß die Frage nicht mehr erörtert werden, ob die Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auch damit begründet werden könnte, daß der Kläger bei einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Immobilienbereich in der doppelten Eigenschaft als Rechtsanwalt und Gewerbetreibender (Bauträger und Altbausanierer) tätig wird und damit - wie die Beklagte meint - gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.10.1977 - I ZR 160/75, GRUR 1978, 182 f. = WRP 1978, 119 - Kinder-Freifahrt; vgl. da-
zu auch BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner ; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 443).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 42/10 Verkündet am:
6. Oktober 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Falsche Suchrubrik
Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform
in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen
Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre
Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug.
Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet
, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser
bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass
das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Freiburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 2010 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 12. Juni 2009 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über die Internethandelsplattform m .de zum Kauf anbieten. Der Verkäufer eines Fahrzeugs kann über eine Eingabemaske verschiedene Kriterien , unter anderem den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls über eine Suchmaske Merkmale zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug angeben und dadurch die Fahrzeugsuche einschränken. Hinsichtlich des Kilometerstands kann er sich für die Angabe "beliebig" oder eine bestimmte Zahl, beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km, entscheiden.
2
Die Beklagte inserierte am 12. November 2008 auf m .de in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Kraftfahrzeug mit folgender im Druck hervorgehobener Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**- EUR 17.800". Aus der anschließenden Fahrzeugbeschreibung ergab sich, dass der Pkw zum Angebotszeitpunkt einen Gesamtkilometerstand von 112.970 km aufwies und dass bei 111.708 km ein Austauschmotor eingebaut worden war, der nunmehr einen Kilometerstand von 1.260 km hatte.
3
Die Klägerin hat in der Einstellung des Pkws in eine Rubrik mit einer unzutreffenden Kilometerangabe eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten , die Unterlassungsklage sei schon wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig , weil der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt etwaige Wettbe- werbsverstöße selbst ermittle und das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibe. Im Übrigen scheide eine Irreführung aus, da die Leser des beanstandeten Angebots die tatsächliche Gesamtlaufleistung von 112.970 km sowohl aus der Anzeigenüberschrift als auch aus dem anschließenden Fließtext erkennen könnten.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, 1. es zu unterlassen, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Kilometerlaufleistungen zu werben, die niedriger sind als die tatsächlich gefahrenen Kilometer, wenn dies dazu führt, dass das Fahrzeug in eine günstigere Suchrubrik gerät als die, die dem Fahrzeug nach der Kilometerlaufleistung zusteht, wenn dies geschieht wie unter m .de am 12. November 2008; 2. an die Klägerin 586 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Unterlassungsklage sei zulässig. Der unstreitige Umstand, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen Konkurrenten abmahnen lasse und ihre Unterlassungsansprüche auch gerichtlich verfolge, wenn keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben werde, reiche für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung nicht aus. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Wettbewerbsverstöße in erster Linie aus Gewinninteresse verfolge.
9
Die Beklagte nehme durch die unwahre Kilometerangabe in der Rubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor. Das Angebot der Beklagten richte sich hauptsächlich an Verbraucher, die am Erwerb eines Pkw BMW der beworbenen Art interessiert seien. Für diesen Verkehrskreis gehöre die Laufleistung eines Fahrzeugs zu den maßgeblichen Entscheidungsgesichtspunkten. Die Beklagte habe hinsichtlich der Laufleistung des von ihr beworbenen Pkw im Kaufangebot zwar zutreffende Angaben gemacht. Die fehlerhafte Einstellung in die Rubrik "bis 5.000 km" sei jedoch trotz der Richtigstellung im eigentlichen (Verkaufs-)Angebot geeignet, potentielle Käufer in ihrer Kaufentscheidung relevant zu beeinflussen, weil sie durch die fehlerhafte Einordnung verleitet würden, sich überhaupt mit dem Angebot der Beklagten zu befassen. Die Beklagte verschaffe sich mit der Einordnung ihres Angebots in die Rubrik "bis 5.000 km" gerade auch gegenüber Mitbewerbern, die ebenfalls durch § 5 UWG geschützt würden, einen relevanten Vorteil. Das in Rede stehende Angebot der Beklagten erscheine auch bei allen Sucheingaben über 5.000 km. Sofern ein Verbraucher etwa Fahrzeuge "bis 100.000 km" aufrufe, werde das Angebot der Beklagten - und zwar nicht geordnet nach der Laufleistung, sondern nach dem Preis - in der Angebotsliste aufgeführt. In diesem Fall werde der angesprochene Interessent das Angebot der Beklagten trotz Überschreitung der eigentlich vorgegebenen Laufleistung zur Kenntnis nehmen und in seine Kaufentscheidung einbeziehen.

10
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
11
1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht wegen missbräuchlichen Verhaltens der Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig.
12
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, einem Mitbewerber sei es grundsätzlich unbenommen, Konkurrenten im Falle von Wettbewerbsverstößen auch in größerer Anzahl abzumahnen und - sofern erforderlich - die Unterlassungsansprüche titulieren zu lassen. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit sei für sich allein kein Indiz für einen Missbrauch. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Klägerin habe als Wettbewerberin grundsätzlich ein wirtschaftliches und wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung, wenn durch unrichtige Angaben auf einer Internetplattform die Suchstrategie unterlaufen werde. Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt betreibe das Abmahngeschäft auch nicht in eigener Regie. Insbesondere ermittle er nicht selbst Wettbewerbsverstöße, sondern werde seitens der Klägerin von einem vorliegenden Wettbewerbsverstoß in Kenntnis gesetzt. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
13
b) Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 19 = WRP 2010, 640 - Klassenlotterie). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner ). Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kann ferner darin gesehen werden, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend das für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziel verfolgt, den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung ). Für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung kann ferner sprechen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. OLG Jena, OLG-Rep. 2008, 877, 878; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8 Rn. 4.12; Fezer/ Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 287).
14
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Der Umstand, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten im Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2009 in 31 Fällen Abmahnverfahren gegen Kraftfahrzeughändler eingeleitet haben soll, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Beklagte hat keine Einzelheiten zu diesen Abmahnverfahren dargelegt, die eine Beurteilung der Abmahnungen und der ihnen zugrundeliegenden Verstöße erlauben. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit gestanden und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem der Gebührenerzielung bestanden hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner ; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 56, 57).
15
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die dem Abmahnschreiben vom 12. November 2008 beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vorsah. Angesichts des grundsätzlich zu bejahenden berechtigten Interesses des unmittelbar Verletzten, ihn beeinträchtigende Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, reicht dieser Umstand nicht aus, eine missbräuchliche Rechtsverfolgung anzunehmen.
16
Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich im Streitfall schließlich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe das Abmahngeschäft "in eigener Regie", was darauf schließen lasse, dass die Klägerin mit der Abmahntätigkeit sachfremde Interessen und Ziele verfolge, nämlich die Belastung der Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten sowie die Erzielung von Einnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ermittelt die Klägerin etwaige Wettbewerbsverstöße selbst und teilt diese anschließend ihrem Prozessbevollmächtigten mit. Dieser wird erst tätig, wenn die Klägerin ihn von einem ihrer Meinung nach wettbewerbswidrigen Handeln eines Mitbewerbers in Kenntnis gesetzt hat. Der Testanruf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten diente nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich der Absicherung, ob das in Rede stehende Angebot tatsächlich von der Beklagten in das Internet eingestellt wurde. Dies lässt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - keinen Rückschluss darauf zu, die Abmahntätigkeit der Klägerin werde von ihrem Prozessbevollmächtigten "in eigener Regie" wahrgenommen. Da für den gegenteiligen Vortrag der Beklagten, auf den sich die Revision bezieht, keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung , dieser Frage von Amts wegen weiter nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 99).
17
2. Die Revision rügt aber mit Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Beklagten über die Laufleistung des von ihr angebotenen Pkw angenommen.
18
a) Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis , das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll, mwN; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.20 f. und 2.169).
19
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das in Rede stehende Inserat der Beklagten in erster Linie an Verbraucher richtete , so dass es auf deren Verständnis vom Inhalt des Angebots ankommt. Richtig ist auch die Annahme, die Laufleistung eines Pkw gehöre zu den wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkten für einen am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher.
20
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zur Laufleistung des von ihr beworbenen Pkw BMW im Verkaufsangebot wahre Angaben gemacht. Die genannten Daten - Gesamtkilometerstand 112.970, Einbau eines Austauschmotors beim Kilometerstand 111.708 und Kilometerstand des Austauschmotors 1.260 - trafen zu und konnten von einem angemessen informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher auch ohne weiteres aus dem Text auf der Internethandelsplattform entnommen werden. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, dass es sich bei dem angebotenen Pkw im Preissegment von über 10.000 € um einen Gegenstand mit erheblichem Wert gehandelt hat. Die Werbung für eine höherwertige Ware oder Dienstleistung wird von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die erfahrungsgemäß eher flüchtig zur Kenntnis genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner). Ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher wird - wie das Berufungsgericht des Weiteren angenommen hat - auch den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" und dem angebotenen Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 112.970 km sofort erkennen. Er wird die Einstellung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" daher als versehentlich falsch oder als nur in Bezug auf den Austauschmotor zutreffend betrachten.
21
bb) Mit diesen Feststellungen des Berufungsgerichts steht seine Annahme nicht in Einklang, die unrichtige Einordnung sei geeignet, die vom Verbraucher zutreffende Kaufentscheidung zu Lasten der Wettbewerber - und damit auch zu Lasten der Klägerin - relevant zu beeinflussen. In dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik liegt allerdings eine unwahre Angabe über dessen Laufleistung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es für die Annahme einer Irreführung genügen, dass sich ein Verbraucher aufgrund einer irreführenden Angabe überhaupt oder jedenfalls näher mit dem Angebot befasst (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 206). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der mit der Werbung Angesprochene sofort anhand der Textüberschrift erkennt, dass die Werbung in eine nicht dazu passende Rubrik eingestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 773 - Anzeigenrubrik I). Dies hat das Berufungsgericht hier indes gerade festgestellt, da es davon ausgegangen ist, dem angemessen aufmerksamen Verbraucher werde der Widerspruch "ins Auge springen".
22
cc) Zudem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass ein Verbraucher, der die Suchrubrik "bis 5.000 km" aufsucht, grundsätzlich nur an kurzzeitig genutzte "Neuwagen" interessiert ist. Der weit überwiegende Teil des Publikums mit der Suchstrategie "bis 5.000 km" wird daher, wenn die Anzeige der Beklagten erscheint, dieses Angebot sogleich verwerfen, jedenfalls nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, weil es von vornherein nicht zum eigenen Kaufinteresse passt. Auch das spricht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, durch die Einstellung des in Rede stehenden Angebots in die Suchrubrik "bis 5.000 km" verschaffe sich die Beklagte gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.
23
dd) Der Umstand, dass das Angebot der Beklagten nicht nur in der Suchrubrik "bis 5.000 km", sondern beispielsweise auch in der Rubrik "bis 100.000 km" erscheint, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Sollte ein Kaufinteressent das von der Beklagten angebotene Gebrauchtfahrzeug deswegen in seine Kaufentscheidung miteinbeziehen , weil dieses mit einem Austauschmotor mit relativ geringer Laufleistung ausgestattet war, reichte dies für die Annahme einer relevanten Irrefüh- rung nicht aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich der angesprochene Verkehr gerade aufgrund der irreführenden Angabe näher mit dem Angebot befasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise). Die Angaben betreffend den Einbau des Austauschmotors und dessen Laufleistung waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch zutreffend.
24
3. Zu der Frage, ob die Einstellung eines Gebrauchtfahrzeugs in eine günstigere Rubrik unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 UWG) der Internetnutzer wettbewerbsrechtlich unlauter ist, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt, ohne dass die Revisionserwiderung Vortrag der Klägerin als übergangen rügt.
25
4. Da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auch nicht nach dem zur Zeit der Veröffentlichung der Anzeige geltenden § 5 Abs. 1 UWG aF zusteht, hat sie keinen Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Erstattung der Abmahnkosten.
26
III. Die Klage erweist sich danach als unbegründet. Dementsprechend ist das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 12.06.2009 - 10 O 5/09 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.02.2010 - 4 U 141/09 -

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 04.06.2015, Az. 21 HK O 18/14, wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 wird mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten:

(1) Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin von den Nettoforderungen des Klägervertreters in Höhe von 5.072,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno ab dem 13.01.2014 freizustellen.

(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Forderungen freizustellen, die auf Grund der Beschädigung der Gasleitung durch die Beklagte mit daraus resultierendem Gasaustritt und Stromabschaltung am 04.09.2012 und danach entstanden sind und entstehen werden.

(3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno ab dem 13.01.2014 zu zahlen.

(4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.478,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge und die Kosten der Nebenintervenienten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren ab dem 26. Juli 2018 auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um einen Freistellungsanspruch der Klägerin hinsichtlich Schadensersatzforderungen sowie um Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beschädigung einer Gashochdruckleitung bei Tiefbauarbeiten in der Gemeinde ... .

2

Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 07.08.2012 als Subunternehmerin mit Tiefbauarbeiten; konkret sollte die Beklagte im Bereich des Frachtweges/Kreuzung Schulweg in K... ein Leerrohr verlegen.

3

Die hier relevante Regelung des Vertrages (§ 11 Abs. 4) lautet wie folgt:

4

„Zur Vermeidung von Schäden an Versorgungsleitungen hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage dieser Leitungen vor Aufnahme seiner Arbeiten eigenverantwortlich durch geeignete Maßnahmen festzustellen (Suchgräben, Einsichtnahme in Fremdleitungspläne und Beachtung dieser bei der Ausführung der Arbeiten). Er haftet für sämtliche Schäden, die durch die schuldhafte Beschädigung von Versorgungsleitungen entstehen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei.“

5

Bereits zuvor hatte die Klägerin bei diversen Bauvorhaben die Beklagte als Subunternehmerin mit der Verlegung von Leerrohren unterhalb von Straßen oder sonst befestigten Flächen beauftragt, bei der die Verlegung jeweils durch eine Erdverdrängungsrakete ausgeführt worden war. Die Klägerin übergab der Beklagten im Rahmen einer Besprechung/Einweisung am 20.08.2012 einen Lageplan, in dem die betreffende Gasleitung eingezeichnet war (Einweisungsprotokoll: K 21 - GA II Bl. 217).

6

Am 05.09.2012 beschädigte die Beklagte mit der von ihr eingesetzten Erdverdrängungsrakete die dortige Gashochdruckleitung, woraufhin die Klägerin und die Beklagte gesamtschuldnerisch vom Amt ... (Nebenintervenient zu 1) und der S... (Nebenintervenientin zu 2) in Anspruch genommen worden sind sowie die Klägerin von den Stadtwerken Geesthacht. Die Beklagte lehnte gegenüber den Genannten oder sonstigen Dritten eine Haftung ab.

7

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sich entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht bzw. unzureichend von der Lage der Gashochdruckleitung vergewissert zu haben. Weitere Schadensersatzforderungen der bereits Genannten und weiterer Personen, z.B. Anlieger seien nicht ausgeschlossen.

8

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Forderungen, insbesondere

9

- von den Forderungen des Amtes ... in Höhe von 47.532,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 22.04.2013,

10

- der S... in Höhe von 35.167,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 29.06.2013 und

11

- von den Nettoforderungen des Klägervertreters in Höhe von 5.072,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno ab Rechtshängigkeit

12

freizustellen, die aufgrund der Beschädigung einer Gasleitung durch die Beklagte mit daraus resultierendem Gasaustritt und Stromabschaltung am 09.04.2012 und danach entstanden sind und entstehen werden;

13

die Beklagte zu verurteilen,

14

an die Klägerin weitere 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

15

und an die Klägerin weitere 1.478,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 erging auf Antrag der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 2 ein den Klageanträgen entsprechendes Versäumnisurteil. Gegen diese der Beklagten am 27.11.2014 zugestellte Entscheidung hat diese fristgerecht Einspruch eingelegt.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 aufrechtzuerhalten.

19

Der Nebenintervenient zu 1 hat sich dem Antrag angeschlossen.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

22

Sie hat behauptet, sie habe vor dem Einsatz der Erdverdrängungsrakete mittels Handschachtung eine Suchschachtung vorgenommen und sich von der Lage der Gashochdruckleitung vergewissert; dem Einsatz der Erdverdrängungsrakete habe die Klägerin zugestimmt; die Beschädigung der Gasleitung sei aufgrund einer Ablenkung der Rakete durch Gestein erfolgt.

23

Das Landgericht hat sodann mit Zwischen-Urteil erkannt, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz des Schadens infolge der Beschädigung der Gashochdruckleitung dem Grunde nach zu 100 % gerechtfertigt sei.

24

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie das Übergehen von Beweisangeboten rügt. Die Beklagte behauptet nunmehr, die Klägerin habe bei den vorherigen Aufträgen stets die Leitungspläne bei den Versorgungsträgern eingeholt und zur Einsichtnahme an sie übergeben. In dem von der Klägerin übergebenen Plan sei eine Gasleitung nicht eingezeichnet gewesen. Sie habe die Gasleitung nicht im Rahmen einer Suchschachtung freigelegt, sondern auf einer Seite eine Zielgrube, dann eine Startgrube in einer Tiefe von 1,4 m und auf der anderen Seite in einer Tiefe von 0,8 m geschachtet.

25

Der Senat hat die Parteien mit der Ladungsverfügung vom 21. März 2018 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil möglicherweise um ein unzulässiges Teil- und Grundurteil handeln könnte, weil nicht ausgeführt werde, welcher Teil entscheidungsreif gewesen sei. Im Übrigen könnte das Grundurteil unzulässig sein, weil eine Feststellung als Tenorierungsvariante unzulässig sei. Zudem habe das Landgericht das Versäumnisurteil völlig unverändert gelassen.

26

Zur Begründetheit hat der Senat auf das bisherige Vorbringen zu den von der Klägerin an die Beklagte übergebenen Plänen ausgeführt.

27

Die Beklagte hat hierzu ergänzend vorgetragen.

28

Hinsichtlich des Klageantrages Ziff. 1 1. Spiegelstrich (betreffend die Feststellung eines Freistellungsanspruchs gegenüber dem Amt ...) haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem sich die Beklagte in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber dem Amt ... zur Zahlung der mit Bescheid vom 20.09.2012 festgesetzten Gebühr in Höhe von 47.532,82 € verpflichtet hatte.

29

Die Beklagte beantragt,

30

das am 04.06.2015 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Schwerin - 21 HK O 18/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen,

31

hilfsweise,

32

das am 04.06.2015 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Schwerin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Schwerin zurückzuverweisen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Im Hinblick auf die Hinweise des Senats und die übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien ändert sie ihren Feststellungantrag (Klageantrag zu 1) dahingehend,

36

die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von der Forderung der S... in Höhe von 35.167,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 29.06.2013 freizustellen sowie

37

die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von den Nettoforderungen des Klägervertreters in Höhe von 5.072,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno ab dem 13.01.2014 freizustellen und

38

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Forderungen freizustellen, die auf Grund der Beschädigung der Gasleitung durch die Beklagte mit daraus resultierendem Gasaustritt und Stromabschaltung am 04.09.2012 und danach entstanden sind und entstehen werden.

39

Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018, eingegangen am 25. Juli 2018, eine weitere Teil-Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Klageantrages betreffend einer Freistellungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der S... erklärt, dem die Beklagte unter Protest gegen die Kostenlast zugestimmt hat.

40

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die Schriftsätze der Parteien nebst eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

41

1. Das Urteil der Vorinstanz kann in der bisherigen Tenorierung keinen Bestand haben, soweit das Landgericht über nicht grundurteilsfähige Klageansprüche mitentschieden und das Versäumnisurteil unverändert gelassen hat.

42

Der Senat macht im Übrigen von seiner Befugnis Gebrauch, das Verfahren - auch soweit es den Betrag (noch) betrifft - an sich zu ziehen und die Sache insgesamt abschließend zu entscheiden (vgl. Zöller/Feskorn, aaO, § 304 Rn. 37; Zöller/Heßler, § 538 Rn. 43).

43

a. Die in § 304 vorgesehene Möglichkeit einer Trennung in Grund- und Betragsverfahren besteht nur bei einem auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbaren Sachen gerichteten Anspruch, der der Höhe nach summenmäßig bestimmt ist. Ein Grundurteil scheidet demnach bei unbezifferten Ansprüchen aus (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 304, Rn. 3; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 - III ZR 157/92 -, juris Rn. 27).

44

b. Damit lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils bezüglich des unbezifferten Feststellungsantrages nicht vor.

45

c. Im Übrigen waren die Klageanträge auf Feststellung unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung eines Freistellungsanspruchs in einer bezifferten Höhe verlangt (hat). In einem solchen Fall ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar; ein Feststellungsinteresse wird regelmäßig fehlen (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 256 Rn. 7a).

46

Damit war der erstinstanzliche Klageantrag, soweit mit ihm die Feststellung einer bezifferten Freistellungsverpflichtung begehrt wurde, unzulässig. Gleichwohl ist dem Klageantrag auch insoweit durch Versäumnisurteil entsprochen worden. Es bedurfte jedoch einer Trennung von Leistungs- und Feststellungsantrag, was die Klägerin in der Berufung auf Hinweise des Senates vorgenommen hat, indem sie von der (teilweise unzulässigen) Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen ist.

47

d. Darüber hinaus hat das Landgericht rechtsfehlerhaft ein Teilurteil erlassen und hierbei nicht zu erkennen gegeben, welcher Teil nicht entscheidungsreif ist. Denn hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 2 liegt zwar ein zulässiges Grundurteil vor. Hingegen wäre über den Klageantrag zu Ziff. 3 durch Teilend-Urteil zu entscheiden gewesen, da die Höhe der Forderung unstreitig ist.

48

2. Die Berufung ist - in dem noch zu entscheidenden Umfang - unbegründet.

49

a. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung und Zahlung infolge des Schadensereignisses aus §§ 631, 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat den Nachweis, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, nicht geführt.

50

aa. Ob das neuere Vorbringen, nämlich das in der Berufung erstmalige Bestreiten der Übergabe der Pläne K 21/25 als neues Verteidigungsmittel gem. § 531 ZPO zuzulassen ist, kann dahinstehen. Denn die Beklagte kann sich nicht erfolgreich mit dem Argument entlasten, ihr seien keine Pläne, in denen die Gashochdruckleitung eingezeichnet gewesen sei, übergeben worden.

51

(1) Diesem Vorbringen steht bereits die Urkunde K 21 (Einweisungsprotokoll vom 20.08.2012 (GA II Bl. 217) entgegen, wonach Versorgungspläne (mit eingezeichneter Gashochdruckleitung) übergeben worden sind.

52

(2) Ungeachtet dessen führte auch die Übergabe eventuell unvollständiger Pläne durch die Klägerin nicht dazu, dass die Beklagte von ihrer (vertraglichen) Verpflichtung entbunden wird, selbst bei den Versorgungsträgern Auskunft über Vorhandensein und Lage von Versorgungsleitungen einzuholen und die Lage etwaiger Versorgungsleitungen vor Durchführung der Arbeiten zu überprüfen. Allein der Umstand, dass - wie von der Beklagten behauptet - die Klägerin bei diesem wie bei anderen Bauvorhaben die Lagepläne für die vorhandenen Versorgungsleitungen bei den entsprechenden Versorgungsträgern eingeholt hat und sich von den zuständigen Versorgungsträgern in die Baustelle hat einweisen lassen, begründet bereits nicht die Annahme einer einvernehmlichen Herausnahme der mit erheblichen Haftungsrisiken verbundenen vertraglichen Pflicht der Beklagten zur Leitungserkundung.

53

bb. Die Behauptung der Beklagten, bei einer Lagetiefe der Gasleitung von 1,40 m sei ein Einsatz der Erdverdrängungsrakete in einer Tiefe von 0,8 m nicht zu beanstanden gewesen, insbesondere weil nicht damit zu rechnen sei, dass die Erdverdrängungsrakete durch Gestein um 0,6 m von ihrer Bahn abgelenkt werde, enthält keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Sachverhalts. Eine Beweisaufnahme hierüber ist daher abzulehnen.

54

Im Übrigen führte die Behauptung nicht zu einer Entlastung der Beklagten, denn es wäre ihre Pflicht gewesen, einen solchen Schadenseintritt durch geeignete Maßnahmen (Bodenuntersuchung o.ä.) zu vermeiden.

55

b. Nachdem die Parteien hinsichtlich des Freistellungsanspruchs in Bezug auf Schadensersatzforderungen des Amtes ... und der S... den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist neben dem Feststellungantrag betreffend etwaige weitere (künftige) Schäden noch über die verbliebenen Leistungsanträge zu entscheiden. Diese sind auch entscheidungsreif.

56

aa. Die Beklagte hat die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Rechtsabwehrkosten infolge der Inanspruchnahme durch Dritte nicht bestritten.

57

bb. Das Bestreiten der Beklagten bezüglich Höhe der von den S... gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Schadensereignis erhobenen Einzelforderungen ist unbeachtlich. Denn Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin ist nicht die Summe der Einzelforderungen, sondern der von der Klägerin mit den Stadtwerken verhandelte (und gezahlte) Vergleichsbetrag in Höhe von 6.000,00 €. Insoweit hätte es des (substantiierten) Vortrags bedurft, weshalb dieser Vergleichsbetrag im Hinblick auf Einzelforderungen in einer Gesamthöhe von 9.977,75 € unangemessen bzw. überhöht gewesen sein soll. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin den Vergleichsbetrag gegenüber den S... bereits ausgeglichen hat. Der anderenfalls grundsätzlich nur bestehende Freistellungsanspruch nach § 257 BGB wandelt sich in einen Zahlungsanspruch nämlich zum einen schon dann um, wenn wie hier eine Inanspruchnahme des Gläubigers durch den Dritten mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. Staudinger-Bittner, BGB, Neubearbeitung 2014, § 257 n. 8 m. w. N.). Zum anderen hat die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck gebracht, womit das Erfordernis einer vergeblichen Fristsetzung nach § 250 Satz 1 BGB als Voraussetzung eines Zahlungsanspruches entfällt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., 2018, § 250 Rn. 2 m. w. N.) bzw. die Klägerin nach §§ 281 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung in Form der Freistellung verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 4 U 26/13, - zitiert nach juris -, Rn. 107 m. w. N.).

58

c. Der Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer, bislang nicht bezifferbarer Schäden ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls begründet, denn es ist nicht auszuschließen, dass eine weitere Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Schadensereignis erfolgt.

59

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 91 a ZPO.

61

Die Beklagte hat auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten zu tragen, denn sie wäre ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses aus den oben genannten Gründen unterlegen gewesen.

IV.

62

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

V.

63

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.