Landgericht Halle Beschluss, 14. Nov. 2014 - 3 T 86/14

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2014:1114.3T86.14.0A
bei uns veröffentlicht am14.11.2014

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 07.10.2014 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1 Mio. Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin wendet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der im Eröffnungsverfahren die zunächst getroffene Einsetzung eines Sachwalters nach § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO aufgehoben und ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter im Sinne von § 22 Abs. 1 InsO eingesetzt wurde.

1.

a)

2

Die Schuldnerin zählt nach eigenem Bekunden zu den größten Fahrradherstellern in Europa. Einziger Produktionsstandort ist .... Nach vorläufiger Auswertung erzielte die Schuldnerin im Geschäftsjahr 2013 Umsatzerlöse in Höhe von mehr als 110 Mio. Euro. Die Bilanzsumme für 2013 betrug nach dieser vorläufigen Auswertung rund 81 Mio. Euro. Im Jahre 2013 waren durchschnittlich 805 Arbeitnehmer angestellt.

b)

3

Von November 2007 bis 15.04.2014 war ... Alleinvorstand der Schuldnerin - dieser war schon seit 1996 geschäftsführender Gesellschafter der Vorgängergesellschaft gewesen. Ab 20.03.2014 war - bis 15.04.2014 neben ... - ... Vorstand; dieser wurde vom Aufsichtsrat am 18.09.2014 mit sofortiger Wirkung abberufen.

4

Zum 01.10.2014 wurde ... zum (zunächst weiteren) Vorstand berufen. Bei Thomas Mayer handelt es sich um einen Vertriebs- und Finanzexperten mit großer Erfahrung in der Vermarktung von Konsumgütern. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Person des ... wird auf die Darstellung der Beschwerdeführerin auf Blatt II 161 Bezug genommen. Von seinen Aufgaben aus dem Dienstverhältnis zur operativen Führung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin ist ... inzwischen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter entbunden worden (vgl. Bl. I 239 f).

5

... hat sein Amt zum 15.04.2014 niedergelegt.

6

Seit 16.04.2014 war der über langjährige Erfahrung in der Restrukturierungs- und Sanierungsberatung verfügende Rechtsanwalt ... Mitglied des Vorstands; am 08.10.2014 wurde er mit sofortiger Wirkung abberufen.

c)

7

Wegen der Zusammensetzung des Aufsichtsrates wird auf Blatt II 162 verwiesen.

2.

8

Der Vorstand hat sich am 25.09.2009 eine Geschäftsordnung gegeben, wegen deren Inhaltes auf Blatt II 190 ff verwiesen wird.

9

Am 17.06.2014 beschloss der Aufsichtsrat unter Bezugnahme auf § 5.2 dieser Geschäftsordnung, dass bestimmte, näher beschriebene Entscheidungen unter einen Genehmigungsvorbehalt des Aufsichtsrates gestellt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt II 195 verwiesen.

10

Nach Stellung des Insolvenzantrages am 29.09.2014 - dazu sogleich - hat der Aufsichtsrat die Zuständigkeiten des Vorstandsmitglieder klargestellt bzw. neu definiert: Mit Beschluss vom 28.09.2014 wurde die Zuständigkeit des Vorstandsmitglieds ... für insolvenzrechtliche Verfahrensfragen begründet, mit Beschluss vom 30.09.2014 ausgeführt, inwieweit gemeinschaftliches Handeln beider Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt II 197 f und Blatt II 199 Bezug genommen.

3.

11

Im März 2014 ergab sich für die Schuldnerin aufgrund von damals noch ungeprüften HGB-Zahlen für das Geschäftsjahr 2013 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von ca. 15 Mio. Euro. Weitere Untersuchungen ergaben, dass auch die Abschlüsse der Vorjahre wesentliche falsche Angaben in Bezug auf verschiedene Bilanzpositionen enthalten. Gemeinsam mit dem Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres 2013 war ein voraussichtlicher Bilanzverlust zum 31.12.2013 i.H.v. 28 Mio. Euro zu erwarten (vgl. Bl. II 164).

12

Im Mai 2014 hatte sich die ..., eine Tochtergesellschafter der ... (im Folgenden: "...") im Rahmen einer Investmentvereinbarung grundsätzlich verpflichtet, Barkapitalerhöhungen i.H.v. 15 Mio. Euro zu leisten. Im September 2014 wurde jedoch offenbar, dass die Firma ... diesen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Beschwerdeschrift (Bl. II 164 ff) sowie die dort in Bezug genommenen Anlagen sowie auf den Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters (damals Sachwalters) vom 30.09.2014 (Blatt I 85 ff) verwiesen.

13

Am 26.09.2014 fand eine Sitzung der Mitglieder des derzeitigen vorläufigen Gläubigerausschusses statt, in deren Verlauf der damalige Vorstand ... darüber informierte, dass er beabsichtige, einen Insolvenzantrag zu stellen und die vorläufige Eigenverwaltung zu beantragen. Die anwesenden Gläubiger sprachen sich gegen eine Eigenverwaltung aus. Am 28.09.2014 fand eine Aufsichtsratssitzung statt.

14

Unter dem 29.09.2014 beantragte die Schuldnerin durch ihren Vorstand ... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, da sie überschuldet sei. Ferner wurde beantragt, die Eigenverwaltung nach § 270a InsO anzuordnen, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen und einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Wegen des vollständigen Inhaltes des Antrages wird auf Blatt I 1 ff Bezug genommen.

15

Mit Beschluss vom selben Tage bestellte das Amtsgericht den jetzigen vorläufigen Insolvenzverwalter zum vorläufigen Sachwalter und traf weitere Anordnungen nach §§ 270, 275, 270b InsO. Gemäß § 270a Abs. Satz 1 InsO wurde von den dort genannten Maßnahmen abgesehen. Wegen des vollständigen Inhaltes wird auf Blatt I 69 Bezug genommen.

16

Mit Beschluss vom 01.10.2014 (vgl. Bl. I 104) wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt.

17

Dieser wandte sich mit Schreiben vom 06.10.2014 an das Insolvenzgericht und verlieh nach einstimmiger Beschlussfassung seinen Bedenken gegenüber der Anordnung der Eigenverwaltung Ausdruck. Zur Begründung wurde ausgeführt, die neue Geschäftsordnung des Vorstandes, die umfangreiche Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrates enthalte, lasse eine massive Einflussnahme des Aufsichtsrates auf das Verfahren in Eigenverwaltung erwarten. Weiter heißt es, dem Eigenantrag der Schuldnerin sei ein Protokoll einer inoffiziellen Sitzung eines "etwaigen vorläufigen Gläubigerausschusses" vom 26.09.2014 (vgl. Bl. I 52) beigefügt gewesen, welches keinem dieser Mitglieder bekannt und auch nicht freigegeben worden sei. In dieser Telefonkonferenz seien die Mitglieder über den bis dahin völlig unbekannten neuen Vorstand ... sowie das, beabsichtigte Verfahren in Eigenverwaltung informiert worden. Daraufhin hätten die anwesenden Gläubiger sich nur für den Fall unter der Voraussetzung mit der Eigenverwaltung einverstanden erklärt, dass der damalige Alleinvorstand ... während des Insolvenzverfahrens zum alleinvertretungsberechtigten Vorstand gemacht werde. Die Änderung der Geschäftsordnung und der Eigenantrag seien dann ohne weitere Abstimmung mit dem "etwaigen vorläufigen Gläubigerausschuss" erfolgt. Der Antrag auf Eigenverwaltung sei offensichtlich aussichtslos. Da sich im vorläufigen Gläubigerausschuss alle dort vertretenen Gläubiger gegen die Eigenverwaltung ausgesprochen hätten, sprächen gewichtige Gründe dafür, dass ein etwaiger Antrag auf Eigenverwaltung von der Gläubigerversammlung mit Summen- und Kopfmehrheit abgelehnt werden würde. Wegen des vollständigen Wortlautes der Stellungnahme des vorläufigen Gläubigerausschusses wird auf Blatt I 152 Bezug genommen.

18

Die beiden Vorstandsmitglieder ... und ... gaben getrennte Stellungnahmen ab, wegen deren Inhaltes auf Blatt I 179 und I 180 f Bezug genommen wird. Wegen der Stellungnahme des Aufsichtsrates wird auf Blatt I 167 - 178 Bezug genommen.

19

Am 09.10.2014 - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entband der vorläufige Insolvenzverwalter den Vorstand ... von seinen dienstvertraglichen Aufgaben zur operativen Führung des Geschäftsbetriebes und untersagte es ihm, mit Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmern und sonstigen Vertragspartnern der Schuldnerin in Kontakt zu treten, ferner untersagte er ihm das Betreten des Betriebsgrundstückes - wegen der Einzelheiten dieses so genannten Haus- und Kontaktverbotes wird auf Blatt I 239 f der Akten Bezug genommen.

4.

20

Mit Beschluss vom 07.10.2014 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 29.09.2014 abgeändert. Es hat der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und den bisherigen vorläufigen Sachwalter als vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt.

21

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Bericht des vorläufigen Sachwalters müssten zur Aufrechterhaltung der Produktion im Jahre 2015 bis Anfang Oktober 2014 Warenbestellungen erfolgen, die vorfinanziert werden müssen. Die zunächst angeordnete Eigenverwaltung biete keine hinreichende Gewähr mehr dafür, dass die Vorfinanzierung rechtzeitig erfolge. Außerdem habe einer der Hauptlieferanten der Schuldnerin erklärt, er sei nur bei Bestellung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter bereit, zu den üblichen Konditionen zu liefern. Wegen der vollständigen Begründung wird auf Blatt I 184 ff/188 ff Bezug genommen.

5.

22

Gegen diesen der Schuldnerin am 10.10.2014 (Bl. I 203/204) zugestellten Beschluss hat diese durch einen am 23.10.2014 beim Amtsgericht eingegangenen (Bl. II 67) Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt:

23

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 7. Oktober 2014 wird aufgehoben.

24

Hilfsweise: Die Anordnung des Übergangs der Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den vorläufigen Sachwalter wird aufgehoben und dieser zum vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 2 InsO bestellt.

25

2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

26

3. Die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2014 wird gemäß § 4 InsO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ausgesetzt.

27

Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin die Auffassung vertreten, die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ließen sich durch sachwidrige Motivationen leiten. So habe der dort vertretene Vertreter der Anleihegläubiger gegenüber dem Hauptaktionär der Schuldnerin ... sinngemäß geäußert, die Anleihegläubiger würden sich bei einem Regelinsolvenzverfahren besser stehen, würden aber der Anordnung der Eigenverwaltung nicht entgegentreten, wenn ... die Anleihe zu einem Kurs von 25 % kaufe. Tatsächlich seien keine von der Rechtsprechung anerkannte Nachteile für die Gläubiger erkennbar: Die angeführten Gründe trügen die Entscheidung nicht. So sei kein konkreter Grund genannt, aus dem der vorläufige Gläubigerausschuss kein Vertrauen in den Vorstand habe, den er nach eigenem Bekunden gar nicht persönlich kenne. Die Geschäftsordnung des Vorstandes sei nicht geändert worden, vielmehr seien im Rahmen der bestehenden Geschäftsordnung Beschlüsse gefasst worden; die dem Aufsichtsrat eingeräumten Zustimmungsvorbehalte ermöglichten es dem Aufsichtsrat, seinen aktienrechtlichen Pflichten im Interesse des Unternehmens nachzukommen. Der vom Amtsgericht erwähnte Hauptlieferant, der nur bei Bestellungen durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu den bisherigen Konditionen liefern wolle, habe inzwischen auf die Bestellungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter das Zahlungsziel von den bislang üblichen 30 Tagen auf 7 Tage verkürzt. Auf die Haltung des vorläufigen Gläubigerausschusses komme es nicht entscheidend an, denn dessen Bedenken stellten nur vage Befürchtungen dar, im Übrigen stehe gar nicht fest, dass die Gläubigerversammlung personenidentisch mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss sei, außerdem sei es dem Gericht schon aus Rechtsgründen verwehrt, seine Prognose auf eine Äußerung des vorläufigen Gläubigerausschusses zu stützen. Durch das Wirken des vorläufigen Insolvenzverwalters sei ein desaströser Ist-Zustand herbeigeführt worden. Wegen der vollständigen Begründung und der insoweit beigefügten Anlagen wird auf Blatt II 158 - 239 der Akten Bezug genommen.

28

Mit Beschluss vom 24.10.2014 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Umstand, dass sämtliche Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses das Vertrauen in den gegenwärtigen Vorstand verloren hätten, sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen, da gemäß § 160 InsO bereits im Eröffnungsverfahren bei vorläufiger Eigenverwaltung für bedeutende Rechtshandlungen wie die Aufnahme von Massedarlehen die Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses erforderlich sei - auf solche Massedarlehen sei die Schuldnerin aber gerade dringend angewiesen. Ferner habe auch der Vertreter der Lieferanten im vorläufigen Gläubigerausschuss gegen die vorläufige Eigenverwaltung gestimmt - dies sei besonders bedeutsam, weil die Schuldnerin für die Fortführung der Produktion und des Geschäftsbetriebes auf die Zulieferung durch die Lieferanten angewiesen sei. Hinsichtlich der gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe stehe die Schilderung der Schuldnerin in deutlichem Kontrast zur Darstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, den das Amtsgericht telefonisch zu den erhobenen Vorwürfen angehört habe. Der nunmehr als Alleinvorstand eingesetzte ... habe den Nachteil, dass er erst seit dem 01.10.2014 im Amt sei und es ihm offenbar seit seinem Amtsantritt nicht gelungen sei, das Vertrauen der Gläubiger und Lieferanten zu gewinnen. Wegen der weiteren Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Blatt II 151-152 verwiesen.

29

Zu dem Nichtabhilfebeschluss führt die Schuldnerin aus, es seien weiter keine konkreten Nachteile für die Gläubiger erkennbar - der Vertrauensverlust sei auch unter Berücksichtigung von § 160 InsO nicht als ein solcher Nachteil zu sehen, § 160 InsO institutionalisiere gerade den Gläubigerschutz. Hinsichtlich der gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe verweist sie auf eidesstattliche Versicherungen der Aufsichtsratsmitglieder. Die Kürze der Amtszeit des Vorstands ... sei kein Nachteil - werde doch gegen die Eigenverwaltung häufig eingewandt, dass demjenigen, der die wirtschaftliche Schieflage eines Unternehmens herbeigeführt werde, nicht zugetraut werde, es wieder aus dieser Lage zu befreien. Zu Lieferanten, Kunden und Mitarbeitern habe ... in den wenigen Tagen vom 01.10.2014 bis zu dem am 09.10.2014 vom vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kontakt-, Tätigkeits- und Hausverbot ein gutes Verhältnis aufgebaut. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt II 244 ff Bezug genommen.

30

Ergänzend führt sie aus, im Rahmen der Investorensuche seien erhebliche Mängel des Investorenprozesses zu Tage getreten: Viele Fragen eines potenziellen Investors seien unbeantwortet geblieben, bei einem Investorengespräch seien weder der vorläufige Insolvenzverwalter noch der Vorstand zugegen gewesen. Das vom vorläufigen Insolvenzverwalter gegen über dem Vorstand ... ausgesprochene Hausverbot sowie das Kontaktverbot seien rechtswidrig, ... habe entgegen der Darstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor - und nicht nach - der Entscheidung des Amtsgerichts über den Verfahrenswechsel dem damaligen vorläufigen Sachwalter mitgeteilt, dass er beabsichtige, Verkaufsverhandlungen mit NORMA zu führen, wogegen dieser keine Einwände erhoben habe. Derzeit würden einige potenzielle Investoren hingehalten, während offenbar Vorabsprachen mit dem indischen Interessenten ... bestünden - der vorläufige Insolvenzverwalter fasse also nur genehme Investoren bzw. möglicherweise nur einen Investor ins Auge, was der Schuldnerin schade. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt III 6 ff Bezug genommen.

31

Im Anhörungstermin am 13.11.2014 hat die Schuldnerin bzw. deren Aufsichtsrat dann ausgeführt, dass entgegen der Wahrnehmung des vorläufigen Gläubigerausschusses die Berufung des Herrn ... zum Vorstand keineswegs mit Bück auf ein bevorstehendes Insolvenzverfahren erfolgt sei, vielmehr habe man noch Ende September darauf gesetzt, dass es nicht zu einem Insolvenzverfahren kommen würde. Vielmehr sei man von einer bevorstehenden Zusammenarbeit mit der Firma ... ausgegangen, in deren Rahmen diese Firma ein für die Produktion, den Einkauf, die Logistik und die Technik zuständiges Vorstandsmitglied bestellen sollte, während der Vorstand ... für den Vertrieb und die Finanzen zuständig sein sollte. Zu diesem Zeitpunkt sei abzusehen gewesen, dass das Vorstandsmitglied ... aus dem Vorstand ausscheiden würde, sobald die Firma ... ihren Verpflichtungen nachgekommen sei. Wenn die Gläubiger eine Einbeziehung in das Verfahren im Vorfeld der Insolvenzantragstellung vermisst hätten, dann sei hierfür allein das damalige Vorstandsmitglied ... verantwortlich, denn diesem habe es oblegen, den Kontakt zu den Gläubigern zu halten. Eine vorherige Konsultation der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil im Vorfeld des Insolvenzantrages nicht bekannt gewesen sei, wer diese Mitglieder sein würden.

32

Zu den möglichen Auswirkungen, die ein Verfahrenswechsel hin zu einer Eigenverwaltung auf die Beziehungen zu Lieferanten und Kunden haben könnte, hat die Schuldnerin im Anhörungstermin ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, warum es für die Aufrechterhaltung der Produktion darauf ankomme, dass ein starker vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt sei. Unstreitig seien die Auftragsbücher voll, so dass ein Vorstand mindestens genauso gut wie ein Insolvenzverwalter mit den Lieferanten Verhandlungen über die Konditionen führen könne, zu denen diese zur Lieferung bereit sind. Es sei auch nicht zu erwarten, dass allein der erneute Verfahrenswechsel zu Unsicherheiten bei Kunden oder Lieferanten führen würde, denn diesen seien die bislang festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie der bisherige Verfahrensverlauf bekannt, ohne dass sie sich davon hätten davon abhalten lassen, weiterhin in Geschäftsbeziehungen zu Schuldnerin zu bleiben. Entscheidend sei insoweit nicht das Vertrauen zu einem Insolvenzverwalter, sondern das Vertrauen in die Solidität des Unternehmens. Dieses Vertrauen der Geschäftspartner sei bei einem operativ tätigen Vorstand weit besser aufrechtzuerhalten als bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter.

6.

a)

33

Der vorläufige Sachwalter/ Insolvenzverwalter hatte im Rahmen seiner Berichte an das Amtsgericht unter anderem folgendes ausgeführt:

34

Der damalige Vorstand ... habe bereitwillig Auskunft erteilt, die Zusammenarbeit mit ihm sei kooperativ gewesen. Die Gesellschaft befinde sich in einem grundlegenden Restrukturierungsprozess. Ab 2013 seien Verhandlungen über den Einstieg einer ... geführt worden, ein Term Sheet habe die Verpflichtung zur Zahlung von 15 Mio. Euro im Rahmen einer angestrebten Kapitalerhöhung vorgesehen, außerdem sei geregelt gewesen, dass die ... ... die Vorfinanzierung der bis Oktober 2014 vorzunehmenden Warenbestellung für die Saison 2015 übernehmen solle - zur Unterzeichnung sei es aber nicht gekommen, die zugesagte Zahlung sei ausgeblieben, woraufhin die finanzierenden Kreditinstitute angekündigt hätten, die avisierte Prolongation der Kontokorrentfinanzierung nicht zu verlängern. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer positiven Fortbestehensprognose ausgegangen werden. Bereits zum Zeitpunkt des Berichts (30.09.2014) sei infolge einer Kreditkündigung durch eine der Banken Zahlungsunfähigkeit eingetreten (Bl. I 87). Nur bei Fortführung des Geschäftsbetriebes bestehe überhaupt die Möglichkeit einer (übertragenden) Sanierung (vgl. Bl. I 85 ff).

35

Zum Schreiben der des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 02.10.2014 erklärte der vorläufige Sachwalter, dass die Befürchtung einer zu Nachteilen der Gläubiger führenden Einflussnahme des Aufsichtsrates "in rechtlicher Hinsicht auch nicht unbegründet" sei, da der Vorstand in weitem Umfange einem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates unterliege (vgl. Bl. I 141).

36

Der vom Aufsichtsrat als Vorstand abberufener ... habe vor seiner Abberufung zusammen mit dem vorläufigen Sachwalter/vorläufigen Insolvenzverwalter Kunden- und Lieferantentermine wahrgenommen und stehe bei diesen Kunden und Lieferanten für Kontinuität und somit für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen. Der Vorstand ... dagegen habe noch nach dem Beschluss vom 07.10.2014 angekündigt, ohne Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Kunden- und Interessentengespräche zu führen, was zur Entbindung des Herrn ... von dessen dienstvertraglichen Aufgaben zur operativen Führung des Geschäftsbetriebes geführt habe (vgl. Bl. I 243 f).

b)

37

Im Beschwerdeverfahren angehört hat erfolgendes vorgetragen:

38

Die im Eröffnungsverfahren erfolgte Abberufung des Vorstandes ... eines der angesehensten deutschen Sanierungsberater, sei weder mit ihm abgestimmt noch ihm vorher zur Kenntnis gegeben worden. Die Schuldnerin befinde sich nach seiner ersten Einschätzung bereits seit Jahren in einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Lage, die möglicherweise durch strafbare Handlungen der Verantwortlichen herbeigeführt und vertuscht worden sei. Dies sei derzeit Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen.

39

Seit der Insolvenzantragsstellung werde der Geschäftsbetrieb in uneingeschränktem Umfange fortgeführt. Planung und Führung des Geschäftsbetriebes würden allerdings erschwert durch unzureichende oder fehlende Deckungsbeitragsrechnungen, Personalbedarfsplanungen und Ertragsrechnungen sowie durch den vom Aufsichtsrat veranlassten Wechsel in der Geschäftsleitung - viele Planungen müssten mühsam neu erstellt oder plausibilisiert werden. Auch die Buchhaltung der Schuldnerin sei aufgrund nicht sachgerechter Bewertungen und Inventuren zweifelhaft.

40

Mit Betriebsrat und IG Metall führe er regelmäßig Gespräche. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern seines Teams, den weiterhin hinzugezogenen externen Beratern und den leitenden Mitarbeitern der Schuldnerin gestalte sich durchweg konstruktiv und vertrauensvoll.

41

Mit dem Ziel eine kurzfristigen Realisierung liquider Mittel würden derzeit ca. 64.000 Fahrräder, die nicht mit Aufträgen unterlegt und an Darlehensgeber sicherungsübereignet seien, mit Zustimmung der absonderungsberechtigten Kreditinstitute zu einem Preis in Höhe von 10 % unter dem jeweiligen Wareneinsatz an den Großhandel verkauft.

42

Wie in jedem Insolvenzeröffnungsverfahren sei es nach Antragstellung zu einer dramatischen Verschlechterung der Liquiditäts- und Finanzlage der Schuldnerin gekommen, weil Kredite gekündigt und Zahlungsziele verkürzt worden seien bzw. nur noch gegen Vorkasse geliefert werde. Derzeit sei die Schuldnerin sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig. Zurzeit müssten auf dem Fahrradmarkt bei Zulieferern für die Saison 2015 Warenbestellungen Im zweistelligen Millionenbereich ausgelöst werden. Nur durch seine Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter und Zahlungszusagen in Höhe von über 20 Mio. Euro, für die er nach § 61 InsO persönlich einzustehen habe, habe sichergestellt werden können, dass die Schuldnerin die für die anstehende Saison akquirierten Aufträge auch erfüllen könne. Die Aktionäre hätten trotz seines Hinweises auf die desaströse Lage des Unternehmens kein weiteres Kapital zur Verfügung gestellt. Der Aktienkurs der an der Frankfurter Börse gehandelten Aktien des Unternehmens habe sich seit seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter von einem Tiefstwert von 0,40 Euro auf 1,00 Euro erholt (Stand 29.10.2014).

43

Die Lieferbeziehungen hätten stabilisiert werden können, der Schlüssellieferant Büchel habe nach Insolvenzantragstellung erklärt, zur Weiterbelieferung der Schuldnerin bei vorläufiger Eigenverwaltung nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 6 Mio. Euro bereit zu sein - aufgrund der Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters habe er auf die Sicherheitsleistung verzichtet.

44

Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben vom 10.11.2014. Dieses Schreiben stammt von dem Verwalter eines "Sicherheitenpools", den die Lieferanten der Schuldnerin gebildet haben. Ausweislich dieses Schreibens ist der Pool bereit, der Insolvenzmasse (weiterhin) ein sog. unechtes Massedarlehen in Form der zinslosen Stundung der dem Pool auszukehrenden Sicherheitenerlösanteile zu gewähren, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind - darunter auch die Fortsetzung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung. Wegen des vollständigen Wortlautes des Schreibens samt Anlagen wird auf Blatt III 57 ff der Akten Bezug genommen.

45

Auch die Kundenbeziehungen seien stabilisiert worden. Zwar hätten einige Kunden bereits vor der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes am 07.10.2014 die Geschäftsbeziehungen weitgehend beendet, trotzdem entspreche der Auftragsbestand dem Vorjahresniveau. Zu einem großen Teil seien die Aufträge erst nach der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes und in der Folge seiner ständigen Kommunikation mit den Kunden und einer Vielzahl persönlicher Kundenbesuche erteilt worden. Derzeit werde eine ergebnisoffene Investorensuche durchgeführt.

46

Ein erneuter Wechsel der Verfahrensart würde erhebliche Risiken mit sich bringen: Das durch ihn gewonnene Vertrauen der maßgeblichen Kunden würde gefährdet, der derzeitige Vorstand bringe nicht die für einen eigenverwalteten Schuldner erforderlichen Kenntnisse mit. Außerdem sei bekannt geworden, dass ... zwischen 2007 und 2010 der für den Bereich Finanzen verantwortliche Vorstand eines Solarunternehmens gewesen sei und von dem inzwischen bestellten Insolvenzverwalter dieses Unternehmens Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 200 Mio. Euro gegen ehemalige Vorstände, auch gegen Herrn ... geltend gemacht würden. Wegen der diesbezüglichen Medienberichterstattung wird auf Blatt III 32 Bezug genommen.

47

Gegen den Willen der Gläubiger lasse sich ein Insolvenzeröffnungsverfahren nicht durchführen, zumal auch im Eröffnungsverfahren zustimmungsbedürftige Rechtshandlungen vorzunehmen seien, insbesondere zur Aufnahme von Darlehen. Spätestens mit der Eröffnungsentscheidung habe das Insolvenzgericht eine Prognose darüber anzustellen, ob sich die Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit für oder gegen eine Eigenverwaltung ausspricht.

48

Zusammenfassend bringe die (vorläufige) Eigenverwaltung in der konkreten Situation keine Vorteile, stattdessen aber Nachteile mit sich, während das Regelverfahren für die Schuldnerin vorteilhaft sei.

49

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt III 16-30 Bezug genommen.

50

Am 12.11.2014 teilte der vorläufige Insolvenzverwalter dann mit, zwischenzeitig habe auch die Landesbank Baden-Württemberg, einer der Hauptgläubiger in diesem Verfahren, ihre Bereitschaft erklärt, einen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zwingend erforderlichen unechten Massekredit zur Verfügung zu stellen. Ferner verwies er dazu auf ein Schreiben der genannten Bank vom 10.11.2014, in dem es heißt, die Bank sei bereit,

51

"Ihnen als vorläufigem starken Insolvenzverwalter ... Einen unechten Massekredit zur Verfügung zu stellen" (Hervorhebungen im Original

52

Wegen des genauen Wortlautes dieses Schreibens wird auf Bl. III 75 der Akten Bezug genommen.

53

Im Rahmen der Anhörung am 13.11.2014 erläuterte der vormalige Vorstand ... zunächst, dass er während seiner Vorstandstätigkeit in enger Abstimmung mit den Gläubigern, aber auch dem Insolvenzgericht parallel sich einerseits um eine außergerichtliche Sanierung unter Einbeziehung der Firma ... bemüht habe, für den Fall des Scheiterns dieser Bemühungen aber andererseits auch schon Vorbereitungen für ein Insolvenzverfahren getroffen habe. Vor diesem Hintergrund habe er auch gegenüber dem Gläubigerausschuss die Vorzüge einer Eigenverwaltung dargelegt, insbesondere die sich daraus ergebende Kontinuität der Personen und den Umstand, dass man an die Vorbereitungen eines M&A Prozesses anknüpfen könne. Zum Insolvenzantrag sei es schließlich gekommen, weil die seit längerem vorhandene handelsrechtliche Überschuldung zunächst nur deshalb nicht zur Insolvenzantragspflicht geführt habe, weil im Hinblick auf die Finanzierungszusage der Firma ... eine positive Fortführungsprognose bestanden habe, diese aber entfallen sei, als die Firma ... ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

54

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Rahmen seiner Anhörung geschildert, dass noch zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter bei Kunden und Lieferanten eine erhebliche Verunsicherung geherrscht habe und er bereits in dieser Phase intensive Gespräche mit allen Seiten geführt und um Vertrauen geworben habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt komme es entscheidend darauf an, dass die Kunden Gewissheit darüber bräuchten, ob im Frühjahr 2015 die bestellten Fahrräder geliefert würden. Diese Gewissheit bestehe aus Sicht der Kunden nur dann, wenn es nicht erneut zu einem Verfahrenswechsel komme, sondern er weiterhin als starker vorläufiger Insolvenzverwalter tätig sein könne. Hierzu erläuterte er, dass das Geschäft der Schuldnerin ein Saisongeschäft sei und die Umsätze vor allem im 2. und 3. Quartal eines Jahres getätigt würden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die Aufträge der Kunden bereits erteilt, es müssten nunmehr bei den Lieferanten die zur Erfüllung der Aufträge erforderlichen Bestellungen ausgelöst werden. Bei den hierbei zu liefernden Bestandteilen handele es sich in weitem Umfang um individuell für die Schuldnerin hergestellte Waren, die von einem Lieferanten nicht anderweitig verwertet werden könnten, falls die Schuldnerin sie nicht abnehme. Die Lieferanten würden deshalb besonderen Wert darauf legen, dass ihre gegenüber der Schuldnerin begründeten Forderungen auch gesichert sein. Dies sei aus Sicht der Lieferanten nur dann gewährleistet, wenn die kontinuierliche Fortführung des Geschäftsund Produktionsbetriebes auch weiterhin in den Händen eines starken Insolvenzverwalters liege, den sie auch persönlich haftbar machen könnten, falls die Masse zur Erfüllung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche. Zwar hätten einige Lieferanten die früher üblichen Zahlungsziele verkürzt. Dies sei aber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens normal, weil der Warenkreditversicherer nicht mehr zur Verfügung stehe. Gleichwohl würden aber nur solche Lieferanten schon jetzt auf Zahlung bestehen, die ihrerseits Bestellungen im Ausland vornehmen müssten; ansonsten seien Lieferanten bereit, Zahlungsziele von einigen Tagen zu akzeptieren und würden nicht auf Vorkasse bestehen. Auf der Grundlage der zahlreichen Gespräche, die er mit den Lieferanten geführt habe, sei er sicher, dass die Lieferanten abspringen würden, wenn ein erneuter Verfahrenswechsel hin zur Eigenverwaltung erfolgen würde.

55

Dieser vom vorläufigen Insolvenzverwalter geschilderte Eindruck wurde bestätigt durch die im Anhörungstermin anwesenden und gehörten verantwortlichen Mitarbeiter für Kunden- bzw. Lieferantenbeziehungen. Diese unterstrichen noch einmal, dass es darauf ankomme, dass gerade jetzt die erforderlichen Bestellungen bei Lieferanten ausgelöst werden könnten. Würden Lieferanten im Hinblick auf einen etwaigen Verfahrenswechsel eine zunächst abwartende Position einnehmen, wäre die rechtzeitige Produktion zur Erfüllung der bereits erteilten Aufträge nicht gewährleistet.

7.

56

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat mitgeteilt, dass er sich in Kenntnis der Beschwerdeschrift der Schuldnerin vom 23.10.2014 in der Ausschusssitzung am 04.11.2014 erneut einstimmig gegen ein Verfahren in Eigenverwaltung und für ein Regelinsolvenzverfahren ausgesprochen hat.

57

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Schuldnerin habe für den Fall der Eigenverwaltung bis heute keine Möglichkeit zur Finanzierung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aufgezeigt. Der Liquiditätsbedarf der Schuldnerin wäre im Falle der Eigenverwaltung deutlich höher als im Rahmen der (starken) vorläufigen Insolvenzverwaltung, da allein der Schlüssellieferant ... im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung nur gegen Vorkasse geliefert habe, während er seit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit einem Zahlungsziel von sieben Tagen liefere. Der Lieferantenpool sei nur bereit, sich im Falle einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung an einem unechten Massekredit zu beteiligen. Der typischerweise mit der Eigenverwaltung verbundene Vorteil der Kontinuität könne vorliegend ohnehin nicht erreicht werden, da der langjährige Vorstandsvorsitzende ... abberufen worden sei und auch der zwischenzeitlich zum Vorstand berufene ... schon wieder abberufen worden sei - und zwar ohne vorherige Rücksprache mit den Gläubigern. Bei der Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung bestehe die Gefahr, dass erneut ohne Abstimmung mit den Gläubigern Vorstände ausgetauscht würden.

58

Ein Wechsel zurück zu vorläufigen Eigenverwaltung sei mit Risiken verbunden, weil Kunden ihre Bestellungen in der Annahme getätigt hätten, das Unternehmen werden vom vorläufigen Insolvenzverwalter geleitet und ein Wechsel nunmehr unnötige Unruhe in den Prozess und die Geschäftsbeziehung bringe und vor allem zu Zeitverlust führe, was die angespannte Liquiditätslage des Unternehmens gerade nicht zulasse.

59

Vor dem Hintergrund, dass noch nicht sicher aufgeklärt sei, aus welchen Gründen der indische Investor ... nicht wie geplant frisches Kapital zur Verfügung gestellt habe, liege es im Interesse der Gläubiger, dass ein M&A-Prozess durch eine neutrale dritte Person wie einen vorläufigen Insolvenzverwalter geführt werde. Vorstand und Aufsichtsrat seien ausschließlich den Interessen der share-holder verpflichtet und könnten daher an einem im Interesse der Gläubiger liegenden M&A- Prozess mit anschließendem asset-deal kein Interesse haben. Da die Schuldnerin kein alternatives Sanierungskonzept zu einer übertragenden Sanierung vorgelegt habe, liege es im Interesse der Gläubiger, dass ein Bieterverfahren durch eine unabhängige, keinen Interessenkonflikten unterworfene Person kraft Amtes durchgeführt werde.

60

Im Anhörungstermin am 13.11.2014 hat das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses ... dann noch erklärt, das Misstrauen der Gläubiger richte sich weder gegen den Aufsichtsrat noch gegen den Vorstand persönlich, allerdings sei durch den Wechsel der maßgeblichen Personen im zeitlichen Vorfeld des Insolvenzantrages, welcher ohne Konsultation der Gläubiger stattgefunden habe sowie wegen der durch die Zustimmungsvorbehalte gestärkten Rolle des Aufsichtsrates ein Vertrauensverlust eingetreten, da zu befürchten sei, dass den Interessen "Alteigentümer" stärkeres Gewicht beigemessen werde als den Gläubigerinteressen.

II.

61

Mit Beschluss vom 13. November 2014 (Bl. III 69) hat der originär zuständige Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer übertragen.

III.

62

Die gemäß §§ 6, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

a)

63

Gemäß § 21 Abs. 1 InsO hat das Gericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern.

b)

64

Von derartigen Anordnungen soll das Gericht indes gemäß § 270a Abs. 1 InsO absehen, wenn der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Danach findet bei einem Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung eine zweistufige Prüfung statt:

65

Ist der Antrag offensichtlich aussichtslos, hat das Gericht die Anordnungen nach § 21 InsO zu treffen.

66

Aber auch wenn der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist, ist dem Gericht durch die Fassung als "Soll-Vorschrift" die Möglichkeit eingeräumt, einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allen Befugnissen einzusetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies erfordern (vgl. HK-InsO/Landfermann, 14. Auflage, § 270a Rn. 4, 6). Das Gericht folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, wonach dann, wenn der Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos sei, das Gericht ungeachtet des Wortlauts ("soll”) keine der in § 270a InsO genannten Sicherungsmaßnahmen anordnen könne. Das dort vorgebrachte Argument, nur so lasse sich dem Sinn der Vorschrift, dem Schuldner die Kontrolle im Eröffnungsverfahren zu belassen und das Verfahren berechenbarer zu machen, Rechnung tragen, greift im Ergebnis nicht, denn auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift muss dem Gericht die Möglichkeit verbleiben, Maßnahmen nach § 21 InsO anzuordnen, wenn ausnahmsweise atypische Umstände gegeben sind, die eine Anordnung rechtfertigen. Solche atypischen Umstände sind möglicherweise drohende Nachteile für die Gläubiger, die zwar nicht dazu führen, dass der Antrag auf Eigenverwaltung offensichtlich aussichtslos ist, aber doch jedenfalls im Eröffnungsverfahren eine Sicherung durch ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt erforderlich scheinen lassen. Die mit der nochmaligen Berücksichtigung der Gläubigerinteressen einhergehende leichte Entwertung der hohen Anforderungen der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" ist zum einen im Wortlaut der Norm ("soll") angelegt und zum anderen auch sachlich gerechtfertigt (vgl. Kern in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2014, § 270a Rn. 29).

aa)

67

Dabei ist ein Antrag als offensichtlich aussichtslos anzusehen, wenn bereits im Zeitpunkt des Antrags Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltung im konkreten Falle für die Gläubiger nachteilig wäre (vgl. Landfermann a.a.O., § 270a Rn. 4).

68

Mit der Wendung "nicht offensichtlich aussichtslos" soll in der kritischen Phase der Anfangszeit des Eröffnungsverfahrens, in der das Insolvenzgericht die Erfolgsaussichten des Antrags auf Eigenverwaltung nur schwer beurteilen kann, sichergestellt werden, dass nur bei Erkennbarkeit von Umständen, die mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die Eigenverwaltung nicht angeordnet wird, die Voraussetzungen des Absatzes 1 verneint werden. Liegt dagegen nur eine unklare Situation vor und ist nicht absehbar, ob der Antrag Erfolg haben wird oder nicht, so soll dies nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Im Zweifel ist dann nur ein vorläufiger Sachwalter zu bestellen. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit muss dem Antrag nicht "auf die Stirn geschrieben” stehen. Gegebenenfalls kann sich auch erst im Laufe des Eröffnungsverfahrens ergeben, dass Umstände vorliegen, die die Eigenverwaltung aussichtslos erscheinen lassen, (vgl. Pape in KPB, 49. Lfg., § 270a Rn, 17).

bb)

69

Für die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die zwar nicht die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Antrags begründen, aber gleichwohl Nachteile für die Gläubiger befürchten lassen, kommt dem Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses eine besondere Bedeutung zu.

70

Zwar ist in § 270 Abs. 2 Satz 2 InsO nur für den Fall der einstimmigen Unterstützung des Antrags durch den vorläufigen Gläubigerausschuss eine Bindungswirkung angeordnet. Für die einstimmige Ablehnung der Eigenverwaltung ist im Gesetz nicht die gleiche bindende Wirkung vorgesehen. Sie ist aber ein starkes Indiz dafür, dass Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind (vgl. Landfermann, a.a.O., § 270 Rn. 11, 19, vgl. auch Hälzle in ZIP 2012, 158, 160). Nur so kommt der gesetzgeberische Wille zur Geltung, den Gläubigern schon im Eröffnungsverfahren maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die Eigenverwaltung beizumessen (vgl. Pape in KPB, 48. Lfg. 04.2012, § 270 InsO Rn. 13 mit Nachweisen).

71

Dabei hat es das Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 01.07.2013 (72 IN 211/13) allerdings nicht genügen lassen, wenn sich der vorläufige Gläubigerausschuss ohne konkrete Gründe gegen eine vorläufige Eigenverwaltung ausspricht. Dem folgen auch "Die Kölner Insolvenzrichter" In ihrer Zwischenbilanz zu 30 Monaten ESUG, veröffentlicht in ZIP 2014, 2154 ff, jedenfalls insoweit, als selbst ein einstimmiges ablehnendes Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht für die Annahme von Nachteilen genügen soll, soweit diesem nicht Tatsachen zu Grunde liegen, die tatsächliche Nachteile erwarten lassen.

72

Andererseits soll nach der Auffassung der "Kölner Insolvenzrichter" eine ernsthafte Erklärung wesentlicher Gläubiger, mit der eine Eigenverwaltung abgelehnt wird, unabhängig davon zu berücksichtigen sein, aus welchen Gründen diese Erklärung abgegeben wurde. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an, denn zu Recht wird in Fußnote 94 des zitierten Aufsatzes darauf hingewiesen, dass schon ein wesentlicher Gläubiger, der die Eigenverwaltung aus subjektiven Befindlichkeiten ablehnt, die Sanierungschancen für ein Unternehmen beeinträchtigen kann. Diese Auffassung teilt offenbar auch Cranshaw, der in seiner Besprechung der vorstehend genannten Entscheidung des AG Köln in jurisPR-InsR 16/2013 Anm. 4 schreibt:

73

Ist die Geschäftsführung aus dem Blick der Gläubiger ungeeignet, die Sanierung sachgerecht zu organisieren, dann wird man sich gegen die Eigenverwaltung sehr konsequent wenden. Nicht zuletzt deshalb, nämlich zur Gewinnung des Vertrauens der maßgeblichen Gläubiger ist die bekannte Vorgehensweise entwickelt worden, einen erfahrenen Sanierungsfachmann zum "CEO" oder "CRO" zu bestellen, also auf die Position der für die Restrukturierung entscheidenden Führungspersönlichkeit zu berufen und auf dieser Grundlage die Eigenverwaltung bzw. das Verfahren gemäß § 270b InsO zu beantragen. Fehlt das Vertrauen, kann die Sanierung nicht erfolgreich sein, da die Gläubiger, die sich gegen die Eigenverwaltung wenden, auch einem ebenso gestalteten Insolvenzplan des Schuldners ihre Zustimmung verweigern werden. Ferner werden sie kaum für etwa notwendige Liquiditätshilfen der insolventen Gesellschaft (Massekredit) oder für die Insolvenzgeldvorfinanzierung zur Verfügung stehen.

74

Diese Auffassung, die dem Votum der Gläubiger unabhängig von der Tragfähigkeit seiner Begründung ein erhebliches Gewicht beimisst, wird dadurch gestützt, dass nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur bereits im laufenden Eröffnungsverfahren gemäß §§ 270 Abs. 1 Satz 2, 160 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestimmte Rechtshandlungen der Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses bedürfen (vgl. zur analogen Anwendung § 160 InsO im Eröffnungsverfahren etwa Decker im Hamburger Kommentar, InsO, 4. Aufl., § 160 Rn. 12; HK-InsO/Ries, 7. Aufl., § 161 Rn 18; a.A. Undritz in K. Schmidt, InsO, § 270a Rn. 7). Hat sich der vorläufige Gläubigerausschuss bereits gegen die Eigenverwaltung ausgesprochen, weil er dem Vorstand - aus welchen Gründen auch immer - kein Vertrauen entgegenbringt, sind Konflikte vorprogrammiert, welche die zügige Entscheidungsfindung im Interesse der Unternehmensfortführung gefährden.

75

Über die Haltung des vorläufigen Gläubigerausschusses hinaus ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung - gegebenenfalls des Beschwerdegerichts (vgl. dazu HambKomm/Schröder, § 21 Rn. 82) - konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufhebung von Maßnahmen nach § 21 InsO mit Nachteilen für die Gläubiger verbunden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Vorteil der Eigenverwaltung, die Kontinuität der Geschäftsführung, nach einer erheblichen Unterbrechung nicht mehr erreicht werden kann. Je mehr Zeit vergeht, desto weniger kann die von § 270a Abs. 1 bezweckte Sicherung der Kontinuität noch erreicht werden. Verspricht ein Absehen von einem Verfügungsverbot oder einem Zustimmungsvorbehalt wegen der bereits erfolgten Unterbrechung keine Vorteile mehr, so liegen atypische Umstände vor - eine Aussetzung der Vollziehung ist in diesem Fall nicht mehr angezeigt; der sofortigen Beschwerde kann dann nicht mehr stattgegeben werden (vgl. Kern in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2014, § 270a Rn. 52).

76

Besondere Umstände im vorgenannten Sinne können sich auch aus dem Verhältnis zwischen Vorstand und Sachwalter ergeben: So wird zu Recht in der Literatur für die Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren anerkannt, dass es dem Insolvenzgericht nicht zuzumuten ist, ungeachtet eines offenkundigen unüberbrückbaren Gegensatzes zwischen Sachwalter und Schuldner ein Regelwerk in Gang zu setzen, das zum Wohle der Gläubiger auf der Kooperation beider aufgebaut ist (vgl. FK-InsO/Foltis, 6. Aufl., § 270 Rn. 58). Entsprechend wird man annehmen können, dass ein derartiges Zerwürfnis im Eröffnungsverfahren einen besonderen Umstand darstellt, der trotz fehlender offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Antrags die Möglichkeit von Anordnungen nach § 21 InsO eröffnet.

77

Schließlich kann auch eine unterbliebene Gläubigerbeteiligung vor Stellung des Insolvenzantrages einen zu befürchtenden Nachteil für die Gläubiger indizieren, wenn hierfür keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen und die Gläubiger auch nicht spätestens mit Antragstellung vom Verfahren informiert und eingebunden werden (vgl. "Die Kölner Insolvenzrichter", a.a.O., S. 2164).

cc)

78

Durch den Beschluss vom 29.09.2014, mit dem gemäß § 270a InsO von der Anordnung von Maßnahmen nach § 21 InsO abgesehen wurde, ist keine Vorentscheidung gefallen, die es verbieten würde, nachträglich einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen.

79

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren ist nicht endgültig. Vielmehr ist auch ein Wechsel von der vorläufigen Eigen Verwaltung zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters während des laufenden Eröffnungsverfahrens zulässig und kann geboten sein, wenn sich eine Gefährdung der Gläubigerinteressen ergibt (vgl. Kreft, a.a.O., Rn. 6, Pape in KPB, 49. Lfg., § 270a Rn, 17).

2.

80

Im konkreten Falle kann dahinstehen, ob der Antrag auf Durchführung der Eigenverwaltung offensichtlich aussichtslos ist, denn es liegen eine Vielzahl sonstiger besonderer Umstände vor, die jedenfalls in der Gesamtschau Nachteile für die Gläubiger befürchten lassen, falls jetzt durch das Beschwerdegericht erneut die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet würde.

81

a) Dabei kommt zunächst der deutlichen und wiederholt zum Ausdruck gebrachten einstimmigen Ablehnung des vorläufigen Gläubigerausschusses eine erhebliche Bedeutung zu.

82

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat sich wiederholt und insbesondere auch in Kenntnis des Beschwerdevorbringens für die Beibehaltung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung ausgesprochen.

83

Dieses Votum wiegt umso schwerer, als in diesem vorläufigen Gläubigerausschuss neben Vertretern der Arbeitnehmer mit der Deutschen Bank auch die Poolführerin der Kreditinstitute und mit dem Warenkreditversicherer Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur S.A. (Coface) der Repräsentant der Lieferanten angehören - gerade auf die Kooperation von Banken und Lieferanten ist das Unternehmen aber im Zuge der Bemühungen um eine Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes zur Vorbereitung einer Sanierung angewiesen. Die Coface ist nach den Auskünften des vorläufigen Insolvenzverwalters absonderungsberechtigter Gläubiger mit den höchsten Forderungen. Für die Bewilligung eines unechten Massekredites zur Zwischenfinanzierung der Produktionsfortführung kommt es entscheidend darauf an, ob dieser absonderungsberechtigte Gläubiger bereit ist, Ansprüche auf die Auskehr von Erlösen aus der Verwertung von Sicherheiten zu stunden.

84

Es ist auch nicht erkennbar, dass die ablehnende Haltung des vorläufigen Gläubigerausschusses auf rein subjektiven und womöglich sachfremden Erwägungen beruht. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat vielmehr zum einen darauf abgestellt, dass der Lieferantenpool nur im Falle einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung bereit ist, sich an einem unechten Massekredit zu beteiligen. Zum anderen hat er darauf verwiesen, dass der neue Vorstand ... nicht das Vertrauen der Gläubiger genießt, weil er den Gläubigern von Person nicht bekannt ist und weil es im Vorfeld wiederholt zum Austausch von Vorstandsmitgliedern gekommen ist, darunter insbesondere zur Abberufung des Sanierungsfachmanns ..., welcher im Übrigen auch das Vertrauen des damaligen vorläufigen Sachwalters genossen hat, wie sich aus dessen Berichten ergibt. Schließlich hat der vorläufige Gläubigerausschuss sein Interesse daran bekundet, dass ein Bieterverfahren durch eine unabhängige, keinen Interessenkonflikten unterworfenen Person kraft Amtes durchgeführt werde.

85

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass das Mitglied des Aufsichtsrates ... im Anhörungstermin am 13.11.2014 ausführlich erläutert hat, aus welchen Gründen die Schuldnerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt auf die Gläubiger zugegangen ist: er hat hierzu insbesondere dargestellt, dass die Einsetzung von ... als Vorstand nicht etwa im Hinblick auf ein bevorstehendes Insolvenzverfahren erfolgt sei, sondern in der Hoffnung auf eine außergerichtliche Sanierung mit Unterstützung der Firma ... und dass ein Kontakt zu den Mitgliedern des sog. vor-vorläufigen Gläubigerausschusses schon deshalb nicht zustande gekommen sei, weil die Zusammensetzung dieses Ausschusses vor Antragstellung nicht bekannt gewesen sei. Die Kammer hat gleichwohl ein gewisses Verständnis dafür, dass die Gläubiger sich übergangen fühlen und Sorge haben, dass durch enge Kooperation zwischen Vorstand und Aufsichtsrat ohne ausreichende Beteiligung der Gläubiger deren Interessen womöglich nicht ausreichend berücksichtigt werden. So gehen auch die "Kölner Insolvenzrichter" (a.a.O., S. 2164) davon aus, dass die rechtzeitige Einbeziehung der Gläubiger vor Antragstellung und deren Einbindung in das Verfahren nach Antragstellung den Normalfall darstellen und deren Fehlen nur dann kein Indiz für drohende Nachteile für die Gläubiger darstellen, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen. Vor diesem Hintergrund muss es aus Sicht der Gläubiger noch erklärbar sein, wenn sie erst unmittelbar vor der Antragstellung durch den Vorstand ... telefonisch über die beabsichtigte Insolvenzantragstellung informiert werden. Wenn dann aber hinsichtlich der Beantragung der Eigenverwaltung ihr Votum gegen eine Eigenverwaltung übergangen wird und in der Folge der neue Vorstandsvorsitzende auch nicht den Kontakt zu den Gläubigern sucht, dann zeugt dies aus Sicht der Gläubiger nicht von einem besonders ausgeprägten Bestreben, die spätestens im eröffneten Verfahren erforderliche Unterstützung der Gläubiger für die Eigenverwaltung zu gewinnen.

86

Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der vorläufige Gläubigerausschuss seine ablehnende Haltung auf sachfremde oder rein subjektive Erwägungen gestützt hätte.

87

b) Die mit der Eigenverwaltung typischerweise verbundenen Vorteile, insbesondere die Kontinuität in der Beziehungen zu den Geschäftspartnern, können durch die (erneute) Anordnung der Eigenverwaltung nicht oder nur sehr eingeschränkt erreicht werden.

88

Der Verstand der Schuldnerin ... war erst seit dem 01.10.2014 im Amt und hatte bis zur Einsetzung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters nur kurz Gelegenheit, vertrauensvolle Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Gläubigern aufzubauen. Den Kontakt zu den Gläubigern jedenfalls hat er in dieser Zeit nicht gesucht.

89

Soweit man dem entgegenhalten möchte, dass das Verfahren der Eigenverwaltung nicht wegen der Kontinuität der handelnden Personen als vorteilhaft angesehen wird, sondern wegen der strukturellen Kontinuität der Unternehmensführung, und dass oftmals gerade der Austausch der bislang verantwortlichen Personen gegen Sanierung- und Restrukturierungsexperten besonderes Vertrauen bei Geschäftspartnern und Investoren weckt, so mag dies zutreffen.

90

Geschäftspartner und Investoren werden aber nicht unberücksichtigt lassen können, dass durch den zum 01.10.2014 eingesetzt Vorstand bislang ein schlüssiges Sanierungskonzept nicht vorgelegt wurde. Dabei wird es nicht darauf ankommen, ob dieser Vorstand durch das Wirken des vorläufigen Insolvenzverwalters daran gehindert wurde, ein solches Konzept zu entwickeln. Für Geschäftspartner und Investoren wird allein entscheidend sein, ob ein solches Konzept vorliegt oder nicht.

91

c) Darüber hinaus bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Herstellung einer Kontinuität im Hinblick auf die Geschäftsführung vor Insolvenzantragstellung zu Nachteilen für die Gläubiger führen könnte:

92

Nach den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters fehlt es an aussagekräftigen Deckungsbeitragsrechnungen, Personalbedarfsplanungen und Ertragsrechnungen, außerdem bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schuldnerin bereits seit Jahren in einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Lage befindet, die möglicherweise durch strafbare Handlungen der Verantwortlichen herbeigeführt und vertuscht worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob es im Interesse der Unternehmensfortführung ist, insoweit eine Kontinuität herzustellen.

93

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass mit ... ein neuer Vorstand bestellt ist, dem - auch für die Gläubiger und vor allem für Investoren erkennbar - etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit gerade nicht angelastet werden können. Ob und in welchem Umfange auch der Aufsichtsrat, dem vor und insbesondere während der vorläufigen Eigenverwaltung umfassende Rechte eingeräumt worden waren, für die unzureichenden Planungsunterlagen mitverantwortlich ist, ist derzeit für das Gericht nicht abzusehen. Das Potential einer Gefährdung von Gläubigerinteressen ist an dieser Stelle indes nicht zu verkennen, zumal der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen der Anhörung eindrücklich geschildert hat, dass die diesbezügliche Haltung der Geschäftspartner sich nicht ausschließlich an rationalen Erwägungen orientieren, sondern in weitem Umfange auch auf dem persönlichen Vertrauen beruhe, welches Kunden und insbesondere Lieferanten seiner Person entgegen bringen.

94

d) Weiterhin bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die Person des Vorstandes geeignet ist, Nachteile für die Gläubiger befürchten zu lassen.

95

Dabei kann dahinstehen, ob das Eigenverwaltungsverfahren nur für "wohlvorbereitete" Insolvenzanträge geeignet ist, bei welchen die Geschäftsleitung deutlich machen kann, den speziellen rechtlichen Anforderungen an eine Eigenverwaltung, die sich im Insolvenzverfahren stellen, gewachsen zu sein, und ob insbesondere Kenntnis zum Führen von Tabelle und Massenverzeichnissen, zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und zur regelgerechten Begründung von Masseverbindlichkeiten, dargelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne AG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2013, 67c IN 501/13; wohl zu Recht kritisch Smid in jurisPR-InsR 6/2014 Anm. 3;vgl. aber auch "Die Kölner Insolvenzrichter" in ZIP 2014, 1253, 2160).

96

Hinzu kommen im vorliegenden Falle nämlich die vom vorläufigen Insolvenzverwalter angeführten Bedenken im Hinblick auf die vorangegangene Vorstandstätigkeit des gegenwärtigen Vorstandes in einem Solarunternehmen, die nunmehr Medienberichten zufolge Gegenstand von Schadenersatzforderungen des dort zwischenzeitlich tätig gewordenen Insolvenzverwalters ist. Auch wenn die diesbezüglichen Einzelheiten im vorliegenden Verfahren nicht aufzuklären sind, können die angeführten Gesichtspunkte gleichwohl im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, da sie voraussichtlich nicht ohne Einfluss darauf bleiben, in welchem Umfange Gläubiger, Geschäftspartner und Investoren künftig der Schuldnerin im Falle der Eigen Verwaltung durch den gegenwärtigen Vorstand das zur Unternehmensfortführung erforderliche Vertrauen entgegenbringen.

97

e) Schließlich ist davon auszugehen, dass es mit erheblichen Risiken für die Fortführung des Geschäftsbetriebes und damit mit Gefahren für die Gläubiger verbunden wäre, wenn die Verantwortung für die Schuldnerin aus den Händen des nunmehr seit mehreren Wochen tätigen vorläufige Insolvenzverwalter genommen und in die Hände des Vorstands gelegt würde:

98

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in glaubhafter, nachvollziehbarer und unwidersprochen gebliebener Weise bekundet, dass es ihm bislang gelungen ist, sowohl Lieferanten als auch Kunden in einer Weise an das Unternehmen zu binden, die eine Aufrechterhaltung der Produktion - sogar auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr - als möglich erscheinen lassen.

99

Dabei hat jedenfalls ein Lieferant von ihrem früheren, zu Zeiten der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellten Verlangen von millionenschweren Sicherheiten Abstand genommen, wobei auch die persönliche Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 61 InsO eine Rolle gespielt haben mag. Auf der anderen Seite hat die Auftragslage nach intensiven persönlichen Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vorjahresniveau erreicht.

100

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ferner unwidersprochen vorgetragen, dass es für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und die Produktion für die im 2. und 3. Quartal des kommenden Jahres zu erwartenden Umsätze darauf ankommt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbindliche Verträge mit den Lieferanten geschlossen werden und dass der Abschluss derartiger Verträge zum Teil bereits erfolgt ist und ihm im Übrigen in Aussicht gestellt wurde. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass eine diesbezügliche Verzögerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt die rechtzeitige Produktion und damit die Fortführung des Geschäftsbetriebes erheblich und nachhaltig gefährden würde.

101

Soweit die Schuldnerin einwendet, das vom vorläufigen Insolvenzverwalter geschilderte Vertrauen der Kunden und insbesondere der Lieferanten habe nichts mit der Person des vorläufigen Insolvenzverwalter zu tun, sondern gründe sich auf die Solidität des schuldnerischen Unternehmens, so mag daran zutreffend sein, dass ohne Vertrauen in die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens Kunden und Lieferanten nicht zu einer weiteren Zusammenarbeit bereit wären. Inwieweit hier auch die gegenwärtige Verfahrensform mit einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter und dessen Person eine Rolle spielen, kann das Gericht nur anhand von Indizien einschätzen. Hier legt der Umstand, dass die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Verträge mit der Person des vorläufigen Insolvenzverwalters geschlossen wurden, den Schluss nahe, dass jedenfalls dieser Person und der Durchführung des Insolvenzverfahrens im Regelverfahren ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wird. Ob dasselbe Vertrauen auch im Falle einer (zunächst vorläufigen) Eigenverwaltung bestehen würde, ist auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden Sachvortrag nicht abschließend einzuschätzen. Gegen diese Annahme spricht neben den glaubhaften Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters auch das Schreiben des Vertreters des Lieferantenpools vom 10.11.2014, in welchem dieser die Gewährung eines unechten Massedarlehen unter anderem davon abhängig macht, dass die starke vorläufige Insolvenzverwaltung fortgesetzt wird (Bl. III 57). Auch das Schreiben der Landesbank Baden-Württemberg vom 10.11.2014 (Bl. III 75) legt die Annahme nahe, dass das Vorhandensein eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters ein maßgebliches Kriterium für die Gewährung eines unechten Massekredit war, anders ist die grafische Hervorhebung der Worte "Ihnen als vorläufigem starken Insolvenzverwalter" in diesem Schreiben nicht zu verstehen.

102

f) Soweit die Schuldnerin vortragen lässt, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters habe die Schuldnerin in eine desaströse Lage versetzt und bei der Investorensuche würden Interessenten nur unvollständig mit Informationen versorgt, sind diese Erwägungen bei der Beantwortung der Frage, ob gewichtige Gründe - insbesondere im Hinblick auf zu erwartender Nachteile für die Gläubiger - gegen die vorläufige Eigenverwaltung sprechen, nur von untergeordneter Bedeutung. Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die nachträgliche Bewertung einzelner Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern um eine Prognose, ob ein Verfahrenswechsel hin zur vorläufigen Eigenverwaltung für die Gläubiger nachteilig wäre. Wenn dies anzunehmen ist, hat es auch dann bei der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu bleiben, wenn dieser - was das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einschätzen kann - nicht immer fehlerfrei gehandelt hat.

103

Jedenfalls die von der Schuldnerin nicht infrage gestellte Auftragslage sowie die Finanzierungszusagen von Lieferantenpool und Baden-Württembergischer Landesbank legen jedenfalls den Schluss nahe, dass aus deren Sicht der Zustand der Schuldnerin so desaströs nicht ist.

104

g) Das Schicksal des Unternehmens ist danach zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem die Sicherung der Liquidität weitgehend gewährleistet scheint, maßgeblich davon abhängig, ob es gelingt, einen oder mehrere Investoren zu finden.

105

Hier hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen geordneten Prozess begonnen und eine professionelle M&A-Beratung (...) mit der Investorensuche beauftragt. Nach Auskunft des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Anhörung ist mit Ablauf des 12.11.2014 eine erste Frist zur Abgabe von Angeboten verstrichen, es lägen ernst zu nehmende Angebote vor, die in den nächsten Tagen geprüft würden.

106

Demgegenüber hat die ... am 09.10.2014 der Schuldnerin ein Konzept zur finanziellen Restrukturierung übersandt, das im Wesentlichen dem Term Sheet entspricht, das mit "..." zur Restrukturierung zustande gekommen war (vgl. dazu den Beschwerdevortrag auf Blatt II 171 ff der Akten). Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Angebot der ... noch von dem Eintritt zahlreicher Bedingungen abhängig ist, gleichzeitig geht auch die Schuldnerin davon aus dass der vorläufige Insolvenzverwalter konkrete Gespräche mit der Firma ... führt.

107

Welcher Weg eher Erfolg versprechend ist, vermag das Gericht nicht einzuschätzen, keines der Konzepte stellt eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbare Gefährdung der Gläubigerinteressen dar.

108

h) Nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann indes der Umstand, dass der Vorstand das ihm gegenüber ausgesprochene Kontakt- und Hausverbot als ungerechtfertigt und damit rechtswidrig ansieht und die Schuldnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen schwere Vorwürfe gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter erhebt. Zwar ist eine diesbezügliche Prognose nur schwer vorzunehmen. Aber auch wenn die genannten Umstände womöglich keine unüberbrückbaren Gegensätze im Sinne der oben unter III 1 b) bb) zitierten Literaturmeinung (FK-InsO/Foltis, 6. Aufl., § 270 Rn. 58) darstellen, lässt sich jedoch nicht verkennen, dass diese keine günstigen Voraussetzungen für eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Vorstand und einem vorläufigen Sachwalter in der Person des derzeitigen vorläufigen Insolvenzverwalters darstellen.

109

i) In der Gesamtschau sprechen jedenfalls mit

110

- dem eindeutigen Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses, an dem wesentliche, für die Sicherstellung kurzfristiger Liquidität bedeutende Gläubige mitgewirkt haben und das auf sachliche Gründe gestützt wird,

111

- dem Umstand, dass atypischerweise die für die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit wünschenswerte Kontinuität nicht durch eine Eigenverwaltung in den Händen eines bislang nur wenige Tage für die Schuldnerin tätig gewesenen Vorstands, sondern eher durch das Festhalten an dem vorläufigen Insolvenzverwalter gewährleistet scheint, dem es augenscheinlich gelungen ist, die Beziehungen der Schuldnerin zu Gläubigern, Lieferanten und Kunden zu stabilisieren,

112

- dem Umstand, dass ein bislang nach einhelliger Meinung von Aufsichtsrat, Vorstand und Insolvenzverwalter zumindest teilweise schlecht geführtes Unternehmen mit unzureichenden und in erheblichem Umfange fehlerhaften Unterlagen sich auch nach einem Austausch des Vorstands generell weniger für eine Eigenverwaltung eignet,

113

sowie

114

- der Gefahr, dass ein Wechsel der Verfahrensart die in den letzten Wochen erreichten Erfolge zunichtemacht, insbesondere bereits gegenüber dem starken Insolvenzverwalter zugesagte Lieferverpflichtungen nicht eingehalten bzw. von weiteren Sicherheiten abhängig gemacht werden,

115

- dem Umstand, dass wegen des Auslaufens der Insolvenzgeldzahlungen mit dem Monat November das Insolvenzverfahren tunlichst zum 01.12.2014 eröffnet werden sollte und dem derzeitige Vorstand keine ausreichende Einarbeitungszeit bliebe, um die vom vorläufigen Insolvenzverwalter aufgebauten Beziehungen zu Kunden und Lieferanten und Kapitalgebern auf neue Füße zu stellen,

116

konkrete besondere Umstände dafür, dass durch einen erneuten Wechsel der Verfahrensart hin zu einer Eigenverwaltung die Fortführung des Geschäftsbetriebes - noch mehr als angesichts der Liquiditäts- und Finanzprobleme ohne hin schon - in Frage gestellt würde und dadurch Nachteile für die Gläubiger verbunden sein würden.

3.

117

Auch hinsichtlich des Hilfsantrages ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände ergibt sich, dass die Einsetzung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

118

Insbesondere im Hinblick auf das Vertrauen, das jedenfalls dem vorläufigen Insolvenzverwalter derzeit von Gläubigern, Lieferanten und Kunden entgegengebracht wird und sich in einer Stabilisierung von Lieferanten- und Kundenbeziehungen manifestiert, und im Hinblick auf die nicht zu übersehenden Spannungen zwischen Gläubigern und Insolvenzverwalter einerseits und Vorstand und Aufsichtsrat andererseits ist es zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erforderlich, ihn mit den Befugnissen nach § 22 Abs. 1 InsO auszustatten.

IV.

119

Aus den vorstehenden Gründen war auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

V.

120

Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Voraussetzungen, unter denen im Eröffnungsverfahren nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und nachträglicher Einsetzung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters eine Rückkehr zur Eigenverwaltung zulässig oder gar geboten ist, höchstrichterlicher Klärung bedürfen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Insolvenzordnung - InsO | § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem

Insolvenzordnung - InsO | § 270 Grundsatz


(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

Insolvenzordnung - InsO | § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten


Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wen

Insolvenzordnung - InsO | § 270b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung


(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn 1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und2. keine Umstände bekannt sind, aus de

Insolvenzordnung - InsO | § 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung


(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst: 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, dur

Insolvenzordnung - InsO | § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung

Insolvenzordnung - InsO | § 275 Mitwirkung des Sachwalters


(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwa

Referenzen

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.

(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,

1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,

1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.