Landgericht Freiburg Beschluss, 05. Sept. 2006 - 4 T 122/06

bei uns veröffentlicht am05.09.2006

Tenor

1. Die Beschwerde des Wolfgang N. gegen den Vorbescheid des Notariats F. vom 13.04.2006 - UR/1992 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, seine eigenen Kosten behält er im Beschwerdeverfahren auf sich, ferner trägt er die außergerichtlichen Kosten der beteiligten M. Hypothekenbank.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer ist in den Wohnungseigentumsgrundbüchern von S. Blatt 1050 bis 1068 als Wohnungseigentümer eingetragen. Das jeweilige Wohnungseigentum ist an Miteigentumsanteilen des Grundstücks Flurstück Nr. .../12, 19,74 ar begründet worden.
Das Grundstück Flurstück Nr. .../12 war zuvor im Grundbuch von S. Blatt 536 unter laufender Nr. 4 des Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen. Es war am 17.03.1995 von Blatt 791 des Grundbuchs von S. nach Blatt 536 unter laufender Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses mit 9,99 ar übertragen worden. Dort war bereits unter der laufenden Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses das Grundstück Flurstück Nr. .../21 eingetragen gewesen. Es hatte eine Fläche von 9,75 ar.
Das Grundstück FlurstückNr. .../12 war bereits zuvor als laufende Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses auf Blatt 536 des Grundbuchs eingetragen gewesen und wurde am 25.07.1992 im Zusammenhang mit einer Veräußerung nach Blatt Nr. 791 des Grundbuchs von S. übertragen. In diesem Zusammenhang wurde eine Grundschuld über 670.000,00 DM für die Volksbank F. F. eingetragen. Bei der Rückübertragung des Grundstücks Flurstück Nr. .../12 am 17.03.1995 wurde diese Grundschuld im Grundbuch von S. Blatt 536 in Abt. III unter der laufenden Nr. 9 bezogen auf den Eintrag im Bestandsverzeichnis Nr. 3, also bezüglich des Grundstücks .../12 (9,99 ar), mit übertragen und eingetragen.
Im Jahre 1994/1995 entschlossen sich der oder die Eigentümer die Grundstücke Flurstücke Nr. .../21 und .../12 zu einem Grundstück zusammenzufassen. Dem Grundbuchamt ging ein „Antrag auf Vereinigung“ beglaubigt durch das Vermessungsamt zu. Dementsprechend wurden nun die Eintragungen in den laufenden Nr. 2 und 3 des Bestandsverzeichnisses bezüglich der Grundstücke .../21 und .../12 gelöscht und das Grundstück mit einer Gesamtfläche von 19,74 ar unter laufender Nr. 4 vorgetragen. Gleichzeitig wurde die laufende Nr. 3 in der Spalte der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis bezüglich der Grundschuld über 670.000,00 Euro gerötet und durch die laufende Nr. 4 des Bestandsverzeichnis, also bezogen auf das vereinigte Grundstück, insgesamt ersetzt. Somit lastete die Grundschuld nun ausweislich des Grundbuchs auf einer Grundstücksfläche von 19,74 ar.
In der Folge kam es durch den Grundstückseigentümer zur Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG bezogen auf das Grundstück Flurstück Nr..../12. Dabei wurde gleichzeitig das jeweilige Wohnungseigentum jeweils mit der Grundschuld über 670.000,00 DM bzw. 342.565,56 Euro belastet (Gesamtgrundschuld). Als Grundschuldgläubigerin wurde die Volksbank F. eingetragen. Diese hat die Grundschuld an die M. Hypothekenbank, die weitere Beteiligte des Verfahrens, abgetreten. Die Abtretung ist im Grundbuch vollzogen.
Die Grundschuldbestellung über 670.000,00 DM erfolgte am 10.02.1992 in öffentlicher Urkunde durch das Notariat F.. Darin unterwarf sich der Beschwerdeführer der persönlichen Haftung mit Zwangsvollstreckung, gleichzeitig wurde bestimmt, dass der jeweilige Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterliegt.
Das Notariat hat der Volksbank F. unter dem 07.04.1992 eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Grundschuldbestellungsurkunde erteilt.
Die M. Hypothekenbank hat beantragt, die Vollstreckungsklausel umzuschreiben, nachdem sie Grundpfandgläubigerin geworden ist.
Der Notar hat über die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht sofort entschieden, sondern unter dem 13.04.2006 einen Vorbescheid erlassen, in dem er ankündigte, die Vollstreckungsklausel entsprechend dem Antrag der M. Hypothekenbank umzuschreiben. Dies sei geboten, weil Unsicherheit bestehe bezüglich des wirksamen Entstehens von Sondereigentumseinheiten und der daran bestehenden Belastungen sowie der Anwendung der Gutglaubensschutzregeln. Er gehe davon aus, dass lediglich eine Vereinigung der Grundstücke Flurstück Nr. .../21 mit Flurstück Nr. .../12 vorgelegen habe (§ 890 Abs. 1 BGB) und keine Bestandteilszuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB), so dass die Vorschrift des §§ 1131,1192 BGB nicht Platz greife.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des Schuldners. Er hält die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum nach Vereinigung mehrerer Grundstücke mit unterschiedlicher Belastung nicht für zulässig. Im Ergebnis sei eine Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich.
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Dem ist die Grundpfandgläubigerin entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass die Einwendungen des Schuldners materieller Art seien und im Klauselumschreibungs-verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Hier sei allenfalls die Vollstreckungsgegenklage gegeben. Im Übrigen habe sie die Gesamtgrundschuld an allen Wohnungseigentumsgrundbüchern gutgläubig erworben.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und den Akteninhalt verwiesen.
II.
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Das Rechtsmittel des Vollstreckungsschuldners ist zurückzuweisen, es ist nicht zulässig.
14 
Die Frage, ob im vorliegenden Fall gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnotarordnung ein Vorbescheid zulässig ist, nachdem der Notar nicht angekündigt hat, eine Amtshandlung zu verweigern, sondern diese vielmehr auszuführen, kann dahin gestellt bleiben. Denn Voraussetzung der Anfechtung des Vorbescheides durch den Vollstreckungsschuldner ist, dass dieser berechtigt ist, im Verfahren über die Klauselerteilung und Klauselumschreibung gemäß § 54 BeurkG in Verbindung mit § 797 Abs. 2 ZPO direkt ein Rechtsmittel zum Landgericht einzulegen. Hierzu sind die Voraussetzungen nicht gegeben.
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Die Rechtsmittelmöglichkeiten bei der Erteilung oder Umschreibung der Vollstreckungsklausel regelt § 54 Abs. 1 BeurkG. Danach ist lediglich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel bzw. ihrer Umschreibung das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht gegeben (§ 54 Abs. 2 BeurkG). § 54 BeurkG eröffnet daher nur dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung beim Landgericht durchzusetzen, gibt aber dem Vollstreckungsschuldner keine vergleichbaren Möglichkeiten. Dieser wird grundsätzlich auf das Erinnerungsverfahren beim Amtsgericht verwiesen (§ 797 Abs. 3 ZPO). Hier kann er im Rahmen des § 732 ZPO formelle Einwendungen im Klauselerinnerungsverfahren vorbringen bzw. im Rahmen des § 767 ZPO materielle Einwendungen im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (zur fehlenden Beschwerdebefugnis des Schuldners vergleiche OLG Frankfurt MDR 1997, 974; OLG Hamm NJW-RR 1999, 861; BayObLG Rpfleger 2000, 74).
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Nach erteilter Klausel über Einwendungen des Schuldners im Klauselverfahren zu entscheiden ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig ( § 802 ZPO).
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Dementsprechend kann es auch im Rahmen eines Vorbescheides nicht Sache des Landgerichts sein, formelle Einwendungen bzw. materielle Einwendungen des Vollstreckungsschuldners im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens nach § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung zu prüfen. In diesem Fall würde eine Verlagerung der Zuständigkeit vom ZPO - Verfahren des Amtsgerichts in das FGG - Verfahren beim Landgericht erfolgen. Dies würde sich spätestens in dem Augenblick zeigen, wo das Landgericht auf die Einwendungen des Schuldners hin den Vorbescheid aufheben und den Notar dazu anhalten würde, die Amtshandlung nun zu „verweigern“.
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Betrachtet man den umgekehrten Falle, der Notar beabsichtigt die Klausel zu verweigern, weil er die Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht, würde sich ein Vorbescheid erübrigen, da er in diesem Falle sofort durchentscheiden müsste. Hier hätte der Gläubiger das Beschwerderecht. Auch in diesem Verfahrenszug wird über Einwendungen des Schuldners nicht entschieden (vgl. OLG Frankfurt, Hamm a.a.O., keine weitere Beschwerde des Schuldners bei stattgebender Beschwerde des Gläubigers). Vor Erteilung der Klausel kann der Schuldner bei der Klauselumschreibung auf den Rechtsnachfolger lediglich gehört werden ( §§ 730, 727 ZPO). Daraus folgt, dass der Schuldner nicht vorab durch einen vorgeschalteten Rechtsmittelzug am Klauselerteilungsverfahren selbst teilnehmen und damit eventuell die Klauselerteilung verhindern kann. Dieser wird ihm erst nach erteilter Klausel nach § 732 ZPO eröffnet (vgl. Zöller/Stöber 25. Auflage Rdz.13 zu § 732 ZPO; zur hL kritisch Wolfsteiner in Münchner Kommentar, 2. Auflage Rdz. 47 zu § 724 ZPO).
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 1 und 5 KostO. Bei dem unzulässigen Rechtsmittel trägt der Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 KostO zu schätzen, etwa 10 % des Grundschuldbetrages erscheinen angemessen.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Freiburg Beschluss, 05. Sept. 2006 - 4 T 122/06 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 724 Vollstreckbare Ausfertigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden


(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei1.gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,2.notariellen Urkunden vona)dem die Urkunde verwahrenden Notar,b)der die Urkunde verwahrende

Bundesnotarordnung - BNotO | § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit


(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des N

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände


Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung


(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 730 Anhörung des Schuldners


In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

Referenzen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c)
das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.