Landgericht Flensburg Urteil, 04. Mai 2018 - 8 S 21/16

ECLI:ECLI:DE:LGFLENS:2018:0504.8S21.16.00
bei uns veröffentlicht am04.05.2018

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 25.11.2016,  Az. 60 C 55/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung.

2

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Flensburg vom 25.11.2016 (Blatt 175-178 der Akten) Bezug genommen.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Das klagabweisende Urteil hat das Amtsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die Klägerin habe gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten noch auf Schadensersatz aus täterschaftlicher Haftung des Beklagten.

6

Der Klägerin sei der Hinweis einer vom Beklagten als Täter zu verantwortenden Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Computerspiels „Dead Island“ nicht gelungen.

7

Der Beklagte sei der ihn treffenden sekundären Darlegungslast dadurch nachgekommen, dass er dazu vorgetragen habe, dass er selbst nicht der Täter sei, welche konkret namentlich benannten Personen generell selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hätten, dass er diese befragt hat und was ihm darauf geantwortet worden sei. Er habe konkret dazu vorgetragen, selbst nicht die Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Der Beklagte habe ferner konkret dazu vorgetragen, er habe in seinem Büro zwei PC`s, seinen Arbeits-PC und einen PC für seine Mitarbeiterin F. gehabt, jeweils mit Internetanschluss. Im Wohnhaus habe die Ehefrau des Beklagten ihren eigenen Laptop mit Internetzugang über die „FRITZ!Box“ gehabt, während der jüngere Sohn J. seinen eigenen PC, der ältere Sohn C. einen eigenen Laptop - beide mit Internetzugang über die FRITZ!Box - gehabt hätten. Er habe vorgetragen, dass alle Bewohner und seine Mitarbeiterin zudem über Smartphones verfügt hätten und über jedes der Geräte der Familienmitglieder und seiner Mitarbeiterin ein illegaler Download hätte durchgeführt werden können. Zum Nutzungsverhalten der Familienmitglieder habe der Beklagte vorgetragen, dass Alle das Internet nutzten, wobei er dazu, wie genau die Nutzung erfolge, keine Angaben machen könne. Weiter habe der Beklagte dazu vorgetragen, seine Familie und seine Mitarbeiterin hinsichtlich der vorgeworfenen Rechtsverletzungen zur Rede gestellt zu haben, woraufhin alle die Begehung der Rechtsverletzungen abgestritten hätten. Auf seinem eigenen und dem PC seiner Mitarbeiterin habe er nachgesehen, dort jedoch weder die Datei noch das (Tauschbörsen-)Programm gefunden.

8

Der Beklagte habe weiter vorgetragen, sich nicht das „illegale Recht“ heraus genommen zu haben, die Computer bzw. Laptops seiner Ehefrau und seiner Söhne zu durchsuchen. Diese seien passwortgeschützt, und er könne darauf nicht zugreifen; der Zugriff wäre ihm auch verweigert worden.

9

Damit habe der Beklagte der sekundären Darlegungslast genügt. Zwar habe seine Mitarbeiterin als Zeugin glaubhaft bekundet, das Computerspiel nicht zum Download zur Verfügung gestellt zu haben, so dass sie nicht als Täterin einer Urheberrechtsverletzung in Betracht komme. Eine Täterschaft des Beklagten stehe jedoch angesichts dessen, dass auch dessen Ehefrau und Söhne mit eigenständigem Internetzugang im Haushalt gelebt hätten, nicht fest.

10

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe bereits im Zeitpunkt der Begehung Kenntnis von den vorgeworfenen Rechtsverletzungen über seinen Anschluss gehabt, sei nicht hinreichend konkret.

11

Auch die Voraussetzungen einer Störerhaftung des Beklagten lägen nicht vor.

12

Eine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber erwachsenen Familienmitgliedern bestehe nicht; ob eine Belehrungspflicht gegenüber der Mitarbeiterin bestanden habe, könne dahinstehen, da diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täterin ausscheide.

13

Es stehe bereits nicht fest, dass eine etwaige Verletzung der Prüf- und Kontrollpflichten des Beklagten gegenüber seinem minderjährigen Sohn für die Urheberrechtsverletzungen kausal geworden sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Rechtsverletzungen nicht durch den minderjährigen Sohn J., sondern durch die Ehefrau des Beklagten oder den volljährigen Sohn C. begangen worden seien.

14

Die Klägerin habe schon nicht substantiiert dargelegt, dass eine etwaige Verletzung von Sicherungspflichten hinsichtlich des Routers für die Urheberrechtsverletzungen kausal geworden ist.

15

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

16

Das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe.

17

Es genüge nicht, dass der Beklagte weitere im Haushalt lebende Personen benannt habe, die die Tat begangen haben könnten, ohne Details zum Nutzungsverhalten im Verletzungszeitpunkt zu benennen. Der Anschlussinhaber müsse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nachvollziehbar vortragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen.

18

Der Beklagte habe die für ihn günstige Tatsache, dass und welche Dritten seinen Internetanschluss zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hätten nutzen können, nicht konkret dargelegt und erst recht nicht bewiesen. Das Amtsgericht habe insoweit die Beweislastverteilung dahingehend verkannt, dass der Beklagter jedenfalls dafür beweispflichtig sei, dass im Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen neben ihm seinen Internetanschluss genutzt haben.

19

Der Beklagte habe sich nicht dazu eingelassen, was haushaltszugehörige Dritte auf die an diese zu richtende Nachfrage nach ihrer Verantwortlichkeit zur Rechtsverletzung mitgeteilt hätten.

20

Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die auf § 383 ZPO gestützte Zeugnisverweigerung der Ehefrau des Beklagten und seiner Kinder nicht zulasten des Beklagten gewertet; grundsätzlich werde zwar eine solche Wertung als unzulässig angesehen, die besondere Situation in Filesharing-Fällen gebiete jedoch eine abweichende Gewichtung.

21

Der Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er seinen minderjährigen Sohn hinreichend belehrt habe und ihm insbesondere in verständlicher Weise verboten habe, Tauschbörsen über seinen Internetanschluss zu nutzen, was das Amtsgericht verkannt habe.

22

Die Klägerin behauptet, der Beklagte wisse, wer die Rechtsverletzung begangen haben.

23

Die Klägerin beantragt,

24

unter Abänderung des am 25.11.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Flensburg (Az. 60 C 55/16) wird der Beklagte verurteilt:

25

1. an sie 859,80 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.1.2013 zu zahlen,

26

2. an sie einen weiteren Betrag über 640,20 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.1.2013 zu zahlen.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und trägt auf den mit der Ladungsverfügung vom 29.1.2018 erfolgten Hinweis der Kammer mit Schriftsatz vom 6.2.2018 zur Nutzung seines Internetanschlusses durch seinen minderjährigen Sohn vor.

II.

30

Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

31

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

32

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 640,20 € aus § 97 Abs. 2 UrhG.

a)

33

Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte, auch der Onlinerechte, am Computerspiel „Dead Island“ ist. Dies folgt aus dem vorgelegten „Exclusive Publishing Agreement“ (Anlage K1, Blatt 70-76 der Akten) und dessen Ergänzung durch das „Amendment IV“ (Anlage K1, Blatt 77-79 der Akten) zwischen der Klägerin und der Firma T. Sp. z o.o., und deren deutscher Übersetzung (Anlage K2, Blatt 80-89), aus denen sich ergibt, dass T. der Klägerin die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet, welches Deutschland umfasst, für die Laufzeit des Vertrages - 10 Jahre ab der ersten Herausgabe des Produkts im Vertragsgebiet im September 2011 - gewährt, wobei dieses Verwertungsrecht jegliche kommerzielle Nutzung und auch das Recht beinhaltet, das Produkt durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und/oder Download zu verbreiten. Weiter stellt der Copyrightaufdruck auf der DVD-ROM und deren Cover jedenfalls ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar. Angesichts dieses Vortrages hätte jedenfalls der Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin substantiiert bestreiten bzw. vortragen müssen, wer sonst Rechteinhaber ist, was dieser jedoch nicht getan hat.

b)

34

Jedoch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin, nachdem der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, nicht bewiesen, dass der Beklagte Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzungen ist.

aa)

35

Der Beklagte hat der ihn treffenden sekundären Darlegungslast genügt.

36

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.5.2016, I ZR 48/15, Rn. 32). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, a. a. O., Rn. 32). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, a. a. O., Rn. 33). In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, a. a. O., Rn. 33). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a. a. O., Rn. 33). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, a. a. O., Rn. 33). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH, a. a. O., Rn. 33). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht (BGH, a. a. O., Rn. 33). Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34). Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, a. a. O., Rn. 34). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, a. a. O., Rn. 34).

37

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt, indem er mitgeteilt hat, wie der Internetanschluss gesichert war, er die Personen namentlich benannt hat, die im Zeitraum der vorgeworfenen Rechtsverletzungen seinen Internetanschluss nutzen konnten und genutzt haben und über welche internetfähigen Endgeräte diese Nutzung geschah, er weiter mitgeteilt hat, dass er sämtliche Personen mit der vorgeworfenen Rechtsverletzung konfrontiert habe und was diese darauf erwidert haben - letzteres hat der Beklagte entgegen dem Vorbringen der Berufung bereits erstinstanzlich, nämlich mit Schriftsatz vom 31.8.2016, dort Seite 4 unter 10., vorgetragen -, dass er seinen Büro-PC und den PC seiner Mitarbeiterin F. untersucht habe und sich darauf weder das Computerspiel noch Filesharing-Software befunden habe, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe und indem er zum Nutzungsverhalten seiner Familienmitglieder und seiner Mitarbeiterin mitgeteilt hat, alle nutzten das Internet für die Arbeit, die genaue Art der Nutzung sei ihm im Übrigen nicht bekannt.

38

Dies gilt auch angesichts dessen, dass der Beklagte zum Nutzungsverhalten, also dem „wie“ der Nutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau und seine beiden Söhne, nichts Genaues mitgeteilt, sondern lediglich vorgetragen hat, wie diese das Internet nutzten, wisse er nicht.

39

Denn unter Berücksichtigung des sich aus Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzes für das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben waren dem Beklagten weitere Nachprüfungen dahingehend, ob seine Ehefrau oder seine beiden Söhne wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen, nicht zumutbar.

40

Der Bundesgerichtshof führt dazu in der Entscheidung „Afterlife“ (Urteil vom 6.10.2016, I ZR 154/15, Rn. 22 ff., zitiert nach juris) aus:

41

„Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht“... „eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.

42

Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten“ ... . „Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt.

43

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen“ ... . „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren“ ... .

44

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anschlussinhaber mit dem Vortrag, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen, seiner sekundären Darlegungslast genüge (BGH, Urteil vom 6.10.2016, I ZR 154/15, Rn. 25f.). Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob seine Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht komme, seien dem Anschlussinhaber nicht zumutbar gewesen (BGH, Urteil vom 6.10.2016, I ZR 154/15, Rn. 26). Im Streitfall stehe auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen.

45

Bei Zugrundelegung der vorstehend aufgeführten Maßstäbe war der Beklagte auch nicht gehalten, zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast den Computer seines minderjährigen Sohnes J. im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software oder das Computerspiel „Dead Island“ zu untersuchen.

46

Dem Anschlussinhaber ist unter Berücksichtigung des Schutzes der Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) die Untersuchung des Computers seines minderjährigen Kindes im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software oder des Werkes, an dem der Anspruchsteller das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung innehat, unzumutbar.

47

Dies auch angesichts des sich aus § 1626 Abs. 1 BGB ergebenden Erziehungsrechtes und der mit diesem Recht korrespondierenden Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen.

48

Denn eine (etwaige), sich aus § 1626 Abs. 1 BGB ergebende Berechtigung des Beklagten, den Computer seines minderjährigen Sohnes - jedenfalls bei Vorliegen zureichender Anhaltspunkte für eine von diesem begangene Rechtsverletzung - auf das Vorhandensein von Filesharing-Software oder des Werkes zu untersuchen, betrifft lediglich das (Innen)Verhältnis des Beklagten als Erziehungsberechtigter seines minderjährigen Sohnes und erweitert nicht die - wie vorstehend dargelegt - im Lichte des Eigentumsschutzes der Klägerin einerseits und des Schutzes von Ehe und Familie des Beklagten andererseits zu bestimmende Reichweite der sekundären Darlegungslast des Beklagten im Rahmen dieses Zivilrechtsstreits.

49

Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung „Loud“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16), der Anschlussinhaber, der lediglich darauf verweise zu wissen, welches seiner (drei volljährigen) Kinder die Verletzungshandlung begangen habe, sich jedoch weigere, den Namen dieses Kindes mitzuteilen, genüge seiner sekundären Darlegungslast nicht (BGH, Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16, Rn. 24) und hafte als Täter der Rechtsverletzung; die Abwägung der im Streitfall auf Seiten der Klägerin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf mit dem zugunsten der Beklagten wirkenden Grundrecht auf Schutz der Familie führe zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin (BGH, Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16, Rn. 25).

50

Denn im hier zu entscheidenden Fall ist der Eingriff in den Schutzbereich des ungestörten ehelichen und familiären Zusammenlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) ungleich schwerer als im vorstehend aufgeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war den beklagten Anschlussinhabern nach eigenem Vorbringen bereits bekannt, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hatte. Daher bestand eine den Schutzbereich des ungestörten ehelichen und familiären Zusammenlebens berührende Handlung lediglich in der Auskunft dieses bereits bekannten Umstandes gegenüber der Klägerin, welche das Kind der Gefahr der zivilrechtlichen und gegebenenfalls strafrechtlichen Inanspruchnahme ausgesetzt hätte.

51

Im hier zu entscheidenden Fall ist - davon ist auszugehen - dem Beklagten jedoch nicht bekannt, welches seiner Familienmitglieder - seine Ehefrau oder einer seiner beiden Söhne - die Verletzungshandlungen begangen hat. Verlangte man vom Beklagten als Anschlussinhaber zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast weitere Ermittlungstätigkeiten, wie insbesondere die Untersuchung des Computers seines minderjährigen Sohnes, und anschließend die Mitteilung des Ergebnisses seiner Ermittlungstätigkeiten, so bedeutete dies einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in den Schutzbereich des ungestörten ehelichen und familiären Zusammenlebens. Die Abwägung der auf Seiten der Klägerin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zum Schutz vor Verletzungen ihres Eigentums mit dem zu Gunsten des Beklagten wirkenden Grundrechts auf Schutz der Familie führt in diesem Fall zu einem Vorrang des Schutzes der Familie mit dem Ergebnis, dass, wie dargelegt, die Untersuchung des Computers seines minderjährigen Sohnes dem Beklagten unzumutbar ist.

bb)

52

Zwar ist das Amtsgericht nach Vernehmung der Mitarbeiterin F. als Zeugin zu der Überzeugung gelangt, diese habe die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht begangen. Diese amtsgerichtliche Beweiswürdigung greift die Klägerin mit der Berufung nicht an.

53

Jedoch hat die beweisbelastete Klägerin ihre Behauptung, die Ehefrau und die beiden Söhne des Beklagten kämen (ebenfalls) nicht als Täter der Verletzungshandlungen in Betracht, nicht bewiesen.

54

Nachdem der Beklagte, wie dargelegt, seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat, und damit die Grundlage der Vermutung, der Anschlussinhaber sei Täter der Rechtsverletzung, wirksam bestritten worden ist, trifft die Beweislast für ihre Behauptung, die Ehefrau und die beiden Söhne des Beklagten kämen nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, sondern diese habe der Beklagte begangen, die Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit Dritter keine Beweislastumkehr zulasten des Beklagten, ihn trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2016 („Loud“), I ZR 48/15, Rn. 33, zitiert nach juris).

55

Eine (erneute) Ladung der von der Klägerin auch in der Berufungsinstanz zum Beweis ihrer Behauptung angebotenen Zeugen, nämlich der Ehefrau und der beiden Söhne des Beklagten, war entbehrlich. Sowohl die Ehefrau des Beklagten als auch dessen Söhne haben bereits erstinstanzlich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 25.10.2016 von ihrem sich aus § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ehefrau) bzw. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Söhne) ergebenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. In so einem Fall ist einem erneuten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen nur stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass er nunmehr aussagen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1986, NJW-RR 1987, 445 m. w. N.). Derartige Umstände trägt die Klägerin jedoch nicht vor, sie sind auch sonst nicht erkennbar.

56

Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Zeugnisverweigerung der Angehörigen des Beklagten nicht zu dessen Lasten zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 27.7.2017 („Ego-Shooter“), I ZR 68/16, Rn. 28, zitiert nach juris).

2.

57

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung fiktiven Lizenzschadens in Höhe von 640,20 € ergibt sich auch nicht aus § 832 BGB.

58

Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht bewiesen, dass der minderjährige Sohn des Beklagten die Verletzungshandlungen begangen hat. Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte seinen minderjährigen Sohn belehrt hat. Da die Ehefrau und der bereits im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen volljährige Sohn des Beklagten ebenfalls als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen, kann der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen etwaiger Verletzung der Aufsichtspflicht und Rechtsverletzung nicht festgestellt werden.

3.

59

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.

60

Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. und 2. Bezug genommen.

61

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des amtsgerichtlichen Urteils, dort Seiten 7-8, Bezug genommen.

4.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

5.

63

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Nach Kenntnis der Kammer ist die Frage, ob der Anschlussinhaber, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, die internetfähigen Endgeräte seiner im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen minderjährigen Kinder auf das Vorhandensein von Filesharing-Software oder des verletzungsgegenständlichen Werkes untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung mitteilen muss, höchstrichterlich nicht entschieden.


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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - I ZR 48/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 48/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Everytime we touch UrhG §§ 1

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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

32
aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die Klägerinnen als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie haben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

22
(1) Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN), eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

22
(1) Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN), eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

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(4) Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt haben, indem sie nur darauf verwiesen haben, ihre drei volljährigen Kinder hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten waren gehalten, im Rahmen der sekundären Darlegungslast das Kind zu benennen, welches ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

32
aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die Klägerinnen als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie haben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

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Aus der Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 383 ZPO dürfen, da die Entscheidung über die Zeugnisverweigerung allein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden (vgl. [zu § 52 StPO] BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - 4 StR 291/79, NJW 1980, 794; MünchKomm.ZPO/Damrau, 5. Aufl., § 383 Rn. 21; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 383 Rn. 10). Selbst wenn man - wie für die Fälle des § 384 Nr. 1 bis 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92, NJW 1994, 197; MünchKomm.ZPO/Damrau aaO § 384 Rn. 4 aE) - ausnahmsweise eine nachteilige Beweiswürdigung für zulässig hielte , wenn besondere, konkret festgestellte Indizien dies rechtfertigen (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 31. Aufl., § 383 Rn. 7), führte dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Das Berufungsgericht hat, ohne dass die Revision dies in Zweifel zieht, festgestellt, dass solche anderweitigen Indizien, die die Annahme einer Täterschaft des Beklagten nahelegten, nicht bestehen. Auch von einer Beweisvereitelung des Beklagten ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.