Landgericht Düsseldorf Urteil, 24. Okt. 2016 - 5 O 198/15
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.081,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836 und Abtretung ihrer Ansprüche gegen die H mbH aus dem Garantievertrag mit der Garantienummer 68554022 an den Beklagten, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags.
3Die Klägerin erwarb von dem Beklagten, der unter der Firma B3 einen Autohandel betreibt, mit dem schriftlichen Kaufvertrag vom 22.7.2014 das Fahrzeug PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, zu einem Kaufpreis von 22.980 EUR (Anlage K1 im Anlagenband). Das Fahrzeug wurde am 21.6.2010 erstmalig zugelassen und hatte bei Übergabe an die Klägerin Ende Juli 2014 eine Laufleistung von 64.880 km. Die Klägerin schloss zeitgleich mit dem Kaufvertrag eine Garantieversichrung für das Fahrzeug mit der Garantienummer 68554022 ab, die ihr durch den Beklagten vermittelt wurde. Garantiegeber ist die H mbH. Die Maximalregulierungssumme beträgt 3.000 EUR.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.5.2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.6.2015 auf, den hohen Ölverbrauch des Fahrzeugs als Mangel zu beseitigen (Anlage K3 im Anlagenband). Der Beklagte erklärte sich mit dem Schreiben vom 2.6.2015 zu einer Reparatur des Fahrzeugs gegen die Zahlung des entsprechenden Entgelts bereit (Anlage K4 im Anlagenband). Mit dem Schreiben vom 8.7.2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K5 im Anlagenband). Sie ließ sich eine Nutzungsentschädigung für 12.000 gefahrene Kilometer in Höhe von 1.485,78 EUR bei einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km anrechnen und forderte den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 21.494,22 EUR bis zum 15.7.2015 auf. Mit dem Schreiben vom 9.7.2015 lehnte der Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab (Anlage K6 im Anlagenband).
5Nach Klageerhebung teilte die Klägerin mit, dass das Fahrzeug einen Motorschaden erlitten habe. Aus diesem Grund forderte sie den Beklagten mit dem Schreiben vom 31.7.2015 erneut zur Mangelbeseitigung bis zum 10.8.2015 auf (Anlage K7, Bl. 14 GA). Nach erfolglosem Fristablauf erklärte sie mit dem Schreiben vom 19.8.2015 nochmals den Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K8, Bl. 16 GA).
6Die Klägerin behauptet, sie habe bereits zwei Monate nach der Übernahme des Fahrzeugs einen Liter Öl nachfüllen müssen. In der Folgezeit habe sie nach etwas weniger als 1.000 gefahrenen Kilometern jeweils einen Liter Öl nachfüllen müssen. Der Ölverbrauch habe sich schließlich derart erhöht, dass sie bereits nach 500 km einen Liter Öl nachfüllen musste. Der Mangel des höhen Ölverbrauchs des Fahrzeugs habe bereits bei der Übergabe vorgelegen. Dies ergebe sich aus der Reparaturhistorie des Fahrzeugs, die ihr nach dem Erwerb durch eine Audi Fachwerkstatt ausgehändigt worden sei (Anlage K2 im Anlagenband). Der eingetretene Motorschaden sei auf den Mangel des hohen Ölverbrauchs und nicht auf eine unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs zurückzuführen.
7Die Klägerin beantragt,
81. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.494,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, zu zahlen;
92. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, in Annahmeverzug befindet.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe das Fahrzeug intensiv genutzt, aber nicht ordnungsgemäß warten lassen. Sie habe den Motorschaden durch die Nutzung des Fahrzeugs mit einem zu geringen Ölstand verursacht.
13Er ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Da eine dritte Person seit dem 20.7.2014 die Halterin des Fahrzeugs sei, habe sie das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Die Klägerin müsse die Garantieversicherung in Anspruch nehmen. Im Fall der Rückabwicklung sei sie verpflichtet, einen Wertausgleich für den an dem Fahrzeug eingetretenen Motorschaden zu leisten. Zudem müsse sie sich eine Nutzungsentschädigung für 20.000 gefahrene Kilometer anrechnen lassen. Die für das Fahrzeug anzusetzende Gesamtfahrleistung betrage 200.000 km. Im Übrigen sei die Klägerin jedenfalls verpflichtet, ihm ihren Anspruch gegen den Garantieversicherer abzutreten.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.4.2016 durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 40 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 18.7.2016 Bezug genommen (Bl. 53 ff. GA).
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
17I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB auf die Zahlung von 21.081,47 EUR Zug um Zug gegen die Herausgabe und Rückübereignung des PKW Audi A5 sowie die Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Garantievertrag an den Beklagten.
181. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Parteien schlossen am 22.7.2014 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Klägerin ist als Käuferin des Fahrzeugs berechtigt, die Gewährleistungsrechte aus dem Vertragsverhältnis gegen den Beklagten geltend zu machen. Auf das Eigentum an dem Fahrzeug oder die Haltereigenschaft kommt es insoweit nicht an.
192. Das Fahrzeug war bei der Übergabe an die Klägerin mangelhaft.
20Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich bei Gefahrübergang nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
21Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Fahrzeug einen erhöhten Ölverbrauch aufweist und demnach nicht die übliche Beschaffenheit von vergleichbaren Fahrzeugen hat. Der Sachverständige T führt überzeugend und nachvollziehbar aus, dass das Fahrzeug einen erhöhten Ölverbrauch aufweist. Der Sachverständige hat das Fahrzeug am 12.7.2016 selbst überprüft und die entsprechenden Feststellungen getroffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen. Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten haben die Parteien nicht erhoben.
22Das Gericht ist nach der Einholung des Sachverständigengutachtens weiter davon überzeugt, dass der erhöhte Ölverbrauch bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin Ende Juli 2014 vorlag. Der Sachverständige hat die zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug bestehende Reparaturhistorie ausgewertet. Aus der Reparaturhistorie des Fahrzeugs ergibt sich, dass der erhöhte Ölverbrauch bereits durch einen der Voreigentümer am 11.11.2013 in einer Fachwerkstatt beanstandet wurde. Die Werkstatt führte bei einer Laufleistung von 56.830 km Erstmaßnahmen zur Reduzierung des Ölverbrauchs durch, wie den Austausch des Ölabscheiders, das Aufspielen einer neuen Software sowie die Erneuerung des vorderen Kurbelwellendichtringes. Am 2.1.2014 wurde das Fahrzeug erneut durch eine markengebundene Fachwerkstatt angenommen. Es wurde eine Ölverbrauchsmessung durchgeführt, was darauf schließen lässt, dass der Mangel des erhöhten Ölverbrauchs durch die am 11.11.2013 durchgeführten Maßnahmen nicht behoben wurde. Aus der Reparaturhistorie ergibt sich, dass der Voreigentümer am 8.1.2014 erneut den zu hohen Ölverbrauch des Fahrzeugs beanstandete. Es wurden keine Reparaturmaßnahmen durch eine Werkstatt mehr durchgeführt, die in der Reparaturhistorie hinterlegt wurden. Daraus, dass der Mangel an dem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen immer noch bestand, lässt sich schließen, dass dieses unrepariert an die Klägerin weiterveräußert wurde.
23Die Unstimmigkeiten bzgl. der Laufleistung in der vorgelegten Reparaturhistorie lassen sich dadurch erklären, dass die Angaben teilweise auf den Angaben des Kunden bei Auftragserteilung und teilweise auf der Ablesung der tatsächlichen Laufleistung durch die Mechaniker bei der Durchführung der Reparaturarbeiten beruhen. Sie geben keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben in der Reparaturhistorie im Übrigen zu Zweifeln.
243. Die Klägerin setzte dem Beklagten mit dem Schreiben vom 29.5.2015 erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 10.6.2015 (Anlage K3 im Anlageband), § 323 Abs. 1 BGB. Zudem verweigerte der Beklagte mit dem Schreiben vom 2.6.2015 die Nacherfüllung, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
254. Ob der Beklagte Kenntnis von dem Mangel hatte, ist unerheblich. Es wurde kein Haftungsausschluss im Sinne des § 444 BGB vereinbart. Im Übrigen wäre ein solcher Ausschluss wegen des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam.
265. Das Rücktrittrecht der Klägerin ist nicht aufgrund der Garantieversicherung ausgeschlossen. Der Beklagte kann sich der Sachmängelgewährleistung als Verkäufer des Fahrzeugs nicht durch den Verweis der Klägerin auf die Inanspruchnahme eines Dritten entziehen.
276. Die Klägerin erklärte mit dem Schreiben vom 8.7.2015 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K5 im Anlagenband). Dadurch wandelte sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Parteien haben gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
28a) Der Beklagte hat der Klägerin gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis in Höhe von 22.980 EUR zurückzuzahlen.
29b) Die Klägerin hat dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB den Wert der gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.898,53 EUR zu ersetzen.
30Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug erfolgt der Ersatz der gezogenen Nutzungen nach ganz herrschender Meinung nach der Formel Kaufpreis/ Restlaufleistung x gefahrene Km = Nutzungswert (BGH Urteil vom 17.5.1995, VIII ZR 70/94).
31Die voraussichtliche Restlaufleistung ist nach § 287 ZPO, ausgehend von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, sachgemäß zu schätzen. Es genügt dem Schätzungsermessen und entspricht allgemeiner Rechtsprechungspraxis, sich an der typspezifischen Gesamtfahrleistung zu orientieren. PKW der mittleren und gehobenen Klasse erreichen auf Grund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (KG Berlin Urteil vom 23.5.2013, 8 U 58/12). Für den streitgegenständlichen PKW Audi A5 ist eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km als realistisch anzunehmen. Das Gericht sieht keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Gesamtfahrleistung 250.000 oder nur 200.000 km beträgt. Das Gericht schätzt die Gesamtfahrleistung daher vorliegend auf 250.000 km.
32Die Klägerin ist mit dem Fahrzeug 15.294 km gefahren. Dies ist die Differenz zwischen der in dem Kaufvertrag angegebenen Laufleistung von 64.880 km bei dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin und der zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen am 12.7.2016 festgestellten Laufleistung von 80.174 km. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen bereits eine längere Zeit abgemeldet. Es wird durch die Klägerin nicht mehr weitergenutzt.
33Der Nutzungswert beträgt demnach im vorliegenden Fall:
3422.980 EUR / (250.000 km – 64.880 km) x 15.294 km = 1.898,53 EUR.
35c) Die Klägerin hat dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB das Fahrzeug PKW Audi A5 herauszugeben und zu übereignen.
36Die Klägerin schuldet dem Beklagten keinen Wertersatz statt der Herausgabe des Fahrzeugs. Wertersatz anstelle der Herausgabe des Fahrzeugs kann der Beklagte gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB nur verlangen, wenn die Herausgabe und Rückübereignung der Klägerin unmöglich ist. Der Beklagte muss die Voraussetzungen für den Wertersatzanspruch darlegen und beweisen. Soweit der Beklagte einwendet, die Klägerin sei nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs, kann er dies nicht beweisen. Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug Ende Juli 2014 zur Erfüllung der Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag übereignet, wodurch sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist. Einen Nachweis dafür, dass die Klägerin auch die Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist, gibt es nicht. Aus der Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich lediglich wer der Halter des Fahrzeugs ist. Dies ist für die Frage, wer der Eigentümer des Fahrzeugs ist, unerheblich. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass das Fahrzeug auf D und nicht auf die Klägerin zugelassen wurde. Einen Beweis dafür, dass die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug verloren hat, hat der Beklagte nicht angeboten.
37Die Klägerin schuldet dem Beklagten auch keinen Wertersatz aufgrund einer Verschlechterung des Fahrzeugs nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Der Wertersatzanspruch entfällt gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB soweit der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre. Erfasst wird vor allem der Fall, dass die Verschlechterung auf dem zum Rücktritt berechtigenden Mangel beruht. Gleichgültig ist, ob den Gläubiger hinsichtlich des Mangels ein Verschulden trifft (Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 346 BGB, Rn. 12). Der Zustand des Motors ist nach den Feststellungen des Sachverständigen T auf den Mangel des erhöhten Ölverbrauchs zurückzuführen. Aufgrund des erhöhten Öleintrags in den 2. Zylinder kam es zu Zündaussetzern, so dass der Motor nur noch auf drei Zylindern lief. Aus diesem Grund brannte die Motorkontrollleuchte.
38Der Beklagte kann wegen der Verschlechterung des Fahrzeugs keinen Schadensersatz nach §§ 346 Abs. 4, 1, 280 Abs. 1 BGB von der Klägerin verlangen. Nach der Rücktrittserklärung gilt zwar der Haftungsmaßstab des § 276 BGB und nicht mehr die eigenübliche Sorgfalt, da der Rücktrittsberechtigte weiß, dass er die Sache herausgeben muss (MüKo-BGB/ Gaier, 7. Auflage 2016, § 346 BGB, Rn. 61). Die Klägerin hat den verschlechterten Zustand des Motors jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu vertreten. Dieser ist auf den Mangel des erhöhten Ölverbrauchs und nicht auf ein Fehlverhalten der Klägerin im Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen.
39Zudem hatte die Klägerin den Beklagten bereits mit dem Schreiben vom 8.7.2015 dazu aufgefordert, das Fahrzeug zurückzunehmen. Dies hatte der Beklagte mit dem Schreiben vom 9.7.2015 abgelehnt, wodurch er sich im Annahmeverzug befand, als es zu dem Schadenseintritt an dem Motor des Fahrzeugs kam. Die Klägerin hatte ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Beklagten gemäß § 300 Abs. 1 BGB nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften (vgl. MüKo-BGB/ Gaier, 7. Auflage 2016, § 346 BGB, Rn. 62). Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Klägerin lagen nach den obigen Ausführungen erst Recht nicht vor.
40d) Die Klägerin hat dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB ihre Ansprüche gegen den Garantieversicherer abzutreten.
41Aufgrund der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat die Klägerin die erlangten Ansprüche gegen den Garantieversicherer herauszugeben. Die Garantieversicherung ist Bestandteil des Kaufvertrags geworden. Sie wird in dem schriftlichen Kaufvertrag unter den Angaben des Verkäufers erwähnt (Anlage K1 im anlagenband).
42II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB auf die Zahlung von Verzugszinsen.
43Der Beklagte befindet sich aufgrund seines Schreibens vom 9.7.2015, mit dem er die Rückabwicklung des Kaufvertrages ablehnte, im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
44III. Der Feststellungantrag ist begründet.
45Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Beklagte aufgrund der Ablehnung der Rückabwicklung des Kaufvertrages mit seinem Schreiben vom 9.7.2015 im Annahmeverzug.
46IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
47Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 21.494,22 EUR festgesetzt.
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Annotations
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.