Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Sept. 2016 - I-3 W 316/15
Tenor
1.Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 19.10.2015 (Az.: 5 O 198/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Wert: 10.000 €
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Antragstellerin ist die Tante der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners.
4Nach Rechtskraft der Scheidung im April 2014 erwirkte die Antragstellerin am 06. Oktober 2014 beim Amtsgericht A (Republik L2) ein Urteil gegen den Antragsgegner (Az.: Nr. 73/14), durch welches dieser zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 10.000 € nebst gesetzlichen Verzugszinsen zum Referenzkurs der NB RM von 8 % seit dem 10. Mai 2011 verurteilt worden ist.
5In dem Verfahren vor dem Amtsgericht in A wurde der Antragsgegner vertreten durch Rechtsanwalt B aus C. Dieser war vom Amtsgericht A als Rechtsbeistand bestellt worden, weil sich der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Verfahrens in Land 1 befand. Im Verhandlungstermin vom 06. Oktober 2014 sind – ausweislich des Protokolls vom selben Tag – auf Antrag der Antragstellerin die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners, D, und ein Cousin des Antragsgegners, E, als Zeugen vernommen worden. Der weitere als Zeuge geladene Cousin des Antragsgegners, F, machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Außerdem wurde die Antragstellerin selbst vernommen.
6Auf das Gesuch der Antragstellerin vom 08. Juni 2015 hat der Vorsitzende der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 5 O 198/15) antragsgemäß angeordnet, das vorgenannte Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
7Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus H beantragt.
8Er macht im Wesentlichen geltend, das Urteil des Amtsgerichts A verstoße gegen den ordre public und behauptet hierzu, die Antragstellerin habe zunächst durch die unwahre Behauptung, der Antragsteller sei unbekannten Aufenthalts dafür gesorgt, dass ihm die Klageschrift nicht zugestellt und er persönlich nie gehört worden sei. Tatsächlich sei der Antragstellerin und der Familie seiner geschiedenen Ehefrau bekannt gewesen, dass er, der Antragsgegner, sich in Land 1 bei seiner neuen Lebensgefährtin aufhalte.
9Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils seien unzutreffend und beruhten auf bewusst falschen Angaben der Antragstellerin und unwahren Aussagen der Zeugen. Es habe am 10. Mai 2010 weder eine Vereinbarung über eine Darlehensgewährung gegeben, noch habe er einen Barbetrag in behaupteter Höhe von 10.000 € von der Antragstellerin erhalten.
10Nach Kenntniserlangung von seiner Verurteilung – durch Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 28. April 2015 – habe er die Rechtsanwälte I und J aus C mit der Einlegung eines Wiederaufnahmeverfahrens beauftragt.
11Durch – in Übersetzung als Anlage K5 von der Antragstellerin eingereichtes – Urteil des Amtsgerichts A vom 26. Januar 2016 (Az.: PROV. Nr. 2/2195) wurde der Antrag des Antragsgegners auf Wiederholung des durch Urteil vom 06. Oktober 2014 abgeschlossenen Verfahrens als unbegründet abgewiesen.
12Der Antragsgegner hat mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11. März 2016 und 21. März 2016 mitgeteilt, dass er gegen das Urteil des Amtsgerichts A vom 26. Januar 2016 Berufung eingelegt habe. Die Antragstellerin sei entgegen ihrer Behauptung am 10. Mai 2010 gar nicht in Land 2 gewesen, so dass sie ihm gar kein Darlehen habe zur Verfügung stellen können. Ergänzend verweist er auf den Bericht der von ihm in Land 2 beauftragten Rechtsanwälte I und J vom 15. März 2016. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 07. Juli 2016 weist der Antragsgegner daraufhin hin, dass wegen eines Streiks vorerst keine Verhandlungen vor dem Berufungsgericht in Land 2 stattfänden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
14II.
15Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
161.
17Auf das vorliegende Verfahren sind noch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVVO, heute bezeichnet als Brüssel I-VO – sowie die Vorschriften des AVAG in seiner Fassung bis zum 09. Januar 2015 anwendbar. Denn die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 – bezeichnet als Brüssel Ia-VO – ist nach deren Art. 66 Abs. 2 nicht anwendbar auf Vollstreckungstitel, die in Erkenntnisverfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, erlassen bzw. geschaffen wurden oder noch werden (vgl. Senat, 3 W 95/15).
182.
19Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Wuppertal eingegangene Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Brüssel I-VO.
203.
21Das Rechtsmittel ist unbegründet.
22a)Die Antragstellerin hat die gemäß Art. 54 Brüssel I-VO erforderliche Bescheinigung des L2-Gerichts vorgelegt.
23b)
24Nach Art. 33 Brüssel I-VO werden Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
25Die Vollstreckbarerklärung darf vom Senat als Rechtsmittelgericht gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz Brüssel I-VO nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 Brüssel I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.
26(1)
27Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, er ihm sei auf Grund des wahrheitswidrigen Vortrags der Antragstellerin, ihr sei der Aufenthalt unbekannt, die Klageschrift nicht zugestellt worden und er sei nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, worin ein Verstoß gegen den ordre public zu sehen sei.
28Bereits in tatsächlicher Hinsicht ist die Antragstellerin dem Vortrag entgegengetreten.
29Sie hat durch Vorlage von Unterlagen hinreichend dargetan, dass sie vor Klageeinreichung von dem zuständigen Ministerium für innere Angelegenheiten auf ihr Auskunftsersuchen hin die Mitteilung (= Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2016) erhalten habe, dass der Antragsteller nicht unter seiner damaligen Wohnanschrift in „K“ zu erreichen gewesen sei, sondern sich nach den Erkenntnissen des Ministeriums in Land 1 ohne Angabe einer Anschrift aufgehalten habe, ohne zuvor seine Abwesenheit den Behörden anzuzeigen. In solchen Fällen erfolge nach L2-Recht die Bestellung eines Rechtsanwalts.
30Unstreitig wurde vom Amtsgericht A – als „vorläufiger Vertreter“ – für den Antragsgegner Rechtsanwalt B aus C bestellt. Ausweislich des von der Antragstellerin – als Anlage K1 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2016 – eingereichten Berichts ihrer L2-Rechtsanwälte vom 19. Januar 2016 wird eine solche Bestellung sowohl auf der Anzeigetafel des Gerichts als auch im Amtsblatt der Republik Land 2 veröffentlicht.
31In rechtlicher Hinsicht kann in der Bestellung eines Rechtsanwalts in derartigen Fällen kein Verstoß gegen den ordre public gesehen werden. Der vom Antragsgegner angestellte Vergleich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Oktober 1996 (Az.: C 78/95) geht schon deshalb fehl, weil es dort nicht um die Bestellung eines „Prozessvertreters“ durch das erkennende ausländische Gericht ging, sondern um die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten durch hierzu nicht bevollmächtige Dritte.
32(2)
33Soweit der Antragsgegner weiter geltend macht, das Urteil sei auch in der Sache falsch, ist unerheblich, ob ein durch vorsätzlich falschen Sachvortrag „erschlichenes“ Urteil im Einzelfall gegen den ordre public verstoßen kann. Denn nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 Brüssel I-VO kann die Entscheidung nur dann nicht anerkannt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public)offensichtlich widersprechen würde. Das ist ohne Zweifel vorliegend nicht der Fall.
34Im Übrigen ist dem Senat eine Nachprüfung der ausländischen Entscheidung nach Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO ausdrücklich versagt.
35Es ist daher unerheblich, dass die Antragstellerin in Land 2 im Prozess angegeben hat, dem Antragsgegner das Geld (als Darlehen) zur Verfügung gestellt zu haben, damit dieser „Geschäfte beginnen“ könne und es demgegenüber im Schriftsatz vom 19. Januar 2016 heißt, das Geld habe als „Rücklage für Beerdigungskosten“ gedient. Dies gilt zumal die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 02. März 2016 diese „unterschiedlichen Versionen“ nachvollziehbar damit erklärt hat, dass die Antragstellerin sehr schlecht Deutsch spreche und es zu Verständigungsschwierigkeiten mit ihr gekommen sein mag. Im weiteren Schriftsatz vom 18. April 2016 hat sie erläuternd klargestellt, dass das als Kredit gewährte Geld aus einem Sparguthaben stamme, welches die Antragstellerin zur Deckung ihrer Beerdigungskosten angespart hatte.
36(3)Er werden auch keine Umstände geltend gemacht, die eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 1 Brüssel I-VO rechtfertigen könnten.
37Nach Art. 46 Abs. 1 Brüssel I-VO und § 36 AVAG kann der Senat als Beschwerdegericht auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist (vgl. Senat, 29.09.2006, 3 W 156/06, juris, m.w.N.).
38Soweit der Antragsgegner unstreitig ein Verfahren auf „Wiederholung des Verfahrens“ eingeleitet hat, ist schon zweifelhaft, ob es sich hierbei um einen „ordentlichen“ Rechtsbehelf im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt. Ein ordentlicher Rechtsbehelf ist jeder Rechtsbehelf, der zur Aufhebung und Abänderung im Erststaat führen kann und für dessen Einlegung im Erststaat eine gesetzliche Frist bestimmt ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, Anh I EuGVVO, Art. 46 Rn. 8).
39Jedenfalls aber ist dieser Antrag durch Entscheidung des Amtsgerichts in A vom 26. Januar 2016 als unbegründet zurückgewiesen worden.
40Soweit der Antragsgegner zwischenzeitlich Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vom 26. Januar 2016 eingelegt hat, hat er jedenfalls keine Aussetzung des Verfahrens beantragt, sondern mit Schriftsatz vom 07. Juli 2016 mitgeteilt, dass wegen eines Streiks vorerst keine Verhandlungen vor dem Berufungsgericht in Land 2 stattfinden würden
41Zudem kommt eine solche Aussetzung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mit einem Erfolg des im Erststaat eingelegten ordentlichen Rechtsbehelfs zu rechnen ist, weil die Brüssel I-VO die Vollstreckung vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten ermöglichen will (Senat, a.a.O.; OLG Köln BeckRS 2009, 03274; Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., 2013, Art. 46 EuGVVO Rn. 4).
42Der Sachvortrag des Antragsgegners rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines erfolgreichen Rechtsmittels. Soweit er geltend macht, die Antragstellerin sei am 07. Mai 2010 aus Land 2 ausgereist und es sei unklar, ob sie bereits bis zum 10. Mai 2010 wieder eingereist gewesen sei, handelt es sich um bloße durch keine greifbare Tatsachen unterstützte Spekulationen des Antragsgegners.
43Nach alledem war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
44III.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
46IV.
47Da das Rechtsmittel keinen Erfolgt hat, war auch das Verfahrenskostenhilfegesuch vom 18. Dezember 2015 zurückzuweisen.
48R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
49Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
50Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat, die mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung beginnt, durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
51Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
52Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen, und zwar innerhalb eines Monats ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung. Die Begründung muss enthalten die Rechtsbeschwerdeanträge (die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde), eine Darlegung zu den hier im ersten Absatz genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe (die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben); soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.081,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836 und Abtretung ihrer Ansprüche gegen die H mbH aus dem Garantievertrag mit der Garantienummer 68554022 an den Beklagten, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags.
3Die Klägerin erwarb von dem Beklagten, der unter der Firma B3 einen Autohandel betreibt, mit dem schriftlichen Kaufvertrag vom 22.7.2014 das Fahrzeug PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, zu einem Kaufpreis von 22.980 EUR (Anlage K1 im Anlagenband). Das Fahrzeug wurde am 21.6.2010 erstmalig zugelassen und hatte bei Übergabe an die Klägerin Ende Juli 2014 eine Laufleistung von 64.880 km. Die Klägerin schloss zeitgleich mit dem Kaufvertrag eine Garantieversichrung für das Fahrzeug mit der Garantienummer 68554022 ab, die ihr durch den Beklagten vermittelt wurde. Garantiegeber ist die H mbH. Die Maximalregulierungssumme beträgt 3.000 EUR.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.5.2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.6.2015 auf, den hohen Ölverbrauch des Fahrzeugs als Mangel zu beseitigen (Anlage K3 im Anlagenband). Der Beklagte erklärte sich mit dem Schreiben vom 2.6.2015 zu einer Reparatur des Fahrzeugs gegen die Zahlung des entsprechenden Entgelts bereit (Anlage K4 im Anlagenband). Mit dem Schreiben vom 8.7.2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K5 im Anlagenband). Sie ließ sich eine Nutzungsentschädigung für 12.000 gefahrene Kilometer in Höhe von 1.485,78 EUR bei einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km anrechnen und forderte den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 21.494,22 EUR bis zum 15.7.2015 auf. Mit dem Schreiben vom 9.7.2015 lehnte der Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab (Anlage K6 im Anlagenband).
5Nach Klageerhebung teilte die Klägerin mit, dass das Fahrzeug einen Motorschaden erlitten habe. Aus diesem Grund forderte sie den Beklagten mit dem Schreiben vom 31.7.2015 erneut zur Mangelbeseitigung bis zum 10.8.2015 auf (Anlage K7, Bl. 14 GA). Nach erfolglosem Fristablauf erklärte sie mit dem Schreiben vom 19.8.2015 nochmals den Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K8, Bl. 16 GA).
6Die Klägerin behauptet, sie habe bereits zwei Monate nach der Übernahme des Fahrzeugs einen Liter Öl nachfüllen müssen. In der Folgezeit habe sie nach etwas weniger als 1.000 gefahrenen Kilometern jeweils einen Liter Öl nachfüllen müssen. Der Ölverbrauch habe sich schließlich derart erhöht, dass sie bereits nach 500 km einen Liter Öl nachfüllen musste. Der Mangel des höhen Ölverbrauchs des Fahrzeugs habe bereits bei der Übergabe vorgelegen. Dies ergebe sich aus der Reparaturhistorie des Fahrzeugs, die ihr nach dem Erwerb durch eine Audi Fachwerkstatt ausgehändigt worden sei (Anlage K2 im Anlagenband). Der eingetretene Motorschaden sei auf den Mangel des hohen Ölverbrauchs und nicht auf eine unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs zurückzuführen.
7Die Klägerin beantragt,
81. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.494,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, zu zahlen;
92. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, in Annahmeverzug befindet.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe das Fahrzeug intensiv genutzt, aber nicht ordnungsgemäß warten lassen. Sie habe den Motorschaden durch die Nutzung des Fahrzeugs mit einem zu geringen Ölstand verursacht.
13Er ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Da eine dritte Person seit dem 20.7.2014 die Halterin des Fahrzeugs sei, habe sie das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Die Klägerin müsse die Garantieversicherung in Anspruch nehmen. Im Fall der Rückabwicklung sei sie verpflichtet, einen Wertausgleich für den an dem Fahrzeug eingetretenen Motorschaden zu leisten. Zudem müsse sie sich eine Nutzungsentschädigung für 20.000 gefahrene Kilometer anrechnen lassen. Die für das Fahrzeug anzusetzende Gesamtfahrleistung betrage 200.000 km. Im Übrigen sei die Klägerin jedenfalls verpflichtet, ihm ihren Anspruch gegen den Garantieversicherer abzutreten.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.4.2016 durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 40 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 18.7.2016 Bezug genommen (Bl. 53 ff. GA).
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
17I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB auf die Zahlung von 21.081,47 EUR Zug um Zug gegen die Herausgabe und Rückübereignung des PKW Audi A5 sowie die Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Garantievertrag an den Beklagten.
181. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Parteien schlossen am 22.7.2014 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Klägerin ist als Käuferin des Fahrzeugs berechtigt, die Gewährleistungsrechte aus dem Vertragsverhältnis gegen den Beklagten geltend zu machen. Auf das Eigentum an dem Fahrzeug oder die Haltereigenschaft kommt es insoweit nicht an.
192. Das Fahrzeug war bei der Übergabe an die Klägerin mangelhaft.
20Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich bei Gefahrübergang nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
21Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Fahrzeug einen erhöhten Ölverbrauch aufweist und demnach nicht die übliche Beschaffenheit von vergleichbaren Fahrzeugen hat. Der Sachverständige T führt überzeugend und nachvollziehbar aus, dass das Fahrzeug einen erhöhten Ölverbrauch aufweist. Der Sachverständige hat das Fahrzeug am 12.7.2016 selbst überprüft und die entsprechenden Feststellungen getroffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen. Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten haben die Parteien nicht erhoben.
22Das Gericht ist nach der Einholung des Sachverständigengutachtens weiter davon überzeugt, dass der erhöhte Ölverbrauch bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin Ende Juli 2014 vorlag. Der Sachverständige hat die zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug bestehende Reparaturhistorie ausgewertet. Aus der Reparaturhistorie des Fahrzeugs ergibt sich, dass der erhöhte Ölverbrauch bereits durch einen der Voreigentümer am 11.11.2013 in einer Fachwerkstatt beanstandet wurde. Die Werkstatt führte bei einer Laufleistung von 56.830 km Erstmaßnahmen zur Reduzierung des Ölverbrauchs durch, wie den Austausch des Ölabscheiders, das Aufspielen einer neuen Software sowie die Erneuerung des vorderen Kurbelwellendichtringes. Am 2.1.2014 wurde das Fahrzeug erneut durch eine markengebundene Fachwerkstatt angenommen. Es wurde eine Ölverbrauchsmessung durchgeführt, was darauf schließen lässt, dass der Mangel des erhöhten Ölverbrauchs durch die am 11.11.2013 durchgeführten Maßnahmen nicht behoben wurde. Aus der Reparaturhistorie ergibt sich, dass der Voreigentümer am 8.1.2014 erneut den zu hohen Ölverbrauch des Fahrzeugs beanstandete. Es wurden keine Reparaturmaßnahmen durch eine Werkstatt mehr durchgeführt, die in der Reparaturhistorie hinterlegt wurden. Daraus, dass der Mangel an dem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen immer noch bestand, lässt sich schließen, dass dieses unrepariert an die Klägerin weiterveräußert wurde.
23Die Unstimmigkeiten bzgl. der Laufleistung in der vorgelegten Reparaturhistorie lassen sich dadurch erklären, dass die Angaben teilweise auf den Angaben des Kunden bei Auftragserteilung und teilweise auf der Ablesung der tatsächlichen Laufleistung durch die Mechaniker bei der Durchführung der Reparaturarbeiten beruhen. Sie geben keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben in der Reparaturhistorie im Übrigen zu Zweifeln.
243. Die Klägerin setzte dem Beklagten mit dem Schreiben vom 29.5.2015 erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 10.6.2015 (Anlage K3 im Anlageband), § 323 Abs. 1 BGB. Zudem verweigerte der Beklagte mit dem Schreiben vom 2.6.2015 die Nacherfüllung, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
254. Ob der Beklagte Kenntnis von dem Mangel hatte, ist unerheblich. Es wurde kein Haftungsausschluss im Sinne des § 444 BGB vereinbart. Im Übrigen wäre ein solcher Ausschluss wegen des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam.
265. Das Rücktrittrecht der Klägerin ist nicht aufgrund der Garantieversicherung ausgeschlossen. Der Beklagte kann sich der Sachmängelgewährleistung als Verkäufer des Fahrzeugs nicht durch den Verweis der Klägerin auf die Inanspruchnahme eines Dritten entziehen.
276. Die Klägerin erklärte mit dem Schreiben vom 8.7.2015 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K5 im Anlagenband). Dadurch wandelte sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Parteien haben gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
28a) Der Beklagte hat der Klägerin gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis in Höhe von 22.980 EUR zurückzuzahlen.
29b) Die Klägerin hat dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB den Wert der gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.898,53 EUR zu ersetzen.
30Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug erfolgt der Ersatz der gezogenen Nutzungen nach ganz herrschender Meinung nach der Formel Kaufpreis/ Restlaufleistung x gefahrene Km = Nutzungswert (BGH Urteil vom 17.5.1995, VIII ZR 70/94).
31Die voraussichtliche Restlaufleistung ist nach § 287 ZPO, ausgehend von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, sachgemäß zu schätzen. Es genügt dem Schätzungsermessen und entspricht allgemeiner Rechtsprechungspraxis, sich an der typspezifischen Gesamtfahrleistung zu orientieren. PKW der mittleren und gehobenen Klasse erreichen auf Grund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (KG Berlin Urteil vom 23.5.2013, 8 U 58/12). Für den streitgegenständlichen PKW Audi A5 ist eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km als realistisch anzunehmen. Das Gericht sieht keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Gesamtfahrleistung 250.000 oder nur 200.000 km beträgt. Das Gericht schätzt die Gesamtfahrleistung daher vorliegend auf 250.000 km.
32Die Klägerin ist mit dem Fahrzeug 15.294 km gefahren. Dies ist die Differenz zwischen der in dem Kaufvertrag angegebenen Laufleistung von 64.880 km bei dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin und der zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen am 12.7.2016 festgestellten Laufleistung von 80.174 km. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen bereits eine längere Zeit abgemeldet. Es wird durch die Klägerin nicht mehr weitergenutzt.
33Der Nutzungswert beträgt demnach im vorliegenden Fall:
3422.980 EUR / (250.000 km – 64.880 km) x 15.294 km = 1.898,53 EUR.
35c) Die Klägerin hat dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB das Fahrzeug PKW Audi A5 herauszugeben und zu übereignen.
36Die Klägerin schuldet dem Beklagten keinen Wertersatz statt der Herausgabe des Fahrzeugs. Wertersatz anstelle der Herausgabe des Fahrzeugs kann der Beklagte gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB nur verlangen, wenn die Herausgabe und Rückübereignung der Klägerin unmöglich ist. Der Beklagte muss die Voraussetzungen für den Wertersatzanspruch darlegen und beweisen. Soweit der Beklagte einwendet, die Klägerin sei nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs, kann er dies nicht beweisen. Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug Ende Juli 2014 zur Erfüllung der Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag übereignet, wodurch sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist. Einen Nachweis dafür, dass die Klägerin auch die Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist, gibt es nicht. Aus der Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich lediglich wer der Halter des Fahrzeugs ist. Dies ist für die Frage, wer der Eigentümer des Fahrzeugs ist, unerheblich. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass das Fahrzeug auf D und nicht auf die Klägerin zugelassen wurde. Einen Beweis dafür, dass die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug verloren hat, hat der Beklagte nicht angeboten.
37Die Klägerin schuldet dem Beklagten auch keinen Wertersatz aufgrund einer Verschlechterung des Fahrzeugs nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Der Wertersatzanspruch entfällt gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB soweit der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre. Erfasst wird vor allem der Fall, dass die Verschlechterung auf dem zum Rücktritt berechtigenden Mangel beruht. Gleichgültig ist, ob den Gläubiger hinsichtlich des Mangels ein Verschulden trifft (Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 346 BGB, Rn. 12). Der Zustand des Motors ist nach den Feststellungen des Sachverständigen T auf den Mangel des erhöhten Ölverbrauchs zurückzuführen. Aufgrund des erhöhten Öleintrags in den 2. Zylinder kam es zu Zündaussetzern, so dass der Motor nur noch auf drei Zylindern lief. Aus diesem Grund brannte die Motorkontrollleuchte.
38Der Beklagte kann wegen der Verschlechterung des Fahrzeugs keinen Schadensersatz nach §§ 346 Abs. 4, 1, 280 Abs. 1 BGB von der Klägerin verlangen. Nach der Rücktrittserklärung gilt zwar der Haftungsmaßstab des § 276 BGB und nicht mehr die eigenübliche Sorgfalt, da der Rücktrittsberechtigte weiß, dass er die Sache herausgeben muss (MüKo-BGB/ Gaier, 7. Auflage 2016, § 346 BGB, Rn. 61). Die Klägerin hat den verschlechterten Zustand des Motors jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu vertreten. Dieser ist auf den Mangel des erhöhten Ölverbrauchs und nicht auf ein Fehlverhalten der Klägerin im Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen.
39Zudem hatte die Klägerin den Beklagten bereits mit dem Schreiben vom 8.7.2015 dazu aufgefordert, das Fahrzeug zurückzunehmen. Dies hatte der Beklagte mit dem Schreiben vom 9.7.2015 abgelehnt, wodurch er sich im Annahmeverzug befand, als es zu dem Schadenseintritt an dem Motor des Fahrzeugs kam. Die Klägerin hatte ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Beklagten gemäß § 300 Abs. 1 BGB nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften (vgl. MüKo-BGB/ Gaier, 7. Auflage 2016, § 346 BGB, Rn. 62). Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Klägerin lagen nach den obigen Ausführungen erst Recht nicht vor.
40d) Die Klägerin hat dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB ihre Ansprüche gegen den Garantieversicherer abzutreten.
41Aufgrund der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat die Klägerin die erlangten Ansprüche gegen den Garantieversicherer herauszugeben. Die Garantieversicherung ist Bestandteil des Kaufvertrags geworden. Sie wird in dem schriftlichen Kaufvertrag unter den Angaben des Verkäufers erwähnt (Anlage K1 im anlagenband).
42II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB auf die Zahlung von Verzugszinsen.
43Der Beklagte befindet sich aufgrund seines Schreibens vom 9.7.2015, mit dem er die Rückabwicklung des Kaufvertrages ablehnte, im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
44III. Der Feststellungantrag ist begründet.
45Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Beklagte aufgrund der Ablehnung der Rückabwicklung des Kaufvertrages mit seinem Schreiben vom 9.7.2015 im Annahmeverzug.
46IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
47Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 21.494,22 EUR festgesetzt.
(1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Verpflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)