Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Sept. 2016 - I-3 W 316/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0908.I3W316.15.00
published on 08/09/2016 00:00
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Sept. 2016 - I-3 W 316/15
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Tenor

1.Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 19.10.2015 (Az.: 5 O 198/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Wert:              10.000 €


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Verpflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die
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published on 24/10/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.081,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ
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Annotations

(1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Verpflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)