Landgericht Düsseldorf Schlussurteil, 18. Sept. 2014 - 4a O 24/14
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, Rechnung über die seit dem 01.01.2009 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Sommergerstensorte „Tocada“ zu legen und der Klägerin hinsichtlich des Erzeugens von Vermehrungsmaterial der Sommergerstensorte „Tocada“ die Menge des erzeugten und ausgelieferten Materials, die Namen und Anschriften der jeweiligen Erzeuger, Aufbereiter und gewerblichen Abnehmer sowie die Menge des hergestellten und ausgelieferten Materials, dessen Preise sowie die Preise der Aufbereitungen zu nennen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 612,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 30.11.2013 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die der A durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und entstehen werden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten und des Zahlungsantrages (Ziff. 2 des Tenors) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Ziff. 1 des Tenors) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.500,00.
1
T a t b e s t a n d
3Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Sortenschutzverletzung auf Auskunft- und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Schadenersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch.
4Die Klägerin ist ein Unternehmen, das unter anderem auf dem Gebiet der Durchsetzung von Sortenschutzrechten tätig ist. Einer der Gesellschafter der Klägerin ist die B . Diese firmierte ursprünglich unter der Bezeichnung C (vgl. den in Anlage K2 vorliegenden Handelsregisterauszug). Die A beauftragte und ermächtigte die Klägerin, deren Rechte in Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Vertrieb und der Aufbereitung von sortenschutzrechtlich geschützten Saat- und Pflanzengut im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Die A ist Sortenschutzinhaberin der nach Unionsrecht geschützten Sommergerstensorte “Tocada“ (vgl. Anlage K4).
5Der Beklagte ist Landwirt in Brilon.
6Im Frühjahr 2012 bestand eine große Nachfrage nach Saatgut von Sommergetreidesorten, da im vorgegangenen Winter ein Großteil des Getreides ausgewintert (eingegangen) war. Aus diesem Grund bot die Klägerin allgemein eine „Notsaataktion 2012“ an.
7Da zu diesem Zeitpunkt bei seinem Händler kein zertifiziertes Getreide erhältlich war, besorgte sich der Beklagte im Frühjahr 2012 von einem befreundeten Landwirt Konsumsaatgut der Sommergerstensorte „Tocada“ und brachte hiervon 9,3 dt als Saatgut aus. Eine ebenfalls aus dieser Quelle bezogene Restmenge von 4,0 dt vernichtete der Beklagte später.
8Der Beklagte teilte der Klägerin am 15.10.2012 mit, dass die von ihm im Winter 2011 ausgesäte Winterweizensorte “Primus“ ausgewintert sei und er als Ersatz 9,3 dt der Sommergerstensorte „Tocada“ ausgesät habe (Anlage K6). Hierzu gab der Beklagte auf Nachfrage gegenüber der Klägerin an, er habe von einem anderen Landwirt privat Sommergerste der Sorte „Tocada“ erworben, wovon er 9,3 dt ausgesät habe. Mit Schreiben vom 12.08.2013 forderte die Klägerin den Beklagten deswegen unter anderen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Rechnungslegung auf. Diesen Forderungen kam der Beklagte nicht nach. Der Beklagte bot eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von EUR 2.000,00 an, was von der Klägerin als nicht ausreichend hoch abgelehnt wurde. Der Beklagte verpflichtete sich gleichwohl in einem anwaltlichen Schreiben vom 02.09.2013 (Anlage B2), „Erntegut aus nicht lizenzierten Saatgut der Sommergerstensorte „Tocada“ nicht ohne Zustimmung der Sortenschutzinhabern zu erzeugen.“ Eine Vertragsstrafe war insoweit nicht vorgesehen.
9Die Klägerin stellte dem Beklagten mit Rechnung ebenfalls vom 12.08.2013 als Schadensersatz für 9,3 dt „Tocada“ einen Betrag von 76,73 EUR in Rechnung (Anlage B1). Diesen Betrag zahlte der Beklagte.
10Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch sowie die weiter geltend gemachten Ansprüche nicht wegen Unverhältnismäßigkeit scheitern würden. Der Beklagte habe zugekaufte Futtergerste ausgesät und damit eine Sortenschutzrechtsverletzung begangen. Der Beklagte habe auch Anlass zur Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegeben, da die von ihm angebotene Unterlassungsverpflichtungserklärung unzureichend gewesen sei.
11Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
12- wie nunmehr beantragt, jedoch zusätzlich:
13„den Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise zu Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
14Erntegut der Sommergerstensorte „Tocada“ unter Verwendung von Vermehrungsmaterial dieser Sorte ohne Zustimmung der A zu erzeugen, wenn diese nicht Gelegenheit hatte, ihre Rechte im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen;
15Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.05.2014, bei Gericht am 16.05.2014 eingegangen, den oben aufgeführten Unterlassungsantrag der Klägerin anerkannt. Daraufhin hat die Kammer am 03.06.2014 ein Teil-Anerkenntnis-Urteil in diesem Umfang erlassen (Bl. 18 f. GA).
16Die Klägerin beantragt nunmehr,
171. den Beklagten zu verurteilen, Rechnung über die seit dem 01.01.2009 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Sommergerstensorte „Tocada“ zu legen und der Klägerin hinsichtlich des Erzeugens von Vermehrungsmaterial der Sommergerstensorte „Tocada“ die Menge des erzeugten und ausgelieferten Materials, die Namen und Anschriften der jeweiligen Erzeuger, Aufbereiter und Abnehmer sowie die Menge des hergestellten und ausgelieferten Materials, dessen Preise sowie die Preise der Aufbereitungen zu nennen;
182. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 612,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 06.03.2013 zu zahlen;
193. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die der A durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und entstehen werden.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Umstände des Einzelfalles sei die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs hier unverhältnismäßig im Sinne von § 37b Abs. 4 SortG. Ihm sei in einer außergewöhnlichen Extremlage ein einmaliger Fehler unterlaufen. Der Beklagte habe nie Schwarzhandel mit geschützten Sorten betrieben, sondern nur Nachbarschaftshilfe in Anspruch genommen. Ferner habe er rechtsirrig angenommen, von der „Notsaataktion 2012“ erfasst zu sein. Darüber hinaus habe es sich nur um eine äußerst geringe Menge Saatgut gehandelt. Aufgrund des erklärten Anerkenntnisses hinsichtlich des Unterlassungsantrages sowie mangels eines Auskunftsanspruchs sei die Klage auch hinsichtlich des Zahlungsantrages sowie des Schadensersatzfeststellungsantrages abzuweisen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet und lediglich hinsichtlich eines Teiles der Zinsforderung unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aufgrund einer Sortenrechtsverletzung des Beklagten zu.
25I.
26Die Klägerin ist zur Geltendmachung der (Sortenschutz-) Rechte der A prozessführungsbefugt.
27Die Prozessführungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N.). Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschaftlers zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGH, GRUR 2004, 763, 764 – Nachbauvergütung; GRUR 2002, 238, 239 m.w.N – Nachbau-Auskunftspflicht). Dieses ist bei Gesellschaftern und Mitgliedern von Vereinigungen und Verbänden anerkannt, soweit sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Verbands hält (BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N. – Nachbau-Auskunftspflicht; GRUR 2004, 763, 764 – Nachbauvergütung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 243, 245).
28Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin ist unstreitig durch die A zur Geltendmachung ihrer Rechte ermächtigt worden (vgl. Anlagen K1/K2). Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Rechte der B , da diese Gesellschafterin der Klägerin ist (vgl. Anlage K3).
29II.
30Die Klägerin ist hinsichtlich der Sortenschutzrechte an der Sorte „Tocada“ zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte aktivlegitimiert. Diese Sortenschutzrechte hat der Beklagte verletzt, indem er ohne Berechtigung eine in Artikel 13 Abs. 2 GemSortVO genannte Handlung vorgenommen hat.
311.
32Die Klägerin ist in Bezug auf die Sortenschutzrechte der Sorte „Tocada“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aktivlegitimiert, da sie die Rechte der Sortenschutzrechtsinhaberin A aufgrund von deren Ermächtigung geltend machen kann. Die Inhaberschaft der Sortenschutzrechte an der streitgegenständlichen Sorte „Tocada“ seitens der A ist nicht bestritten und wird zudem durch den Auszug aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (Anlage K4 i.V.m. Anlage K2) nachgewiesen.
332.
34Der Beklagte hat das Sortenschutzrecht an der Sorte „Tocada“ verletzt, indem er Saatgut dieser Sorte ausgesät und damit vermehrt hat, an dem die Sortenschutzrechtsinhaberin keine ausreichende Gelegenheit hatte, ihre Rechte geltend zu machen (Art. 13 Abs. 2 lit a), Abs. 3 GemSortVO). Hierzu war er nicht berechtigt. Das vom Kläger ausgebrachte Saatgut war Futtermittel und damit nicht für die Aussaat freigegeben. Hieran ändert auch die nachträgliche Zahlung von Schadensersatz nichts.
35Der Beklagte konnte sich bei der Aussaat nicht auf das Nachbauprivileg gemäß Art. 14 GemSortVO einwenden. Voraussetzung für einen solchen privilegierten Nachbau ist es unter anderem, dass das Saatgut durch Anbau von Vermehrungsgut im eigenen Betrieb gewonnen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte das streitgegenständliche Saatgut unstreitig von einem anderen Landwirt erhalten hat.
36Der Beklagte kann sich auch nicht auf die „Notsaatkation 2012“ berufen. Hierzu hätte der Beklagte die von der Klägerin insoweit gestellten Bedingungen erfüllen müssen. Diese sahen vor, dass der Beklagte bis zum 30.06.2012 eine Mitteilung gegenüber der Klägerin macht und hierin die verwendeten Sorte, die Menge und den Lieferanten des nicht zertifizierten Saatguts mitteilt. Diese Bedingungen wurden unstreitig vom Beklagten nicht erfüllt.
37III.
381.
39Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO i.V.m. §§ 242, 259 BGB bzw. § 37b SortG zu.
40§§ 242, 259 BGB sind auch im Gemeinschaftssortenrecht anwendbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 – I-2 U 66/05 Tz. 50 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 93/04 Tz. 32 bei Juris – Melanie). Zwar regelt Art. 94 Abs. 2 GemSortVO nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers. Auch bestimmt Art. 97 Abs. 3 GemSortVO, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, von den in Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, allein nach dieser Verordnung richtet. Gleichwohl sind §§ 242, 259 BGB entsprechend auf den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Verletzung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes anzuwenden. Denn bei der Rechnungslegung über die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es nicht um eine zusätzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Diese Durchsetzung muss das nationale Recht gewährleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die – verfahrens- oder materiell-rechtlichen – Instrumente seiner Durchsetzung. Diese Regelung ist nationalem Recht vorbehalten. Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortVO ausdrücklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedsstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug genommen ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Ansprüche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereithält. Diese Mittel können prozessualer Natur oder – so wie vorliegend im nationalen deutschen Recht – materiell-rechtlicher Natur sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 – I-2 U 66/05 Tz. 50 bei Juris; BGH, Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 93/04 Tz. 32 bei Juris – Melanie). Dies muss auch für § 37b SortG gelten, der als Ergänzung und Erweiterung des aus § 242 BGB abgeleiteten Anspruchs auf Auskunft geschaffen wurde (BGH, GRUR 2006, 504, 506).
41Die Voraussetzungen des Rechnungslegungsanspruchs nach §§ 242, 259 BGB liegen vor, da eine Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung des geltend gemachten Sortenschutzrechtes vorliegt (s.u.). Die Klägerin ist auf die beantragen Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt.
42Die Angaben, hinsichtlich derer die Klägerin Auskunft verlangt, sind in § 37b Abs. 3 SortG angelegt. Allerdings umfasst die Auskunftspflicht nicht wie beantragt alle Abnehmer, sondern nur gewerbliche Abnehmer (§ 37b Abs. 3 Nr. 2 SortG). Zwar wird der Begriff des „Aufbereiter“ im Gesetzestext nicht genannt, dieser stellt sich jedoch als Konkretisierung der „anderen Vorbesitzer“ dar. Gleichsam sind die „Preise der Aufbereitungen“ eine Konkretisierung der Preise der betreffenden Dienstleistung (§ 37b Abs. 3 Nr. 2 a.E. SortG).
43Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist auch nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 37b Abs. 4 SortG. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Pflicht zur Auskunftserteilung dar. Die Auskunftsverpflichtung kann daher nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn gravierende Belange des Verletzers betroffen sind (Leßmann/Würtenberger, Sortenschutzrecht, 2. Aufl. 2009, § 7 Rn. 86). Für die Unverhältnismäßigkeit trägt der Auskunftspflichtige die Darlegungs- und Beweislast. Vor diesem Hintergrund liegt eine Unverhältnismäßigkeit nicht vor. Zwar steht bislang nur ein Verstoß von recht geringem Umfang im Raum; gleichwohl hat die Klägerin ein schützenswertes Interesse, über eine Auskunftserteilung sicher feststellen zu können, dass keine weiteren Verletzungshandlungen begangen wurden, und zu erfahren, von welchem Lieferanten der Beklagte das streitgegenständliche Saatgut bezogen hat. Ein anzuerkennendes, rechtliches Interesse des Beklagten, keine Auskunft zu erteilen, ist dagegen nicht dargelegt worden.
442.
45Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von EUR 612,80 für die ihr entstandenen, vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S.1, 677, 670 BGB; vgl. zum insofern parallelen Patentrecht: Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 637). Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier erforderlich, insbesondere, da der Beklagte ebenfalls einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte.
46Der Erstattungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der für die anwaltliche Tätigkeit zugrundegelegte Streitwert von EUR 7.500,00 ist angemessen. Gegen die Berechnung der Anwaltsgebühren bestehen keine Bedenken (1,3 Gebühren aus einem Streitwert von EUR 7.500,00 (= EUR 592,80) zzgl. EUR 20,00 Pauschale).
47Der Zinsanspruch ab dem 30.11.2013 aus dem Betrag von EUR 612,80 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.11.2013 wurde der Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages bis zum 29.11.2013 aufgefordert, so dass er sich ab dem 30.11.2013 mit der Zahlung in Verzug befand.
48In zeitlicher Hinsicht darüberhinausgehende Zinsforderungen stehen der Klägerin nicht zu. Soweit die Klägerin Zinsen ab dem 06.03.2013 fordert, kann dieses Datum nicht nachvollzogen werden. Dies gilt insbesondere, da – falls die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon beauftragt gewesen wären – die Vergütung nach dem RVG in der Fassung bis zum 31.07.2013 zu errechnen wäre. Geltend gemacht werden aber Rechtsanwaltsgebühren nach dem neuen RVG in der Fassung ab dem 01.08.2013, was nach § 60 Abs. 1 RVG einen Auftrag nach dem 01.08.2013 voraussetzt. Aus dem geltend gemachten Betrag können Zinsen damit auch aus diesem Grund nicht bereits ab dem 06.03.2013 anfallen.
493.
50Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aus Art. 94 Abs. 2 GemSortVO, § 256 ZPO. Der Beklagte handelte bei der oben dargestellten Sortenschutzrechtsverletzung auch zumindest fahrlässig. Der Beklagte wusste, dass es sich bei der von einem Nachbarn bezogenen Sommergerste um eine geschützte Sorte, aber nicht um zertifiziertes Saatgut handelte. Die hiernach vorliegende Fahrlässigkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass der Beklagte annahm, von der „Notsaataktion 2012“ erfasst zu sein. Dieser Irrtum lässt die Fahrlässigkeit nicht entfallen. Der Beklagte war verpflichtet gewesen, sich über die Bedingungen dieser Aktion zu informieren und entsprechend zu handeln.
51Aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung ist ausreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin auch ein weiterer Schaden entstanden ist, der von ihr aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist. Es besteht daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gilt bereits beim Vorliegen einer Verletzungshandlung für die gesamte Schutzzeit der Sorte (BGH, Urteil vom 25.02.1992 – X ZR 41-90 Tz. 54 bei Juris (= BGHZ 117, 264) – Nicola), ist aber vorliegend erst ab dem 01.01.2009 geltend gemacht.
524.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagte trägt hierbei auch die Kosten hinsichtlich des anerkannten Unterlassungsanspruchs. Es liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO vor, da die Klägerin Anlass zur Klage hatte. Der Beklagte hatte vorprozessual eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, sondern sich nur ohne Vertragsstrafe zur Unterlassung verpflichtet und eine Vertragsstrafe angeboten, ohne aber eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Strafbewährung in angemessener Höhe wäre aber zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich gewesen.
545.
55Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
56IV.
57Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.
58ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Schlussurteil, 18. Sept. 2014 - 4a O 24/14
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt als Inhaber des Sortenschutzes für die deutsche Sorte "Melanie" und die Gemeinschaftssorte "Amethyst" (Klagesorten) die Beklagte wegen Sortenschutzverletzung in Anspruch.
- 2
- Beide Klagesorten gehören der botanischen Art Besenheide (Calluna vulgaris) an. Die Beklagte, die für den Einkauf der Gartencenter der B. Gruppe zuständig ist, bezog von ihrer in den Niederlanden ansässigen Streit- helferin zu 2 Besenheidepflanzen, die der Streithelferin zu 2 wiederum von der in Frankreich ansässigen Streithelferin zu 1 geliefert wurden.
- 3
- Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
- 4
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte und ihre Streithelferin zu 1 den Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2004, 283 veröffentlicht ist, hat den Streitfall im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung zutreffend beurteilt.
- 6
- I. Es hat die Beklagte für verpflichtet erachtet, das Inverkehrbringen von Pflanzen der Sorten "Melanie" und "Amethyst" zu unterlassen (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV). Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsbegründung zeige weder eine Rechtsverletzung des erstinstanzlichen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Das Landgericht habe mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die Sortenschutzrechte des Klägers verletzt habe und diese Überzeugung verfahrensfehlerfrei auf das Gutachten des von ihm beauftragen Sachverständigen gestützt. Der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht habe bei der Beurteilung der Verletzungsfrage sachgerecht und rechtsfehlerfrei auf den unmittelbaren Vergleich der äußeren Merkmale des als angegriffene Ausführungsformen vorgelegten Pflanzenmaterials mit den Merkmalen der Klageschutzrechte abgestellt, da die Ausprägung der Merkmale gemäß § 2 Nr. 1 lit. a SortG und Art. 5 Abs. 2 GemSortV die geschützte Sorte definiere. Eine gentechnische Analyse der Erbmerkmale von Pflanzen der geschützten Sorte einerseits und der angegriffenen Ausführungsformen andererseits sei nicht nur nicht angezeigt gewesen, sondern verbiete sich aus Rechtsgründen, weil der Erteilungsbeschluss auf den Phänotypus der beschriebenen Pflanzensorte, nicht auf ihren Genotypus abstelle. Zu dem Vergleich nach morphologischphysiologischen Kriterien seien auch die zum Vergleich vorgelegten beanstandeten Pflanzen und nicht aus ihnen erzeugtes Vermehrungsgut heranzuziehen gewesen. Der von der Beklagten und ihren Streithelfern verlangte, bei der Beurteilung der Neuheit einer Sorte unerlässliche Vergleichsanbau habe andere Ziele , da es dort darum gehe, die Unterscheidbarkeit und Homogenität einer Sorte festzustellen. Die Beurteilung der Übereinstimmung der Merkmale durch den Sachverständigen sei daher auch nicht an die Grundsätze des Bundessortenamts für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit oder die Richtlinien des Rates des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) gebunden, und es sei demgemäß auch unschädlich , dass der Sachverständige nur sieben Pflanzen als Verletzungsfälle der Sorte "Melanie" und nur eine Pflanze als Verletzung der Sorte "Amethyst" und nicht jeweils dreißig Pflanzen untersucht habe.
- 8
- 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass sich die Beklagte nicht mit der gewerbsmäßigen Erzeugung und dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsmaterial befasse. Nach der vom nationalen Gesetzgeber gewählten "Kaskadenlösung" solle der Handel mit aus Vermehrungsmaterial gewonnenen Erzeugnissen jedoch aus dem Streit um etwaige Sortenschutzrechte weitestgehend herausgehalten werden. Es sei jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger das Schutzrecht nicht schon auf einer der vorhergehenden Entwicklungsstufen habe geltend machen können. Das Gemeinschaftsrecht ordne zwar hinsichtlich der Abgabe von Zierpflanzen an Endverbraucher die "Kaskadenlösung" nicht ausdrücklich an; in der rechtlichen Wertung sei die Abgabe von Zierpflanzen jedoch der Abgabe von Erntegut und sonstigen Erzeugnissen an Endverbraucher ohne weiteres vergleichbar. Im Übrigen habe das Berufungsgericht missachtet, dass bei der Beurteilung einer behaupteten Sortenschutzverletzung nicht auf einen botanischen Vergleich einzelner Pflanzen oder Pflanzenteile abgestellt werden könne. Vielmehr müsse durch den Vergleichsanbau einer hinreichend großen Zahl von Pflanzen sichergestellt werden, dass nicht lediglich die natürliche Schwankungsbreite zu einer Überschneidung zwischen der Merkmalskombination der geschützten Sorte und des im Einzelfall untersuchten Pflanzenmaterials führe. Es müsse ausgeschlossen werden, dass die untersuchten Pflanzen auch nur eines ihrer maßgeblichen Merkmale aufgrund anderer Ursachen (Bedingungen der Aufzucht, sonstige Umwelteinflüsse) ausgeprägt hätten. Daher seien die Prüfungsgrundsätze auch für die Verletzungsprüfung maßgeblich; ihnen genügten die Befunde des gerichtlichen Sachverständigen nicht einmal annähernd.
- 9
- 3. Mit diesen Rügen hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.
- 10
- a) Mit Recht bemängelt sie allerdings, dass das Berufungsurteil sich nicht dazu verhält, inwiefern die Vertriebshandlungen der Beklagten das Ausschließlichkeitsrecht des Klägers verletzen. Das Landgericht hat insoweit hinsichtlich der Sorte "Melanie" § 10 Satz 1 Nr. 2 SortG 1985 herangezogen und zur Begründung unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2001 (4 O 228/00) ausgeführt, da der Schutz für die Klagesorte "Melanie" vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 beantragt und erteilt worden sei, finde die Vorschrift des § 10 Abs. 1 SortG (1997) nach der Übergangsvorschrift des § 41 SortG keine Anwendung.
- 11
- Das ist, wie die Revision zutreffend ausführt, unrichtig. § 41 Abs. 6 SortG bestimmt lediglich, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 nicht auf im Wesentlichen abgeleitete Sorten anzuwenden ist, für die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist. Darum geht es im Streitfall nicht. § 10 Abs. 1 SortG ist daher in seiner geltenden Fassung anzuwenden , nach welcher der Sortenschutz vorbehaltlich der §§ 10a und 10b die Wirkung hat, dass allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, (1.) Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder zu einem dieser Zwecke aufzubewahren und (2.) Handlungen nach Nummer 1 mit sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hieraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen vorzunehmen, wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit hatte , sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.
- 12
- Dass die Beklagte Handlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SortG vorgenommen hat, ist nicht festgestellt, denn sie hat kein Vermehrungsmaterial in den Verkehr gebracht; darunter fallen nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 SortG (nur) Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind. Die angegriffenen Vertriebshandlungen werden jedoch durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG erfasst, denn aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger keine Gelegenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich der Verwendung des Vermehrungsmaterials der Sorte "Melanie" zur Erzeugung der von der Beklagten vertriebenen Pflanzen geltend zu machen. Da die Erzeugung nämlich durch die Streithelferin zu 2 in Frankreich erfolgt ist, konnte der Kläger hinsichtlich dieser Verwendung - nämlich der Erzeugung der angegriffenen Pflanzen - das in seiner Wirkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Sortenschutzrecht an der Sorte "Melanie" nicht geltend machen.
- 13
- Hinsichtlich der Sorte "Amethyst" hat das Landgericht den dem Kläger zugebilligten Unterlassungsanspruch zutreffend aus Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV hergeleitet. Nach dieser Vorschrift ist zur Unterlassung verpflichtet, wer hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde , eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV bedürfen das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder ein sonstiges Inverkehrbringen von Sortenbestandteilen sowie deren Aufbewahrung zu einem der vorgenannten Zwecke der Zustimmung des Sortenschutzinhabers. Solche Handlungen hat die Beklagte vorgenommen, denn Sortenbestandteile sind nach Art. 5 Abs. 3 GemSortV ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflanzen erzeugen können. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei der Gemeinschaftssorte nicht darauf an, ob der Kläger Gelegenheit hatte, seine Rechte auf der Ebene der Erzeugung der Sortenbestandteile geltend zu machen. Nur für Erntegut gilt nämlich nach Art. 13 Abs. 3 GemSortV die Sonderregelung , dass Absatz 2 nur Anwendung findet, wenn das Erntegut dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen. Die von der Beklagten vertriebenen vollständigen Pflanzen sind jedoch nicht aus einem auch nur im weitesten Sinne als Ernte qualifizierbaren Vorgang hervorgegangen und daher kein Erntegut. Für die von der Revision verfochtene Gleichstellung der Abgabe von Zierpflanzen an Endverbraucher mit der Abgabe von Erntegut bietet Art. 13 Abs. 3 GemSortV nach seinem klaren Wortlaut keine Grundlage.
- 14
- b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte Pflanzen in den Verkehr gebracht hat, die den zugunsten des Klägers geschützten Sorten angehören.
- 15
- Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob der Beklagte wenigstens eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der jeweiligen Klagesorte vorbehalten ist. Das Berufungsgericht hat dabei neue Tatsachen zugrundezulegen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Im Übrigen hat es von den vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 ZPO). Letzteres hat das Berufungsgericht verneint; das hält der Nachprüfung stand.
- 16
- aa) Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Beklagte Pflanzen der Sorte "Melanie" vertrieben hat, auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Mitglieds des Bundessortenamts gestützt, der die ihm zur Verfügung gestellten Pflanzen - die nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts im Rahmen von Testkäufen bei der Beklagten erworben wurden - an der Prüfstelle Rethmar des Bundessortenamts (im November 1998 bzw. 1999) aufgepflanzt hat und deren Merkmale in der Prüfperiode 2001 erfasst hat. Nach seinem Befund entsprachen sieben der eingesandten Pflanzenproben in allen Merkmalen der Sor- tenbeschreibung für die Sorte "Melanie", während eine Pflanzenprobe abgestorben war und daher nicht beurteilt werden konnte. Drei Proben zeigten eine abweichende Merkmalsausprägung der Triebspitzen, so dass der Sachverständige ein weiteres Prüfjahr für erforderlich gehalten hat. Bei seiner mündlichen Anhörung hat sich der Sachverständige dahin geäußert, dass eine dieser Pflanzen mittlerweile eindeutig als "Melanie" habe identifiziert werden können, während dies bei den beiden weiteren noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe.
- 17
- bb) Dass das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat, an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln, ist nicht zu beanstanden.
- 18
- Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht aus Rechtsgründen geboten, der Beurteilung jeweils dreißig angebaute Pflanzen zugrundezulegen, wie dies die UPOV-Prüfungsrichtlinien für Besenheide vorsehen. Diese Richtlinien dienen nicht der Überprüfung, ob der Vertrieb einer konkreten Pflanze sich als Verletzung eines Sortenschutzrechts darstellt, weil die Pflanze einer bestimmten geschützten Sorte angehört. Sie dienen vielmehr der Überprüfung der Sorte selbst auf ihre gesetzlichen Schutzvoraussetzungen, zu denen insbesondere auch Homogenität und Beständigkeit gehören (§ 1 SortG, Art. 6 GemSortV ). Die Prüfung kann sich daher nicht auf eine einzelne Pflanze beschränken. Hingegen ist Gegenstand der Beurteilung im Verletzungsprozess notwendigerweise stets die einzelne Pflanze. Um die Verletzung des Sortenschutzrechts festzustellen, muss der Tatrichter hinsichtlich mindestens einer von der als Verletzer in Anspruch genommenen Partei erzeugten oder in den Verkehr gebrachten Pflanze zu der Überzeugung gelangen, dass diese der geschützten Sorte angehört; Feststellungen zu anderen konkreten Pflanzen haben, solange nicht deren gemeinsame Abkunft mit der untersuchten Pflanze feststeht, inso- weit notwendigerweise allenfalls indizielle Bedeutung. Anders mag es sich dann verhalten, wenn es um die Frage geht, inwieweit Pflanzen, bei denen hinsichtlich der Ausprägung der Merkmale Abweichungen gegenüber den bei der Erteilung des Sortenschutzes festgestellten Ausprägungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich (Schutzbereich) fallen (s. dazu OLG Düsseldorf, InstGE 4, 127; LG Düsseldorf, InstGE 5, 275). Dergleichen steht im Streitfall nicht in Rede.
- 19
- Hier wäre lediglich in Betracht gekommen, sich bei der Überprüfung der einzelnen Pflanzen einer anderen Methode zu bedienen, als sie der vom Landgericht zugezogene Sachverständige angewandt hat. Zum einen hätte der genetische Code der Pflanzen daraufhin überprüft werden können, ob er mit dem genetischen Code der Sorte in einem Umfang übereinstimmt, der den Schluss auf die Übereinstimmung in den Ausprägungen der die Sorte definierenden Merkmale rechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht eine solche Vorgehensweise für aus Rechtsgründen ausgeschlossen gehalten hat, kann ihm nicht beigetreten werden. Zum anderen hätte der Sachverständige aus den ihm überlassenen Pflanzen im Wege der Stecklingsvermehrung eine größere Anzahl von Tochterpflanzen ziehen können und diese sodann auf die morphologische und physiologische Übereinstimmung mit den Merkmalen der Sorte hin untersuchen können.
- 20
- Der Tatrichter ist jedoch aus Rechtsgründen nicht gezwungen, dem Sachverständigen eine bestimmte Methode der Ermittlung von Anknüpfungstatsachen vorzugeben. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung seine Überzeugung bildet, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Wenn das Landgericht im vorliegenden Fall aufgrund der von dem gerichtlichen Sachverständigen bei sieben der von ihm angebauten Pflanzen beobachteten Übereinstimmung in den Ausprägungen der Merk- male der Sorte zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich um Pflanzen der Sorte "Melanie" handelt, und das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, ist das revisionsrechtlich hinzunehmen.
- 21
- Dem kann die Streithelferin zu 1 auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Feststellungen des Landgerichts seien lückenhaft, da der Sachverständige zum Merkmal 19 ("Länge der Blühperiode") keinen Befund erhoben habe. In seinem Ergänzungsgutachten vom 26. August 2002 hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, das Merkmal "Länge der Blühperiode" sei nicht mehr in den UPOV-Richtlinien enthalten, da es stark umweltabhängig sei und zudem bei Knospenblühern nur ungenau erfasst werden könne. Offenbar hat der Sachverständige aus diesem Grund zu diesem Merkmal keinen Befund erhoben. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass Erkenntnisse der vom Sachverständigen geschilderten Art den Gegenstand einer Sorte und den ihr gewährten Schutz nicht verändern können. Ersichtlich ist das Landgericht jedoch im Anschluss an die zitierten Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen , dass unbeschadet des fehlenden Befunds zur Länge der Blühperiode die sachliche Übereinstimmung hinsichtlich der Gesamtheit der Merkmalsausprägungen nicht zweifelhaft sei. Dass konkrete Umstände zur Länge der Blühperiode vorgetragen worden wären, die solche Zweifel hätten wecken müssen, wird von der Revision nicht dargetan. Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils hat sich die Beklagte vielmehr mit der Behauptung verteidigt, bei den von ihr vertriebenen Besenheidepflanzen habe es sich um solche der Sorten "X" und "Y" gehandelt, die sich von den Sorten "Melanie" und "Amethyst" nach Wuchs, Blütentrieben und Blühzeit unterschieden.
- 22
- Eine andere Beurteilung der tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigt auch nicht der Einwand der Streithelferin zu 1, die dem Sachverständigengut- achten zugrundeliegenden Erhebungen seien "im Auftrag des Klägers" erfolgt. Der Sachverständige ist Mitglied des Bundessortenamts und hat sich aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts diesem gegenüber zu den vom Gericht gestellten Fragen geäußert. Dass er bzw. das Bundessortenamt die untersuchten Pflanzen bereits 1998/99 vom Kläger erhalten und sie daraufhin angebaut hat, ist unerheblich.
- 23
- Soweit sich die Beklagte und ihre Streithelferin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen haben, das Berufungsgericht hätte einem Beweisangebot nachgehen müssen, eine Untersuchung des Genotyps der angegriffenen Pflanzen werde die Unrichtigkeit des Befundes des gerichtlichen Sachverständigen erweisen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine entsprechende Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht (ordnungsgemäß) erhoben worden ist (§ 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ZPO).
- 24
- cc) Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aufgrund des Befundes des gerichtlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, die vom Sachverständigen angebaute Pflanzenprobe Nr. 90 gehöre der Sorte "Amethyst" an, und das Berufungsgericht auch insoweit keinen Anlass zu Zweifeln gesehen hat.
- 25
- dd) Schließlich kann die Revision auch nicht mit dem Vorbringen der Streithelferin zu 1 durchdringen, sie habe vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug vorgebracht, eine Besichtigung des Versuchsfelds beim Bundessortenamt habe ergeben, dass es zu einer Mehrfachvergabe einzelner Kontrollnummern gekommen sei, dass außer der vom Kläger eingereichten Pflanzenprobe Nr. 90 keinerlei Vergleichspflanzen dieser Sorte beim Bundessortenamt mehr vorhanden gewesen seien und dass die vom gerichtlichen Sachverständigen der Sorte "Melanie" zugeordnete Pflanzenprobe Nr. 32 rot bzw. rosablühend und nicht weiß blühend gewesen sei.
- 26
- Anlass zu entscheidungserheblichen Zweifeln musste dieses Vorbringen dem Berufungsgericht nicht geben. Dass die behauptete Mehrfachvergabe einzelner Kontrollnummern die relevanten Feststellungen des Landgerichts berührte , ist nicht vorgetragen worden. Ob zum Zeitpunkt der Besichtigung Vergleichspflanzen der Sorte "Amethyst" angebaut waren, ist unerheblich. Eine Pflanzenprobe Nr. 32 wird im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht erwähnt. Im Übrigen musste das Berufungsgericht selbst dann, wenn eine einzelne Pflanzenprobe entgegen dem Befund des Sachverständigen der Sorte "Melanie" nicht zugeordnet werden konnte, deswegen nicht die Feststellungen hinsichtlich der übrigen Proben in Zweifel ziehen.
- 27
- II. Das Berufungsgericht hat wie das Landgericht die Beklagte für verpflichtet erachtet, dem Kläger den durch die Verletzung seiner Sortenschutzrechte entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 37 Abs. 2 SortG; Art. 94 Abs. 2 GemSortV). Es könne dahinstehen, ob sie - wie der Kläger behaupte - von seiner Auseinandersetzung mit der Streithelferin zu 1 Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, bei einem erfahrenen Lieferanten einzukaufen, sondern habe die Schutzrechtslage selbst prüfen oder prüfen lassen müssen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 28
- 1. Wer sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, ist verpflichtet, die Schutzrechtslage zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, Urt. v. 14.1.1958 - I ZR 171/56, GRUR 1958, 288, 290 - Dia-Rähmchen I; Urt. v. 27.2.1963 - Ib ZR 131/61, GRUR 1964, 640, 642 - Plastikkorb; Sen.Urt. v. 3.3.1977 - X ZR 22/73, GRUR 1977, 598, 601 - Autoskooter-Halle). Ob diese Verpflichtung in gleichem Umfang für jeden Händler gilt, bedarf im Streitfall keiner Erörterung. Sie gilt jedenfalls für denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige Überprüfung von diesem oder einem früheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist. Insbesondere gilt dies für denjenigen Händler, der - wie die Beklagte - ein Erzeugnis aus dem Ausland bezieht, da gerade in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Prüfung des Erzeugnisses im Hinblick auf inländische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Ein Händler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begründetermaßen annehmen darf, dass die notwendige Prüfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist.
- 29
- 2. Dass sie diesem Sorgfaltsmaßstab genügt hätte, macht die Beklagte nicht geltend. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Einzelhandel könne sich darauf beschränken, bei erfahrenen Lieferanten einzukaufen, und müsse ohne konkrete Verdachtsmomente, die das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, keine Vorkehrungen gegen etwaige Schutzrechtsverletzungen treffen. Dem Maßstab erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt wird dies nicht gerecht.
- 30
- III. Das Berufungsgericht hat schließlich angenommen, die Beklagte sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, dem Kläger über die begangenen Verletzungshandlungen Rechnung zu legen, damit dieser in die Lage versetzt wird, die ihm zuerkannten Schadensersatzansprüche zu beziffern.
- 31
- Das steht mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang (s. nur BGHZ 92, 62, 64 - Dampffrisierstab II) und wird auch von der Revision nicht angegriffen, soweit das Berufungsgericht den Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 37 Abs. 2 SortG zugesprochen hat. Die Revision meint jedoch, ein entsprechender Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV stehe dem Kläger mangels gemeinschaftsrechtlicher Grundlage nicht zu. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch.
- 32
- Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass Art. 94 Abs. 2 GemSortV nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt. Art. 97 Abs. 3 bestimmt ferner, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen allein nach dieser Verordnung richtet. Bei der Rechnungslegung über die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es indessen nicht um eine zusätzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Sie muss, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, das nationale Recht gewährleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die - verfahrens - oder materiell-rechtlichen - Instrumente seiner Durchsetzung (s. auch Keukenschrijver, SortG, vor § 37 Rdn. 5). Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortV ausdrücklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz (französisch: l'exercice des droits conférés par la protection communautaire des obtentions végétales; englisch: claims under Community plant variety rights) Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug genommen worden ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Ansprüche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereithält. In einigen Mitgliedstaaten sind diese Instrumente prozessualer Natur, so dass sie unzweifelhaft auch auf die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung einer Gemeinschaftssorte anwendbar sind. Der Umstand, dass das deutsche Recht die effektive Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs nicht verfahrensrechtlich, sondern durch einen dem materiellen Recht angehörenden Hilfsanspruch gewährleistet, ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unerheblich. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht dem Berechtigten daher auch zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Gemeinschaftssorte zu.
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.09.2003 - 7 O 810/00 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2004 - 6 U 216/03 -
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt als Inhaber des Sortenschutzes für die deutsche Sorte "Melanie" und die Gemeinschaftssorte "Amethyst" (Klagesorten) die Beklagte wegen Sortenschutzverletzung in Anspruch.
- 2
- Beide Klagesorten gehören der botanischen Art Besenheide (Calluna vulgaris) an. Die Beklagte, die für den Einkauf der Gartencenter der B. Gruppe zuständig ist, bezog von ihrer in den Niederlanden ansässigen Streit- helferin zu 2 Besenheidepflanzen, die der Streithelferin zu 2 wiederum von der in Frankreich ansässigen Streithelferin zu 1 geliefert wurden.
- 3
- Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
- 4
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte und ihre Streithelferin zu 1 den Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2004, 283 veröffentlicht ist, hat den Streitfall im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung zutreffend beurteilt.
- 6
- I. Es hat die Beklagte für verpflichtet erachtet, das Inverkehrbringen von Pflanzen der Sorten "Melanie" und "Amethyst" zu unterlassen (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV). Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsbegründung zeige weder eine Rechtsverletzung des erstinstanzlichen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Das Landgericht habe mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die Sortenschutzrechte des Klägers verletzt habe und diese Überzeugung verfahrensfehlerfrei auf das Gutachten des von ihm beauftragen Sachverständigen gestützt. Der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht habe bei der Beurteilung der Verletzungsfrage sachgerecht und rechtsfehlerfrei auf den unmittelbaren Vergleich der äußeren Merkmale des als angegriffene Ausführungsformen vorgelegten Pflanzenmaterials mit den Merkmalen der Klageschutzrechte abgestellt, da die Ausprägung der Merkmale gemäß § 2 Nr. 1 lit. a SortG und Art. 5 Abs. 2 GemSortV die geschützte Sorte definiere. Eine gentechnische Analyse der Erbmerkmale von Pflanzen der geschützten Sorte einerseits und der angegriffenen Ausführungsformen andererseits sei nicht nur nicht angezeigt gewesen, sondern verbiete sich aus Rechtsgründen, weil der Erteilungsbeschluss auf den Phänotypus der beschriebenen Pflanzensorte, nicht auf ihren Genotypus abstelle. Zu dem Vergleich nach morphologischphysiologischen Kriterien seien auch die zum Vergleich vorgelegten beanstandeten Pflanzen und nicht aus ihnen erzeugtes Vermehrungsgut heranzuziehen gewesen. Der von der Beklagten und ihren Streithelfern verlangte, bei der Beurteilung der Neuheit einer Sorte unerlässliche Vergleichsanbau habe andere Ziele , da es dort darum gehe, die Unterscheidbarkeit und Homogenität einer Sorte festzustellen. Die Beurteilung der Übereinstimmung der Merkmale durch den Sachverständigen sei daher auch nicht an die Grundsätze des Bundessortenamts für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit oder die Richtlinien des Rates des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) gebunden, und es sei demgemäß auch unschädlich , dass der Sachverständige nur sieben Pflanzen als Verletzungsfälle der Sorte "Melanie" und nur eine Pflanze als Verletzung der Sorte "Amethyst" und nicht jeweils dreißig Pflanzen untersucht habe.
- 8
- 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass sich die Beklagte nicht mit der gewerbsmäßigen Erzeugung und dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsmaterial befasse. Nach der vom nationalen Gesetzgeber gewählten "Kaskadenlösung" solle der Handel mit aus Vermehrungsmaterial gewonnenen Erzeugnissen jedoch aus dem Streit um etwaige Sortenschutzrechte weitestgehend herausgehalten werden. Es sei jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger das Schutzrecht nicht schon auf einer der vorhergehenden Entwicklungsstufen habe geltend machen können. Das Gemeinschaftsrecht ordne zwar hinsichtlich der Abgabe von Zierpflanzen an Endverbraucher die "Kaskadenlösung" nicht ausdrücklich an; in der rechtlichen Wertung sei die Abgabe von Zierpflanzen jedoch der Abgabe von Erntegut und sonstigen Erzeugnissen an Endverbraucher ohne weiteres vergleichbar. Im Übrigen habe das Berufungsgericht missachtet, dass bei der Beurteilung einer behaupteten Sortenschutzverletzung nicht auf einen botanischen Vergleich einzelner Pflanzen oder Pflanzenteile abgestellt werden könne. Vielmehr müsse durch den Vergleichsanbau einer hinreichend großen Zahl von Pflanzen sichergestellt werden, dass nicht lediglich die natürliche Schwankungsbreite zu einer Überschneidung zwischen der Merkmalskombination der geschützten Sorte und des im Einzelfall untersuchten Pflanzenmaterials führe. Es müsse ausgeschlossen werden, dass die untersuchten Pflanzen auch nur eines ihrer maßgeblichen Merkmale aufgrund anderer Ursachen (Bedingungen der Aufzucht, sonstige Umwelteinflüsse) ausgeprägt hätten. Daher seien die Prüfungsgrundsätze auch für die Verletzungsprüfung maßgeblich; ihnen genügten die Befunde des gerichtlichen Sachverständigen nicht einmal annähernd.
- 9
- 3. Mit diesen Rügen hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.
- 10
- a) Mit Recht bemängelt sie allerdings, dass das Berufungsurteil sich nicht dazu verhält, inwiefern die Vertriebshandlungen der Beklagten das Ausschließlichkeitsrecht des Klägers verletzen. Das Landgericht hat insoweit hinsichtlich der Sorte "Melanie" § 10 Satz 1 Nr. 2 SortG 1985 herangezogen und zur Begründung unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2001 (4 O 228/00) ausgeführt, da der Schutz für die Klagesorte "Melanie" vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 beantragt und erteilt worden sei, finde die Vorschrift des § 10 Abs. 1 SortG (1997) nach der Übergangsvorschrift des § 41 SortG keine Anwendung.
- 11
- Das ist, wie die Revision zutreffend ausführt, unrichtig. § 41 Abs. 6 SortG bestimmt lediglich, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 nicht auf im Wesentlichen abgeleitete Sorten anzuwenden ist, für die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist. Darum geht es im Streitfall nicht. § 10 Abs. 1 SortG ist daher in seiner geltenden Fassung anzuwenden , nach welcher der Sortenschutz vorbehaltlich der §§ 10a und 10b die Wirkung hat, dass allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, (1.) Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder zu einem dieser Zwecke aufzubewahren und (2.) Handlungen nach Nummer 1 mit sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hieraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen vorzunehmen, wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit hatte , sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.
- 12
- Dass die Beklagte Handlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SortG vorgenommen hat, ist nicht festgestellt, denn sie hat kein Vermehrungsmaterial in den Verkehr gebracht; darunter fallen nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 SortG (nur) Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind. Die angegriffenen Vertriebshandlungen werden jedoch durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG erfasst, denn aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger keine Gelegenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich der Verwendung des Vermehrungsmaterials der Sorte "Melanie" zur Erzeugung der von der Beklagten vertriebenen Pflanzen geltend zu machen. Da die Erzeugung nämlich durch die Streithelferin zu 2 in Frankreich erfolgt ist, konnte der Kläger hinsichtlich dieser Verwendung - nämlich der Erzeugung der angegriffenen Pflanzen - das in seiner Wirkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Sortenschutzrecht an der Sorte "Melanie" nicht geltend machen.
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- Hinsichtlich der Sorte "Amethyst" hat das Landgericht den dem Kläger zugebilligten Unterlassungsanspruch zutreffend aus Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV hergeleitet. Nach dieser Vorschrift ist zur Unterlassung verpflichtet, wer hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde , eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV bedürfen das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder ein sonstiges Inverkehrbringen von Sortenbestandteilen sowie deren Aufbewahrung zu einem der vorgenannten Zwecke der Zustimmung des Sortenschutzinhabers. Solche Handlungen hat die Beklagte vorgenommen, denn Sortenbestandteile sind nach Art. 5 Abs. 3 GemSortV ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflanzen erzeugen können. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei der Gemeinschaftssorte nicht darauf an, ob der Kläger Gelegenheit hatte, seine Rechte auf der Ebene der Erzeugung der Sortenbestandteile geltend zu machen. Nur für Erntegut gilt nämlich nach Art. 13 Abs. 3 GemSortV die Sonderregelung , dass Absatz 2 nur Anwendung findet, wenn das Erntegut dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen. Die von der Beklagten vertriebenen vollständigen Pflanzen sind jedoch nicht aus einem auch nur im weitesten Sinne als Ernte qualifizierbaren Vorgang hervorgegangen und daher kein Erntegut. Für die von der Revision verfochtene Gleichstellung der Abgabe von Zierpflanzen an Endverbraucher mit der Abgabe von Erntegut bietet Art. 13 Abs. 3 GemSortV nach seinem klaren Wortlaut keine Grundlage.
- 14
- b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte Pflanzen in den Verkehr gebracht hat, die den zugunsten des Klägers geschützten Sorten angehören.
- 15
- Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob der Beklagte wenigstens eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der jeweiligen Klagesorte vorbehalten ist. Das Berufungsgericht hat dabei neue Tatsachen zugrundezulegen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Im Übrigen hat es von den vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 ZPO). Letzteres hat das Berufungsgericht verneint; das hält der Nachprüfung stand.
- 16
- aa) Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Beklagte Pflanzen der Sorte "Melanie" vertrieben hat, auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Mitglieds des Bundessortenamts gestützt, der die ihm zur Verfügung gestellten Pflanzen - die nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts im Rahmen von Testkäufen bei der Beklagten erworben wurden - an der Prüfstelle Rethmar des Bundessortenamts (im November 1998 bzw. 1999) aufgepflanzt hat und deren Merkmale in der Prüfperiode 2001 erfasst hat. Nach seinem Befund entsprachen sieben der eingesandten Pflanzenproben in allen Merkmalen der Sor- tenbeschreibung für die Sorte "Melanie", während eine Pflanzenprobe abgestorben war und daher nicht beurteilt werden konnte. Drei Proben zeigten eine abweichende Merkmalsausprägung der Triebspitzen, so dass der Sachverständige ein weiteres Prüfjahr für erforderlich gehalten hat. Bei seiner mündlichen Anhörung hat sich der Sachverständige dahin geäußert, dass eine dieser Pflanzen mittlerweile eindeutig als "Melanie" habe identifiziert werden können, während dies bei den beiden weiteren noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe.
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- bb) Dass das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat, an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln, ist nicht zu beanstanden.
- 18
- Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht aus Rechtsgründen geboten, der Beurteilung jeweils dreißig angebaute Pflanzen zugrundezulegen, wie dies die UPOV-Prüfungsrichtlinien für Besenheide vorsehen. Diese Richtlinien dienen nicht der Überprüfung, ob der Vertrieb einer konkreten Pflanze sich als Verletzung eines Sortenschutzrechts darstellt, weil die Pflanze einer bestimmten geschützten Sorte angehört. Sie dienen vielmehr der Überprüfung der Sorte selbst auf ihre gesetzlichen Schutzvoraussetzungen, zu denen insbesondere auch Homogenität und Beständigkeit gehören (§ 1 SortG, Art. 6 GemSortV ). Die Prüfung kann sich daher nicht auf eine einzelne Pflanze beschränken. Hingegen ist Gegenstand der Beurteilung im Verletzungsprozess notwendigerweise stets die einzelne Pflanze. Um die Verletzung des Sortenschutzrechts festzustellen, muss der Tatrichter hinsichtlich mindestens einer von der als Verletzer in Anspruch genommenen Partei erzeugten oder in den Verkehr gebrachten Pflanze zu der Überzeugung gelangen, dass diese der geschützten Sorte angehört; Feststellungen zu anderen konkreten Pflanzen haben, solange nicht deren gemeinsame Abkunft mit der untersuchten Pflanze feststeht, inso- weit notwendigerweise allenfalls indizielle Bedeutung. Anders mag es sich dann verhalten, wenn es um die Frage geht, inwieweit Pflanzen, bei denen hinsichtlich der Ausprägung der Merkmale Abweichungen gegenüber den bei der Erteilung des Sortenschutzes festgestellten Ausprägungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich (Schutzbereich) fallen (s. dazu OLG Düsseldorf, InstGE 4, 127; LG Düsseldorf, InstGE 5, 275). Dergleichen steht im Streitfall nicht in Rede.
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- Hier wäre lediglich in Betracht gekommen, sich bei der Überprüfung der einzelnen Pflanzen einer anderen Methode zu bedienen, als sie der vom Landgericht zugezogene Sachverständige angewandt hat. Zum einen hätte der genetische Code der Pflanzen daraufhin überprüft werden können, ob er mit dem genetischen Code der Sorte in einem Umfang übereinstimmt, der den Schluss auf die Übereinstimmung in den Ausprägungen der die Sorte definierenden Merkmale rechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht eine solche Vorgehensweise für aus Rechtsgründen ausgeschlossen gehalten hat, kann ihm nicht beigetreten werden. Zum anderen hätte der Sachverständige aus den ihm überlassenen Pflanzen im Wege der Stecklingsvermehrung eine größere Anzahl von Tochterpflanzen ziehen können und diese sodann auf die morphologische und physiologische Übereinstimmung mit den Merkmalen der Sorte hin untersuchen können.
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- Der Tatrichter ist jedoch aus Rechtsgründen nicht gezwungen, dem Sachverständigen eine bestimmte Methode der Ermittlung von Anknüpfungstatsachen vorzugeben. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung seine Überzeugung bildet, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Wenn das Landgericht im vorliegenden Fall aufgrund der von dem gerichtlichen Sachverständigen bei sieben der von ihm angebauten Pflanzen beobachteten Übereinstimmung in den Ausprägungen der Merk- male der Sorte zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich um Pflanzen der Sorte "Melanie" handelt, und das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, ist das revisionsrechtlich hinzunehmen.
- 21
- Dem kann die Streithelferin zu 1 auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Feststellungen des Landgerichts seien lückenhaft, da der Sachverständige zum Merkmal 19 ("Länge der Blühperiode") keinen Befund erhoben habe. In seinem Ergänzungsgutachten vom 26. August 2002 hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, das Merkmal "Länge der Blühperiode" sei nicht mehr in den UPOV-Richtlinien enthalten, da es stark umweltabhängig sei und zudem bei Knospenblühern nur ungenau erfasst werden könne. Offenbar hat der Sachverständige aus diesem Grund zu diesem Merkmal keinen Befund erhoben. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass Erkenntnisse der vom Sachverständigen geschilderten Art den Gegenstand einer Sorte und den ihr gewährten Schutz nicht verändern können. Ersichtlich ist das Landgericht jedoch im Anschluss an die zitierten Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen , dass unbeschadet des fehlenden Befunds zur Länge der Blühperiode die sachliche Übereinstimmung hinsichtlich der Gesamtheit der Merkmalsausprägungen nicht zweifelhaft sei. Dass konkrete Umstände zur Länge der Blühperiode vorgetragen worden wären, die solche Zweifel hätten wecken müssen, wird von der Revision nicht dargetan. Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils hat sich die Beklagte vielmehr mit der Behauptung verteidigt, bei den von ihr vertriebenen Besenheidepflanzen habe es sich um solche der Sorten "X" und "Y" gehandelt, die sich von den Sorten "Melanie" und "Amethyst" nach Wuchs, Blütentrieben und Blühzeit unterschieden.
- 22
- Eine andere Beurteilung der tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigt auch nicht der Einwand der Streithelferin zu 1, die dem Sachverständigengut- achten zugrundeliegenden Erhebungen seien "im Auftrag des Klägers" erfolgt. Der Sachverständige ist Mitglied des Bundessortenamts und hat sich aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts diesem gegenüber zu den vom Gericht gestellten Fragen geäußert. Dass er bzw. das Bundessortenamt die untersuchten Pflanzen bereits 1998/99 vom Kläger erhalten und sie daraufhin angebaut hat, ist unerheblich.
- 23
- Soweit sich die Beklagte und ihre Streithelferin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen haben, das Berufungsgericht hätte einem Beweisangebot nachgehen müssen, eine Untersuchung des Genotyps der angegriffenen Pflanzen werde die Unrichtigkeit des Befundes des gerichtlichen Sachverständigen erweisen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine entsprechende Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht (ordnungsgemäß) erhoben worden ist (§ 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ZPO).
- 24
- cc) Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aufgrund des Befundes des gerichtlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, die vom Sachverständigen angebaute Pflanzenprobe Nr. 90 gehöre der Sorte "Amethyst" an, und das Berufungsgericht auch insoweit keinen Anlass zu Zweifeln gesehen hat.
- 25
- dd) Schließlich kann die Revision auch nicht mit dem Vorbringen der Streithelferin zu 1 durchdringen, sie habe vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug vorgebracht, eine Besichtigung des Versuchsfelds beim Bundessortenamt habe ergeben, dass es zu einer Mehrfachvergabe einzelner Kontrollnummern gekommen sei, dass außer der vom Kläger eingereichten Pflanzenprobe Nr. 90 keinerlei Vergleichspflanzen dieser Sorte beim Bundessortenamt mehr vorhanden gewesen seien und dass die vom gerichtlichen Sachverständigen der Sorte "Melanie" zugeordnete Pflanzenprobe Nr. 32 rot bzw. rosablühend und nicht weiß blühend gewesen sei.
- 26
- Anlass zu entscheidungserheblichen Zweifeln musste dieses Vorbringen dem Berufungsgericht nicht geben. Dass die behauptete Mehrfachvergabe einzelner Kontrollnummern die relevanten Feststellungen des Landgerichts berührte , ist nicht vorgetragen worden. Ob zum Zeitpunkt der Besichtigung Vergleichspflanzen der Sorte "Amethyst" angebaut waren, ist unerheblich. Eine Pflanzenprobe Nr. 32 wird im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht erwähnt. Im Übrigen musste das Berufungsgericht selbst dann, wenn eine einzelne Pflanzenprobe entgegen dem Befund des Sachverständigen der Sorte "Melanie" nicht zugeordnet werden konnte, deswegen nicht die Feststellungen hinsichtlich der übrigen Proben in Zweifel ziehen.
- 27
- II. Das Berufungsgericht hat wie das Landgericht die Beklagte für verpflichtet erachtet, dem Kläger den durch die Verletzung seiner Sortenschutzrechte entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 37 Abs. 2 SortG; Art. 94 Abs. 2 GemSortV). Es könne dahinstehen, ob sie - wie der Kläger behaupte - von seiner Auseinandersetzung mit der Streithelferin zu 1 Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, bei einem erfahrenen Lieferanten einzukaufen, sondern habe die Schutzrechtslage selbst prüfen oder prüfen lassen müssen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 28
- 1. Wer sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, ist verpflichtet, die Schutzrechtslage zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, Urt. v. 14.1.1958 - I ZR 171/56, GRUR 1958, 288, 290 - Dia-Rähmchen I; Urt. v. 27.2.1963 - Ib ZR 131/61, GRUR 1964, 640, 642 - Plastikkorb; Sen.Urt. v. 3.3.1977 - X ZR 22/73, GRUR 1977, 598, 601 - Autoskooter-Halle). Ob diese Verpflichtung in gleichem Umfang für jeden Händler gilt, bedarf im Streitfall keiner Erörterung. Sie gilt jedenfalls für denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige Überprüfung von diesem oder einem früheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist. Insbesondere gilt dies für denjenigen Händler, der - wie die Beklagte - ein Erzeugnis aus dem Ausland bezieht, da gerade in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Prüfung des Erzeugnisses im Hinblick auf inländische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Ein Händler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begründetermaßen annehmen darf, dass die notwendige Prüfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist.
- 29
- 2. Dass sie diesem Sorgfaltsmaßstab genügt hätte, macht die Beklagte nicht geltend. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Einzelhandel könne sich darauf beschränken, bei erfahrenen Lieferanten einzukaufen, und müsse ohne konkrete Verdachtsmomente, die das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, keine Vorkehrungen gegen etwaige Schutzrechtsverletzungen treffen. Dem Maßstab erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt wird dies nicht gerecht.
- 30
- III. Das Berufungsgericht hat schließlich angenommen, die Beklagte sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, dem Kläger über die begangenen Verletzungshandlungen Rechnung zu legen, damit dieser in die Lage versetzt wird, die ihm zuerkannten Schadensersatzansprüche zu beziffern.
- 31
- Das steht mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang (s. nur BGHZ 92, 62, 64 - Dampffrisierstab II) und wird auch von der Revision nicht angegriffen, soweit das Berufungsgericht den Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 37 Abs. 2 SortG zugesprochen hat. Die Revision meint jedoch, ein entsprechender Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV stehe dem Kläger mangels gemeinschaftsrechtlicher Grundlage nicht zu. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch.
- 32
- Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass Art. 94 Abs. 2 GemSortV nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt. Art. 97 Abs. 3 bestimmt ferner, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen allein nach dieser Verordnung richtet. Bei der Rechnungslegung über die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es indessen nicht um eine zusätzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Sie muss, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, das nationale Recht gewährleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die - verfahrens - oder materiell-rechtlichen - Instrumente seiner Durchsetzung (s. auch Keukenschrijver, SortG, vor § 37 Rdn. 5). Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortV ausdrücklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz (französisch: l'exercice des droits conférés par la protection communautaire des obtentions végétales; englisch: claims under Community plant variety rights) Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug genommen worden ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Ansprüche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereithält. In einigen Mitgliedstaaten sind diese Instrumente prozessualer Natur, so dass sie unzweifelhaft auch auf die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung einer Gemeinschaftssorte anwendbar sind. Der Umstand, dass das deutsche Recht die effektive Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs nicht verfahrensrechtlich, sondern durch einen dem materiellen Recht angehörenden Hilfsanspruch gewährleistet, ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unerheblich. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht dem Berechtigten daher auch zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Gemeinschaftssorte zu.
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.09.2003 - 7 O 810/00 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2004 - 6 U 216/03 -
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.