Landgericht Düsseldorf Urteil, 12. Feb. 2014 - 23 S 111/13


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom
03.04.2013 – 47 C 13202/12 – abgeändert und wie folg neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2A.
3Der Kläger nimmt die Beklagte nach Ausübung eines Widerrufsrechts auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein Sofa in Anspruch, das er bei der Beklagten per Internet bestellte. Zudem verlangt er die Kosten für den Rücktransport und die Einlagerung des Sofas. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Bei dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag handele es sich um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b BGB. Der Ausschlussgrund gem. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB greife nicht. Selbst wenn die Beklagte die bestellte Ware erst nach der Bestellung des Kunden aufgrund dessen spezifischer Wünsche herstellen ließe, würde ein Ausschluss gem. § 321d Abs. 4 Nr. 1 BGB voraussetzen, dass dies für den Kunden auch erkennbar wäre, was nach der Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten nicht der Fall sei. Durch die Artikelbezeichnungen werde vielmehr der Eindruck erweckt, es handele sich bei der angebotenen Ware um Standardmodelle. Der Umstand, dass der Kunde zwischen verschiedenen Farben und Bezügen wählen kann, führe nicht dazu, dass für den Kunden auch erkennbar sei, dass die Ware daraufhin erst hergestellt werde. Schließlich könne der Kunde auch nur zwischen einigen im Katalog der Beklagten angebotenen Farben und Bezüge wählen. Eine unbeschränkte Auswahl eines Bezuges außerhalb der Kataloge sei nicht möglich.
5Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Wortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB sehe nicht vor, dass der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen werden müsse, dass ein Produkt individuell angefertigt werde. Auch die der Vorschrift zugrunde liegende EU-Richtlinie enthalte eine solche Vorgabe nicht. Dem Ausschlusstatbestand läge eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. Ein Widerruf solle ausgeschlossen sein, wenn die Ware wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann. Der Kläger habe gerade kein Sofa aus den Produktlinien der Beklagten gewählt, sonder ein Exklusiv-Sofa, das im Online-Shop der Beklagten auch als solches bezeichnet worden sei. Für den Kunden sei daher hinreichend erkennbar, dass er das Produkt individualisiere und daher als Endprodukt eine individuell angefertigte Ware vorliege. Auch die angegebene Lieferzeit von 12-16 Wochen lasse darauf schließen, dass die bestellten Produkte nicht bereits fertig produziert gelagert würden. Der Kunde habe die Auswahl zwischen insgesamt 578 Gestaltungsmöglichkeiten. Der Kunde werde auf der Internetseite zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sofas aufgrund der Vielzahl der Auswahlmöglichkeiten individuell für den Kunden angefertigt würden. Der Ausschlusstatbestand setze entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht voraus, dass der Verbraucher eine unbeschränkte Auswahlmöglichkeit habe. Es genüge, wenn er die Ware aus einer Angebotspalette individuell zusammenstelle. Auch seien die Vorschriften des Widerrufsrechts hier teleologisch zu reduzieren, weil sich die Situation bei der Bestellung eines Möbelstücks im Internet nicht von der Situation des Kaufs in einem Möbelhaus unterscheide, sofern das Möbelstück nicht in dem Warenhaus ausgestellt sei. Auch in letzterem Fall bestehe kein Widerrufsrecht, obwohl der Verbraucher die Ware vor Bestellung nicht in Augenschein nehmen konnte.
6B.
7I.
8Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
9II.
10Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Ein Widerrufsrecht steht dem Kläger entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zu, weil der Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2 BGB eingreift. Der zwischen den Parteien geschlossene Fernabsatzvertrag hatte die Lieferung von Ware zum Gegenstand, die nach Kundenspezifikation angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wurde.
111.
12Nach dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger nicht bestreitet, lässt die Beklagte die von ihren Kunden bestellten Sofas erst nach deren Bestellung anhand der individuellen Wünsche des jeweiligen Kunden anfertigen. Der Kunde hat dabei die Wahl zwischen 17 verschiedenen Farben, wobei für ein Sofa jeweils zwei Farben gewählt werden können, so dass letztlich 289 verschiedene Farbkombinationen möglich sind. Zudem wird das Sofa auf Wunsch des Kunden spiegelverkehrt angeordnet, so dass insgesamt 578 verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Von der Möglichkeit der spiegelverkehrten Anordnung hat der Kläger vorliegend Gebrauch gemacht. Außerdem wählte er eine Grundfarbe sowie eine Zusatzfarbe aus. Das Sofa wurde daraufhin in der Grundfarbe hergestellt, die Zusatzfarbe wurde in kleinen Teilen verzierend eingearbeitet.
132.
14Der Ausschlusstatbestand wird zwar im Sinne des Verbraucherschutzes und vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 312d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt, einschränkend dahingehend ausgelegt, dass eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar sein muss (BGH, Urteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01 -, Rn. 12 ff., zitiert nach Juris; Thüsing, in : Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 312d Rn. 47), doch ist auch diese Voraussetzung nach dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger nicht bestreitet, vorliegend erfüllt.
15a)
16Nach der auch von dem Kläger zitierten Rechtsprechung setzt eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne zum einen voraus, dass die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01 -, Rn. 15, zitiert nach juris). An dieser Voraussetzung scheiterte der Ausschluss des Widerrufsrechts in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Dort handelte es sich um ein Notebook, das auf Bestellung des Klägers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden war. Dieser Fall lässt sich jedoch nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Das bestellte Sofa setzt sich nicht aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammen, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder getrennt und dann wieder verwendet werden könnten. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie die Anfertigung eines Sofas in diesem Sinne rückgängig gemacht werden könnte. Ein Sofa besteht bereits nicht in vergleichbarer Weise wie ein Notebook aus sehr vielen Einzelteilen, die zusammengefügt werden. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit mit einem Baukastensystem, das der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde lag. Jedenfalls wurden hier auch keine vorgefertigten Standardteile verwendet, die nach den Wünschen des Klägers nur noch zusammengesetzt werden mussten. Vielmehr wurde das Sofa insgesamt erst auf die Bestellung des Klägers hin angefertigt. Die Anfertigung beschränkte sich nicht auf die Zusammenfügung bereits vorgefertigter Standardbauteile wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall.
17b)
18Des Weiteren setzt eine Unzumutbarkeit der Rücknahme voraus, dass die Ware in diesem Fall für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (BGH, Urteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/1 -, Rn. 16, zitiert nach juris). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Hierzu trägt die Beklagte unbestritten vor, ein anderweitiger Absatz der individuell gestalteten Sofas sei generell nicht oder jedenfalls nur mit erheblichen Preisnachlässen von über 50 % möglich, im vorliegenden Fall aber nahezu ausgeschlossen, weil ein Sofa mit der vom Kläger gewählten Konfiguration bislang nur einmal, nämlich vom Kläger selbst, bestellt worden sei. Vor allem aufgrund der spiegelverkehrten Anordnung sei ein anderweitiger Absatz nicht zu erwarten. Beispielhaft führt die Beklagte insoweit einen Fall an, in dem sie ein Sofa zurücknahm, weil es in der falschen Farbe geliefert worden sei. Obwohl es sich bei diesem Sofa im Gegensatz zu dem vom Kläger bestellten Sofa um ein standardisiertes, einfaches Sofa gehandelt habe, sei ein anderweitiger Verkauf des Sofas nur mit einem Preisnachlass von 36 % möglich gewesen.
19C)
20Zutreffend führt das Amtsgericht zwar aus, dass die Anfertigung nach Kundenspezifikation bzw. der persönliche Zuschnitt für den Käufer erkennbar sein muss (vgl. Wendehorst, in: Müko, BGB, 6. Aufl., § 312d Rn. 24).
21Auch diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend erfüllt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die einschlägige Literatur sich diesbezüglich auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.12.2002 – 2/1 S 20/02 – stützt. Auch diese Entscheidung betraf die Bestellung eines Notebooks und kann daher auf den hier vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragen werden. Der Leitsatz der Entscheidung des LG Frankfurt beschränkt sich ausdrücklich auf die Bestellung von Notebooks. So heißt es: „Nach der Verkehrsanschauung und insbesondere aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers besteht bei von einem gewerblichen Computer-Händler angebotenen Notebook die Vorstellung, dass ein fertiges Produkt verkauft wird [...] und der Kunde unter verschiedenen fertigen Produkten wählen kann.“ In eine ähnliche Richtung geht auch die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der u.a. ausgeführt wird, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht dadurch unterlaufen werden dürfe, dass der Verkäufer selbst standardisierte Massenware erst auf Bestellung anfertigt, anstatt sie vorrätig zu halten, um dadurch das Widerrufsrecht des Verbrauchers auszuschließen. Auch in diesem Fall, d.h. bei standardisierter Massenware ist eine Anfertigung nach Kundenspezifikation bzw. nach persönlichem Zuschnitt für den Kunden nicht erkennbar. Eine solch missbräuchliche Wahrnehmung der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Unternehmers, Ware erst nach Bestellung des Kunden anfertigen zu lassen, ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat gute Gründe für eine Anfertigung der Sofas erst nach deren Bestellung. Auch insoweit ist ein Sofa nicht mit einem Notebook vergleichbar, das Gegenstand der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Frankfurt war. Die Kunden der Beklagten haben die Wahl zwischen insgesamt 578 Gestaltungsmöglichkeiten. Es ist ihr aus logistischen Gründen nicht möglich, sämtliche unterschiedlichen Varianten an Sofas vorrätig zu halten. Insofern handelt es sich nicht nur um vorgeschobene Gründe, um das Widerrufsrecht der Kunden auszuschließen.
22Zutreffender Weise stellt das Landgericht in seiner Entscheidung auf die Verkehrsanschauung ab. Ebenfalls zutreffend hat es angenommen, bei Notebooks werde nach der Verkehrsanschauung ein fertiges Produkt verkauft. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise auch für Möbelstücke. Gerade bei Möbeln ist eine Anfertigung nach den Individuellen Wünschen des Käufers weit verbreitet. Dies liegt insbesondere daran, dass Möbelstücke häufig den räumlichen Verhältnissen der Wohnung des Käufers angepasst werden müssen. Außerdem legt der Käufer eines Möbelstücks üblicherweise größeren Wert auf eine individuelle optische Gestaltung des Produkts als bei einem Notebook. Zwar werden Möbel teilweise auch als standardisierte Massenware verkauft. Als Beispiel sei insoweit das Möbelhaus X angeführt. Ein Käufer, der sich ein Möbelstück aber wie vorliegend nach individuellen Wünschen zusammenstellen lässt, kann durchaus damit rechnen, dass die Ware erst infolge dieser Gestaltung seinen Wünschen entsprechend angefertigt wird. Dies insbesondere in dem hier vorliegenden Fall einer Fülle unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
23Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts gehörte das vom Kläger bestellte Sofa auch nicht zu der Produktlinie „UBasic“ oder UPremium“. Aus der von der Beklagten bereits erstinstanzlich zur Akte gereichten Anlage B 2 ergibt sich, dass das vom Kläger bestellte Sofa aus der Kategorie „Sofas F“ stammt. Das Sofa selbst führt letztlich keine Bezeichnung, sondern nur eine Artikelnummer. Aus der Bezeichnung kann somit gerade nicht darauf geschlossen werden, es handele sich um ein bereits fertiges Standardprodukt.
24In der Tat lässt auch die lange Lieferzeit von 12-16 Wochen darauf schließen, dass die Beklagte die Sofas nicht bereits vorrätig lagert. Schließlich werden die Kunden, wenn sie sich im Online-Shop über ein Sofa informieren, auf wichtige Hinweise zu Lieferzeiten aufmerksam gemacht, wie sich ebenfalls aus der erstinstanzlich eingereichten Anlage B 2 ergibt. Wenn sie dem Link folgen, werden sie ausdrücklich drüber informiert, dass die Sofas aufgrund der Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten nicht gelagert werden könnten und daher individuell für jeden einzelnen Kunden nach seinen Wünschen angefertigt würden. Zudem erfolgt ein Hinweis, dass die Lieferzeiten bei den Sofagarnituren ca. 12 Wochen betragen, da sie individuell angefertigt würden. Die Beklagte hat die entsprechenden Screen-Shorts zwar erst in der Berufungsinstanz vorgelegt, doch handelt es sich insoweit nicht um neue Verteidigungsmittel i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO, weil der Kläger nicht bestreitet, dass der Online-Shop der Beklagten im Zeitpunkt seiner Bestellung entsprechende Hinweise enthielt. Unstreitiger Vortrag stellt jedoch kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO dar und ist daher stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03).
25d)
26Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht es einer Anfertigung nach Kundenspezifikation i.S.d. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht entgegen, dass der Kläger keine unbeschränkte Auswahl hatte, sondern nur im Rahmen der im Katalog der Beklagten eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten. Würde man eine gänzlich unbeschränkte Auswahlmöglichkeit verlangen, wäre § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB wohl kaum jemals erfüllt. Der Kunde wird stets nur die Auswahl zwischen den von dem Unternehmer angebotenen Gestaltungsmöglichkeiten haben. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kunde im vorliegenden Fall sogar besonders viele Gestaltungsmöglichkeiten hat. Auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind Möbel, die aus einer Angebotspalette des Unternehmers individuell zusammengestellt werden (so wörtlich Thüsing, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 321d Rn. 46 a.E.).
27e)
28Offen bleiben kann, ob die Belehrung über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts vorliegend den Anforderungen des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB entspricht. Jedenfalls führt die unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung nicht dazu, dass dem Verbraucher entgegen § 321d Abs. 4 Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht zusteht. Eine solche Rechtsfolge sieht das Gesetz nicht vor. Der Unternehmer verhält sich in diesem Fall zwar wettbewerbswidrig, so dass ein Konkurrent Unterlassung verlangen kann (BGH, Urteil vom 09. Juni 2011 – I ZR 17/10). Möglicherweise stehen dem Verbraucher in diesem Fall auch Schadensersatzansprüche zu. Jedenfalls begründet die fehlerhafte Belehrung kein Widerrufsrecht, auf das es vorliegend allein ankommt.
29f)
30Mangels Widerrufsrecht hat der Kläger weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises noch auf Erstattung der Rücksendungskosten. Da die Beklagte sich auch nicht im Annahmeverzug befand, scheidet ein Anspruch auf Erstattung der Einlagerungskosten ebenso aus wie ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
31III.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
33IV.
34Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
35V.
36Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.836,96 € festgesetzt.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.