Amtsgericht Siegburg Urteil, 25. Sept. 2014 - 115 C 10/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch.
2Die Beklagte bietet u.a. über das Internet Rattan-Möbel zum Verkauf an. Bei dem von der Beklagten angebotenen Sofamodell „Ottomane Ramon“ kann der Kunde die Bezugsstoffe und die Ausrichtung der Armlehne (rechts / links) selbst wählen. Die Abmessungen sind vorgegeben. Die Beklagte lässt die Ware erst nach Eingang der Bestellung anfertigen; auf ihrer Internetseite weist sie auf eine Lieferzeit von ca. 6 Wochen mit dem Hinweis hin: „Artikel wird speziell angefertigt“.
3Im Januar 2013 bestellte die Klägerin bei der Beklagten über den Online-Service eine Rattan-Couch „Ottomane Ramon“ zum Brutto-Preis von 1.311,24 €. Sie wählte dabei unter den über 50 verschiedenen von der Beklagten angebotenen Stoffbezügen aus und entschied sich für die Ausrichtung der Armlehne auf der linken Seite der Ottomane. Die Beklagte ließ nach diesen Vorgaben das Sofa fertigen und versandte es an die Klägerin. Diese stellte bei Eintreffen des Sofas am 14.03.2013 fest, dass ihr zum einen die Farbe des Bezugs nicht gefiel und das Sofa nicht durch die Schlafzimmertüre passte. Sie erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten den Widerruf des Kaufvertrags und bat um Rücknahme des Sofas. Die Beklagte erklärte sich zur Rücknahme des Sofas „aus Kulanzgründen“ bereit, und erstattete der Klägerin am 12.04.2014 70 Prozent des Kaufpreises zzgl. weiterer 90 € Versandkosten.
4Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des restlichen Kaufpreises. Sie ist der Ansicht, sie habe den Kaufvertrag wirksam nach §§ 312 d, 355 BGB widerrufen.
5Mit der am 22.02.2014 zugestellten Anspruchsbegründungsschrift hat die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 492,00 € zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 12.04.2013 zu zahlen.
7Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 5.09.2014 unentschuldigt nicht erschienen ist, ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 31.07.2014 (Bl. 136 d.A.) mitgeteilt hat, an dem Termin zur Beweisaufnahme aufgrund Urlaubs nicht teilzunehmen, hat die Beklagte im Termin vom 5.09.2014 eine Entscheidung nach Lage der Akten und im Übrigen beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklage ist der Ansicht, ein Widerrufsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Dieses sei nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, denn die Ware sei nach „Kundenspezifikation“ gefertigt worden. Sie behauptet, bei Rücknahme und Weiterveräußerung des Möbelstücks einen Verlust von 30 – 50 Prozent zu erleiden.
10Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5.09.2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotolle vom 13.06.2014 und vom 5.09.2014 Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12I.
13Das Gericht war gem. § 331a ZPO befugt, nach Lage der Akten zu entscheiden, nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vom 5.09.2014 säumig war und die Beklagte eine Entscheidung nach Lage der Akten ausdrücklich beantragt hat, §§ 331a, 251a ZPO.
14Die zu dem Termin ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 31.07.2014 (Bl. 136 d.A.) angekündigt, „schon wegen ihres Urlaubes an einer Beweisaufnahme nicht teilzunehmen“. Sie hat indes weder einen Antrag auf Verlegung des Termins gestellt noch einen Kanzleivertreter mit der Wahrnehmung dieses Termins beauftragt. Vor diesem Hintergrund war das Nichterscheinen im Termin vom 5.09.2014 auch nicht als „entschuldigt“ anzusehen.
15II.
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht zu. Dieser könnte sich nur aus §§ 357, 355, 312 d, 346 Abs. 1 BGB nach wirksamem Widerruf des Kaufvertrages ergeben.
18Der Widerruf setzt das Bestehen eine Widerrufsrechts gem. § 312 d BGB voraus. Gem. § 312 Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Kaufvertrag ist als Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 b BGB zu qualifizieren, da er ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen der Klägerin als Verbraucherin und der Beklagten als Unternehmerin zustande gekommen ist.
19Das grundsätzlich im Rahmen dieser Verträge gem. § 312 d Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht ist im vorliegenden Fall jedoch gem. § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB ausgeschlossen. Hiernach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
20Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
211.
22Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt vor, wenn die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann (BGH NJW 2003, 1665 (1667) sowie Wendehorst, in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 312d Rn. 21 m.w.N.).
23Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Die Klägerin hatte bei Bestellung der Ottomane die Auswahl unter 50 verschiedenen Stoffbezügen. Außerdem war ihr die Entscheidung überlassen, ob die Lehne links- oder rechtsseitig angebracht werde. Damit standen ihr 100 verschiedenen Kompositionsmöglichkeiten zur Verfügung, nach denen sie die Ware auswählen und von der Beklagten herstellen lassen konnte. Angesichts dieser Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten ist die Ware nach Auswahl des Kunden und Herstellung so individualisiert und äußerlich gestaltet, dass die Voraussetzung einer Anfertigung der Ware nach „Kundenspezifikation“ erfüllt ist.
242.
25Zwar ist der Ausschlusstatbestand im Sinne des Verbraucherschutzes und vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt, einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar sein muss (BGH, Urteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01 –, Rn. 12 ff., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014 – 23 S 111/13, 23 S23 S 111/13 U – Rn. 7, zitiert nach juris). Jedoch ist auch diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt.
26a.
27Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne setzt zum einen voraus, dass die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01 –, Rn. 15, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014 – 23 S 111/13, 23 S23 S 111/13 U – Rn. 8, zitiert nach juris).
28Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die einmal nach Vorgaben des Kunden im Hinblick auf Bezugsstoff und Ausrichtung der Armlehne hergestellte Ottomane nicht wieder in ihre Einzelteile zerlegt werden kann, sodass eine Weiterveräußerung der Einzelteile oder eine Neuzusammensetzung der Ottomane nach Vorgaben eines anderen Kunden ohne weiteres möglich wäre.
29Denn der Zeuge L hat nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass zwar ein einmal hergestelltes Sofa wieder in die Einzelteile zerlegt werden kann. Er hat aber weiter ausgeführt, dass es nach Zerlegung nicht ohne weiteres wieder zusammengesetzt werden kann. Denn die Verschraubung an den Rücken und Seitenteilen könne nicht an den alten Bohrlöchern erfolgen. Denn diese seien, einmal verbohrt, ausgefräst. Da die Einzelteile des Sofas an den zu verschraubenden Stellen so dünnwändig seien, käme die Anbringung eines weiteren Bohrloches ober- oder unterhalb des ersten nicht in Betracht. Auch die Verfüllung der alten Bohrlöcher zwecks Wiederverwendung sei so aufwendig, dass es wirtschaftlicher sei, neue Seiten- und Rückenteile zu verwenden. Das einzige Stück, das nach einer Zerlegung theoretisch wiederverwendbar sei, sei der Bezugsstoff.
30b.
31Des Weiteren setzt eine Unzumutbarkeit der Rücknahme voraus, dass die Ware in diesem Fall für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (BGH, Urteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01 –, Rn. 16, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014 – 23 S 111/13, 23 S23 S 111/13 U – Rn. 9, zitiert nach juris). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
32Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die einmal nach Vorgaben eines Kunden hergestellte Ware nur mit einem Preisnachlass von bis zu 40 Prozent weiter veräußern kann.
33Der Zeuge L hat hierzu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass Kunden für ein bereits einmal ausgeliefertes Sofa generell den vollen Preis nicht zu zahlen bereit seien. Aufgrund der Verpolsterung habe der Bezug für viele Kunden die Eigenschaft eines „Hygieneartikels“. Bereits im Hinblick darauf sei von vornherein ein Preisnachlass von ca. 32 Prozent auf ein bereits veräußertes Sofa zu gewähren. Ferner komme hinzu, dass die Beklagte das zurückgenommene Sofa in ihren Verkaufsräumen ausstelle und es sich dann insoweit um ein Ausstellungsstück handele, auf das zusätzlicher Preisnachlass zu gewähren sei. Ferner komme die Gewährung eines Abholrabatts hinzu, sodass insgesamt mit einem Preisnachlass von bis zum 40 Prozent gerechnet werden müsse.
34Der Zeuge hat ferner bekundet, das Sofa der Klägerin hätte letztlich zu einem Preis von 900,00 € – 910,00 € wiederverkauft worden.
35Die Aussage des Zeugen L war auch glaubhaft. Er hat die Einzelheiten von Herstellung bis Verkauf und Wiederverkauf der von der Beklagten angebotenen Rattanmöbel nachvollziehbar und frei von Widersprüchen geschildert. Er vermochte sich darüber hinaus auch noch an das konkrete von der Klägerin gekaufte Sofa, dessen Rücknahme und die Wiederverkaufsbemühungen zu erinnern.
36c.
37Der Ausschlusstatbestand des § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Anfertigung nach Kundenspezifikation bzw. der persönliche Zuschnitt für den Käufer nicht erkennbar gewesen wäre (vgl. Wendehorst a.a.O. § 312d Rn. 24). Denn die Beklagte weist die Kunden bereits auf ihrer Internetseite darauf hin, dass die Artikel speziell gefertigt würden.
38d.
39Mangels Widerrufsrecht hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Restkaufpreises. Aus demselben Grund besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
40III.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42Der Streitwert wird auf 492,00 EUR festgesetzt.
43Rechtsbehelfsbelehrung:
44Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
45a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
46b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
47Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Y, X-Straße, Z, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
48Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
49Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
50Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.