Landgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2016 - 22 S 469/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (11c C 43/15) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I.
3Die Parteien streiten über eine Kündigungsvergütung aus einem „Internet-System-Vertrag“.
4Hinsichtlich des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Das Amtsgericht hat die Klage bis auf einen kleinen Teil der Klageforderung i. H. v. 489,95 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 4.000 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
6Im Übrigen wird von der Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
7II.
8Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
9III.
10Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf Rechtsfehlern und nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
111.
12Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kündigungsvergütung i. H. v. 4.000 EUR gem. § 649 S. 2 BGB.
13a.
14Die Parteien sind durch einen Internet-System-Vertrag vom 03.07.2014 mit einer Laufzeit von 48 Monaten verbunden, wonach es die Klägerin gegen ein monatliches Entgelt i. H. v. 200 EUR zzgl. Umsatzsteuer und einer einmaligen Anschlussgebühr i. H. v. 199 EUR zzgl. Umsatzsteuer unternommen hat, für den Beklagten einen Domainservice, eine Vor-Ort-Beratung, die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz und ein fortlaufendes Web-Hosting zu erbringen (vgl. Anlage K 1).
15Ein Internet-System-Vertrag, welcher die Gewährleistung der Abrufbarkeit einer individuell erstellten Internetseite für den Kunden während der Vertragslaufzeit zum Gegenstand hat, ist als Werkvertrag i. S. v. § 631 Abs. 1 BGB einzuordnen (vgl. BGH, NJW 2010, S. 1449).
16b.
17Es liegt auch eine „freie“ Kündigungserklärung vor. Das Schreiben der Beklagten vom 08.07.2014 enthält die Erklärung, dass der Internet-System-Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werde. Eine Begründung für die Kündigung wird nicht angegeben. Da eine sofortige, voraussetzungslose Kündigung gem. § 649 S. 1 BGB nur als freie Kündigung möglich ist, ist die Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB als freie Kündigungserklärung und nicht etwa als außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB auszulegen, welche einen wichtigen Grund voraussetzt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, „ihr sei bei Vertragsschluss am 03.07.2014 zugesichert worden, dass sie jederzeit aus dem Vertrag aussteigen könne“. Selbst wenn man diese Zusicherung als Einräumung eines vertraglichen voraussetzungslosen Kündigungsrechts und Abbedingung der Folgen des § 649 S. 2 BGB auslegen würde (was erklären würde, warum die Beklagte keine weitere Begründung für die Kündigung angab), so hat die Beklagte – was das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – hierfür keinen Beweis angetreten und ist daher beweisfällig geblieben. Insofern kann diese behauptete Zusicherung bei der Auslegung der Kündigungserklärung vom 08.07.2014 keine Berücksichtigung finden.
18b.
19Das Amtsgericht hat die Beweislast verkannt. Die Grundsätze des BGH zur Beweislastverteilung für den Anspruch auf Kündigungsvergütung gem. § 649 S. 2 BGB bei einem noch nicht in Vollzug gesetzten Internet-System-Vertrag (vgl. BGH, NJW-RR 2015, S. 469), welche einen Vertragsschluss aus dem Jahre 2008 betrafen, sind auch auf den hier erfolgten Vertragsschluss am 03.07.2014 nach wie vor anwendbar. Hieran ändert auch nichts die Einfügung des § 649 S. 3 n. F. durch das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz (FoSiG), welcher gem. Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB erst auf Verträge Anwendung findet, welche nach dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden. Durch die Einfügung des § 649 S. 3 BGB n. F. sollte lediglich die den Unternehmer gem. § 649 S. 2 BGB treffende sekundäre Darlegungslast abgemildert und dessen Anspruchsdurchsetzung erleichtert werden. Eine Änderung der Beweislastverteilung war hiermit nicht verbunden (vgl. BGH, NJW 2011, S. 1954, 1956 Rz. 29; Begr. z. Gesetzentwurf d. FoSiG, BT-Drucks. 16/511, S. 18: „Der Besteller kann den Nachweis höherer Ersparnisse führen“).
20Es verbleibt daher auch für nach dem 01.01.2009 geschlossene Internet-System-Verträge bei der bisherigen Darlegungs- und Beweislastverteilung: Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Die Anforderungen lassen sich nicht schematisch festlegen; sie ergeben sich aus dem Vertragsgegenstand im Einzelfall. Durch diesen werden sie bestimmt und begrenzt. Dabei sind unter anderem auch die Vertragsgestaltung und der Vertragsinhalt von Bedeutung. Der Unternehmer hat seinen Vortrag gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen näher zu substanziieren, wenn er auf Grund der Stellungnahme der Gegenseite relevant unklar und deshalb ergänzungsbedürftig wird. Das erfordert allerdings mehr als den Hinweis der Gegenseite, der Vortrag des Unternehmers sei nicht schlüssig. Ausreichend ist es, wenn der Web-Hoster den kalkulierten Ablauf des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden skizziert und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen, nämlich Fahrtkosten für den Medienberater, Porti, Registrierungskosten und Kosten für Büromaterial, ersparte Hosting-Kosten sowie den ersparten Einsatz freier Mitarbeiter dargelegt. Dies ist eine nachvollziehbare vertragsbezogene Abrechnung (vgl. BGH, NJW-RR 2015, S. 469).
21Hierbei darf auf eine durchschnittliche Kalkulation für einen Internet-System-Vertrag abgestellt werden, weil über den Durchschnitt hinausgehende anfallende Betreuungsleistungen für den Kunden gerade nicht kalkuliert werden können. Der Unternehmer muss zwar grundsätzlich die konkrete Entwicklung der Kosten vortragen, die bei Durchführung des Auftrags tatsächlich entstanden wären und die er erspart hat. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es jedoch aus, wenn er die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet (vgl. BGH, a. a. O.).
22Der Web-Hoster muss demgegenüber nicht darlegen, welche Mitarbeiter zu welchen Kostensätzen welche Arbeitsschritte hätten erbringen müssen und welche Gemeinkosten und andere Kostenpositionen hierbei zu veranschlagen gewesen wären, wenn er angibt, die Vertragsdurchführung mit fest angestellten Mitarbeitern zu erledigen und auf Grund der Kündigung keine Mitarbeiter entlassen zu haben und auch keinen anderweitigen Erwerb gehabt zu haben, weil er durch die entsprechende dauerhafte Vorhaltung der materiellen und personellen Ressourcen auch unabhängig von der Kündigung einzelner Verträge in der Lage sei, neue Vertragsverhältnisse abzuschließen. Für die Darlegungslast zur Frage, ob anderweitiger Erwerb vorliegt, gelten nicht ohne Weiteres die zur prüffähigen Darlegung der ersparten Aufwendungen geltenden Anforderungen. Während sich diese nur konkret vertragsbezogen ermitteln lassen und sich deshalb auch nachvollziehbar aus dem Vertrag ableiten lassen müssen, kommt es beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Füllauftrag erlangt worden ist oder es der Unternehmer böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht deshalb grundsätzlich aus, wenn sich der Unternehmer dazu wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkludent erklärt. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausführlicher müssen die Angaben sein. Der Besteller kann jedoch grundsätzlich nicht verlangen, dass der Unternehmer von vornherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären. Das entspricht dem Grundsatz, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet und andererseits seine Grenzen in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet. Ob hier nach Parteivortrag der sekundären Darlegungslast genügt ist, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGH, a. a. O.).
23c.
24Nach diesen Grundsätzen ist die Abrechnung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nachvollziehbar die einzelnen Arbeitsschritte und Leistungen erläutert, welche ihre Mitarbeiter im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erbracht hätten (z. B. Entwurf einer Webseite zusammen mit dem Kunden an dessen Firmensitz durch einen Medienberater, Erstellung der Webseite durch Webdesigner, Prüfung der Verfügbarkeit der Wunsch-Domain, Erstellung eines Unternehmensvideos durch einen Fremdunternehmer, Beratung und Betreuungsleistungen etc.). Die Klägerin hat weiter nachvollziehbar vorgetragen, dass sie infolge der Nichtdurchführung des Vertrages Fahrtkosten des Medienberaters i. H. v. 196,20 EUR, Portokosten i. H. v. 33,15 EUR, Papier- und sonstige Materialkosten i. H. v. 30 EUR, Registrierungs- und Domain-Portierungskosten i. H. v. 10,60 EUR, Kosten für die Produktion des Videos i. H. v. 1.350 EUR und Web-Hosting-Kosten i. H. v. 139,68 EUR erspart habe. Erlöse aus Füllaufträgen seien nicht angefallen. Die Klägerin arbeite ausschließlich mit festangestellten Mitarbeitern und nicht mit Fremdunternehmern und habe infolge der Kündigung keine Mitarbeiter entlassen. Sie halte dauerhaft die entsprechenden materiellen und personellen Ressourcen vor, um unabhängig von der Kündigung einzelner Verträge stets auch neue Vertragsverhältnisse mit Kunden einzugehen. Aufgrund dieser Einlassung der Klägerin war dem Beklagten eine sachgerechte Verteidigung möglich.
25Die Beklagte hat diesen Vortrag erstinstanzlich lediglich mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin musste sich daher auch nicht veranlasst sehen, ihren Vortrag zu den ersparten Aufwendungen und etwaigen Erlösen aus Füllaufträgen weiter zu substantiieren. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin müsse ihre gesamten Kalkulationsgrundlagen im Einzelnen offen legen und der Beklagten Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen gestatten, geht hingegen fehl. Die Beklagte ist mit einem nunmehrigen (substantiierten) Bestreiten der offen gelegten Abrechnungsgrundlagen und etwaigen Beweisangeboten zwar gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nicht ausgeschlossen, weil das Amtsgericht die Beweislast im Rahmen des § 649 S. 2 BGB verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2007 – IV ZR 145/07, BeckRS 2007, 16514).
26Aber selbst der von der Beklagten in der Berufungserwiderung gehaltene Vortrag gibt keine Veranlassung für die Klägerin ihren Sachvortrag zu den Abrechnungsgrundlagen im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast weiter zu vertiefen. Die Beklagte beschränkt sich in der Berufungsinstanz darauf, zu bestreiten, dass der Klägerin für den Internet-System-Vertrag vom 03.07.2014 mit der Beklagten irgendwelche nennenswerten Aufwendungen entstanden oder dieser ein Gewinn entgangen sei. Zudem wird bestritten, dass ein konkreter festangestellter Mitarbeiter einen konkreten Auftrag erhalten habe, um Vertragsleistungen für die Beklagte zu erbringen.
27Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen wie ausgeführt im Einzelnen dargelegt. Konkrete Rügen gegen einzelne Aufwandpositionen (z. B. Fahrtkosten, Porto, Materialkosten, Web-Hosting etc.) werden nicht vorgebracht. Die Klägerin ist zudem nicht gehalten, eine konkrete Abrechnung des Vertragsverhältnisses der Beklagten vorzunehmen und die einzelnen Aufträge und Arbeitsschritte eines bestimmten für die Beklagte zuständigen Mitarbeiters darzulegen. Die Klägerin kann sich vielmehr auf eine Abrechnung nach durchschnittlichen Kalkulationsgrundlagen beschränken. Sie muss demgegenüber nicht darlegen, welche Mitarbeiter zu welchen Kostensätzen welche Arbeitsschritte hätten erbringen müssen und welche Gemeinkosten und andere Kostenpositionen hierbei zu veranschlagen gewesen wären (vgl. BGH, NJW-RR 2015, S. 469).
28d.
29Dass die Klägerin die sie treffende sekundäre Darlegungslast durch ihren erstinstanzlichen Parteivortrag erfüllt hat, stellt das Amtsgericht (jedenfalls im Hinblick auf einen pauschalen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 3 BGB) selbst nicht in Zweifel. Die Einlassung der Klägerin genüge insoweit der Rechtsprechung des BGH, NJW-RR 2015, S. 469. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Obliegenheit der Klägerin, auch zur Anzahl der inaktiven/gekündigten Verträge und der hierbei involvierten Mitarbeiterkapazitäten vorzutragen, beziehen sich lediglich auf die – vom Amtsgericht fälschlicherweise auf Klägerseite verortetete – primäre Darlegungslast. Da bereits der Ausgangspunkt des Amtsgerichts fehl geht, die Klägerin müsse eine höhere als die Vergütung gem. § 649 S. 3 BGB darlegen und beweisen, muss die Kammer nicht entscheiden, ob das Amtsgericht die Anforderungen an die primäre Darlegungslast der Klägerin überspannt hat.
30IV.
31Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Rechtshängigkeit ist gem. § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 23.03.2015 (Geschäftszeichen: 15-1874298-0-1) am 25.03.2015 eingetreten, weil die Streitsache nach Einzahlung der übrigen Gerichtsgebühren unter dem 14.04.2015 am 17.04.2015 beim Amtsgericht Hilden eingegangen, also mit einer der Klägerin zurechenbaren Verzögerung von nicht mehr als zwei Wochen ab Einlegung des Widerspruchs am 01.04.2015 und damit noch „alsbald“ an das Streitgericht abgegeben wurde (vgl. BGH, NJW 2008, S. 1672, 1673). Analog § 187 Abs. 1 BGB können Zinsen somit ab dem Folgetag des 26.03.2015 beansprucht werden (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 518, 519).
32Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.510,05 EUR festgesetzt.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.