Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2014 - 14d O 86/13 U.
Tenor
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 27. Dezember 2013 zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
5Der 1971 gegründete Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) gehört zur A – Gruppe, die im Sommer 2013 mit dem nach eigenen Angaben weltweit größten Rettungsunternehmen, dem dänischen B – Konzern, fusionierte. Der Kläger erbringt unter anderem Krankentransporte im Rahmen der Notfallrettung im Stadtgebiet der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte). Seit 1984 ist er auf dem Gebiet medizinischer Dienstleistungen tätig. Seit 1992 verfügt er über rettungsdienstrechtliche Genehmigungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes im Stadtgebiet der beklagten kreisfreien Stadt im Umfang von vier Krankentransportwagen und drei Rettungswagen für die Notfallrettung gemäß § 18 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG) vom 24. November 1992.
6Seit dem Jahr 2003 führte der Kläger zudem Krankentransporte im öffentlichen Rettungsdienst nach § 6 ff. RettG für die Beklagte auf der Grundlage einer Einbindungsvereinbarung nach § 13 RettG durch. Im Gegensatz zu diesen Krankentransportleistungen wird die eigentliche Notfallrettung in der beklagten Stadt von deren Feuerwehr in Form eines Regiebetriebes in Eigenleistung durchgeführt und sichergestellt. Gleiches gilt für die ärztliche Notfallrettung.
7Gegenstand des Vertrags der Beklagten mit dem Kläger war die Verpflichtung, Kapazitäten (Personal und Krankentransportwagen) in einem bestimmten Umfang (so genannte „Jahresfunktionsstunden“) für den öffentlichen Rettungsdienst gegen Zahlung einer pauschalen Vergütung durch die Beklagte vorzuhalten. Die Höhe der dem Kläger zuletzt gezahlten Vergütungspauschale betrug monatlich 22.416,02 Euro.
8Mit dem Erbringen von Krankentransportleistungen im Rahmen der öffentlichen Notfallrettung der Beklagten war neben dem Kläger in der Vergangenheit auch die C Unfall Hilfe e.V. (D) betraut. Dem Abschluss der ersten Einbindungsvereinbarungen mit dem Kläger und der D war eine öffentliche Ausschreibung vorausgegangen. Im Jahr 2006 wurden die in Rede stehenden Dienstleistungen erneut öffentlich ausgeschrieben und wieder an den Kläger und die D vergeben. Die 2006 geschlossenen Einbindungsverträge waren bis zum 31. Dezember 2008 befristet Sie wurden unter Inanspruchnahme einer vertraglich vorgesehenen Verlängerungsoption bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit zur Vertragsverlängerung sahen die Verträge nicht vor.
9Im Dezember 2010 beauftragte die Beklagte den Kläger – ebenso wie die D – (vgl. dazu das als Anlage 5 zur Antragsschrift vorgelegte Schreiben der Beklagten) „interimsweise“ mit der Durchführung der Krankentransportleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2011. Außerdem wurde bei der Beklagten die „Arbeitsgruppe Krankentransport“ gebildet, deren Auftrag in der Prüfung bestand, wie die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung im Sinne des § 6 Abs. 1 RettG zu erbringen sei. Die Arbeitsgruppe empfahl der Beklagten in ihrem Abschlussbericht (als Anlage 9 zur Antragsschrift vorgelegt) Krankentransportleistungen im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes zunächst probeweise für 3 Jahre teilweise zu kommunalisieren und den von der Beklagten selbst nicht wirtschaftlich abzudeckenden “Spitzenbedarf“ an Dritte zu vergeben. Der Rat der Beklagten beschloss im Dezember 2012, dieser Empfehlung zu folgen.
10Nach vorheriger Ankündigung Mitte November 2013 kündigte die Beklagte Anfang Dezember 2013 den bestehenden Interimsvertrag mit dem Kläger zum Jahresende. Ob auch der Vertrag mit der D von ihr gekündigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Ebenfalls im Dezember 2013 schrieb die Beklagte den Auftrag zur „Abdeckung des Spitzenbedarf Krankentransport“ öffentlich aus. In der Ausschreibung ist als vorgesehene Ausführungszeit der Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2017 mit gegebenenfalls zweimaliger Verlängerung um jeweils ein Jahr genannt. Für die Dauer des Ausschreibungsverfahrens beauftragte sie die D mit der Erbringung des verbleibenden Spitzenbedarfs zu den mit dieser bisher vereinbarten Bedingungen. Seit dem 1. Januar 2014 führt die Beklagte Krankentransportleistungen im öffentlichen Rettungsdienst im Zuge der probeweisen Re-Kommunalisierung selbst durch.
11Gegen diese „Interimsbeauftragung“ wendet sich der Kläger nicht nur in diesem Verfahren. Er hat gegen die „de-facto-Vergabe“ auch einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt (vgl. Anlage 25 zur Antragsschrift).
12Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte den mit der JHU bestehenden Vertrag ebenfalls zum Ende des Jahres 2013 gekündigt hat.
13Er behauptet – auch im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer - das Auftragsvolumen des der D erteilten Interimsauftrags liege „oberhalb der Schwellenwerte“ (vgl. Anlage 25, S. 7).
14Der Kläger vertritt die Auffassung, der räumlich relevante Markt sei nach der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für Rettungsdienstleistungen abzugrenzen und entspreche diesem Bereich.
15Er behauptet, durch die von ihm gerügte Nichtberücksichtigung bei der Beauftragung mit Krankentransportleistungen drohe ihm eine den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigende Notlage. Wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2014 (GA 111, 119 ff.) verwiesen.
16Der Kläger hat in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2012 zunächst beantragt,
17der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, den Krankentransport im Gebiet der Beklagten mittels eines Regiebetriebs für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 in Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen durchzuführen, solange kein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren unter Beteiligung des Klägers durchgeführt wurde.
18Nach Erteilung gerichtlicher Hinweise hat der Kläger seinen Antrag umgestellt. Mit Beschlussverfügung vom 27. Dezember 2012 hat die Kammer die Beklagte antragsgemäß
19„verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 Krankentransportleistungen in der Stadt E mit der Antragstellerin im Umfang des Vertrages vom 21. Dezember 2006 nebst Anpassung vom 9. September 2009 und vom 22. Oktober 2010 durchzuführen.
20Das Original der beglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung wurde der Beklagten im Parteibetrieb am 27. Dezember 2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2014, der den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten am 17. Januar 2014 zugestellt wurde, beantragte der Kläger die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung.
21Gegen die einstweilige Verfügung wendet sich die Beklagte mit ihrem Widerspruch vom 3. Januar 2014.
22Der Kläger beantragt,
23die Beschlussverfügung vom 27.12.2013 zu bestätigen.
24Hilfsweise beantragt er,
25dem Antragsgegner zu untersagen, den mit der C-Unfallhilfe abgeschlossenen Vertrag im Bereich der Krankentransportleistungen in dem Gebiet der Antragsgenerin in dem Umfang des Vermerks vom 20.12.2013 (Anlage 28 zur Antragsschrift) zu vollziehen.
26Die Beklagte beantragt,
27den Antrag und Hilfsantrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 27. Dezember 2013 zurückzuweisen.
28Die Beklagte vertritt die Auffassung, die einstweilige Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil der Kläger sie nicht ordnungsgemäß vollzogen habe.
29Überdies sei sie nicht als Unternehmen im Sinne des EU-Kartellrechts anzusehen. Sie sei auch nicht marktbeherrschend, weil der relevante räumliche Markt nicht nur ihren Zuständigkeitsbereich, sondern das gesamte Bundesgebiet umfasse.
30Die Beauftragung der D sei aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erfolgt. Die D habe ihr, der Beklagten, unaufgefordert angeboten, während des Ausschreibungsverfahrens die zur Abdeckung des Spitzenbedarfs benötigten Leistungen weiter zu den alten Bedingungen - und damit günstiger als die Klägerin - zu erbringen.
31Entscheidungsgründe
32Der zulässige Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist weder nach dem Hauptantrag noch nach dem Hilfsantrag gerechtfertigt.
33I.
34Die Beschlussverfügung ist nicht bereits deshalb wirkungslos und aufzuheben (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 321 ff.), weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO vollzogen wurde.
35Der Beschluss vom 27. Dezember 2013 ist der Beklagten gem. §§ 936, 929 Abs. 2, 922 Abs. 2, 192 ff. ZPO wirksam im Parteibetrieb zugestellt worden (vgl. Zöller – Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 922, Rdnr. 11). Zwar ist in dieser Zustellung noch keine Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu sehen, weil keine Ausfertigung der Beschlussverfügung zugestellt wurde (vgl. dazu: Oetker, GRUR 2003, 119, 121 f. m.w.Nw.). Zur Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist reicht aber auch jede andere Betätigung des Vollziehungswillens aus (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr 308; Zöller – Vollkommer, a.a.O., § 928, Rdnr. 2), die hier in dem fristgerecht gestellten und der Beklagten auch innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellten Ordnungsgeldantrag vom 10. Januar 2014 zu sehen ist.
36II.
37Gegen die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags bestehen keine Bedenken, insbesondere ist vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen, weil die Durchsetzung eines möglichen Anspruchs des Klägers auf Beauftragung oder Beteiligung an einem von der Beklagten durchzuführenden Vergabeverfahren wegen des drohenden Zeitablaufs ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung erheblich erschwert wäre. Die Frage, ob ein solcher Anspruch des Klägers besteht, ist im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der von ihm gestellten Anträge zu beantworten (dazu sogleich unter III.). Die „Dringlichkeit“ des Verfügungsantrags wird weder durch die Änderungen der von dem Kläger gestellten Anträge, noch durch die Information im November 2013 über die bevorstehende Kündigung in Frage gestellt. Dies gilt erst Recht für die seit Ende 2012 bekannte Absicht der Beklagten zur teilweisen Kommunalisierung der in Rede stehenden Krankentransportdienstleistungen.
38III.
391.
40Die Beschlussverfügung vom 27. Dezember 2013 kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil ein Anspruch des Klägers auf Erbringung von Krankentransportleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 im Umfang des Vertrages vom 21. Dezember 2006 nebst Anpassung vom 9. September 2009 und vom 22. Oktober 2010 nicht besteht.
41Dass sich ein solcher Anspruch aus der Beauftragung vom 15. Dezember 2010 (vgl. Anlage 5 zur Antragsschrift) ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Umstände, die die von der Beklagten zum Ende des Jahres 2013 ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam erscheinen lassen könnten, trägt der Kläger nicht vor. Zudem war er nach dem Vertrag (lediglich) dazu verpflichtet, bestimmte Kapazitäten vorzuhalten. Hierfür wurde er bezahlt. Dass er aus dem Vertrag einen Anspruch auf Erteilung konkreter Krankentransportaufträge in einem bestimmten Umfang hatte, kann auf der Grundlage seines Vortrags nicht bejaht werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage 1 zur Antragsschrift vorgelegten Vertrag vom 21. Dezember 2006.
42Auch soweit der Kläger seinen Hauptantrag auf eine wettbewerbswidrige Vergabe des Interimsauftrages an die D stützt, besteht der ihm mit der Beschlussverfügung zugebilligte Anspruch nach Auffassung der Kammer nicht. Träfe der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bei der Auftragsvergabe zu, würde der Rechtswidrigkeitsvorwurf nicht nur zugunsten des Klägers, sondern zugunsten aller potentiellen Mitbewerber um die Vergabe des Auftrags bestehen. Der Vorwurf der Rechtswidrigkeit würde deshalb auch die Beauftragung des Klägers durch die Beklagte ohne vorangegangenes Vergabeverfahren erfassen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage der Kläger Anspruch auf eine rechtswidrige Beauftragung haben sollte.
43War das Verhalten der Beklagten rechtmäßig, kommt ein Anspruch des Klägers ohnehin nicht in Betracht.
442.
45Auch der Hilfsantrag des Klägers ist nicht gerechtfertigt.
46a) Für die Entscheidung über ihn ist davon auszugehen, dass die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB über die öffentliche Auftragsvergabe im Entscheidungsfall nicht anwendbar sind, weil der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert von 200.000 Euro nicht erreicht.
47Die Schätzung des Auftragswerts erfolgt nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), wonach auf den Gesamtwert der fünfmonatigen Auftragslaufzeit abzustellen ist. Ein längerer Zeitraum ist der Schätzung nicht zugrunde zu legen. Zwar darf der Wert eines beabsichtigten Auftrags nach § 3 Abs. 2 VgV nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung der VgV zu entziehen. Gegen dieses Verbot hat die Beklagte aber durch die Befristung des der D erteilten Interimsauftrags auf fünf Monate bis zum 31. Mai 2014 (vgl. dazu den als Anlage 28 vorgelegten internen Vermerk der Beklagten) nicht verstoßen. Denn dass sie sich bei der Bemessung der Vertragslaufzeit an der in Aussicht genommenen Dauer des parallel eingeleiteten Vergabeverfahrens orientierte, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn zu erwarten war, dass die Ausschreibung angegriffen und sich dadurch verzögern würde, erscheint es nicht willkürlich, wenn die Beklagte sich bei Befristung des der D im Dezember erteilten Auftrags an der Dauer des „ungestörten“ Ausschreibungsverfahrens orientierte.
48Ausgehend von dem Fünfmonatszeitraum schätzt die Kammer den Auftragswert auf 100.000 Euro. Die Schätzung ist erforderlich, weil nicht vorgetragen ist, wie hoch die der D gezahlte Vergütung ist. Die Beklagte behauptet lediglich, die D erbringe ihre Leistungen zu günstigeren Konditionen als der Kläger. Ausgehend von der letzten monatlichen Pauschalvergütung des Klägers erscheint die vorgenommene Schätzung realistisch, zudem die D nur den och teilweiser Übernahme der Leistungen durch die Beklagte verbleibenden Spitzenbedarf abdeckt. Eine hiervon abweichende Vergütung der D hat der Kläger im Übrigen weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht.
49Der geschätzte Auftragswert unterschreitet den maßgeblichen Schwellenwert, der nach §§ 100 Abs. 1, 127 GWB i.V.m. § 2 VgV und Art. 7 lit b) der Richtlinie 2004/18 (EG) in der Fassung des Art. 2 Abs. 1 b) der VO (EU) Nr. 1251/2011 bei 200.000 Euro liegt.
50Zudem bewegt sich der Auftragswert in einer Größenordnung, in der nach Nr. 7.1 der kommunalen Vergabegrundsätze für Gemeinden des Landes NRW nach § 25 GemHVO NRW (RdErl. d.. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 6.12.2012 – 34-48.07.01/01-169/12) eine freihändige Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch Kommunen für zulässig gehalten wird.
51b) Unter bestimmten Voraussetzungen kommt zwar der Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten eines unterlegenen Bieters gegen einen öffentlichen Auftraggeber, gerichtet auf Unterlassung des geplanten Zuschlags an einen Dritten, auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 97 ff. GWB in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2010, I-27 U 1/09 unter II. 1.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat vor der Vergabe des Interimsauftrags an die D kein Vergabeverfahren durchgeführt. Der Auftrag an die D war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erteilt. Deshalb besteht auch der vom OLG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung grundsätzlich bejahte Unterlassungsanspruch aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB nicht, weil ein vorvertragliches Schuldverhältnis nicht begründet wurde. Auch aus dem bis zum Ende des Jahres 2013 bestehenden Vertragsverhältnis mit dem Kläger ergeben sich keine Verpflichtungen der Beklagten, die sie durch die Beauftragung der D verletzt haben könnte.
52c) Die Kammer sieht keine Grundlage dafür, der Beklagten zu untersagen, den mit der D wirksam abgeschlossenen Vertrag zu vollziehen.
53Gründe, die es rechtfertigen würden, die Unwirksamkeit des mit der D geschlossenen Vertrages anzunehmen, sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für etwaige Verstöße gegen Haushaltsrecht oder das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot.
54aa) Der Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen § 115 Abs. 1 GWB nichtig, weil diese Vorschrift im Entscheidungsfall nicht anwendbar ist (vgl. dazu unter III. 2.a)).
55bb) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter III. 2. a) bereits ergibt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte nach dem geltenden Haushaltsrecht dazu verpflichtet war, den der D erteilten „Interimsauftrag“ öffentlich auszuschreiben. Schon deshalb ist von einer Unwirksamkeit des mit der D geschlossenen Vertrages wegen eines Haushaltsrechtsverstoßes nicht auszugehen.
56cc) Ob die Beklagte durch die Nichtberücksichtigung der Klägerin gegen die kartellrechtlichen Verbote der §§ 19, 20 GWB verstoßen hat, kann für die Entscheidung dahin stehen. Denn auch ein solcher Verstoß würde nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Adressat der genannten Verbotsnormen ist – ihre Anwendungsvoraussetzungen in diesem Zusammenhang unterstellt - allein die Beklagte, nicht aber ihr Vertragspartner. Daher ist § 134 BGB auf Fälle der Bevorzugung einzelner Marktpartner nicht anwendbar (Markert in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 20, Rdnr. 229).
57dd) Die Ausführungen zu einem möglichen Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB gelten für andere in Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Primärrechtsschutz im Bereich der Vergabe unterhalb der Schwellenwerte diskutierte Anspruchsgrundlagen – soweit sie im Entscheidungsfall überhaupt in Betracht kommen – entsprechend. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere §§ 1, 3, 4 Nr. 11 i.V.m. Marktverhaltensvorschriften, 8 GWB und § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. mit Schutzgesetzen und § 1004 BGB.
58ee) Schließlich ist der Vertrag auch nicht nach § 58 Abs. 1 VwVfg unwirksam. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst dann wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der zwischen der Beklagten und der D geschlossene Vertrag greift jedoch nicht in Rechte des Klägers im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVfg ein. Unter den Begriff der Rechte eines Dritten fallen alle Rechtspositionen, die für diesen ein materielles subjektiv-öffentliches Recht begründen. Dazu gehören Rechtspositionen, insbesondere Abwehrrechte, die ihm durch drittschützende Normen etwa des Umweltrechts oder des öffentlichen Baunachbarrechts eingeräumt sind. Zu den Rechten i. S. d. § 58 Abs. 1 VwVfg gehören aber auch bloße Rechte auf Beteiligung im Verwaltungsverfahren, wie sie anerkannten Naturschutzverbänden nach § 63 BNatSchG oder anerkannten Umweltverbänden nach § 2 URG eingeräumt sind (vgl. Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 58, Rdnr. 14). Die Kammer sieht im Entscheidungsfall keine rechtliche Grundlage, aus der sich eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition zugunsten des Klägers ergeben könnte.
59IV.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
62Der Streitwert wird auf 87.248,06 Euro festgesetzt.
63Davon entfallen auf den Hauptantrag 67.248,06 Euro und auf den Hilfsantrag 20.000,00 Euro. Da der auf Bestätigung der Beschlussverfügung gerichtete Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung zum Gegenstand hat, ist er mit dem auf die Zeit von Januar bis März entfallenden vollen Auftragswert in Ansatz zu bringen. Der Gegenstandswerts des Hilfsantrags beruht auf einer Schätzung des Interesses des Klägers durch die Kammer.
64ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2014 - 14d O 86/13 U.
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Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.
(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.
(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen
- 1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder - 2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
- 1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und - 2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.
(1) Sektorenauftraggeber sind
- 1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, - 2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn - a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder - b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
- 1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt, - 2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder - 3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, - 2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder, - 2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11, - 3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2, - 4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, - 4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1, - 4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung, - 5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, - 8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.