Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Nov. 2014 - 14c O 207/13


Gericht
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
Hocker und/oder Beistelltische wie nachstehend abgebildet
im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen,
2.
der Klägerin über die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie entsprechender Belege, aus denen ersichtlich sind:
a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
b) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
c) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen,
d) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, ‑zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist,
e) die betriebene Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zu den Angaben zu vorstehenden Buchstaben a) und b) Rechnungen oder Lieferpapiere vorzulegen sind;
3.
die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum stehenden Erzeugnisse, soweit diese sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
4.
unter Abweisung der darüber hinausgehenden Klage an die Klägerin gesamtschuldnerisch EUR 4.102,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 entstanden ist.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils zu 20 %.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Klageanträge zu I. 1. bis I. 3. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000,-- €. Hinsichtlich der Klageanträge zu I. 4. und der Kostenentscheidung ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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14c O 207/13 |
Verkündet am 13.11.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3pp
4hat die 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2014durch die für R e c h t erkannt:
5I.
6Die Beklagten werden verurteilt,
71.
8es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
9Hocker und/oder Beistelltische wie nachstehend abgebildet
10im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen,
122.
13der Klägerin über die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie entsprechender Belege, aus denen ersichtlich sind:
14a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
15b) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
16c) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen,
17d) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, ‑zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist,
18e) die betriebene Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
19f) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
20wobei zu den Angaben zu vorstehenden Buchstaben a) und b) Rechnungen oder Lieferpapiere vorzulegen sind;
213.
22die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum stehenden Erzeugnisse, soweit diese sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
234.
24unter Abweisung der darüber hinausgehenden Klage an die Klägerin gesamtschuldnerisch EUR 4.102,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen.
25II.
26Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 entstanden ist.
27III.
28Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils zu 20 %.
29IV.
30Das Urteil ist hinsichtlich der Klageanträge zu I. 1. bis I. 3. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000,-- €. Hinsichtlich der Klageanträge zu I. 4. und der Kostenentscheidung ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
31T a t b e s t a n d :
32Die Klägerin stellt her und vertreibt hochwertige Designermöbel. Ihr Geschäftsführer Herr N ist Entwerfer und Inhaber des am 12.07.1997 angemeldeten und am 16.06.1998 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen, in Kraft stehenden deutschen Geschmacksmusters M 970 63 67.3 (Klagedesign) wie nachstehend wiedergegeben:
33Abb. 1:
34Abb. 2:
36Durch Lizenzvertrag vom 23.04.2003 (Anlage TW 2) räumte Herr N der Klägerin „für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist eine weltweite, ausschließliche Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb des „Backenzahns““ ein. Darüber hinaus erklärte er mit Zustimmungserklärung vom 16.09.2014 (Anlage TW 11) sein Einverständnis mit und seine Ermächtigung zu der Führung des vorliegenden Verfahrens durch die Klägerin und trat alle bestehenden und zukünftigen Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte an diese ab.
38Seit 1998 bietet die Klägerin ein dem Klagedesign nachgebildetes Möbel unter der Bezeichnung „ST 04-Backenzahn“ in der Bundesrepublik Deutschland an.
39Die Beklagte zu 1), die der dänischen Handelskette x angehört, betreibt bundesweit etwa 800 Betten- und Einrichtungshäuser. Die Beklagte zu 2) ist ihre geschäftsführende Gesellschafterin, der Beklagte zu 3) deren Geschäftsführer.
40Die Beklagte zu 1) bietet den im Klageantrag wiedergegebenen Hocker, wegen dessen Gestaltung auch auf das zur Akte gereichte Exemplar Bezug genommen wird, unter der Bezeichnung „Royal Oak“ in ihrem unternehmenseigenen Katalog „Wohngefühl-Saison #####/####“ an, der deutschlandweit in ihren Filialen erhältlich und auf ihrer Webseite herunterladbar war (Anlagen TW 7 und 8). Zudem erwarb die Klägerin anlässlich eines am 10.05.2013 durchgeführten Testkaufs ein Exemplar des Hockers. Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2013 (Anlage TW 3) ab und forderte sie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten jeweils in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 100.000,-- € zzgl. Auslagenpauschale bis zum 21.05.2013, später verlängert bis zum 28.05.2013, auf. Die Parteien führten zunächst Vergleichsgespräche, wobei die Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2013 (Anlage TW 4) Auskunft über die Anzahl der bereits abverkauften Hocker und des Restbestandes erteilte. Mit Schreiben vom 26.08.2013 (Anlage TW 6) verweigerte sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und verwies die Beklagte auf den S-Weg.
41Die Beklagte zu 1) hat am 04.06.2014 einen Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit des Klagedesigns wegen fehlender Designfähigkeit nach § 1 DesignG beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt.
42Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe der Unterlassungsanspruch nebst Folgeansprüchen zu. Der Schutzbereich des rechtsbeständigen Klagedesigns sei unter Berücksichtigung des sich aus Anlage TW 10 ergebenden, deutlich beabstandeten Formenschatzes weit.
43Die Klägerin beantragt,
44wie geschehen zu erkennen, wobei sie mit dem Klageantrag zu I. 3. über den Tenor hinausgehend Zinsen seit dem 28.05.2013 begehrt.
45Die Beklagten beantragen,
46die Klage abzuweisen.
47Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie sind der Ansicht, die in dem als Anlage TW 2 vorgelegten Lizenzvertrag enthaltene Einräumung einer weltweit, d.h. über Deutschland als Schutzrechtsstaat hinausgehenden ausschließlichen Lizenz sei kartellrechtswidrig und damit nichtig.
48Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, die hinterlegten Abbildungen des Klagedesigns seien widersprüchlich, weshalb dieses nichtig sei. Jedenfalls aber sei die naturnahe Anmutung eines massiven Holzmöbels aus dem Kernholz eines Baumes mit sichtbaren Astlöchern und Rissen nicht vom Designschutz umfasst, da sie sich der gezeichneten Abbildung nicht entnehmen lasse. Der angegriffene Hocker „Royal Oak“ erwecke schließlich einen anderen Gesamteindruck als das Klagedesign. Es fehle bei dem angegriffenen Muster an der deutlich sichtbaren Vierteilung, die beim Klagedesign die deutliche Anlehnung an die Form eines Backenzahnes begründe. Auch vermittele das angegriffene Muster, das gerade nicht massiv sei, sondern aus vier Seitenwände mit einem Sitzbrett bestehe, den Eindruck eines „klotzartigen“, geschlossenen, innen hohlen Kastens und nicht eines vierteiligen Backenzahns. Sie tragen zu den Unterschieden weiter vor. Dem informierten Benutzer, der vorliegend in besonderem Maße an der konkreten Formgebung interessiert sei, fielen diese Unterschiede sofort ins Auge.
49Die Beklagten regen an, das Verfahren im Hinblick auf das laufende Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auszusetzen.
50Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
52Die zulässige Klage hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
53I.
54Der mit dem Klageantrag zu I. 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 42 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 DesignG.
551.
56Die Klägerin ist im vorliegenden Verletzungsverfahren aktivlegitimiert. Es kann letztlich dahinstehen, ob ihr durch den als Anlage TW 2 vorgelegten Lizenzvertrag vom Entwerfer, ihrem Geschäftsführer N, wirksam eine ausschließliche Lizenz für das Klagedesign erteilt worden, so dass sie nach § 31 Abs. 3 DesignG mit Zustimmung des Rechtsinhabers, die hier bereits wegen der Personenidentität mit dem für die Klägerin handelnden gesetzlichen Vertreter vorliegt, ein Verletzungsverfahren anhängig machen kann. Dabei dürfte allerdings der Lizenzvertrag dahingehend auszulegen sein, dass eine Lizenz an dem Klagedesign auch nur für dessen räumlichen Schutzbereich übertragen werden sollte.
57Denn jedenfalls durch die Zustimmungserklärung vom 16.09.2014 (Anlage TW 11) ist davon auszugehen, dass die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin von dem Inhaber des Designs zur Verfahrensführung ermächtigt ist.
582.
59Das Klagedesign ist rechtsgültig. Es ist insbesondere nicht deshalb nichtig, weil es mehrere Schutzgegenstände zeigen würde und deshalb nicht designfähig im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG wäre.
60Die Nichtigkeit ist von den Beklagten in statthafter Weise geltend gemacht worden. § 52 a DesignG, wonach eine Partei sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 DesignG berufen kann, gilt nach der Übergangsvorschrift des § 74 DesignG nur für Verfahren, die nach dem 31.12.2013 anhängig geworden sind, ist mithin auf das am 28.11.2013 anhängig gewordene Verfahren schon nicht anwendbar.
61Ein Muster nach § 1 Nr. 1 DesignG ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Nach § 37 Abs. 1 DesignG wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Enthält die Anmeldung eines Designs eine Wiedergabe mit mehreren Darstellungen des Musters, bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Musters zeigen. Entstehen dabei Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung des Willens des Anmelders, ausgehend vom Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors, zu ermitteln (BGH GRUR 2012, 1139 – Weinkaraffe). Ausgehend davon, dass der Wille des Anmelders auf eine rechtswirksame Anmeldung gerichtet sein dürfte, werden die Abbildungen einer Designanmeldung so auszulegen sein, dass diese einen einheitlichen Schutzgegenstand zeigen. Nur wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, d.h. Widersprüche vorliegen, die nicht im Wege einer die Rechtsgültigkeit erhaltenden Auslegung einzelner Abbildungen ausgeräumt werden können, ist von einer Nichtigkeit auszugehen.
62Vorliegend ist eine in sich stimmige Auslegung der beiden hinterlegten Abbildungen möglich. Bei der photographischen Wiedergabe des Hockers handelt es sich ersichtlich um eine originalgetreue Wiedergabe, die Details ersehen lässt, die sich – wie der informierte Benutzer weiß – auf einer Zeichnung nicht oder nur unzulänglich darstellen lassen. Der informierte Benutzer wird deshalb davon ausgehen, dass die zeichnerische Darstellung, der er keinerlei Oberflächengestaltung (d.h. die Holzfärbung, die Maserung, Rissbildung und die Astlöcher) entnehmen kann, abstrahiert erfolgt und lediglich der Verdeutlichung der Grundform des Hockers dient. Des Weiteren zeigen die photographische und die zeichnerische Darstellung des Hockers keine unterschiedliche Sitzfläche. Bei der photographischen Darstellung ist die Sitzmulde ohne Weiteres zu erkennen. Auch die zeichnerische Darstellung legt das Vorhandensein einer Sitzmulde nahe, da die Trennungsfugen zur Mitte hin leicht abfallen, wie von der Klägerin durch die Einfügung von geraden Trennungslinien auf der Oberseite in der Skizze auf S. 3 des Schriftsatzes vom 15.09.2014 (Bl. 70 GA) verdeutlicht worden ist. Letztlich ist es nach dem Vorgesagten aber für die Annahme einer insoweit in sich stimmigen Designanmeldung auch ausreichend, dass die zeichnerische Darstellung jedenfalls einer Auslegung in diesem Sinne zugänglich ist, da aufgrund der Perspektive von schräg oben jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass der Hocker auch nach der Zeichnung eine Sitzmulde aufweist.
63Andere Nichtigkeitsgründe sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere steht die Neuheit und Eigenart angesichts des in Anlage TW 10 zitierten, weit beabstandeten Formenschatzes nicht in Zweifel.
64Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den von der Beklagten zu 1) gestellten Nichtigkeitsantrag nach § 34 b DesignG ist nicht veranlasst. Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht nach dessen S. 1 die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist nach S. 2 anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. Vorliegend hält das Gericht das eingetragene Design aus den dargelegten Gründen für rechtsgültig und erachtet eine Aussetzung unter Berücksichtigung der dem Nichtigkeitsverfahren eingeräumten geringen Erfolgsaussichten nicht für angezeigt.
653. Der aus den hinterlegten Abbildungen des Klagedesigns ersichtliche Hocker lässt eine das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechende Formgebung erkennen, die deutlich an einen Backenzahn erinnert und im Wesentlichen durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet ist:
66a) Massivholzmöbel,
67b) aus dem Kernholz eines Baumes mit Trocknungsrissen,
68c) mit einem etwa quaderförmigen Umriss,
69d) mit vier Beinen, die an ihrer Oberseite eine Sitz- oder Stellfläche bilden und an zwei äußeren benachbarten Seiten nach unten jeweils senkrecht zulaufen und an zwei inneren benachbarten Seiten jeweils nach unten hin abgeschrägt sind,
70e) wobei die abgeschrägten Flächen von jeweils zwei benachbarten Beinen vom Boden aus gesehen oberhalb der halben Höhe des Möbels aufeinander treffen, so dass sich von allen Seiten eine spitzwinklige Ausnehmung in Form eines umgedrehten „V“ zwischen den Beinen ergibt,
71f) wobei die sich gegenüberliegenden spitzen Winkel der V-förmigen Ausnehmung jeweils durch eine über die oberen Seiten und die Sitzfläche verlaufende, gerade Fuge verbunden sind, die die Sitzfläche in vier Quadrate teilt,
72g) wobei die Sitzfläche eine leichte Mulde aufweist.
73Alle Merkmale sind für den Gesamteindruck zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Fugen, die der Verhinderung von Spannungsrissen in dem aus Massivholz gefertigten Hocker dienen, bei der Beurteilung des geschmacklichen Eindrucks des Klagedesigns nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es sich um ausschließlich technisch bedingte Merkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG handeln würde. Denn technisch bedingte Merkmale dürfen bei der Ermittlung der Eigenart nur dann vollständig ausgeklammert werden, wenn sie in sämtlichen Details an Vorgaben der Technik ausgerichtet sind (vgl. Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 2 Rz. 18), was hier gerade nicht der Fall ist. Die Fugen erfüllen zwar eine technische Funktion, stellen aber – wie sich bereits der Tatsache, dass die angegriffene Ausführungsform nicht auf diese technische Lösung zurückgreift, entnehmen lässt – keine technische Notwendigkeit dar.
744. Der angegriffene Hocker „Royal Oak“ verletzt das Klagedesign, da er keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
75a) Für die Verletzungsprüfung nach § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt für die wortgleiche Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) (BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 - Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, § 38 Abs. 2 S. 2 DesignG. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen (BGH a.a.O., Rz. 31 m.w.N.). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagedesigns auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (BGH a.a.O., Rz. 32).
76b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Schutzbereich des Klagedesigns weit.
77Der von der Klägerin als Anlage TW 10 vorgelegte Formenschatz zeigt keine Gestaltungsform, die dem Klagedesign nahe kommt. Ein Möbel, das in seiner Gestaltung an die Nachbildung eines Backenzahns erinnert, ist nicht im Ansatz zu erkennen. Den geringsten Abstand weist das Klagedesign noch zu dem zwischenzeitlich gelöschten deutschen Design M 9407080, C-22, aus dem Jahr 1995, gezeigt auf der letzten Seite der Anlage TW 10, auf. Dieses zeigt einen Beistelltisch mit wie bei dem Klagedesign in den Merkmalen d) und e) beschriebenen, angeschrägten Beinen, die Aussparungen in Form eines umgedrehten „V“ bilden. Allerdings bilden bei der Entgegenhaltung nicht die Beine selbst die Oberfläche, sondern ist auf die Beine, die etwa 4/5 der Höhe des Möbels einnehmen, eine Deckplatte aufgesetzt. Diese ist darüber hinaus noch deutlich profiliert und springt über die Beine vor, was maßgeblich am Gesamteindruck der Entgegenhaltung teilhat. Die Entgegenhaltung folgt mithin der traditionellen Zweiteilung eines Beistelltisches in Beine und eine gesonderte Deckplatte, so dass nicht ansatzweise der Eindruck eines einheitlichen Backenzahns vorweggenommen wird. Der übrige Formenschatz ist noch deutlich weiter beabstandet.
78Da die Musterdichte unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes in Anlage TW 10 gleichzeitig als gering anzusehen ist, ist der Schutzbereich des Klagedesigns weit.
79c) Das angegriffene Muster, wie es sich aus dem Klageantrag und dem Tenor ergibt, erweckt unter Berücksichtigung dieses weiten Schutzbereichs noch denselben Gesamteindruck wie das Klagedesign.
80Zwar sind die Merkmale zu a) und b) bei dem angegriffenen Muster nur teilweise verwirklicht. Das Klagedesign zeigt ein Massivholzmöbel aus dem Kernholz eines Baumes mit Trocknungsrissen. Bei dem angegriffenen Muster handelt es sich nicht um ein Vollholzmöbel aus Kernholz mit einer entsprechenden Oberflächengestaltung, wovon sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des zur Akte gereichten Musters im Termin überzeugen konnte. Indes handelt es sich ebenfalls um einen Holzhocker, der in der für den informierten Benutzer maßgeblichen, da benutzungsrelevanten Drauf- und Seitenansicht jedenfalls massiv wirkt, da er ersichtlich nicht lediglich aus dünnen, furnierten Brettern sondern aus Massivholzbrettern zusammengesetzt ist.
81Die Merkmale zu c) und d) liegen beim angegriffenen Muster vor, das Merkmal zu e) jedenfalls im Wesentlichen. Zwar treffen jeweils zwei benachbarte Beine bei dem angegriffenen Muster unterhalb der halben Höhe des Möbels aufeinander, beim Klagedesign hingegen oberhalb der halben Höhe des Möbels. Dadurch und weil die Beine bei dem angegriffenen Muster unten etwas breiter enden, wirkt das angegriffene Muster etwas gedrungener und weniger schlank als das Klagedesign. Gleichwohl bleibt die Formgebung erhalten. Gleichzeitig wird auch der durch die vier Beine hervorgerufene Eindruck der Vierteiligkeit des Möbelaufbaus bei dem angegriffenen Muster noch dadurch betont, dass es zwischen den Beinen zu einem Wechsel in der Maserung kommt, so dass auch im oberen Bereich der Seiten eine Linie optisch die Fortführung der vier Beine suggeriert.
82Schließlich fehlt es zwar an einer Übernahme der Merkmale zu f) und g). Das Klagedesign weist - wie bereits ausgeführt - eine Sitzmulde sowie über die Sitzfläche laufende Fugen zwischen den Beinen auf, die die Sitzfläche in vier Quadrate teilen, der angegriffene Hocker hingegen nicht. Die Ausmuldung der Sitzfläche und die Fugen sind für die Beurteilung des Gesamteindrucks zwar nicht gänzlich außer Acht zu lassen, treten aber gegenüber den vorbenannten Merkmalen in den Hintergrund. Denn sie stellen für den informierten Benutzer ersichtlich Merkmale mit vornehmlich funktioneller Bedeutung dar, da die Ausmuldung der Sitzfläche – im Übrigen ein gängiges Gestaltungsmerkmal - allein der Bequemlichkeit dient und die Fugen – wie bereits ausgeführt – Spannungsrisse im Massivholz verhindern sollen.
83Die aufgezeigten Unterschiede führen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der informierte Benutzer, der die sich gegenüberstehenden Muster in der Regel im direkten Vergleich wahrnimmt (EuGH GRUR 2013, 178 – Baneo Grupo; GRUR 2012, 506 - PepsiCo.), nicht aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck heraus. Prägend für den Gesamteindruck des Klagedesigns ist neben der Oberflächengestaltung (Massivholz) vor allem die markante Formgebung mit der Anmutung eines Backenzahns. Gerade die Formgebung ist in einer Weise übernommen, dass auch bei dem angegriffenen Muster deutlich eher die Anmutung eines Backenzahnes als die einer monolitischen Kastenform vorliegt. In Verbindung mit der Übernahme der Massivholzoptik besteht unter Berücksichtigung aller Übereinstimmungen und Unterschiede ein übereinstimmender Gesamteindruck.
845. In der Rechtsfolge sind nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagten zu 2) und 3), deren Passivlegitimation als Geschäftsführer die Beklagten nicht entgegengetreten sind, zur Unterlassung gemäß dem Klageantrag zu I. 1. verpflichtet.
85II.
86Auch die übrigen Klageanträge sind bis auf einen Teil der die vorgerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten betreffenden Zinsforderung gerechtfertigt.
871. Der Klageantrag zu II. beruht auf §§ 42 Abs. 2, 38 Abs. 1 S. 1 DesignG.
88Das erforderliche Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung gemäߠ § 256 ZPO liegt vor, da die Klägerin wegen der Unkenntnis über Art und Umfang der Verletzungshandlung nicht zur Bezifferung der Schadensersatzansprüche in der Lage ist.
89Die Beklagten haben jeweils jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Klagedesign und die Verletzung desselben durch den angegriffenen Hocker hätten erkennen können.
902. Der Klageanspruch zu I. 2. besteht aus § 46 DesignG bzw. als unselbstständiger Hilfsanspruch aus § 242 BGB.
913. Der Klageanspruch zu I. 3. findet seine Grundlage in § 43 Abs. 1, 2 DesignG.
924. Der Klageanspruch zu I. 4. ergibt sich schließlich aus §§ 670, 677, 683 BGB. Die Abmahnung war insbesondere nicht nur an die Beklagte zu 1), sondern an sämtliche Beklagten gerichtet, da sämtliche Beklagten in der dem Abmahnschreiben vom 14.05.2013 (Anlage TW 3) beigefügten, vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgeführt und damit ersichtlich von dem formell nur an die Beklagte zu 1) gerichteten Abmahnschreiben angesprochen waren. Die Höhe der angesetzten Rahmengebühr und des Streitwerts begegnet keinen Bedenken. Die Erforderlichkeit der Mitwirkung des Patentanwaltes ist von den Beklagten nicht bestritten worden.
93Die auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bezogene Zinsforderung besteht allerdings nur teilweise aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen seit dem 28.05.2013 geltend gemacht, so kann sie sich nicht auf einen Zahlungsverzug der Beklagten berufen, da es an einer Mahnung fehlt und die Fristsetzung im Abmahnschreiben als einseitige Bestimmung der Leistungszeit nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Mahnung ersetzt. Die Beklagten haben indes mit Schreiben vom 26.08.2013 (Anlage TW 6), in dem sie die Vergleichsbemühungen für gescheitert erklärt und die Klägerin auf den S-Weg verwiesen haben, die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, was nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verzugsbegründet wirkt.
94IV.
95Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
96Streitwert: 100.000,00 Euro.
97Brückner-HofmannVorsitzende Richterin am Landgericht |
PastohrRichterin am Landgericht |
PfelzerRichterin am Landgericht |

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Annotations
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt; - 2.
ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis; - 3.
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann; - 4.
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur; - 5.
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.
(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.
(1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem eingetragenen Design gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- 1.
der Dauer der Lizenz, - 2.
der Form der Nutzung des eingetragenen Designs, - 3.
der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt worden ist, - 4.
des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder - 5.
der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines eingetragenen Designs nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.
(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt; - 2.
ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis; - 3.
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann; - 4.
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur; - 5.
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.
Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.
(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.
(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt; - 2.
ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis; - 3.
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann; - 4.
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur; - 5.
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.
(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des eingetragenen Designs.
(1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind
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Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind; - 2.
Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen; - 3.
Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; - 4.
Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6terder Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.
(2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind vom Designschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
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rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
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Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.