Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 34 Antragsbefugnis
Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
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(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn 1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.
(2) Ein...
(1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind 1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen...