Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 34 Antragsbefugnis

Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 52a Geltendmachung der Nichtigkeit


Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Gel
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 33 Nichtigkeit


(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn 1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist. (2)

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 3 Ausschluss vom Designschutz


(1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind 1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abme

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - I ZB 26/18

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 031-0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - I ZB 25/18

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 032-0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 28. Juli 2016 - 5 U 142/13

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 08.10.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass statt des Wortes „Geschmacksmuster“ im Ausspruch zur Widerklage das Wort „Design"

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Jan. 2015 - I-20 U 192/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 8. August 2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes vo

Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Nov. 2014 - 14c O 207/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher

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(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn 1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist. (2) Ein...
(1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind 1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen...