Landgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Aug. 2015 - 14 Qs 34/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 20.11.2014, AZ: 7 Cs-30Js 7651/13-668/13, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.178,53 EUR (eintausendeinhundertachtundsiebzig Euro und dreiundfünfzig Cent) festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen.
1
Gründe:
2I.
3Am 29.08.2013 wurde gegen den früheren Angeklagten, der wohnhaft in O. ist, eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr aufgenommen und sein Führerschein wurde sichergestellt. Der frühere Angeklagte ist beruflich selbständig tätig und für die Ausübung seines Unternehmens auf eine Fahrerlaubnis angewiesen. Für ihn bestellte sich am 30.08.2013 der Beschwerdeführer als Verteidiger (Bl. 14 d.A.), der seinen Kanzleisitz in Düsseldorf inne hat und der für den früheren Angeklagten in der Vergangenheit in zivilrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden war. Der Beschwerdeführer nahm sodann Akteneinsicht. Das Amtsgericht Neuss erließ am 05.09.2013 einen Beschluss nach § 111a StPO zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den früheren Angeklagten. Das Landgericht Düsseldorf verwarf die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2013 gerichtete Beschwerde. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 03.12.2013 wurde der frühere Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen à 40 EUR verurteilt. Hiergegen legte sein Verteidiger Einspruch ein. In der Hauptverhandlung wurde der frühere Angeklagte freigesprochen, die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt und die Staatkasse wurde zur Entschädigung dafür verpflichtet, dass ihm vom 05.09.2013 bis 20.11.2014 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war. Die Staatsanwaltschaft legte am 24.11.2014 gegen das Urteil Berufung ein und gegen die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung sofortige Beschwerde.
4Der Verteidiger des früheren Angeklagten beantragte mit Schreiben vom 20.11.2014 unter anderem die Festsetzung folgender Kosten:
5- 6
Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG 200,00 EUR
- 7
22 Fahrtkilometer (Düsseldorf/Neuss und zurück à 0,30 EUR)
am 20.11.2014 gem. 7003 VVG RVG 6,60 EUR
9- 10
Abwesenheitspauschale gem. 7002 VVG RVG 25,00 EUR
Insgesamt einen Nettobetrag in Höhe von 1.001,80 EUR und einen Bruttobetrag in Höhe von 1.192,14 EUR.
12Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 bestellte sich der Verteidiger erneut für den früheren Angeklagten und beantragte, die Berufung zurückzuweisen und der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft nahm die Berufung und die sofortige Beschwerde mit Schreiben vom 06.02.2015 zurück. Eine Berufungsbegründung durch die Staatsanwaltschaft war zwischenzeitlich nicht erfolgt.
13Der Verteidiger des früheren Angeklagten beantragte mit Schreiben vom 27.02.2015 die Festsetzung folgender Kosten:
14- 15
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4302 VV RVG 160,00 EUR
- 16
Ausalgenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Insgesamt einen Bruttobetrag in Höhe von 214,20 EUR.
18Der Verteidiger des früheren Angeklagten beantragte mit Schreiben vom 27.03.2015 die Festsetzung folgender Kosten:
19- 20
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG 320,00 EUR
- 21
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Insgesamt einen Bruttobetrag in Höhe von 404,60 EUR.
23Der Bezirksrevisor nahm zu den jeweiligen Kostennoten mitunter mehrfach Stellung. Die jeweiligen Stellungnahmen des Bezirksrevisors wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandt.
24Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.06.2015 hat das Amtsgericht die Anträge des Beschwerdeführers vom 27.02.2015 und 27.03.2015 zurückgewiesen und die gemäß § 467 StPO zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen wurden auf 1.059,54 EUR festgesetzt. Die Grundgebühr VV 4100 RVG hat es auf 100,00 EUR gekürzt und die Reisekosten als nicht erstattungsfähig erachtet.
25Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2015 sofortige Beschwerde ein, nachdem er ihm am selben Tag zugestellt worden war. Der Bezirksrevisor nahm zu der Begründung der sofortigen Beschwerde Stellung und ließ die Akte dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorlegen.
26II.
27Die gemäß § 464 b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
281. Grundgebühr
29Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Grundgebühr war gem. § 14 RVG wie beantragt festzusetzen, da sie nicht unbillig überhöht war.
30Bei der Gebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr, bei der der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt. Die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung ist dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei der Ermessensspielraum im Verhältnis zu ersatzpflichtigen Dritten enger ist.
31Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG (VV RVG) bemessen sich im Strafverfahren vor dem Amtsgericht die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 aus einem Gebührenrahmen von 30,- bis zu 300,- EUR sowie die Gebühren nach Nrn. 4104, 4106 und 4141 aus einem Gebührenrahmen zwischen 30,- und 250,- EUR. Beim Tätigwerden eines Wahlverteidigers bildet dabei grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung. Maßgeblich ist jedoch die Bewertung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien nach § 14 RVG für die Frage, ob eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Pauschalierungen sind hier nicht vorzunehmen.
32Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien erachtet die Kammer die Ansetzung der Mittelgebühr für angemessen. Ausgehend von der Mittelgebühr ist hier festzustellen, dass es sich um ein Verkehrsstrafverfahren mit einer simplen Fragestellung, nämlich der Fahrereigenschaft, handelt. Rechtliche Schwierigkeiten sind hier nicht festzustellen. Der Aktenumfang war zum Zeitpunkt der Einarbeitung gering, er betrug 16 Seiten. Es ist mithin von einer Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang auszugehen. Dies würde eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen. Entscheidend kommt es hier jedoch, wie auch in der Begründung des Kostenfestsetzungsantrags zutreffend ausgeführt, auf die Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeschuldigten an. Diesem war die Fahrerlaubnis, auf die er beruflich angewiesen ist, vorläufig entzogen worden und er hätte im Falle einer Verurteilung auch damit rechnen müssen, diese entzogen zu bekommen. Diese Gewichtigkeit hebt die vorgenannten Bemessungsgründe in dem Sinne auf, als das hier von einer Mittelgebühr ausgegangen werden kann.
332. Fahrtkosten für drei Termine 1. Instanz
34Das Amtsgericht hat die geltend gemachten Fahrtkosten des Beschwerdeführers zu Recht nicht als erstattungsfähig angesehen.
35Gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht ortsansässigen Wahlverteidigers kann gegeben sein, wenn es auf besondere Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet ankommt und/ oder ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger vorliegt.
36Dies ist vorliegend nicht der Fall.
37Der Beschwerdeführer hat insoweit vorgetragen, dass der frühere Angeklagte ihn seit vielen Jahren für dessen Gewerbebetrieb rechtlich zu Rate gezogen habe, so dass ihm als Verteidiger die Problematik mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis besonders eingängig gewesen sei. Zudem habe er eine große Expertise in straßenverkehrsrechtlichen Strafsachen, da er in diesem Bereich viele Erfahrungen gesammelt habe.
38Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt dies nicht die Hinzuziehung eines nicht ortsansässigen Wahlverteidigers.
39Die Notwendigkeit i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ist nicht dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit den früheren Angeklagten in zivilrechtlichen Angelegenheiten beraten hat. Eine langjährige vetrauensvolle Zusammenarbeit allein ist noch nicht ausreichend, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts an „einem dritten Ort“ zu rechtfertigen. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Wohnort der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (BGH, Beschluss vom 12.11.2009 – I ZB 101/08, NJW 2010, 1882). Der dem früheren Angeklagten zur Last gelegte Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr begründet keine Besonderheit, in der Sache, schon allein da die bisherige Zusammenarbeit des früheren Angeklagten mit dem Beschwerdeführer auf einem völlig anderen Rechtsgebiet begründet war. Überdies tritt ein so gelagerter Vorwurf häufig auf und gehört zu den grundlegenden Kenntnissen, über die ein Strafverteidiger verfügen sollte, so dass auch eine vermeintlich besondere Expertise des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen kann, keinen Strafverteidiger aus dem Bezirk des Amtsgerichts Neuss zu mandatieren.
403. Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren
41Dem Beschwerdeführer steht eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VVG RVG und eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt netto 340,00 EUR nicht zu. Eine Festsetzung der vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gebühren scheidet aus.
42Die Gebühr Nr. 4124 VV RVG entsteht mit jeder Tätigkeit, die auf die Ausführung des Auftrages der Verteidigung in der Berufungsinstanz gerichtet ist, es sei denn die Tätigkeit erschöpft sich in der rein informellen Tätigkeit des Anwalts gegenüber dem Mandanten vor der Begründung des von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2004, 2 Ws 206/04, zitiert nach juris).
43Der Antrag des Verteidigers, die Berufung zurückzuweisen ist objektiv als nicht nur bloßes informelles Handeln gegenüber dem Mandanten zu betrachten, doch führt nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der der Kammer auch folgt, eine Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren grundsätzlich erst nach Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft zur Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Auslagen (OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2004 – 2 Ws 206/04, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, JurBüro 1998, 424; Beschluss vom 18.11.1991 – 3 Ws 616/91, NStZ 1992, 299). Nimmt die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel vor Begründung zurück, so ist nämlich die etwaige Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft nicht notwendig. Der Mandant kann vor einer eingehenden Begründung auch nur grundsätzlich und ganz abstrakt beraten werden und noch nicht sachgerecht. Etwas anderes kann gelten, wenn die Verteidigung Gespräche mit der Staatsanwaltschaft geführt hat, die zum Ziel hatten, die Rücknahme des von dieser eingelegten Rechtsmittels zu erreichen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 08.02.2007 – 111 Qs 30/07, BeckRS 2007, 4572). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass etwaige Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft geführt wurden, so dass hier auch keine abweichende Entscheidung von dem Grundsatz, dass ein Tätigwerden des Verteidigers vor Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt ist, in Betracht kommt.
444. Verfahrensgebühr Rechtsmittel, Anträge
45Dem Beschwerdeführer steht eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4302 VVG RVG und eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt netto 180,00 EUR nicht zu. Eine Festsetzung der vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gebühren scheidet aus.
46Festzusetzen sind nur die im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO notwendigen Auslagen eines Beteiligten, soweit sie nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gesetzliche Gebühren zu erstatten sind.
47Für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG fällt eine besondere Gebühr nicht an. Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen bilden grundsätzlich keine besondere Angelegenheit, sondern gehören für den Rechtsanwalt, der umfassend mit der Verteidigung betraut ist, gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 RVG). Die Tätigekeit des Verteidigers wird gem. § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Vor 4.1 Abs. 2 Satz 1 VV RVG durch die Verfahrensgebühren der jeweiligen Instanz nach Nr. 4100 ff. VV RVG abgegolten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2010 - III-5 Ws 17/10, 5 Ws 17/10, m.w.N.). Lediglich einzelne Beschwerdeverfahren sind vom Gesetz ausdrücklich als besondere Angelegenheiten genannt. Das Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG zählt nicht dazu.
48Eine analoge Anwendung der Nrn. 4143, 4144 VV auf die Tätigkeit des Verteidigers für das innerhalb des Strafrechtsentschädigungsverfahren betriebene Beschwerdeverfahren scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (OLG Düsseldorf a.a.O.).
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Ausnahmeregelung nach § 473 Abs. 4 StPO, wonach bei Teilerfolg eines Rechtsmittels die Gebühr durch das Gericht zu ermäßigen ist und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen sind, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten, greift nicht ein. Die Ausnahmeregelung setzte voraus, dass nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn schon die Entscheidung der ersten Instanz so gelautet hätte, wie die des Rechtsmittelgerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 473 Rn. 26). Der Beschwerdeführer hat durch die Einlegung seines Rechtsmittels nur einen geringen Teilerfolg erzielt, so dass sich aus den Umständen gerade nicht ergibt, dass er gegen die hier getroffenen Entscheidung, wäre sie bereits durch das Amtsgericht getroffen worden worden, kein Rechtsmittel eingelegt hätte. Es liegt nahe, dass er auch dann ein Rechtsmittel eingelegt hätte, um eine höhere Festsetzung der zu erstattenden Auslagen anzustreben.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und - 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; - 1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung; - 1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung); - 2.
außergerichtliche Verhandlungen; - 3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; - 4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter; - 5.
das Verfahren - a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung), - b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, - c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und - e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
- 6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands; - 7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe; - 8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels; - 9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses; - 9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach - a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung, - b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, - c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes, - d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes, - e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes, - f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und - g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
- 10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels; - 10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind; - 11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet; - 12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet; - 13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird; - 14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung; - 15.
(weggefallen) - 16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und - 17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.
(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere
- 1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung, - 3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung), - 4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, - 5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und - 6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.
(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.