Landgericht Düsseldorf Urteil, 19. Aug. 2014 - 1 O 497/11


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht M, AZ: 49 HL 73/10, hinterlegten Betrages in Höhe von EUR 1.419,19 nebst hierauf anfallenden Hinterlegungszinsen an den Kläger zu bewilligen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.072,82 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 15.10.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten aus den beklagtenseits gestellten Gebührenrechnungen Nr. 543 vom 30.07.2010 in Höhe eines Betrages von EUR 1.083,61 brutto und Nr. 546 vom 06.08.2010 in Höhe eines Betrages von EUR 335,58 brutto Zahlungsansprüche nicht mehr zustehen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 349,14 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 24.01.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24% und der Beklagte zu 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt, der Beklagte ist selbständiger Steuerberater.
3Bis zur Kündigung des Mandats zum 30.06.2010 war der Kläger Mandant des Beklagten. Der Kläger ließ die monatliche Lohn- und Finanzbuchhaltung beim Beklagten erstellen. Im Rahmen des Mandats erteilte der Kläger dem Beklagten eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, von welcher der Beklagte stets Gebrauch machte und monatliche Abschläge auf voraussichtlich entstehendes Steuerberaterhonorar vereinnahmte.
4Der Beklagte stellte dem Kläger dabei unter anderem folgende Rechnungen, die er auf Grund der Ermächtigung per Lastschrift vom Konto des Klägers einzog:
5
Rechnungsnummer |
Datum |
Betrag |
Adressat |
181 |
29.02.2008 |
EUR 3.382,15 |
Kläger |
182 |
29.02.2008 |
EUR 757,67 |
Ehefrau des Klägers und Kläger |
253 |
31.03.2009 |
EUR 1.522,25 |
Kläger |
903 |
15.12.2008 |
EUR 3.515,50 |
Kläger |
Der Beklagte stellte dem Kläger darüber hinaus zwei weitere Rechnungen, hinsichtlich derer der Kläger die Beträge bei dem Amtsgericht M hinterlegte, um auf diese Weise die Aushändigung notwendiger Unterlagen und DATEV-Passwörter an den neuen Steuerberater nach der Kündigung des Mandates zu erreichen:
7
Rechnungsnummer |
Datum |
Betrag |
Adressat |
543 |
30.07.2010 |
EUR 1.134,31 |
Kläger |
546 |
06.08.2010 |
EUR 704,48 |
Kläger |
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu hohe Honorare eingezogen habe. Diese seien überhöht und würden gegen die Vorgaben der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) verstoßen. Er behauptet, die Honorare seien von ihm erstmals im Zusammenhang mit der Mandatskündigung im Jahr 2010 überprüft worden.
9Die Verstöße gegen die Steuerberatergebührenverordnung lägen darin begründet, dass ermessensfehlerhaft Rahmengebühren überschritten und systematisch gesetzlich zugewiesene Höchstgebühren nochmals überhöht abgerechnet worden sein.
10Im Einzelnen trägt der Kläger hierzu folgende Rechtsansichten vor:
11In der Rechnung mit der Nummer 181 hätte in der Rechnungsposition 2 anstelle einer 18,0/10 Gebühr nach Artikel 15 JSTG allenfalls eine Mittelgebühr in Höhe von 12,50/10 abgerechnet werden dürfen. In der Rechnungsposition 3 hätte nicht nach § 33 Abs. 2 StBGebV eine 9,0/10 Gebühr, sondern allenfalls eine 7,0/10 Gebühr berechnet werden dürfen. In der Rechnungsposition 4 wäre gemäß § 34 Abs. 2 StBGebV anstelle eines Honorarsatzes von EUR 16,00 pro Arbeitnehmer und Monat allenfalls ein Höchstbetrag von EUR 15,00 zulässig gewesen. Darüber hinaus hätte in der Rechnungsposition 7 anstelle eines Stundensatzes in Höhe von EUR 130,00 allenfalls ein Stundensatz von EUR 92,00 (EUR 46,00 pro halbe Stunde) abgerechnet werden dürfen. Darüber hinaus sei ein Auftrag für die in dieser Rechnungsposition angesetzte Tätigkeit – Wirtschaftsberatung – nicht erteilt worden. Im Ergebnis sei somit in der Rechnung mit der Nummer 181 ein Betrag in Höhe von EUR 1.172,30 zu hoch ausgewiesen und vereinnahmt worden.
12In der Rechnung mit der Nummer 182 sei statt einer angemessenen 12,5/10 Gebühr eine 15,0/10 Gebühr berechnet worden. Aus diesem Grund sei eine Bruttohonorarsumme in Höhe von EUR 32,12 zu Unrecht berechnet worden.
13In der Rechnung mit der Nummer 253 sei in der Rechnungsposition 1 statt einer allenfalls angemessenen Mittelgebühr in Höhe 7,0/10 mit einer 9,0/10 Gebühr abgerechnet worden. In der Rechnungsposition 2 sei unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBGebV anstelle des zugebilligten Höchstbetrages in Höhe von EUR 15,00 mit EUR 16,00 abgerechnet worden. In der Rechnungsposition 3 hätte anstelle der angesetzten Pauschale in Höhe von EUR 120,00 gemäß § 16 StBGebV allenfalls zweifach eine Pauschale in Höhe von EUR 20,00, mithin EUR 40,00 angesetzt werden dürfen. Hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 253 ergebe sich daher eine Überzahlung in Höhe von EUR 725,60.
14In der Rechnung mit der Nummer 903 sei in der Rechnungsposition 2 statt einer angemessenen 12,5/10 Mittelgebühr eine 18,0/10 Gebühr angesetzt worden. In der Rechnungsposition 3 sehe die Abrechnung eine Gebühr in Höhe einer 9,0/10 vor, wobei allenfalls eine 7,0/10 angemessen wäre. In der Rechnungsposition 4 sei unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBGebV anstelle des zugebilligten Höchstbetrages in Höhe von EUR 15,00 mit EUR 16,00 abgerechnet worden. Die Honorarüberhöhung in dieser Rechnung belaufe sich daher auf EUR 1.277,10.
15Hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 543 – der offene Betrag wurde durch den Kläger bei dem Amtsgericht M hinterlegt – sei in der Rechnungsposition 1 unzulässig eine 9,00/10 Gebühr abgerechnet worden, obwohl allenfalls eine Mittelgebühr in Höhe einer 7,00/10 Gebühr angemessen gewesen wäre. In der Rechnungsposition 2 sei unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBGebV anstelle des zugebilligten Höchstbetrages in Höhe von EUR 15,00 mit EUR 16,00 abgerechnet worden. Hierzu behauptet er, die mit der Rechnungsposition 3 abgerechnete SV-Prüfung sei ihm nicht bekannt. Einen entsprechenden Auftrag habe er nie erteilt. In der Rechnungsposition 4 hätte anstelle der angesetzten Pauschale in Höhe von EUR 120,00 gemäß § 16 StBGebV allenfalls zweifach eine Pauschale in Höhe von EUR 20,00, mithin EUR 40,00 angesetzt werden dürfen. Es ergäben sich insoweit nichtberechtigte Forderungen in Höhe von EUR 990,60 netto und berechtigte Forderungen in Höhe von EUR 3.022,60, die auf Grund des klägerischen Vorschusses in Höhe von EUR 3.060,00 bereits vollständig ausgeglichen seien, sodass eine Überzahlung in Höhe von EUR 44,51 bestehen würde.
16Hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 546 – der offene Betrag wurde durch den Kläger bei dem Amtsgericht M hinterlegt – sei in der Rechnungsposition 1 unzulässig eine 9,00/10 Gebühr abgerechnet worden, obwohl allenfalls eine Mittelgebühr in Höhe einer 7,00/10 Gebühr angemessen gewesen wäre. In der Rechnungsposition 2 sei unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBGebV anstelle des zugebilligten Höchstbetrages in Höhe von EUR 15,00 mit EUR 16,00 abgerechnet worden. Er behauptet hierzu, die mit der Rechnungsposition 3 abgerechnete Prüfung von Steuerbescheiden sei ihm nicht bekannt. Einen entsprechenden Auftrag habe er nie erteilt. Die mit der Rechnungsposition 4 abgerechneten Vorarbeiten für die Jahresabschlusserstellung seien von ihm nicht beauftragt worden, da er zu diesem Zeitpunkt bereits die Entziehung des Mandats beabsichtigt habe. In der Rechnungsposition 5 hätte anstelle der angesetzten Pauschale in Höhe von EUR 120,00 gemäß § 16 StBGebV allenfalls zweifach eine Pauschale in Höhe von EUR 20,00, mithin EUR 40,00 angesetzt werden dürfen. Es ergäben sich insoweit nichtberechtigte Forderungen in Höhe von EUR 1.132,00 netto und berechtigte Forderungen in Höhe von EUR 1.140,00, die auf Grund des klägerischen Vorschusses in Höhe von EUR 1.680,00 bereits vollständig ausgeglichen seien, sodass eine Überzahlung in Höhe von EUR 540,00 netto bestehen würde.
17Weiter behauptet er, dem Beklagten sei grundsätzlich nie ein Pauschalauftrag für alle steuerlichen Belange erteilt worden. Zunächst sei nur die Erstellung der Lohn- und Finanzbuchhaltung beauftragt worden. Alle weiteren Leistungen seien jeweils einzeln, separat und ausdrücklich erteilt worden.
18Der Kläger forderte den Beklagten mit einer eMail vom 7.10.2010 (Anlage K9) unter Fristsetzung bis zum 14.10.2010 und mit Schreiben vom 12.10.2010 unter Fristsetzung bis zum 13.10.2010 (Anlage K10) zur Begleichung der geltend gemachten Zahlungsansprüche auf. Mit dem Klageantrag zu 2) der am 31.12.2011 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 24.01.2012 zugestellten Klage begehrt der Kläger als Schadensersatz die Summe der seiner Ansicht nach zu Unrecht eingezogenen Beträge aus den Rechnungen mit den Nummern 181, 182, 253 und 903 sowie der seiner Ansicht nach bestehenden Überzahlungen aus den Rechnungen mit den Nummern 543 und 546.
19Der Kläger beantragt,
201. den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht M, AZ: 49 HL 73/10, hinterlegten Betrages in Höhe von 1.838,79 € nebst hierauf anfallender Hinterlegungszinsen an ihn zu bewilligen,
212. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.791,63 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 13.10.2010 zu zahlen,
223. festzustellen, dass dem Beklagten aus den beklagtenseits gestellten Gebührenrechnungen Nr. 543 vom 30.07.2010 und Nr. 546 vom 06.08.2010 Zahlungsansprüche nicht mehr zustehen,
234. festzustellen, dass ihm gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche hinsichtlich des ihm entstandenen Zinsschadens betreffend des in Ziffer 1 bezeichneten Hinterlegungsbetrages zustehen,
245. den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Der Beklagte behauptet, dass der Kläger über sämtliche anfallenden Gebühren vor der Mandatierung informiert worden sei. Darüber hinaus sei insbesondere die Bearbeitung der durchlaufenden Posten besonders zeitintensiv und aufwendig gewesen sei, da der Kläger regelmäßig an die Abstimmung und die Einreichung von Unterlagen hätte erinnert werden müssen, welches durch drei Mitarbeiter des Beklagten erledigt worden sei. Eine Vorkontierung, wie der Kläger diese behauptet, habe es nicht gegeben.
28Er habe im Rahmen der Lohnbuchführung auch Anträge auf Lohnfortzahlung gestellt, Bescheinigungen für diverse Arbeitnehmer ausgestellt, Meldungen an die Berufsgenossenschaft vorgenommen und die Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft geprüft. Außerdem habe er neben der Einnahmen-Überschussrechnung ebenfalls die Anlage EÜR, der Schuldzinsen nach § 4a Abs. 4 EStG und die Anlage Altersvorsorge für das Jahr 2006 erstellt. Weiterhin habe er den Kläger auch über die Gestaltung seines steuerlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung der Ansparabschreibung nach § 7g EStG beraten sowie umfassend zu Kinderbetreuungskosten und dem Haushaltsscheckverfahren.
29Die Rechnung für das Kalenderjahr 2006 mit der Nummer 181 habe er dem Kläger in einem Besprechungstermin unmittelbar nach deren Erstellung am 29.02.2008 übergeben und sodann dessen steuerliche Situation mit ihm beraten. Hierbei sei auch die Gebührenrechnung eingehend erörtert worden. In diesem Termin sei auch die Rechnung mit der Nummer 182 erörtert worden. Hinsichtlich des Gebührenansatzes bei der Position 6 in Höhe von 15/10 habe sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt.
30Gleiches Vorgehen wie bei der Rechnung mit der Nummer 181 habe für die nachfolgenden Kalenderjahre stets unmittelbar nach Stellung der Rechnungen für die Rechnungen mit den Nummern 903 und 253 stattgefunden.
31Hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 546 habe er den bereits entstandenen Arbeitsaufwand für die Erstellung der Jahresabschlussarbeiten für das Jahr 2009 entsprechend angesetzt, da er erst unterjährig von der Mandatsentziehung Kenntnis erlangt habe und der Kläger frühzeitig um Erledigung gebeten habe.
32Darüber hinaus habe am 05.11.2009 in den Räumlichkeiten des Beklagten eine Betriebsprüfung der deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2008 stattgefunden, in deren Rahmen der Beklagte den Prüfern diverse Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Zusätzlich habe er das Ergebnis der Prüfung überprüft. Der diesbezügliche Aufwand sei dem Kläger mit Rechnung vom 30.07.2010 in Rechnung gestellt worden.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
34Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.01.2013 durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen D . Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 8. Januar 2014 verwiesen.
35Entscheidungsgründe
36Die teilweise zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
37I.
38Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4) unzulässig. Dem Feststellungsantrag fehlt es bereits am Feststellungsinteresse, weil die Klage auf Leistung möglich ist und deshalb bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bietet. Dem Kläger kann es zugemutet werden, den geltend gemachten Zinsschaden zu beziffern und gegebenenfalls im Übrigen einen Feststellungsantrag zu stellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig.
39II.
40Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von EUR 3.072,82 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB und einen Anspruch auf Freigabe des bei dem Amtsgericht M, AZ: 49 HL 73/10, hinterlegten Betrages in Höhe von EUR 1.419,19 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB.
41Der Beklagte hat im Falle der bereits geleisteten Zahlungen auf die Rechnungen mit den Nummern 181, 182, 253 und 903 einen direkten Vermögensvorteil durch eine Leistung des Klägers erlangt, die dieser durch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug kausal bewirkt hat. Im Fall des hinterlegten Betrages für die Rechnungen mit den Nummern 543 und 546 hat der Beklagte eine günstige Rechtsstellung auf Kosten des Klägers erlangt.
42Dies erfolgte jeweils auf Grund eines teilweise zu hohen Gebührenansatzes insoweit ohne Rechtsgrund. Dies steht für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
431. § 25 Abs. 1 StBGebV, § 33 Abs. 1 StBGebV
44Der Sachverständige D hat die Tätigkeiten, die eine Gebührenpflicht nach den § 25 Abs. 1 StBGebV (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) und § 33 Abs. 1 StBGebV (Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege) durchweg als „Tätigkeit mit gehobenem Schwierigkeitsgrad“ (2.Stufe) eingestuft. Dies hat er für die Kammer überzeugend dargelegt und insoweit auf eine gängige Klassifizierung in der entsprechenden Fachliteratur zurückgegriffen. Die Kammer schließt sich auf Grund der schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen dieser Einordnung an.
45Auf Grund der Einordnung als „Tätigkeit mit gehobenem Schwierigkeitsgrad“ hat der Sachverständige jeweils eine mittlere Gebühr innerhalb des entsprechenden Gebührenrahmens zuzüglich einer 20%igen Toleranzgrenze angesetzt. Der Gebührenrahmen des § 25 Abs. 1StBGebV beläuft sich auf 5/10 bis 20/10, sodass eine mittlere Gebühr 12,5/10 und mit der Toleranzgrenze 15/10 beträgt. Der Gebührenrahmen des § 33 Abs. 1 StBGebV beläuft sich auf 2/10 bis 12/10, sodass eine mittlere Gebühr 7/10 und mit der Toleranzgrenze 8,4/10 beträgt.
46Der Ansatz einer mittleren Gebühr ist nach dem Gutachten des Sachverständigen D und in Anbetracht des Umstandes, dass die Tätigkeit auf der zweiten von vier Stufen eingeordnet worden ist, nachvollziehbar und erscheint dem Gericht als angemessen, wobei insoweit auf § 11 StBGebV verwiesen sei, der dem Steuerberater ein billiges Ermessen einräumt, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, festzulegen.
47Eine Toleranzgrenze in Höhe von 20%, die zusätzlich zur mittleren Gebühr angenommen werden kann, sieht die Kammer jedoch nicht als gerechtfertigt an. Dieser Annahme liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
48Zunächst ist festzustellen, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung, die eine 20%ige Toleranzgrenze angenommen hat, nicht zu Steuerberaterhonoraren, sondern zur Vergütung von Rechtsanwälten nach dem RVG ergangen ist. Insoweit sind auch die Darlegungen des Sachverständige D nicht überzeugend, der ausgeführt hat, dass der BGH diese Rechtsprechung auch auf Fälle von Rahmengebühren nach der StBGebV ausgeweitet hat. Das als Beleg für diese Ausführungen zitierte Urteil des BGH vom 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10) befasst sich mit der StBGebV nicht, sondern ausschließlich mit dem RVG und kann insoweit keine Ausweitung der Rechtsprechung im obigen Sinne begründen.
49Der VIII. Senat des BGH hat darüber hinaus in seiner Entscheidung vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11, dargelegt, dass im Rahmen des RVG eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich und schwierig war und deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. In den Entscheidungsgründen verweist der VIII. Senat bereits darauf, dass der IX. Senat auf Anfrage mitgeteilt habe, dass er dies ebenso sehe und aus seinem vorgenannten Urteil sich nichts anderes ergebe (vgl. BGH VIII ZR 323/11 zitiert nach BeckRS 2012, 16854 Rz. 12). Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob im Rahmen des RVG an der Toleranzrechtsprechung künftig festgehalten wird.
50Letztlich ist zu beachten, dass die StBGebV eine „Mittelgebühr“ nicht kennt und sich hieran keine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessensausübung anknüpfen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.08.2011, I-23 U 167/10). Das Fehlen einer Regelgebühr, wie diese im RVG der Fall ist, verhindert nach Auffassung der Kammer bereits die entsprechende Anwendung der Toleranzrechtsprechung hinsichtlich des RVG auf die StBGebV, sofern diese nach dem genannten Urteil des VIII. Senates noch aufrechterhalten wird.
51Im vorliegenden Fall erscheint der Kammer in Anbetracht der Tatsache, dass die Tätigkeit durch den Sachverständigen auf der zweiten von vier Stufen eingeordnet worden ist, der Ansatz einer mittleren Gebühr, wie von dem Sachverständigen vorgenommen für angemessen. Die zusätzliche Annahme eines 20%igen Toleranzzuschlages würde im Übrigen vielmehr dazu führen, dass in beiden Fällen – § 25 Abs. 1 StBGebV und § 33 Abs. 1 StBGebV – eine Gebühr angesetzt würde, die sich an der Grenze zum oberen Drittel befinden würde, obwohl eine Einstufung auf der zweiten von vier Stufen durch den Sachverständigen vorgenommen worden ist. Dies würde die vorgenannte Einstufung ad absurdum führen und den vorgegeben Gebührenrahmen unterlaufen, da zukünftig nahezu ausschließlich Gebühren aus dem oberen Drittel angesetzt werden könnten.
52 53Hinsichtlich des Gebührenansatzes nach § 34 Abs. 2 StBGebV verbleibt die Kammer bei ihrem Hinweis aus dem Beschluss vom 16.01.2013, wonach die Gebühr dem Gesetzeswortlaut in der Fassung bis zum 19.12.2012 nach auf maximal EUR 15,00 anstelle der angesetzten EUR 16,00 angesetzt werden kann. Eine vereinbarte Pauschalvergütung in Höhe von EUR 16,00 konnte nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen werden. Es ist bereits fraglich, ob der pauschale Hinweis des Beklagten, dass eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 16,00 vereinbart worden sei, ausreichend substantiiert ist. Jedenfalls konnte der Kläger die Vereinbarung von Gebühren einfach bestreiten. Der Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben, da er keinen Beweis für die Vereinbarung der Pauschalgebühr angetreten hat.
543. § 16 StBGebV
55Hinsichtlich des Auslagenersatzes gemäß § 16 StBGebV ist auf den jeweiligen Auftrag abzustellen. Für einen Auftrag kann der Steuerberater die zu zahlenden Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal in Höhe von EUR 20,00 verlangen. Als Auftrag ist nach Auffassung der Kammer insoweit auf die einzelnen Tätigkeiten zurückzugreifen, die jeweils eine Gebühr ausgelöst haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1999, 13 U 161/98).
564. Einzelne Abrechnungen
57Dies vorangestellt ergibt sich für die einzelnen Rechnungen folgendes:
58a) Rechnung, Nummer 181
59Hinsichtlich der Position 2, § 25 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden. Anstelle der Gebühr von 18/10 ist jedoch nur eine mittlere Gebühr von 12,5/10 anzusetzen, welches anstelle von EUR 925,20 einen Betrag von EUR 642,50 und somit einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 282,70 netto ergibt.
60Hinsichtlich der Position 3, § 33 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden. Anstelle der Gebühr von 9,00/10 ist jedoch nur eine mittlere Gebühr von 7,00/10 anzusetzen, welches anstelle von EUR 2.743,20 einen Betrag von EUR 2.133,60 und somit einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 609,90 netto ergibt.
61Hinsichtlich Position 4, § 34 Abs. 2 StBGebV, sind anstelle von EUR 16,00 je Arbeitnehmer nur EUR 15,00 anzusetzen, woraus sich ein Rückzahlungsbetrag von EUR 20,00 netto ergibt.
62Hinsichtlich der Position 7 in der Rechnung mit der Nummer 181 („Wirtschaftsprüfung“) greift der Einwand des Klägers, dass eine Beauftragung hierzu nicht stattgefunden habe, nicht durch. Der Beklagte hat angegeben, dass er den Kläger über sein steuerliches Ergebnis unter Berücksichtigung der Ansparabschreibung nach § 7g EStG beraten habe. Der Kläger hat diese Beratung zugestanden. Der Umstand, dass der erteilte Rat des Beklagten nach Ansicht des Klägers fehlerhaft und somit wertlos gewesen sei, hemmt nicht den Anfall der Gebühr, sondern würde allenfalls haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
63In Bezug auf die Höhe der Gebühr erachtet das Gericht den Ansatz von EUR 130,00 für eine Stunde nicht als überhöht. Nach § 13 StBGebV beträgt eine Zeitgebühr EUR 30,00 bis EUR 70,00 je angefangene halbe Stunde. Der Einwand des Klägers, dass allenfalls EUR 46,00 je halbe Stunde abgerechnet werden können, greift insoweit nicht durch. Der Kläger hat diese Ausführungen nicht weiter belegt.
64Insgesamt ergibt dies hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 181 einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 912,30 netto bzw. EUR 1.085,64 brutto.
65b) Rechnung, Nummer 182
66Hinsichtlich der Position 6, § 25 Abs. 1 StBGebV, und zugleich für die gesamte Rechnung ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle einer Gebühr von 15/10 ist jedoch lediglich eine mittlere Gebühr von 12,5/10 anzusetzen. Somit waren lediglich EUR 135,00 anstelle von EUR 162,00 gerechtfertigt und es besteht ein Rückerstattungsbetrag in Höhe von EUR 27,00 netto bzw. EUR 32,13 brutto.
67c) Rechnung, Nummer 253
68Hinsichtlich der Position 1, § 33 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle einer Gebühr von 9,00/10 ist jedoch lediglich der Ansatz einer mittleren Gebühr von 7,00/10 gerechtfertigt, welches einen Betrag von EUR 2.133,60 anstelle von EUR 2.743,20 und somit einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 609,60 netto ergibt.
69Hinsichtlich der Position 2, § 34 Abs. 2 StBGebV, sind anstelle von EUR 16,00 je Arbeitnehmer nur EUR 15,00 anzusetzen, welches einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 36,00 netto ergibt.
70Hinsichtlich der Position 3, § 16 StBGebV, ist eine Pauschale in Höhe von EUR 20,00 für 2 Angelegenheiten und somit EUR 40,00 anstelle von EUR 120,00 gerechtfertigt, welches einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 80,00 netto ergibt.
71Insgesamt errechnet sich aus der Rechnung mit der Nummer 253 ein Rückerstattungsbetrag in Höhe von EUR 725,50 netto bzw. 863,46 brutto.
72d) Rechnung, Nummer 903
73Hinsichtlich der Position 2, § 25 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle der Gebühr von 18/10 ist jedoch nur eine mittlere Gebühr von 12,5/10 anzusetzen, welches anstelle von EUR 925,20 einen Betrag von EUR 642,50 und somit einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 282,70 netto ergibt.
74Hinsichtlich der Position 3, § 33 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle einer Gebühr von 9,00/10 ist jedoch lediglich der Ansatz einer mittleren Gebühr von 7,00/10 gerechtfertigt, welches einen Betrag von EUR 2.133,60 anstelle von EUR 2.743,20 und somit einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 609,60 netto ergibt.
75Hinsichtlich der Position 4, § 34 Abs. 2 StBGebV, sind anstelle von EUR 16,00 je Arbeitnehmer nur EUR 15,00 anzusetzen, welches einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 25,00 netto ergibt.
76Hinsichtlich der Position 8, § 16 StBGebV, ist eine Pauschale von je EUR 20,00 für sieben Angelegenheiten und somit die Gesamtpauschale in Höhe von EUR 120,00 gerechtfertigt.
77Insgesamt folgt diesbezüglich aus der Rechnung mit der Nummer 903 ein Rückerstattungsbetrag in Höhe von EUR 917,30 netto bzw. EUR 1.091,59 brutto.
78e) Rechnungen 181, 182, 253 und 903 gesamt
79Demnach beträgt der Gesamtrückerstattungsbetrag aus den Rechnungen mit den Nummern 181, 182, 253 und 903 insgesamt EUR 3.072,82 brutto.
80Hinsichtlich der Rechnungen 543 und 546 (hinterlegtes Geld) gilt folgendes:
81f) Rechnung, Nummer 543
82Hinsichtlich der Position 1, § 33 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle einer Gebühr von 9,00/10 ist jedoch lediglich der Ansatz einer mittleren Gebühr von 7,00/10 gerechtfertigt, welches einen Betrag von EUR 2.427,60 anstelle von EUR 3.121,20 und somit einen Freigabebetrag in Höhe von EUR 693,60 netto ergibt.
83Hinsichtlich der Position 2, § 34 Abs. 2 StBGebV, sind anstelle von EUR 16,00 je Arbeitnehmer nur EUR 15,00 anzusetzen, was zu einem Freigabebetrag in Höhe von EUR 37,00 netto führt.
84Hinsichtlich der Position 3 in der Rechnung mit der Nummer 543 („Vorbereitung und Teilnahme an einer SV-Prüfung“) kann der Beklagte die geltend gemachte Gebühr nicht einfordern, da er die Gebührenvorschrift falsch angegeben hat und somit der Zweck des § 9 Abs. 2 StBGebV nicht erfüllt ist, dem Auftraggeber eine Überprüfung zu ermöglichen. § 29 StBGebV i.V.m. § 13 StBGebV, die der Beklagte der Gebühr zu Grunde gelegt hat, sind ausschließlich auf steuerliche Prüfungen, nicht jedoch – wie vorliegend durch die Deutsche Rentenversicherung der Fall – auf Prüfungen von Sozialversicherungsträgern anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.02.2000, 13 U 147/99, Rn. 29, zitiert nach juris). Die Teilnahme des Steuerberaters an der durch einen Sozialversicherungsträger durchgeführten Prüfung der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten kann nicht mehr dem Tätigkeitsfeld des Steuerberaters zugeordnet werden, auch wenn es mit der Tätigkeit des Steuerberaters vereinbar ist. In den Fällen einer Prüfung von Sozialversicherungsträgern kann, sofern eine Vergütung nicht vereinbart ist, allenfalls nach § 612 BGB der Rahmensatz des § 13 StBGebV der Berechnung zu Grunde gelegt werden (vgl. OLG Düsseldorf aaO), welches vorliegend jedoch nicht geschehen ist. Insoweit ergibt sich ein Freigabebetrag in Höhe von EUR 180,00 netto.
85Insgesamt ergibt sich bezüglich der Rechnung mit der Nummer 543 somit ein Freigabebetrag in Höhe von EUR 910,60 netto bzw. EUR 1.083,61 brutto.
86g) Rechnung, Nummer 546
87Hinsichtlich der Position 1, § 33 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle einer Gebühr von 9,00/10 ist jedoch lediglich der Ansatz einer mittleren Gebühr von 7,00/10 gerechtfertigt, welches einen Betrag von EUR 770,00 anstelle von EUR 990,00 und somit einen Freigabebetrag in Höhe von EUR 220,00 netto ergibt.
88Hinsichtlich der Position 2, § 34 Abs. 2 StBGebV, sind anstelle von EUR 16,00 je Arbeitnehmer nur EUR 15,00 anzusetzen, welches einen Freigabebetrag in Höhe von EUR 22,00 netto ergibt.
89Hinsichtlich der Positionen 3 und 4 in der Rechnung 546 („Prüfung der Steuerbescheide“ und „Vorarbeiten für die Jahresabschlusserstellung und die Steuererklärungen“) geht die Kammer von einer Beauftragung des Beklagten durch den Kläger aus. Der Kläger ist insoweit beweisfällig geblieben. Der Kläger ist in dem Hinweisbeschluss der Kammer bereits darauf hingewiesen worden, dass er nach den allgemeinen Beweislastregeln des § 812 BGB die Nichtbeauftragung darzulegen und zu beweisen hat. Beides ist nicht zur Überzeugung der Kammer geschehen. Der Beklagte hat durch die Anlage B9 ein Schreiben betreffend die Prüfung des Umsatzsteuerbescheides des Jahres 2008 mit den entsprechenden „Abhakungen“ datiert auf den 21.04.2010 vorgelegt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich der Vorbereitungen der Jahresabschlusserstellung für das Jahr 2009 ist es für die Kammer ausreichend wahrscheinlich, dass diese innerhalb der ersten Jahreshälfte des Jahres 2010 anfallen. Da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch unstreitig umfangreich durch den Kläger mandatiert war, wäre es auch hier die Aufgabe des Klägers gewesen die Nichtbeauftragung darzulegen und zu beweisen. Dieses hat er mit dem pauschalen Bestreiten einer Beauftragung nicht getan.
90Hinsichtlich der Position 5, § 16 StBGebV, ergibt sich ein vierfacher Ansatz der Pauschale in Höhe von EUR 20,00 wegen vier Angelegenheiten und somit ein Betrag in Höhe von EUR 80,00 anstelle von EUR 120,00. Dies ergibt einen Freigabebetrag in Höhe von EUR 40,00 netto.
91Insgesamt ergibt sich bezüglich der Rechnung mit der Nummer 546 somit ein Freigabebetrag von EUR 282,00 netto bzw. EUR 335,58 brutto.
92h) Rechnungen 543 und 546 gesamt
93Dies ergibt aus den Rechnungen mit den Nummern 543 und 546 einen Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages in Höhe von EUR 1.419,19.
94In dieser Höhe ist auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 3 begründet. Dem Beklagte steht aus der Rechnung mit der Nummer 543 ein Betrag in Höhe von EUR 1.083,61 brutto und aus der Rechnung mit der Nummer 546 ein Betrag in Höhe von EUR 335,58 brutto nicht zu.
95Da die jeweiligen freizugebenden Beträge hinter den laut Rechnung noch offenen Beträgen zurückstehen, ergibt sich insoweit keine Überzahlung durch den Kläger, welche mit dem Antrag zu 2) zurückverlangt werden könnte.
96Zusammenfassend errechnet sich die Klageforderung wie folgt:
97
Gebühr |
||||||||||||
R.Nr. |
Position |
Gegenstandswert |
10/10 |
18/10 |
15/10 |
9/10 |
12,5/10 |
7/10 |
Differenz |
brutto |
Bemerkung |
|
181 |
2 |
265.114,67 € |
514,00 € |
925,20 € |
642,50 € |
282,70 € |
||||||
3 |
229.339,00 € |
254,00 € |
2.743,20 € |
2.133,60 € |
609,60 € |
Gebühr/mtl |
||||||
4 |
20 AN |
15,00 € je AN |
20,00 € |
|||||||||
Summe |
912,30 € |
|||||||||||
182 |
6 |
12.500,00 € |
108,00 € |
162,00 € |
135,00 € |
27,00 € |
||||||
253 |
1 |
242.742,00 € |
254,00 € |
2.743,20 € |
2.133,60 € |
609,60 € |
Gebühr/mtl |
|||||
2 |
36 AN |
15,00 € je AN |
36,00 € |
|||||||||
3 |
20,00 € je Angelegenheit |
80,00 € |
||||||||||
Summe |
725,60 € |
|||||||||||
903 |
2 |
275.645,25 € |
514,00 € |
925,20 € |
642,50 € |
282,70 € |
||||||
3 |
234.882,00 € |
254,00 € |
2.743,20 € |
2.133,60 € |
609,60 € |
Gebühr/mtl |
||||||
4 |
25 AN |
15,00 € je AN |
25,00 € |
|||||||||
Summe |
917,30 € |
|||||||||||
181-903 |
Summe |
2.582,20 € |
3.072,82 € |
|||||||||
543 |
1 |
253.072,00 € |
289,00 € |
3.121,20 € |
2.427,60 € |
693,60 € |
Gebühr/mtl |
|||||
2 |
37 AN |
15,00 € je AN |
37,00 € |
|||||||||
3 |
vgl. Urteilsgründe |
180,00 € |
||||||||||
Summe |
910,60 € |
|||||||||||
546 |
1 |
200.000,00 € |
220,00 € |
990,00 € |
770,00 € |
220,00 € |
Gebühr/mtl; 5 Monate |
|||||
2 |
22 AN |
15,00 € je AN |
22,00 € |
|||||||||
5 |
20,00 € je Angelegenheit |
40,00 € |
||||||||||
Summe |
282,00 € |
|||||||||||
543 - 546 |
Summe |
1.192,60 € |
1.419,19 € |
III.
99Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu erstatten, mithin in Höhe von EUR 349,14.
100IV.
101Der Zinsanspruch war angesichts der Fristsetzung bis zum 14.10.2010 in der eMail vom 7.10.2010 (Anlage K9) um zwei Tage zu kürzen.
102V.
103Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
104Der Streitwert wird auf EUR 5880,42 festgesetzt.

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(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1)1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.2Wirtschaftsjahr ist
- 1.
bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni.2Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; - 2.
bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen.2Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird; - 3.
bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
- 1.
Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen.2Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind; - 2.
bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn
- 1.
der Gewinn - 2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
- 1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und - 2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn
- 1.
der Gewinn - 2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
- 1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und - 2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
Der Steuerberater erhält
- 1.
für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; - 2.
für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. | der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte | 1/10 bis 5/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
3. | der Körperschaftsteuererklärung | 2/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; | ||
4. | (weggefallen) | |
5. | der Erklärung zur Gewerbesteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
7. | der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; | ||
8. | der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
9. | (weggefallen) | |
10. | der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften | 1/20 bis 18/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; | ||
11. | der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis18/20 | |
11a. | der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis9/20 | |
12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
13. | der Schenkungsteuererklärung | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
14. | der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen | 1/20 bis6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
15. | der Lohnsteuer-Anmeldung | 1/20 bis 6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
16. | von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
17. | von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
18. | von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
19. | von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | ||
20. | von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; | ||
21. | von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; | ||
22. | von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
23. | von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | |
24. | (weggefallen) | |
25. | der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
26. | sonstiger Steuererklärungen | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro. | 1/10 bis6/10 |
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
- 1.
(weggefallen) - 2.
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes; - 3.
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; - 4.
(weggefallen) - 5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz; - 6.
(weggefallen) - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
(weggefallen) - 10.
(weggefallen) - 11.
(weggefallen) - 12.
(weggefallen) - 13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes; - 14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.