Landgericht Duisburg Beschluss, 09. März 2016 - 8 O 382/15
Tenor
wird der Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
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Gründe:
2Aufgrund des gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtzeitigen Antrags der Beklagten in der Klageerwiderung ist der Rechtsstreit nach Anhörung des Klägers gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen zu verweisen, weil es sich vorliegend um eine Klage gegen einen Kaufmann (§§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG) handelt, die "einen Anspruch aus einem Geschäft, das für beide Teile Handelsgeschäfte ist" zum Gegenstand hat, § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG.
31.
4In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass bei der Frage, ob eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 GVG vorliegt, bei einem auf eine Insolvenzanfechtung gestützten Zahlungsanspruch auf das der Anfechtung zugrunde liegende Rechtsgeschäft abzustellen ist (etwa LG Osnabrück DZWIR 2002, 217 m.w.N. (bei einem zugrunde liegenden Gesellschaftsverhältnis); LG Osnabrück ZInsO 2014, 1963 und LG Dortmund NZI 2015, 894 (jeweils bei zugrunde liegenden beiderseitigen Handelsgeschäften)). Demgegenüber wird von den vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Literaturansichten - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter Geltung der Konkursordnung (abgedruckt u.a. in NJW 1987, 2871 [2872]) - darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Anspruch sei, der unabhängig von dem zugrunde liegenden Geschäft und den daran beteiligten Parteien zu betrachten sei (eingehend jetzt Froehner, NZI 2016, 1ff).
5Die Kammer folgt im Fall des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG der erstgenannten Auffassung, die den Begriff der Handelssache weiter versteht. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der Streitgegenstand einer Klage nach dem Antrag und dem diesem Antrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt (prozessualer Anspruch im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs, Einzelheiten bei Zöller-Vollkommer, 31. Auflage, Einleitung Rn. 60ff, insbesondere Rn. 83 m.w.N.). Auch in den Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen stellt das Gesetz nicht etwa auf die beteiligten Personen (etwa: Klagen zwischen Kaufleuten), sondern auf den konkreten Streitgegenstand ab: § 95 Abs. 1 GVG spricht einleitend von einem "Anspruch", der nachfolgende Katalog umreißt den Lebenssachverhalt, aus dem dieser Anspruch herrührt (Anspruch aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, Anspruch aus einem Wechsel oder Scheck, Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis usw.).
6Deshalb ist nach Auffassung der Kammer bei der Beurteilung des "Anspruchs" im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht allein auf die hier in Betracht zu ziehende gesetzliche Anspruchsgrundlage (§ 143 Abs. 1 InsO) und ihre Qualifikation als ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch eigener Art, sondern auch und gerade auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt abzustellen (anfechtbare Rechtshandlung: Erfüllungshandlungen innerhalb einer langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen Kaufleuten). So wird die funktionelle Zuständigkeit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sachgerecht durch die Rechtshandlung bestimmt.
72.
8Für diese Auffassung spricht weiter, dass der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte am 27. September 2010 bekanntlich entschieden hat, dass für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist (BGHZ 187, 105 = NJW 2011, 1211). Dabei hat der Gemeinsame Senat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts für die Frage des richtigen Rechtswegs "ohne Belang" sei (Tz. 9) und weiter ausgeführt, dass eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis vorliege, weil aus diesem Arbeitsverhältnis der Anspruch entsprungen sei (Tz. 11 ff). Gerade dieser Beschluss betont sehr deutlich den insbesondere vom Bundesgerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Standpunkt, dass es für die Bestimmung des Streitgegenstands einer Klage maßgeblich auch auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ankommt: "Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis."
9Es erstaunt daher, dass in der Auseinandersetzung mit diesem Beschluss seine Kritiker (vgl. etwa Froehner aaO) auf den in der Rechtsprechung der Bundesgerichte anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff überhaupt nicht eingehen. Soweit diese Kritik zum Teil soweit geht, dass es sich um eine auf andere Lebenssachverhalte nicht übertragbare Einzelfallentscheidung handele, verkennt dies, dass der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes überhaupt nur dann mit der Entscheidung einer Rechtsfrage befasst werden kann, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshof des Bundes oder der Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG). Grundlegender kann mithin in der Bundesrepublik außerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht über eine Rechtsfrage entschieden werden.
103.
11Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof - der sich zunächst noch einmal ausdrücklich der Auffassung des Gemeinsamen Senats angeschlossen hatte (BGH ZInsO 2011, 1368) - Abgrenzungen bei Sachverhalten vorgenommen hat, in denen der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGH ZIP 2012, 1681 und BGH ZInsO 2012, 2302). Die letztgenannten Entscheidungen stehen aber der Auffassung der Kammer nicht entgegen, sondern stützen sie. Der Bundesgerichtshof hat sich nicht etwa - entgegen der Auffassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der er sich gerade angeschlossen hatte - auf den Standpunkt gestellt, dass eine Insolvenzanrechtung auf Grundlage des § 143 Abs. 1 InsOkeine arbeitsrechtliche Streitigkeit darstelle. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof gerade in diesen Entscheidungen ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats hervorgehoben, dass die Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs. 1 InsO, das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und in Erfüllung der sich daraus ergebenden beiderseitigen Hauptleistungspflichten erhalten hat, auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet ist (BGH ZIP 2012, 1681 Tz. 9; BGH ZIinsO 2012, 2302, Tz 11).
12Der Bundesgerichtshof hat vielmehr die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG neben einer arbeitsrechtlichen Streitigkeitzusätzlich erforderliche Stellung des Insolvenzverwalters als Arbeitgeber abgelehnt.
13Damit sprechen die genannten Entscheidungen nicht gegen, sondern für die Auffassung der Kammer: Anders als in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, in dem der Insolvenzverwalter Arbeitgeber sein muss, kommt es im Falle des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter (kein) Kaufmann ist. Vielmehr stellt das Gesetz ausdrücklich nur auf die Person des Beklagten und das zugrunde liegende beiderseitige Handelsgeschäft ab. Dass aber der Insolvenzanfechtung ein beiderseitiges Handelsgeschäft als angebliche anfechtbare Rechtshandlung zugrunde liegt, kann auf Grundlage des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs, der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und den nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Kammer nicht ernstlich in Frage gestellt werden.
144.
15Schließlich steht der Auffassung der Kammer die spätere Entscheidung des Bundesgerichtshof zum Rechtsweg bei der Insolvenzanfechtung gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht entgegen (BGH NJW 2011, 1365). Diese Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, weil es sich bei einer Insolvenzanfechtung - wie auch der Gemeimsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - immer um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die dann ggf. von den ordentlichen Gerichten oder im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG von den Arbeitsgerichten zu entscheiden ist. Die Sozialgerichtsbarkeit setzt dagegen (wie auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder die Finanzgerichtsbarkeit) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit voraus, an der es bei der Insolvenzanfechtung immer fehlt.
16Duisburg, 09.03.20168. Zivilkammer
17V
18Vorsitzender Richter am Landgericht
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Referenzen - Gesetze
Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention
Zivilprozessordnung - ZPO | § 98 Vergleichskosten
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 95

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