Landgericht Coburg Beschluss, 14. Juni 2017 - 23 O 102/17
Tenor
Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Gründe
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Urteil einreichenLandgericht Coburg Beschluss, 14. Juni 2017 - 23 O 102/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
- 1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; - 2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; - 3.
auf Grund des Scheckgesetzes; - 4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: - a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; - b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; - c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; - d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; - e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; - f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
- 5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; - 6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
- 1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, - 2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
(1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.
(3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt.
(4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger ihm zugestimmt hat.
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
- 1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; - 2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; - 3.
auf Grund des Scheckgesetzes; - 4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: - a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; - b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; - c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; - d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; - e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; - f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
- 5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; - 6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
- 1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, - 2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
- 1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; - 2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; - 3.
auf Grund des Scheckgesetzes; - 4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: - a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; - b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; - c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; - d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; - e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; - f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
- 5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; - 6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
- 1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, - 2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
Tenor
wird der Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
1
Gründe:
2Aufgrund des gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtzeitigen Antrags der Beklagten in der Klageerwiderung ist der Rechtsstreit nach Anhörung des Klägers gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen zu verweisen, weil es sich vorliegend um eine Klage gegen einen Kaufmann (§§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG) handelt, die "einen Anspruch aus einem Geschäft, das für beide Teile Handelsgeschäfte ist" zum Gegenstand hat, § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG.
31.
4In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass bei der Frage, ob eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 GVG vorliegt, bei einem auf eine Insolvenzanfechtung gestützten Zahlungsanspruch auf das der Anfechtung zugrunde liegende Rechtsgeschäft abzustellen ist (etwa LG Osnabrück DZWIR 2002, 217 m.w.N. (bei einem zugrunde liegenden Gesellschaftsverhältnis); LG Osnabrück ZInsO 2014, 1963 und LG Dortmund NZI 2015, 894 (jeweils bei zugrunde liegenden beiderseitigen Handelsgeschäften)). Demgegenüber wird von den vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Literaturansichten - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter Geltung der Konkursordnung (abgedruckt u.a. in NJW 1987, 2871 [2872]) - darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Anspruch sei, der unabhängig von dem zugrunde liegenden Geschäft und den daran beteiligten Parteien zu betrachten sei (eingehend jetzt Froehner, NZI 2016, 1ff).
5Die Kammer folgt im Fall des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG der erstgenannten Auffassung, die den Begriff der Handelssache weiter versteht. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der Streitgegenstand einer Klage nach dem Antrag und dem diesem Antrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt (prozessualer Anspruch im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs, Einzelheiten bei Zöller-Vollkommer, 31. Auflage, Einleitung Rn. 60ff, insbesondere Rn. 83 m.w.N.). Auch in den Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen stellt das Gesetz nicht etwa auf die beteiligten Personen (etwa: Klagen zwischen Kaufleuten), sondern auf den konkreten Streitgegenstand ab: § 95 Abs. 1 GVG spricht einleitend von einem "Anspruch", der nachfolgende Katalog umreißt den Lebenssachverhalt, aus dem dieser Anspruch herrührt (Anspruch aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, Anspruch aus einem Wechsel oder Scheck, Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis usw.).
6Deshalb ist nach Auffassung der Kammer bei der Beurteilung des "Anspruchs" im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht allein auf die hier in Betracht zu ziehende gesetzliche Anspruchsgrundlage (§ 143 Abs. 1 InsO) und ihre Qualifikation als ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch eigener Art, sondern auch und gerade auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt abzustellen (anfechtbare Rechtshandlung: Erfüllungshandlungen innerhalb einer langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen Kaufleuten). So wird die funktionelle Zuständigkeit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sachgerecht durch die Rechtshandlung bestimmt.
72.
8Für diese Auffassung spricht weiter, dass der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte am 27. September 2010 bekanntlich entschieden hat, dass für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist (BGHZ 187, 105 = NJW 2011, 1211). Dabei hat der Gemeinsame Senat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts für die Frage des richtigen Rechtswegs "ohne Belang" sei (Tz. 9) und weiter ausgeführt, dass eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis vorliege, weil aus diesem Arbeitsverhältnis der Anspruch entsprungen sei (Tz. 11 ff). Gerade dieser Beschluss betont sehr deutlich den insbesondere vom Bundesgerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Standpunkt, dass es für die Bestimmung des Streitgegenstands einer Klage maßgeblich auch auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ankommt: "Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis."
9Es erstaunt daher, dass in der Auseinandersetzung mit diesem Beschluss seine Kritiker (vgl. etwa Froehner aaO) auf den in der Rechtsprechung der Bundesgerichte anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff überhaupt nicht eingehen. Soweit diese Kritik zum Teil soweit geht, dass es sich um eine auf andere Lebenssachverhalte nicht übertragbare Einzelfallentscheidung handele, verkennt dies, dass der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes überhaupt nur dann mit der Entscheidung einer Rechtsfrage befasst werden kann, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshof des Bundes oder der Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG). Grundlegender kann mithin in der Bundesrepublik außerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht über eine Rechtsfrage entschieden werden.
103.
11Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof - der sich zunächst noch einmal ausdrücklich der Auffassung des Gemeinsamen Senats angeschlossen hatte (BGH ZInsO 2011, 1368) - Abgrenzungen bei Sachverhalten vorgenommen hat, in denen der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGH ZIP 2012, 1681 und BGH ZInsO 2012, 2302). Die letztgenannten Entscheidungen stehen aber der Auffassung der Kammer nicht entgegen, sondern stützen sie. Der Bundesgerichtshof hat sich nicht etwa - entgegen der Auffassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der er sich gerade angeschlossen hatte - auf den Standpunkt gestellt, dass eine Insolvenzanrechtung auf Grundlage des § 143 Abs. 1 InsOkeine arbeitsrechtliche Streitigkeit darstelle. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof gerade in diesen Entscheidungen ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats hervorgehoben, dass die Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs. 1 InsO, das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und in Erfüllung der sich daraus ergebenden beiderseitigen Hauptleistungspflichten erhalten hat, auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet ist (BGH ZIP 2012, 1681 Tz. 9; BGH ZIinsO 2012, 2302, Tz 11).
12Der Bundesgerichtshof hat vielmehr die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG neben einer arbeitsrechtlichen Streitigkeitzusätzlich erforderliche Stellung des Insolvenzverwalters als Arbeitgeber abgelehnt.
13Damit sprechen die genannten Entscheidungen nicht gegen, sondern für die Auffassung der Kammer: Anders als in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, in dem der Insolvenzverwalter Arbeitgeber sein muss, kommt es im Falle des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter (kein) Kaufmann ist. Vielmehr stellt das Gesetz ausdrücklich nur auf die Person des Beklagten und das zugrunde liegende beiderseitige Handelsgeschäft ab. Dass aber der Insolvenzanfechtung ein beiderseitiges Handelsgeschäft als angebliche anfechtbare Rechtshandlung zugrunde liegt, kann auf Grundlage des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs, der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und den nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Kammer nicht ernstlich in Frage gestellt werden.
144.
15Schließlich steht der Auffassung der Kammer die spätere Entscheidung des Bundesgerichtshof zum Rechtsweg bei der Insolvenzanfechtung gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht entgegen (BGH NJW 2011, 1365). Diese Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, weil es sich bei einer Insolvenzanfechtung - wie auch der Gemeimsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - immer um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die dann ggf. von den ordentlichen Gerichten oder im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG von den Arbeitsgerichten zu entscheiden ist. Die Sozialgerichtsbarkeit setzt dagegen (wie auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder die Finanzgerichtsbarkeit) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit voraus, an der es bei der Insolvenzanfechtung immer fehlt.
16Duisburg, 09.03.20168. Zivilkammer
17V
18Vorsitzender Richter am Landgericht
19(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
- 1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; - 2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; - 3.
auf Grund des Scheckgesetzes; - 4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: - a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; - b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; - c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; - d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; - e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; - f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
- 5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; - 6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
- 1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, - 2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
Tenor
Das Landgericht Dortmund -Zivilkammer- erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten vom 03.03.2015 nach Anhörung des Klägers gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 Satz 1 GVG an das Landgericht Dortmund - Kammer für Handelssachen.
1
Gründe:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Das zwischen der insolventen B GmbH (Schuldnerin) und der Beklagten zugrunde liegende Geschäft - die bestehende Sachsubstanz- mit Ertragsausfallversicherung sowie Haftpflichtversicherung - stellt ein beiderseitiges Handelsgeschäft i. S. v. §§ 343, 344 HGB dar. Sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte sind Kaufleute, die Beklagte als Aktiengesellschaft über § 3 AktG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB, die Schuldnerin als GmbH über § 13 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB. Es kommt hingegen nicht auf die Person des Klägers als Insolvenzverwalter an. Vielmehr vertritt die Kammer die Auffassung, dass Ansprüche aus einem Handelsgeschäft auch dann vorliegen, wenn die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehörenden Rechtshandlungen insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche auslösen (so auch LG Osnabrück, Beschluss vom 24.07.2014, 3 O 1497/14; LG München I, Beschluss vom 29.06.1999, 10 O 5741/99). So liegt der Fall hier. Damit ist die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.