Landgericht Dortmund Urteil, 22. Aug. 2013 - 4 O 124/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 418,50 € (in Worten: vierhundertachtzehn 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 128,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 4 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Mutter des Klägers, Frau I, wurde am Morgen des 24.10.1992 stationär im Hause der Beklagten aufgenommen. Im Rahmen des damaligen Geburtsmanagements kam es zu Behandlungsfehlern, an deren Folgen die Mutter des Klägers verstarb. Der Kläger selbst erlitt unter der Geburt aufgrund des fehlerhaften Geburtsmanagements massive körperliche und geistige Behinderungen. Mit Schreiben vom 06.09.1995, Bl. 12 und 13 d. A., erkannte die Beklagte die Haftung für den Tod der Frau I und für die Geburtsschäden des Klägers dem Grunde nach mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils an. In der Folgezeit wurden die Schäden seitens der Beklagten auch stets im Einvernehmen der Parteien reguliert. Mit Schreiben vom 06.04.2010 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und strebten eine Verständigung über die Basis der Regulierung des Verdienstausfallschadens an. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger die Schule mit dem Abitur im August 2011 beendet und sich von September 2011 bis Februar 2014 eine 2 ½ jährige Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten angeschlossen hätte.
3Als Termin für den Beginn des Verdienstausfallschadens wurde übereinstimmend September 2011 vorgemerkt.
4Mit Schreiben vom 05.10.2011 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut an die Beklagte und bezifferten den Verdienstausfallschaden für das erste Ausbildungsjahr (September 2011 bis August 2012) mit monatlich 476,25 €.
5Mit Schreiben vom 08.11.2011 lehnte die Beklagte eine Begleichung des geltend gemachten Verdienstausfallschadens jedoch ab.
6Seit dem 04.10.2011 besucht der Kläger die Hellweg Werkstätten in L, eine Werkstatt für behinderte Menschen, und erhält ein Ausbildungsgeld in den ersten 12 Monaten in Höhe von 63,00 € und in den weiteren 12 Monaten in Höhe von 75,00 €. Nachdem der Kläger das Eingangsverfahren absolviert hat, befindet er sich im Berufsbildungsbereich.
7Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kosten für seine Beschäftigung in der Behindertenwerkstatt nicht mit dem Erwerbsschaden kongruent seien, sondern vielmehr eine Kongruenz mit den vermehrten Bedürfnissen bestehe. Hierzu behauptet er, dass seine Behinderung derart schwer sei, dass nicht zu erwarten sei, dass er irgendwann in die Lage versetzt werden könnte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Tätigkeit in der Werkstatt könne ihn nicht in die Lage versetzen, eine auch nur annähernd gleichwertige Erwerbsfähigkeit, wie sie ohne den Behandlungsfehler bestehen würde, zu erlangen und damit einen Erwerbsschaden abzuschwächen oder abzuwenden. Er ist der Ansicht, dass dementsprechend eine sachliche Kongruenz zum Erwerbsschaden vorliege.
8Der Kläger beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 5.022,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 837,00 € seit dem 27.10.2011 sowie jeweils 418,50 € seit dem 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012 sowie 02.08.2012 zu zahlen.
102. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum September 2012 bis August 2013 monatlich im Voraus 442,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jeweils ab dem 02. eines jeden Monats zu zahlen.
113. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 828,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger für den mit der Klage begehrten Erwerbsschaden von September 2011 bis August 2013 nicht aktivlegitimiert sei, da der Anspruch gemäß § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger seiner Ausbildung in der Behindertenwerkstatt übergegangen sei. Hierzu trägt die Beklagte vor, dass die Maßnahmekosten für die Beschäftigung in der Behindertenwerkstatt mit dem Erwerbsschaden des Klägers kongruent seien. Ein darüber hinausgehender eigener Erwerbsschaden des Klägers bestehe daher nicht.
15Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist zulässig, aber zum überwiegenden Teil unbegründet.
18Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 418,50 € gemäß §§ 843 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger hingegen nicht zu.
19Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte aufgrund von Fehlern im Geburtsmanagement für die Schäden des Klägers in vollem Umfang einzustehen hat. Da der Kläger durch diese Behandlungsfehler auch in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt ist, hat die Beklagte dem Kläger auch seinen Erwerbsschaden zu ersetzen, der sich für den Monat September 2011 nach Abzug der Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und des Ausbildungsgeldes der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 63,00 € auf rechnerisch unstreitig 418,50 € beläuft. Der Anspruch des Klägers ist – soweit es den Monat September 2011 betrifft - auch nicht gemäß § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger übergegangen, da bereits eine zeitliche Kongruenz zwischen den Ansprüchen des Klägers und den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nicht besteht. Unstreitig ist der Kläger erst seit dem 04.10.2011 in der Behindertenwerkstatt beschäftigt. Daher hat die Bundesagentur für Arbeit für den Monat September 2011 noch keine Leistungen erbracht, so dass ein Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X offensichtlich nicht in Betracht kommt. Dem Kläger steht daher insoweit ein Anspruch in Höhe von 418,50 € zu.
20Weitergehende Ansprüche des Klägers bestanden jedoch nicht, da die Ansprüche im Übrigen gemäß § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger übergegangen waren.
21Soweit der Kläger den Ersatz seines Erwerbsschadens für die Monate Oktober 2011 bis August 2013 begehrt, lag eine zeitliche Kongruenz seiner Ansprüche mit den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit vor.
22Die Kammer ist im Übrigen der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte mit den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit auch sachlich kongruent sind, so dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X erfüllt sind.
23Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eines Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger über, der ihm wegen der Schädigung Sozialleistungen zu erbringen hat. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass eine Doppelleistung an den Geschädigten vermieden werden soll. Der Geschädigte soll nicht für ein und dasselbe Interesse durch den Schädiger und den Sozialleistungsträger entschädigt werden, so dass eine Bereicherung durch die Schädigung eingetreten wäre (vgl. auch Beschluss des OLG Braunschweig vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 1 U 2/06; Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 77 Ergänzungslieferung 2013, SGB X, § 116 Rn. 5).
24Die sachliche Kongruenz besteht, wenn die Leistung des Sozialversicherungsträgers oder Sozialhilfeträgers nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Behebung eines Schadens gleicher Art dient. Dies ist der Fall, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit ihm steht (vgl. BGH NJW 1982, 1638), wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob beide Ansprüche dieselbe Zweckrichtung verfolgen (vgl. BGH NJW 1984, 2628). Eine sachliche Kongruenz ist daher anzunehmen, wenn die Leistungen des Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgers bei einer Gesamtbetrachtung zumindest auch dazu bestimmt ist, einen Ausgleich der unfallbedingten Aufwendungen des Geschädigten herbeizuführen (vgl. Kater, a.a.O., SGB X, § 116 Rn. 102).
25Im Rahmen des Ersatzes von Erwerbsschäden sind Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder Sozialhilfeträgers dann kongruent, wenn sie dazu bestimmt sind, die schadensbedingte Beeinträchtigung im Erwerb des Verletzten auszugleichen (vgl. Kater, a.a.O., SGB X, § 116 Rn 118). Im Übrigen besteht Kongruenz auch dann, wenn die Leistungen nicht dem Entgeltersatz, sondern der Rückgewinnung der Erwerbsfähigkeit dienen.
26Hierzu zählt nach Auffassung der Kammer auch die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt, jedenfalls solange sich der Kläger gemäß § 40 SGB IX im Eingangsverfahren oder im Berufungsbildungsbereich befindet. Insoweit ist in § 39 SGB IX geregelt, dass Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
27Unstreitig hat der Kläger das Eingangsverfahren in der streitgegenständlichen Werkstatt absolviert, so dass er sich daran anschließend im Berufsbildungsbereich gemäß § 40 Abs. 1, Abs. 3 SGB IX befindet. In diesem Stadium ist es jedoch ausdrückliches gesetzlich verankertes Ziel der Sozialleistungen, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen. Daher ist die Leistung der Bundesagentur für Arbeit dazu bestimmt, die schadensbedingte Beeinträchtigung im Erwerb des Klägers auszugleichen, so dass eine sachliche Kongruenz anzunehmen ist. Seine Beschäftigung erfolgte infolge seiner schadenskausalen Erwerbsunfähigkeit. Im Ergebnis hat die Bundesagentur für Arbeit die Sozialleistungen daher als Ausgleich der Schadensfolge des Behandlungsfehlers erbracht.
28Schließlich ist der Forderungsübergang auch nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 SGB IX ausgeschlossen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er durch den Übergang seiner Ansprüche aus § 843 BGB auf die Bundesagentur für Arbeit hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII geworden ist.
29Da die Bundesagentur für Arbeit seit Oktober 2011 unstreitig monatliche Maßnahmekosten von über 3.000,00 € erbringt, sind die fortlaufenden Ansprüche des Klägers von Oktober 2011 bis August 2013 stets in voller Höhe gemäß § 116 SGB IX auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Ein eigener Anspruch des Klägers bestand für diese Zeit daher nicht mehr.
30Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 128,52 €. Diese errechneten sich in Anbetracht eines berechtigten vorgerichtlichen Streitwerts von 418,50 €. Die Kammer ist im Übrigen der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr von 2,0 angemessen war. Denn zum einen ist die Angelegenheit für den Kläger von hoher Bedeutung, zum anderen ist sie rechtlich als schwierig einzustufen. Unter Berücksichtigung des berechtigten Streitwerts in Höhe von 418,50 € errechnete sich daher bei einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer eine Gesamtbetrag von 128,52 €.
31Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288, 291 ZPO.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit zur einheitlichen personenzentrierten Gestaltung der Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94 des Zehnten Buches. Sie trägt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“.
(2) Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind insbesondere
- 1.
die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die regelmäßige Auswertung und Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es - a)
der Erstellung von gemeinsamen Grundsätzen für die Erhebung von Daten, die der Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit dienen, - b)
der Datenaufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit und - c)
der Erhebung und Auswertung nicht personenbezogener Daten über Prozesse und Abläufe des Rehabilitationsgeschehens aus dem Aufgabenfeld der medizinischen und beruflichen Rehabilitation der Sozialversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
- 2.
die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit, - 3.
die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25, - 4.
die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur Unterstützung und Umsetzung trägerübergreifender Kooperation und Koordination, - 5.
die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstandards und Förderung der Weitergabe von eigenen Lebenserfahrungen an andere Menschen mit Behinderungen durch die Beratungsmethode des Peer Counseling, - 6.
die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im trägerübergreifenden Rehabilitationsgeschehen und Initiierung von deren Weiterentwicklung, - 7.
die Förderung der Partizipation Betroffener durch stärkere Einbindung von Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen in die konzeptionelle Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und deren Organe, - 8.
die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabilitation sowie - 9.
die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur Rehabilitation sowie Durchführung trägerübergreifender Forschungsvorhaben.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(1) Die Leistungen
- 1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5), - 2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und - 3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
(2) Die Leistungen
- 1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2), - 2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3), - 3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5), - 4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6), - 5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und - 6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Die Leistungen
- 1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5), - 2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und - 3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
(2) Die Leistungen
- 1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2), - 2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3), - 3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5), - 4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6), - 5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und - 6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.