Landgericht Dortmund Urteil, 20. Mai 2016 - 3 O 199/15
Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 320.000,00 €.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach erklärtem Widerruf.
3Zur Finanzierung des Erwerbs seiner eigengenutzten Wohnimmobilie schloss der Kläger mit der Beklagten im Juni 2007 einen Forward-Darlehensvertrag zur Kontonummer ########## über einen Nennbetrag von 100.000,00 € (Anlagenkonvolut K1).
4Der Darlehensantrag enthielt in separater Anlage (S. 6/18 und 7/18) folgende Widerrufsbelehrung:
5An dieser Stelle befindet sich eine Widerrufsbelehrung.
6Dem Vertrag beigefügt war ferner eine fünfseitige Broschüre mit der Überschrift „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“. Auf den S. 4/5 und 5/5 dieser Broschüre ist unter C.2. folgende weitere „Widerrufsbelehrung für den Kunden“ abgedruckt:
7An dieser Stelle befindet sich eine weitere Widerrufsbelehrung.
8Mit Schreiben vom 06.11.2014 (Anlage K3) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages, den die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2015 (Anlage K4) zurückwies.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
10Ursprünglich – mit der Klageschrift vom 20.04.2015 – hat der Kläger in Bezug auf den Klageantrag zu Ziff. 1. die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die nachfolgend näher bezeichneten Grundschulden Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 71.618,72 € beantragt. Nach (Teil-)Erledigungserklärung des Klägers in Höhe des Differenzbetrages (von 12.170,71 €), der die Beklagte nicht zugestimmt hat, beantragt der Kläger nunmehr:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB
für die im Grundbuch von D des Amtsgerichts D, Blatt Nr. ####, Abt. III, lfd.-Nr. 6, Flur ##, Flurstücke G1 und G2 eingetragene Grundschuld über 135.492,35 € sowie
14für die im Grundbuch von D des Amtsgerichts D, Blatt Nr. ####, Abt. III, lfd.-Nr. 2, Flur ##, Flurstück G3 eingetragene Grundschuld über 135.492,35 €
15zu erteilen Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 59.448,01 €.
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2. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer ########## durch den Widerruf des Klägers vom 06.11.2014 beendet worden ist.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zurückweisung des Widerrufs der Vertragserklärung zu dem Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer ########## resultieren, freizustellen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.610,07 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf des Klägers verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27I.
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
291.
30Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Dortmund für sämtliche Klageanträge örtlich zuständig.
31Beim hiesigen Gericht besteht der ausschließliche dingliche Gerichtsstand der §§ 24, 25 ZPO. Mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. begehrt der Kläger die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für zwei im Grundbuch von D eingetragene Grundschulden. Insoweit handelt es sich um eine Klage im Sinne von § 24 Abs. 1, 3. Alt. ZPO, für die aufgrund der Belegenheit der Grundstücke eine ausschließliche Zuständigkeit in Dortmund begründet ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2016 – 32 SA 75/15 – zit. nach juris, Rn. 12 ff.). Für die weiteren Klageanträge (Ziff. 2.: negativer Feststellungsantrag, Ziff. 3.: Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen, Ziff. 4.: Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) besteht der dingliche Gerichtsstand des Sachzusammenhanges nach § 25 ZPO.
322.
33In der Sache hat die Klage dagegen keinen Erfolg.
34Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die im Grundbuch von D eingetragenen Grundschulden Zug-um-Zug gegen Zahlung von 59.448,01 € zu. In Höhe des überschießenden Differenzbetrages von 12.170,71 € hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht (teilweise) erledigt, weil die ursprüngliche Klage auch insoweit unbegründet war.
35Ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers liegt nicht vor.
36Zwar stand dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der streitgegenständliche Widerruf aus dem Jahre 2014 entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung längst abgelaufen war.
37Die von der Beklagten in dem Darlehensvertrag auf den S. 6/18 und 7/18 verwendete Widerrufsbelehrung genügt in ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010. Die vom Kläger eingewandten Bedenken inhaltlicher Art lassen die Belehrung nicht falsch erscheinen. Im Einzelnen:
38a. keine Irreführung des Klägers durch Verwendung von zwei – voneinander abweichenden – Widerrufsbelehrungen
39Grundsätzlich ist ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, wenn ihm zwei Widerrufsbelehrungen erteilt werden, von denen eine inhaltlich unzutreffend ist, weil es wegen des Widerspruchs zwischen beiden Belehrungen insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02 – NJW-RR 2005, 180, 181; LG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2015 – 8 O 138/14 – BeckRS 2015, 19504; LG Karlsruhe, Urt. v. 11.04.2014 – 10 O 544/13 – BeckRS 2016, 05031).
40So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Mit Erhalt des Informations- und Merkblatts mit der dort abgedruckten – eindeutig fehlerhaften (vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – II ZR 163/14 – BeckRS 2015, 07952, Rn. 14 m.w.N.) und auch von der Belehrung auf den S. 6/18 und 7/18 in mehrfacher Hinsicht abweichenden – „frühestens“-Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher nicht in der Weise irritiert, dass er letztlich nicht wissen kann, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll; insofern weicht der Sachverhalt ab von den Fällen, über die der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm in den von den Klägervertretern genannten Entscheidungen (vgl. Urt. v. 24.05.2012 – I-4 U 48/12 – BeckRS 2012, 13246; Urt. v. 26.05.2011 – I-4 U 35/11 – MMR 2011, 586, 587) zu befinden hatte.
41Denn bei dem Informations- und Merkblatt handelt es sich eindeutig nicht um eine zur Vertragserklärung gehörende Belehrung, sondern um eine allgemeine Information (vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2015 – 17 O 59/15 – BeckRS 2016, 05455; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 – 15 O 601/09 – zit. nach juris, Rn. 19, bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 – zit. nach juris).
42b. keine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist, über die Folgen des Widerrufs, über verbundene Geschäfte und durch die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ (statt „Widerruf“)
43Die Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer (…)“ – es folgen im Einzelnen dort aufgeführte Unterlagen – „erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.“ ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Belehrung über die Folgen des Widerrufs. Der Umstand, dass die Belehrung Angaben für verbundene Geschäfte enthält, ist nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren. Dass in der Passage mit der Überschrift „Adressat des Widerrufs“ einmal – offensichtlich versehentlich – das Wort „Widerspruch“ auftaucht, ist ebenfalls unschädlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der vorgenannten Gesichtspunkte auf die von der Kammer geteilten Ausführungen in den nachfolgenden – zu wortgleichen Widerrufsbelehrungen der hiesigen Beklagten ergangenen – Entscheidungen des Landgerichts Bonn (vgl. Urt. v. 12.11.2015 – a.a.O. – Rn. 43 ff.; Urt. v. 09.11.2015 – 17 O 136/15 – zit. nach juris, Rn. 40 ff.; Urt. v. 07.09.2015 – 3 O 336/14 – zit. nach juris, Rn. 59 ff.; Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – zit. nach juris, Rn. 46) Bezug genommen.
44Da der von dem Kläger im Jahre 2014 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.
453.
46Die weiteren Klageanträge (Ziff. 2.: negativer Feststellungsantrag, Ziff. 3.: Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen, Ziff. 4.: Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) sind damit, da sie dem Schicksal des Hauptantrages zu Ziff. 1. folgen, ebenfalls unbegründet.
47II.
48Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
49Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den § 3, 5 ZPO festgesetzt. Für die Bemessung des Streitwerts sind zunächst die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß den §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint, nämlich die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, nicht dagegen, da es sich um eine Nebenforderung handelt, der Nutzungsersatz; bei der Schätzung des Wertes des klägerischen Interesses ist ein (Feststellungs-)Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BeckRS 2016, 04425, Rn. 6 u. 12). Bis zum Widerruf hat der Kläger nach eigenem Vorbringen (S. 4 des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2016) 44.479,08 € an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Hinzuzurechnen waren nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – BeckRS 2016, 05324, Rn. 4; vgl. ferner: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 W 143/16 – zit. nach juris, Rn. 5; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016 – 8 O 258/15 – zit. nach www.nrwe.de, Rn. 80) die Nennwerte der beiden Grundschulden in Höhe von – jeweils – 135.492,35 €. Dies ergibt einen Gesamtstreitwert von 315.463,78 € (= bis zu 320.000,00 €).
50III.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Annotations
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.