Landgericht Dortmund Urteil, 05. Aug. 2016 - 3 O 419/15
Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € bis zum 28.04.2016, von bis zu 380.000,00 € bis zum 17.05.2016 und von bis zu 95.000,00 € seitdem tragen die Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung zweier Verbraucherdarlehensverträge nach erklärtem Widerruf.
3Zur Finanzierung des Erwerbs einer eigengenutzten Doppelhaushälfte in F schlossen die Kläger mit der Beklagten am 12.08./17.08.2009 einen Wohnungsbau-Darlehensvertrag zur Hauptdarlehensnummer ########## über einen Nennbetrag von 171.000,00 € bei einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2019 und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,58 % (Anlagenkonvolut B2).
4Die Seiten 5/17, 6/17 (diese beiden Seiten enthalten eine Widerrufsbelehrung) und 7/17 des Darlehensantrages haben folgenden Inhalt (Kopien aus dem Anlagenkonvolut K1):
5An dieser Stelle befindet sich eine Widerrufsbelehrung.
6Ferner schlossen die Kläger mit der Beklagten am 31.08./02.09.2009 einen Darlehensvertrag über Finanzierungsmittel aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm zur Hauptdarlehensnummer ########## über einen Nennbetrag von 100.000,00 € bei einer Festzinsperiode (ebenfalls) bis zum 30.09.2019 und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,42 % (Anlagenkonvolut B4).
7Dieser Vertrag enthielt in separater Anlage auf Blatt 7 bis Blatt 9 die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung (Kopien aus dem Anlagenkonvolut K1):
8An dieser Stelle befindet sich eine weitere Widerrufsbelehrung.
9Mit Schreiben vom 10.06.2015 (Anlage K2) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der beiden oben bezeichneten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Den Widerruf wies die Beklagte mit Schreiben vom 26.08.2015 (Anlage K4) zurück.
10Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist jeweils nicht in Gang gesetzt worden sei.
11Ursprünglich – mit der Klageschrift vom 16.09.2015 – haben die Kläger beantragt:
12- 13
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 17.08.2009 mit der Nummer ########## aufgrund des Widerrufs vom 10.06.2015 nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 152.411,88 € schulden.
- 15
2. Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer ########## aufgrund des Widerrufs vom 10.06.2015 nur noch die Zahlung eines Betrages von 89.825,95 € schulden.
- 17
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nummer ########## über den Darlehensbetrag in Höhe von 171.000,00 € durch Widerruf vom 10.06.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
- 19
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nummer ########## über den Darlehensbetrag in Höhe von 171.000,00 € durch Widerruf vom 10.06.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 haben die Kläger ihre Anträge wie folgt geändert bzw. erweitert:
21- 22
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 17.08.2009 mit der Nummer ########## aufgrund des Widerrufs vom 10.06.2015 nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 153.205,48 € schulden.
- 24
2. Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer ########## aufgrund des Widerrufs vom 10.06.2015 nur noch die Zahlung eines Betrages von 89.627,58 € schulden.
- 26
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Nummer ########## in Verzug befindet.
- 28
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Nummer ########## in Verzug befindet.
- 30
5. Die Beklagte zu verurteilen, den Klägern eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von B des Amtsgerichts K, Band 84, Blatt 2597, Flur 6, Flurstück 543/2 eingetragene Grundschuld über 271.000,00 € zu erteilen Zug-um-Zug gegen Zahlung in Höhe von 242.833,06 €.
- 32
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger, die nach der Widerrufserklärung auf den Darlehensvertrag ########## geleisteten monatlichen Darlehensraten in Höhe von 779,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem 01.07.2015, dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 01.11.2015, dem 01.12.2015, dem 01.01.2016, dem 01.02.2016, dem 01.03.2016 und seit dem 01.04.2016 zurückzugewähren.
- 34
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger, die nach der Widerrufserklärung auf den Darlehensvertrag ########## geleisteten vierteljährlichen Darlehensraten in Höhe von 1.411,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem 01.07.2015, dem 01.10.2015, dem 01.01.2016 und seit dem 01.04.2016 zurückzugewähren.
- 36
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 83.491,50 € seit dem 11.06.2015 bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta zu zahlen.
Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 02.05.2016 (Bl. 118 f. d.A.) haben die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2016 (Bl. 123 d.A.) den vorstehenden Klageantrag zu Ziff. 5. zurückgenommen.
38Die Kläger beantragen nunmehr (unter erneuter Antragsumstellung mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2016, dort S. 2 f. = Bl. 135 f. d.A.):
39- 40
1. Es wird festgestellt, dass Klägerseite an die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 12.08.2009 mit der Darlehensnummer ########## über ursprünglich 171.000,00 € zum Stichtag 01.07.2015 aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs keinen über einen Betrag in Höhe von 153.476,03 € hinausgehenden Betrag zu zahlen hat.
- 42
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge in Verzug befindet.
Hilfsweise:
44Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Stichtag 01.07.2015 ihren Anspruch auf Verzinsung der noch offenen Valuta verloren hat.
45- 46
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite aus einem Betrag in Höhe von 53.004,64 € Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB für die Zeit zwischen dem 01.07.2015 bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta zu zahlen.
- 48
4. Es wird festgestellt, dass die Klägerseite für jede Zahlung, die die Klägerseite an die Beklagte ab dem 01.07.2015 vornimmt, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB für die Zeit zwischen dem Datum der Anweisung der Zahlung und der Rückführung des Darlehens zu zahlen hat.
- 50
5. Es wird festgestellt, dass Klägerseite an die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 31.08.2009 mit der Darlehensnummer ########## über ursprünglich 100.000,00 € zum Stichtag 01.07.2015 aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs keinen über einen Betrag in Höhe von 89.780,57 € hinausgehenden Betrag zu zahlen hat.
- 52
6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge in Verzug befindet.
Hilfsweise:
54Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Stichtag 01.07.2015 ihren Anspruch auf Verzinsung der noch offenen Valuta verloren hat.
55- 56
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite aus einem Betrag in Höhe von 30.486,86 € Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB für die Zeit zwischen dem 01.07.2015 bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta zu zahlen.
- 58
8. Es wird festgestellt, dass die Klägerseite für jede Zahlung, die die Klägerseite an die Beklagte ab dem 01.07.2015 vornimmt, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB für die Zeit zwischen dem Datum der Anweisung der Zahlung und der Rückführung des Darlehens zu zahlen hat.
- 60
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 4.541,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
62die Klage abzuweisen.
63Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein.
64Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
65Entscheidungsgründe:
66I.
67Die Klage ist zulässig, wobei das Gericht die zuletzt gestellten Anträge (Schriftsatz vom 13.06.2016, dort S. 2 f. = Bl. 135 f. d.A.) zu Ziff. 2. und 6. (wortidentisch) sowie zu Ziff. 4. und 8. (ebenfalls wortidentisch) bei verständiger Würdigung dahingehend auslegte, dass der Antrag zu Ziff. 6. (der beide Darlehensverträge betrifft) nicht (doppelt) gestellt sein soll und die Anträge zu Ziff. 4. und 8. um den jeweils betroffenen Darlehensvertrag (zu 4.: mit der Nummer ##########, zu 8.: mit der Nummer ##########) zu ergänzen sind.
68Die – so verstandene – Klage ist jedoch unbegründet.
691.
70Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr empfangener Nettokreditbeträge gemäß §§ 346, 357 BGB a.F. zu. Ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss der beiden Darlehensverträge (d.h. des Wohnungsbau-Darlehensvertrages zur Hauptdarlehensnummer ########## sowie des Darlehensvertrages über Finanzierungsmittel aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm zur Hauptdarlehensnummer ##########) gerichteten Willenserklärungen liegt nicht vor.
71Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss der beiden Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der mit Schreiben der Kläger vom 10.06.2015 erklärte Widerruf entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung bereits längst abgelaufen war.
72Die von der Beklagten in beiden Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen genügen in ihrer (optischen und) inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010.
73Die beiden Widerrufsbelehrungen unterscheiden sich nur marginal, nämlich wie folgt:
74- eingerahmt (Hauptdarlehen)/nicht eingerahmt (KfW-Darlehen),
75- Unterschiede in der optischen Gestaltung,
76- (Haupt-)Überschrift: WIDERRUFSRECHT/WIDERRUFSBELEHRUNG,
77- Unterstreichung des Worts „beiderseits“/fehlende Unterstreichung.
78Dass die Belehrung zum Hauptdarlehensvertrag die im Muster nicht vorgesehene Überschrift „WIDERRUFSRECHT“ trägt, ist unschädlich. Die Überschrift befindet sich außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung, ist somit nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 123/10 – NJW 2012, 1814, 1816, Rn. 25).
79Soweit die Kläger meinen, dass der Kasten „Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist“ auf S. 7/17 des Hauptdarlehensvertrages verwirrende Angaben enthalte, dringen sie damit nicht durch. Denn diese Textpassage befindet sich nicht in der – die Seiten 5/17 und 6/17 der Vertragsurkunde umfassenden – Widerrufsbelehrung, sondern auf der darauffolgenden Seite 7/17.
80Die übrigen Beanstandungen betreffen beide Belehrungen gleichermaßen. Diese lassen die Belehrungen nicht falsch erscheinen. Im Einzelnen:
81a. Verwendung des Wortes „Widerspruch“
82Die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ am Ende des mit der Überschrift „Adressat des Widerrufs“ eingeleiteten Absatzes begegnet keinen Bedenken, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Belehrung unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden (vgl. Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016 – 3 O 199/15 – BeckRS 2016, 10061; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 3 U 20/15 – abrufbar auf der Homepage der Beklagtenvertreter, dort unter Ziff. I.3. der Gründe = S. 7; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015 – 17 O 136/15 – BeckRS 2016, 05454; Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – BeckRS 2015, 07086; LG Lübeck, Urt. v. 31.10.2014 – 3 O 288/13 – zit. nach juris, Rn. 30).
83b. Einfügung von im Muster nicht vorgesehenen Zwischenüberschriften
84Auch die Einfügung der im Muster (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. v. 04.08.2009 bis 10.06.2010) nicht vorgesehenen Zwischenüberschriften („Form des Widerrufs“, „Beginn der Widerrufsfrist“, „Adressat des Widerrufs“) ist unschädlich. Dies stellt zwar eine inhaltliche Abweichung vom Muster dar (vgl. dazu: LG Essen, Urt. v. 17.09.2015 – 6 O 190/15 – BeckRS 2016, 05983), begründet aber keinen Verstoß gegen § 355 Abs. 2 BGB a.F.
85c. Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist
86Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen hierzu: OLG Celle, a.a.O., dort unter Ziff. I.1. der Gründe = S. 5 f.; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 – 15 O 601/09 – zit. nach juris, Rn. 21-23; bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 – zit. nach juris). Das von den Klägervertretern auf S. 7-9 der Klageschrift zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08; NJW 2009, 3572) ist nicht einschlägig: Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Kläger als Darlehensnehmer geht.
87d. fehlender Satz am Ende des Abschnitts „Widerrufsfolgen“
88Dass die Beklagte den Satz aus der Musterbelehrung „Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“ in die streitgegenständlichen Belehrungen nicht aufgenommen hat, ist ebenfalls unschädlich (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).
89e. überflüssige Belehrung zu verbundenen Geschäften
90Dass die Widerrufsbelehrungen vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhalten, ist unschädlich. Diese Angaben – mögen sie im Streitfall auch überflüssig sein – sind jedenfalls nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Aufgrund der jeweils ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, die sogar in Fettdruck hervorgehoben sind, war die Belehrung hinreichend transparent (vgl. Urt. dieser Kammer v. 25.09.2015 – 3 O 66/15 – BeckRS 2015, 17470; Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016, a.a.O.; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – BeckRS 2015, 07086; bestätigt durch OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 13 U 168/14 – BeckRS 2015, 08374; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).
91f. fehlerhafte Belehrung zu verbundenen Geschäften
92Schließlich ist der von der Beklagten in beiden Belehrungen verwendete Satz „Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen.“ nicht zu beanstanden (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).
93g. Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern
94Die Belehrungen sind auch nicht deswegen inhaltlich fehlerhaft, weil die Beklagte beide Darlehensnehmer als Adressaten der Belehrung in das Formular aufgenommen und Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern erteilt hat. Zu der Frage, wie bei mehreren Darlehensnehmern zu verfahren ist, macht die Musterbelehrung keine Vorgaben. Die Beklagte war daher frei, ob sie für jeden der Darlehensnehmer gesonderte Belehrungen fertigt oder den Darlehensnehmern jeweils ein Exemplar überlässt, das sich an beide richtet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014 – 6 U 182/13 – abrufbar unter: http://docplayer.org/209784-Oberlandesgericht-stuttgart-im-namen-des-volkes-urteil.html, S. 9 f. der UA). Mithin war der Hinweis zum Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern nicht geeignet, die Kläger von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2015 – 17 O 59/15 – BeckRS 2016, 05455 m.w.N.).
95h. fehlender Hinweis auf Fernabsatzgeschäft
96Soweit die Kläger schließlich geltend machen, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weil es sich vorliegend um ein Fernabsatzgeschäft handele und sich daraus ergebende Informationspflichten der Beklagten nicht erfüllt worden seien, so können sie auch damit nicht gehört werden, da kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.
97Gemäß § 312b Abs. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzgeschäfte Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Hier sind die beiden Darlehensverträge nicht ausschließlich über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Zwar gab es zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits zu keinem Zeitpunkt einen persönlichen Kontakt. Vielmehr fungierte die Firma „G OHG“ in Person von Herrn B nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien als Finanzierungsvermittlerin. Die Darlehensanträge wurden unstreitig von der Beklagten an die Vermittlerin gesandt, die die Unterschriften der Kläger einholte und die unterschriebenen Anträge an die Beklagte zurücksandte. Herr B war damit unstreitig als Vermittler, d.h. als Ansprechperson für die Kläger tätig. Schutzzweck des § 312b BG a.F. ist, dass der Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Diese Defizite sollen die Fernabsatzvorschriften ausgleichen. Ist eine zwischen Unternehmer und Verbraucher eingeschaltete Person in der Lage und damit beauftragt, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, so kommt der Vertrag nicht ausschließlich über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 380/03 – NJW 2004, 3699, 3700). Dies läuft auch nicht dem Schutzzweck zuwider, da den Klägern Herr B als Ansprechperson zur Verfügung stand (vgl. zum Ganzen auch: LG Köln, Urt. v. 05.08.2010, a.a.O.).
98Dass die Beklagte, obwohl im Streitfall keine Fernabsatzgeschäfte vorliegen, in beiden Belehrungen unter der jeweiligen Überschrift „Widerrufsfolgen“ den nur für Fernabsatzverträge über Dienstleistungen geltenden Gestaltungshinweis [6] aus der Musterwiderrufsbelehrung übernommen hat, macht die Belehrungen entgegen der Ansicht der Klägervertreter ebenfalls nicht inhaltlich fehlerhaft. Der Hinweis mag überflüssig sein; insoweit wird sinngemäß auf die oben unter e. gemachten Ausführungen verwiesen. Der Hinweis war jedenfalls aber nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Der Verweis der Klägervertreter auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 08.02.2012 (Az.: 19 U 26/11; BeckRS 2012, 07271) verfängt schon deshalb nicht, weil es dort um eine sog. „frühestens“-Belehrung und die – vom OLG verneinte – Frage ging, ob das von der Bank verwendete Formular dem damals gültigen Muster vollständig entsprach. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um sog. „frühestens“-Belehrungen; Gradmesser für die inhaltliche Richtigkeit der Belehrungen ist folglich allein § 355 Abs. 2 BGB a.F.
99Da der von den Klägern im Jahre 2015 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.
1002.
101Die weiteren Klageanträge sind damit ebenfalls unbegründet.
102II.
103Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
104Den – endgültigen – Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO unter Abänderung der Streitwertfestsetzungen mit Beschlüssen vom 07.10.2015 (dort Festsetzung auf 271.000,00 € nach der Summe der Nettokreditbeträge, s. Bl. 18R d.A.) und vom 16.02.2016 (dort Festsetzung auf bis zu 260.000,00 € nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluten, s. Bl. 82 d.A.) festgesetzt. Für die Bemessung des Streitwerts sind zunächst die Leistungen maßgeblich, die die Kläger gemäß den §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen, nämlich die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, nicht dagegen, da es sich um eine Nebenforderung handelt, der Nutzungsersatz; bei der Schätzung des Wertes des klägerischen Interesses ist ein (Feststellungs-)Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BeckRS 2016, 04425, Rn. 6 u. 12). Bei monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 779,48 € auf den Hauptdarlehensvertrag ab dem 01.11.2009 (s. dazu Anlage K6 = Bl. 146 f. d.A.) sowie bei anfangs monatlichen (Zeitraum 01.11.2009 bis einschließlich 01.12.2010: 362,50 €) und ab dem 01.01.2011 vierteljährlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 1.411,77 € auf den KfW-Vertrag (s. dazu Anlage K7 = Bl. 148 f. d.A.) errechnet sich danach bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. KG, Beschl. v. 04.05.2016 – 26 W 18/16 – BeckRS 2016, 09289, Rn. 5 f.), hier also bis zum 01.10.2015, ein Betrag von 89.432,96 € (Hauptdarlehensvertrag: 72 Monate x 779,48 €/Monat = 56.122,56 €; KfW-Vertrag: 14 Monate x 362,50 €/Monat + 20 Quartale x 1.411,77 €/Quartal = 33.310,40 €). Dieser Wert (= bis zu 95.000,00 €) entspricht dem Streitwert bis zum 28.04. und seit dem 17.05.2016. Für den Zeitraum dazwischen war für den Streitwert nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – BeckRS 2016, 05324, Rn. 4; vgl. ferner: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 W 143/16 – zit. nach juris, Rn. 5; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016 – 8 O 258/15 – zit. nach www.nrwe.de, Rn. 80) der Nennwert der Grundschuld in Höhe von 271.000,00 € hinzuzurechnen (= bis zu 380.000,00 €).
105III.
106Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Annotations
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.