Landgericht Dortmund Beschluss, 04. Nov. 2015 - 18 O 52/13 [AktE]
Gericht
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin zu 60) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der J AG wird auf 15,83 € je Aktie der J AG festgesetzt.
Die Gerichtskosten – einschließlich des Ersatzes der Aufwendungen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre - werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 60) - werden der Antragsgegnerin auferlegt.Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf 2.366.162 € festgesetzt.
1
Gründe :
2I.
3Die J AG mit Sitz in C ist ein in der IT-Branche tätiges Unternehmen.
4Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft umfasst die Geschäftsfelder Beratung, Lizenzen, Application Management sowie Outsourcing & Services.
5Das Geschäftsfeld Beratung umfasst die T-Beratung im Zusammenhang mit der Implementierung und Schulung sowie die technische Beratung.
6Das Geschäftsfeld Lizenzen beinhaltet den T-Lizenzvertrieb.
7Das Geschäftsfeld Application Management umfasst die applikationsbasierten Leistungen zur Unterstützung von IT-Organisationen.
8Das Geschäftsfeld Outsourcing & Services beinhaltet das Hosting sowie die Wartung der T-Software.
9Die Geschäftstätigkeit der J ist nach Regionen aufgegliedert und umfasst die Regionen USA, Deutschland / Österreich und Schweiz (DACH), Westeuropa, Osteuropa, Asien und Sonstige.
10Das Geschäftsjahr der J AG entspricht dem Kalenderjahr. Das gezeichnete Aktienkapital der Gesellschaft beträgt 30.014.838 €, eingeteilt in 30.014.838 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
11Mit Schreiben vom 28.12.2012 hat die Antragsgegnerin an den Vorstand der J AG das Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung zwecks Ausschluss der Minderheitsaktionäre gestellt.
12Unter dem 5.4.2013 hat die Antragsgegnerin ihr Übertragungsverlangen unter Bezugnahme auf den Übertragungsbericht vom 5.4.2013, der eine gutachtliche Stellungnahme der F & Z Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält, konkretisiert und eine Barabfindung von 10,80 € je Aktie angeboten. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Antragsgegnerin 29.544.428 Aktien an der J AG, was einem rechnerischen Anteil von 98,43% am Grundkapital entsprach.
13Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer J2 hat in seinem Prüfbericht vom 11.4.2013 die angebotene Abfindung als angemessen gebilligt.
14Am 23.5.2013 beschloss die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen eine Barabfindung von 10,80 € je Aktie.
15Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung ist am 17.6.2013 in das Handelsregister eingetragen worden, die Eintragung ist am 27.6.2013 bekannt gemacht worden.
16Die Antragssteller halten die angebotene Barabfindung für zu gering.
17Die Planungsrechnungen seien zu pessimistisch. Der Ansatz der Thesaurierungen in der Detailplanungsphase sei nicht nachvollziehbar.
18Der Basiszins sei zu hoch angesetzt. Die Marktrisikoprämie sei zu hoch gewählt, soweit den Empfehlungen des FAUB zur Erhöhung der Marktrisikoprämie wegen der Finanzmarktkrise gefolgt werde, entbehre die Empfehlung des FAUB belastbaren Studien. Die Ermittlung des Beta-Faktors anhand einer peer-group und die Zusammensetzung der peer-group werden beanstandet. Das eigene Beta der J AG sei anzusetzen. Der Wachstumsabschlag sei zu gering bemessen.
19Nicht nachvollziehbar sei in der ewigen Rente der Abzug eines Betrages zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums.
20Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter beantragen die Festsetzung einer angemessen Abfindung.
21Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Anträge.
22Sie hält die angebotene Abfindung für angemessen.
23Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Die Kammer hat ergänzende Stellungnahmen des sachverständigen Prüfers eingeholt und diesen am 28.5.2015 mündlich angehört.
25Insoweit wird auf die ergänzenden Stellungnahmen des sachverständigen Prüfers vom 19.5.2015 und 1.6.2015 sowie das Protokoll vom 28.5.2015 Bezug genommen.
26II.
271.
28Die Anträge sind bis auf den Antrag der Antragstellerin zu 60) (P) zulässig.
29Die Anträge sind rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Bis auf die Antragstellerin zu 60) haben die Antragsteller ihre Antragsberechtigung auch hinreichend nachgewiesen.
30Der Antrag der Antragstellerin zu 60) war mangels Nachweises der Antragsberechtigung als unzulässig abzuweisen.
312.
32Die zulässigen Anträge sind auch begründet.
33Die den Antragstellern gemäß §§ 327a, 327b, 327f AktG zu zahlende Abfindung war zu erhöhen. Der Unternehmenswert der J AG gebietet eine höhere Abfindung als die von der Antragsgegnerin angebotenen 10,80 € je Aktie. Aus Sicht der Kammer ist die angemessene Abfindung auf 15,83 € je Aktie festzusetzen.
34Dieser Wert ergibt sich auf der Grundlage der im Rahmen des Übertragungsberichts von der Antragsgegnerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahme von F & Z sowie dem Prüfbericht des sachverständigen Prüfers in Verbindung mit den ergänzenden Stellungnahmen des sachverständigen Prüfers sowie seiner mündlichen Anhörung. Vorgenannte Ausführungen bilden aus der Sicht der Kammer eine ausreichende Schätzgrundlage für die festzusetzende angemessene Abfindung.
35Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war entbehrlich. Der Prüfbericht des sachverständigen Prüfers ist ausführlich und nachvollziehbar. Aus Sicht der Kammer auftretende Fragen konnten im Rahmen der ergänzenden Stellungnahmen sowie der mündlichen Anhörung geklärt werden.
36Die Unternehmensbewertung erfolgt auf der Grundlage der Ertragswertmethode, diese ist als geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt. Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge des Bewertungsobjektes zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen.
37Für die zu prognostizierende Ergebnisentwicklung können die Zahlen zugrunde gelegt werden, die sich aus der Stellungnahme von F & Z (im Folgenden F & Z) ergeben.
38Der sachverständige Prüfer hat in seinem Bericht vom 11. April 2013 diese Ansätze gebilligt.
39Weder das methodische Vorgehen von F & Z noch die Ergebnisse sind vor dem Hintergrund, dass lediglich eine Plausibilitätskontrolle zu erfolgen hat, zu beanstanden.
40Eine detaillierte Planung des Vorstands lag dabei zunächst nur für das Geschäftsjahr 2013 als Budgetplanung mit einer Plan- Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer vereinfachten Bilanz- und Cash-Flow-Planung vor.
41Für die nachfolgenden Jahre 2014 bis 2017 liegt nur eine vereinfachte Planung der Geschäftsführung vor, insoweit wurde nur eine Planung der Gewinn- und Verlustrechnung bis zum operativen Ergebnis (EBIT) vorgenommen. Die Planung der Positionen unterhalb des EBIT sowie der Bilanz und des Cash Flow wurde von F & Z sodann auf Basis gutachterlicher Einschätzung vorgenommen (Seite 38ff F & Z). Dies ist nicht zu beanstanden; fehlen Planungsrechnungen, sind sachgerechte Prognosen zu treffen (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Auflage 2012, RdNr. 403; OLG Düsseldorf, AG 2008, 498ff, zitiert nach juris – dort RdNr. 26). Diese Vorgehensweise ist seitens des sachverständigen Prüfers nicht beanstandet worden, er hat die Analysen der Gutachter nachvollzogen und die Planungsrechnung selbst auf Vollständigkeit überprüft (Seite 22 und Seite 24 des Prüfberichts – RdNr. 95 und 104).
42Die Planung der Umsatzentwicklung durch die Gesellschaft ist plausibel und entgegen den Einwendungen vieler Antragsteller nicht als zu konservativ einzuordnen.
43Ausgangspunkt ist die Umsatzentwicklung der vorangegangenen Jahre. Dabei beruhen die Steigerungsraten der Umsatzerlöse der Jahre 2010 und 2011 zu einem großen Teil auf in diesen Jahren getätigten Akquisitionen (Seite 26 und 30 F & Z).
44Da ohne konkrete Anhaltspunkte für konkrete Akquisitionen nicht von einem Fortschreiben der Akquisitionstätigkeit ausgegangen werden kann, ist es sachgerecht, die in der Vergangenheit erreichte Umsatzsteigerung für die Zukunftsbetrachtung um den auf die Akquisitionstätigkeit entfallenden Anteil zu kürzen und die Umsatzentwicklung am organischen Wachstum (d.h. der Wachstumsrate ohne Akquisitionen) zu messen (Seite 30 F&Z).
45Auch diese so bereinigten Wachstumsraten der Jahre 2011 und 2012 in Höhe von 14,1% und 12,0% liegen allerdings immer noch über den Erwartungen der Jahre 2014 bis 2017 (2013 : 17,3%, 2014 10%, 2015 6,9%, 2016 6,7% und 2017 6,2%).
46Die Gutachter verweisen in diesem Zusammenhang auf Studien zu den durchschnittlich erwarteten jährlichen Wachstumsraten der Branche (Seite 32 F&Z; Seite 20 und 21 des Prüfberichts – RdNr. 86f.).
47Deutlich wird daran zunächst, dass sich die zuvor überdurchschnittlichen Wachstumsraten mehr und mehr dem Marktdurchschnitt angleichen sollen, gleichwohl aber überdurchschnittlich bleiben.
48Eine weiterhin überdurchschnittliche Umsatzerwartung - die allerdings unter den Wachstumsraten der Vergangenheit liegt - läßt sich nicht von vornherein als unplausibel niedrig annehmen. Dabei ist zu auch zu berücksichtigen, dass nach den Untersuchungen des sachverständigen Prüfers die Umsatzerlöse der J immer noch stärker wachsen sollen als der Durchschnitt der Wettbewerber und der peer group (Seite 28f des Prüfberichts – RdNr. 115 ff).
49Die gleichzeitig angestrebte Erhöhung der EBIT-Rate auf 7,5% und damit auf Werte, die deutlich über den insoweit in der Vergangenheit erreichten Werten liegen, sprechen dafür, dass die Planung insgesamt durchaus als ambitioniert eingeordnet werden kann; insbesondere aber zeigt die angestrebte Erhöhung der EBIT-Marge, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Kosteneinsparpotential nicht realisiert worden ist.
50Die in der Stellungnahme von F & Z und im Prüfbericht für die Detailplanungsphase vorgenommenen echten Thesaurierungen (Bezeichnung „Thesaurierung für Wachstum“ bzw. „Thesaurierung (echt)“ in den Planungsrechnungen von F & Z bzw. des sachverständigen Prüfers) ) zur Ermittlung des zu kapitalisierenden Ergebnisses hat der sachverständige Prüfer dann im Rahmen seines ersten Ergänzungsgutachtens vom 19.5.015 und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 28.5.2015 erläutert.
51Die insoweit angesetzten Beträge gliedern sich auf in notwendige Beträge für die Tilgung der Finanzverbindlichkeiten, die Investitionen in das Anlagevermögen sowie für den Aufbau des Nettoumlaufvermögens (einschließlich der Aufrechterhaltung einer Mindestliquiditätsreserve von 25 Mio €) – Seite 14 des ergänzenden Stellungnahme vom 19.5.2015, RdNr. 50).
52Bezüglich der Investitionen in das Anlagevermögen liegt – außer für das Jahr 2013 - zwar keine konkrete Planung durch die Gesellschaft vor, geplant worden waren insoweit lediglich die Abschreibungen. Aus den geplanten Abschreibungswerten haben der Prüfgutachter und ihm folgend der sachverständige Prüfer die Investitionskosten hochgerechnet (Seite 5ff der ergänzenden Stellungnahme vom 19.5.2015 – RdNr. 18ff, 21ff; Seite 6 des Protokolls vom 28.5.2015), was nicht zu beanstanden ist (s.o.).
53Diese Investitionskosten, die Eingang in die Thesaurierungen in der Detailplanungsphase gefunden haben, sind auch nicht bereits bei den Kosten enthalten, die Eingang in das EBITDA gefunden haben; bei den im EBITDA bereits erfassten Kosten geht es um die laufenden operativen Kosten, bei den weiteren Kosten handelt es sich um Investitionen in das Sachanlagevermögen, insbesondere etwa neue Rechenzentren; diese Investitionen in das Sachanlagevermögen haben dann weitere Abschreibungen zur Folge (Seite 7 des ersten Ergänzungsgutachtens – RdNr. 24ff).
54Es kommt auch nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Investitionskosten durch die Thesaurierungen im Anschaffungsjahr einerseits und durch ergebnismindernde Abschreibungen der Investition in den Folgejahren. Insoweit haben die sachverständigen Prüfer bei ihrer mündlichen Anhörung im Termin vom 28.5.2015 erläutert, dass bewertungstechnisch die Abschreibungen, die in den Jahren nach der Investition anfallen, von den Investitionskosten oder –auszahlungen der Folgejahre abgezogen worden sind und auf diese Weise die Investitionsauszahlungen in der Bilanz in den Folgejahren vermindert haben (Seite 6 des Protokolls vom 28.5.2015 – vgl. III. Planbilanz, Seite IV der ergänzenden Stellungnahme vom 19.5.2015) mit der Folge, dass in den Folgejahren insoweit ein geringerer zu thesaurierender Betrag anfällt.
55Die für das Wachstum von Anlage- und Umlaufvermögen angesetzten Werte haben die sachverständigen Prüfer im Verhältnis zum Wachstum der Umsatzerlöse als plausibel angesehen. Das investierte Kapital pro 1 € Umsatz sinkt von 42,27 Cent in 2012 auf 38,29 Cent für die Zeit ab 2018, was eine knapp 10%ige Effizienzsteigerung impliziert und insgesamt plausibel ist (Seite 17 der ergänzenden Stellungnahme vom 19.5.2015 – RdNr. 61f; Seite 5 des Protokolls vom 28.5.2015).
56Für die Ermittlung der Finanzierungsaufwendungen und die im Rahmen der Thesaurierung zu berücksichtigenden Tilgungen (Seite 12f der ergänzenden Stellungnahme vom 19.5.2015 und Seite 30 des Prüfberichts vom 11.4.2013 – RdNr. 125) hat der sachverständige Prüfer die Tilgungspläne der Kredite eingesehen und dabei auch tilgungsfreie Zeiträume berücksichtigt (Seite 4f des Protokolls vom 28.5.2015 und Seite 13 der ergänzenden Stellungnahme vom 19.5.2015 – RdNr. 44).
57Der seitens F&Z für die Entwicklung der Finanzierungsverbindlichkeiten berücksichtigte Refinanzierungszinssatz von 3,23% ist nach den Ausführungen der sachverständigen Prüfer plausibel.
58Der Zinssatz liegt unter dem mit dem Kreditvolumen gewichteten Zinssatz für Bankkredite am Bewertungsstichtag und ist auch vor dem Hintergrund als plausibel und nicht übersetzt anzusehen, als dass er einem Zinssatz entspricht, den ein Unternehmen mit dem Rating BBB – welches dem Rating der J AG entspricht – erhalten kann (Seite 30 des Prüfberichts – RdNr. 125; Seite 13 der ergänzenden Stellungnahme vom 19.5.2015 – RdNr. 45; Seite 5 des Protokolls vom 28.5.2015). Des Weiteren verweist der sachverständige Prüfer nachvollziehbar darauf, dass der Zinssatz nur einen Risikoaufschlag von rund 1% auf den Basiszins enthält (Seite 5 des Protokolls vom 28.5.2015).
59Für die 2. Planungsphase ab 2018ff sind die Werte des letzten Planungsjahres 2017 mit dem angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5% fortgeschrieben worden.
60Dieser Wachstumsabschlag ist angemessen, ein höherer ist jedenfalls nicht anzusetzen (siehe unten Seite 16 des Beschlusses).
61Für den nach Abzug der soeben dargestellten Thesaurierung verbleibenden ausschüttungsfähigen Betrag gehen F & Z von einer Ausschüttungsquote von 40% aus, basierend auf der historischen Ausschüttungsquote der J AG sowie einer Plausibilisierung dieses Wertes über eine Gruppe vergleichbarer Unternehmen (F & Z Seite 59). Der sachverständige Prüfer hat diese Annahme gebilligt (Prüfbericht Seite 34f – RdNr. 143ff).
62Diese Annahmen zur Ausschüttungsquote sind auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten von 40% - 60% beobachtet werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.6.2013, 20 W 6/10, juris RdNr. 179).
63In der Phase der ewigen Rente ist eine weitere echte Thesaurierung ohne Wertbeitrag vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer solchen Thesaurierung hat der sachverständige Prüfer bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 28.5.2015 zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar erläutert. Dieser Thesaurierungsbeitrag ist hiernach zwingend notwendig, da in der Phase der ewigen Rente wird von einem eingeschwungenen Zustand ausgegangen. Insoweit muss auch eine konstante Kapitalstruktur zugrunde gelegt werden. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn zugrunde gelegt würde, dass künftiges Wachstum allein durch den Einsatz von Fremdkapital finanziert wird. Zur Aufrechterhaltung einer konstanten Kapitalstruktur ist es damit notwendig, dass auch ein Eigenkapitalanteil beigesteuert wird. Dies geschieht hiernach grundsätzlich dergestalt, dass der Eigenkapitalwert der Bilanz des letzten Detailplanungsjahres mit der nachhaltigen Wachstumsrate, d.h. dem angesetzten Wachstumsabschlag - hier 1,5 % - multipliziert wird (Seite 4 des Protokolls vom 28.5.2015).
64Ausgangspunkt für den Kapitalisierungszinssatz ist der aus der Zinsstrukturkurve nach der sogenannten Svensson-Methode abgeleitete Basiszins. Zu ermitteln ist dabei ein einheitlicher konstanter Basiszins. Dieser beträgt gemäß der Stichtagserklärung des sachverständigen Prüfers vom 23.5.2013 (Bl. 1065 d.A.) zum Bewertungsstichtag 23.5.2013 2,33%.
65Die Marktrisikoprämie als Ausdruck der Überrendite eines risikobehafteten, aktienbasierten Marktportefeuilles über den risikolosen Zins bei Anlage in öffentliche Wertpapiere ist mit 4,5% nach persönlichen Steuern anzusetzen.
66Zur Untersuchung der historischen Marktrisikoprämie existiert eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien. Die für den deutschen Markt wohl bekannteste Studie und gleichzeitig eine in Bezug auf den Untersuchungszeitraum der umfangreichsten stammt von Prof. Stehle, der den Zeitraum 1955-2003 analysiert hat. Generell ergeben sich bei der Ableitung künftiger Risikoprämien auf der Basis historischer Risikoprämien Schätzprobleme, da das Marktportfolio und der risikofreie Basiszins durch Indizes (z.B. DAX, CDAX, REX-P) oder einen beobachtbaren Zins (z.B. Rendite von Bundesanleiten) nur angenähert werden können. Ein Kritikpunkt an der Stehle-Studie ist, dass die von Stehle ermittelte Marktrisikoprämie tendenziell überschätzt wird, da der REX-P Wertpapiere mit einer durchschnittlichen Laufzeit von lediglich rund 6 Jahren enthält. Dennoch liefert die Stehle-Studie im Ergebnis rechnerisch nachprüfbare Resultate, da das der Untersuchung zugrunde liegende Datenmaterial verfügbar ist und wurde überwiegend von den Gerichten in der Vergangenheit auch zur Schätzung der Marktrisikoprämie für heranziehbar gehalten (LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2014, 3-05 O 43/13, zitiert nach juris RdNr. 71).
67Auf der Grundlage dieser Studie kann in der Regel eine Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5% angesetzt werden.
68Es ist fraglich, ob allein der Hinweis auf die Finanzkrise und den damit einhergehenden Verfall des Zinssatzes beim Basiszins es rechtfertigt, wie es der FAUB mit seiner Empfehlung vom 19.9. 2012 getan hat, und der F & Z und der sachverständige Prüfer hier gefolgt sind, die Marktrisikoprämie nach Steuern um 1% anzuheben. Zwar mögen aktuelle Befunde dies stützen (vgl. X6 et al. WpG 2013, 950), doch stützt sich diese Beobachtung nur auf einen kurzen Zeitraum seit Beginn der Finanzkrise. Angesichts dessen, dass der früheren Empfehlung für eine Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern die Studie von Stehle zugrunde lag, die einen sehr langen Zeitraum erfasste, ist fraglich ob eine kurzfristige Beobachtung eines Krisenszenarios eine Änderung rechtfertigt, zumal es im Rahmen von Unternehmensbewertung im Ertragswertverfahren bei gesetzlichen Strukturmaßnahmen um die Abzinsung einer von den betroffenen Aktionären an sich zustehenden Rendite für die Zukunft geht und regelmäßig hier von einer unendlichen Lebensdauer des Unternehmens ausgegangen wird (LG Frankfurt aaO RdNr. 70).
69Die von Stehle untersuchte Zeitspanne von 1955-2003, die Grundlage für die Ermittlung der Marktrisikoprämie i.H.v. 4-5 % umfasst mehrere volkswirtschaftliche Zyklen, d.h. sowohl Phasen wirtschaftlichen Aufschwungs als auch Krisenphasen. Unter der Prämisse, dass die Finanzmarktkrise nur einen vergleichsweise kurzfristigen wirtschaftlichen Abschwung darstellt, müßte diese bereits in die Marktrisikoprämie eingepreist sein. Die Marktrisikoprämie i.H.v. 4-5 nach persönlichen Steuern wäre nur dann zu hinterfragen, wenn es sich um eine schwere und lange Wirtschaftskrise handeln sollte (LG Frankfurt aaO RdNr. 72).
70Ein konkreter Nachvollzug der Erhöhung der Marktrisikoprämie um 1 % auf eine Bandbreite von 5-6 % mit einem Mittelwert von 5,5%, wie hier von F & Z und auch dem sachverständigen Prüfer angenommen, ist aus Sicht der Kammer nicht möglich.
71Das der Anpassung zugrunde liegende Datenmaterial oder eine Arithmetik zur Überleitung der alten zur neuen Empfehlung hat der FAUB nicht veröffentlicht oder in anderer Weise transparent gemacht (LG Frankfurt aaO RdNr. 73).
72Der sachverständige Prüfer hat bei seiner Anhörung im Termin ausgeführt, dass es schon verschiedene Analysen gebe, auf die sich der FAUB bei der Empfehlung zur Erhöhung der Marktrisikoprämie gestützt habe. Des Weiteren gebe es zumindest Börsenmultiplikatoren, die zum damaligen Zeitpunkt eine erhöhte Risikoaversion nahe legten.
73Aus alledem ergibt sich aber immer noch nicht, dass sich die Finanzmarktkrise derartig nachhaltig und dauernd auf die bisherige Marktrisikoprämie, die das Ergebnis von Untersuchungen über einen langdauernden Zeitraum ist, auswirkt, dass eine Anpassung geboten erscheint.
74Es verbleibt damit dabei, dass aus Sicht der Kammer eine Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5% anzusetzen ist.
75Für die Ermittlung des Beta-Faktors haben sowohl F & Z als auch der sachverständige Prüfer auf eine peer group internationaler Unternehmen zurückgegriffen.
76F & Z hat in seinem Bericht ausgeführt, dass der Beta – Faktor der Aktie der J AG im Zeitraum von 2 Jahren vor dem Stichtag keine hinreichende statistische Signifikanz aufweise, was damit zusammenhänge, dass die Aktie im Betrachtungszeitraum relativ illiquide und vom Markt abgekoppelt gewesen sei (Seite 55 F&Z).
77Der sachverständige Prüfer hat hierzu eigene gutachtliche Untersuchungen angestellt. Insbesondere die durchschnittliche Höhe des täglichen Handelsumsatzes war gering; ebenso implizieren – so der sachverständige Prüfer – die ermittelten Werte der Geld – Brief – Spanne eine nicht ausreichende Liquidität (Seite 45f des Prüfberichts – RdNr. 193ff).
78Ergänzend hat der sachverständige Prüfer dann für die J-Aktie auch das von der Deutschen Börse entwickelte Xetra Liquiditätsmaß untersucht. Ausgehend von verschiedenen Ordergrößen war die J-Aktie nur bei den geringsten Ordergrößen / Umsätzen (T€ 25 und T€ 50) überhaupt und nur zu wenigen Zeitpunkten liquide (Seite 46f des Prüfberichts – RdNr. 197ff).
79Für die Kammer nachvollziehbar hat der sachverständige Prüfer damit die fehlende Liquidität und hieraus folgend die nicht hinreichende Eignung des Beta-Faktors der J-Aktie begründet.
80Zur Ermittlung des zugrundezulegenden Beta-Faktors hat F & Z dann auf eine peer group internationaler Unternehmen zurückgegriffen, nämlich die B S.A., D S.A. H SCA, alle aus Frankreich, und U aus Finnland.
81Die Auswahl der peer group ist nicht zu beanstanden.
82Unmittelbar vergleichbare Unternehmen aus derselben Branche gibt es nicht. Die von verschiedenen Antragstellern erwähnte B2 AG ist nicht vergleichbar, da – so der sachverständige Prüfer – nicht gleichermaßen global aufgestellt wie die J AG; zudem sind die Aktien für einen belastbaren Beta-Faktor nicht hinreichend liquide (Seite 49f des Prüfberichts – RdNr. 208).
83Infolgedessen sind Unternehmen aus der gleichen Branche für die Ermittlung des zugrundezulegenden Beta-Faktors herangezogen worden.
84Dass es sich um 3 französische und ein finnisches Unternehme handelt, ist nicht zu beanstanden. Es ist in der Bewertungspraxis anerkannt, dass die peer group auch aus internationalen Unternehmen zusammengesetzt sein kann.
85Die Unternehmen sind Seite 56 des Berichtes von F & Z beschrieben. Der sachverständige Prüfer hat diese Zusammensetzung nachvollzogen und gebilligt (Seite 50 des Prüfberichts –RdNr. 210). An der Richtigkeit der Seite 56 des Berichtes F & Z gemachten Angaben zu zweifeln, besteht daher kein Anlass.
86Alle Unternehmen der peer group sind Anbieter von IT – Dienstleistungen und international tätig. Im Hinblick auf die internationale Geschäftsausrichtung ist es auch ohne Belang, dass 3 von 4 Unternehmen der peer group aus einem Land, Frankreich, stammen.
87Die für die peer group ermittelten Beta-Faktoren sind nach den Untersuchungen des sachverständigen Prüfers auch belastbar. Die Aktien weisen eine hinreichende Liquidität auf (Seite 51f des Prüfberichts – RdNr. 218ff und Anhang F Ziffer VII des Prüfberichts), die Beta-Werte sind zudem auch statistisch valide (t-Test – und Bestimmtheitsmaß R² : ergänzende Stellungnahme vom 19.5.2015 Seite 8ff – RdNr. 63ff und Anhang D Ziffer IV der ergänzenden Stellungnahme).
88Die Beta-Faktoren der ausgewählten peer group können damit nach Auffassung der Kammer zur Bestimmung des Betas der J AG herangezogen werden.
89F & Z haben ein unverschuldetes Beta von 1,05 ermittelt. Wie sich der Gegenüberstellung Ziffer 230 des Prüfberichtes (Seite 56) entnehmen läßt, waren Grundlage der Betrachtung von F & Z lokale Indizes als Referenzindex, ein Betrachtungszeitraum von 5 Jahren vor dem Stichtag bei einem monatlichen Renditeintervall (zugrunde gelegt wurden des Weiteren sichere Tax Shields und es erfolgte keine Berücksichtigung des Debt Beta).
90Aus Sicht der Kammer ist eine Spiegelung gegen den MSCI All Country World Index als Referenzindex aussagekräftiger. Bei den Unternehmen der peer group handelt es sich um international tätige Unternehmen. Der MSCI All Country World Index erfasst zudem ein sehr breites Marktportfolio (Seite 22f ergänzende Stellungnahme – RdNr. 81ff).
91Angezeigt ist ebenfalls – wie auch von F & Z angenommen - ein 5-jähriger Betrachtungszeitraum, schon um etwaige Auswirkungen der Finanzkrise von 2011 als Sonderereignis auf das zugrundezulegende Beta nicht zu stark durchschlagen zu lassen, was aber bei Wahl eines lediglich 2 jährigen Betrachtungszeitraums der Fall wäre.
92Die Ermittlung auf der Grundlage wöchentlicher Renditeintervalle erscheint gegenüber einer monatlichen Betrachtung deshalb vorzugswürdig, weil durch die größere Datenbasis letztlich eine größere Genauigkeit erreicht wird.
93Auf der Grundlage dieser Vorgaben ergibt sich ein unlevered Beta von 0,91 (Seite 56 des Prüfberichts – RdNr. 231ff – Anhang F Ziffer IV des Prüfberichts).
94Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass der sachverständige Prüfer im Ergebnis einen Beta-Faktor von 1,05 als sachgerecht erachtet hat und es nicht Sache des Spruchverfahrens sei, einen sachgerechten Wert durch einen vom sachverständigen Prüfer am unteren Ende der angemessenen Spanne angesiedelten Wert zu ersetzen, steht dieser Gesichtspunkt dem Ansatz eines Beta-Faktors von 0,91 nicht entgegen.
95Zwar ist der Ansatz der Antragsgegnerin zutreffend, dass es nicht Aufgabe des Spruchverfahrens ist, einen sachgerechten Wert durch einen anderen auch sachgerechten Wert zu ersetzen.
96So liegt der Fall hier aber nicht. Die Annahmen, auf denen der von F & Z ermittelte Wert von 1,05 beruht, stellen sich aus Sicht der Kammer nicht alle als sachgerecht dar.
97Die aus Sicht der Kammer sachgerechten Annahmen sind soeben oben dargelegt worden. Wieso es sachgerecht sein soll, ein lediglich monatliches Renditeintervall gegenüber einem wöchentlichen zugrundezulegen, ist nicht ersichtlich.
98Auch die Wahl eines internationalen Index erscheint als allein sachgerecht.
99Im Übrigen ist die Antragsgegnerin darauf zu verweisen, dass bei wöchentlicher Spiegelung gegen lokale Indices über einen 5-jährigen Beobachtungszeitraum das entsprechende unlevered Beta lediglich 0,84 betragen würde (Prüfbericht Anhang F Ziffer VI).
100Soweit sich der Wert von 1,05 fast genau in der Mitte einer vom sachverständigen Prüfer zugrundegelegten Spanne von 0,91 – 1,25 befindet, ist darauf zu verweisen, dass sich diese Spanne ergibt, wenn die sich bei wöchentlicher Betrachtung und Spiegelung gegen den MSCI All Country World Index für einen 5, 4, 3 und 2 jährigen Betrachtungszeitraum ergebenden Beta-Faktoren gemittelt werden (Seite 55 des Prüfberichts –RdNr. 228ff).
101Hier ist aber aus Sicht der Kammer schon im Hinblick auf die Finanzmarktkrise allein ein möglichst langer Betrachtungszeitraum sachgerecht. Für eine Mittelwertbildung mit kürzeren Zeiträumen besteht kein Anlass.
102Im Übrigen stimmen die zugrundeliegenden Annahmen der vorliegenden Mittelwertbildung auch wenig mit den Annahmen von F & Z überein (F & Z bildet auch keinen Mittelwert, sondern legt der Betrachtung lokale Indices zugrunde und betrachtet nur monatliche Intervalle).Dass sich auf irgendeine andere Art und Weise der Wert von F & Z auch noch ergeben kann, macht diesen Wert noch nicht zu einer sachgerechten Annahme.
103Es verbleibt damit aus Sicht der Kammer dabei, dass ein unlevered Beta von 0,91 zugrundezulegen ist.
104Soweit der Vertreter der Antragsteller C2 AG und G Beteiligungs AG in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat (Seite 8 des Protokolls vom 28.5.2015), dass die beobachteten (verschuldeten) Raw Betas, die in das unverschuldete Beta umgerechnet werden (sogenanntes unlevern), für B mit 0,88 und D mit 1,17 geringer seien als vom sachverständigen Prüfer angenommen (B 0,99 und D 1,17 – Seite 51 des Prüfberichts – Rdnr. 215), hat der sachverständige Prüfer darauf hingewiesen, dass die reinen Kurszahlen für die Ermittlung des Raw Betas noch um die Dividenden zu bereinigen sind (Seite 8 des Protokolls vom 28.5.2015), woraufhin der Vertreter der Antragsteller C2 AG und G Beteiligungs AG erklärt hat, dass dies bei seinen Zahlen nicht der Fall sei.
105Insoweit bestehen damit keine Bedenken gegen die vom sachverständigen Prüfer ermittelten Werte.
106Zu den Berechnungen der Antragsteller C2 AG und G Beteiligungs AG aus dem Schriftsatz vom 28.11.2014 zur Ermittlung der unverschuldeten Beta-Faktoren hat der sachverständige Prüfer im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme Ausführungen gemacht.
107Insbesondere hat er ausgeführt, dass die Antragsteller Daten zugrundelegen, die zum Bewertungsstichtag noch nicht vorlagen; außerdem entsprächen sich die Zeiträume, die der Ermittlung der Raw-Betas und der Ermittlung der Fundamentaldaten durch die Antragsteller zugrunde lägen, nicht (Seite 26ff der ergänzenden Stellungnahme – RdNr. 96ff). Wegen der Einzelheiten wird auf die ergänzende Stellungnahme des sachverständigen Prüfers verwiesen. Konkrete Einwendungen zu den Ausführungen des sachverständigen Prüfers haben die Antragsteller sodann nicht mehr erhoben.
108Für die Phase der „ewigen Rente“ ist weiterhin noch ein Wachstumsabschlag zu machen. Mit diesem wird zugunsten des Aktionärs berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung in festverzinslichen Anleihen stärker auswirkt als bei der Unternehmensbeteiligung. Das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalbetrag zurückgezahlt wird. Die Höhe des Abschlags hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.5.2009, I – 26 W 5 / 07, zitiert nach juris, RdNr. 126).
109In dem Bericht von F & Z (dort Seite 57) ist dieser Abschlag mit 1,5% angesetzt worden, dieser Wert ist von dem sachverständigen Prüfer in seinem Prüfbericht bestätigt worden (Seite 57 des Prüfberichts – RdNr. 238).
110Für den Wachstumsabschlag muss nicht zwingend mindestens die Höhe der zu erwartenden Inflation angesetzt werden. Der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotenzial (IDW S 1 2005 RdNr. 106 / OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 RdNr. 148).
111Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gewinnwachstum mindestens die Inflationsrate erreicht (oder sogar überschreitet), auch wenn einzelne Studien andere Ansichten vertreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart aaO).
112Für die Höhe des Wachstumsabschlags stellt sich vorrangig die Frage des inflationsinduzierten Wachstums, d.h. der Fähigkeit zur Weitergabe von Preissteigerungen. Die Annahme eines Wertes von 1,5% bewegt sich dabei im Rahmen der üblichen Spanne und ist aus Plausibilitätsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
113Zwar dürfte in der IT-Branche weiter von Wachstum auszugehen sein. Gegen den Ansatz eines noch höheren Wachstumsabschlags spricht aber nach den nachvollziehbaren Ausführungen des sachverständigen Prüfers, dass bei einem unterstellten noch höheren Wachstum in der ewigen Rente ein entsprechender Druck auf die Marge zu erwarten ist. Dies folgt aus der Überlegung, dass weniger rentable Projekte durchgeführt werden oder aufgrund des stärkeren Wachstums vermehrt Ineffizienzen auftreten (Seite 62 des Prüfberichts – RdNr. 256).
114Unter Zugrundelegung eines ungerundeten Basiszinssatzes von 2,33%, einem unlevered Beta-Faktor von 0,91, einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern und einem Wachstumsabschlag von 1,5% ergibt sich zusammenfassend zum Bewertungsstichtag 23.5.2013 ein Ertragswert von 455.131 T€ und ein Unternehmenswert von 475.261 T€, was bei 30.014.838 Aktien einen Wert je Aktie von 15,83 € ausmacht, siehe Seite 15 der ergänzenden Stellungnahme des sachverständigen Prüfers vom 1.6.2015 :
115in T € Phase I
1162013 2014 2015 2016 2017 Phase II
117Ergebnis vor Zinsen 26.608 33.291 42.090 44.920 47.503 48.216
118und Ertragssteuern (EBIT
119Zinsaufwand -2.513 -2.188 -1.905 -1.575 -1.483 -1.435
120Ergebnis vor Ertrags- 26.095 37.103 40.185 43.245 46.021 46.781
121steuern (EBIT)
122Unternehmenssteuern -7.735 -10.786 -11.582 -12.541 -13.309 -13.529
123Ergebnis nach Unter- 18.360 26.317 28.503 30.704 32.712 33.252
124nehmenssteuern
125Effektiver Unter- 29,54% 29,07% 29,07% 29,00% 28,92% 28,92%
126nehmenssteuersatz
127Ergebnisanteile anderer
128Gesellschafter -1.509 -1.320 -815 -285 -159 -159
129Ergebnis nach Anteilen 16.851 24.997 27.688 30.419 32.553 33.093
130anderer Gesellschafter
131Thesaurierung (echt) -14.085 -22.050 -20.548 -18.638 -14.458 -1.758
132Ausschüttungspotential 2.766 2.947 7.140 11.781 18.095 31.335
133Ausschüttung (echt) 1.107 1.179 2.556 4.712 7.238 12.534
134Persönliche Steuern auf
135echte Ausschüttung -292 -311 -753 -1.243 -1909 -3.306
136Ausschüttung aus
137Thesaurierung (pauschal) 1.660 1.768 4.284 7.068 10.857 18.801
138Persönliche Steuern
139Ausschüttung aus
140Thesaurierung (pauschal) -219 -233 -565 -932 1.432 -2.479
141Zu kapitalisierendes 2.256 2.403 5.822 9.606 14.754 25.550
142Ergebnis
143Verschuldete Eigen-
144kapitalkosten nach 6,21% 6,24% 6,16% 6,11% 6,06% 4,55%
145persönlichen Steuern
146Barwertfaktor 0,9415 0,8862 0,8348 0,7868 0,7418 16,3170
147Barwerte 2.124 2.130 4.860 7.557 10.944 416.896
148Ertragswert zum 31. Dezember 2012 444.511
149Zinstage bis zum 23.05.2013 143
150Aufzinsungsfaktor 1,0239
151Ertragswert zum 23. Mai 2013 455.131
152Übrige Beteiligungen (C3 und U2) 15
153Aktivierte steuerliche Verlustvorträge 2.046
154Nicht aktivierte steuerliche Verlustvorträge 640
155Steuerliches Einlagekonto 16.661
156Körperschaftsteuerguthaben 298
157Summe Sonderwerte zum 31. Dezember 2012 19.660
158Zinstage bis zum 23.05.2013 143
159Aufzinsungsfaktor 1,0239
160Summe Sonderwerte zum 23. Mai 2013 20.129
161Unternehmenswert zum 23. Mai 2013 475.261
162Anzahl Aktien (ohne eigene Anteile) 30.014.838
163Wert je Aktie in € zum 23. Mai 2013 15,83
164Für den Unternehmenswert waren neben dem Ertragswert noch vorhandene Sonderwerte zu berücksichtigen (siehe vorangehende Übersicht : Beteiligungen (C3 und U2), aktivierte steuerliche Verlustvorträge, nicht aktivierte steuerliche Verlustvorträge, steuerliches Einlagekonto, Körperschaftssteuerguthaben).
165Hier hat der sachverständige Prüfer die Überlegungen von F & Z (Seite 61ff F & Z) nachvollzogen und als sachgerecht und angemessen erachtet (Seite 59ff Prüfbericht).
166Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese ermittelten Sonderwerte unrichtig sein könnten.
167Soweit die Antragsteller 63) – 66) in ihren Schriftsätzen vom 24.9.2013 meinen, die Steuerersparnis sei so zu berechnen, dass der Wert des steuerlichen Einlagekontos mit der Kapitalertragssteuer von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag multipliziert werde (Seite 16, Bl. 674 d.A. bzw. Seite 14 Bl. 698 d.A.)), ist dem nicht zu folgen.
168Der Wertbeitrag des steuerlichen Einlagekontos äußert sich darin, dass, solange infolge Abzug des steuerlichen Einlagekontos vom Eigenkapital abzüglich Nennkapital kein ausschüttbarer Gewinn vorliegt, Ausschüttungen steuerlich aus dem Einlagekonto erfolgen mit der Folge, dass keine Steuern (Kapitalertragssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) auf diese Ausschüttungen anfallen.
169Dieser Wertbeitrag durch Steuerersparnis ist von der Entwicklung des steuerlichen Eigenkapitals und des steuerlichen Einlagekontos abhängig.
170Diese prognostizierte Entwicklung haben F & Z Seite 62 ihrer gutachtlichen Stellungnahme zum Übertragungsbericht aufgezeigt. Der sachverständige Prüfer hat diese Annahmen gebilligt.
171Die Antragsteller zeigen nicht konkret auf, dass und inwieweit die aufgezeigte Entwicklung unrichtig sein soll.
172Es bestehen daher keine Bedenken, die Annahmen von F & Z zur Entwicklung des Wertbeitrags zugrundezulegen.
173Insgesamt ist die Abfindung damit auf den Betrag von 15,83 € je Aktie festzusetzen.
174Der gewichtete Börsenkurs im Zeitraum von 3 Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme wird nicht unterschritten. Dieser Börsenwert bildet die Wertuntergrenze für die Abfindung (BGH, Beschluss vom 19.7.2010, II ZB 18/09). Die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ist hier in dem von der Antragsgegnerin als Hauptaktionärin dem Vorstand der J am 28.12.2012 unterbreiteten squeeze-out-Verlangen zu sehen.
175Im 3 Monatszeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme betrug der zugrundezulegende gewichtete Börsenkurs 10,25 € (Seite 73 des Prüfberichts – RdNr. 297 und Seite 73 F & Z).
176Eine weitere Anpassung dieses Börsenkurses ist nur dann vorzunehmen, wenn zwischen Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum liegt. Hier beträgt der Zeitraum knapp 5 Monate. Dieser Zeitraum für die Zeit von der Bekanntgabe bis zur Durchführung der entsprechenden Hauptversammlung liegt noch im Rahmen des Üblichen, einer Anpassung des Börsenkurses bedarf es daher nicht. Jedenfalls bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten ist von einem üblichen Zeitraum auszugehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2011, 20 W 3 / 09, zitiert nach juris RdNr. 91).
177Da keine Anhaltspunkte für eine Liquidation des Unternehmens vorhanden sind, braucht dieser Wert letztlich auch nicht ermittelt werden. Der sachverständige Prüfer hat zur Kontrolle den Liquidationswert des Eigenkapitals zum Stand 31.12.2012 ermittelt und kommt mit 176.545 T€ zu einem Wert (Seite 71 des Prüfberichts – RdNr. 289), der weit unterhalb des obigen Ertragswertes liegt.
178Die Kammer verkennt nicht, dass der der Berechnung zugrundezulegende Ertragswert deutlich oberhalb der Bandbreite liegt, die der sachverständige Prüfer zur Plausibilisierung (des seinerzeit durch F & Z ermittelten Ertragswertes) im Rahmen sogenannter Sensitivitätsanalysen ermittelt hat (Seite 62ff des Prüfberichts), und auf Grundlage des Börsenkurs immerhin eine Unterbewertung um ca. 1/3 impliziert.
179Gleichwohl gibt dieser Befund keinen Anlass zu einer anderen Wertfestsetzung.
180Die Abweichungen zum seinerzeit ermittelten Ertragswert beruhen letztlich allein auf einem (durch die Zinsentwicklung bis zum Stichtag bedingten) etwas anderem Basiszinssatz, einem geringeren Beta-Faktor und einer geringeren Marktrisikoprämie. Wieso ein von der seinerzeitigen Bewertung abweichender Beta-Faktor und eine abweichende Marktrisikoprämie aus Sicht der Kammer sachgerecht sind, ist oben begründet worden.
181Wird eine bestimmte Methode zur Unternehmenswertermittlung angewandt, hier die Ertragswertmethode auf der Grundlage des sogenannten CAPM – Modells, wäre es systemwidrig, einzelne Parameter mit letztlich nicht überzeugenden Begründungen nur deshalb anders festzusetzen, weil sich nach anderen (Kontroll-) Methoden andere Werte ergeben.
182Die aus dem jetzigen Ergebnis abzuleitende und insoweit letztlich allein auf der Anders-Justierung weniger Parameter beruhende bisherige Unterbewertung erreicht zudem auch noch keine Größenordnung, die das jetzige Ergebnis als so unplausibel erscheinen ließen, dass Bedenken an der gewählten Methode bestehen müssten.
183Eine Entscheidung über die Verzinsung des Abfindungsbetrags hatte nicht zu ergehen. Der im Spruchverfahren ergehende Beschluss ist kein Vollstreckungstitel. Über die Verzinsung als Teil des konkreten Zahlungsanspruchs hat daher im Streitfall erst das nach § 16 SpruchG für die Leistungsklage zuständige Gericht zu entscheiden (OLG Düsseldorf, AG 2009, 907, 912).
184Die Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller beruht auf § 15 Abs. 2 und Abs. 4 SpruchG a.F. i.V.m. § 136 Abs. 5 Nr. 2 GNotKG. Der erste Antrag auf Durchführung des vorliegenden Spruchverfahrens ist am 25.6.2013 bei Gericht eingegangen und damit vor Inkrafttreten des GNotKG am 1.8.2013.
185Die Gerichtskosten sind nach § 15 Abs. 2 SpruchG a.F. von der Antragsgegnerin zu tragen.
186Es entsprach nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. der Billigkeit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller – mit Ausnahme der Antragstellerin zu 60) – der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Antragsteller infolge der höheren Festsetzung der Abfindung durch das Gericht obsiegt haben. Der Antrag der Antragstellerin zu 60) war bereits unzulässig, so dass hier eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin nicht der Billigkeit entspräche.
187Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre kann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG Ersatz seiner Aufwendungen und die Vergütung für seine Tätigkeit von der Antragsgegnerin verlangen.
188Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. . Dieser Wert ist auch für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre maßgebend.
189Rechtsbehelfsbelehrung
190Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Dortmund durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
191Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt.
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Annotations
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.
(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.
(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.