Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 16 Zuständigkeit bei Leistungsklage

Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.

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Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift


(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. (2) Für Verfahren, in dene
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 2 Zuständigkeit


(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverf

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht Dortmund Beschluss, 04. Nov. 2015 - 18 O 52/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Der Antrag der Antragstellerin zu 60) wird als unzulässig zurückgewiesen. Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der J AG wird auf 15,83 € je Aktie der J AG festgesetzt. Die Gerichtskos

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juli 2015 - 12a W 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 36, 42, 43, 45 und 49 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.05.2013 - 23 AktE 21/06 - in Ziffer 1. dahin ergänzt, dass der zuerkannte Abfindungsbetrag ab 01.09.2009 mit jährl

Landgericht Dortmund Beschluss, 22. Juli 2015 - 20 O 115/05 AktE

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor 1.       Der Antrag des Antragsstellers zu 8) wird als unzulässig zurückgewiesen. 2.       Die von der Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären der I AG gemäß §§ 327 a, 327 b, 327 f Aktiengesetz zu gewährende Barabfindung wird auf 23,58 €

Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 17. Sept. 2012 - 1 BvR 1786/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2012

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung in einem Spruchverfahren aus Anlass der Verschmelzung der H. AG auf die Beschwerdeführerin. Das Oberlandesg

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Juni 2008 - 5 W 24/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2008

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Antragsgegner zu 1 wendet sich gegen eine Vorschussanforderung. 2 Mit Beherrschungsvertrag vom 06.01.1998 unterstellte die Firma A AG (damals firmierend als B AG) der Firma C AG g

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(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig...