Landgericht Detmold Beschluss, 14. Juli 2016 - 20 StVK 72/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrens wird auf 50,--€ festgesetzt.
1
I.
3Der Antragsteller verbüßt in der JVA X eine Haftstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts B vom 15.01.2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das Strafende ist auf den 11.05.2020 datiert, 2/3 der Strafe werden am 11.03.2018 verbüßt sein.
4Während seiner Inhaftierung lehnte der Antragsteller das Angebot der JVA X, sich zur weiteren Stabilisierung einer Einzelpsychotherapie zu unterziehen, ab. Er führte sich im Vollzug beanstandungsfrei.
5Am 08.02.2016 stellte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei der JVA X den Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug.
6Mit Schreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29.03.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führe sie aus, dass von einer erhöhten Missbrauchsgefahr auszugehen sei, da eine Deliktsaufarbeitung durch den Antragsteller bislang nicht stattgefunden habe.
7Am 18.04.2016 fand eine Vollzugsplankonferenz in Bezug auf den Antragsteller statt. Die daraufhin erstellte Vollzugsplanfortschreibung wurde dem Antragsteller am 21.04.2016 ausgehändigt. Unter der Rubrik „Vollzugsöffnende Maßnahmen“ ist vermerkt:
8„Lockerungen des Vollzuges sind zurzeit nicht geplant, da die Mißbrauchsgefahr noch deutlich erhöht eingeschätzt wird. Herr K. möge sich zunächst der von der EW-Anstalt empfohlenen Psychotherapie unterziehen, um sich weiter zu stabilisieren.“
9Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 04.05.2016 wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vollzugsplan vom 18.04.2016 und beantragte, den Vollzugsplan vom 18.04.2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen.
10Zur Begründung führte er aus, der Vollzugsplan sei sowohl in formaler Hinsicht als auch in der Sache zu beanstanden. So habe entgegen der Vollzugsplanfortschreibung ein Vertreter der Anstaltsseelsorge an der Vollzugskonferenz nicht teilgenommen. Auch sei als Intervall der Vollzugsplanfortschreibung zunächst ein halbes Jahr vorgesehen gewesen. Dieser Zeitraum sei durch den Anstaltsleiter nachträglich in nicht nachvollziehbarer Weise auf das gesetzliche Höchstmaß verlängert worden. Der Anstaltsleiter sei ohne Beteiligung der übrigen Konferenzteilnehmer zu einer solchen Änderung nicht befugt gewesen. Darüber hinaus lasse sich ein sachlicher Grund für ein derart langes Zeitintervall nicht erkennen. Vielmehr stehe die Verlängerung der Frist im Widerspruch zu der Einschätzung, dass eine weitere Stabilisierung des Antragstellers abgewartet werden solle.
11Darüber hinaus sei die Ablehnung von Vollzugslockerungen und die damit verbundene Feststellung der Nichteignung des Antragstellers für den offenen Vollzug unzureichend begründet und ermessensfehlerhaft. Die positive Entwicklung des Antragstellers werde dabei völlig übersehen. Der Antragsteller zeige ein beanstandungsfreies Vollzugs- und Arbeitsverhalten. Auch verfüge er über stabile soziale Kontakte zu seinen Geschwistern und seinem Stiefsohn. Insoweit lasse die Vollzugsplanung auch völlig offen, wie die für die Resozialisierung sinnvolle und gebotene Förderung des Kontaktes zu dem Stiefsohn, der in einer jugendamtlichen Einrichtung untergebracht ist, aussehen soll. Bereits vor seiner Inhaftierung am 13.11.2013 sei er über ca. 1 ½ Jahre stabil und ohne Beikonsum substituiert worden. Die Substitution sei in der Haft weitergeführt worden, wobei die Dosis auf Wunsch des Antragstellers sukzessive herabgesetzt worden sei.
12Soweit die Antragstellerin als Begründung für die Ablehnung von Vollzugslockerungen auf die Erforderlichkeit einer Einzelpsychotherapie zur weiteren Stabilisierung verweise, werde Bezug genommen auf die Ausführungen in dem Verfahren 20 StVK 57/16. In diesem Verfahren hat der Antragsteller die Ablehnung der Antragsgegnerin, ihn in den offenen Vollzug zu verlegen, zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Insoweit hat der Antragsteller ausgeführt, allein der Umstand, dass er eine Einzelpsychotherapie ablehne, stelle keinen hinreichenden Grund dar, ihm die Verlegung in den offenen Vollzug zu verweigern. Er lehne die Einzelpsychotherapie auch nicht grundsätzlich ab. Ihm sei aber seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Fortführung der Psychotherapie im Rahmen des offenen Vollzuges nicht möglich sei und er daher auf eine Verlegung in den offenen Vollzug zugunsten einer Psychotherapie in der JVA X verzichten müsse. Daher sei er nicht bereit, die Perspektive der Verlegung in den offenen Vollzug hinter einer auch in zeitlicher Hinsicht schwer absehbaren Option der Psychotherapie in der JVA X von vornherein zurückzustellen.
13Darüber hinaus führt der Antragsteller an, dass die Notwendigkeit einer Psychotherapie nicht hinreichend dargelegt worden sei. Eine Anhörung des Antragstellers zu dieser Frage in Vorbereitung der Vollzugskonferenz durch den Anstaltspsychologen oder eine weitere Untersuchung hätten nicht stattgefunden. Die seinerzeitige Empfehlung der Einweisungsanstalt, die dies ausdrücklich als freiwillige Maßnahme vorgesehen habe, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der Antragsteller wegen der gleichzeitigen Haft seiner Ehefrau und der hierdurch bedingten familiären Probleme und Unklarheiten in besonderer Weise emotional belastet gewesen sei. Diese Situation habe sich maßgeblich stabilisiert. So habe der Antragsteller die Trennung von seiner Ehefrau akzeptiert, das Scheidungsverfahren laufe. Darüber hinaus sei nach Einschätzung der Drogenberatung e.V. in Y vom 20.04.2016 ein möglicher Erfolg einer Psychotherapie vor allem von den passenden Rahmenbedingungen abhängig, die sich derzeit in der JVA X als wenig günstig darstellten.
14In ihrer Stellungnahme vom 24.05.2016 beantragte die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags. Zur Begründung verwies sie darauf, dass bereits in der Vollzugsplanung vom 24.08.2015 der Behandlungsstand „laut EWE der JVA H auf die Warteliste für eine externe Psychotherapie aufgenommen“. Die Vollzugsplanung sei mit dem Antragsteller erörtert worden. Das Angebot, an der Vollzugsplankonferenz teilzunehmen, habe er abgelehnt. Im aktuellen Vollzugsstatus sei der Antragsteller nicht für vollzugsöffnende Maßnahmen geeignet. Vielmehr müsse zunächst eine umfangreiche therapeutische Aufarbeitung seiner mannigfaltigen Problemkomplexe erfolgen. Die Therapieerfolge blieben dann abzuwarten. Dies entspreche auch der Einschätzung des psychologischen Dienstes vom 03.03.2016, wonach die insbesondere prognostisch als kritisch zu betrachtende Persönlichkeitskonfiguration des Antragstellers es dringend geboten erscheinen lassen, dass er sich einer Psychotherapie unterzieh , um im Anschluss eines erfolgreichen Abschlusses in den offenen Vollzug verlegt zu werden. Es sei auch richtig, die Frage der Durchführung der Psychotherapie mit der Gewährung von Vollzugslockerungen zu verknüpfen. Um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, müsse eine Missbrauchsgefahr vor der Verlegung in den offenen Vollzug zu verneinen sein. Um die bei dem Antragsteller aktuell erhöhte Missbrauchsgefahr zu senken, müsse er gerade im geschlossenen Vollzug die angebotene Therapie erfolgreich absolvieren. Dabei sei keinesfalls unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller durch seien Teilnahme an der Therapievorbereitungsgruppe und der Schuldnerberatung Schritte in die richtige Richtung unternommen habe. Die Aufarbeitung seiner Problemkomplexe habe aber noch nicht in ausreichendem Maß stattgefunden.
15Darüber hinaus sei der Prüfungszeitpunkt für die Vollzugsplanfortschreibung nicht eigenmächtig von der Anstaltsleitung geändert worden, sondern in der Konferenz erörtert und anschließend entsprechend geändert worden. Die Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplanes dürften zudem einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten, so dass es sich bei der notierten Frist nicht um die Höchstfrist handele.
16Richtig sei allerdings, dass die Seelsorge entgegen der dokumentierten Teilnahme tatsächlich in dieser Konferenz nicht vertreten gewesen sei.
17Mit weiterer Stellungnahme vom 29.06.2016 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers erheblich verschlechtert habe. So traten u.a. nach der Verlegung des Antragstellers in das JVK F Lähmungserscheinungen auf, in deren Folge er in ein künstliches Koma habe versetzt werden müssen. Derzeit befinde er sich auf der Intensivstation des im Klinikums D. Aufgrund der schweren Erkrankung sei durch die Staatsanwaltschaft B zunächst bis zum 23.09.2016 eine Unterbrechung der Strafvollstreckung bewilligt worden. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers eintreten sollte, dass die Strafvollstreckung fortgesetzt werden könne, erscheine eine völlige Neubewertung der Vollzugssituation und die Neufassung des Vollzugsplanes geboten.
18Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben und Stellungnahmen, jeweils mit Anlagen, Bezug genommen.
19II.
20Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung in dem Punkt „Vollzugsöffnende Maßnahmen“ ist zulässig, hat aber in der Sache keine Erfolg.
211)
22Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist gemäß §§ 2, 3 StVollzG NW auf Behandlung und Resozialisierung ausgerichtet. Diese Ausrichtung entspricht dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsschutz und der durch das Sozialstaatsprinzip gebotenen staatlichen Vor- und Fürsorge. Es ist Aufgabe des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und nötig sind, den Gefangenen zu befähigen, künftig als freier Mensch in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (BVerfG, NStZ 1993, 301 m. w. N.). Zur Erreichung des Vollzugsziels ist eine Zusammenarbeit zwischen dem Gefangenen und der Vollzugsbehörde erforderlich. Zur Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens, das nach vorausschauender Planung verlangt, sieht § 10 StVollzG NW die Aufstellung eines Vollzugsplanes und -um eine Anpassung an veränderte Verhältnisse zu ermöglichen -deren regelmäßige Fortschreibungen vor. Der Gefangene hat hierauf einen Anspruch (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2005 -1 Ws 330/04).
23Die Aufstellung des Vollzugsplans bzw. dessen Fortschreibung ist als solche mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Der Gefangene hat auf die Einhaltung der den Vollzugsplan betreffenden gesetzlichen Bestimmungen -der Funktion des Strafvollzugsgesetzes entsprechend - einen einklagbaren Anspruch. Er kann zwar grundsätzlich nicht verlangen, dass bestimmte Maßnahmen in den Vollzugsplan aufgenommen werden, wohl aber dass die JVA bei der inhaltlichen Gestaltung des Vollzugsplans und bei der Entscheidung über dessen konkrete Inhalte ermessensfehlerfrei verfährt. Unter den Maßnahmenbegriff des § 109 StVollzG fällt nicht nur die konkrete von der Anstalt gegen den Gefangenen erlassene Anordnung, sondern auch bereits die einzelne im Vollzugsplan nach § 10 StVollzG vorgesehene Behandlungsmaßnahme, ebenso auch die Aufstellung des Vollzugsplans (BVerfG, NStZ 1993, 301; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 -2 BvR 1383/03).
24Damit unterliegt die Feststellung in der Vollzugsplanfortschreibung vom 18.04.2016, dass derzeit keine Lockerungen geplant sind, der gerichtlichen Überprüfung gem. § 109 Abs. 1 StVollzG.
25Bei den Bestimmungen des Vollzugsplans handelt es sich um selbständige Maßnahmen. Deshalb ist die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans (§ 10 Nr. 9 StVollzG NW) die Rechte des Gefangenen verletzen, von der Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über vollzugsöffnende Maßnahmen zu trennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 -2 BvR 1383/03; OLG Karlsruhe, StV 2007, 200). Der Gefangene kann also nicht darauf verwiesen werden, zunächst bei der JVA einen Antrag auf Gewährung von Lockerungen stellen und erst gegen eine mögliche Ablehnung des Antrags gerichtlich vorgehen zu können.
26Der Antrag auf Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung ist auch nicht aufgrund der inzwischen bewilligten Unterbrechung der Strafvollstreckung unzulässig geworden. Denn die Maßnahme hat sich durch die Unterbrechung der Strafvollstreckung nicht endgültig erledigt. Vielmehr wirkt sie weiter unmittelbar fort, sobald die Unterbrechung der Strafvollstreckung beendet ist. Insoweit ist eine Änderung des Antrages in einen Feststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG nicht erforderlich.
272)
28Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
29a)
30Nach Auffassung der Kammer genügt die Fortschreibung des Vollzugsplans, soweit dort festgehalten ist, dass Lockerungen des Vollzuges zurzeit nicht geplant seien, den Anforderungen. Der Hinweis darauf, dass derzeit keine Lockerungen geplant sind, kommt einer Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen gleich. Insoweit beschränkt sich die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 18.04.2016 gerade nicht nur auf die Versagung von Lockerungen, ohne auf die in § 10 Nr. 9 in Verbindung mit § 53 StVollzG NW aufgeführten Minimalvoraussetzungen unter Einbeziehung der Entwicklung des Gefangenen einzugehen. Ein solcher Plan hat zumindest in groben Zügen die tragenden Gründe darzustellen, welche die Anstalt zu ihrer Entscheidung bewogen haben, denn nur durch eine solche Kenntnis wird die Planung für den Gefangenen nachvollziehbar und verständlich, so dass er sein zukünftiges Verhalten darauf einstellen und eigene Fehler korrigieren kann. Auch ist nur bei Kenntnis der Gründe für den Gefangenen eine Überprüfung möglich, ob die Anstalt von dem ihr zustehenden Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat (BVerfG, NStZ 1993, 301 f). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei dem Vollzugsplan nicht um eine bloße unverbindliche Absichtserklärung der Vollzugsbehörde handelt, sondern dieser für den Gefangenen die richtungsweisenden Grundentscheidungen bezüglich seines individuellen Vollzugskonzeptes darstellt und einem Vollzugsplan daher erhebliche Bedeutung für den Gefangenen zukommt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2004 -1 Ws 165/03).
31Die im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffende Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen (§ 10 Nr. 9 StVollzG NW) beurteilt sich nach§ 53 Abs. 1 StVollzG NW. Nach dieser Vorschrift dürfen Lockerungen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen wird. Der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerfG NStZ 1998, 430, 431; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2004 -3 Ws 3/04). Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammer beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1984, 313).
32Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen hat die Antragsgegnerin nämlich ausgeführt, dass die Missbrauchsgefahr noch erheblich erhöht eingeschätzt werde und sich der Antragsteller zur Stabilisierung zunächst der empfohlenen Psychotherapie unterziehen solle. Damit hat sie nachvollziehbar und verständlich dargelegt, dass sie aufgrund der bislang nicht bearbeiteten Persönlichkeitsdefizite des Antragstellers zu der Einschätzung der erhöhten Missbrauchsgefahr gelangt ist.
33Um die gerichtliche Kontrolle in diesem Umfang zu ermöglichen, bedarf die Annahme von Flucht- oder Missbrauchsgefahr in einer ablehnenden Lockerungsentscheidung einer hinreichend substantiierten Begründung. Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder - wie vorliegend geschehen - bei dem abstrakten Hinweis auf ein Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne der §§ 12, 53 Abs. 1 StVollzG NW bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1984, 313).
34Die Kammer vermag unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat.
35Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung der vom Antragsteller vollzugsöffnender im Wesentlichen damit begründet, dass die bei dem Antragsteller vorhandene Persönlichkeits- und Delinquenzproblematik bislang aufgrund der Weigerung des Antragstellers, an einer entsprechenden Einzelpsychotherapie teilzunehmen, nicht bearbeitet sei und die Gefahr eines Missbrauchs befürchten lasse. Aus der anlässlich der Vollzugskonferenz eingeholten Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 03.03.2016 ergibt sich, dass der Antragsteller auch in der Vergangenheit immer wieder auf strafrechtlich relevantes Verhalten zurückgegriffen habe. Aufgrund der sich wiederholenden Delinquenz und der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers konnte ausweislich der Einweisungsverfügung der JVA H eine Unterbringung im offenen Vollzug wegen der bestehenden hohen Rückfallgefahr in erneuten Drogenkonsum und der fehlenden psychischen Stabilität des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt nicht verantwortet werden. Von dieser Grundkonstellation kann weiterhin ausgegangen werden. Zwar scheint sich der Antragsteller aufgrund der weitgehenden Klärung seiner familiären Situation psychisch stabilisiert zu haben. Auch wird er ohne Beikonsum substituiert, wobei die Dosis inzwischen heruntergefahren wurde. Die für die sich wiederholende Delinquenz des Antragstellers verantwortlichen Persönlichkeitsstrukturen konnten aber aufgrund der ablehnenden Haltung des Antragstellers bislang noch in keiner Weise therapeutisch bearbeitet werden. Allein der Umstand, dass sich das Sozialverhalten des Antragstellers während der Haftzeit verbessert hat, führt noch nicht dazu, dass die empfohlene Psychotherapie als überflüssig zur Verringerung der Rückfallgefahr angesehen werden kann.
36b)
37Die Vollzugsplanfortschreibung ist auch nicht etwa deshalb aufzuheben, weil die Frist zur erneuten Überprüfung nicht korrekt gesetzt worden wäre.
38Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin erfolgte die Änderung der Frist zur Fortschreibung des Vollzugsplanes von zunächst 18.10.2016 auf Februar 2016 im Rahmen der Erörterungen der Vollzugskonferenz, nicht durch nachträgliche Entscheidung des Anstaltsleiters.
39Die Bestimmung der Frist zur Vollzugsplanfortschreibung nach spätestens 10 Monaten ist auch nicht zu beanstanden.
40Da der Vollzugsplan die Grundlage für die Behandlung der Gefangenen im Strafvollzug bildet, sind der Vollzugsplan und seine Umsetzung gemäß § 10 Abs. 2 S.1 StVollzG NW regelmäßig an die Entwicklung der Gefangenen sowie an weitere für die Behandlung bedeutsame Erkenntnisse anzupassen und dementsprechend bedarfsgerecht fortzuschreiben. Zur Unterstützung dessen bestimmt § 10 Abs. 2 S. 2 StVollzG NW, dass in dem Vollzugsplan angemessene Fristen für die Fortschreibung vorzusehen sind. Um die Praxis nicht durch starre Zeitvorgaben zu binden und ihr die Möglichkeit zu belassen, nach den Umständen des Einzelfalls agieren zu können, ist auf die Festlegung von Mindestfristen verzichtet worden. § 10 Abs. 2 S. 3 StVollzG NW bestimmt aber eine Höchstfrist von zwölf Monaten, in der die erste oder die folgenden Überprüfungen und Fortschreibungen des Vollzugsplans vorzunehmen sind. Diese Höchstfrist ist nicht überschritten.
41Zudem ist in der Vollzugskonferenz festgehalten worden, dass der vollzugsplan fortzuschreiben ist, wenn neue entscheidungserhebliche Sachverhalte bekannt werden. Damit ist gewährleistet, dass bei eventuell weiter fortschreitender positiver Entwicklung des Antragstellers eine frühere Vollzugsplanfortschreibung möglich ist.
423)
43Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO.
444)
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 1. Alt. bzw. Satz 2 StVollzG.
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Annotations
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.