Landgericht Detmold Urteil, 08. Juli 2015 - 10 S 27/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,-- € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3II.
4Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
51. Die Klage ist zulässig.
6a) Die Beklagte existiert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705ff. BGB. Eine solche Gesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Vertrages, in dem sich mehrere Personen gegenseitig verpflichten, einen gemeinschaftlichen Zweck zu fördern (Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Dieser Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form, sondern kann z.B. auch mündlich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien abgeschlossen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor: Unstreitig haben sich mehrere Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zusammengefunden, um einen gemeinsamen Zweck – die Organisation der Feierlichkeiten zum Abitur – zu fördern. Ein Name oder eine selbstgewählte Bezeichnung, unter der diese Gesellschaft auftreten sollte, ist keine Voraussetzung für ihre Entstehung.
7b) Die Beklagte ist auch parteifähig, so dass sie selbst – und nicht nur die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter – Partei eines Rechtsstreits sein kann.
8Parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, wer rechtsfähig ist. Dies ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit eine sog. Außen-GbR vorliegt, die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, S. 1056). Vorliegend trat die Beklagte z.B. dadurch im Rechtsverkehr nach außen hin in Erscheinung, dass sie unstreitig ein Hotel für den Abiturball buchte.
9Die von der Beklagtenvertreterin gegen eine Rechtsfähigkeit der Beklagten angeführten Argumente wurden bereits in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs thematisiert und greifen im Ergebnis nicht durch:
10Das Problem einer Feststellung des Gesellschafterbestands im Einzelfall – das sich im vorliegenden Fall dadurch ergeben könnte, dass möglicherweise einzelne Schülerinnen und Schüler mit der gemeinschaftlichen Organisation von Abiturfeierlichkeiten insgesamt nicht einverstanden waren und daher nicht Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter der Beklagten geworden sind – beruht darauf, dass kein Register existiert, in dem die Gesellschafter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts aufgelistet sind. Diese fehlende Registerpublizität der GbR steht jedoch der Annahme einer rechtsfähigen Außen-GbR nicht grundsätzlich entgegen, sondern es obliegt letztlich demjenigen, der nach einem Urteil gegen die GbR einzelne natürliche Personen in Anspruch nehmen möchte, herauszufinden und ggf. zu beweisen, ob diese Personen Gesellschafter sind (vgl. BGH, a.a.O., S. 1060).
11Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu § 736 ZPO. Insofern hat sich im Zuge der 2001 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin zu einer (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR auch das Verständnis des § 736 ZPO dahingehend geändert, dass ein gegen die GbR ergangenes Urteil als Urteil „gegen alle Gesellschafter“ im Sinne der Norm anzusehen ist (BGH, a.a.O., S. 1059).
12c) Die Beklagte ist auch hinreichend genau bezeichnet (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Bezeichnung muss so genau erfolgen, dass kein Zweifel an den Personen besteht, zwischen denen ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 253 Rn. 8). Da die Beklagte keinen selbstgewählten Namen oder eine anderweitige Bezeichnung hat, unter der sie am Rechtsverkehr teilnimmt, kann sie z.B. durch die Benennung ihrer Gesellschafter („A, B und C in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“), aber auch – wie im vorliegenden Fall – durch eine Sammelbezeichnung, die auf eine gemeinsame Eigenschaft aller Gesellschafter Bezug nimmt, bezeichnet werden. Dies hat vorliegend offensichtlich genügt, damit allen Beteiligten klar war, wer Partei des Rechtsstreits werden sollte.
13Dass die Klägerin im Anschluss an diesen Rechtsstreit möglicherweise noch – nämlich dann, wenn kein bzw. kein ausreichendes Gesellschaftsvermögen (z.B. Guthaben auf einem Jahrgangsstufenkonto) zur Verfügung steht – bzgl. einer oder mehrerer natürlicher Personen deren Gesellschaftereigenschaft klären muss, um sie analog § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen zu können, ist wie oben ausgeführt ein Folgeproblem im Vollstreckungsverfahren, das der Zulässigkeit der Klage im Erkenntnisverfahren nicht entgegensteht.
142. Die Klage ist auch teilweise begründet.
15a) Die Klägerin hat in der Hauptsache einen Anspruch i.H.v. 90,-- € gegen die Beklagte aus § 649 S. 2 BGB.
16aa) Zwischen den Parteien ist am 02.05.2014 ein Werkvertrag zustandegekommen.
17(1) Nach dem unstreitigen Inhalt des an diesem Tag erfolgten Gesprächs, den der Ehemann der Klägerin am 03.05.2014 und L3 für das Abiturballkomitee am 06.05.2014 bestätigt haben, hatte sich die Klägerin verpflichtet, am 05.07.2014 in der Zeit von 18:15 Uhr bis ca. 23:00 Uhr mit fünf Musikern und einer Sängerin musikalische Darbietungen im Hotel „X“ in B zu erbringen. Hierfür sollte eine Gage von 1.800,-- € gezahlt werden. Damit liegen die notwendigen Vertragsbestandteile eines Werkvertrages gemäß § 631 BGB vor (vgl. z.B. auch Sprau, a.a.O., vor § 631 Rn. 29).
18Aufgrund der in der E-Mail vom 03.05.2014 geäußerten Wünsche nach zusätzlichen Vereinbarungen, über die es zu keiner Einigung mehr gekommen ist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Äußerung dieser Sonderwünsche stellt, da der Vertrag bereits am Tag zuvor abgeschlossen worden war, keine abändernde Annahme im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB dar, sondern lediglich ein Angebot über den Abschluss einer Änderungsvereinbarung, das seitens der Beklagten nicht angenommen wurde.
19(2) Beim Abschluss des Vertrages wurde die Klägerin – unstreitig – durch ihren Ehemann vertreten. Die Beklagte wurde wirksam durch das Abiturballkomitee und dieses wiederum durch die handelnden drei Schülerinnen – später allein durch L3 – vertreten. Zwar weist die Beklagtenvertreterin zutreffend darauf hin, dass die eine GbR grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter vertreten wird (§§ 709 Abs. 1, 714 BGB). Dies schließt jedoch, wie die §§ 710ff. BGB zeigen, eine Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Gesellschafter – und damit deren Bevollmächtigung (§ 714 BGB) – nicht aus. Insofern hat die Beklagte das Vorbringen der Klägerin, es sei ein Abiturballkomitee gebildet worden, das in Vertretung für die Beklagte für diese die Verhandlungen geführt habe, nicht bestritten. Daher ist davon auszugehen, dass die dem Abiturballkomitee angehörenden Gesellschafterinnen grundsätzlich zur Geschäftsführung und damit zur Stellvertretung der Beklagten bezogen auf Geschäfte im Zusammenhang mit dem Abiturball befugt waren.
20Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die angeblich fehlende Vertretungsmacht der Frau L3 beruft, ist dieser Einwand nicht hinreichend eindeutig formuliert, greift jedoch in beiden denkbaren Varianten letztlich nicht durch. Sollte er auf die grundsätzliche Gesamtvertretung aller GesellschafterInnen der GbR (§ 709 Abs. 1, 714 BGB) abzielen, kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Bevollmächtigung des Abiturballkomitees verwiesen werden. Sollte er indes darauf abzielen, L3 habe nicht allein für das Abiturballkomitee handeln können, kommt es darauf für die Frage des Vertragsschlusses nicht an. Denn beim Vertragsschluss am 02.05.2014 handelten insgesamt drei Schülerinnen für das Komitee und es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieses neben den dreien noch weitere Mitglieder hatte.
21bb) Der Werkvertrag wurde entweder durch L3 als Vertreterin des Abiturballkomitees mit der E-Mail vom 13.05.2014 oder – wenn Frau L3 keine Vertretungsmacht besaß – durch das – von keiner Seite vorgelegte, aber seinem Inhalt nach unstreitige – Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 25.06.2014, mit dem diese namens und in Vollmacht der Beklagten einen Auftritt der Band der Klägerin im Rahmen des Abiturballs ablehnte, gekündigt.
22Diese Kündigung ist wirksam. Eines besonderen Kündigungsgrundes bedurfte es gemäß § 649 S. 1 BGB nicht. Schon aus diesem Grund kommen im Übrigen Schadensersatzansprüche, die jeweils an eine Pflichtverletzung oder ein anderweitiges Fehlverhalten der Beklagten anknüpfen würden, nicht in Betracht.
23cc) Rechtsfolge der Kündigung des Bestellers – hier der Beklagten – ist, dass der Unternehmer – hier die Klägerin – gemäß § 649 S. 2 BGB berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zu verlangen, sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
24§ 649 S. 3 BGB stellt insofern eine gesetzliche Vermutung auf, nach der dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Diese Vermutung beeinflusst auch die Darlegungs- und Beweislast der Parteien im Prozess. Soweit der Besteller höhere Ersparnisse behauptet, so dass sich eine Vergütung unterhalb der Pauschale von 5 % ergäbe, muss er diese darlegen und ggf. beweisen. Macht hingegen der Unternehmer – wie im vorliegenden Fall – eine über der Pauschale liegende Vergütung geltend, trägt er bzgl. dieses Vergütungsteils die Darlegungs- und Beweislast. Insofern muss er vertragsbezogen vortragen und – ggf. unter Offenlegung seiner Kalkulationsgrundlage – so genau beziffern, was er sich gemäß § 649 S. 2 2. Hs. BGB anrechnen lässt, dass dem Besteller eine Überprüfung und Wahrung seiner Rechte möglich ist (Sprau, a.a.O., § 649 Rn. 10f.).
25Danach genügt der Vortrag der Klägerin nicht, um eine höhere Vergütung anzunehmen. Insbesondere hat die Beklagte auf der Grundlage dieses Vorbringens keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Rechtsbehauptung, die Klägerin habe den von ihr gebuchten Musikern jeweils 200,-- € an Gage zahlen müssen, zu überprüfen. Auch wenn die Verträge zwischen der Klägerin und diesen Musikern wohl als Dienstverträge einzustufen sein dürften, hat dies nicht ohne Weiteres zur Folge, dass für die Klägerin keine Möglichkeit bestand, sich im Fall eines Scheiterns des beabsichtigten Auftritts wieder von diesen Verträgen zu lösen. In Betracht kommen hier je nach konkreter Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse z.B. eine auflösende Bedingung oder ein Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 1 BGB. Insofern hätte es der Klägerin oblegen, die mit den von ihr gebuchten Musikern geschlossenen Verträge vorzulegen, um der Beklagten eine Überprüfung zu ermöglichen.
26b) Soweit die Klägerin in der Hauptsache einen Anspruch gegen die Beklagte hat, kann sie die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB) ab dem 23.09.2014 verlangen, da die Klage am 22.09. zugestellt wurde.
273. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
284. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.800,-- € festgesetzt.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; - 4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; - 5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.