Landgericht Deggendorf Beschluss, 14. März 2017 - 12 T 17/17

published on 14/03/2017 00:00
Landgericht Deggendorf Beschluss, 14. März 2017 - 12 T 17/17
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgericht Deggendorf vom 03.01.2017, Az. 2 M 5584/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 03.01.2017 hat das Amtsgericht Deggendorf – Abteilung für Vollstreckungssachen – auf den Antrag des Schuldners vom 15.11.2016 für das näher bezeichnete Pfändungsschutzkonto des Schuldners angeordnet, dass über den nach § 850 k ZPO bescheinigten pfandfreien Betrag dem Schuldner ein weiterer Betrag in Höhe von 4.720,27 € für den Monat November 2016 gemäß § 850 k Abs. 4 pfandfrei belassen wird.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schuldner von der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2016 im November 2016 eine Nachzahlung auf eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 4.720,27 € erhalten habe. Die Nachzahlungszeiträume vor dem 02.05.2016 blieben unberücksichtigt, weil vor diesem Zeitpunkt noch keine Pfändung vorgelegen habe. Relevant sei lediglich die Nachzahlung für den weiteren Zeitraum ab dem 02.05.2016 bis 31.10.2016. Diese errechne sich durch anteilige Verteilung der gesamten Nachzahlung in Höhe von 4.720,27 € auf die 37 Kalendermonate des Nachzahlungszeitraumes, vorliegend sei daher eine Rentennachzahlung von durchschnittlich 127,57 € je Monate zu den sonstigen Einkünften des Schuldners hinzuzurechnen. Diese hätten im fraglichen Zeitraum ab 02.05.2016 bis 27.09.2016 lediglich aus Krankengeld in Höhe von 4.570,75 € insgesamt und damit aus monatlich durchschnittlich 761,79 € bestanden. Insgesamt habe der Schuldner daher lediglich über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 889,36 € verfügt, das unterhalb des Pfändungsfreibetrages von 1.073,88 € liege. Die Nachzahlungen wären daher unpfändbar.

Gegen diese dem Gläubigervertreter am 10.01.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich der Gläubiger persönlich mit Beschwerdeschreiben vom 20.01.2017, bei Gericht eingegangen (jedenfalls) am 23.01.2017.

Mit Beschluss vom 26.01.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Deggendorf zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 14.02.2017 wurde das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 ff ZPO. Die Beschwerde enthält die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde, § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Weiter lässt sich dem Beschwerdevorbringen ein Beschwerdeziel entnehmen, nämlich dass der Gläubiger eine Zahlung des Schuldners auf die titulierte Schuld begehrt. Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich, § 571 Abs. 1 ZPO. Auf die zulässig erhobene Beschwerde hin findet eine Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht statt (Zöller/Heßler, ZPO 31. Aufl., § 571 Rn. 1, 2).

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Deggendorf vom 03.01.2017 ist richtig. Die Nachzahlung ist gemäß §§ 54 Abs. 4 SGB I, 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO unpfändbar, so dass auf Antrag des Schuldners der pfändungsfreie Betrag für November 2016 gemäß § 850 k Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO um den Betrag der Nachzahlung zu erhöhen war.

a. Die vorliegende Nachzahlung ist als laufende Geldleistung gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850 c ff ZPO pfändbar.

Die Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente (vgl. § 43 SGB VI) stellt – trotz der Auszahlung in einem Betrag – eine laufende Sozialleistung im Sinne des § 54 Abs. 4 SGB I dar und keine Einmalzahlung im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB I (vgl. Siefert in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. EL Dezember 2016, SGB I § 54 Rn. 19; Smid in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, Anhang Pfändungsschutz gemäß § 54 SGB I Rn. 8, 10). Denn maßgeblich ist nicht die Form der Zahlung, sondern die Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch, der zwar in einem Betrag zur Auszahlung ansteht, nach seiner Anspruchsgrundlage aber als wiederkehrende Leistung gewährt wird, ist keine einmalige Geldleistung.

b. Es ist für Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 c ZPO allgemein anerkannt, dass Nachzahlungen (anteilig) dem Monat zuzuschlagen sind, für den (und nicht: in dem) sie erfolgen (Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl., § 850 c Rn. 3), d.h. der Nachzahlungsbetrag ist auf den Nachzahlungszeitraum aufzuteilen und zu überprüfen, ob in dem jeweiligen Monat der Pfändungsfreibetrag überschritten ist.

Nichts anderes kann für die vorliegende Nachzahlung einer Erwerbsminderungsrente gelten, die auf einem Pfändungsschutzkonto eingeht. Denn gemäß § 850 k Abs. 4 Satz 2 ZPO ist § 54 Abs. 4 SGB I entsprechend anwendbar, dieser wiederum verweist insbesondere auf § 850 c ZPO.

c. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2012, Az. VII ZB 31/12, bezüglich der Pfändbarkeit von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (sog. Arbeitslosengeld II) entschieden, dass diese Ansprüche ebenfalls gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gemäß §§ 850 c ff ZPO pfändbar sind. Weiter führt der Bundesgerichtshof in Randnummer 20 der Entscheidung wörtlich aus wie folgt:

„[20] Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfällen Geldleistungen nach dem SGB II erhält, deren Betrag über den nach § 850 c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt. Ergibt sich diese Konstellation allerdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in einem Zahlbetrag zusammengefasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850 c Rdnr. 3).“

d. Nachdem für Arbeitseinkommen die Aufteilung von Nachzahlungen auf die jeweiligen Monate des Nachzahlungszeitraumes allgemein anerkannt ist und der Bundesgerichtshof für Nachzahlungen auf Sozialleistungen nach dem SGB II bereits ausgeführt hat, dass diese ebenfalls monatsweise aufzuteilen sind, kann für die vorliegende Nachzahlung auf Sozialleistungen nach dem SGB VI (Erwerbsminderungsrente) nichts anderes gelten.

e. Bei der Nachzahlung von laufenden Geldleistungen (wie hier der Erwerbsminderungsrente) auf ein Pfändungsschutzkonto ist demnach der Nachzahlungsbetrag für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den er gezahlt wurde (wie hier: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.08.2015, Az. 19 T 3589/15, Rn. 4; LG Bielefeld, Beschluss vom 21.10.2004, Az. 23 T 705/04, Rn. 7; im Ergebnis ebenso unter Hervorstellung des existenzsichernden Charakters von Sozialleistungen: LG Frankenthal, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 1 T 267/15; Becker in: Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl., § 850 k Rn. 5; Riedel in: BeckOK ZPO 23. Ed. Stand 01.12.2016, § 850 k Rn. 29 b; Siefert in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. EL Dezember 2016, SGB I § 54 Rn. 39; Ahrens, VuR 2014, 117, ebd.; Rein, ZVI 2016, 50, 51).

f. Dies führt vorliegend dazu, dass die Beschwerde des Gläubigers erfolglos ist. Denn das Amtsgericht hat den Nachzahlungsbetrag entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zutreffend auf die jeweiligen Bezugsmonate aufgeteilt und errechnet, dass eine Überschreitung des Pfändungsfreibetrages in keinem der maßgeblichen Kalendermonate vorliegt. Der pfändungsfreie Betrag war daher gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO in dem Monat der Gutschrift einmalig in Höhe der Rentennachzahlung abweichend festzusetzen. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem Beschluss vom 03.01.2017 wird im Übrigen vollumfänglich Bezug genommen.

g. Die Kammer hat hierbei die abweichende Rechtsprechung des Landgerichts Koblenz (Beschluss vom 23.01.2015, Az. 2 T 46/15, diesem folgend AG Ingolstadt vom 03.03.2016, Az. 2 M 3595/13) und des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 14.10.2013, Az. 51 T 656/13) berücksichtigt. Die dortigen Erwägungen führen jedoch nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das Landgericht Berlin, auf dessen Rechtsprechung das Landgericht Koblenz im Wesentlichen Bezug nimmt, führt zur Begründung aus, dass ein Nachzahlungsbetrag nicht für den laufenden Lebensunterhalt benötigt würde (in praeteritum non vivitur) (hierzu unten aa.) und § 850 k ZPO eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate auf diejenigen Monate, für welche die Nachzahlungen gedacht wären, nicht vorsehe (hierzu unten bb.). Dem schließt sich die Kammer nicht an.

aa. Ersterem lässt sich entgegen halten, dass der Schuldner nur deshalb den Betrag nicht für seinen laufenden Lebensunterhalt in der Vergangenheit verwendet hat, weil er ihm nicht zur Verfügung stand. Dass es dem Schuldner durch überobligatorischen Verzicht oder durch Erhalt von Darlehen oder Schenkungen aus dem Freundes- oder Familienkreis – wie auch vorliegend von dem Schuldner vorgetragen – für einen gewissen Zeitraum möglich war, von einem Betrag zu leben, der das ihm Zustehende unterschreitet, kann ihm vorliegend nicht zum Nachteil gereichen. Denn der Rechtsgedanke, dass Unterhalt für die Vergangenheit nicht benötigt und deshalb grundsätzlich nicht verlangt werden kann, soll den Unterhaltsverpflichteten vor unkalkulierbar hohen Nachzahlungen schützen. Dieser Gedanke lässt sich auf die vorliegende Situation nicht übertragen. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Rechtssatz zum Schutz des Schuldners, nämlich des Unterhaltsverpflichteten, eine Abweichung von der ebenfalls schuldnerschützenden anerkannten Umrechnungsregel für Nachzahlungen rechtfertigen soll (so auch Ahrens, VuR 2014, 117, 119).

Darüber hinaus verlangt der Schuldner nicht heute von der Rentenversicherung eine Nachzahlung für die vergangenen 37 Monate, es wird vielmehr eine bereits am 15.05.2013 beantragte und ab 01.10.2013 geschuldete Rentenzahlung verspätet, nämlich erst im November 2016 ausgezahlt. Die vorliegende Situation der Nachzahlung einer bereits lange beantragten und lediglich verspätet verbeschiedenen Rente ist nicht mit der verspäteten Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vergleichbar, sondern allenfalls mit der Situation eines bereits geltend gemachten (z.B. rechtshängigen), aber noch nicht erfüllten Unterhaltsanspruchs. Auch § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB schränkt den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit nur dahin ein, dass Unterhalt erst ab der Geltendmachung (Rechtshängigkeit, Verzug oder Auskunftsverlangen) geschuldet ist, dann jedoch uneingeschränkt für die nach der Geltendmachung liegenden Zeiträume, auch wenn die Erfüllung erst in der Zukunft für einen dann bereits vergangenen Zeitraum erfolgt. Einer am 15.05.2013 erhobenen Unterhaltsklage kann bei Rechtskraft erst am 30.09.2016 und Erfüllung im November 2016 auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Berechtigte es schließlich geschafft habe, den Zeitraum der gerichtlichen Geltendmachung ohne Unterhalt zu überstehen und er die Nachzahlung daher nicht für seinen laufenden Unterhalt benötigen würde.

bb. Letzterem lässt sich entgegen halten, dass in der Rechtsprechung zu § 850 c ZPO seit langem anerkannt ist, dass eine solche Verteilung zu erfolgen hat. § 850 k Abs. 4 Satz 2 ZPO verweist für laufende Sozialleistungen wie vorliegend über § 54 Abs. 4 SGB I – jedoch gerade auf die entsprechende Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen und damit auch auf § 850 c ZPO. Die Erwerbsminderungsrente ersetzt zudem das Arbeitsentgelt, das aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht mehr verdient werden kann. Weshalb also bei Nachzahlungen von Erwerbsminderungsrenten andere Grundsätze zur Anwendung kommen sollten, als bei der Nachzahlung von Arbeitseinkommen, erschließt sich der Kammer nicht und wird von den oben unter Ziffer II. 2. g. zitierten Entscheidungen auch nicht diskutiert. Damit sieht § 850 k ZPO eben doch eine monatsweise Verteilung der Nachzahlung vor, nämlich über die Verweisung auf § 850 c ZPO, mit der auch auf die dort anerkannte Umrechnungsregel Bezug genommen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung für weitere gleichgelagerte Verfahren, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Angesichts der oben dargestellten divergierenden Entscheidungen mehrerer Beschwerdegerichte ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zudem eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 03/01/2017 00:00

Tenor 1. Für das Pfändungsschutzkonto Nummer ... bei der ... das durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 02.05.2016 gepfändet wurde, wird angeordnet, dass über den nach § 850 k ZPO bescheinigten
published on 26/11/2015 00:00

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 06.08.2015, Az. M 465/07, abgeändert: Die Pfändung des auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Sparkasse A, Kontonummer X durch Gutschrift vom 0
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published on 24/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 27/17 vom 24. Januar 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 4; SGB II § 42 Abs. 4 (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) 1. Bei
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.