Amtsgericht Deggendorf Beschluss, 03. Jan. 2017 - 2 M 5584/16

bei uns veröffentlicht am03.01.2017

Tenor

1. Für das Pfändungsschutzkonto Nummer ... bei der ... das durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 02.05.2016 gepfändet wurde, wird angeordnet, dass über den nach § 850 k ZPO bescheinigten pfandfreien Betrag dem Schuldner ein weiterer Betrag in Höhe von 4.720,27 € für den Monat November 2016 gemäß § 850 k Abs. 4 pfandfrei belassen wird.

2. Der Beschluss vom 17.11.2016, mit dem die einstweilige Einstellung der Überweisung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnet wurde, bleibt bis zur Rechtskarft dieses Beschlusses aufrechterhalten.

3. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.05.2016 in vollem Umfang Bestand.

4. Sollte der mit diesem Beschluss freigegebene Betrag nicht durch ein entsprechendes Kontoguthaben des Schuldners gedeckt sein, richtet sich die Höhe des auszuzahlenden Betrages nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Drittschuldnerin. Eine Überziehung des Kontos durch den Schuldner wird hiermit ausdrücklich nicht durch das Vollstreckungsgericht bewilligt

5. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

Der Schuldner ... hat am 15.11.2016 die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850 k Abs. 4 ZPO beantragt.

Der Antrag ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Der Schuldner ... hat eine Bestätigung, dass es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 ZPO handelt, vorgelegt.

Der Schuldner hat in seinem Antrag versichert, über keine weiteren Einkünfte und kein Vermögen zu verfügen, das bei der Feststellung der unpfändbaren Einkünfte zu berücksichtigen wäre.

Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Es besteht ein Pfändungsfreibetrag von 1.073,88 €.

Der Schuldner bezog in der Zeit des Nachzahlungszeitraums vom 02.05.2016 bis 27.09.2016 Krankengeld ... von insgesamt 4.570,75 €, siehe Rentenbescheid vom 30.09.2016 der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 761,79 € auf 6 Monate gerechnet. Laut diesem Rentenbescheid erhält der Schuldner ab dem 01.10.2013 eine Rente von 809,00 €/Monat, worauf die Krankenkassen- und andere Zahlungen verrechnet wurden. Der Zeitraum vor dem 02.05.2016 wird hier nicht berücksichtigt, da noch keine Pfändung vorlag.

Am 11.11.2016 wurde der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2016 ein Rentennachzahlungsbetrag von 4.720,27 € von der Deutschen Rentenversicherung Bund überwiesen.

Die Rückzahlung vom 01.10.2013 bis 30.04.2016 betrifft die Pfändung insoweit nicht, da diese erst im Mai 2016 erfolgte. Es betrifft demzufolge die Rückzahlung von durchschnittlich 127,57 €/Monat von Mai bis Oktober 2015 (6 Monate) – 4.720,27 EUR bezogen auf 37 Monate. Die durchschnittliche Krankengeldzahlung für diesen Zeitraum betrug 761,79 EUR/Monat. Zusammen mit der durchschnittlichen Rentennachzahlung von 127,57 EUR/Monat beträgt das monatliche Einkommen 889,36 €/Monat und übersteigt damit nicht den monatlichen Freibetrag. Daher ist der Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.073,88 € einmalig für den Kalendermonat November 2016 wegen der erfolgten Nachzahlung in Höhe von 4.720,27 € nach § 850 k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

Diese Nachzahlungen sind unpfändbar und daher freizugeben, §§ 850 k Abs. 4, 54 SGB I i.V.m. § 850 c ZPO.

Der Gesetzgeber hat in § 850 k ZPO lediglich die Freigabe von Kontoguthaben vorgesehen. Befindet sich auf dem gepfändeten Girokonto kein oder ein geringeres Guthaben, als mit diesem Beschluss freigegeben wurde, kann der Schuldner auch nur über diesen Betrag verfügen.

Die antragsgegnerische Partei wurde zu dem Antrag gehört. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.

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