Landgericht Coburg Endurteil, 21. Feb. 2019 - 15 O 449/18

bei uns veröffentlicht am21.02.2019

Gericht

Landgericht Coburg

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.931,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.07.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen des Kaufs eines vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen Dieselfahrzeugs durch den Kläger.

Der Kläger erwarb am 28.09.2016 bei der F... GmbH einen gebrauchten Audi Q5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zum Kaufpreis von 25.800,00 € (Anlage K1). Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs EA 189, der von der Beklagten hergestellt wurde. Bei Abschluss des Kaufvertrags betrug der Kilometerstand 72.550 km.

Die ursprünglich im klägerischen Fahrzeug installierte Motorsteuerungssoftware kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi, Modus 1 und Modus 0. Die Software war so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf dem Prüfstand diese Situation erkannte und im NOx-optimierten Modus 1 lief, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate kam, während beim Betrieb im Straßenverkehr durchgehend Modus 0 aktiv war. Das von der Beklagten nach Bekanntwerden der beschriebenen Eigenschaft der Motorsteuerung für diese Fahrzeuge vorgesehene Software-Update, das bereits vor Abschluss des Kaufvertrags - im August 2016 - aufgespielt wurde, sieht vor, dass nach dessen Installation der Motor nur noch in einem adaptierten. Betriebsmodus 1 betrieben wird.

Mit Schreiben vom 23.07.2018 wurde die Beklagte durch die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 30.07.2018 zurückzunehmen und dem Kläger den gezahlten Kaufpreis zu erstatten (Anlage K 10).

Am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 04.02.2019, hatte das Fahrzeug des Klägers einen Kilometerstand von 92.278 km.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihn dadurch, dass sie den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet habe und diesen - unter Verschweigen der gesetzesw drigen Softwareprogrammierung - in Verkehr gebracht habe, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Das Fahrzeug entspreche aufgrund der verbauten Motorsteuerungssoftware nicht dem geltenden Recht und verstoße gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Dem Kläger könne, trotz Abschluss des Kaufvertrags erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals, keine die Sittenwidrigkeit ausschließende Kenntnis unterstellt werden. Der Kläger sei nicht über die Betroffenheit seines Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt wurden. Er habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages auch nicht gewusst, was es bedeutet ein Fahrzeug zu erwerben, dass von der „Abgasproblematik EA189“ betroffen sei und welche konkreten Auswirkungen dies auf sein Fahrzeug habe. Der Schaden des Klägers bestehe darin, dass er einen Kaufvertrag abgeschlossen habe, den er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen hätte. Er sei nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet. Zudem habe das Fahrzeug aufgrund der Manipulation - unabhängig von dem bereits durchgeführten Softwareupdate - einen erheblichen Wertverlust erlitten. Der Kläger trägt weiterhin vor, der Vorstand habe die Entscheidung getroffen, das die Abschalteinrichtung in den EA189 Motor integriert werden soll. Zudem sei davon auszugehen, dass mit dem Software-Update nicht nur unerhebliche Nachteile für den Kläger entstehen. Der Kläger sei so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dann hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen, so dass er einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages habe. Der Kläger habe sich auch keine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, da von Gesetzes wegen eine Nutzungseinschränkung bestehe, sodass keine rechtliche Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs gegeben sei, da das Fahrzeug gar nicht genutzt werden durfte. Hilfsweise wird für die Berechnung der Nutzungsentschädigung auf eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km abgestellt Die Beklagte sei zudem zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers verpflichtet.

Der Kläger beantragt zuletzt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 25.800,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.07.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.564,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit. Die Beklagte trägt vor, das Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschaltoinrichtung. Die ursprünglich im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software wirke nicht auf das Emissionskontrollsystem ein und bewirke nicht, dass innerhalb des normalen Fahrbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert werde. Das Abgasrückführungssystem sei nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems, sondern eine innermotorische Maßnahme. Zudem bewirke die Software nicht, dass innerhalb des normalen Fahrbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert wird, da das Fahrzeug während des normalen Fahrbetriebs im partikeloptimierten Modus 0 betrieben wurde. Auf die Emissionswerte des Fahrzeugs im normalen Straßenbetrieb komme es auch gar nicht an, weil der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden habe, die Emissionsgrenzwerte allein unter Laborbedingungen festzulegen.

Die Beklagte führt aus, sie habe den Kläger nicht getäuscht. Die Beklagte, die nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, habe keinerlei Angaben zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug gemacht. Zudem müsse eine Täuschung bzw. die Sittenwidrigkeit bereits deshalb entfallen, weil der Kläger über die Umstände, welche die Beklagte nach seinem Vortrag vermeintlich verschwiegen habe, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages informiert war, da die Beklagte bereits am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht habe, um über die Dieselthematik zu informieren. Nach dieser Mitteilung wurde über die Dieselthematik auch in Presse, Funk und Medien berichtet, sodass es unmöglich gewesen sei, davon keine Kenntnis zu nehmen. Der Kläger könne sich daher nicht auf das behauptete Verschweigen der ursprünglich im Fahrzeug verbauten Motorsteuerungssoftware berufen.

Die Behauptung des Klägers, dass Organe der Beklagten von dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt oder dies sogar angeordnet hätten, sei unsubstantiiert und unschlüssig, so dass der Beklagten auch keine sekundäre Darlegungslast obliege. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien, im Zeitpunkt der Entwicklung von der Software wussten und deren Einsatz billigten.

Die Beklagte führt aus, das Software-Update führe nicht zu Kraftstoffvorbrauchserhöhungen und habe keinen negativen Einfluss auf die Dauerhaltbarkeit des Motors und seiner Komponenten. Auch beeinträchtige es nicht die Lebensdauer einzelner Teile des Fahrzeugs, dies gelte insbesondere für das Abgasrückführungssystem und den Dieselpartikelfilter. Das Fahrzeug habe keinen Wertverlust erlitten. Aus der technischen Überarbeitung durch das Software-Update könne auch nicht geschlossen werden, dass das Fahrzeug ohne Update mangelhaft gewesen sei. Die Bereitschaft der Beklagten zur technischen Überarbeitung beruhe vielmehr „auf der unternehmenspolitischen Verantwortung, die diese gegenüber ihren Kunden wahrnehmen möchte“ (vgl. Klageerwiderung vom 03.11.2018 Seite 21, Bl. 100 d.A.).

Für den Fall eines Schadensersatzanspruchs des Klägers müsse sich dieser die gezogenen Nutzungen des Fahrzeuges anrechnen lassen, wobei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km auszugehen sei.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die von den Parteien bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht Coburg hat den Kläger im Termin am 04.02.2019 informatorisch befragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2019 (Bl. 400 ff. d.A.).

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Das Landgericht Coburg ist sachlich (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO) zuständig und damit zur Entscheidung berufen. Der Erfolgsort der von dem Kläger behaupteten unerlaubten Handlung ist sein Wohnort, da hier der Vermögensschaden eingetreten ist. Dieser liegt in ... und damit im Bezirk des erkennenden Gerichts.

2. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag zu Ziffer 2. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten liegt angesichts der in Ziffer 1. beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung im Hinblick auf die §§ 756, 765 ZPO vor (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 256 Rn. 25).

Der Gläubiger kann mit seinem Klageantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Schuldners verbinden und so eine rechtskraftfähige, für den Gerichtsvollzieher verbindliche Feststellung im Tenor des Vollstreckungstitels selbst erreichen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Heßler, a.a.O., § 756 Rn. 48).

3. Die Voraussetzungen der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) liegen vor.

II.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsantrages zu Ziffer 1. sowie bezüglich des weitergehenden Zinsantrags und hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war die Klage als unbegründet abzuweisen.

1. Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß §§ 826, 831, 31, 249 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, da sie ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat.

a) Die Handlung der Beklagten, durch die der Kläger geschädigt wurde, war das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors unter Verschweigen der, bis zum Aufspielen des Software-Updates im August 2016 vorhandenen, gesetzeswidrigen Programmierung der Motorsteuerungssoftware (dazu unter b)), die bewirkt, dass der Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannt und die Abgasbehandlung des Fahrzeugs in den sogenannten Modus 1 versetzt wird.

b) Durch die Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der ursprünglich - nämlich bis zum durchgeführten Software-Update im August 2016 - bei dem streitgegenständlichen PKW vorhandenen und nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den PKW erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat. Der Schaden besteht trotz der Aufspielung des Software-Updates.

Dem steht auch keine Kenntnis des Klägers vom Vorhandensein der ursprünglich verbauten Abschalteinrichtung bei Abschluss des Kaufvertrags entgegen. Nach Überzeugung des Gerichts kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von der ursprünglich im streitgegenständlichen Fahrzeug installierten Motorsteuerungssoftware hatte. Eine dahingehende Kenntnis des Klägers kann nur bejaht werden, wenn er von der Manipulation des konkreten Fahrzeuges, welches er zu kaufen beabsichtigte, wusste und ihm die Bedeutung der Manipulation und die sich daraus ergebenden bzw. drohenden Konsequenzen in technischer sowie rechtlicher Hinsicht zumindest auf laienhafter Ebene klar waren (vgl. Hesse, NJW 2019, 257 (262)). Davon ist zur Überzeugung des Gerichts nicht auszugehen. Die Tatsache, dass der sog. „Abgasskandal“ zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits Gegenstand medialer Berichterstattung war, lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags von der manipulierten Motorsteuerungssoftware wusste, selbst wenn er die Berichterstattung verfolgt hat. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Ad-hoc Mitteilung vom 22.09.2015 wird weder ersichtlich, welche Modelle betroffen sind, noch dass auch Fahrzeuge anderer Hersteller betroffen sind. Allein das Wissen, dass es einen sog. „Abgasskandal“ gibt, von dem VW-Dieselmotoren betroffen sind, führt jedoch nicht dazu, dass der Kläger von der Betroffenheit des später erworbenen Fahrzeugs ausgehen musste und konnte. Auch aus den Angaben des Verkäufers im Verkaufsgospräch lässt sich eine Kenntnis des Klägers nicht folgern. Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Befragung an, dass er vom Verkäufer lediglich darüber informiert wurde, dass das Fahrzeug von einer Rückrufaktion betroffen sei und ein Software-Update durchgeführt werden müsse bzw. schon durchgeführt wurde. Aus diesem Hinweis konnte der Kläger nicht darauf schließen, dass das Fahrzeug vom sog. „Abgasskandal“ betroffen ist und ursprünglich über eine manipulierte Motorsteuerungssoftware verfügte. Zu Rückrufaktionen kommt es bei Kraftfahrzeugen immer wieder, auch völlig unabhängig von der Diesel-Thematik. Ein entsprechender Zusammenhang musste sich dadurch keineswegs aufdrängen. Aber selbst wenn der Verkäufer den Kläger wie zunächst in der Klageschrift vorgebracht darauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug von der „Abgasthematik EA189“ betroffen sei, führt das nicht zu einer Kenntnis des Klägers. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Kläger um einen Laien handelt. Aus dem Hinweis „Abgasthematik EA189“ wird für den Laien allenfalls ersichtlich, dass das Fahrzeug von einer Abgasthematik betroffen ist. Es kann jedoch aufgrund dieses Hinweises nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auch die Konsequenzen, die sich aus dieser Betroffenheit in rechtlicher und technischer Hinsicht ergeben können, klar gewesen sind Auch dem Kaufvertrag ist kein weitergehender Hinweis zu entnehmen.

Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für den Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug erwerben würde, dass ursprünglich, nämlich noch wenige Wochen vor dem Kauf, über eine gesotzeswidrige Motorsteuerungssoftware verfügte, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf konkret darauf hinweisen hätte (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16). Dem steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Kaufs das angebotene Software-Update bereits aufgespielt war. Denn allein das Aufspielen des Software-Updates führt nicht dazu, dass es sich vorliegend nicht um einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag handelt. Die Frage der Wirksamkeit und etwaige negative Folgen des Software-Updates sind in der öffentlichen Diskussion hoch umstritten. Letztlich bleibt das Fahrzeug stets mit dem Makel behaftet vom sog. „Abgasskandal“ betroffen zu sein. Hieraus folgt, dass es sich bei dem abgeschlossenen Kaufvertrag um einen für den Kläger wirtschaftlich nachteiligen Vertrag handelt.

Die von der Beklagten bei Inverkehrbringen des Motors vorgenommene Programmierung der Motorsteuerungssoftware war gesetzeswidrig. In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung ist die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung anzusehen. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen „innermotorischen Vorgang“ erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (LG Hildesheim, a.a.O.).

c) Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen. Der objektive Tatbestand des § 826 BGB - rechtsgeschäftliches Inverkehrbringen des Motors unter Verschweigen der bis zum Software-Update vorhandenen Programmierung - wurde von Personen verwirklicht, deren Verhalten sich die Beklagte gemäß §§ 166, 831 BGB zurechnen lassen muss, nämlich von ihren Mitarbeitern. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Schutzzweckzusammenhang unterbrochen ist. Der Verweis der Beklagten auf die Ad-hoc Mitteilung vom 22.09.2015 und die mediale Berichterstattung lassen nicht den Schluss zu, dass die Beklagte alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Auswirkungen des Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu begrenzen.

d) Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten.

Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGHZ 10, 232); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn. 4 und § 138 Rn. 2 ff.). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt, a.a.O., § 826 Rn. 4). Der BGH (Urteil v. 03.12.2013, Az. XI ZR295/12, NJW 2014, 1098) hat hierzu ausgeführt: „Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az. VI ZR268/11, WM 2012, 2377 Rn. 25 und vom 04.06.2013, Az. VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urt. v. 20.11.2012, VI ZR 268/11, a.a.O. und v. 04.06.2013, VI ZR 288/12, a.a.O., jeweils m.w.N.).“

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Verhalten der Beklagten sittenwidrig: Die Täuschung durch die Beklagte diente - andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich - dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sitterwidrig anzusehen. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt (LG Hildesheim, a.a.O.).

Die Täuschung scheidet auch nicht aufgrund der Kenntnis des Klägers von der ursprünglich beim streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung aus. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses keine entsprechende Kenntnis hatte (s.o.).

e) Die Beklagte hat dem Kläger den Schaden vorsätzlich zugefügt. Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den betreffenden verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten völlig klar war, dass die Beklagte Dieselmotoren verkaufte, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Käufer der mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge für sie jeweils wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. Den Verantwortlichen waren auch die oben genannten objektiven Umstände bekannt, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen.

Für die Zurechnung des Vorsatzes sind der Beklagten als Unternehmen nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnisse aller Mitarbeiter zuzurechnen; die bei der Bearbeitung des inkriminierten Geschäfts mitgewirkt haben (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 826 BGB, Rn. 39; KG Berlin, BeckRS 2015, 15908 Rn. 51 f.). Das In-Verkehr-Bringen des streitgegenständlichen Motors bewirkte die Beklagte im rechtsgeschäftlichen Verkehr, auch wenn eine Veräußerung nicht direkt an den Kläger, sondern mittels weiterer Beteiligter erfolgte. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist es sachgerecht, einer juristischen Person im rechtsgeschäftlichen Verkehr in weiterem Umfang das Wissen von Mitarbeitern hinsichtlich solcher Vorgänge zuzurechnen, deren Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des Organisationsbereichs dem Wissenden erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar gehalten oder an andere Personen innerhalb des Organisationsbereichs weitergegeben werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2001, VI ZR 12/00). Nach don Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Organisation wäre es bei der massenhaften Verwendung der streitgegenständlichen Software in Neufahrzeugen bzw. in von der Beklagten an Drittunternehmen gelieferten Motoren zwingend geboten gewesen, eine entsprechende Dokumentation vorzunehmen und den Vorstand über die maßgeblichen Umstände zu informieren.

Darüber hinaus ist der Beklagten auch über § 31 BGB das Verhalten ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter zuzurechnen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat trotz entsprechenden Hinweises der Klägerseite nicht nachgekommen. Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Der Vortrag der Beklagten, es lägen keine Erkenntnisse vor, dass maßgebliche Organe der Beklagten erkannt hätten oder sich damit abgefunden hätten, dass Fahrzeuge objektiv mangelhaft waren öder den Käufern ein Schaden durch den Erwerb entstehe, ist unzureichend und genügt § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht (LG Hildesheim, a.a.O.). Deshalb ist vorliegend mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon auszugehen, dass die Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist.

f) Der Vermögensschaden des Klägers wurde durch das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten der Beklagten verursacht. Die Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die oben genannte EU-Verordnung Nr. 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen diene. Verletzte Verhaltensnorm ist vorliegend das Verbot, einen anderen durch Täuschung über maßgebliche Umstände zu einem ihm nachteiligen Vertragsabschluss zu bewegen. Der Schutzzweckzusammenhang ist gegeben.

g) Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Schadensersatzanspruch des Klägers geht deshalb dahin, dass die Beklagte ihn so stellen muss, wie er ohne die Täuschung über die bis zum Software-Update im August 2016 vorhandene, nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Insoweit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger - wie jeder verständige Kunde - bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken den Vertrag nicht geschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs erstattet.

Dabei muss der Kläger sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Der Einwand des Klägers, es habe keine rechtliche Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs gegeben, verfängt nicht. Das Fahrzeug konnte zumindest tatsächlich genutzt werden. Der Wert der gezogenen Nutzungen ist entsprechend der unbestrittenen Darlegung des Klägers zum Kilometerstand seines Fahrzeugs gemäß § 287 ZPO auf 2.868,31 € zu schätzen. Dabei ist eine Gesamtlaufleistung des gerichtsbekannt robusten Fahrzeugs von 250.000 km zugrunde zu legen. Bei Gebrauchtfahrzeugen ergibt sich der Nutzungswert je km aus einer Division des Bruttokaufpreises (25.800,00 €) durch die zu erwartende Restlaufleistung (250.000 km - 72.550 km), wobei von der erwarteten Gesamtlaufleistung die bereits gefahrenen Kilometer bei Kauf abzuziehen sind (vgl. NJW 2018, 1713). Für die gefahrenen 19.728 km (92.278 km - 72.550 km) ergibt sich damit der genannte Betrag. Für höhere gezogene Nutzungen wäre die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet gewesen.

Nach Abzug der Nutzungen in Höhe von 2.868,31 € ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 22.931,69 €. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Klageantrags war die Klage abzuweisen.

2. Die tenorierte Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in beantragter Höhe ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 288 Abs. 1, 291, 247 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom 23.07.2018 (Anlage K 10) erfolglos zur Rücknahme des Fahrzeugs und Erstattung des gezahlten Kaufpreises bis zum 30.07.2018 aufgefordert und befindet sich mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Es ist zulässig, die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zu verbinden (vgl. Palandt, a.a.O., § 286 Rn. 16). Anhaltspunkte für ihr fehlendes Verschulden hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Palandt, a.a.O., § 286 Rn. 32) nicht vorgetragen, § 286 Abs. 4 BGB. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in beantragter Höhe ab dem 31.07.2018 ergibt sich damit aus §§ 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Zinsen war die Klage aus den vorgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

3. Nachdem der Kläger der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2017 (Anlage K10) das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises ausdrücklich angeboten hat, war antragsgemäß der diesbezügliche Annahmeverzug der Beklagten festzustellen.

4. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Beklagte hat die Bezahlung vorgerichtlichen Anwaltskosten durch den Kläger bestritten. Der Kläger hat hierzu weder vorgetragen, noch für die Zahlung Beweis angeboten. Daher bestünde im Rahmen des Schadenersatzanspruchs lediglich ein Anspruch auf Freistellung, der aber nicht geltend gemacht wurde.

III.

1. Die, Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für den Kläger aus § 709 Satz 1, 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.

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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

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(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

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(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn1.der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2012 - VI ZR 268/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 268/11 Verkündet am: 20. November 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

14
aa) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage , die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f. mwN; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 248/08, juris Rn. 12 f.). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen , ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 mwN; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12 und - vom selben Tag - VI ZR 248/08, juris Rn. 13 jeweils mwN und vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25). Ein solches Unwerturteil rechtfertigt das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 268/11 Verkündet am:
20. November 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 826 (C, Ga)
Zur Haftung des Geschäftsführers einer als Emissionshaus tätigen GmbH wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Kapitalanlegern durch Abgabe
eines Garantieversprechens.
BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 57. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. August 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage mit separatem Garantieversprechen in Anspruch genommen.
2
Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war Geschäftsführer der SGmbH , einer Rechtsnachfolgerin der C-GmbH, die als Wertpapierhandelsbank und Emissionshaus tätig gewesen war. Der Beklagte war bereits für diese Gesellschaft als Geschäftsführer tätig gewesen.
3
Die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 2 vermittelte dem Kläger einen von ihm am 21. Juli 2000 unterschriebenen Antrag auf Abschluss eines Wertpapiersparvertrages für vermögenswirksame Leistungen mit dem Bankhaus R., den die Bank am 16. August 2000 annahm. Dieser Vertrag sah die Ansparung von 144 Raten zu je 100 DM (51,13 €) monatlich, insgesamt mithin eine Ansparsumme von 14.400 DM vor.
4
In den zusätzlichen Vertragsbedingungen, auf die in dem Vertragsformular Bezug genommen wird, ist unter Ziffer 6 als "Garantieerklärung" folgende Regelung enthalten, die sich auf die C-GmbH, die Rechtsvorgängerin der SGmbH , als Emissionshaus bezieht: "Das Emissionshaus, von dem der Sparer D…-Aktien erwirbt, garantiert jedem vertragstreuen Sparer, dass er mit dem Erwerb dieser Aktien per Saldo keinen Verlust erleidet. Sollte der Börsenkurs der Aktien zum vereinbarten Vertragsende unter dem jeweiligen Ausgabekurs der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Sparer liegen, so wird dem Sparer der Differenzbetrag erstattet. [...] Sie [Anm.: die Garantie] gilt nur für Verträge mit einer Einzahlungsdauer von mindestens 144 Monaten."
5
In dem anlässlich der Antragsunterzeichnung erstellten "Gesprächsnachweis Wertpapierkauf" bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass er sich über den Inhalt der ihm ausgehändigten Unterlagen in dem für seine Anlageentscheidung erforderlichen Umfang informiert habe. Er bestätigte ferner durch seine Unterschrift, Kenntnisse bzw. Erfahrungen bei Vermögensanlagen mit Aktien/Aktienfonds zu haben, und beschrieb seine Risikobereitschaft als "mittel". Seine Anlageziele gab er wie folgt an: "Langfristige Anlage, Vermögensaufbau , Altersversorgung, Familie absichern."
6
Der Beklagte unterzeichnete als Geschäftsführer der S-GmbH einen Vertrag mit der D-AG, in welchem sich die S-GmbH u.a. verpflichtete, für die von ihr entwickelten Wertpapiersparprogramme Garantien des Anlagekapitals gegenüber den Aktiensparern abzugeben.
7
Die S-GmbH bildete wie schon ihre Rechtsvorgängerin Rückstellungen. Diese betrugen im Jahr 2000 etwa 380.000 € und lagen in den Jahren 2004 und 2005 bei etwa einer Million Euro.
8
Das Eigenkapital der S-GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin betrug in den Jahren 1999 und 2000 etwa zweieinhalb Millionen Euro und in den Jahren 2001 bis 2005 zwischen vier und fünf Millionen Euro. Das aus den mit Garantien ausgestatteten Wertpapiersparverträgen resultierende Veräußerungsvolumen entwickelte sich von etwa achteinhalb Millionen Euro im Jahr 1999 auf etwa vierzig Millionen Euro in den Jahren 2003 bis 2005.
9
Im Rahmen einer vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Auftrag gegebenen Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG bestätigte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ihrem Bericht vom 13. November 2001, dass die Bemessung des Risikos aus den gegenüber Wertpapiersparern eingegangenen Kapitalgarantien für Aktien der D-AG sachgerecht erfolgt und die gebildete Rückstellung insgesamt angemessen sei.
10
Der Lagebericht der S-GmbH vom 31. Dezember 2005 führt aus, dass der Jahresabschluss der D-AG wiederum ein negatives Ergebnis ausweise und die Liquiditäts- und Ertragslage angespannt sei, so dass unter bestimmten Voraussetzungen der Bestand der Gesellschaft gefährdet bzw. der Fortbestand beeinträchtigt sein könnte. Am 17. März 2006 erstellte die Deutsche Bundesbank ein Gutachten hinsichtlich der Sachgerechtigkeit der Risikomessung bezüglich der gegebenen Kapitalgarantien.
11
Der Kläger leistete in den Jahren 2001 bis 2004 monatliche Zahlungen, mit denen D-Aktien im Freiverkehr erworben wurden. Per 31. Dezember 2004 betrug der Wertpapierbestand nach Auskunft der R-Bank 238 Aktien. Die vermögenswirksamen Überweisungen wurden ab Oktober 2006 eingestellt.
12
Der Kurs der von den monatlichen Einlagen zu erwerbenden D-Aktien lag in den Jahren 2001 bis 2006 zwischen 7 € und 9 €. Der Aktienkurs fiel im Zeitraum von Juni bis Oktober 2006 um über 90%; am 4. September 2007 no- tierte er bei 0,334 €.
13
Die R-Bank, die D-AG und die S-GmbH sind mittlerweile insolvent.
14
Der Kläger hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch damit begründet, die S-GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin hätten nicht über ausreichend Eigenkapital verfügt und keine ausreichenden Rückstellungen zur Absicherung der gegebenen Kapitalgarantie gebildet. Die Beklagten hätten ihn deshalb durch Vorspiegelung der Garantie arglistig getäuscht und dadurch sittenwidrig geschädigt.
15
Das Amtsgericht hat der Klage gegen den Beklagten stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

16
Das Berufungsgericht führt u.a. aus:
17
Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der für 72 Monate geleisteten Einzahlungen in den Wertpapiersparvertrag aus den §§ 826, 249 BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, für die der Beklagte als damaliger Geschäftsführer der S-GmbH persönlich aus § 826 BGB hafte, liege zwar nicht in der unzureichenden Bildung von Rückstellungen begründet , wohl aber in der Täuschung über die tatsächlich ungenügende Bildung von Eigenkapital, um das Garantieversprechen auch im Fall eines erheblichen Kursverlustes der D-Aktien bedienen zu können.
18
Unter Ziffer 6 der Vertragsbedingungen sei dem Kläger und den anderen Anlegern gegenüber ein auf die Zukunft gerichtetes Garantieversprechen abgegeben worden. Die S-GmbH als Emissionshaus sei daher vertraglich verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, dass sie zum vereinbarten Vertragsende in der Lage sein würde, einen etwaigen Differenzbetrag zu erstatten. Die S-GmbH habe daher nur dann mit dem Garantieversprechen, dass der Kapitalerhalt zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gewährleistet werde, werben dürfen, wenn sie nicht nur abhängig von der Anzahl der jeweils aktuellen Verträge und des Kurses der D-Aktie die bilanziell jeweils zulässigen Rückstellungen für Kursverluste oder Vertragsausfälle gebildet, sondern wenn sie die Differenz zur vollständigen Absicherung für ihr Garantieversprechen durch ein entsprechendes Eigenkapital untersichert hätte. Alternativ sei eine umfassende Aufklärung über die evtl. drohenden Verluste in Betracht gekommen.
19
Die Verletzung dieser Pflichten betreffe nicht nur die Vertragshaftung, sondern sei zugleich als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu bewerten. Der Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung liege hier darin, dass die vom Beklagten als Geschäftsführer geleitete S-GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin nach ihrem Geschäftsmodell niemals - d.h. nicht nur im Jahre des Vertragsschlusses per Juli 2000, sondern auch für die Zukunft nicht - die erforderliche finanzielle Absicherung durch ausreichende Eigenkapitalbildung für das Garantieversprechen habe bilden wollen und dies den Anlegern verschwiegen habe. Wer aber bewusst täusche, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bringen, handele in der Regel sittenwidrig. Dies gelte hier umso mehr, als sich die Anlageform an Kleinsparer gerichtet habe, d.h. einen Personenkreis , der im Rahmen von vermögenswirksamen Leistungen in der Regel nur über begrenzte Mittel zum Sparen verfüge und der daher für eine Werbung mit einer Garantie besonders empfänglich sei. Solchen Anlegern, die die vermögenswirksamen Leistungen in die Aktien eines einzigen, nicht börsennotierten Unternehmens, hier der D-AG, anlegen sollten, die zudem bis zum Ende der Anlagedauer gesperrt gewesen seien und über die deshalb erst lange nach Vertragsschluss wieder vom Anleger habe verfügt werden können, habe die SGmbH eine besonders gründliche Aufklärung geschuldet. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht begründe nicht nur eine vertragliche Haftung der S-GmbH, sondern auch eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB.
20
Die bilanzielle Angemessenheit der Rückstellungen besage nichts darüber , ob die Eigenkapitalausstattung in Bezug auf die Garantieversprechen ausreichend gewesen sei. Da unstreitig sei, dass bis auf die bilanziell zulässigen , aber nicht ausreichenden Rückstellungen und die nicht ausreichende Eigenkapitalunterlegung in den Jahren 2000 bis 2006 kein weiteres ausreichendes Konzept zur Absicherung der vollständigen Erfüllung der Garantieversprechen bei der S-GmbH vorgelegen habe, sei insofern der objektive Tatbestand des § 826 BGB zu Recht vom Amtsgericht angenommen worden. Dieses habe zutreffend auf das Gutachten der Deutschen Bundesbank hingewiesen, worin festgehalten sei, dass die gebildeten Rücklagen schon dann nicht mehr zur Absicherung der Kapitalgarantie ausgereicht hätten, wenn der Kurs von 8 € auf unter 7,50 € pro Aktie sinken würde. Die Deutsche Bundesbank sei ferner - un- ter Zugrundelegung der ordnungsgemäßen Weiterbesparung aller garantierten Verträge bis zur Fälligkeit - zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits bei einem Kurs von 7,57 € sämtliche Rückstellungen und das haftende Eigenkapital der S- GmbH für die Kapitalgarantien verbraucht seien. Bei dieser unzureichenden Sicherung des Garantieversprechens durch die von dem Beklagten geleitete SGmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bestehe an der sittenwidrigen Schädigung durch die Werbung mit dem Garantieversprechen kein Zweifel.
21
Der Kläger habe auch den Nachweis eines Schädigungsvorsatzes des Beklagten erbracht. Die vom Kläger vorgetragenen bzw. unstreitigen Indizien reichten in ihrer Gesamtschau für die Überzeugung dahin aus, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Werbung mit der Kapitalgarantie, die zum Vertragsschluss im Juli/August 2000 geführt habe, damit gerechnet und billigend in Kauf genommen habe, dass die Garantiezusage sich im Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls als wertlos erweisen und der Kläger hierdurch einen Schaden erleiden werde. Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten überzeuge nicht. Abweichende Beurteilungen anderer Gerichte gingen davon aus, dass das abgegebene Garantieversprechen gerade keine Kapitalerhaltungsgarantie beinhaltet habe. Diese Ansicht teile das Berufungsgericht nicht. Insoweit seien aber strengere Anforderungen an das von dem Beklagten zur Vermeidung des Vorwurfes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB geschuldete Verhalten zu stellen und das bloße Hoffen bzw. das Vertrauen darauf, es werde kein vollständiger Garantieausfall eintreten, genüge dafür nicht. Unter den Umständen des Streitfalls liege keine bewusste Fahrlässigkeit, sondern bedingter Vorsatz vor.

II.

22
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann die Verurteilung des Beklagten mit der vom Berufungsgericht dafür gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
23
1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger gegen den Beklagten als Geschäftsführer der S-GmbH keine vertraglichen Ansprüche zustehen.
24
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts , aufgrund der bisher festgestellten Tatsachen sei das Handeln des Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu bewerten (a.A. OLG München , Urteile vom 22. Juli 2011 - 25 U 5515/10, Seite 6 f. und vom 10. August 2011 - 15 U 42/11, S. 12 ff., beide n.v.).
25
a) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage , die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f.; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12, jeweils mwN). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO und - VI ZR 2VI ZR 248/08, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361, jeweils mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO und - VI ZR 248/08, aaO, jeweils mwN).
26
b) Das Berufungsgericht stützt den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung darauf, dass die vom Beklagten als Geschäftsführer geleitete S-GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin nach ihrem Geschäftsmodell niemals - d.h. nicht nur im Jahre des Vertragsschlusses per Juli 2000, sondern auch für die Zukunft nicht - die erforderliche finanzielle Absicherung für das Garantieversprechen bilden wollte und dies den Anlegern verschwiegen habe.
27
Für eine solche Wertung fehlen ausreichende Feststellungen. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die "erforderliche finanzielle Absicherung" im Hinblick auf das Garantieversprechen nur dann für gegeben hielte, wenn die Garantie über die volle Laufzeit der Anlage in vollem Umfang durch Eigenkapital abgesichert gewesen wäre. Für eine solche Bewertung müsste aber sachverständig festgestellt werden, dass eine solche Absicherung in Anbetracht der beteiligten Unternehmen und der (zu erwartenden) Marktverhältnisse nach handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Maßstäben notwendig war. Mit Recht verweist die Revision darauf, dass das Berufungsgericht nicht feststellt, welche Ausstattung mit Eigenkapital nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach den Gepflogenheiten des Marktes zu welchen Zeitpunkten geboten und üblich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang verweist die Revision auf den Vortrag des Beklagten dazu, dass das Eigenkapital im Jahre 2001 mehr als verdoppelt wurde und dass für einen Kurs- verfall bis 7,50 € jedenfalls ausreichende Rückstellungen bzw. ausreichendes Eigenkapital vorhanden waren und dass die Bestimmung der erforderlichen Ab- sicherung voraussetzte, bei der Ermittlung des Garantiedifferenzbetrages steuerliche Gutschriften, Arbeitnehmersparzulagen und weitere Vermögensvorteile zu berücksichtigten.
28
Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die mit der Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ihrem Bericht vom 13. November 2001 die Bemessung des Risikos aus den gegenüber Wertpapiersparern eingegangenen Kapitalgarantien für Aktien der D-AG als sachgerecht und die gebildete Rückstellung als insgesamt angemessen bewertete. Es wirft dem Beklagten deshalb nicht vor, unzureichende Rückstellungen gebildet zu haben. Gleichwohl bezeichnet es die gebildeten Rückstellungen als nicht ausreichend, weil für einen - in Zukunft eventuell möglichen - Eintritt des Garantiefalls keine zusätzliche Absicherung der eventuellen vollen Garantiesumme durch Bildung von Eigenkapital vorgenommen wurde. Das Handeln der für die S-GmbH Verantwortlichen könnte unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Ausstattung mit Eigenkapital indes nur dann als sittenwidrig beurteilt werden, wenn dieses Eigenkapital nach handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Maßstäben erforderlich gewesen wäre und die Nichtvornahme einer solchen Kapitalausstattung der S-GmbH den Vorwurf der "Verwerflichkeit" rechtfertigte. Dazu reicht die Gegenüberstellung des Eigenkapitals mit dem Veräußerungsvolumen , wie sie das Berufungsgericht vornimmt, nicht aus.
29
Insoweit ist nochmals darauf zu verweisen, dass es nicht darum geht, ob der S-GmbH ein vertragswidriges Handeln zur Last zu legen ist, sondern darum , ob dem verantwortlich handelnden Beklagten unter den Umständen des vorliegenden Falles vorzuwerfen ist, wegen des Zwecks seines Handelns oder wegen der angewandten Mittel oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden "verwerflich" gehandelt zu haben. Deshalb könnte dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Kammergerichts vom 27. Mai 2003 (9 U 354/02, ZIP 2003, 2305) nicht gefolgt werden, soweit ihm zu entnehmen sein sollte, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine unzureichende Aufklärung über das Geschäftsrisiko trotz Zusage einer Kapitalerhaltungsgarantie generell als sittenwidrig zu bewerten sei.
30
3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des erkennenden Senats abschließende Feststellungen getroffen werden können, wobei der gesamte Vortrag der Parteien im Revisionsverfahren in Betracht zu ziehen sein wird. Insoweit ist auf Folgendes hinzuweisen:
31
Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Beklagte vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB gehandelt habe, sind nicht rechtsfehlerfrei.
32
a) Der Vorsatz, den der Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 8, mwN), enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der - vorliegend allein in Betracht kommenden - Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 10, mwN). Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahr- lässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370).
33
Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt , ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 11, mwN).
34
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vorsatz des Beklagten sei zu bejahen, ist bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe und angesichts der bisher getroffenen Feststellungen zu beanstanden (den Vorsatz des Beklagten hinsichtlich des hier zugrundeliegenden Geschäftsmodells verneinen: OLG München , Urteile vom 22. Juli 2011 - 25 U 5515/10, Seite 6 f.; vom 10. August 2011 - 15 U 42/11, S. 12 ff.; Beschluss vom 28. Juni 2011 - 13 U 5619/10, sämtlich n.v.; a.A. OLG München, Urteil vom 24. Juni 2008 - 5 U 1599/08, n.v.).
35
Dies ergibt sich bereits daraus, dass zum objektiven Tatbestand des § 826 BGB keine tragfähigen Feststellungen getroffen sind. Die Gründe (oben zu 2), die den Beklagten insoweit entlasten könnten, gelten erst recht, soweit es um die Frage geht, ob er eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen hat.
36
Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht das Verteidigungsvorbringen des Beklagten allzu pauschal mit der Begründung verwirft, die abweichenden Beurteilungen anderer Gerichte gingen davon aus, dass das abgegebene Garantieversprechen gerade keine Kapitalerhaltungsgarantie beinhaltet habe, diese Ansicht teile das Berufungsgericht aber nicht, insoweit seien strengere Anforderungen an das von dem Beklagten zur Vermeidung des Vorwurfes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB geschuldete Verhalten zu stellen und das bloße Hoffen bzw. das Vertrauen darauf, es werde kein vollständiger Garantieausfall eintreten, genüge dafür nicht.
37
Das Berufungsgericht verkennt nicht die vom Beklagten vorgetragenen bzw. unstreitigen Indizien, die eine Verneinung des Vorsatzes rechtfertigen könnten. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die D-AG für ein stabiles und sicheres Unternehmen halten dürfen. Mit einem völligen Kursverfall der D-Aktie sei nicht zu rechnen gewesen. Im Rahmen des bilanziell Zulässigen seien ab dem Jahre 2000 Rückstellungen gebildet worden und eine nicht unerhebliche Eigenkapitalbildung erfolgt. Die Wirtschaftsprüfer hätten ein Testat erteilt. Im Rahmen der Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG habe die vom damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im November 2001 bestätigt, dass die aktuelle Bemessung des Risikos aus den gegenüber Wertpapiersparern eingegangenen Kapitalgarantien für Aktien der D-AG sachgerecht erfolgt und die gebildete Rückstellung insgesamt angemessen seien. Er sei davon ausgegangen, die von der S-GmbH bzw. ihrer Vorgängerin beabsich- tigte Rückstellungspraxis würde zur Abdeckung der künftigen Risiken aus der Kapitalgarantie ausreichen, so dass ihm deshalb erst recht nicht unterstellt werden könne, er hätte aus der ex-ante-Sicht - hier des Jahres 2000 - deren Unzulänglichkeit erkannt und die Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen.
38
In Anbetracht dieses Vortrags kann der Vorsatz des Beklagten nicht rechtsfehlerfrei mit der Begründung bejaht werden, das Berufungsgericht messe dem vertraglichen Garantieversprechen - abweichend von den Beurteilungen anderer Gerichte - die rechtliche Qualität einer Kapitalerhaltungsgarantie zu und unter diesen Voraussetzungen seien strengere Anforderungen an das von dem Beklagten zur Vermeidung des Vorwurfes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB geschuldete Verhalten zu stellen, so dass das bloße Hoffen bzw. das Vertrauen darauf, es werde kein vollständiger Garantieausfall eintreten, nicht genüge. Hier kommt es für die Frage, ob der Beklagte vorsätzlich handelte, nicht darauf an, wie das Berufungsgericht das fragliche Garantieversprechen auslegt, sondern darauf, was der Beklagte zu den für die Haftung maßgeblichen Zeitpunkten gewusst und gewollt hat.
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Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, warum der Beklagte als juristischer Laie die Garantieerklärung in einem Sinne hätte verstehen müssen, die - nach Ansicht des Berufungsgerichts - von denjenigen dreier Senate eines Oberlandesgerichts abweicht. Dabei ist es nicht entscheidend, welche rechtliche Beurteilung zutreffend ist, sondern darauf, ob die eine wie die andere aus der damaligen Sicht des Beklagten als möglich und vertretbar erscheinen konnte. Es ist auch nicht festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der Geschäftsentwicklung der S-GmbH bzw. ihrer Vorgängerin einen Totalverlust der angelegten Gelder des Klägers in seinen Vorsatz aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang hätte bei der Würdigung des Tatsachenstoffs einschließlich des Prüfungser- gebnisses im November 2001 auch erwogen werden müssen, ob der Beklagte bei Abgabe des Garantieversprechens eine Schädigung der Anlieger ernsthaft in Betracht gezogen hat. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 6 C 109/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2011 - 57 S 74/10 -
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aa) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage , die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f. mwN; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 248/08, juris Rn. 12 f.). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen , ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 mwN; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12 und - vom selben Tag - VI ZR 248/08, juris Rn. 13 jeweils mwN und vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25). Ein solches Unwerturteil rechtfertigt das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.