Amtsgericht Bonn Beschluss, 24. Juni 2014 - 23 K 208/12
Gericht
Tenor
Das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaftdes Wohnungsgrundbuchs
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von Q Blatt #####
920/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück:
Gemarkung Q, Flur #, Flurstück ##### Gebäude- und Freifläche, B-Str.##, groß: 5,64 a
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 gekennzeichneten Wohnung, bestehend aus allen Räumlichkeiten im 2.Obergeschoss hinten
Eigentümer: N L H T in Gesellschaft bürgerlichen Rechts
wird aufgehoben, da inzwischen ein Verfahrenshindernis gemäß § 28 ZVG vorliegt.
Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Bonn oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Bonn, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.
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Gründe
2Durch Beschluss vom 13.12.2012 hat das Gericht die Zwangsversteigerung des oben bezeichneten Grundbesitzes zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beschlossen. Dies auf Antrag der Frau S S1 als Pfändungsgläubigerin des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft.
3Mit Schreiben vom 07.05.2014 hat das Notariat Dr. S2 & Dr. H1, C, die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen § 28 ZVG beantragt. Das Notariat bezieht sich auf die inzwischen im Grundbuch erfolgte Eigentumsumschreibung sowie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2010, V 92/09.
4Der hierzu angehörte Vertreter der Antragstellerin, Herr Rechtsanwalt I, wendet sich gegen den Antrag. Dies, weil die Eintragung des Erwerbers, Herrn Q1, nicht rechtens bzw. rechtswidrig sei. Als Begründung kann das Gericht dem Schreiben lediglich entnehmen, dass die Grundbuchlage der materiellen Rechtslage nicht entspreche und keine Anhörung stattgefunden habe.
5Das Zwangsversteigerungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der erfolgten Grundbucheintragung nicht zu prüfen, es gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs, § 892 BGB, soweit kein Widerspruch eingetragen ist oder die Unrichtigkeit bekannt ist. Gemäß einer heute vom Zwangsversteigerungsgericht durchgeführten Grundbucheinsicht ist kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen.
6Eine vom Zwangsversteigerungsgericht zu beachtende Unrichtigkeit des Grundbuchs könnte sich ergeben, wenn die bisherigen Eigentümer, Herr L und Herr T, für das Zwangsversteigerungsgericht offenkundig nicht verfügungsbefugt waren. Dies ist nicht der Fall. Aus Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., Rn.Nr. 6.6 a)+b) und 6.7 zu § 180 folgt, dass die Eigentümer auch während des Versteigerungsverfahrens zur gemeinsamen Verfügung über das Grundstück befugt bleiben. Dies gilt auch, wenn ein Pfändungsgläubiger die Teilungsversteigerung betreibt. Dies gilt aufgrund der vom Notariat Dr. S2 & Dr. H1 zitierten Entscheidung des BGH sogar dann, wenn durch die Verfügung der gepfändete Anspruch des Gläubigers untergeht.
7Das Zwangsversteigerungsgericht hat weiter zu klären, ob die Eigentumsumschreibung tatsächlich zu einer Verfahrensaufhebung nach § 28 ZVG führen muss. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., Rn.Nr. 9.7 zu § 180, führt aus: " Zu grundbuchersichtlichen Hindernissen, gehört auch die Beendigung der Gemeinschaft mit Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten oder einen Miteigentümer, der infolge Auflassung bei rechtsgeschäftlicher Auseinandersetzungwährend des Verfahrens als Alleineigentümer eingetragen wird" (Unterstreichung vom Gericht eingefügt). Exakt diese Konstellation liegt vor.
Annotations
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.