Landgericht Bonn Urteil, 04. März 2016 - 3 O 367/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.630,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 15.12.2015, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagte nach erklärtem Widerruf zweier Darlehensverträge auf Feststellung und Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.
3Unter dem 25.03./26.03.2008 kam zwischen den Parteien unter der Hauptdarlehensnummer ########## (Unterkontonummern -### und -###) auf Antrag der Kläger ein Wohnungsbaudarlehensvertrag über einen Nennbetrag i.H.v. insgesamt 180.000,00 EUR (130.000,00 EUR und 50.000,00 EUR) zu Stande. Für die vereinbarten Konditionen wird auf das – beide Unterkonten erfassende – Angebotsformular (Anlage K1, Bl. ## ff. d. A.) verwiesen. Das Vertragsformular enthielt eine Belehrung über das Widerrufsrecht, in der es u.a. wie folgt heißt:
4„Widerrufsrecht
5Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
6Form des Widerrufs
7[ ... ]
8Beginn der Widerrufsfrist
9Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
10- ein Exemplar dieser Belehrung
11- eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
12erhalten hat.
13- und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV)
14erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
15Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
16[... ]
17Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
18Verbundene Geschäfte
19Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. [...]
20Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt [...].(vgl. Bl. ## R, ## d. A.)“
21Unter dem 03.04.2008/ 05.04.2008 kam zwischen den Parteien darüber hinaus unter der Darlehensnummer ########## ein KfW-Darlehensvertrag über einen Nennbetrag i.H.v. 58.000,00 EUR zu Stande. Es wurden ein Nominalzins i.H.v. 4,8 % und eine Festzinsperiode bis zum 31.03.2023 vereinbart. In der Widerrufsbelehrung hieß es zum Fristbeginn:
22„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
23- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat.
26Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
27[... ]“
28Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K2 (Bl. ## ff. d. A.) verwiesen.
29Beide Darlehen waren grundpfandrechtlich gesichert.
302014 tilgten die Kläger das Kfw-Darlehen vorzeitig. In diesem Zusammenhang unterbreitete die Beklagte unter dem 28.11.2014 ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung zum 31.12.2014, welches unter anderem die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 7.630,98 EUR und einer Gebühr für grundbuchliche Erklärungen von 83,30 EUR vorsah. In dem Vertrag befindet sich am Ende folgender Hinweis:
31„Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/ erklären sich der/ die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten“.
32Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung (Anl. B3, Bl. ### d. A.) Bezug genommen. Die Kläger nahmen das Angebot am 05.12.2014 vorbehaltlos an und beglichen die fälligen Beträge am 19.12.2014 vollständig.
33Mit Schreiben vom 20.08.2015 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge und baten um Antwort an ihre Prozessbevollmächtigten. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung mit Schreiben vom 23.09.2015 ab. Daraufhin wurde die Beklagte durch Anwaltsschriftsatz vom 07.10.2015 dazu aufgefordert, die Darlehen abzurechnen und die Ablösebeträge bis zum 21.10.2015 mitzuteilen. Dem kam die Beklagte auch nach weiterer Aufforderung im Schreiben des Klägervertreters vom 22.10.2014 mit Frist bis zum 30.10.2015 nicht nach.
34Mit Schreiben vom 19.02.2016 widerriefen die Kläger gegenüber der Beklagten ihre auf den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung getätigten Willenserklärungen und erklärten diesbezüglich die Anfechtung.
35Die Kläger behaupten, sie hätten die Aufhebungsvereinbarung nicht abgeschlossen, wenn sie erkannt hätten, dass sie sie durch den Abschluss auf ihr Widerrufsrecht verzichten sollten; im Falle einer Nachbelehrung hätten sie ihr Widerrufsrecht sofort ausgeübt.
36Sie sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen hätten den gesetzlichen Anforderungen jeweils nicht entsprochen. Das Wohnungsbaudarlehen verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, da nicht auf das Erfordernis der Textform der Widerrufsbelehrung hingewiesen worden sei und darüber hinaus auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. die Annahmeerklärung der Bank abgestellt werde. Dabei handele es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufes. Auch sei unklar, was mit Finanzierungsbedingungen gemeint sein. Die Informationen zu den finanzierten Geschäften seien verwirrend und legten das Subsumtionsrisiko dem Verbraucher auf. Letztlich sei es auch unzulässig, für mehrere Verträge eine einheitliche Widerrufsbelehrung zu unterbreiten. Die Belehrung über das Widerrufsrecht jedes einzelnen Darlehensnehmers stehe im Widerspruch zu dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Ausübung des Widerrufsrechts. Ferner sei es unzulässig, für zwei unterschiedliche Darlehensverträge lediglich eine gemeinsame Widerrufsbelehrung zu verwenden, so wie dies hinsichtlich der zwei Wohnungsbaudarlehen geschehen sei.
37Die Kläger beantragen,
381. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 18.03.2008 über 50.000,00 EUR (Hauptdarlehensnummer ##########, Konto ###) durch den am 20.08.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,
392. festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen sind,
403. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungs-(wert) Ersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von den Klägern geleisteten Tilgungs-, Sondertilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 1. genannte Darlehen zu zahlen,
414. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 20.08.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können,
425. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 18.03.2008 über 130.000,00 EUR (Hauptdarlehensnummer ##########, Konto ###) durch den am 20.08.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,
436. festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem unter 5. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen sind,
447. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungs-(wert) Ersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von den Klägern geleisteten Tilgungs-, Sondertilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 5. genannte Darlehen zu zahlen,
458. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 20.08.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 5. genannten Darlehens haben abschließen können,
469. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.714,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
47Die Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Die Beklagte erhebt die Einrede der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs unter Verweis auf den sieben Jahre nach Vertragsabschluss und im Falle des Kfw-Darlehens acht Monate nach Vertragsaufhebung ausgeübten Widerruf. Aufgrund der Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche im Rahmen der Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung aus Dezember 2014 und der darin enthaltenen Abgeltungsklausel sei die Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen. Es handele sich insofern um eine übereinstimmende Vertragsaufhebung, durch die die ursprünglich bestehenden synallagmatischen Pflichten weggefallen seien, so dass das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht ins Leere gehe. Abgesehen davon, dass die Belehrungen ordnungsgemäß seien, genössen sie auch den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung, da keine absolute Veränderungssperre bestehe und es vorliegend an einer inhaltlichen Bearbeitung fehle. Nutzungsersatz werde bereits dem Grunde nach nicht geschuldet. Die Anfechtung gehe ins Leere, da der Motivirrtum unbeachtlich sei.
50Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2016 (Bl. ### f. d. A.) Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52I. Die zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.
531. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der auf das KfW-Darlehen vom 03.04.2008/ 05.04.2008 entfallenen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.630,98 EUR.
54a. Den Klägern stand im Hinblick auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden, gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB anzuwendenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu, da die Widerrufsfrist bis zur Erklärung mit Schreiben vom 20.08.2015 noch nicht abgelaufen war.
55Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris).
56Gemessen an diesem Maßstab war die verwendete Widerrufsbelehrung betreffend das Kfw-Darlehen fehlerhaft. Sie entspricht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, da durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und … eine Abschrift des Darlehnsvertrages erhalten hat“, aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 18.04. 2005, Az. II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck entstehen kann, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden "Darlehensvertrag(es)" der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zum dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. insofern BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, Rn. 16).
57b. Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F.. Danach genügt eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris).
58Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster (Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008) nicht vollständig sondern weist mehrere strukturelle, sprachliche und inhaltliche Änderungen auf. So beginnt die Frist nach der Formulierung in der Musterwiderrufsbelehrung etwa „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“ und weicht insofern von der vorliegenden Belehrung erheblich ab. Der Inhalt der Belehrung entspricht damit offensichtlich nicht vollständig der Musterbelehrung.
59Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., NZG 2012, 427; ebenso BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799).
60c. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht durch die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 28.11./ 05.12.2014 ausgeschlossen.
61(1) Die Frage, was mit der Vereinbarung über die vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages von den Parteien gewollt war, ist anhand des im Wege der Auslegung des durch die Umstände des konkreten Einzelfalles determinierten Parteiwillens anhand eines objektiven Maßstabes zu bestimmen, §§ 133,157 BGB. Wenn sich nicht zweifelsfrei anderes ergibt, ist dabei davon auszugehen, dass die Parteien dasjenige gewollt haben, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH NJW 1994, 1537, 1538; NJW 1981, 816; OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008, Az. 18 U 55/06, Rn. 47, juris). Die unrichtige Bezeichnung einer schriftlichen Vereinbarung ist dabei irrelevant, da sich der Charakter eines Vertrages nicht nach einer formellen Bezeichnung, sondern danach richtet, was die Parteien mit ihm bezweckt haben. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, da sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, Az. XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Es unterliegt insofern der – nur beschränkt überprüfbaren – tatrichterlichen Verantwortung, die Gesamtumstände des Zustandekommens und der Ausgestaltung des Vertrages im konkreten Einzelfall zu bewerten und hieraus Schlussfolgerung zu ziehen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014, Az. XII ZR 111/12, Rn. 50, juris zur Auslegung von Abgeltungsklauseln in Vergleichen, bei der das Berufungsgericht auf die Regelungssystematik abgestellt hat).
62In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Darlehensnehmer an die Beklagte herangetreten ist mit dem Wunsch, das Kfw-Darlehen entgegen der vorgesehenen Vertragslaufzeit vorzeitig abzulösen. Dies bringt unmissverständlich den Wunsch zum Ausdruck, die im Tilgungsplan bestimmten Zeitpunkte für die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen zeitlich nach vorne zu verschieben. In der Aufhebungsvereinbarung kann daher nicht ohne weiteres eine einvernehmliche Beendigung des Schuldverhältnisses durch zweiseitige Willenserklärungen – und erst recht nicht der Ausschluss von Gestaltungsrechten, wie dem Widerruf oder der Anfechtung – gesehen werden.
63Die Vereinbarung zielt nach Auffassung der Kammer darauf ab, die vertraglichen Verpflichtungen einvernehmlich zu ändern, nicht hingegen darauf, Pflichten aufgrund gesetzlich bestehender und möglicherweise ausgeübter Gestaltungsrechte vollständig und abschließend aufzuheben. Bei Auslegung der Vereinbarung anhand der §§ 133, 157 BGB ist eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass der gesamte Darlehensvertrag und die darin enthaltenen Vereinbarungen aufgehoben werden und sämtliche wechselseitigen Ansprüche erloschen sind, nicht getroffen worden. Die Parteien haben insofern lediglich eine Modifizierung der den Darlehensverträgen ursprünglich zugrunde liegenden Bedingungen dergestalt vorgenommen, dass sie sich auf eine vorzeitige Ablösung der mit einer Laufzeit bis März 2023 versehenen Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verständigten (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11, Rn. 34, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 6.10.2010, Az. XI ZR 367/07, Rn. 28). Unter Berücksichtigung der Vereinbarung sind die Darlehnsverträge mit ihrem konkreten Leistungsumfang weder durch einen neuen Vertrag gänzlich zum Wegfall gekommen noch vollständig durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, so dass für einen Widerruf Raum bleibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 6 W 221/11, Rn. 15, juris).
64Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH vom 16.10.2013 (Az. IV ZR 52/12, Rn. 24, juris). Danach schließt eine zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben habe können. Denn bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können (BGH, a.a.O.). Die Erwägung des BGH, wonach der Verbraucher, der über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben kann (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, Rn. 36, juris), ist auf die vorliegende Konstellation einer Aufhebungsvereinbarung übertragbar. Gleiches gilt für die allgemeine Erwägung, der Widerrufsberechtigte könne auch nach Beendigung eines Vertrages und Erlöschen der beiderseitigen Leistungspflichten noch ein Interesse an einer Rückabwicklung des Vertrages haben, weshalb die Kündigung einen späteren Widerruf nicht generell ausschließe (BGH, a.a.O., Rn. 28).
65Ein Erlöschen des Widerspruchsrechtes nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz. So ist eine entsprechende Anwendung dieser Regelung nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 Rn. 37, juris).
66(2) Auch bei isolierter Betrachtung der in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Abgeltungsklausel vermag die Kammer eine materiell-rechtliche vertragliche Verzichtserklärung nicht zu erkennen.
67Die zwischen den Parteien geschlossene Abgeltungsklausel bezieht sich bereits aufgrund ihres Wortlauts nur auf die wechselseitigen Ansprüche betreffend die geschuldeten „v.g. Darlehensbeträge“. Sie schließt dahingegen keineswegs die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsrechts, wie das Widerrufsrecht, aus, wobei an eine solche Beschränkung der zum Zwecke des Verbraucherschutzes vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zum Widerruf hohe Anforderungen zu stellen wären.
68Gemäß § 397 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. In der Aufhebungsvereinbarung wird indes keine Regelung dazu, dass die Bank – oder die Darlehensnehmer – auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichten, sondern lediglich eine Regelung im Hinblick auf die vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrages getroffen. Eine Verzichtserklärung setzt jedoch denklogisch voraus, dass der Verzichtende sich dessen bewusst ist, worauf er verzichtet. Dies setzt die Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Umfangs seiner Verzichtserklärung zwingend voraus. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht wäre demnach, dass bestehende Unsicherheiten der Parteien gerade über das Widerrufsrecht bestehen, dessen sich der Darlehensnehmer sodann begibt. Dazu müsste der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zur Verfügung steht, um dann zu entscheiden, ob er dieses Recht - unter bestimmten Bedingungen - aufgeben will (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 57, juris). Dass diese Anforderung vorliegend erfüllt ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kammer geht bei lebensnaher Betrachtung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Zustandekommens der Aufhebungsvereinbarung vielmehr davon aus, dass den Klägern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der so genannten Aufhebungsvereinbarung gerade nicht bewusst war, dass sie die Verträge auch hätten widerrufen können.
69Ob eine Abgeltungsklausel auch unbekannte Ansprüche umfasst, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1997, II ZR 236/96, Rn. 12, nach juris = NJW 1998, 1315; Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 397 BGB Rn. 4 m.w.N.). Unbekannte Ansprüche können insbesondere von einer Abgeltungsklausel umfasst sein, wenn ein Gläubiger mit ihnen rechnet (OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008, Az. 18 U 55/06, Rn. 52, juris). Diesem Grundsatz trägt auch die Rechtsprechung des BGH Rechnung, wonach Vergleiche, deren Inhalt zwingendem Recht widerspricht, nur dann wirksam sind, wenn die ernstliche Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden ist (BGH, Urteil vom 09.11.2006, Az. IX ZR 285/03, Rn. 17, juris; BGHZ 65, 147; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 57, juris). An einem aufgrund der Unklarheiten betreffend die Gesetzeslage bestehenden gegenseitigen Nachgeben fehlt es indes bei der – hier vorliegenden – einseitigen Vorgabe eines Abrechnungsergebnisses durch die Bank.
70In der vorliegenden Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Darlehensnehmer davon ausgingen und ausgehen mussten, dass die Abgeltungsklausel sich über die Geltendmachung der vorgenannten Beträge hinaus auch darauf erstreckt, die Ansprüche auszuschließen, die aus einem widerrufsbedingt eintretenden gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis resultieren. Dies gilt unabhängig von der zu vermutenden Unkenntnis betreffend das Bestehen eines Widerrufsrechts insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Ansprüche eine andere Rechtsnatur aufweisen und ihrer Berechnungsweise bzw. Größenordnung nach über die in der Aufhebungsvereinbarung genannten Ansprüche möglicherweise hinausgehen.
71Auch ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 397 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da der Darlehensnehmer mit Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung keineswegs anerkennt, dass das infolge des Widerrufs gesetzlich eintretende Rückgewährschuldverhältnis nicht besteht. Er erklärt sich lediglich damit einverstanden, dass nach Zahlung der vorgenannten Beträge die gegenseitigen Ansprüche „betreffend die vorgenannten Darlehensbeträge“ aus dem bestehenden Darlehensverhältnis abgegolten sind. Darin ist bei der gebotenen strengen Auslegung der Willenserklärung keineswegs die Erklärung mit enthalten, dass auch auf Ansprüche aus dem, völlig andere Leistungspflichten betreffenden, Rückgewährschuldverhältnis verzichtet werden soll.
72(3) Selbst wenn der Abgeltungsklausel eine solche weit gehende Bedeutung beigemessen würde, so wäre diese jedenfalls unwirksam.
73Denn eine Abgeltungsklausel, die gesetzlich bestehende zwingende Regelungen ausschließt, ist ungeachtet dessen unwirksam, ob sie als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB auszulegen und damit auch anhand des Maßstabes der §§ 307 ff. BGB auf das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung hin zu überprüfen ist.
74Widerrufsrechte sind als tragender Bestandteil des Verbraucherschutzes insofern zwar zu Gunsten des Verbrauchers abdingbar, nicht aber zu seinen Lasten. Damit ist es auch ausgeschlossen, durch besondere Vereinbarungen im Vertrag das Widerrufsrecht auszuschließen oder seinem wesentlichen Inhalt nach einzuschränken. Dies ergibt sich für Finanzierungsverträge ausdrücklich aus § 511 BGB, wonach von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 BGB abweichende Vereinbarungen auch dann unzulässig sind, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Für die in den §§ 312 ff. BGB geregelten Widerrufsrechte, insbesondere das Fernabsatzgeschäft, resultiert dies gleichsam aus § 312 i BGB in der bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung geltenden Fassung vom 27.07.2011. Gegen diese gesetzlichen Leitbilder verstoßende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unangemessen benachteiligend, § 307 Abs. 1 BGB.
75Damit bedarf es keiner Klärung der Frage, ob den Klägern im Hinblick auf die Aufhebungsvereinbarung ein Widerrufsrecht zustand, welches sie fristgemäß ausgeübt haben bzw. ob die Anfechtung durchgreift. Es kann auch dahinstehen, ob ein Berufen auf die Abgeltungsklausel durch die Bank vor dem Hintergrund rechtsmissbräuchlich ist, dass sie im konkreten Einzelfall aufgrund der insofern eindeutigen Rechtsprechung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) möglicherweise bereits dringenden Grund zur Annahme hatte, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht im Ursprungsvertrag unrichtig war und sie den Darlehensnehmer hierüber im Unklaren gelassen hat, indem sie eine Nachbelehrung unterließ.
76d. Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa verwirkt.
77Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris).
78Die Annahme von Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02, Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518, 1520; OLG Köln, a.a.O. jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az. V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 21, 83).
79Gemessen daran liegt vorliegend keine Verwirkung vor. Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgte über sieben Jahre nach Vertragsschluss und acht Monate nach vollständiger Rückführung des Darlehens zum 31.10.2018.
80Nach Ansicht der Kammer begründet die Vertragsaufhebung und die damit verbundene Erfüllung aller wechselseitiger Pflichten zwar grundsätzlich ein Umstandsmoment (so auch OLG Köln, Beschlüsse vom 21.05.2014 und vom 05.08.2013, Az. 13 U 219/12). Es bedarf aber auch insoweit eines gewissen Zeitablaufes bis die Darlehensgeberin aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen muss, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen darf (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11; Beschluss vom 21.05.2013, Az. 13 U 219/12, Rn. 11, juris). Ein – die gesetzliche Regelverjährung noch unterschreitender – Zeitraum von acht Monaten zwischen Vertragsaufhebung und Ausübung des Widerrufsrechts ist dabei zu gering, um das Zeitmoment bejahen zu können (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 69, juris).
81Es steht auch kein weiteres Verhalten der Kläger im Raum, aus dem die Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, sie würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Dies gilt ungeachtet der durch die Kläger nach eigenen Angaben erbrachten Sondertilgungen. Sofern teilweise vertreten wird, die Entgegennahme von Sondertilgungen schaffe einen Vertrauenstatbestand und offenbare gegenüber der Beklagten den Wille, am Vertrag festhalten zu wollen, so teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Dass durch die Inanspruchnahme der gemäß Ziffer 1.6 des Wohnungsbaudarlehensvertrages vertraglich eingeräumten Gelegenheit ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wurde, dass die Beklagte mit der Ausübung des Widerrufs des Kfw-Darlehens nicht mehr zu rechnen hatte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Sofern dem entgegengehalten wird, die Erbringung von Sondertilgungen setze eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vertrag voraus und dokumentiere, dass sich der Verbraucher an den Vertrag gebunden fühlt, kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Sondertilgungen im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses (hier des Wohnungsbaudarlehens) geleistet wurden. Die Zahlung von Sondertilgungen reicht für sich betrachtet ebenso wenig wie die bloße Vertragserfüllung im laufenden Vertragsverhältnis dazu aus, einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Bank zu schaffen, da hieraus keineswegs zwingend der Rückschluss gezogen werden kann, der Darlehensnehmer werde auf Dauer auf das ihm zustehende Widerrufsrecht verzichten. Vielmehr muss die Bank während des laufenden Vertragsverhältnisses nicht nur stets damit rechnen, dass der Kunde vertraglich eingeräumte Optionen wahrnimmt – etwa Sondertilgungen erbringt oder ein Sonderkündigungsrecht ausübt – sondern auch damit, dass er sein Widerrufsrecht ausübt. Gegen die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht dabei, dass die Kläger bei lebensnaher Auslegung und in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte von ihrem Recht nichts wussten bzw. nichts wissen mussten und ihre Unkenntnis nicht zu vertreten haben, während die Beklagte gut oder sogar besser als die Berechtigten in der Lage war, die Situation einzuschätzen (Staudinger/Dirk Olzen/Dirk Looschelders (2015) BGB § 242, Rn. 309 m.w.N.). Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt insofern keinen Schluss des anderen Vertragsteils darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003, Az. XI ZR 248/02, Rn. 14, juris, NJW 2003, 2529, 2530).
82Da die Beklagte die Situation zudem selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, WM 2014, 1030; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, Beck RS 2015,09345, Rn. 22 m.w.N.) und überdies in Kenntnis der Unwirksamkeit der Belehrung dennoch auf eine nachträgliche Richtigstellung etwa durch eine Nachbelehrung verzichtet hat, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, durfte sich die Beklagte bei objektiver Bewertung nicht auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, zwar nicht in jedem Einzelfall verlangt werden kann, auch die bereits vor vielen Jahren erteilten Widerrufsbelehrungen auf die Notwendigkeit einer Nachbelehrung zu überprüfen (vgl. in diese Richtung auch OLG Köln, Urteil vom 28.10.2015, Az. 13 U 123/14). Dennoch erscheint eine Nachbelehrung etwa im vorliegenden, konkreten Einzelfall, in dem sich die Beklagte angesichts des Zustandekommens der vorzeitigen Vertragsaufhebungsvereinbarung zwangsläufig mit der Darlehensakte auseinandersetzte, ohne Weiteres möglich und zumutbar. Es bestehen letztlich auch keine für die Kläger erkennbaren Anhaltspunkte, wonach die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Rn. 36, juris m.w.N.). Damit kann dahinstehen, ob die Beklagte im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen hat.
83e. Das Recht zur Ausübung des Widerrufs ist auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.
84Eine Rechtsausübung ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB missbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (vgl. die st. Rspr. des BGH, etwa Urteil vom 15.03.2012, Az. IX ZR 35/11, Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht für den Verbraucher nach der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung als "ewiges" Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. ausgestaltet war, mithin unabhängig von der Motivation des Widerrufenden, sich von dem eingegangenen Vertrag lösen zu wollen, ausgeübt werden konnte. Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach im Jahr 2002 durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 21.07.2002 (BGBl. I, S. 2850) eine bewusste Entscheidung für eine unbefristete Widerrufsmöglichkeit bei fehlender oder unrichtiger Belehrung getroffen wurde, darf allenfalls unter Zugrundelegung strenger Anforderungen durch das allgemeine Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.01.2016, Az. 4 U 79/15, Rn. 83, juris). Es bedarf hierfür eines objektiv grob unredlichen Verhaltens. Dabei genügt die bloße vertragskonforme Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht. Erst recht kann die – auch lange Zeit nach Vertragsschluss erfolgte – Ausübung des Widerrufsrechts, welche zwangsläufig zu einem Wegfall der vertraglichen Primärpflichten und einer regelmäßig für den Widerrufenden jedenfalls nicht unvorteilhaften Rückabwicklung führt, nicht für die Annahme ausreichen, der Widerruf erfolge aus unlauteren Erwägungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Widerrufes vorliegend der Erreichung vertragsfremder oder sonstiger unlauterer Zwecke diente, sind ausgehend von den vorstehenden Erwägungen nach Überzeugung des Gerichts in Ermangelung anderweitigen Vortrages nicht ersichtlich. Denn der bloße Umstand, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch und gerade zum jetzigen Zeitpunkt für den Widerrufenden aufgrund des aktuellen Zinsniveaus vorteilhaft, für den Vertragspartner hingegen mit finanziellen Einbußen verbunden ist, begründet für sich genommen keine Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 84). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht nur mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Grund für das Nichterlöschen des Widerrufsrechts gesetzt hat, sondern es auch in der Hand gehabt hätte, das Widerrufsrecht – spätestens im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Aufhebungsvereinbarung und der damit einhergehenden Befassung mit dem konkreten Vertrag – mittels Nachbelehrung zum Erlöschen zu bringen.
85Ein illoyales oder missbräuchliches Verhalten der Klägers dahingehend, dass diese in Kenntnis eines bestehenden Widerrufsrechts über längere Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst in einem Zeitpunkt erklärt hätten, als dies aufgrund der eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, namentlich dem gesunkenen Zinsniveau, für sie besonders günstig war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 65, juris).
86Damit muss die Beklagte die für die vorzeitige Aufhebung des Kfw-Darlehensvertrages vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 7.630,98 EUR zurückzahlen.
87f. Der Anspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
88Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen indes nicht.
892. Ein Anspruch auf Rückzahlung der für die grundbuchlichen Erklärungen gezahlten 83,30 EUR besteht nicht. Die Zahlung dieses Betrages, den die Beklagte als Aufwendungsersatzanspruch sowie gemäß Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages (Kosten für die Grundpfandrechtsbestellung, Bl. ## d. A.) beanspruchen konnte, erfolgte insofern nicht auf das Darlehen, sondern im Hinblick auf die – vorliegend nicht widerrufene – schuldrechtliche Sicherungsabrede und bleibt daher im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses außer Betracht.
903. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich das Wohnungsbaudarlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Pflicht der Kläger zur Erbringung der Tilgungszahlungen entfallen ist, Nutzungsersatz seitens der Beklagten geschuldet bzw. ein etwaiger Zinsschaden zu ersetzen ist.
91a. Die Anträge zu 1) und zu 5) sind unbegründet.
92Der Wohnungsbaudarlehensvertrag wurde nicht fristgerecht widerrufen. Den Klägern stand am 20.08.2015 kein Widerrufsrecht mehr gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Durch die Belehrung ist es den Klägern ausgehend davon ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, binnen zwei Wochen ab Zugang der Annahmeerklärung zu entscheiden, ob sie sich an ihrer Willenserklärung festhalten lassen möchten oder nicht.
93Die streitgegenständliche Belehrung ist umfassend, unmissverständlich und klärt die Kläger in eindeutiger Form über ihre Rechte auf (vgl. nur das Urteil des LG Bonn v. 05.11.2014, Az. 3 O 287/14; Beschlüsse des OLG Köln vom 23.03.2015 und 22.04.2015, Az. 13 U 168/14). Der Beginn der Widerrufsfrist ist zutreffend wiedergegeben, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht, wobei der letzte Spiegelstrich und der Zusatz "nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" auf § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004) zurückgehen, da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes i.S.v. § 312 d BGB erfolgte. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB a. F. erfordern dahingegen keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG), was vorliegend geschehen ist.
94Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot liegt nicht etwa darin, dass nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Belehrung in Textform vorliegen muss, da dies vorliegend angesichts der Unterschrift der Kläger unstreitig der Fall war. Eine Pflicht zur Übernahme des Wortlauts der Musterwiderrufsbelehrung besteht insoweit gerade nicht.
95Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Formulierung „nicht jedoch vor Vertragsschluss“ gibt entgegen der klägerseitigen Annahme ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Zusatz ist insbesondere nicht geeignet, Zweifel an dem Beginn der Frist hervorzurufen. Der Verbraucher hat in der vorliegenden Konstellation des Antragsverfahrens im Zeitpunkt des Beginns des Fristlaufs bereits ein bindendes Angebot abgegeben und ist sich also über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages im Klaren. Es ist für ihn aus der Belehrung heraus erkennbar, dass die Widerrufsfrist nach Übersendung seines Vertragsangebotes, aus dem sich die Vertragsbedingungen ergeben und dem die genannten Informationen nach § 312 c BGB beigefügt sind, beginnt, sobald er die Annahmeerklärung der Beklagten erhält. Da die Annahmeerklärung den Darlehensnehmer zwingend erst nachfolgend erreicht, was bei lebensnaher Auslegung für den Durchschnittsverbraucher auch klar ist, lässt sich der Fristbeginn hinreichend deutlich bestimmen. Davon abgesehen, kann es auch nicht zu Lasten des Darlehensgebers gehen, dass möglicherweise der Gesetzestext nicht eindeutig gefasst ist (LG Köln, Urteil vom 05.08.2010, Az. 15 O 601/09, Rn. 23, juris).
96Etwas anderes folgt nicht etwa daraus, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt in den Besitz einer Vertragsurkunde gekommen sind, auf der sich sowohl ihre als auch die Unterschrift der Bank befunden hat. Denn dies ist ausweislich der Gestaltung des Vertragsformulars weder vorgesehen noch nach dem Gesetzeswortlaut geboten gewesen. Auch der Widerrufsbelehrung ergibt sich nichts anderes. Die Formulierung „mit der Annahmeerklärung der Bank“ ist bei Auslegung der Umstände des Zustandekommens des Vertrages und der Gestaltung des Formulars nicht geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die Frist beginne ohne die Abgabe einer Vertragserklärung zu laufen. Bereits dem Wortlaut „mit“ lässt sich nicht entnehmen, dass die Annahmeerklärung zeitgleich mit dem Angebot geschweige denn auf der gleichen Urkunde vorhanden sein muss. Das Adverb „mit“ bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachverständnis vielmehr das kumulative Zusammentreffen mehrerer Gegebenheiten oder Umstände und wird entsprechend als Synonym für „neben anderem; auch; ebenfalls“ verwendet. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann die Formulierung bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont auch nicht etwa so verstehen, dass die Frist lediglich dann zu laufen beginnt, wenn zeitgleich mit dem Darlehensangebot eine Annahmeerklärung vorliegt, §§ 133, 157 BGB. So ist das Formular nicht nur unmissverständlich mit „Darlehensantrag“ überschrieben und beginnt auf Seite 1 mit den Worten „Der Darlehensnehmer beantragt bei der E Bank …[…]“. Es sieht unter der Widerrufsbelehrung zudem auch nur eine Unterschriftenleiste für den Darlehensnehmer vor und stellt auf Seite 7 zudem klar, dass durch die Unterzeichnung der Erklärung „ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages“ abgegeben wird, an welches der Darlehensnehmer „für einen Monat“ gebunden ist (Bl. ## R d. A.).
97Dass das Vorliegen einer Annahmeerklärung keine gesetzliche Voraussetzung für den Fristbeginn ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Denn dem Darlehensgeber obliegt es allein, den Fristbeginn für den Darlehensnehmer in deutlicher Art und Weise erkennbar zu machen. Es reicht dabei aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG). So verhält es sich vorliegend, wenn für den Fristbeginn nicht lediglich auf den Vertragsschluss, sondern eben den Zeitpunkt, in dem der Darlehensnehmer die Annahmeerklärung erhält, abstellt wird.
98Dass der gesetzlich nicht vorgesehene Zusatz („mit der Annahmeerklärung der Bank“) zu einer Verlängerung der zweiwöchigen Widerrufsfrist führt, ist für die Frage der Wirksamkeit der Belehrung unerheblich. So ist es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unschädlich, wenn der Beginn der Widerrufsfrist über eine gesetzliche Regelung hinaus herausgeschoben wird (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, Rn. 20, juris). Der BGH legt dabei die Annahme zugrunde, dass die Parteien mit der Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbaren, was – weil sich dies zugunsten des Verbrauchers auswirke – zulässig sei (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berühre die Ordnungsgemäßheit der Belehrung dabei nicht. Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht vorliegend darüber hinaus dem Interesse des Kunden, weil hierdurch für ihn unmissverständlich klar ist, wann der Vertrag zustande gekommen ist.
99Darüber hinaus begegnet auch der Verweis auf die Finanzierungsbedingungen keinen Bedenken, da aus dem Gesamtkontext der im Formular enthaltenen Angaben und den übergebenen, von den Klägern zur Akte gereichten „Finanzierungsbedingungen“ (Bl. ## ff. d. A.) unmissverständlich hervorgeht, welche Regelungen mit der Begrifflichkeit gemeint sind.
100Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Belehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet. Aufgrund der – in Fettdruck hervorgehoben – ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen (Subsumtions)Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen (vgl. auch Beschlüsse des OLG Köln vom 23.03.2015 und 22.04.2015, Az. 13 U 168/14).
101Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist es zudem unerheblich, dass für das in zwei Unterkontonummern mit unterschiedlichen Konditionen aufgegliederte Wohnungsbaudarlehen eine einheitliche Widerrufsbelehrung verwandt wurde. So steht es den Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie frei, ein Darlehensverhältnis – wie hier – mittels Aufspaltung in unterschiedliche Unterkontonummern innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde zu begründen und mit einer einheitlichen Belehrung zu versehen.
102Auch die Rüge betreffend die hinreichende Belehrung über das Erfordernis des gemeinsamen Widerrufs des Darlehensvertrages verfängt nicht. So ergibt sich aus der Belehrung (Bl. ## d. A.) zwei Sätze weiter mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein gemeinsamer Widerruf nicht erforderlich ist, sondern der Widerruf eines der Darlehensnehmer automatisch für und gegen die anderen wirkt und die anderen Darlehensnehmer über einen Widerruf informiert werden. Damit ist nach der vertraglichen Ausgestaltung eine gemeinsame Ausübung gerade entbehrlich. Ein Informationsbedürfnis der Darlehensnehmer – über ein in dem konkreten Vertrag nicht bestehendes Erfordernis – besteht nicht.
103b. Ausgehend davon besteht auch kein Anspruch auf Feststellung, dass die Pflicht zur Erbringung von Tilgungsleistungen ab dem Zeitpunkt des ausgeübten Widerrufs am 20.08.2015 nicht mehr besteht (Anträge zu 2) und zu 6)). Erst recht trifft die Beklagte mangels bestehenden Rückgewährschuldverhältnisses weder eine Pflicht zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die von den Klägern erbrachten Zahlungen (Anträge zu 3) und zu 7)) noch zum Ersatz etwaiger Zinsschäden, die daraus resultieren, dass nach erklärtem Widerruf kein neuer Darlehensvertrag zu den üblichen Konditionen abgeschlossen werden konnte (Anträge zu 4) und zu 8)).
104II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, 709 ZPO. Die Zuvielforderung der Beklagten war insofern verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.
105Die – nachgelassenen – Schriftsätze der Parteien vom 02.03.2016 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
106Streitwert: 133.064,32 EUR (80 % der bei Klageeinreichung offenen Darlehensvaluta + 7.714,28 EUR)
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(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Januar 2003 auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 420,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger über den von dem Berufungsgericht bereits ausgeurteilten Betrag hinaus 1.242,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 97,3 %, die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %.
Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 93,8 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 94,5 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im ersten Rechtszug trägt der Kläger 97,3 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im ersten Rechtszug trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im zweiten Rechtszug trägt der Kläger 93,8 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im zweiten Rechtszug trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im dritten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im dritten Rechtszug trägt der Kläger 94,5 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trägt der Kläger.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften beschäftigen sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Der Kläger beteiligte sich mit drei Erklärungen vom 9. Oktober 1997 als stiller Gesellschafter an der G. BeteiligungsAG , einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 (Vertragsnummern 4 und 5). Als Einlagen hatte er 10.500,00 DM und monatliche Raten i.H.v. je 157,50 DM über 24 Jahre und je 52,50 DM über 12 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeiten sollten die Auseinandersetzungsguthaben aus den
beiden Ratenverträgen über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Aufgrund einer Vollmacht des Klägers schloß die G. Beteiligungs-AG in seinem Namen mit der Beklagten zu 2 unter dem 1. Januar 1998 zwei weitere stille Gesellschaftsverträge, wonach der Kläger die monatlichen Raten für noch 286 bzw. 142 Monate an die Beklagte zu 2 - bezogen auf deren Unternehmenssegment VII - zu zahlen hatte bei sonst im wesentlichen gleichen Bedingungen wie in den ersten Verträgen (Vertragsnummern 24 und 25). Mit Erklärung vom 2. März 1999 schloß der Kläger einen weiteren stillen Gesellschaftsvertrag mit der Beklagten zu 2 in deren Unternehmenssegment VII (Vertragsnummer 04). Die Einlage sollte in einem Einmalbetrag i.H.v. 42.000,00 DM und monatlichen Raten i.H.v. je 840,00 DM über 10 Jahre erbracht werden. Das Auseinandersetzungsguthaben sollte in einer Summe ausgezahlt werden. Der Einmalbetrag wurde später auf 31.500,00 DM herabgesetzt.
Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 2001 verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2 die Rückzahlung seiner auf alle Verträge geleisteten Einlagen. Zur Begründung berief er sich auf falsche Beratung, auf die Nichtigkeit bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer Untersagung der ratenweisen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und auf die Sittenwidrigkeit der Verträge u.a. wegen eines modifizierten Schneeballsystems.
Während des Rechtsstreits hat der Kläger seine Vertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Er hat beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 zur Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Einlagen - abzüglich der Entnahmen - in Höhe von 4.164,47 € bezüglich der Beklagten zu 1 und 26.532,47 € bezüglich der Beklagten zu 2 zu verurteilen,
hilfsweise im Wege der Stufenklage zur Auskunft über die Auseinandersetzungsguthaben mit Stand vom 31. Dezember 2000 und Auszahlung der sich daraus ergebenden Beträge. Daneben hat er von den zu 3. und 4. mitverklagten Anlagevermittlern Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1 und 2 die Auseinandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2000 mitgeteilt. Daraufhin hat der Kläger nur noch seine Zahlungsanträge gestellt und dabei erklärt, er mache damit hilfsweise auch Ansprüche auf Rückzahlung der Auseinandersetzungsguthaben geltend. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 243,37 € verurteilt, das ist das Auseinandersetzungsguthaben aus den beiden Folgeverträgen vom 1. Januar 1998. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Eine gegen die Nichtzulassung der Revision bezüglich der Beklagten zu 4 eingelegte Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision und die Berufung sind teilweise begründet und führen unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und Teilabänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt : Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagten ) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei könne offen bleiben , ob die Beitrittserklärungen wirksam angefochten oder sonst nichtig seien und ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zustehe. Die Verträge seien jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Davon sei weder wegen
des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens noch wegen besonders grober Sittenwidrigkeit oder wegen des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz eine Ausnahme zu machen. Die Unmöglichkeit der ratierlichen Auszahlung stelle auch nicht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Die Widerrufserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei im übrigen wegen Fristablaufs unwirksam. Schließlich bestehe auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge mit der Folge eines - über die Verurteilung der Beklagten zu 2 hinaus bestehenden - Anspruchs auf Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Insbesondere ergebe sich ein Kündigungsgrund nicht aus einer fehlerhaften Aufklärung des Klägers über die Risiken der Anlage durch die Beklagten zu 3 und 4. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei nicht bewiesen. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten bei ihrer Parteivernehmung Gegenteiliges bekundet.
II. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß die Gesellschaftsverträge vom 9. Oktober 1997, 1. Januar 1998 und 2. März 1999 jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Vertragspartner von dem Vertrag lösen. Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf es für die Invollzugset-
zung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister. Es genügt, daß der stille Gesellschafter Einlagezahlungen leistet (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien bzw. die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 haben die Verträge als wirksam behandelt. Der Kläger hat zunächst die Einlagezahlungen vertragsgemäß erbracht.
b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Insbesondere reicht dafür der Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und der Widerruf nach § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht aus, wie der Senat bereits in den Urteilen vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) und 21. März 2005 (aaO) entschieden hat.
2. Erfolg hat die auf Rückzahlung der Einlagen gerichtete Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gegenüber den Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruchs.
Der Ausgangspunkt der Revision ist allerdings zutreffend. Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 19. Juli 2004, 29. November 2004 und 21. März 2005 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256 und
II ZR 140/03 sowie II ZR 310/03, z.V.b.) ausgeführt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.
Das Berufungsgericht hat aber nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagten nicht festzustellen vermocht. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Kläger seine Behauptung, er sei bei Abschluß der Verträge nur unzureichend über die Nachteile und Risiken der Anlageform aufgeklärt worden, nicht habe beweisen können. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gebunden. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht eingangs seiner rechtlichen Urteilsbegründung die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß besteht, offen gelassen hat. Denn in der Sache hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dann doch abgelehnt.
3. Erfolg hat die Revision dagegen in bezug auf das Hilfsbegehren des Klägers. Die Beklagten sind - über den von dem Berufungsgericht angenommenen Umfang hinaus - verpflichtet, dem Kläger die Auseinandersetzungsguthaben aus den stillen Gesellschaften auszuzahlen.
a) Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 sich verpflichtet hatte , die Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Renten auszuzahlen - das betrifft die beiden Verträge mit ratenweiser Einlagezahlung vom 9. Oktober 1997 - hat der Kläger wegen des Wegfalls dieser Rentenzahlung ein außeror-
dentliches Kündigungsrecht, wie der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2005 in der Sache II ZR 124/03 (z.V.b.) ausgesprochen hat.
b) Im übrigen sind alle Vertragserklärungen von dem Kläger nach § 1 Abs. 1 HaustürWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen worden.
Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sind auf die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar, wenn der Zweck des Vertragsschlusses - wie hier - vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin , Mitglied einer Gesellschaft zu werden (Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255).
Die Verträge vom 9. Oktober 1997 und 2. März 1999 sind in einer Haustürsituation i.S. des § 1 Abs. 1 HaustürWG geschlossen worden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG war noch nicht abgelaufen, als der Kläger in der Klageschrift den Widerruf erklärt hat. Nach § 2 Abs. 1 HaustürWG beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Kunden eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird, die drucktechnisch deutlich gestaltet und geeignet ist, einen rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmißverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts zu belehren (BGHZ 121, 52, 54 f.; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2321). Daran fehlt es hier (vgl. Sen.Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). In den Belehrungen über das Widerrufsrecht heißt es: "Meine Beitrittserklärung … kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die
Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung". Vor diesem Text befindet sich auf den Zeichnungsscheinen nicht nur die Unterschriftszeile für den Anleger, sondern - unmittelbar vor dem Text - auch die Unterschriftszeile für die Annahmeerklärung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Damit ist für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser unklar, ob die Frist mit seiner Unterzeichnung, mit der Unterzeichnung durch den Vertreter der Vertragspartnerin oder mit der - der Gegenzeichnung vorausgehenden - Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.
Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht deshalb erloschen, weil ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 bzw. die Beklagte zu 2 in ihren Vertragsbestätigungen vom 27. Oktober 1997 und 9. August 1999 zusätzliche Widerrufsrechte eingeräumt haben. Insoweit fehlt es schon an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG. Im übrigen erfüllen diese Widerrufsbelehrungen nicht die Vorraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG. Danach darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten und ist von dem Kunden zu unterschreiben.
Der Widerruf der Vertragserklärungen durch den Kläger hat nach den auch insoweit anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft (s. BGHZ 156, 46, 51 ff.; Sen.Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) die Rechtsfolgen einer Kündigung. Die Beklagten haben dem Kläger damit die ihm aus den beendeten stillen Gesellschaften zustehenden Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Das sind nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten bezüglich der Beklagten zu 1 für die drei Verträge vom
9. Oktober 1997 insgesamt 420,58 € und für die Beklagte zu 2 bezüglich des Vertrages vom 2. März 1999 1.242,76 €. Die Guthaben aus den beiden Folgeverträgen vom 1. Januar 1998 hat das Berufungsgericht bereits zugesprochen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Strohn
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das beklagte Land Berlin (im folgenden: der Beklagte) faßte 1992 den Entschluß, auf einer als "L. II" bezeichneten Fläche in B. ein Bauabfall-Recycling-Zentrum zu errichten. Es sollte sich um ein sogenanntes Vorzeigeobjekt handeln. Die Klägerinnen, drei Berliner Baugesellschaften , schlossen sich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und boten sich dem Beklagten als Investoren und als Träger des geplanten Recycling-Zentrums an. Am 19. Mai 1993 schlossen die Klägerinnen als Mieter und der Beklagte als Vermieter über dieGrundstücke L. II einen schriftlichen Mietvertrag ab. Die Mieter verpflichteten sich unter anderem, alle erforderlichen Bauarbeiten auf eigene Kosten auszuführen (§ 9) und Baumischabfälle anzunehmen und zu sortieren sowie Reststoffe ordnungsgemäû zu entsorgen (§ 3). Der Mietzins sollte - zunächst - eine 1 DM pro Quadratmeter und Monat betragen, auûerdem sollte der Vermieter als "Nutzungsentgelt" 10 % vom Rohertrag des Betreibers erhalten (§ 6). § 1 Abs. 4 lautet: "Der Mieter übernimmt sämtliche Kosten für alle erforderlichen Planungen und Genehmigungen im Falle des positiven Abschlusses." In einer von beiden Parteien unterzeichneten ergänzenden Vereinbarung zum Mietvertrag erläuterten die Parteien, was mit einigen Regelungen des Mietvertrages gemeint sei. Zu § 1 Abs. 4 heiût es, gemeint sei: "Der Vermieter übernimmt alle notwendigen nachgewiesenen Kosten, wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt werden." Die Klägerinnen haben die erforderlichen Genehmigungsunterlagen erarbeiten lassen und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eingeleitet. Gegen den Plan, auf dem Gelände L. II die Anlage zu errichten, erhoben sich erhebliche Widerstände in der Bevölkerung, über die auch in der Presse berichtet wurde. Auch das zuständige Bezirksamt P. , das an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen war, war gegen diesen Plan. Der Beklagte schlug den Klägerinnen deshalb vor, die Anlage zu veränderten Bedingungen auf dem Gelände L. I zu errichten. Die Kläger beantragten daher am 30. Januar 1995 zunächst das Ruhen des Genehmigungsverfahrens für das Gelände L. II. Mit Schreiben vom 25. August
1995 teilte der Beklagte (Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen) den Klägerinnen mit, es sei "in unserem Hause" entschieden worden, den Standort L. II nicht weiter zu verfolgen und die geplante Anlage statt dessen auf der Fläche L. I zu errichten. Weiter heiût es in diesem Schreiben: "Aus diesem Grunde lösen wir im gegenseitigen Einvernehmen obigen Vertrag ... auf, um einen modifizierten Vertrag hinsichtlich des neuen Standorts ... zu vereinbaren." Die Klägerinnen widersprachen der Auflösung des alten Mietvertrages, weil sie mit verschiedenen Regelungen des vom Beklagten für L. I vorgelegten Vertragsentwurfs nicht einverstanden waren. Die Verhandlungen hierüber scheiterten. Die Klägerinnen nahmen später den Genehmigungsantrag zurück. Mit der vorliegenden Klage verlangen sie die Erstattung der bei ihnen angefallenen Planungskosten. Sie machen geltend, bei der Vertragsverhandlung am 18. Dezember 1992 hätten sie ausdrücklich gefordert, daû ihnen im Falle der Nichtdurchführbarkeit des Vorhabens die Planungskosten erstattet werden müûten. Die Vertreter des Beklagten hätten daraufhin versichert, das Vorhaben könne an dem vorgesehenen Standort unzweifelhaft durchgeführt werden, die Senatsverwaltung für Bauen werde sich gegenüber dem Bezirksamt durchsetzen. Irgendwelche Kosten müûten die Klägerinnen nur selbst tragen , wenn ihnen die erforderlichen Genehmigungen auch erteilt würden. Als Ergebnis dieser Erörterung sei § 1 Abs. 4 in den Mietvertrag aufgenommen worden.
Den Genehmigungsantrag hätten sie zurückgenommen, nachdem die zuständige Genehmigungsbehörde ihnen unmiûverständlich erklärt habe, unter den gegebenen Umständen komme eine Genehmigung nicht in Frage. Das Landgericht hat durch Grundurteil die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht führt aus, nach § 1 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages hätten die Klägerinnen als Mieter "im Falle des positiven Abschlusses" alle Planungs- und Genehmigungskosten zu tragen. In der schriftlichen Zusatzvereinbarung hätten die Parteien diese Regelung dahin erläutert, daû der Beklagte als Vermieter die entsprechenden Kosten übernehmen müsse , wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt würden. Der Wortlaut dieser Vereinbarung sei eindeutig und enthalte keine Regelungslücke, deshalb sei er einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich. Den Klägerinnen sei unstreitig spätestens seit Dezember 1992 - also Monate vor Vertragsschluû - bekannt gewesen, daû Bürgerinitiativen die geplante Anlage verhindern wollten. Das damit verbundene Risiko sei nach dem Vortrag der Klägerin-nen bei den Vertragsverhandlungen erörtert worden. Dennoch sei in den Vertrag nicht aufgenommen worden, der Beklagte müsse die Planungskosten auch dann tragen, wenn die Verwirklichung des Projekts L. II wegen der Aktivitäten der Bürgerinitiative aus politischen Gründen verhindert werde. Ob das Fehlen einer solchen vertraglichen Regelung auf einer Fehleinschätzung dieses Risikos beruhe - so die Behauptung der Klägerinnen -, sei unerheblich. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Vertreter des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen - wie von den Klägerinnen behauptet - zur Beruhigung der Klägerinnen die Meinung vertreten hätten, sie - die Klägerinnen - müûten irgendwelche Kosten nur tragen, wenn die erforderlichen Genehmigungen erteilt worden seien. Die Vertragsurkunde habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Diese Vermutung könne nur entkräftet werden, wenn der Nachweis erbracht werde, daû die Parteien bei Errichtung der Urkunde eine Nebenabrede getroffen hätten. Daû während der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen über einen bestimmten Punkt Einigkeit bestanden habe, sei dazu nicht ausreichend. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Klägerinnen die Planungskosten zu ersetzen, würde deshalb nur dann bestehen, wenn die Genehmigung nicht erteilt worden wäre. Über den Genehmigungsantrag sei aber nicht entschieden worden, weil die Klägerinnen das Verfahren nicht weiter betrieben hätten. Dahingestellt bleiben könne auch, ob den Klägerinnen - wie von ihnen behauptet - von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz erklärt worden sei, der gestellte Antrag könne sowieso nicht genehmigt werden. Die Klägerinnen seien verpflichtet gewesen, zunächst einen schriftlichen und begründeten Bescheid abzuwarten und gegen diesen Bescheid notfalls Rechtsmittel einzulegen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 2. Die Revision rügt mit Erfolg die Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages durch das Berufungsgericht. Zwar unterliegt die Auslegung eines Vertrages als tatrichterliche Würdigung der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 m.w.N.). Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt jedoch allgemein anerkannte Auslegungsregeln. Das Berufungsgericht stellt bei seiner Auslegung ausschlieûlich auf den Wortlaut ab, und zwar nicht einmal auf den Wortlaut des Vertrages selbst (§ 1 Abs. 4), der der Auslegung des Berufungsgerichts sogar entgegenstehen könnte, sondern auf den Wortlaut einer schriftlichen Erläuterung, die die Parteien zu dieser Klausel abgegeben haben. Es meint, dieser Wortlaut sei eindeutig und deshalb komme eine weitere Auslegung des Vertrages - auch eine ergänzende Vertragsauslegung - nicht in Betracht. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verstoûen gegen das sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschlieûlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Erläuterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages in Verbindung mit der Vertragsklausel selbst so eindeutig ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung an Hand der Gesamtumstände, und zwar weder bei der einfachen Auslegung noch bei der ergänzenden Auslegung eines lückenhaften Rechts-
geschäfts. Das Berufungsgericht verkennt, daû sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen läût (BGHZ 86, 41, 47; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 133 Rdn. 27, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht führt weiter aus, die von den Klägerinnen behaupteten Absprachen bei den vorvertraglichen Verhandlungen seien ohne Bedeutung, weil sie keinen Niederschlag in der schriftlichen Vertragsurkunde gefunden hätten und weil eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde spreche. Dabei übersieht das Berufungsgericht, daû der Inhalt der vorvertraglichen Verhandlungen entscheidende Bedeutung haben kann für die Auslegung eines Vertrages (BGHZ 86 aaO; Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 10. Januar 1975 - 3 AZR 70/74 - Der Betrieb 1975, 1368 f.; MünchKommBGB/Mayer-Maly, 3. Aufl. § 133 Rdn. 44 m.N.). Da jedenfalls nicht auszuschlieûen ist, daû das von dem Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis auf diesen Auslegungsfehlern beruht, kann die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. 3. Der Senat ist nicht in der Lage, die Auslegung selbst vorzunehmen (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 550 Rdn. 10 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs), weil die für die Auslegung maûgeblichen Gesamtumstände nicht hinreichend aufgeklärt sind. Der Senat ist deshalb auch nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Sache muû vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es - eventuell nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die für die Auslegung notwendigen Feststellungen nachholen kann.
a) Nach § 1 Abs. 4 des Mietvertrages sollten die Klägerinnen die Kosten für alle erforderlichen Planungen und Genehmigungen (nur) tragen "im Falle des positiven Abschlusses". Diese Formulierung würde auf Anhieb dafür sprechen , daû der Beklagte die Planungskosten tragen muû, wenn das Projekt - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung haben die Parteien aber klargestellt, gemeint sei, daû der Beklagte diese Kosten tragen müsse, wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt würden. Diese von den Vertragsschlieûenden gegebene Erläuterung der Vertragsklausel kann unterschiedliche Bedeutungen haben. Sie kann einmal lediglich die Klarstellung bedeuten, daû der Beklagte die Planungskosten zu tragen habe, wenn es nicht zu einem "positiven Abschluû" komme und, daû die - von den Parteien unstreitig als einziges ernst zu nehmendes Hindernis für die Durchführung des Projekts angesehene - Verweigerung der Genehmigung einer der Fälle sein sollte, in denen die Planungskosten von dem Beklagten zu übernehmen seien. Für diese Auslegung würde es entscheidend sprechen, wenn die Darstellung der Klägerinnen richtig ist, bei den Vertragsverhandlungen hätten die Vertreter des Beklagten erklärt, das Projekt würde auf jeden Fall durchgeführt, es handele sich um ein Prestigeobjekt des Landes Berlin, die Klägerinnen brauchten sich um nutzlose Planungskosten keine Sorgen zu machen, weil sie diese nur tragen müûten, wenn die Anlage genehmigt werde. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
b) Der Text der Erläuterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages läût allerdings auch die - vom Berufungsgericht vertretene - Deutung zu, die Planungskosten sollten nur dann von dem Beklagten getragen werden, wenn die Genehmigung nicht erteilt werde. Für eine solche Auslegung könnte es sprechen, wenn die Darstellung der Klägerinnen über die vorvertraglichen Verhandlungen
unrichtig ist und auûerdem die Anregung, die geschilderte Erläuterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages abzugeben, nicht von den Klägerinnen, sondern von dem Beklagten ausgegangen ist. Auch hierzu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
c) Schlieûlich besteht die - nicht fernliegende - Möglichkeit, daû die Parteien Hindernisse für die erfolgreiche Durchführung des Projekts nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Genehmigung gesehen haben und daû sie deshalb nur den Fall geregelt haben, daû diese Genehmigung nicht erteilt werde. In diesem Falle käme eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung nicht deshalb aus, weil den Klägerinnen von vornherein bekannt war, daû eine Bürgerinitiative das Projekt verhindern wollte und daû deshalb mit politischen Widerständen zu rechnen war. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht nur in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt übersehen haben, sondern auch dann, wenn sie ihn offengelassen haben, weil sie - aus welchen Gründen auch immer - eine Regelung dieses Punktes für nicht erforderlich hielten (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - VII ZR 128/65 - WM 1967, 1147, 1148; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. §§ 133, 157 Rdn. 41 m.w.N.). Dieser Ansicht steht die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1965 (II ZR 6/63 - NJW 1965, 1960) nicht entgegen. In dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall hatten die Vertragsschlieûenden erwogen, ob sie für einen Angestellten im Falle günstiger Geschäftsentwicklung eine erhöhte Tätigkeitsvergütung vorsehen sollten und hatten dann von einer entsprechenden Regelung in dem Vertrag abgesehen, weil sie eine solche Erhöhung nicht vereinbaren wollten. Sie haben also eine vertragliche Regelung für eine bestimmte Entwicklung nicht offengelassen, sondern sie haben bewuût eine "negative Entscheidung" getroffen. In einem solchen Falle enthält
der Vertrag selbstverständlich keine Lücke, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung auszufüllen wäre. Sollte eine solche ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen, so könnten für die Ausfüllung der Vertragslücke die von den Klägerinnen behaupteten Absprachen bei den Vertragsverhandlungen ebenfalls entscheidende Bedeutung haben. 4. Falls sich ein Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz der Planungskosten nicht unmittelbar aus den getroffenen Vereinbarungen ergeben sollte, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob den Klägerinnen ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder Verschulden beim Vertragsschluû zusteht. Die Zurückverweisung gibt den Klägerinnen die Gelegenheit, ihre hierzu in der Revisionsbegründung geltend gemachte Rüge dem Berufungsgericht erneut vorzutragen. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung geschlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 37.500,25 (= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei-
gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im November 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von 14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm der Kläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung des Festdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nicht erteilt.
Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zahlungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräumen der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen und macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990 mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen , auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin "versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sich aus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung ergäben.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaige Ansprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich damit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) möglicherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalen Regelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt ). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten
die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; jeweils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband § 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit sie reicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKommWenzel aaO Rdn. 44).
B.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschluß des Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnen lassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages führende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen hat.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einem Widerruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; jeweils m.w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllenden Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenn dem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen.
b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts des zeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen des Vermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und dem in den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vom Kläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des
Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem das Haustürwiderrufsgesetz schützen wolle.
Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertrages in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflich gegen die tatrichterliche Würdigung.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint hat.
a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche Umstände nicht auf.
aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Wohnung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes , auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein solches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert der Eigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kaufpreis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von rund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweis der Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des
notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines Tiefgaragenstellplatzes.
bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal- tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.) geht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf- klärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pauschale , ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung, die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen, reicht hierfür nicht.
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-
haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä- ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, aaO S. 667).
3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
III.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.