Landgericht Bonn Urteil, 07. Sept. 2015 - 3 O 336/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf eines Verbraucherdarlehens die Erstattung vermeintlich zu viel erbrachter Zahlungen sowie die Zahlung von Nutzungsersatz durch die Beklagte.
3Im Dezember 2004 schlossen die Parteien ein Wohnungsbaudarlehen über einen Nennbetrag i.H.v. 150.000,00 EUR, wobei eine Festzinsperiode bis zum 23.09.2018 und ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 5,07% vereinbart wurden. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld am Beleihungsobjekt M Weg ## in Q besichert.
4Der Vertrag kam zustande, indem der Kläger das ihm per E-Mail übersandte mit „Darlehensantrag“ überschriebene Vertragsformular unter den 21.07.2008 unterschrieben auf dem Postwege an die Beklagte übersandte. Diese bestätigte mit Schreiben vom 23.07.2008, dass sie den verbindlichen Antrag annehme und bestätigte ebenfalls auf dem Postweg, dass der Darlehensvertrag rechtsgültig zustande gekommen sei.
5In der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung heißt es u.a.
6„WIDERRUFSBELEHRUNG
7Widerrufsrecht
8Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
9Form des Widerrufs
10[…]
11Beginn der Widerrufsfrist
12Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
13 ein Exemplar dieser Belehrung
14 eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen
15 und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV)
16erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
17Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
18Adressat des Widerrufs
19Der Widerruf ist zu richten an
20E2 Bank– ein Geschäftsbereich der E AG, C
21Frau S
22E3 B
23Postfach #### ##### C
24oder Telefax: ####/########
25Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse Widerruf@E2bank.de senden.
26Widerrufsfolgen
27[…]
28Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
29Verbundene Geschäfte
30Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
31[…]
32Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E2 Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E2 Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
33[…]“
34Für die Einzelheiten wird auf den Vertrag und die Belehrung verwiesen (Anl. K1, Bl. ## ff. d. A.). Darüber hinaus erhielt und unterzeichnete der Kläger das beigefügte Formblatt „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“, in dem u.a. über den Ablauf des Angebots- und Antragsverfahren, das Widerrufsrecht und den Adressat des Widerrufs hingewiesen wurde (Bl. ## ff. d. A.).
35Mit Kaufvertrag vom 23.05.2013 verkaufte der Kläger die finanzierungsgegenständliche Immobilie zu einem Preis von 265.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 21.06.2013 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag unter Verweis auf die angesichts der fehlenden ladungsfähigen Anschrift vermeintlich falsche Widerrufsbelehrung und forderte die Beklagte dazu auf, den Widerruf unverzüglich zu bestätigen.
36Mit Schreiben vom 24.06.2013 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot auf vorzeitige Darlehensrückzahlung, wozu sie die „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“ übersandte, die eine Zahlung durch den Kläger in Höhe von 160.280,58 EUR, davon 18.055,33 EUR Vorfälligkeitsentschädigung vorsah. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an sondern forderte die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 18.07.2013 erneut dazu auf, den Ablösebetrag bis zum 02.08.2013 mitzuteilen und den Widerruf zu beachten.
37Mit Schreiben vom 14.08.2013 erinnerte der Klägervertreter die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 21.08.2013 an die Beantwortung des Schreibens vom 18.07.2013. Unter dem 12.09.2013 erklärte der Kläger die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte dazu auf, bis um 19.09.2013 einen erfüllbaren Treuhandauftrag zu erteilen sowie den Ablösebetrag mitzuteilen.
38Nach einigen Verhandlungen und um die Abwicklung des Kaufvertrages nicht zu gefährden, kamen die Parteien überein, dass der Kläger unabhängig von dem Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung den Ablösebetrag unter Vorbehalt auf ein Treuhandkonto zahlt, und die Beklagte im Gegenzug eine Löschungsbewilligung erteilt. Daraufhin leistete der Kläger – gemäß dem Schreiben vom 27.09.2013 unter Vorbehalt – am 02.10.2013 einen Betrag von 161.251,18 EUR, der eine Vorfälligkeitsentschädigung von 18.016,57 EUR umfasste (Anl. K13, Bl. ##).
39Mit Schreiben vom 14.02.2014 forderte der Kläger die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten dazu auf, bis zum 28.02.2014 einen Forderungsbetrag von 64.442,52 EUR abzgl. einer marktgerechten Verzinsung zu erstatten und die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von 3.380,79 EUR bis zum 27.02.2014 zu begleichen.
40Der Kläger begehrt mit der Klage nunmehr die Erstattung vermeintlich zu viel geleisteter Beträge, die er wie folgt beziffert:
411. ab 30.09.2008 geleistete Zahlungen |
44.616,33 EUR |
2. am 02.10.2013 gezahlter Betrag |
161.251,18 EUR |
3. Nutzungsersatz auf 44.616,33 EUR |
5.555,35 EUR |
211.422,86 EUR |
|
abzgl. der Ansprüche der Beklagten: |
|
4. Nettokreditbetrag |
150.000,00 EUR |
5. Vertragszins auf Nettokreditbetrag |
35.610,08 EUR |
185.610,08 EUR |
, insgesamt mit 25.812,77 EUR.
43Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die von der Beklagten gezogenen Nutzungen unter dem gesetzlichen Verzugszins liegen.
44Er ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung verstoße im Hinblick auf den Fristbeginn nicht nur gegen das Deutlichkeitsgebot – so sei unklar, dass die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten –, sondern enthalte auch unklare und verwirrende Rechtsbegriffe (wie „Vertragsschuss“, „Rechtsgeschäft“, „Darlehensvertrag“) sowie überflüssige Zusätze (etwa betreffend verbundene Geschäfte oder konkrete Widerrufsfolgen), bei denen dem Darlehensnehmer in unzulässiger Weise das Subsumtionsrisiko auferlegt werden. Die Widerrufsbelehrung entspreche weder den gesetzlichen Vorgaben noch dem gesetzlichen Muster. Insbesondere fehle die nach § 14 Abs. 4 BGB Info-VO a.F. erforderliche ladungsfähige Anschrift der Beklagten. Durch die Konkretisierung in der BGB-InfoVO werde der Begriff der „Anschrift“ in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. dahingehend konkretisiert, dass eine Hausanschrift bzw. der Geschäftssitz benannt werden müsse. Da gemäß Art. 245 EGBGB eine wirksame Ermächtigungsgrundalge zum Erlass der Verordnung bestanden habe, sei das Gericht an die Vorgabe der BGB-Info-VO a.F. auch nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden.
45Eine Verwirkung sei nicht anzunehmen, weil in der bloßen Vertragserfüllung kein Verzicht zu sehen sei. Auch auf Rechtsmissbrauch könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie u.a. mangels Erteilung einer Nachbelehrung nicht schutzwürdig sei. Die Beklagte schulde überdies Nutzungsersatz für die klägerseitig ab dem 30.09.2008 erbrachten Leistungen in Höhe von 44.616,33 EUR.
46Der Kläger beantragt,
471. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.812,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2014 zu zahlen.
482. Den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.897,25 EUR freizustellen.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Sie bestreitet, Nutzungen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen zu haben; das Darlehen sei refinanziert worden sei. Darüber hinaus bestreitet sie die Richtigkeit der klägerseitigen Berechnung in den Anlagen K18 und K19.
52Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, da sie trotz einiger redaktioneller aber nicht inhaltlicher Änderungen Veränderungen der Musterbelehrung sowie den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a.F. entspreche. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. sei die Benennung von Name und Anschrift ausreichend, eine Hausanschrift sei hingegen nicht geschuldet. Unter einer Anschrift iSd § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. sei nach der Rechtsprechung des BGB auch eine Postfachanschrift zu verstehen; Sinn und Zweck des § 355 BGB geböten keine Mitteilung einer Hausanschrift. Dies gelte nach §§ 312 b Abs. 1, 312 c Abs. 2, 312 d s BGB a.F. i.V.m. Art. 240, 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 S. 1 N. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. erst recht im Falle des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäfts. So sei der Verbraucher durch die Mitteilung der Postfachadresse in die Lage versetzt, das Widerrufsrecht wirksam auszuüben. Die Angabe der Postfachanschrift hindere den Verbraucher nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts.
53Ein etwaiger Anspruch sei angesichts des Abschlusses des Darlehensvertrages sechs Jahre vor Widerrufserklärung und der allmonatlichen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verwirkt. Ein Nutzungsersatzanspruch könne sich allenfalls auf die Differenz zwischen Vertragszins und Refinanzierungszins beziehen; eine gesetzliche Vermutung greife bei Realkrediten nicht ein.
54Das Landgericht Hannover hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.08.2014 ans Landgericht Bonn verwiesen.
55Für die Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2015 verwiesen (Bl. ### f. d. A.).
56Entscheidungsgründe
57I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
581. Der Kläger hat infolge des mit Schreiben vom 21.06.2013 ausgeübten Widerrufs gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 25.812,77 EUR.
59a. Dem Kläger stand im Hinblick auf den Darlehensvertrag kein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung mit Schreiben vom 21.06.2013 bereits abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
60Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Gemessen an diesem Maßstab war die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß. Sie entspricht nach der Rechtsprechung der Kammer betreffend eine im Wortlaut identische Widerrufsbelehrung (vgl. u.a. das Urteil in der Sache 3 O 278/13, welches mittlerweile vom OLG Köln, Az. 13 U 168/14, bestätigt worden ist) den gesetzlichen Anforderungen der § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. sowie § 312c BGB a.F. ("nicht jedoch vor Vertragsschluss") i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 InfoV a.F.. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn – wie vorliegend – der Darlehensvertrag im Antragsverfahren geschlossen worden ist.
61Sie genügt insbesondere den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. geregelten Deutlichkeitsgebots. Dass die nach dem Spiegelstrich genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, wird durch das im Fettdruck hervorgehobene Wort „und“ hinter dem dritten Spiegelstrich hinreichend klar verdeutlicht. § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.F. erfordern im Hinblick auf den Fristlauf überdies keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Hinweis auf § 187 BGB nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG), was hier geschehen ist. Aus Sicht eines durchschnittlichen Darlehensnehmers war damit ohne weiteres zu erkennen, dass die Frist („nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“, wobei dieser in Ziffer C. 1. des Information und Merkblatt konkretisiert ist) mit Erhalt der „Annahmeerklärung der Bank“ zu laufen begann (vgl. LG Bonn, a.a.O; OLG Köln, a.a.O.).
62Auch die Verwendung von Rechtsbegriffen wird klägerseitig zu Unrecht beanstandet. So sieht es das Gesetz gerade nicht vor, dass Rechtsbegrifflichkeiten für den Verbraucher definiert werden müssen. Dementsprechend kann dem Unternehmer, der die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben und dem gesetzlichen Wortlaut entsprechend vornimmt (vgl. etwa § 312 d Ab. 2 BGB „nicht vor dem Vertragsschluss“), nicht auferlegt werden, die im Gesetz – und im Übrigen auch in der Musterwiderrufsbelehrung – auftauchenden Rechtstermina zu definieren oder umzuformulieren. Das Risiko eines Subsumtionsirrtums hat insofern vielmehr derjenige zu tragen, der im Wege des Fernabsatzes Vertragserklärungen abgibt, ohne sich deren Bedeutung im Klaren zu sein bzw. vorher entsprechend rückvergewissert zu haben. Hinzu kommt vorliegend, dass in Ziffer C.1 des Information und Merkblatt, welche der Kläger eigenhändig unterzeichnet hat, das Antragsverfahren erläutert und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses näher darlegt.
63Darüber hinaus begegnet auch der Hinweis zu „verbundenen Geschäften“ keinen Bedenken, da aufgrund der ausführlichen Erläuterung dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegt, die Belehrung für den Durchschnittsverbraucher durch den Fettdruck hinreichend deutlich und transparent erkennen lässt, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht (LG Bonn, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.)
64Schließlich stellt der Hinweis betreffend die Rechtsfolgen zu der Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers, wenn dieser die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren kann, keinen, die Ausübung des Widerrufsrechts beeinträchtigenden überflüssigen Zusatz dar. Dies gilt unabhängig davon, dass bei Geldschulden unter Zugrundelegung einer rein rechtlichen Betrachtung keine Unmöglichkeit eintreten kann. Die Belehrung bezieht sich insofern – für einen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar – auf die eintretende Folge, wenn das Darlehen ganz oder teilweise nicht weiter getilgt werden kann, mithin ein individuelles wirtschaftliches Unvermögen des Darlehensnehmers eintritt.
65b. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht etwa unwirksam, weil der Adressat des Widerrufs nicht hinreichend deutlich bezeichnet worden wäre.
66Der Hinweis
67„Adressat des Widerrufs
68Der Widerruf ist zu richten an
69E2 Bank – ein Geschäftsbereich der E AG, C
70Frau S
71E3 B
72Postfach #### ##### C
73oder Telefax: ####/########
74Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse
75[email protected] senden“
76genügt den gesetzlichen Anforderungen.
77Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die auch „Namen und Anschrift“ desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthält. Demgegenüber bedarf es gemäß § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. (Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters) in dem Fall, in dem der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt, der Angabe der „ladungsfähigen(n) Anschrift“ des Unternehmers.
78Wiederum abweichend davon schreibt § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. zu den besonderen „Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen“ fest, dass gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs insbesondere über „Namen und Anschrift“ desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, informiert werden muss. Soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind u.a. die Informationen nach Absatz 1 Nr. 10 in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen, vgl. § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-InfoV a.F. Die in § 1 BGB-InfoVO a.F. aufgeführten Informationen sind dem Verbraucher in Textform mitzuteilen, wobei die Erfüllung der Informationspflicht eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist.
79Die Angabe einer Postfachanschrift in der Widerrufsbelehrung ist ungeachtet von § 14 Abs. 4 BGB-InfoVO a.F., der die Angabe einer "ladungsfähigen" Anschrift verlangt, vorliegend ausreichend gewesen. Denn die Angabe eines Postfachs ist jedenfalls im Falle eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312 b Abs. 1, § 312 c Abs. 2, § 312 d Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 240, 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. als Widerrufsadresse nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11, Rn. 11, juris).
80§ 1 BGB-InfoV ist als spezialgesetzliche Ausprägung der Informationspflichten im Falle der Ausübung des Widerrufs anzusehen, wenn – wie vorliegend – ein Fernabsatzgeschäft vorliegt.
81Unter Zugrundelegung einer am Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ausgerichteten teleologischen Auslegung ist der – in der BGB-InfoV nicht legal definierte – Begriff der "ladungsfähigen Anschrift“ nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift zu definieren, in der er verwendet wird (vgl. LG Kassel, Urteil vom 10.11.2006, WM 2007, 499 ff.). Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (vgl. BGH NJW 2002, 2391 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2005, Az. 2 U 44/05, Rn. 31, juris). Da im Fall des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ausschließlich verbraucherschutzrechtliche Zwecke verfolgt wurden und sich daran durch den Erlass der BGB-InfoVO nichts geändert hat, gibt es ausgehend von den vorstehenden Erwägungen keinen Grund dafür, an die Widerrufsbelehrung andere Anforderungen zu stellen als bisher (vgl. LG Essen, Urteil vom 03.02.2011, 10 S 313/10, Rn. 20, juris).
82Die Widerrufsbelehrung verfolgt den Zweck, dass der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat. Diesen Anforderungen genügt die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsadressaten. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsadressaten in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11, juris). Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – die Postfachadresse ergänzt wird durch weitere erläuternde Angaben wie einen konkreten Namen oder Ansprechpartner.
83Diese Betrachtung lässt auch Schutzwürdigkeitsaspekte des Verbrauchers nicht außer Acht. So soll der Verbraucher durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses effektiv auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten, damit der Verbraucher Gewissheit hat, dass ein Widerruf den Adressaten auch tatsächlich erreicht, und zwar unabhängig davon, dass für die Wirksamkeit des Widerrufs – was der Widerrufsbelehrung ebenfalls unmissverständlich zu entnehmen ist – grundsätzlich dessen rechtzeitige Absendung ausreicht (§ 355 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB a.F.). Auf jeden Fall darf der Verbraucher in der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht unangemessen beschränkt werden. Dieses Risiko ist jedoch durch die Angabe einer Postfachanschrift nicht gegeben (zur näheren Begründung vgl. BGH NJW 2002 239 ff.; LG Kassel WM 2007, 499 ff., LG Essen, a.a.O.).
84Der Umstand, dass der Verbraucher seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11.02.2002, Az. I ZR 306/99), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden.
85Dieses Verständnis ist insbesondere im Zusammenhang mit Fernabsatzgeschäften sachlich gerechtfertigt, in denen der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgt, auf den persönlichen Kontakt seitens des Verbrauchers also bewusst verzichtet wird. In der hier vorliegenden Antragskonstellation gilt dies umso mehr, als der Vertragsschluss bereits für sich genommen die Kenntnis der Adresse des Unternehmers voraussetzt, da ohne erfolgreiche Übermittlung des vom Verbraucher vorunterschriebenen Vertragsantrages an den Unternehmer gar kein Vertrag zustande kommt. Durch das Schreiben, in dem die Beklagte dem Kläger das Zustandekommen des Vertrages bestätigt und welches ebenfalls die ladungsfähige Anschrift der Beklagten enthält (vgl. Bl. ## d. A.), wird dem Verbraucher unmissverständlich verdeutlicht, dass sein Antrag den Vertragspartner erreicht hat. Es ist ihm daher nicht nur ohne Weiteres möglich, klar zu erkennen, an wen er seinen Widerruf richten muss. Er hat vielmehr sogar die Gewissheit, dass der Widerruf den Adressaten auch erreichen wird.
86Damit kann offen bleiben, ob § 14 Abs. 4 BGB-InfoVO mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage überhaupt Anwendung findet.
87c. Folglich schuldet die Beklagte weder die Rückzahlung der ihr nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB gebührenden Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 18.016,57 EUR noch eine – ohnehin bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähige (vgl. LG Bonn, Az. 3 O 206/14) – Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.555,35 EUR (insg. 23.571,92 EUR). Soweit die Klageforderung sich darüber hinaus auf einen Betrag von weiteren 2.240,85 EUR erstreckt, so steht dieser Betrag dem Kläger infolge des Widerrufs nicht zu. Die Zusammensetzung des auf den ausgeübten Widerruf und die dadurch ausgelösten Rechtsfolgen gestützten Betrages ist unter Berücksichtigung der klägerseitig zu den Akten gereichten Unterlagen nicht schlüssig dargetan. Inwieweit der Kläger durch die vorgenommene Zahlung eine Leistung erbracht haben sollte, die die Beklagte nicht vereinnahmen konnte, ist nicht ersichtlich. Die Richtigkeit der Abrechnung wird klägerseitig – ausgenommen von der Rechtsfrage nach der Berechtigung zur Vereinnahmung einer Vorfälligkeitsentschädigung trotz des erklärten Widerrufs – nicht substantiiert bestritten. Auch ergibt sich aus der Darlehensabrechnung vom 17.02.2014 (Anl. K13, Bl. ##), dass die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 981,70 EUR zurückgezahlt hat, welcher in der Berechnung des Klageantrages soweit ersichtlich nicht in Ansatz gebracht wurde; dass und inwieweit darüber hinaus eine Zuvielzahlung erfolgt ein sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
88d. Auf die Frage, ob der Kläger sein Widerrufsrecht darüber hinaus verwirkt hat bzw. die Beklagte sich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen kann, kommt es vorliegend mithin ebenso wenig an wie auf die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe im Falle der Rückabwicklung eines Darlehens infolge eines wirksamen Widerrufs Nutzungsersatz geschuldet ist (vgl. dazu 3 O 206/14).
892. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
90II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
91Streitwert: 25.812,77 EUR
92Rechtsbehelfsbelehrung:
93Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
941. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
952. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
96Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
97Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
98Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
99Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Urteil einreichenLandgericht Bonn Urteil, 07. Sept. 2015 - 3 O 336/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Kläger Die begehren die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihnen die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat.
- 2
- Die Kläger, ein damals 35 Jahre alter Servicetechniker und eine damals 33 Jahre alte Sachbearbeiterin, wurden im Januar 1998 in ihrer Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "Z. fonds GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 23. Januar 1998 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 35.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Januar 2003 festgeschriebene Nominalzinssatz 5,75% p.a., der anfängliche effektive Jahreszins 8,60%, die Anfangstilgung 2% p.a. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Vierteljahresrate über 678,13 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag und die dann noch bestehende Restschuld des spätestens am 30. Januar 2018 fälligen Darlehens angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Risikolebensversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine von den Klägern gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. … Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."
- 3
- Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere , gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den Klägern unterschrieben wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."
- 4
- Ferner unterzeichneten die Kläger eine dem Darlehensvertrag beigefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte die Kläger über das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hinwies , dass sie den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzuzahlen hätten und sie - die Beklagte - sich weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den Fondsinitiatoren gegenüber den Klägern aufgetreten sei. Ende Februar 1998 übersandte die Beklagte den Klägern eine Vertragsausfertigung. Anfang März 1998 valutierte sie das Darlehen.
- 5
- Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Ihre Klage stützen sie jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schuldeten sie deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4%.
- 6
- Unter Berufung darauf nehmen sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.978,61 € und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten über 492,70 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Außerdem begehren sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangen sie die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von 8.797,71 € und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten über 492,70 € jeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung, des weiteren die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme ihres Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Äußerst hilfsweise begehren sie wegen der fehlenden Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag die Rückzahlung des Disagios in Höhe von 1.789,52 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass ihre den gesetzlichen Zinssatz von 4% übersteigenden Zinszahlungen auf die Hauptforderung zu verrechnen seien. Höchst hilfsweise verlangen sie von der Beklagten die Neuberechnung der von ihnen geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. und die Erstattung danach zuviel bezahlter Zinsen sowie die Feststellung, auch nach dem 30. Januar 2008 lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu schulden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet unter anderem ein, die Kläger müssten sich jedenfalls die ihnen zugeflossenen Steuervorteile über 8.614,99 € anrechnen lassen.
- 7
- Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 4.954,42 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung verurteilt und die Feststellungen ausgesprochen , dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme des Angebots der Kläger zur Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat es dem Zahlungsanspruch in Höhe von 8.797,71 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung und der Rechte aus dem Treuhandvertrag stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Den Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. zu. Eine mögliche Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. geheilt worden, weil die Auszahlung der Darlehensvaluta auf Weisung der Kläger erfolgt sei. Die Kläger könnten ihr Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil sie eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter nicht dargetan hätten.
- 11
- Die Kläger hätten aber ihre Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Die Kläger hätten den Vertrag noch im Dezember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im Falle eines Widerrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Diese genüge den Anforderungen aber deshalb nicht, weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "frühestens" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Aufgrund dessen könnten die Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Die Kläger müssten sich auf ihren Rückgewähranspruch die erzielten Steuervorteile nicht anrechnen lassen, weil es durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu einem steuerlich relevanten Werbungskosten- rückfluss komme. Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht.
II.
- 12
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 13
- 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.
- 14
- Der a) mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen , darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen , die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).
- 15
- b) Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam.
- 16
- aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.
- 17
- Der bb) hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbelehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. § 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht.
- 18
- Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur- kunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/ Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).
- 19
- cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn.
- 20
- dd) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).
- 21
- 2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten übersandten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger am 21. Dezember 2005 bereits abgelaufen.
III.
- 22
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
- 23
- Entgegen 1. der Revisionserwiderung ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von den Klägern zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar.
- 24
- a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).
- 25
- b) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (unzulässiger ) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
- 26
- 2. Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für die Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte.
- 27
- Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem von den Klägern unterzeichneten Zusatzformular "Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspaltungsrisiko , d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars bei den Klägern Zweifel an ihren Rechten erweckt haben sollte, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zutreffende Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte verbundene Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Widerrufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet gewesen, die Kläger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. KG WM 2008, 401, 404).
- 28
- 3. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen einer Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F.) und einen Schadensersatzanspruch aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat, werden von den Klägern - etwa im Wege der Gegenrüge - nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
IV.
- 29
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 30
- Berufungsgericht Das wird über die Hilfsanträge der Kläger auf Rückzahlung des Disagios und auf Neuberechnung der von ihnen auf den Darlehensvertrag geleisteten Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. zu befinden haben. Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegenden sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 m.w.Nachw.). Aufgrund dessen schulden die Kläger der Beklagten statt des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2309). § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. gewährt ihnen ferner einen Anspruch auf Neuberechnung der Höhe der im Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit dem gesetzlichen Zinssatz (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 aaO). Auf dieser Grundlage können sie - wie von ihnen im Wege der Stufenklage geltend gemacht - die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Anspruch nehmen (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 279 und vom 9. Mai 2006 aaO), soweit der Bereicherungsanspruch nicht etwa gemäß § 197 BGB a.F. verjährt ist. Auch soweit die Kläger mit ihrem vorrangig gestellten Hilfsantrag die Rückzahlung des Disagios beanspruchen (dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 ff. und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), wird sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede befassen müssen. Auf den Rückzahlungsanspruch, der zunächst der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterlag (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO), findet ab dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die regelmäßige , kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 BGB Anwendung (Senat BGHZ 171, 1, 6 ff. Tz. 17 ff.). Zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Vorliegen die Beklagte als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat BGHZ 171, 1, 10 f. Tz. 32), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird es - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat - nachzuholen haben.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 O 524/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2008 - 31 U 51/07 -
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von einer Vergütungsforderung der M Rechtsanwälte in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 01.07.2014, freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Erstattung vermeintlich zu viel erbrachter Zahlungen nach erklärtem Widerruf eines Verbraucherdarlehens.
3Im Dezember 2004 schlossen die Parteien ein Wohnungsbaudarlehen über einen Nennbetrag i.H.v. 70.000,00 EUR, wobei eine Festzinsperiode bis zum 23.12.2019 und ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 4,75 % vereinbart wurden. In der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung heißt es u.a.
4„Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
5Für die Einzelheiten wird auf den Vertrag und die Belehrung verwiesen (Anl. B1, Bl. ## ff. d. A.) verwiesen. Darüber hinaus wurde der Kläger im beigefügten Formblatt „Information und Merkblatt für den Verbraucher“ ebenfalls auf sein Widerrufsrecht hingewiesen (Bl. ## d. A.).
6Unter dem 13.04.2007/ 27.04.2007 wurde auf Wunsch des Klägers eine Änderung der Tilgungsvereinbarung von 1 % auf 5 % vorgenommen. Der Vereinbarung war eine Widerrufserklärung beigefügt, die für den Beginn der Widerrufsfrist ebenfalls auf einen Zeitpunkt „frühestens“ zwei Wochen ab Erhalt der Belehrung abstellte. Für die Einzelheiten der Vereinbarung wird auf diese verwiesen (Anl. B2, Bl. ## ff. d. A.).
7Im September 2012 erkundigte sich der Kläger nach Anpassungsmöglichkeiten für das Darlehen, nahm das seitens der Beklagten unter dem 24.09.2012 unterbreitete Angebt aber nicht an. Mit E-Mail vom 08.10.2013 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und erfragte unter Verweis auf die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen die Konditionen für ein neues Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 31.10.2013 ein Verlängerungsangebot, welches mit einer Annahmefrist bis zum 08.11.2013 versehen war. Der Kläger nahm das Angebot innerhalb dieser Frist nicht an.
8Mit E-Mail vom 15.11.2013 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag unter Verweis auf die falschen Belehrungen und forderte die Beklagte dazu auf, den Widerruf bis zum 30.11.2013 zu bestätigen. Vorsorglich setzte er die Beklagte in Verzug. Die Beklagte wurde mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2014 unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Anerkennung des Widerrufs aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.12.2013 stellte die Beklagte das Darlehen zur Rückzahlung fällig und verlangte einen Betrag in Höhe von 41.287,87 EUR nebst Kosten für die Löschungsbewilligung der Finanzierungsgrundschuld von 52,12 EUR. Der Kläger zahlte den Betrag am 10.01.2014, woraufhin die Beklagte die Löschungsbewilligung erteilte.
9Der Kläger begehrt mit der Klage nunmehr die Erstattung vermeintlich zu viel geleisteter Beträge, die er wie folgt beziffert:
101. Geleistete Zinsen |
23.820,59 EUR |
2. Wertschöpfung |
6.518,99 EUR |
abzgl. marktübl. geschuldeter Zinsen |
9.931,28 EUR |
20.408,29 EUR |
|
Zzgl. |
|
3. Bearbeitungskosten |
200,00 EUR |
4. Kosten der Grundbucheintragung |
400,00 EUR |
5. Notarkosten |
300,00 EUR |
21.308,29 EUR |
Der Kläger behauptet, die Zahlung an die Beklagte unter Vorbehalt erbracht zu haben.
12Er ist der Ansicht, der Hinweis auf den Fristbeginn mit dem Zusatz „frühestens“ sei nach der Rechtsprechung des BGH falsch und irreführend. Zudem entspreche die Widerrufsbelehrung weder den gesetzlichen Vorgaben noch dem gesetzlichen Muster. Die Formulierungen „beständiger Datenträger“ und „Widerspruch“ seien verwirrend für einen Verbraucher; gleiches gelte im Hinblick auf die zwei unterschiedlichen verwandten Widerrufsbelehrungen. Eine Verwirkung sei nicht anzunehmen, weil in der bloßen Vertragserfüllung kein Verzicht zu sehen sei.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.308,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.
152. die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Vergütungsforderung der M Rechtsanwälte in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bestreitet, dass die Zahlung des Klägers unter Vorbehalt erbracht worden sei. Ferner bestreitet sie die behaupteten Gebühren für Grundbucheintragungen und Notarkosten und die Höhe der erbrachten Zinsbeträge. Es seien bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Darlehensvertrages zum 31.10.2013 nur 23.510,97 EUR Zinsen gezahlt worden. An einer Wertschöpfung fehle es bereits aufgrund des Umstandes, dass das Darlehen refinanziert worden sei.
19Die Beklagte ist der Ansicht, der kulanzweise Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung sei kein Anerkenntnis gewesen. Darüber hinaus sei der Widerruf verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, da sie trotz einiger redaktioneller Veränderungen der Musterbelehrung entspreche. Die Änderungsvereinbarung aus 2007 sei bereits vor dem Hintergrund nicht widerruflich, dass es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung handele, in der keine neue Kreditgewährung zu sehen sei. Abgesehen davon, dass eine Wertschöpfung bei Realkrediten nicht vermutet werden könne, sei rechnerisch unklar, wie die Wertschöpfung errechnet worden sei. Ein Nutzungsersatzanspruch könne überdies allenfalls für die Tilgungszahlungen geltend gemacht werden. Abgesehen davon hätten sich die geschuldeten Zinsen anhand des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Zinssatzes zu orientieren und nicht an dem durchschnittlichen Marktzins, da bei der Berechnung des Zinses auf individuelle Parameter des Darlehensnehmers wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgestellt werde. Ein etwaiger Anspruch sei angesichts des Abschlusses des Darlehensvertrages vor knapp neun Jahren letztlich verwirkt. Für den Erstattungsanspruch fehle es an einer Anspruchsgrundlage; insbesondere die vorsorgliche Inverzugsetzung durch den Kläger in der E-Mail vom 15.11.2013 genüge insofern nicht.
20Für die Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 verwiesen (Bl. ### f. d. A.).
21Entscheidungsgründe
22I. Die zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.
231. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Betrages in Höhe von 900,00 EUR für die erbrachten Bearbeitungskosten (200,00 EUR), die Kosten der Grundbucheintragung (400,00 EUR) und die Notarkosten (300,00 EUR).
24a. Dem Kläger steht im Hinblick auf den Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung mit Schreiben vom 15.11.2013 nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
25Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Gemessen an diesem Maßstab war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
26Sie hat den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, juris, Rn. 15; vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11).
27Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F.. Danach genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen, vgl. § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13m Rn. 16, juris). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster indes nicht vollständig sondern weist unstreitig mehrere redaktionelle Änderungen auf. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; NZG 2012, 427 Rn. 17).
28Der Kläger hat sein Recht zur Ausübung des Widerrufs auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwirkt. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. räumte dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht ein. Zwar führt der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Die Annahme von Verwirkung setzt indes voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02, Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518, 1520).
29Daran fehlt es hier. Zwar wurde der Vertrag neun Jahre vor Ausübung des Widerrufsrechts geschlossen. Die endgültige Rückabwicklung erfolgte aber erst im Januar 2014 und damit nach Ausübung des Widerrufsrechts. Wenn die Rückführung des Darlehens aber erst nach der Erklärung des Widerrufs erfolgt, im Zeitpunkt des Widerrufs das Darlehen also noch nicht vollständig zurückgezahlt war und damit die wechselseitigen Vertragspflichten noch nicht endgültig erfüllt waren, fehlt es bereits am Umstandsmoment; für eine Verwirkung ist unter diesen Umständen kein Raum (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2014 und 05.08.2013, Az. 13 U 219/12, juris).
30Auf den Umstand, dass es sich bei dem Verlängerungsvertrag aus dem Jahr 2007 nicht um eine erneute Kreditgewährung, sondern nach der eindeutigen Formulierung im Vertrag lediglich um eine Neukonditionierung und damit nicht um eine neue Bereitstellung der Darlehensvaluta („Die Änderung der Tilgungsvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages, auf den ausdrücklich Bezug genommen wird. Soweit in dieser Vereinbarung nichts abweichendes bestimmt ist, geltend die Bestimmungen des Darlehensvertrages fort.“ (Bl. ## d. A.)) mit der Folge, dass dem Kläger hieraus kein selbständiges Widerrufsrecht zustand, kommt es damit vorliegend nicht an.
31b. Ist der Widerruf rechtzeitig erklärt worden, so ist der Darlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden mit der Folge, dass die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs wechselseitig empfangenen vertraglichen Leistungen auf den Darlehensvertrag von den Parteien jeweils zurückzugewähren sind, §§ 346 Abs. 1, 357, 348 BGB. Darunter fallen auch die nach der klägerseitigen Behauptung bei der Beklagten entstandenen und an die Beklagte gezahlten Kosten für Grundbucheintragungen, den Notar und Bearbeitungsgebühren.
32Soweit die Beklagtenseite die Höhe der Gebühren zunächst mit Schriftsatz vom 02.10.2014 vorsorglich unter Verweis darauf, es müssten noch Ermittlungen angestellt werden, sowie in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, in den Unterlagen der Prozessbevollmächtigten befände sich eine Notarrechnung über lediglich ca. 198,00 EUR, erneut bestritten hat, war dieses Bestreiten nicht nur unzulässig, sondern auch verspätet und mithin nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 Abs. 2 ZPO. So ist nicht ersichtlich, wieso es der Beklagten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht gelungen ist, die Höhe der von ihr – unwidersprochen – vereinnahmten Kosten und Gebühren in Erfahrung zu bringen.
33c. Der Anspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten ab dem 25.01.2014 zu verzinsen, nachdem die Beklagte innerhalb der ihr im Anwaltsschreiben vom 10.01.2014 gesetzten Frist keine Zahlung geleistet hat, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
342. Die Beklagte hat den Kläger darüber hinaus unter Verzugsgesichtspunkten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR freizustellen. Durch die E-Mail vom 15.11.2013 hat der Kläger die Beklagte unmissverständlich dazu aufgefordert, bis zum 30.11.2013 den Widerruf zu bestätigen. Bereits in der E-Mail vom 08.10.2013 hatte der Kläger nach den möglichen Konsequenzen eines Widerrufes gefragt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 31.10.2013 lediglich ein Prolongationsangebot unterbreitet, ohne sich zu dem Widerruf zu verhalten. Damit ist sie in Verzug geraten. Jedenfalls aber war durch die fehlende Reaktion der Beklagten auf die Frage nach der Anerkennung des Widerrufes insbesondere unter Berücksichtigung der vorherigen Klärungsversuche durch den Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zweckdienlich und erforderlich im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 249 BGB.
35Der ausgeurteilte Betrag entspricht den erstattungsfähigen vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten des Geschädigten aus dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung (BGH, Urteil vom 07.11.2007, Az. VIII ZR 341/07), wobei sich der Anspruch wie folgt zusammensetzt:
36Geschäftsgebühr VV2300 104,00 EUR
37Auslagen VV7001, 7002 20,00 EUR
38USt. 23,56 EUR
39Der Betrag ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 288 ZPO.
403. Ein darüber hinausgehender Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 20.408,29 EUR (Differenz zwischen den geleisteten Zinsen nebst gezogener Nutzungen und den marktüblich geschuldeten Zinsen) besteht indes nicht.
41Da der Kläger trotz des beklagtenseitigen erheblichen Bestreitens nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass während der Laufzeit des Darlehns bis zum 31.10.2014 Zinsen von insgesamt 23.820,59 EUR gezahlt worden sind, kann dabei vorliegend lediglich von dem durch die Beklagten unstreitig gestellten Betrag von 23.510,97 EUR ausgegangen werden.
42Sofern der Kläger die Ansicht vertritt, die von ihm entrichteten Zinsen hätten nicht den marktüblichen Zinsen entsprochen, weshalb der Differenzbetrag zu erstatten sei, so dringt er hiermit nicht durch. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber nach erklärtem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nicht nur die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzugewähren, sondern schuldet ferner hinsichtlich des erhaltenen Darlehens Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung. Für die Berechnung des Wertersatzes ist im Rahmen von §§ 357 Abs. 1 i.V.m. 346 BGB grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu Grunde zu legen (Abs. 2 S. 2 Hs. 1). Allerdings kann der Verbraucher nach Maßgabe des § 346 Absatz 2, S. 2 Halbs. 2 BGB bei einem Verbraucherdarlehen nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2010, 13981; BGH, NJW 2006, 2099; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980, 1982).
43Aus der EWU-Zinsstatistik für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von über 10 Jahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2004 ein Effektiv-Zinssatz von 4,67 % p.a. marktüblich war. Die EWU Zinsstatistik hat die frühere Bundesbankzinsstatistik ersetzt, die mit Ablauf des Referenzmonats Juni 2003 eingestellt wurde. Auf dieser Grundlage konnte die Kammer den zu berücksichtigenden marktüblichen Zinssatz im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO schätzen, auch wenn der in der Zinsstatistik ausgewiesene Effektivzins mit dem vertraglich vereinbarten Tageszins aus dem Darlehensvertrag der Parteien nicht in allen Einzelheiten vergleichbar ist (vgl. ebenfalls auf die EWU Zinsstatistik abstellend OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).
44Ausgehend davon waren die vertraglich vereinbarten Zinsen marktüblich.
45Der marktübliche Effektiv-Zinssatz lag insofern mit 4,67 % p.a. lediglich um 0,08 % unter dem im Darlehensvertrag vereinbarten Effektiv-Zinssatz von 4,75 % p.a.. Diese geringfügige Abweichung von dem statistisch für den Monat Dezember 2004 ermittelten marktüblichen Zinssatz gibt aus Sicht der Kammer keinen Anlass dazu, die Marktüblichkeit des vertraglich vereinbarten Effektiv-Zinssatzes in Frage zu stellen. Dies gilt nicht nur unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die statistischen Ermittlungen des im jeweiligen Monat durchschnittlich marktüblichen Zinssatzes tageweisen Schwankungen unterliegen und der konkrete Wert mithin nur als Ausgangspunkt herangezogen werden kann. Bei der Frage der Marktüblichkeit sind zudem weitere individuelle Parameter zu berücksichtigen, etwa Bonitätserwägungen und die Laufzeit eines Darlehensvertrages, wobei die hier vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren deutlich über der der Statistik zugrunde liegenden Laufzeit von Darlehen „über 10 Jahren“ liegt. Hinzu kommt, dass beispielsweise im Monat November 2004 ein Effektivzinssatz von 4,76 % p.a. ermittelt wurde, der über dem hier vertraglich vereinbarten Zinssatz liegt. Eine Abweichung von den statistisch berechneten monatlichen Werten des marktüblichen Effektivzinssatzes von bis zu 0,1 % p.a. bzw. bis zu 5 % bezogen auf den Basiswert, ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, die Marktüblichkeit eines vertraglich festgelegten Zinssatzes in Frage zu stellen.
46Eine Berechnung des marktüblichen Zinssatzes unter Zugrundlegung der klägerseitigen Berechnungsgrundlage kommt vorliegend indes nicht in Betracht. Die klägerseitig vorgenommene Berechnung der geschuldeten Zinsen erfolgte nach Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung der monatlich angepassten Refinanzierungssätze der Institute nach EZB-Zinssatz. Damit beansprucht der Kläger den jeweils geltenden Zinssatz, den eine Zentralbank einer Refinanzierung der Geschäftsbanken zu Grunde legt, also den Zins, den Banken für Kredite bei der Zentralbank zahlen. Dass dieser Zinssatz dem Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Wohnungsbaudarlehens realistischer Weise hätte zugutekommen können, hat der Kläger trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung weder behauptete noch unter Beweis gestellt; aus Sicht der Kammer ist dies nicht anzunehmen. Der – klägerseitig beantragten – Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es vor dem Hintergrund nicht, dass vorliegend lediglich Rechtsfragen in Streit stehen.
47Eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in Betracht (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980). Vielmehr ist der bei Vertragsabschluss marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen, der für die Dauer bis zum Widerruf fortgeschrieben wird. Der in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht, es bedürfe einer zeitabschnittsweisen Berechnung des marktüblichen Zinses bei entsprechender monatlicher Anpassung des Zinssatzes (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f.), tritt die Kammer insofern nicht bei. Dies führt weder zu Wertungswidersprüchen, noch zu einem unbilligen Festhaltenmüssen an vereinbarten Entgeltkonditionen, sondern entspricht vielmehr dem Gesetzeswortlaut und der -intention des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes grundsätzlich zugrunde zu legen ist, Grundlage der Rückabwicklung also der Vertrag ist und es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).
484. Auch einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 6.518,99 EUR mangels von der Beklagten in der Darlehensabrechnung in Abzug gebrachter Beträge für die von ihr vereinnahmte Wertschöpfung hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht.
49Ein Anspruch auf Nutzungsersatz hinsichtlich der an die Beklagte gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 9.931,28 EUR steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nach Auffassung der Kammer dem Grunde nach nicht zu.
50Bei in Vollzug gesetzten Darlehensverträgen hat der Darlehensnehmer zwar einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen. Der Darlehensgeber schuldet indes nach Auffassung der Kammer für die Dauer der Nutzung dieser Beträge keinen Wertersatz in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, weshalb es nicht darauf ankommt, ob für das vorliegende Wohnungsbaudarlehen trotz der unstreitigen Refinanzierung des Darlehens eine – von der Bank erschütterbare – tatsächliche Vermutung dahingehend greift, dass sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.
51Zwar wird überwiegend vertreten, dass die Bank im Grundsatz für die klägerseits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für die Dauer der Nutzung Wertersatz zu leisten hat, wobei für die Höhe auf die tatsächliche Vermutung abgestellt wird, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, sofern die Bank die Vermutung nicht erschüttert (BGH, Urteil vom 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).
52Diese Annahme trägt jedoch den Besonderheiten der spezifischen Rückabwicklungssituation nicht hinreichend Rechnung. Es erscheint nicht sachgerecht, dass die Bank für die (möglicherweise) gezogene Kapitalnutzung aus den an sie zurückgeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zahlen muss (vgl. in diesem Sinne OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12).
53Die synallagmatische Hauptflicht des Darlehensgebers besteht darin, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt dieser Wertüberlassungspflicht umfasst zunächst die Verpflichtung zur Überlassung der Valuta an den Darlehensnehmer und sodann zur Belassung der Gelder beim Darlehensnehmer bis zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Laufzeitendes. Den Darlehensnehmer trifft im entgeltlichen Darlehensverhältnis gemäß § 488 Abs. 1, S 2, 2. Alt BGB seinerseits die synallagmatische Hauptpflicht zur Vornahme der Zinszahlung (vgl. Staudinger/ Freitag/ Mülbert (2010) BGB § 488, Rn. 23, 25). Diese Pflichtenstruktur des Darlehensvertrages ist in Bezug auf die Hauptleistungspflichten der Parteien – anders als bei üblichen vertraglichen Austauschverhältnissen, etwa Kaufverträgen – bei wirtschaftlicher Betrachtung asymmetrisch, da der Wert der kumulierten Zinsschuld des Darlehensnehmers in der Regel weit hinter demjenigen der Nebenpflicht zur Rückgewähr der Valuta zurückbleibt. Der Darlehensvertrag ist zudem durch die Vorleistung des Darlehensgebers gekennzeichnet, da dieser die Valuta zunächst irreversibel in das Eigentum des Darlehensnehmers überführt und erst bei Laufzeitende – bzw. bei Tilgungsdarlehen wie dem vorliegenden als sukzessive – Rückerstattung verlangen kann (Staudinger, a.a.O.).
54Das zwischen den Parteien des entgeltlichen Darlehensvertrages bestehende Vertragsverhältnis weicht daher vom typischen Synallagma insofern erheblich ab, als im Letzteren grundsätzlich beabsichtigt ist, dass die ausgetauschten Leistungen jeweils auf Dauer bei dem Vertragspartner verbleiben. Im Unterschied dazu ist beim entgeltlichen Darlehensvertrag von vorherein vereinbart, dass die Darlehensvaluta sukzessive an die Bank zurückgeführt wird und nicht im Vermögen des Darlehensnehmers verbleibt. Es handelt sich bei den durch die Zins- und Tilgungsleistungen zurückgeführten Beträgen mithin nicht nur bei wirtschaftlicher Betrachtung um Kapital der Bank. Das vertragliche Gefüge würde zu Lasten des Darlehensgebers einseitig erheblich verändert, wenn der Darlehensgeber verpflichtet würde, im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses auf die zur Rückführung des zur Verfügung gestellten Kapitals erfolgenden Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsersatz zu leisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die erbrachten Tilgungsleistungen, da die Vornahme der Tilgung keine synallagmatische Hauptpflicht des Darlehensverhältnisses darstellt und die Gewährung von Nutzungsersatz hierauf zu einer nicht unerheblichen Besserstellung des Darlehensnehmers im Falle des Widerrufs führen würde. Eine Besserstellung des Darlehensnehmers soll durch den Widerruf eines Darlehnsvertrages indes gerade nicht erfolgen (Prütting/Wegen/Weinreich-Kessal-Wulf, BGB, 8. Aufl. § 495 Rn. 11).
55Wenn auch durch den Widerruf eine Umwandlung des Schuldverhältnisses in neue Primärpflichten der Parteien erfolgt und diese nunmehr verpflichtet sind, einander die von ihnen in der Zeit seit Abschluss des ursprünglichen Vertrages jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben, darf die hierdurch erfolgte Umwandlung der Primärpflichten nicht zu einer Umgestaltung des gesetzlichen Vertragsgefüges führen.
56Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist die in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (vom 02.12.2004) enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" dahingehend einschränkend auszulegen, dass durch die Rücktrittsvorschriften das vertraglich vereinbarte Austauschverhältnis nicht seinem wesentlichen Inhalt nach verändert werden soll (vgl. zu einer einschränkenden Auslegung der in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltenen Verweisung im Zusammenhang mit § 346 Abs. 2 S. 2 HS 1 BGB, BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. III ZR 218/09, BGHZ 185, 192-205, Rn. 24). Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in Fällen eines asymmetrischen Leistungsaustauschverhältnisses – wie dem vorliegenden – im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses interessengerecht ist, an den wesentlichen vertraglichen Bewertungen festzuhalten, welche das von den Parteien ausgehandelte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung betreffen, da die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung betrifft.
57Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in der gesetzlichen Neuregelung der Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 ff. BGB, die ab dem 01.06.2014 Geltung beanspruchen, ausdrücklich keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers vorsieht; der Verweis auf die allgemeinen Rücktrittsregelungen ist entfallen. Nach der Begründung zu § 357 a BGB im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung verbleibt es für Verträge über Finanzdienstleistungen grundsätzlich bei den bisherigen Rechtsfolgen des Widerrufs, die in § 357a zusammengefasst werden, wobei die Rechtsfolgen nunmehr abschließend in diesem Untertitel geregelt werden sollen und ein Rückgriff auf das Rücktrittsrecht nicht mehr erfolge (vgl. BT.-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013, S. 64, 65). Daraus folgt der grundsätzliche gesetzgeberische Wille, die bestehende Rechtslage weitgehend beizubehalten. Entsprechend lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen, dass die bisherige Rechtslage bewusst geändert werden sollte.
58Dem steht nicht der Hinweis in der Begründung des Gesetzesentwurfes entgegen, der Darlehensnehmer habe gegen den Darlehensgeber „keinen Anspruch mehr auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen, (bisher war dieser Anspruch über § 346 gegeben)“ (BT.-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013, Begründung zum Entwurf, S. 65). Abgesehen davon, dass dieser Hinweis in der nachfolgenden Beschlussempfehlung vom 12.06.2013 fehlt, in der die möglichst unveränderte Fortgeltung der Rechtsfolgen nach der Neuregelung betont wird (BT.-Drucksache 17/13951, S. 66), hat er keine Aussagekraft im Hinblick auf die vorzunehmende Auslegung der Verweisungsnorm des § 357 Abs. 1 BGB a. F.. Aus Sicht der Kammer lässt sich der gesetzgeberischen Wertung kein zwingender Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass dem Darlehensnehmer lediglich nach der Neuregelung kein Anspruch auf Herausgabe des Nutzungsersatzes zustehen soll (a.A. Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 357a BGB, Rn. 17), zumal auch nach früherer Rechtslage nicht jede Form von Nutzungsersatz ausgeschlossen war. Auf die von einem Darlehensgeber vereinnahmten Gebühren oder Kosten, auf die bei einer Rücklabwicklung kein Anspruch besteht, ist auch nach Auffassung der Kammer grundsätzlich ein Nutzungsersatz zu zahlen.
59Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des BGH vom 12.11.2002, Az. XI ZR 47/01 (BGHZ 152, 331, 338 = WM 2002, 2501) nicht entgegen. Da sich diese zu § 3 HTW verhält, ist die entschiedene Konstellation auf die vorliegende nicht übertragbar. Während nämlich nach der damaligen Rechtslage der Widerruf zur ex tunc Unwirksamkeit des Darlehensvertrages führte, die rechtliche Grundlage für den Erhalt der Zins- und Tilgungsleistungen durch die Bank damit durch den Widerruf rückwirkend entfiel, wirkt der Widerruf nach der jetzigen gesetzgeberischen Konzeption ex nunc. Damit bestand für die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen unabhängig von der Erklärung des Widerrufes ein Rechtsgrund, so dass es nicht sachgerecht erscheint, wenn die Bank die erhaltenen und wirtschaftlich ihr zuzuordnenden Leistungen nicht nur zurückzuzahlen, sondern auf diese Leistungen zusätzlich auch noch Zinsen zu zahlen hätte (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12). Dementsprechend führt der BGH in seiner Entscheidung vom 18.01.2011, Az. XI ZR 356/09 (WM 2011, 451, Rn. 26) zu §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB aus, die Darlehensnehmer schuldeten die Rückzahlung des Nettokreditbetrages zzgl. Zinsen abzüglich bereits geleisteter Zahlungen.
60Auch aus der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) folgt nichts anderes. Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf ein Darlehen, welches in vollem Umfang für die Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds verwendet wurde. Die Annahme einer Verpflichtung der Bank zur Zahlung von Nutzungsersatz resultierte insofern aus dem Umstand, dass die darlehensgewährende Bank infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft, die Fondsbeteiligung, umfassend an die Stelle des Unternehmens in das Abwicklungsverhältnis eingetreten war und aus der Fondsbeteiligung des Darlehensnehmers keinen Vorteil ziehen können sollte. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar, in dem das Darlehen für den Wohnungsbau nicht aber für die Finanzierung eines verbundenen Geschäftes verwendet wurde und sich die Funktion der Beklagten auf ihre Rolle als Darlehensgeberin beschränkt.
61Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der aktuellen Konzeption des europäischen Gesetzgebers. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt in Artikel 14 Abs. 3 b. nämlich lediglich vor, dass der Verbraucher dem Kreditgeber das Darlehen einschließlich der Zinsen zurückzuzahlen hat, die ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufen sind.
62Damit kann es mangels Anspruchs dem Grunde nach letztlich dahinstehen, ob die Schadensdarstellung der Klägerseite, die eine genaue Berechnungsgrundlage nicht dezidiert dargelegt hat, hinreichend substantiiert ist.
63Auch bedarf die Frage keiner Klärung, ob der Anspruch bereits an § 814 BGB scheitert, da der Kläger ausweislich der E-Mail vom 20.09.2013 (B5, Bl. ##) Kenntnis der Rechtslage hatte und dennoch in Kenntnis der Nichtschuld an die Beklagte zahlte. Dass diese Zahlung unter Vorbehalt erfolgte, hat der Kläger zwar behauptet, trotz des beklagtenseitigen Bestreitens aber nicht unter Beweis gestellt (vgl. zu der Beweislast, wenn ein (rechtzeitiger) Vorbehalt streitig ist, Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 814 BGB, Rn. 13). Aus der E-Mail des Klägers vom 08.01.2014 ergibt sich dies unter Berücksichtigung der vorbehaltslosen Zahlungsankündigung nicht (Anl. B7, Bl. ##: „Betrag heute überwiesen“). Der Hinweis des Klägervertreters im Schreiben vom 10.01.2014 (Bl. ## d. A.), es werde nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt, erfolgte erst nach der Zahlungsankündigung des Klägers und im Zweifel nach der Wertstellung des Zahlungseinganges.
64II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Beklagten in Höhe von unter 10 % war verhältnismäßig geringfügig und hat mangels bestehenden Gebührensprungs keine höheren Kosten veranlasst hat.
65Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.
66Streitwert: 21.308,29 EUR
67Rechtsbehelfsbelehrung:
68Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
69a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
70b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
71Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
72Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
73Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
74Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.