Landgericht Bonn Urteil, 07. Sept. 2015 - 3 O 336/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf eines Verbraucherdarlehens die Erstattung vermeintlich zu viel erbrachter Zahlungen sowie die Zahlung von Nutzungsersatz durch die Beklagte.
3Im Dezember 2004 schlossen die Parteien ein Wohnungsbaudarlehen über einen Nennbetrag i.H.v. 150.000,00 EUR, wobei eine Festzinsperiode bis zum 23.09.2018 und ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 5,07% vereinbart wurden. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld am Beleihungsobjekt M Weg ## in Q besichert.
4Der Vertrag kam zustande, indem der Kläger das ihm per E-Mail übersandte mit „Darlehensantrag“ überschriebene Vertragsformular unter den 21.07.2008 unterschrieben auf dem Postwege an die Beklagte übersandte. Diese bestätigte mit Schreiben vom 23.07.2008, dass sie den verbindlichen Antrag annehme und bestätigte ebenfalls auf dem Postweg, dass der Darlehensvertrag rechtsgültig zustande gekommen sei.
5In der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung heißt es u.a.
6„WIDERRUFSBELEHRUNG
7Widerrufsrecht
8Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
9Form des Widerrufs
10[…]
11Beginn der Widerrufsfrist
12Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
13 ein Exemplar dieser Belehrung
14 eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen
15 und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV)
16erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
17Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
18Adressat des Widerrufs
19Der Widerruf ist zu richten an
20E2 Bank– ein Geschäftsbereich der E AG, C
21Frau S
22E3 B
23Postfach #### ##### C
24oder Telefax: ####/########
25Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse Widerruf@E2bank.de senden.
26Widerrufsfolgen
27[…]
28Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
29Verbundene Geschäfte
30Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
31[…]
32Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E2 Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E2 Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
33[…]“
34Für die Einzelheiten wird auf den Vertrag und die Belehrung verwiesen (Anl. K1, Bl. ## ff. d. A.). Darüber hinaus erhielt und unterzeichnete der Kläger das beigefügte Formblatt „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“, in dem u.a. über den Ablauf des Angebots- und Antragsverfahren, das Widerrufsrecht und den Adressat des Widerrufs hingewiesen wurde (Bl. ## ff. d. A.).
35Mit Kaufvertrag vom 23.05.2013 verkaufte der Kläger die finanzierungsgegenständliche Immobilie zu einem Preis von 265.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 21.06.2013 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag unter Verweis auf die angesichts der fehlenden ladungsfähigen Anschrift vermeintlich falsche Widerrufsbelehrung und forderte die Beklagte dazu auf, den Widerruf unverzüglich zu bestätigen.
36Mit Schreiben vom 24.06.2013 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot auf vorzeitige Darlehensrückzahlung, wozu sie die „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“ übersandte, die eine Zahlung durch den Kläger in Höhe von 160.280,58 EUR, davon 18.055,33 EUR Vorfälligkeitsentschädigung vorsah. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an sondern forderte die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 18.07.2013 erneut dazu auf, den Ablösebetrag bis zum 02.08.2013 mitzuteilen und den Widerruf zu beachten.
37Mit Schreiben vom 14.08.2013 erinnerte der Klägervertreter die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 21.08.2013 an die Beantwortung des Schreibens vom 18.07.2013. Unter dem 12.09.2013 erklärte der Kläger die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte dazu auf, bis um 19.09.2013 einen erfüllbaren Treuhandauftrag zu erteilen sowie den Ablösebetrag mitzuteilen.
38Nach einigen Verhandlungen und um die Abwicklung des Kaufvertrages nicht zu gefährden, kamen die Parteien überein, dass der Kläger unabhängig von dem Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung den Ablösebetrag unter Vorbehalt auf ein Treuhandkonto zahlt, und die Beklagte im Gegenzug eine Löschungsbewilligung erteilt. Daraufhin leistete der Kläger – gemäß dem Schreiben vom 27.09.2013 unter Vorbehalt – am 02.10.2013 einen Betrag von 161.251,18 EUR, der eine Vorfälligkeitsentschädigung von 18.016,57 EUR umfasste (Anl. K13, Bl. ##).
39Mit Schreiben vom 14.02.2014 forderte der Kläger die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten dazu auf, bis zum 28.02.2014 einen Forderungsbetrag von 64.442,52 EUR abzgl. einer marktgerechten Verzinsung zu erstatten und die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von 3.380,79 EUR bis zum 27.02.2014 zu begleichen.
40Der Kläger begehrt mit der Klage nunmehr die Erstattung vermeintlich zu viel geleisteter Beträge, die er wie folgt beziffert:
411. ab 30.09.2008 geleistete Zahlungen |
44.616,33 EUR |
2. am 02.10.2013 gezahlter Betrag |
161.251,18 EUR |
3. Nutzungsersatz auf 44.616,33 EUR |
5.555,35 EUR |
211.422,86 EUR |
|
abzgl. der Ansprüche der Beklagten: |
|
4. Nettokreditbetrag |
150.000,00 EUR |
5. Vertragszins auf Nettokreditbetrag |
35.610,08 EUR |
185.610,08 EUR |
, insgesamt mit 25.812,77 EUR.
43Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die von der Beklagten gezogenen Nutzungen unter dem gesetzlichen Verzugszins liegen.
44Er ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung verstoße im Hinblick auf den Fristbeginn nicht nur gegen das Deutlichkeitsgebot – so sei unklar, dass die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten –, sondern enthalte auch unklare und verwirrende Rechtsbegriffe (wie „Vertragsschuss“, „Rechtsgeschäft“, „Darlehensvertrag“) sowie überflüssige Zusätze (etwa betreffend verbundene Geschäfte oder konkrete Widerrufsfolgen), bei denen dem Darlehensnehmer in unzulässiger Weise das Subsumtionsrisiko auferlegt werden. Die Widerrufsbelehrung entspreche weder den gesetzlichen Vorgaben noch dem gesetzlichen Muster. Insbesondere fehle die nach § 14 Abs. 4 BGB Info-VO a.F. erforderliche ladungsfähige Anschrift der Beklagten. Durch die Konkretisierung in der BGB-InfoVO werde der Begriff der „Anschrift“ in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. dahingehend konkretisiert, dass eine Hausanschrift bzw. der Geschäftssitz benannt werden müsse. Da gemäß Art. 245 EGBGB eine wirksame Ermächtigungsgrundalge zum Erlass der Verordnung bestanden habe, sei das Gericht an die Vorgabe der BGB-Info-VO a.F. auch nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden.
45Eine Verwirkung sei nicht anzunehmen, weil in der bloßen Vertragserfüllung kein Verzicht zu sehen sei. Auch auf Rechtsmissbrauch könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie u.a. mangels Erteilung einer Nachbelehrung nicht schutzwürdig sei. Die Beklagte schulde überdies Nutzungsersatz für die klägerseitig ab dem 30.09.2008 erbrachten Leistungen in Höhe von 44.616,33 EUR.
46Der Kläger beantragt,
471. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.812,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2014 zu zahlen.
482. Den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.897,25 EUR freizustellen.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Sie bestreitet, Nutzungen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen zu haben; das Darlehen sei refinanziert worden sei. Darüber hinaus bestreitet sie die Richtigkeit der klägerseitigen Berechnung in den Anlagen K18 und K19.
52Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, da sie trotz einiger redaktioneller aber nicht inhaltlicher Änderungen Veränderungen der Musterbelehrung sowie den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a.F. entspreche. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. sei die Benennung von Name und Anschrift ausreichend, eine Hausanschrift sei hingegen nicht geschuldet. Unter einer Anschrift iSd § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. sei nach der Rechtsprechung des BGB auch eine Postfachanschrift zu verstehen; Sinn und Zweck des § 355 BGB geböten keine Mitteilung einer Hausanschrift. Dies gelte nach §§ 312 b Abs. 1, 312 c Abs. 2, 312 d s BGB a.F. i.V.m. Art. 240, 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 S. 1 N. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. erst recht im Falle des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäfts. So sei der Verbraucher durch die Mitteilung der Postfachadresse in die Lage versetzt, das Widerrufsrecht wirksam auszuüben. Die Angabe der Postfachanschrift hindere den Verbraucher nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts.
53Ein etwaiger Anspruch sei angesichts des Abschlusses des Darlehensvertrages sechs Jahre vor Widerrufserklärung und der allmonatlichen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verwirkt. Ein Nutzungsersatzanspruch könne sich allenfalls auf die Differenz zwischen Vertragszins und Refinanzierungszins beziehen; eine gesetzliche Vermutung greife bei Realkrediten nicht ein.
54Das Landgericht Hannover hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.08.2014 ans Landgericht Bonn verwiesen.
55Für die Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2015 verwiesen (Bl. ### f. d. A.).
56Entscheidungsgründe
57I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
581. Der Kläger hat infolge des mit Schreiben vom 21.06.2013 ausgeübten Widerrufs gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 25.812,77 EUR.
59a. Dem Kläger stand im Hinblick auf den Darlehensvertrag kein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung mit Schreiben vom 21.06.2013 bereits abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
60Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Gemessen an diesem Maßstab war die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß. Sie entspricht nach der Rechtsprechung der Kammer betreffend eine im Wortlaut identische Widerrufsbelehrung (vgl. u.a. das Urteil in der Sache 3 O 278/13, welches mittlerweile vom OLG Köln, Az. 13 U 168/14, bestätigt worden ist) den gesetzlichen Anforderungen der § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. sowie § 312c BGB a.F. ("nicht jedoch vor Vertragsschluss") i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 InfoV a.F.. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn – wie vorliegend – der Darlehensvertrag im Antragsverfahren geschlossen worden ist.
61Sie genügt insbesondere den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. geregelten Deutlichkeitsgebots. Dass die nach dem Spiegelstrich genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, wird durch das im Fettdruck hervorgehobene Wort „und“ hinter dem dritten Spiegelstrich hinreichend klar verdeutlicht. § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.F. erfordern im Hinblick auf den Fristlauf überdies keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Hinweis auf § 187 BGB nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG), was hier geschehen ist. Aus Sicht eines durchschnittlichen Darlehensnehmers war damit ohne weiteres zu erkennen, dass die Frist („nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“, wobei dieser in Ziffer C. 1. des Information und Merkblatt konkretisiert ist) mit Erhalt der „Annahmeerklärung der Bank“ zu laufen begann (vgl. LG Bonn, a.a.O; OLG Köln, a.a.O.).
62Auch die Verwendung von Rechtsbegriffen wird klägerseitig zu Unrecht beanstandet. So sieht es das Gesetz gerade nicht vor, dass Rechtsbegrifflichkeiten für den Verbraucher definiert werden müssen. Dementsprechend kann dem Unternehmer, der die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben und dem gesetzlichen Wortlaut entsprechend vornimmt (vgl. etwa § 312 d Ab. 2 BGB „nicht vor dem Vertragsschluss“), nicht auferlegt werden, die im Gesetz – und im Übrigen auch in der Musterwiderrufsbelehrung – auftauchenden Rechtstermina zu definieren oder umzuformulieren. Das Risiko eines Subsumtionsirrtums hat insofern vielmehr derjenige zu tragen, der im Wege des Fernabsatzes Vertragserklärungen abgibt, ohne sich deren Bedeutung im Klaren zu sein bzw. vorher entsprechend rückvergewissert zu haben. Hinzu kommt vorliegend, dass in Ziffer C.1 des Information und Merkblatt, welche der Kläger eigenhändig unterzeichnet hat, das Antragsverfahren erläutert und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses näher darlegt.
63Darüber hinaus begegnet auch der Hinweis zu „verbundenen Geschäften“ keinen Bedenken, da aufgrund der ausführlichen Erläuterung dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegt, die Belehrung für den Durchschnittsverbraucher durch den Fettdruck hinreichend deutlich und transparent erkennen lässt, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht (LG Bonn, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.)
64Schließlich stellt der Hinweis betreffend die Rechtsfolgen zu der Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers, wenn dieser die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren kann, keinen, die Ausübung des Widerrufsrechts beeinträchtigenden überflüssigen Zusatz dar. Dies gilt unabhängig davon, dass bei Geldschulden unter Zugrundelegung einer rein rechtlichen Betrachtung keine Unmöglichkeit eintreten kann. Die Belehrung bezieht sich insofern – für einen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar – auf die eintretende Folge, wenn das Darlehen ganz oder teilweise nicht weiter getilgt werden kann, mithin ein individuelles wirtschaftliches Unvermögen des Darlehensnehmers eintritt.
65b. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht etwa unwirksam, weil der Adressat des Widerrufs nicht hinreichend deutlich bezeichnet worden wäre.
66Der Hinweis
67„Adressat des Widerrufs
68Der Widerruf ist zu richten an
69E2 Bank – ein Geschäftsbereich der E AG, C
70Frau S
71E3 B
72Postfach #### ##### C
73oder Telefax: ####/########
74Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse
75[email protected] senden“
76genügt den gesetzlichen Anforderungen.
77Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die auch „Namen und Anschrift“ desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthält. Demgegenüber bedarf es gemäß § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. (Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters) in dem Fall, in dem der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt, der Angabe der „ladungsfähigen(n) Anschrift“ des Unternehmers.
78Wiederum abweichend davon schreibt § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. zu den besonderen „Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen“ fest, dass gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs insbesondere über „Namen und Anschrift“ desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, informiert werden muss. Soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind u.a. die Informationen nach Absatz 1 Nr. 10 in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen, vgl. § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-InfoV a.F. Die in § 1 BGB-InfoVO a.F. aufgeführten Informationen sind dem Verbraucher in Textform mitzuteilen, wobei die Erfüllung der Informationspflicht eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist.
79Die Angabe einer Postfachanschrift in der Widerrufsbelehrung ist ungeachtet von § 14 Abs. 4 BGB-InfoVO a.F., der die Angabe einer "ladungsfähigen" Anschrift verlangt, vorliegend ausreichend gewesen. Denn die Angabe eines Postfachs ist jedenfalls im Falle eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312 b Abs. 1, § 312 c Abs. 2, § 312 d Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 240, 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. als Widerrufsadresse nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11, Rn. 11, juris).
80§ 1 BGB-InfoV ist als spezialgesetzliche Ausprägung der Informationspflichten im Falle der Ausübung des Widerrufs anzusehen, wenn – wie vorliegend – ein Fernabsatzgeschäft vorliegt.
81Unter Zugrundelegung einer am Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ausgerichteten teleologischen Auslegung ist der – in der BGB-InfoV nicht legal definierte – Begriff der "ladungsfähigen Anschrift“ nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift zu definieren, in der er verwendet wird (vgl. LG Kassel, Urteil vom 10.11.2006, WM 2007, 499 ff.). Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (vgl. BGH NJW 2002, 2391 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2005, Az. 2 U 44/05, Rn. 31, juris). Da im Fall des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ausschließlich verbraucherschutzrechtliche Zwecke verfolgt wurden und sich daran durch den Erlass der BGB-InfoVO nichts geändert hat, gibt es ausgehend von den vorstehenden Erwägungen keinen Grund dafür, an die Widerrufsbelehrung andere Anforderungen zu stellen als bisher (vgl. LG Essen, Urteil vom 03.02.2011, 10 S 313/10, Rn. 20, juris).
82Die Widerrufsbelehrung verfolgt den Zweck, dass der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat. Diesen Anforderungen genügt die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsadressaten. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsadressaten in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11, juris). Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – die Postfachadresse ergänzt wird durch weitere erläuternde Angaben wie einen konkreten Namen oder Ansprechpartner.
83Diese Betrachtung lässt auch Schutzwürdigkeitsaspekte des Verbrauchers nicht außer Acht. So soll der Verbraucher durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses effektiv auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten, damit der Verbraucher Gewissheit hat, dass ein Widerruf den Adressaten auch tatsächlich erreicht, und zwar unabhängig davon, dass für die Wirksamkeit des Widerrufs – was der Widerrufsbelehrung ebenfalls unmissverständlich zu entnehmen ist – grundsätzlich dessen rechtzeitige Absendung ausreicht (§ 355 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB a.F.). Auf jeden Fall darf der Verbraucher in der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht unangemessen beschränkt werden. Dieses Risiko ist jedoch durch die Angabe einer Postfachanschrift nicht gegeben (zur näheren Begründung vgl. BGH NJW 2002 239 ff.; LG Kassel WM 2007, 499 ff., LG Essen, a.a.O.).
84Der Umstand, dass der Verbraucher seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11.02.2002, Az. I ZR 306/99), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden.
85Dieses Verständnis ist insbesondere im Zusammenhang mit Fernabsatzgeschäften sachlich gerechtfertigt, in denen der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgt, auf den persönlichen Kontakt seitens des Verbrauchers also bewusst verzichtet wird. In der hier vorliegenden Antragskonstellation gilt dies umso mehr, als der Vertragsschluss bereits für sich genommen die Kenntnis der Adresse des Unternehmers voraussetzt, da ohne erfolgreiche Übermittlung des vom Verbraucher vorunterschriebenen Vertragsantrages an den Unternehmer gar kein Vertrag zustande kommt. Durch das Schreiben, in dem die Beklagte dem Kläger das Zustandekommen des Vertrages bestätigt und welches ebenfalls die ladungsfähige Anschrift der Beklagten enthält (vgl. Bl. ## d. A.), wird dem Verbraucher unmissverständlich verdeutlicht, dass sein Antrag den Vertragspartner erreicht hat. Es ist ihm daher nicht nur ohne Weiteres möglich, klar zu erkennen, an wen er seinen Widerruf richten muss. Er hat vielmehr sogar die Gewissheit, dass der Widerruf den Adressaten auch erreichen wird.
86Damit kann offen bleiben, ob § 14 Abs. 4 BGB-InfoVO mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage überhaupt Anwendung findet.
87c. Folglich schuldet die Beklagte weder die Rückzahlung der ihr nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB gebührenden Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 18.016,57 EUR noch eine – ohnehin bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähige (vgl. LG Bonn, Az. 3 O 206/14) – Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.555,35 EUR (insg. 23.571,92 EUR). Soweit die Klageforderung sich darüber hinaus auf einen Betrag von weiteren 2.240,85 EUR erstreckt, so steht dieser Betrag dem Kläger infolge des Widerrufs nicht zu. Die Zusammensetzung des auf den ausgeübten Widerruf und die dadurch ausgelösten Rechtsfolgen gestützten Betrages ist unter Berücksichtigung der klägerseitig zu den Akten gereichten Unterlagen nicht schlüssig dargetan. Inwieweit der Kläger durch die vorgenommene Zahlung eine Leistung erbracht haben sollte, die die Beklagte nicht vereinnahmen konnte, ist nicht ersichtlich. Die Richtigkeit der Abrechnung wird klägerseitig – ausgenommen von der Rechtsfrage nach der Berechtigung zur Vereinnahmung einer Vorfälligkeitsentschädigung trotz des erklärten Widerrufs – nicht substantiiert bestritten. Auch ergibt sich aus der Darlehensabrechnung vom 17.02.2014 (Anl. K13, Bl. ##), dass die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 981,70 EUR zurückgezahlt hat, welcher in der Berechnung des Klageantrages soweit ersichtlich nicht in Ansatz gebracht wurde; dass und inwieweit darüber hinaus eine Zuvielzahlung erfolgt ein sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
88d. Auf die Frage, ob der Kläger sein Widerrufsrecht darüber hinaus verwirkt hat bzw. die Beklagte sich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen kann, kommt es vorliegend mithin ebenso wenig an wie auf die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe im Falle der Rückabwicklung eines Darlehens infolge eines wirksamen Widerrufs Nutzungsersatz geschuldet ist (vgl. dazu 3 O 206/14).
892. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
90II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
91Streitwert: 25.812,77 EUR
92Rechtsbehelfsbelehrung:
93Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
941. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
952. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
96Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
97Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
98Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
99Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.