Landgericht Bonn Beschluss, 21. Sept. 2015 - 29 Qs 7/15

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerdeführerin ist eine in I2 ansässige Schleppreederei, die u.a. im I2er Hafen Schleppdienste mit Hochsee-Notschleppern zur Hilfe für havarierte, manövrierunfähige Schiffe anbietet und durchführt. Als Folge des 2001 neu gefassten Notschleppkonzepts der Bundesrepublik Deutschland, nach welchem an der deutschen Nord- und Ostseeküste dauerhaft Hochsee-Notschlepper stationiert sein müssen, die stets einsatzbereit sind und havarierten Schiffen binnen zwei Stunden zur Hilfe kommen können, verfügte die Bundesrepublik Deutschland in der Folgezeit nicht über genügend eigene solcher Schlepper, um die konzeptbedingten, notwendig gewordenen Einsatzzeiten zu gewährleisten. Konsequenz war, dass zur Ergänzung der bundeseigenen Mehrzweckschiffe dauerhaft private Hochsee-Notschlepper gechartert werden mussten, deren Bau und Vergabe mittels unterschiedlicher Ausschreibungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (im Folgenden: „BMVBS“) durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang schlossen sich die Beschwerdeführerin, die V GmbH sowie weitere Unternehmen der Branche zur Bietergemeinschaft B Küstenschutz in I2 zusammen, die in der Folgezeit an den durchgeführten Ausschreibungen teilnahm.
4Vor diesem Hintergrund ermittelt das Bundeskartellamt im hiesigen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin sowie weitere frühere und aktuelle Mitglieder der B Küstenschutz wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bzw. abgestimmter Verhaltensweisen betreffend den Bau und die Charter von Hochsee-Notschleppern für das BMVBS. Hierbei besteht der Verdacht, dass ab 2001 im Rahmen von Ausschreibungen des BMVBS für die Charter von Hochseenotschleppschiffen (2001) bzw. für den Neubau von Hochsee-Notschleppern (2005) sowie deren zehnjährige Charter (2007) jedenfalls zwischen den Verantwortlichen der Beschwerdeführerin und weiteren Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen kartellrechtswidrige Absprachen über vergemeinschaftete Angebote bzw. die Losaufteilung getroffen worden seien und/oder leitende Verantwortliche der Beschwerdeführerin als Aufsichtspflichtige zur Vermeidung von Zuwiderhandlungen erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen haben sollen. Hierbei sollen insbesondere Absprachen in folgenden Bereichen praktiziert worden sein:
5- 6
Abgabe eines gemeinsamen Angebotes bei der Verlängerung der Charter des Hochsee-Notschleppers „P“ (2001)
- 7
Abgabe des oder der Angebote bei der Ausschreibung von Neubauten für Hochsee-Notschlepper für die Nord- und Ostsee (2005)
- 8
Abgabe des oder der Angebote bei der Ausschreibung für die zehnjährige Charter der Hochsee-Notschlepper für die Nord- und Ostsee (2007)
Der Verdacht beruht u.a. auf Angaben aus dem Bonusantrag der V GmbH und deren verbundener Unternehmen nach der Bonusregelung des Bundeskartellamtes (gemäß der Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen vom 07.03.2006, hier Rz. 3) sowie weiteren Recherchen des Bundeskartellamtes.
10Die genannten Verhaltensweisen verstoßen gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB iVm Art. 101 AEUV bzw. § 81 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 1 GWB, §§ 30, 130 OWiG, § 298 StGB.
11Auf Antrag des Bundeskartellamts vom 12.11.2014 ordnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 19.11.2014 (Az. 51 Gs 2091/14) die Durchsuchung der Geschäftsräume einschließlich sämtlicher Nebenräume der Beschwerdeführerin an. Zugleich wurde darin auch die Durchsuchung der bei der Beschwerdeführerin für die Aufsichtspflicht, die Geschäftsführung, die Rechts- und Complianceabteilung, die Preisfestsetzung und Angebotserstellung, den Vertrieb, die Disposition und die Kalkulation verantwortlichen bzw. zuständigen Personen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände und von ihnen genutzten Kraftfahrzeuge angeordnet. In Vollzug dieses Beschlusses wurden am 26.11.2014 die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin in I2 durchsucht.
12Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen betreffend die Beschwerdeführerin wurden durch die vollziehenden Beamten zahlreiche Unterlagen aufgefunden, die diese nach vorheriger Durchsicht als beweisrelevant für das hiesige Verfahren einstuften. Entsprechend wurden diese Asservate in dem Asservatenverzeichnis des Bundeskartellamtes vom 26.11.2014 (Bl. ### ff. d. A.) unter Ziff. Nr. 1 bis Nr. 35 dokumentiert. Da eine freiwillige Herausgabe der Asservate nicht erfolgte, ordneten die durchführenden Beamten gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 StPO iVm § 46 OWiG wegen Gefahr in Verzug die förmliche Beschlagnahme der Unterlagen an. In der zugehörigen Durchsuchungsniederschrift vom 26.11.2014 war unter dem Feld „Gründe für die Anordnung der Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug“ ausgeführt (Bl. ### d. A.):
13„Die Vielzahl und Komplexität der beschlagnahmten Gegenstände machte eine telefonische Entscheidung des Ermittlungsrichters über die Anordnung der Beschlagnahme unmöglich. Wegen der Gefahr eines Beweismittelverlustes nach durchgeführter Durchsuchung konnte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht abgewartet werden.“
14Gegen die Beschlagnahmeanordnung hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich Widerspruch erhoben. Nach Herausgabe der Unterlagen zu Ass. 11, 14 und 25 hat das Bundeskartellamt im Übrigen am 08.12.2014 die richterliche Bestätigung der getroffenen Beschlagnahmeanordnung beantragt, worauf das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 11.12.2014 (Az. 51 Gs 2259/14), gegen den sich die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren wendet, diese bestätigt hat. Hierin hat das Amtsgericht Bonn Ausführungen zur etwaigen potenziellen Beweisrelevanz sämtlicher, vom Antrag umfasster Unterlagen gemacht und bezüglich der Voraussetzungen für Gefahr im Verzug auf die Ausführungen des Bundeskartellamts in der Durchsuchungsniederschrift Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin zunächst nicht zur Kenntnis gebracht.
15Nachdem sich Mitte April 2015 die Rechtsanwälte Dr. I und Dr. Q als Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bestellt hatten, haben diese unter dem 22.04.2015 – in Unkenntnis des ergangenen Beschlusses – zunächst die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme bei dem Amtsgericht Bonn beantragt. Im Zuge dessen hat das Bundeskartellamt den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin alsdann eine Abschrift des nunmehr angegriffenen Beschlusses unter dem 08.05.2015 zukommen lassen, woraufhin die Beschwerdeführerin den bisherigen Antrag nachträglich als Beschwerde umgedeutet wissen wollte.
16Schließlich haben die Verfahrensbevollmächtigten unter dem 26.05.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.2014 für die Beschwerdeführerin – auch unter Bezugnahme auf die Begründung aus dem Schriftsatz vom 22.04.2015 – Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die angefochtene Beschlagnahmebestätigung sei formell und materiell rechtswidrig. Dazu tragen sie im Wesentlichen vor, dass bei Anordnung der Beschlagnahme Gefahr im Verzug nicht vorgelegen habe und diese willkürlich angenommen worden sei. Deshalb sei eine telefonische Entscheidung des Ermittlungsrichters gesetzlich geboten gewesen. Die vermeintliche angeführte "Vielzahl und Komplexität" sei ohne weiteres beherrschbar gewesen, da die Anzahl der beschlagnahmten Gegenstände überschaubar und deren Inhalt in absehbarer Zeit durchdringbar gewesen wäre. Zudem sei die angegriffene Entscheidung formell rechtswidrig, da sie schwere Verfahrensfehler zulasten der Beschwerdeführerin aufweise. So sei weder eine vorherige Anhörung erfolgt, noch sei der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin förmlich bekannt gegeben worden. Darüber hinaus seien die vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht hinreichend konkret beschrieben und damit der Tatvorwurf nicht hinreichend bestimmt. Auch werde in dem angefochtenen Beschluss keine ausreichende Begründung der potenziellen Beweisbedeutung der einzelnen Asservate dargelegt. Zuletzt seien die vorgeworfenen Taten teilweise verjährt.
17Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 hat das Bundeskartellamt zu den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin umfassend Ausführungen gemacht.
18Unter dem 24.06.2015 hat das Amtsgericht Bonn der Beschwerde nicht abgeholfen, der Beschwerdeführerin eine Abschrift des Schriftsatzes des Bundeskartellamts vom 18.06.2015 zur Stellungnahme übersandt und die Beschwerde sodann der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
19II.
20Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
21Zu Recht hat das Amtsgericht Bonn die Beschlagnahmeanordnung des Bundeskartellamts gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG bestätigt.
221.
23Unter Bezugnahme auf die im kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung potenziell von Bedeutung sein können, bei Gewahrsam einer nicht freiwillig zur Herausgabe bereiten Person beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist zwar grundsätzlich dem Richter vorbehalten, bei Gefahr im Verzug kann sie aber auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden; § 98 Abs. 1 S. 1 StPO.
24Gefahr im Verzug ist hierbei ausnahmsweise allein dann anzunehmen, wenn eine richterliche Beschlagnahmeanordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass dadurch ein Beweismittelverlust drohen würde (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 16.06.2015, Az. 2 BvR 2718/10 ua, Rz. 70; BVerfG NJW 2001, 1121, 1123; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 98 Rz. 6; KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 98 Rz. 13). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Versuch, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, unterbleiben darf, weil bereits die damit verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles in Rechnung zu stellen. Die Ermittlungsbehörden haben hierbei insbesondere die Komplexität der im Rahmen der in Frage stehenden Anordnung zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen und den insoweit erforderlichen Zeitaufwand zu berücksichtigen. Daneben haben sie aber auch einzubeziehen, dass die Vorlage schriftlicher Unterlagen zur Herbeiführung einer richterlichen Eilentscheidung zumindest nicht ausnahmslos erforderlich ist (hierzu BVerfG, Beschluss v. 16.06.2015, Az. 2 BvR 2718/10 ua, Rz. 72). Eine Eilkompetenz in diesem Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein angerufener Richter ohne Aktenkenntnis nicht, auch nicht mündlich, zeitnah entscheiden könnte (BGH NStZ 2006, 114, 115; LG Bonn, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 27 Qs 21/10; Beschluss vom 12.10.2006, Az. 37 Qs 41/06; KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 98 Rz. 13). Die Inanspruchnahme einer solchen Eilkompetenz bedingt dann aber, dass die handelnden Ermittlungsbeamten vor oder jedenfalls unmittelbar nach der in Frage stehenden Maßnahme ihre für den Eingriff bedeutsamen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten hinreichend dokumentieren (BVerfG, Beschluss v. 16.06.2015, Az. 2 BvR 2718/10 ua, Rz. 76 f.).
25Eine dann zu treffende Beschlagnahmeanordnung muss sich auf bestimmt bezeichnete Gegenstände beziehen, den Tatvorwurf und den Beschlagnahmezweck bezeichnen und – zur Klarstellung – aktenkundig gemacht werden (KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 98 Rz. 2).
26Hiervon ausgehend begegnen die Anordnung der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbeamten des Bundeskartellamtes sowie deren Bestätigung durch das Amtsgericht Bonn keinen durchgreifenden Bedenken:
27a)
28Das Bundeskartellamt hat als zuständige Verfolgungsbehörde nach § 47 OWiG, § 48 Abs. 1 GWB in zulässiger Weise die nichtrichterliche Beschlagnahme der geschäftlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin wegen Gefahr im Verzug angeordnet, da ein richterlicher Beschluss, der die Beschlagnahme angeordnet hätte, am Tag der Durchsuchung nicht zu erlangen gewesen wäre, ohne dass ein Beweismittelverlust gedroht hätte.
29Bei Einhaltung des für den Regelfall vorgeschriebenen Richtervorbehalts hätten dem zuständigen Ermittlungsrichter die asservierten Unterlagen zur eigenverantwortlichen Prüfung der Beweisrelevanz vorgelegt werden müssen, da aufgrund der Vielzahl und Komplexität der Unterlagen eine telefonisch erteilte Beschlagnahmeanordnung – auch vor dem Hintergrund der Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts und der rechtlichen Fragestellungen – nicht möglich gewesen wäre. Bei den hier betroffenen Unterlagen handelte es sich um über dreißig Leitz-Ordner, deren Beweisbedeutung in einer telefonischen Erörterung nicht zeitnah möglich gewesen wäre. Der mit der daraus resultierenden Vorlage bei dem Ermittlungsrichter verbundene Zeitaufwand hätte einen Verlust der als Beweismittel im kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht kommenden geschäftlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin hinreichend wahrscheinlich gemacht.
30Ob die seitens der die Durchsuchung durchführenden Ermittlungsbeamten angeführten formelartigen Begründungen betreffend den Umfang und die Komplexität der Unterlagen ohne Bezug zu den Besonderheiten des Einzelfalls dann aber den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderten besonderen Begründungs- und Dokumentationspflichten gerecht werden können, ist fraglich, kann aber jedenfalls im hiesigen Fall dahingestellt bleiben. Denn selbst die irrtümliche Annahme von Gefahr im Verzug für sich genommen zöge nicht ohne Weiteres ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Ein solches wird in der Regel nur dann überhaupt anzunehmen sein können, wenn die Voraussetzungen des Richtervorbehalts bewusst missachtet oder gleichgewichtig grob verkannt werden, mithin deren Verkennung willkürlich erscheint (KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 98 Rz. 14; KK-Bruns, StPO, 7. Aufl., § 105 Rz. 22). Eine derart massive Rechtsverletzung läge nach Auffassung der Kammer – eine Verletzung der hinreichenden Dokumentationspflichten unterstellt – in einer solchen jedenfalls im hiesigen Fall (noch) nicht begründet.
31Insoweit sei darauf hingewiesen, dass eine solche Verletzung jedenfalls anzunehmen sein könnte, wenn Erkenntnisse vorlägen, dass die hier praktizierte Vorgehensweise pauschal und unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls in allen Verfahren ohne dezidierte Prüfung im Einzelfall angewendet würde. Hiervon geht die Kammer derzeit nicht aus. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für die betroffenen Unternehmen sollte in zukünftigen Verfahren höchstvorsorglich den gesteigerten Begründungs- und Dokumentationspflichten dadurch Rechnung getragen werden, dass durch die ausführenden Ermittlungsbeamten eine einzelfallbezogene Begründung in den Ermittlungsakten festgehalten wird, die u.a. jedenfalls Angaben zu folgenden Aspekten enthält:
32- 33
Anzahl und Umfang der Aktenordner
- 34
Bis zum Zeitpunkt des Beschlagnahmebeschluss bereits in personeller und zeitlicher Hinsicht zur Auswertung erbrachter Aufwand
- 35
Zu erwartender notwendiger weiterer Aufwand
- 36
Komplexität des Inhalts der Unterlagen
b)
38Die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung ist formell nicht zu beanstanden:
39Zum Einen kann dahinstehen, ob das Amtsgericht vor seiner Entscheidung über die Bestätigung der Beschlagnahme der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Antragsschrift des Bundeskartellamtes vom 08.12.2014 hätte gewähren müssen. Ein hierin liegender etwaiger Verfahrensmangel ist jedenfalls durch die Eingaben im hiesigen Beschwerdeverfahren geheilt, in welchem die Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
40Zum Anderen führt die verzögerte Bekanntmachung des angegriffenen Beschlusses nach § 35 StPO nicht zur Unwirksamkeit desselben. Durch die Bekanntmachung soll dem durch die in Frage stehende Entscheidung Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sein weiteres strafprozessuales Vorgehen, insbesondere auch die Einlegung von Rechtsbehelfen, auszuloten. Da die hiesige Beschwerde nicht fristgebunden war, hat jedenfalls die verzögerte Bekanntmachung im Mai 2015 der Beschwerdeführerin ebendiese Möglichkeit eröffnet, ohne dass dieser dadurch Rechtsschutzmöglichkeiten beschnitten wurden. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin bei Anordnung der Beschlagnahme noch während der andauernden Durchsuchung in ihren Geschäftsräumen von dieser Kenntnis erlangt. Da ausweislich der Durchsuchungsniederschrift eine Belehrung nach § 98 Abs. 2 S. 5 StPO seitens der Ermittlungsbeamten vorgenommen wurde, war der Beschwerdeführerin auch bekannt, dass sie selbst jederzeit gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die richterliche Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung hätte beantragen können. Hiervon hat die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von über vier Monaten keinen Gebrauch gemacht.
41c)
42Die angefochtene Entscheidung enthält auch hinreichende Angaben zu dem konkreten Tatvorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin, aus denen sich aus Sicht der Kammer nachvollziehbar ein Anfangsverdacht begründet.
43Das Amtsgericht Bonn hat in seinem Beschluss ausgeführt, welche konkreten, kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin jeweils vorgeworfen wird. Insoweit ist die in dem Ermittlungsverfahren aufzuklärende Ordnungswidrigkeit hinreichend genau umschrieben und der Hintergrund der Beschlagnahme für die Beschwerdeführerin ausreichend erkennbar. Eine darüber hinaus gehende Individualisierung war in Anbetracht des frühen Stadiums der Ermittlungen nicht geboten. Dies umso mehr auch deshalb, weil die Beschlagnahmeanordnung im Rahmen der Durchsuchung erfolgte, deren rechtliche Grundlage in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.11.2014 (Az. 51 Gs 2091/14) lag, auf den in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen wurde. In dem dortigen Beschluss wurde der Tatverdacht in Ansehung des Stadiums der Ermittlungen umfassend umschrieben.
44Ebenso liegt ein Anfangsverdacht im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO vor. Hierfür ist nämlich bereits eine Tatsachengrundlage ausreichend, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt; eine genaue Tatkonkretisierung muss sich hieraus noch nicht ergeben (BVerfG NStZ-RR 1994, 143, 143 f.). Grenze sind allein bloße, nicht belegbare Vermutungen. Für die Kammer ergibt sich davon ausgehend auf der Grundlage der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, die der Beschwerdeführerin allesamt bekannt sind, nachvollziehbar eine solche hinreichende Tatsachengrundlage.
45Der Annahme eines Anfangsverdachts steht auch das Verfolgungshindernis der Verjährung nicht entgegen. Gemäß § 81 Abs. 8 S. 2 GWB tritt für die Verfolgung der hier in Raum stehenden Ordnungswidrigkeiten die Verjährung nach fünf Jahren ein. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat. Für Submissionsabsprachen gilt dabei der Grundsatz, dass die Tat erst durch den letzten Teilakt, der die kartellrechtswidrige Absprache umsetzt, verjährt. Kommt es als Folge der Submissionsabsprachen zu einer Auftragserteilung, tritt eine Beendigung in diesem Sinne erst dann ein, wenn der aufgrund der kartellrechtswidrigen Absprache erteilte Auftrag durchgeführt und die Schlussrechnung gelegt wurde. Dies gilt im Hinblick auf sämtliche Bieter, die sich an der Absprache beteiligt haben, unabhängig davon, ob sie den Auftrag erhalten haben (nur BGH NJW 2004, 1539, 1541 mwN; KK-OWiG/Graf, OWiG, 4. Aufl., § 31 Rz. 23). Davon ausgehend ist jedenfalls der Tatvorwurf der Absprachen in 2007, bei der eine zehnjährige Charter Gegenstand war, nicht verjährt. Die 2001 ausgeschriebene Charter der Hochseenotschleppschiffe wurde erst Ende 2010 beendet. Ebenso wurden die 2005 ausgeschriebenen, neu gebauten Notschlepper erst Ende 2010 ausgeliefert. Hinsichtlich dieser möglichen Tatzeiträume ist Verjährung nicht eingetreten, zumal die Durchsuchung wie auch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Bonn für alle Tatvorwürfe eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG bedingten.
46d)
47Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung sei deshalb rechtswidrig, weil die von der Beschlagnahme betroffenen Unterlagen vor dem Hintergrund des im Beschluss angeführten Tatvorwurfs keine Beweisbedeutung hätten, kann sie hiermit nicht durchdringen.
48Unterlagen und Dokumente können im Sinne der § 46 Abs. 1 OWiG iVm §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO dann beschlagnahmt werden, wenn ihnen potenzielle Beweisbedeutung in dem Sinne zukommt, dass für sie die Möglichkeit besteht, zu Untersuchungszwecken verwendet werden zu können (BVerfG NJW 1995, 2839, 2840; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 94 Rz. 6). Diese ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit nicht fern liegt, dass der Gegenstand für die Beweisfrage, sei es zur Be- oder Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die Untersuchung, Bedeutung gewinnen kann (LG Bonn, Beschluss vom 16.03.2005, Az. 37 Qs 08/05; KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 94 Rz. 7).
49Vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Tatvorwürfe hat das Amtsgericht Bonn in diesem Sinne zutreffend eine potenzielle Beweisbedeutung der hier in Frage stehenden Unterlagen angenommen. Ausweislich der in dem angefochtenen Beschluss zu jedem einzelnen Asservat angeführten Beschreibungen der Inhalte lassen diese eine Verbindung zu den Tatvorwürfen erkennen, die zumindest die notwendige, aber auch ausreichende potenzielle Beweisrelevanz im hiesigen Verfahren im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung zu begründen vermögen. Dies gilt umso mehr auch deshalb, dass die Ermittlungsbeamten – nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin – gezielt alle Unterlagen mitgenommen haben, die in Verbindung zur systemrelevanten B Küstenschutz im vorgeworfenen Tatzeitraum stehen.
50e)
51Die Anordnung der Beschlagnahme sowie deren Bestätigung waren auch verhältnismäßig.
52In Ansehung der für Kartellordnungswidrigkeiten regelmäßig angedrohten hohen Geldbußen zulasten der Betroffenen und der Konzentrierung der Beweismittel auf enge Bezüge zu dem hiesigen Ermittlungsverfahren wies die Beschlagnahmeanordnung jeweils ein entsprechend maßvolles Eingriffsniveau zulasten der Beschwerdeführerin auf und stand in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten und der Stärke des Tatverdachts, der zumindest auch auf den Angaben eines systembeteiligten Unternehmens fußt. Zur hinreichenden Bewertung der Verdachtslage für eine Be- oder Entlastung der Beschwerdeführerin im Rahmen der laufenden Ermittlungen war die erfolgte Beschlagnahme essenziell. Insbesondere haben die Ermittlungsbeamten hier maßvoll nur Unterlagen beschlagnahmt, die einen Hinweis auf die von der Bonusantragstellerin referenzierte B Küstenschutz im Tatzeitraum erkennen ließen.
532.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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Annotations
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder - b)
§ 39 Absatz 5 oder - c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder - d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, - 7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, - 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
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nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.
(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.
(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen.
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder - b)
§ 39 Absatz 5 oder - c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder - d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, - 7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, - 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, - 7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, - 8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, - 9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, - 10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1, - 11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2), - 13.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.