Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV | § 5 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

(1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.

(2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(3) Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV | § 8 Verpflichtungen des Vertreibers


(1) Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob 1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnu

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV | § 7 Verpflichtungen des Importeurs


(1) Der Importeur muss sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät di

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV | § 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absat
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV | § 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden: 1. 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff: a) B

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 19. Nov. 2018 - 4 K 2044/17 Z

bei uns veröffentlicht am 19.11.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Am 09.02.2017 gestellte die Post beim Zollamt des Beklagten (ZA) ein an den Kläger adressiertes Einschreibepäckchen aus d

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Sept. 2015 - I-2 U 3/15

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor I. Auf die Berufung wird das am 7. November 2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsve

Landgericht Bonn Urteil, 17. Dez. 2014 - 16 O 14/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1T a t b e s

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2014 - I-15 U 99/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09.04.2014, Az. 34 O 1/14, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie f

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2014 - I-2 U 33/14

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor I. Die Berufungen gegen das am 20. April 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen, bezüglich des Rechtsmittels der Verfügungsbeklagten allerdings mit der Maßgabe, dass sich der la

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 08. Mai 2014 - I-15 U 69/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 19.12.2013, Az. 21 O 105/13, wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 1G r ü

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