Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2021 | § 7 CE-Kennzeichnung

(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)Nr. 765/2008des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)Nr. 339/93(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung(EU) 2019/1020(ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist.

(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,

1.
wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder
2.
das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.

(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.

(4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 19, soweit die notifizierte Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der notifizierten Stelle.

(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

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Referenzen - Gesetze | § 64 VwGO

§ 64 VwGO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 64 VwGO wird zitiert von 1 anderen §§ im Verwaltungsgerichtsordnung.

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2021 | § 28 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richt
§ 64 VwGO zitiert 2 andere §§ aus dem Verwaltungsgerichtsordnung.

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2021 | § 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirtschaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherh

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2021 | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1. Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderunge

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 64 VwGO.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 19. Nov. 2018 - 4 K 2044/17 Z

bei uns veröffentlicht am 19.11.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Am 09.02.2017 gestellte die Post beim Zollamt des Beklagten (ZA) ein an den Kläger adressiertes Einschreibepäckchen aus d

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 25. Feb. 2016 - I-15 U 58/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des am 20.10.2015 verkündeten Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Geri

Landgericht Bonn Urteil, 17. Dez. 2014 - 16 O 14/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1T a t b e s

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