Landgericht Bochum Beschluss, 30. Sept. 2014 - II-9 Qs-35 Js 81/10 - 82/14


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Gründe
2I.
3Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bochum vom 11.12.2012 wegen gewerbsmäßigen (Abrechnungs-)Betruges in 41 Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen und vorsätzlich falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 30,- EUR verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, „sich alle drei Monate ab Rechtskraft des Urteils bei der Geschäftsstelle des Gerichts persönlich zu melden. Die Pflicht entfällt, wenn sich die Anschrift des Verurteilten nicht geändert oder der Verurteilte dem Gericht seine neue Anschrift mitgeteilt hat “.
4Nach zwischenzeitlicher Übernahme der Bewährungsaufsicht erhielt das Amtsgericht Recklinghausen im August 2013 aufgrund einer eMAB-Anfrage Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer von seiner vorherigen Anschrift M-straße ### in ### X ab- und unter einer Anschrift in V angemeldet hatte. Unter Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit wiederholt seinen tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiert und Vollstreckungsversuche vereitelt, beantragte die Staatsanwaltschaft daraufhin den Widerruf der Strafaussetzung.
5Mit Verfügung vom 16.09.2013 ordnete das Amtsgericht die formlose Ladung des Beschwerdeführers in V zu dem auf den 23.10.2013 anberaumten Anhörungstermin an. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.10.2013 hat das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung wegen des Weisungsverstoßes widerrufen.
6Der Versuch, dem Beschwerdeführer diese Entscheidung in V mittels Einschreibens gegen Rückschein zuzustellen, scheiterte. Nachdem das Amtsgericht der Staatsanwaltschaft im Dezember 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, ordnete es mit Beschluss vom 06.01.2014 die öffentliche Zustellung der Widerrufsentscheidung an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts und letzterer könne mit zumutbaren Mitteln nicht ermittelt werden. Der Aushang an der Gerichtstafel erfolgte in der Zeit vom 14.01. bis zum 04.02.2014.
7Im Zuge eines weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Betruges (35 Js 183/14 StA Bochum) fand am 07.07.2014 eine Durchsuchung der u.a. dem Beschwerdeführer zugeordneten Wohn- bzw. Geschäftsräume des Betriebssitzes der S Ltd. & Co KG in der M-straße ## und ## in ### X statt. Gegen die Verantwortlichen wurde u.a. wegen des Verdachts zu Unrecht abgerechneter physiotherapeutischer Leistungen ermittelt. Der bei der Durchsuchung angetroffene Beschwerdeführer wurde aufgrund des im hiesigen Verfahren ergangenen Sicherungshaftbefehls festgenommen.
8Mit Schriftsatz vom 09.07.2014 meldete sich unter Vorlage einer Vollmacht sein Verteidiger, stellte einen Wiedereinsetzungsantrag und legte sofortige Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung ein.
9Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Amtsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.08.2014 zurückgewiesen.
10II.
11Die gegen den Widerrufsbeschluss vom 24.10.2013 gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
121.
13Die gem. §§ 453 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, 311 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist namentlich nicht verspätet eingelegt, da die nach § 311 Abs. 2 StPO hierfür geltende einwöchige Frist nicht in Lauf gesetzt wurde.
14Gem. § 311 Abs. 2 2. Hs StPO beginnt die Frist mit der Bekanntmachung der Entscheidung. Die in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung war diesem gem. § 35 Abs. 2 S. 1 StPO durch Zustellung bekanntzumachen. Daran fehlt es hier.
15Der seitens des Amtsgerichts unternommene Versuch, dem Beschwerdeführer den Widerrufsbeschluss in V per Einschreiben mit Rückschein zukommen zu lassen, blieb ausweislich des Rückbriefs Blatt 23 des Bewährungsheftes ohne Erfolg.
16Der Widerrufsbeschluss ist auch nicht aufgrund der mit Beschluss vom 06.01.2014 angeordneten und sodann im Januar/Februar 2014 durchgeführten öffentlichen Zustellung als wirksam bekanntgemacht anzusehen, denn die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung lagen im Anordnungszeitpunkt nicht vor.
17Die öffentliche Zustellung eines Schriftstückes nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 StPO kann dann erfolgen, wenn eine Zustellung im Inland in der vorgeschriebenen Weise unmöglich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 40 Rdn. 3). In der Rechtsanwendung ist dabei – insbesondere bei Entscheidungen mit erheblich belastender Rechtsfolge - eine restriktive Handhabung angezeigt. Dies findet seinen Grund darin, dass die öffentliche Zustellung – anders als jede andere Zustellungsart – lediglich die Fiktion einer Bekanntgabe bewirkt insofern, als dass für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, von der Entscheidung tatsächlich Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist die öffentliche Zustellung als ultima ratio nur dann zulässig, wenn alle Versuche gescheitert sind, den bekannten Aufenthaltsort des Empfängers zu ermitteln, wobei hinsichtlich des Ausmaßes der Nachforschungen, die das Gericht vorzunehmen hat, ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil anderenfalls sowohl das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als auch die vom Grundgesetz gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt wären (KG Berlin, Beschl. vom 13.11.2008 - 2 Ws 564/08,1 AR 1540/08; Meyer-Goßner/Schmitt, wie vor, § 40 Rdn. 4 jew. m.w.N.). Jeder sich bietende Anhaltspunkt für die Ermittlung des Aufenthalts muss genutzt werden, um das Schriftstück gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO in einer Weise an den Betroffenen zuzustellen, die ihm die Gelegenheit zu seiner Kenntnisnahme verschafft. Besteht nach den konkreten, individuellen Ermittlungsanhalten, denen ausnahmslos nachzugehen ist, die allgemeine Vermutung, dass sonstige Anfragen Erfolg versprechen, so sind auch diese durchzuführen (KG, wie vor, auch zu den in Berlin im Einzelnen geltenden und näher konkretisierten Anfragepflichten; vgl. i.Ü. zudem Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Stand 2006, § 40, Rn. 8). Unterlässt das Gericht diese erforderlichen Nachforschungen, ist die Zustellung unwirksam, sofern nicht feststeht, dass die unterlassenen Ermittlungen erfolglos gewesen wären (BVerfG, Beschl. v. 14.06.2004 – 2 BvR 430/03; LG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2013 - 6 Qs 3/13).
18Den hiernach zu beachtenden hohen Anforderungen ist das Amtsgericht nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden.
19Das Amtsgericht hat mit Ausnahme der einmaligen Meldeanfrage im August 2013 keine weiteren Maßnahmen unternommen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Im Hinblick darauf, dass gegen diesen auch eine Gesamtgeldstrafe zu vollstrecken war, wäre es aus Sicht der Kammer zumindest geboten gewesen, zum Zwecke weiterer Erkenntnisgewinnung Einsicht in das Vollstreckungsheft zu nehmen. Anhand dessen hätte sich erschlossen, dass der Beschwerdeführer im April 2013 unter seiner vormaligen Anschrift einen Antrag auf Zahlungserleichterungen vervollständigt und seitdem der ihm auferlegten Ratenzahlungspflicht nachgekommen ist. Ausweislich der von der Kammer unter dem Kassenzeichen der Gerichtskasse eingeholten Auskunft sind – auch nach einem weiteren späteren Ratenzahlungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10.04.2014 unter der bekannten X Anschrift – die geforderten Beträge fortlaufend gezahlt worden. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, mithilfe einer weiteren Maßnahme etwa in Gestalt eines zunächst formlosen Anfrageschreibens oder einer an die Polizeibehörde gerichteten Bitte um Anschriftüberprüfung zu versuchen, Gewissheit über den Aufenthalt oder jedenfalls fehlenden tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers unter der bisher bekannten inländischen Anschrift zu erlangen.
20Da die Kammer in Ermangelung derartiger Versuche des Amtsgerichts nicht feststellen kann, dass die unterlassenen Ermittlungen erfolglos gewesen wären, ist die öffentliche Zustellung als unwirksam und die sofortige Beschwerde als nicht verfristet anzusehen.
21Auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob unabhängig davon eine vorherige erfolgversprechende Rückfrage beim Verteidiger hätte erfolgen können und müssen (so ggfs. LG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2013 – 6 Qs 3/13), kam es für die Entscheidung der Kammer nicht an.
222.
23Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet, denn das Amtsgericht hat – im Ergebnis – zu Recht die Voraussetzungen für den Widerruf als gegeben erachtet.
24a)
25In formeller Hinsicht unterliegt die angefochtene Entscheidung keinen Bedenken.
26Zwar ist in Fällen des Weisungsverstoßes nach § 453 Abs. 1 S. 4 StPO in der Regel zwingend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung zu geben, was sich vorliegend in Ermangelung einer förmlichen Ladung des Beschwerdeführers zu dem auf den 23.10.2013 anberaumten Termin nicht feststellen lässt. Eine unterbliebene (mündliche) Anhörung eines Verurteilten vor Erlass der Widerrufsentscheidung führt nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte indes dann nicht zu einer Aufhebung der ergangenen Entscheidung, wenn der Verurteilte untertaucht und gegen die gerichtliche Weisung, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, verstößt. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen (OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2009 - 3 Ws 9/08).
27b)
28In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für den Widerruf ebenfalls vor.
29Gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird.
30Gegen die ihm zulässig erteilte Weisung, sich im dreimonatigen Abstand persönlich auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu melden, es sei denn, seine Anschrift habe sich nicht verändert oder er habe dem Gericht die neue Anschrift mitgeteilt, hat der Beschwerdeführer vorwerfbar verstoßen. Er hat selbst anlässlich seiner Festnahme am 07.07.2014 sowie schriftsätzlich über seinen Verteidiger die Erklärung abgegeben, sich nach V abgemeldet und nicht wieder in der Bundesrepublik unter der bekannten Anschrift zurückgemeldet zu haben, obwohl der Aufenthalt in V zur wenige Tage gedauert habe. Einen Grund für die unterlassene persönliche oder schriftliche Meldung dem Gericht gegenüber hat er trotz Kenntnis der bestehenden Verpflichtung nicht genannt.
31Dieser Verstoß gibt auch konkret Anlass zu der Besorgnis, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehen wird. Bei der diesbezüglich zu erstellenden Prognose ist maßgeblich, ob der Verstoß unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten in einer derart kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.06.2007 – 2 BvR 1046/07; Fischer, StGB, 61 Aufl. 2014, § 56 f Rdn. 11). Erforderlich ist das Vorhandensein konkreter und objektivierbarer Anhaltspunkte, die diese Besorgnis tragen, denn allein der Verstoß gegen die Weisung lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine kriminelle Prognose zu (vgl. BVerfG, wie vor).
32Zwar sind der angefochtenen Entscheidung keine zureichenden Anhaltspunkte für eine negative Prognose zu entnehmen. Die Kammer vermag ihre Entscheidung indes auf sämtliche sich aus dem schriftlichen Aktenmaterial ergebenden Erkenntnisse zu stützen, wie sie sich zum aktuellen Zeitpunkt darstellen. Danach liegen zweifellos belastbare Anhaltspunkte für eine fortbestehende kriminelle Neigung des Beschwerdeführers, die in engem Zusammenhang mit dem Weisungsverstoß steht, vor.
33Wie bereits die Staatsanwaltschaft Bochum in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2014 (Bl. 38 ff. Bew.-H.) sowie in den Vermerken vom 07.07./09.07. und 10.07.2014 (Bl. 177 ff., 180, 181 f. VH) ausgeführt hat, lässt sich eine dauerhafte Privatanschrift des Beschwerdeführers, an der er nicht ebenfalls - ihm zwischenzeitlich untersagte - berufliche Tätigkeiten ausübt, nahezu nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Durchsuchung unter der X Anschrift angegeben, sich sowohl nach V zum Zwecke beruflicher Tätigkeit als Krankengymnast abgemeldet als auch – ohne Mitteilung der Änderung der Meldeanschrift - eine solche Tätigkeit zuletzt für die S KG mit Sitz an seiner tatsächlichen Anschrift ausgeübt zu haben. Auch die im laufenden Verfahren 35 Js 183/14 StA Bochum Mitbeschuldigte und Direktorin der Komplementär GmbH L unterhält unter der vorgenannten Anschrift keine gültige private Meldeadresse. Letzterer sowie dem Beschwerdeführer wird im laufenden Ermittlungsverfahren u.a. vorgeworfen, gegenüber Krankenkassen und Privatpatienten physiotherapeutische Leistungen abgerechnet zu haben, obwohl die Behandler nicht über die erforderliche Qualifikation verfügten. Vergleichbare strafbewehrte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers waren bereits Gegenstand der hiesigen Ausgangsverurteilung. Den vom Amtsgericht – Schöffengericht – Bochum getroffenen Feststellungen zufolge waren der Beschwerdeführer und sein Partner einvernehmlich dazu übergegangen, einen großen Teil ärztlich verordneter krankengymnastischer Leistungen und Lymphdrainagen für gesetzlich Versicherte von nicht dafür qualifiziertem Personal in teilweise nicht genehmigten Nebenstellen erbringen und über den Hauptbetrieb abrechnen zu lassen. Die Vergleichbarkeit der abgeurteilten mit den derzeit ermittelten Sachverhalten erlaubt nach Wertung der Kammer den Rückschluss auf einen vorwerfbar verschleiernden Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Aufenthaltsort. Nicht anders ist es zu erklären, dass der Beschwerdeführer die Anschrift in der X Straße, die er ausweislich seiner eigenen bei der Durchsuchung abgegebenen Erklärung für sich in Anspruch nimmt, nicht aktenkundig mitteilt und so dem Gericht eine zuverlässige Erreichbarkeit seiner Person ermöglicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ausweislich einer von ihm selbst eingereichten Lohn- und Gehaltsabrechnung für Januar 2014 eine weitere Anschrift in der E Straße ## in ### X (Bl. 159 VH) für sich verwendet und sich überdies ausweislich einer Meldeanfrage aus Juli 2014 nach H abgemeldet hat.
34In der Gesamtschau ist danach kein bewährungskonformes Verhalten des Beschwerdeführers, sondern es sind vielmehr objektive Anhaltspunkte für ein sozialwidriges Verhalten im Zusammenhang mit zuzuordnenden Aufenthaltsorten festzustellen.
35Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass die im laufenden Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe nicht als begründet zugrundegelegt werden, denn diese Prüfung hat einem späteren gerichtlichen Hauptverfahrens vorbehalten zu bleiben. Die aus Sicht der Kammer indes von Seiten des Beschwerdeführers zu konstatierende Verschleierung seiner Anschrift - als einem möglichen weiteren Tatort - stellt allerdings einen belastbaren Hinweis auf eine fortbestehende kriminelle Neigung dar, den zu berücksichtigen die Kammer nicht gehindert ist.
36Gegenüber dem Widerruf milderere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB erscheinen jedenfalls angesichts der Anzahl und teilweisen Einschlägigkeit der Vorstrafen des Beschwerdeführers als nicht ausreichend.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.