Landgericht Bayreuth Endurteil, 12. Mai 2017 - 23 O 348/16

published on 12/05/2017 00:00
Landgericht Bayreuth Endurteil, 12. Mai 2017 - 23 O 348/16
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.869,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 20.04.2016 mit der in Ziffer I. bezeichneten Rücknahme in Annahmeverzug befindet.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2016 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

– der Kläger 13%

– die Beklagte 87%.

VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung aber durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags im Zusammenhang mit dem sogenannten „...-Abgasskandal“ geltend.

Der Kläger erwarb am 15.03.2013 durch Vermittlung der A. GmbH von der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug ... zu einem Kaufpreis in Höhe von 41.381,55 € als Neufahrzeug mit dem Kilometerstand 0.

Der Kläger wandte in der Folgezeit 1.055,58 € für die Tieferlegung des Fahrzeugs auf. In dem Pkw ist eine Software verbaut, welche die Stickoxid-Werte (NOx) der Abgase des Dieselmotors EA 189 EU 5 auf dem Prüfstand zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte optimiert. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr ist die Software nicht in Betrieb. Nach Bekanntwerden dieser Tatsache erklärte der Kläger mit Schreiben seiner Parteivertreter vom 05.04.2016 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte diese auf, den Kaufpreis in Höhe von 41.381,55 € bis 19.04.2016 abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 7.586,62 € zurückzuzahlen.

Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs ...

Der Kläger trägt vor, der Pkw sei mangelhaft, da er nicht die mit ihm vereinbarte Beschaffenheit bezüglich der Emissions- und Verbrauchswerte aufweise. Insoweit sei auch durch eine Nachbesserung seitens der Beklagten keine ausreichende Abhilfe zu erwarten, insbesondere würde hierbei ein merkantiler Minderwert von mindestens 20% verbleiben. Wegen der für die Anschaffung des Fahrzeugs erforderlichen Kreditaufnahme seien dem Kläger Finanzierungskosten in Höhe von 2.898,33 € entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei vorliegend nach den Gesamtumständen nicht erforderlich gewesen.

Der Kläger stellt folgende Klageanträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.381,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer .W… abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.586,62 € zuzüglich der angefallenen Finanzierungskosten von 2.898,33 € sowie erfolgten Fahrzeugoptimierungen in Höhe von 1.055,58 € zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 20.04.2016 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.965,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2016.

Die Beklagte beantagt,

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es liege kein Mangel vor. Selbst bei Annahme eines Mangels stelle sich dieser aber als unerheblich dar, da er durch ein Software-Update in Abstimmung mit Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes beseitigt werden könnte, wofür unter Einbeziehung der Entwicklungskosten beklagtenseits der Aufwand mit 35,00 € zu kalkulieren sei.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Die Klägervertreter haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.04.2017 (Bl. 375 ff. d. A.) weiter zur Sache vorgetragen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 32.869,68 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2 und 3, 326 Abs. 5, 346 ff., 284 BGB zu.

Der Pkw wies bei Übergabe durch die Beklagte an den Kläger einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Eine Sache ist danach frei von Mängeln, wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sie sich aber für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Vorliegend eignet sich der Pkw zwar trotz des Einbaus der Abschalteinrichtung für die gewöhnliche Verwendung, da er technisch sicher und verkehrstauglich ist. Er weist aber nicht die Beschaffenheit auf, welche der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer Abschalteinrichtung zur Reduzierung der Stickoxidwerte erfolgreich absolviert. Die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte unter Verwendung einer dafür konzipierten Software kann diesen Erwartungen nicht gerecht werden (vgl. auch Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Aktenzeichen 2 O 72/16, Rn 21 bis 25 nach juris m. w. N.).

Eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB war im vorliegenden Fall entbehrlich, da eine Nacherfüllung für den Kläger gemäß § 440 Satz 1 3. Alternative BGB unzumutbar war.

Für die Beurteilung, ob eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien, die Art der Sache und der Zweck, für die sie benötigt wird, die Art des Mangels und die Begleitumstände der Nacherfüllung. Die Unzumutbarkeit ist allein aus der Perspektive des Käufers ohne Abwägung mit den Interessen des Verkäufers zu beurteilen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Auflage, § 440 Rn 8 sowie Matusche-Beckmann in Staudigner, BGB, Neubearbeitung 2014, § 440 Rn 23 f.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Käufer die Nachbesserung durch den Verkäufer in der Regel unzumutbar ist, wenn dieser ihn arglistig über den Kaufgegenstand getäuscht hat, da wegen der hieraus resultierenden nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses der Käufer von einer weiteren Zusammenarbeit Abstand nehmen darf (vgl. Urteil des BGH vom 10.03.2010, Aktenzeichen VIII ZR 182/08, Rn 19 f. sowie Palandt-Weidenkaff, BGB, a. a. O., § 440 Rn 8 m. w. N.). So ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen, da die Einhaltung der Grenzwerte unter serienmäßiger Verwendung einer dafür konzipierten Software für den vorgesehenen Rollenprüfstand mit Abschaltvorrichtung für den normalen Straßenverkehr eine systematisch für eine Vielzahl von Fällen angelegte verdeckte Vorgehensweise darstellt, die von vorneherein auch auf eine Täuschung der Kunden gerichtet ist ( im Ergebnis ebenso LG München I, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.04.2016, Aktenzeichen 23 O 23033/15, Ziffer I. 1. sowie Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Aktenzeichen 2 O 72/16, Rn 36, 37 und 42).

Nach den Umständen des Falles ist vorliegend auch nicht von einer nur unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen, die einen Rücktritt ausschließen würde.

Die Klärung der Frage, ob eine Unterschreitung der Erheblichkeitsschwelle im vorbezeichneten Sinne gegeben ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a. a. O., § 323 Rn 32 m. w. N.). Wie bereits vorstehend dargelegt, ist hier aber eine arglistige Täuschung der Kunden durch den Hersteller, der auch Verkäufer ist, gegeben. Hinzu kommt, dass der betroffenen Einhaltung von gesetzlichen Grenzwerten bei Fahrzeugemissionen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine erhebliche Bedeutung zukommt. Daher scheidet unter diesen Gesichtspunkten eine Unerheblichkeit wegen der beklagtenseits in diesem Zusammenhang kalkulierten Kosten aus (vgl. auch LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016, Aktenzeichen 2 O 72/16, Rn 50).

Damit liegt ein erheblicher Sachmangel vor, der ein Rücktrittsrecht des Klägers nach § 437 Nr. 2 BGB i. V. m. § 326 Abs. 5 BGB begründet, sodass durch den vom Kläger gemäß § 349 BGB erklärten Rücktritt eine Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB entstanden ist. Danach haben die Parteien die jeweils empfangenen Leistungen grundsätzlich Zug um Zug zurückzugewähren (§§ 348, 346 BGB). Statt der Rückgewähr kann nach § 346 Abs. 2 BGB auch ein Wertersatzanspruch in Betracht kommen.

Danach hat der Kläger im Rahmen der Rückwicklung einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 41.381,55 €. Dem steht ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus § 346 Abs. 1 BGB gegenüber. Da die Gebrauchsvorteile hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht in Natur herausgegeben werden können, hat der Kläger insoweit Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Wert von Gebrauchsvorteilen bei Eigennutzung einer beweglichen Sache wird regelmäßig nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach dem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Wertes beziehungsweise des vereinbarten Kaufpreises (Wertverzehr). Bei Kraftfahrzeugen wird die Nutzungsdauer regelmäßig in Kilometern bemessen. Insoweit ergibt sich die mathematische Berechnungsformel: Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : erwartete Gesamtleistung (vgl. hierzu insgesamt Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn 1161 bis 1166).

Insoweit ist vorliegend von einer durchschnittlich zu erwartenden Laufleistung von 250.000 Kilometern auszugehen (was zum einen der allgemeinen Verkehrserwartung entspricht und zum anderen gutachterlichen Einschätzungen der zu erwartenden Gesamtlaufleistung in gerichtbekannten vergleichbaren Fällen) sowie einer gefahrenen Kilometerzahl (bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) von 75.310, entsprechend dem unstreitigen Vortrag des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung am 17.03.2017. Damit ergibt sich ein zu berücksichtigender Gebrauchsvorteil in Höhe von (41.381,55 € x 75.310) : 250.000 = 12.465,78 €.

In diesem Zusammenhang sind weiterhin bestehende Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB auf Ersatz von aufgewendeten Kosten für Tieferlegung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 1.055,58 € sowie Finanzierungskosten für die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 2.898,33 € zu berücksichtigen. Nach § 284 BGB kann der Gläubiger, wenn sein Vertragspartner wie vorliegend den Mangel des Vertragsgegenstandes aufgrund arglistiger Täuschung zu vertreten hat, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Hierzu zählen insbesondere Montagekosten zur Anpassung des Vertragsgegenstandes an die individuellen Wünsche des Käufers sowie Kosten einer nutzlos gewordenen Finanzierung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a. a. O., § 284 Rn 5). Insoweit sind vorliegend für den Umbau des Fahrzeugs (Tieferlegung) 1.055,58 € angefallen. Hinsichtlich der streitigen Finanzierungskosten in Höhe von 2.898,33 € hat diese der Kläger durch die hierzu vorgelegten Bankunterlagen (Anlage K 22) und die glaubhaften Angaben bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 (bestimmungsgemäße Verwendung des betroffenen Bankdarlehens für die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs) ausreichend nachgewiesen.

Damit steht im Ergebnis den Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 41.351,55 € sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 1.055,58 € und 2.898,33 € ein Anspruch der Beklagten auf Nutzungsvergütung in Höhe von 12.465,78 € gegenüber. Insoweit findet zwar keine automatische Saldierung oder Verrechnung statt, der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit aber selbst eine entsprechende Saldierung und Verrechnung vorgenommen, indem er die vorbezeichneten Ansprüche dem Grunde nach als Rechnungspositionen der Ermittlung seiner Klageforderung beziehungsweise in der Antragstellung zugrunde gelegt hat. Entsprechend der tatsächlichen Höhe der streitgegenständlichen Forderungen verbleibt damit im Ergebnis ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von (41.381,55 € + 1.055,58 € + 2.898,33 € - 12.465,78 € =) 32.869,68 €.

Aufgrund des in diesem Zusammenhang bestehenden Rückabwicklungsverhältnisses (Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe) ist auch ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 ZPO für die beantragte Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gegeben, da ein schützenswertes Interesse auf Vereinfachung und Beschleunigung des Zugriffs in der Zwangsvollstreckung für den Kläger besteht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, a. a. O., Rn 1273). Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgrund des vom Kläger wirksam erklärten Rücktritts mit Fristsetzung bis 19.04.2016 seit dem 20.04.2016 gemäß § 295 BGB auch in Annahmeverzug.

Weiterhin steht dem Kläger gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € (angemessene 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 938,00 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 32.869,68 € zuzüglich 20,00 € Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer) zu.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägervertreter vom 21.04.2017 geben keine Veranlassung für den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.276,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX, zu zahl
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Annotations

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.