Landgericht Bamberg Endurteil, 06. Okt. 2017 - 3 S 56/16

bei uns veröffentlicht am06.10.2017

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 27.05.2016, Az. 0120 C 2090/15, abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, den Garagenstellplatz am ..., mit der Garagenstellplatznummer 141 des Grundstücks mit der Flurnummer ... (hintere Garagenreihe, erste Garage rechts; direkt in Verlängerung des Weges Flurnr. ... gelegen) zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten der ersten Instanz, der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil in Ziffer I ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Garage.

Die Beklagten schlossen am 01.10.1996 mit dem Voreigentümer, Dr. ..., bezüglich der Wohnung im Anwesen ..., erstes Obergeschoss links, einen Mietvertrag mit Beginn zum 01.01.1997 mit folgender Anlage:

„Die Eheleute ... mieten bis zur Fertigstellung der Garagen ein Carport (Mietpr. DM 50,–). Sobald die Garagen fertig gestellt sind, wird das Carport gegen eine Garage (mögl. Hintere Garagenreihe – 1. Garage rechts) getauscht (Mietpreis vorauss. DM 80,–).“

Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 01.10.1996 samt Anlage (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 24 ff. d.A.) verwiesen.

Zum Einzugszeitpunkt im Januar 1997 waren weder die Carports noch die Garagen errichtet. Mit der Errichtung der Garagen zur Mitte des Jahres 1997 wurde den Beklagten die streitgegenständliche Garage mit der Stellplatznummer 1 zur Verfügung gestellt und seither von ihnen benutzt.

Im Jahre 2004/2005 teilte der Voreigentümer die Wohnanlage ... in Wohnungseigentum auf und verkaufte die einzelnen Wohneinheiten. Eine Wohneinheit wurde an den Kläger veräußert. Dabei wurde ihm die streitgegenständliche, an die Beklagten vermietete Garage zugeordnet und mitverkauft.

Die Beklagten stellten weiterhin ihr Fahrzeug in der leicht anzufahrenden Garage mit der Stellplatznummer 1 ab und zahlen bis heute den monatlichen Mietzins (einschließlich anteiliger Mietzins für die Garage) an die Vermieter ihrer Wohnung, den Eheleuten .... An den Kläger direkt leisteten die Beklagten keine Zahlung.

Erstmals mit Schreiben vom 03.01.2012 (Anlage K11, Bl. 170 d.A.) kündigte der Kläger das Garagenmietverhältnis mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30.04.2012. Mit Schreiben vom 04.01.2012 boten die Eheleute R. den Beklagten als Ersatz die ihnen zugewiesene Garage mit der Stellplatznummer 3 ab 01.03.2012 an (Bl. 171 d.A.). Die Beklagten lehnten dieses Angebot ab. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist forderte der Kläger durch die von ihm beauftragten Rechtsanwälte M./S. die Beklagten mit Schreiben vom 28.12.2015 (Anlage K1, Bl. 5 d.A.) auf, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Nutzung seiner Garage abzugeben, was diese verweigerten. Mit weiterem Schreiben vom 14.02.2017 (Anlage K5, Bl. 148 d.A.) kündigte der Kläger zusammen mit den Eheleuten ... das Mietverhältnis zum 31.05.2017 und bot als Ersatz die Garage mit der Stellplatznummer 3 an. Der anwaltliche Vertreter des Klägers kündigte das Mietverhältnis ebenfalls mit Schreiben vom 14.02.2017 (Anlage K6, Bl. 149 d.A.) zum 31.05.2017. Der Beklagtenvertreter wies die Kündigung mit Schreiben vom 17.02.2017 (Anlage K9, Bl. 153 d.A.) unter Verweis auf die fehlende Vollmacht zurück. Mit persönlichem Schreiben vom 23.02.2017 (Anlage K10, Bl. 154 d.A.) sprach der Kläger erneut die Kündigung zum 31.05.2017 aus.

Der Beklagte zu 1), der einen Grad der Körperbehinderung von 100 aufweist, nutzt weiterhin die streitgegenständliche Garage zusammen mit seiner Ehefrau. Die Beklagten sind nicht gewillt, diese Garage mit der angebotenen Garage mit der Stellplatznummer Nr. 3 zu tauschen. Der Kläger selbst wohnt im nahegelegenen Erbainselgelände und benötigt die Garage zum Unterstellen eines seiner Fahrzeuge.

Der Kläger trägt vor, dass den Beklagten kein Nutzungsrecht an der streitgegenständlichen Garage zustehe. Seitens des Voreigentümers sei keine bestimmte, sondern nur irgendeine Garage vermietet worden. Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass aufgrund der mietvertraglichen Formulierung („mögl.“) ein Austausch recht des Vermieters vereinbart worden sei.

Der Kläger beantragte in erster Instanz:

  • 1.Die Beklagten werden bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, den PkW oder ein anderes Kraftfahrzeug selbst oder durch eine dritte Person auf dem Garagenstellplatz des Herrn ..., mit der Garagenstellplatznummer 141 des Grundstücks mit der Flurnummer ... (hintere Garagenreihe, erste Garagenreihe rechts; direkt in Verlängerung des Weges Flurnr. ... gelegen) abzustellen oder abstellen zu lassen.

  • 2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizustellen.

Die Beklagten beantragten in erster Instanz:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, dass ihnen an der streitgegenständlichen Garage ein aus dem Mietvertrag vom 01.10.1996 abgeleitetes Besitzrecht – auch gegenüber dem Kläger als Erwerber der Garage – zustehe. Ihnen sei die Garage gleich nach ihrer Errichtung im Juni/Juli 1997 zugewiesen worden. Die Beklagten sind der Rechtsansicht, dass dem Vermieter kein Austauschrecht zukomme. Es liege ein einheitliches Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnung und der Garage vor und die zwischenzeitliche Aufteilung des gesamten Anwesens in Wohnungseigentum und die Zuordnung der streitgegenständlichen Garage zur Wohneinheit des Klägers ändere nichts am bestehenden Mietverhältnis. Eine isolierte Teilkündigung des Mietverhältnisses betreffend die Garage sei nicht zulässig.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über die Vereinbarungen zwischen den Beklagten und dem Voreigentümer und Verkäufer durch uneidliche Einvernahme des Zeugen ....

Das Amtsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 27.05.2016 abgewiesen (Bl. 59 ff. d.A.). Danach stehe dem Kläger kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Vielmehr könnten sich die Beklagten auf ein Recht zum Besitz gemäß § 1004 Abs. 2 BGB berufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Auslegung der Anlage zum Mietvertrag vom 01.10.1996 sei den Beklagten die streitgegenständliche Garage zugewiesen worden. Ein fortbestehendes Austauschrecht bestehe nicht. Eine isolierte Teilkündigung des einheitlich bezüglich Wohnung und Garage geschlossenen Mietvertrages nur hinsichtlich letzterem Vertragsbestandteil sei unzulässig.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerseite.

Der Kläger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.06.2016, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, gegen das am 30.05.2016 zugestellte Endurteil Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.07.2016, eingegangen bei Gericht am 29.06.2016, begründet.

Der Kläger trägt mit der Berufung ergänzend vor, dass er ein berechtigtes Interesse an der Eigennutzung der Garage habe. Die Beklagten könnten hingegen ohne weiteres die danebenliegende Garage mit der Stellplatznummer 3 nutzen. Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass vor diesem Hintergrund eine isolierte Teilkündigung des Mietverhältnisses zulässig sei. Das Beharren der Beklagten auf der Nutzung der streitgegenständlichen Garage, obwohl der Kläger von den Beklagten unmittelbar keinen Mietzins erhalte und er sein Eigentum selbst nutzen wolle, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Das Berufungsgericht hat die Parteien mit Beschluss vom 10.02.2017 (Bl. 114 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass ein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich des verfolgten Unterlassungsanspruchs fraglich sei. Vielmehr komme eine Teilkündigung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen in Betracht.

Daraufhin hat der Kläger seine Anträge umgestellt/erweitert. Zuletzt beantragt er im Berufungsverfahren:

  • 1.Die Beklagten werden verurteilt, den Garagenstellplatz am ..., mit der Garagenstellplatznummer 141 des Grundstücks mit der Flurnummer ... (hintere Garagenreihe, erste Garage rechts; direkt in Verlängerung des Weges Flurnr. ... gelegen) zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

    1.Hilfsweise für den Fall eines Zurückbehaltungsrechtes:

    1.Die Beklagten werden verurteilt, den Garagenstellplatz am ..., mit der Garagenstellplatznummer 141 des Grundstücks mit der Flurnummer ... (hintere Garagenreihe, erste Garage rechts; direkt in Verlängerung des Weges Flurnr. ... gelegen) zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben Zug um Zug gegen Übergabe des Garagenstellplatzes am ... mit der Garagenstellplatznummer Nr. 139 des Grundstücks mit der Flurnummer ... (hintere Garagenreihe, dritte Garage von rechts) sowie festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des vorbezeichneten Stellplatzes Nr. 3 in Annahmeverzug befinden.

    1.Hilfsweise für den Fall einer unwirksamen Teilkündigung mit Schreiben vom 18.01.2012 bzw. in der Unterlassungsaufforderung:

    1.Die Beklagten werden verurteilt, den Garagenstellplatz am ..., mit der Garagenstellplatznummer 141 des Grundstücks mit der Flurnummer ... (hintere Garagenreihe, erste Garage rechts; direkt in Verlängerung des Weges Flurnr. ... gelegen) mit Ablauf des 31.05.2017 zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

    1.Die Beklagten werden verurteilt, den Garagenstellplatz am ..., mit der Garagenstellplatznummer 141 des Grundstücks mit der Flurnummer ... (hintere Garagenreihe, erste Garage rechts; direkt in Verlängerung des Weges Flurnr. ... gelegen) mit Ablauf des 31.05.2017 zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben Zug um Zug gegen Übergabe des Garagenstellplatzes ..., mit der Garagenstellplatznummer Nr. 139 des Grundstücks mit der Flurnummer ... (hintere Garagenreihe, dritte Garage von rechts) sowie festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des vorbezeichneten Stellplatzes Nr. 3 in Annahmeverzug befinden.

    1.Hilfsweise für den Fall der fehlenden Teilkündigungsmöglichkeit aber bei Vorliegen eines Austauschrechtes:

    1.Die Beklagten werden bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, den PkW oder ein anderes Kraftfahrzeug sowie sonstige Gegenstände selbst oder durch eine dritte Person auf dem Garagenstellplatz des Herrn ..., mit der Garagenstellplatznummer 141 des Grundstücks mit der Flurnummer ... (hintere Garagenreihe, erste Garagenreihe rechts; direkt in Verlängerung des Weges Flurnr. ... gelegen) abzustellen oder abstellen zu lassen.

    1.Äußerst hilfsweise:

    1.Die Beklagten werden bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, den PkW oder ein anderes Kraftfahrzeug sowie sonstige Gegenstände selbst oder durch eine dritte Person auf dem Garagenstellplatz ... mit der Garagenstellplatznummer 141 des Grundstücks mit der Flurnummer ... (hintere Garagenreihe, erste Garagenreihe rechts; direkt in Verlängerung des Weges Flurnr. ... gelegen) nach Ablauf des 31.05.2017 abzustellen oder abstellen zu lassen.

  • 2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen zuletzt:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Für den Fall, dass die Berufung Erfolg haben sollte, wird die Zulassung der Revision beantragt.

Die Beklagten tragen vor, dass sie ein berechtigtes Interesse an der mietvertraglich abgesicherten Nutzung der streitgegenständlichen Garage hätten. Sie sind der Rechtsansicht, dass die vorgenommene Klagerweiterung (Umstellung der Klageanträge von Unterlassung auf Räumung) in der Berufungsinstanz unzulässig sei.

Sie vertreten die Ansicht, dass eine isolierte Teilkündigung des einheitlichen Mietvertrages generell unzulässig sei; jedenfalls gehe eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten der Mieter aus.

Das Berufungsgericht hat keine weiteren Beweise erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 27.05.2016 (Bl. 59 ff. d.A.), auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.02.2017 (Bl. 160 ff. d.A.) und auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat nach Umstellung der Klageanträge in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger hat einen Räumungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Garage gegenüber den Beklagten nach erklärter Teilkündigung mit Schreiben vom 14.02.2017 (Anlage K5, Bl. 148 d.A.).

A.

Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 513, 517, 519, 520 Abs. 1 – Abs. 3 ZPO.

Die Klageänderung in der Berufungsinstanz ist ausnahmsweise zulässig (§ 533 ZPO):

Mit den zuletzt in der Sitzung vom 07.07.2017 gestellten Anträgen begehrt der Kläger primär die sofortige Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Garage mit der Platznummer 141 durch die Beklagten. Für den Fall, dass den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen sollte, beantragt der Kläger hilfsweise eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Übergabe des Garagenstellplatzes Nr. 139. Für den Fall, dass die Teilkündigung mit Schreiben vom 18.01.2012 unwirksam sein sollte, begehrt der Kläger hilfsweise die Räumung und Herausgabe der Garage mit Ablauf des 31.05.2017. Wohl wiederum hilfsweise – das geht aus den formulierten Anträgen nicht klar hervor – soll eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Übergabe der danebenliegenden Garage erfolgen. Hierzu hilfsweise (für den Fall der fehlenden Teilkündigungsmöglichkeit) begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu einer strafbewehrten Unterlassung, äußerst hilfsweise die Unterlassung der Nutzung nach Ablauf des 31.05.2017.

I.

Die Kammer ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des § 533 ZPO eröffnet ist und entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO nicht gegeben ist. Ob eine Klageänderung vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu prüfen, die zu § 263 ZPO entwickelt worden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH in NJW 2004, 2152 kommt die Regelung des § 533 ZPO in den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO gar nicht zur Anwendung, nach teilweise vertretener Ansicht liegt zwar dann eine Klageänderung vor, die aber nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder Einwilligung gebunden ist (vgl. beispielhaft OLG Saarbrücken in MDR 2006, 227 m.w.N.). Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz – nach entsprechenden Hinweisen der Kammer in der Sitzung vom 10.02.2017 – nicht mehr nur die Unterlassung der Nutzung der Garage, sondern vor dem Hintergrund mehrerer ausgesprochener Kündigungen des Mietvertrages (03.01.2012, 14.02.2017, 17.02.2017 und 23.02.2017) die Räumung und Herausgabe der Garage mit der Nr. 141. Eine (bloße) quantitative Änderung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes scheidet aus, ebenso eine qualitative Änderung des Antrags bei gleich bleibendem Klagegrund (vgl. hierzu Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 264 Rn. 3 a und 3 b). Klagegrund in erster Instanz war ein behaupteter Unterlassungsanspruch wegen verbotener Eigenmacht. Die Klägerseite trug (ausschließlich) vor, dass eine bestimmte Garage nicht Mietgegenstand geworden sei und ein Austauschrecht bestehe. Ein mietvertragrechtlich abgeleiteter Herausgabeanspruch wurde nicht thematisiert und nicht als Klagegrund herangezogen (vgl. einzelne Beispiele bei Zöller, a.a.O., § 264, Rn. 3 b; z.B. Leistung statt Feststellung oder künftige statt sofortige Leistung).

II.

Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig ist. Die Sachdienlichkeit (Nr. 1) ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere wenn die Bejahung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, MDR 2004, 1075), wobei es allein darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (Heßler in Zöller, § 533, Rn. 6).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die Parteien streiten über die Nutzung der leicht anzufahrenden Garage Nr. 141 durch die Beklagten. Mit der Klageänderung ist Streitstoff nicht nur das behauptete Austauschrecht des Klägers, sondern auch ein aus dem Mietvertrag abgeleitetes Besitzrecht der Beklagten. Der Streitstoff wird umfassend behandelt; weitere Folgestreitigkeiten werden vermieden. Die Klageänderung wird darüber hinaus auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Nach § 529 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Zulassung von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln im zweiten Rechtszug möglich, wenn das Berufungsgericht den Fall materiell-rechtlich anders als das Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt. Die Kammer wies mit Beschluss vom 24.03.2017 darauf hin, dass unter bestimmten Umständen – bei fehlendem Austausch recht – eine Teilkündigung in Betracht kommt und die Interessen der Parteien zu abzuwägen sind (vgl. Bl. 160 ff. d.A.). Das Amtsgericht führte in seinem Urteil – ohne den Schwerpunkt hierauf zu setzen – aus, dass eine Teilkündigung per se unzulässig sei. Erst nach umfassender Erörterung des Streitstoffes im Termin vom 10.02.2017 oblag es der Klägerseite umfassend zu einer Kündigung des Mietvertragsverhältnisses vorzutragen.

Mithin ist die Klageänderung, die gleichzeitig eine Klageerweiterung darstellt, zulässig. Die Hilfsanträge sind zulässig, da sie jeweils unter einer innerprozessualen Bedingung stehen.

B.

Dem Kläger steht im Ergebnis und unter Würdigung der Interessenlage der Parteien ein Räumungs- und Herausgabeanspruch der streitgegenständlichen Garage nach wirksamer Teilkündigung des Mietvertrages mit Schreiben vom 14.02.2017 (Anlage K5, Bl. 148 d.A.) gemäß § 546 Abs. 1, §§ 535, 573 Abs. 1, Abs. 2, § 566 BGB (zum 31.05.2017) zu (Hilfsantrag).

I. Kein Austauschrecht des Klägers

Das Amtsgericht verneinte zunächst zutreffend aus dem fehlerfrei festgestellten Sachverhalt das behauptete Austauschrecht der Klägerseite. Insbesondere setzt sich das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 27.05.2016 ausführlich mit der Zeugenaussage Dr. Ma. (Voreigentümer) auseinander und lehnt ein Austauschrecht des Klägers ca. 20 Jahre nach Mietvertragsschluss zu Recht ab.

Unabhängig davon, ob es vorliegend – aufgrund einer planwidrigen Unvollständigkeit in der Anlage zum Mietvertrag vom 01.10.1996 (dort unter „Sonstiges“, Anlage B1, Bl. 24 ff. d.A.) – einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf (§ 157 BGB), ist der wahre Wille der Parteien zu erforschen (§ 133 BGB). Die Begleitumstände und die Interessenlage beider Seiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sprechen aus Sicht der Kammer dafür, dass dem Voreigentümer Dr. Mayer wohl ein einmaliges Recht zur Zuweisung einer Garage zustehen sollte, von einem mehrmaligen, unbefristeten Austauschrecht dagegen nicht ausgegangen werden kann.

1. Unstreitig ist, dass die Garagen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht errichtet waren und beabsichtigt war, den Beklagten übergangsmäßig ein Carport zu vermieten. Die Beklagten waren damit einverstanden, brachten aber gleich ihr Interesse an der Anmietung des Garagenstellplatzes mit der Nr. 141 zum Ausdruck. Tatsächlich wurden dann die Garagen vor den Carports fertiggestellt, so dass den Beklagten von Beginn an die Garage mit der Nr. 141 zugewiesen wurde. Das (einmalige) Austauschrecht hat sich somit erledigt und ist untergegangen. Vor dem Hintergrund dieser Interessenlage – der Voreigentümer wollte sich nicht binden, da die Garagen noch gar nicht fertiggestellt waren und die örtlichen Verhältnisse noch nicht klar waren – wurde in der Anlage zum Mietvertrag aufgenommen, dass das Carport gegen eine Garage („mögl. hintere Garagenreihe – 1. Garage rechts) getauscht“ wird. Nach Fertigstellung kannte der damalige Vermieter die örtlichen Gegebenheiten, so dass er sich dahingehend gebunden hat, die gewünschte Garage zum Mietgegenstand zu machen.

2. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht gegen ein mehrmaliges unbefristetes Austauschrecht. Gegenstand der Regelung ist vielmehr der Tausch „Carport gegen Garage“. Nach der Fertigstellung der Garagen sollte das Carport gegen eine Garage getauscht werden. Der Tausch einer Garage mit einer anderen ist vom Wortlaut nicht umfasst.

3. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Zeuge Dr. Ma. wurde ausführlich zur damaligen Interessenlage befragt. Er führte aus, dass „sie dann tatsächlich diese erste Garage rechts bekommen haben“ (Protokoll Seite 2, Bl. 56 d.A.). Offensichtlich ging auch er davon aus, dass damit das Zuweisungsrecht „verbraucht“ war. Lediglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe er sich nicht binden wollen, da die Garagen noch nicht fertiggestellt waren.

4. Demgemäß wurde die streitgegenständliche Garage von den Beklagten dann bis zur Aufteilung in Wohneigentum und darüberhinaus genutzt, ohne dass ihr Recht dazu bestritten wurde.

II. Wirksame (isolierte) Teilkündigung (unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien)

Der Hauptantrag ist unbegründet, dem Kläger steht (erst) ein Räumungs-/Herausgabeanspruch der streitgegenständlichen Garage mit Ablauf des 31.05.2017 zu.

1. Unwirksame Kündigungen mit Schreiben vom 03.01.2012, 14.02.2017 und 23.02.2017

Die allein vom Kläger ausgesprochene Teilkündigung mit Schreiben vom 03.01.2012 (Anlage K11, Bl. 170 d.A.) ist unwirksam. Unstreitig teilte der Voreigentümer ... im Jahre 2004/2005 die Wohnanlage ... in Wohnungseigentum auf und veräußerte die einzelnen Wohneinheiten. Dabei wurde die an die Beklagten vermietete Garage der erworbenen Wohneinheit des Klägers zugeordnet. Da es sich bei dem geschlossenen Vertrag zwischen den Beklagten und dem Zeugen ... vom 01.10.1996 hinsichtlich der Wohnung und der Garage um einen einheitlichen Mietvertrag handelt – hierfür spricht die Einheit der Urkunde (Garagenmietvertrag als Anlage), der zeitgleiche Abschluss und die Einheit des Grundstücks – wird dieser durch die Veränderung der dinglichen Rechtslage nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten. Vielmehr tritt der Erwerber gem. § 566 BGB in den über ein einheitliches Mietobjekt geschlossenen einheitlichen Mietvertrag ein (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. exemplarisch BGH, Urteil vom 24.01.1973, VIII ZR 163/71 = NJW 1973, 455; zu den Kriterien ausführlich OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 30.03.1983, 3 REMiet 1/83 = NJW 1983, 1499). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass neben den Wohnräumen eine Garage als eigentlich abtrennbarer Nebenraum (mit-)vermietet wird (BGH, Urteil vom 28.09.2005, VIII ZR 399/03; Harsch in Schmid/Harz, Mietrecht, 4. Auflage 2014, Vor. § 535 Rn. 43 a ff). Die Verdopplung auf Vermieterseite ist dabei von den Beklagten hinzunehmen. Konsequenterweise ist die Kündigung dann von allen Vermietern auszusprechen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.10.1995, WuM 1996, 222).

Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Kündigungen mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2017 (Anlage K6, Bl. 149 d.A., „(...) namens und in Vollmacht unseres Mandanten (...)“) und mit Schreiben vom 23.02.2017 (Anlage K10, Bl. 154 d.A.) unwirksam.

2. Zulässige und wirksame Teilkündigung mit Schreiben vom 14.02.2017

Die von allen Vermietern ausgesprochene Teilkündigung mit Schreiben vom 14.02.2017 (Anlage K5, Bl. 148 d.A.), unter gleichzeitiger Bereitstellung der Garage mit der Stellplatznummer 3 als Ersatz, ist zulässig und beendete teilweise das Mietverhältnis zum 31.05.2017.

a) Die Kammer verkennt dabei nicht, dass nach einhelliger Ansicht in der ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur (teilweise unter Bezugnahme auf § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.) Teilkündigungen hinsichtlich trennbarer Mietgegenstände und/oder einzelner Mietvertragsregelungen grundsätzlich unzulässig sind. Ebenso verhält es sich, wenn einheitlich eine Wohnung und eine Garage vermietet sind, darauf das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum umgewandelt wird und der Erwerber der Garage das Mietverhältnis insoweit kündigen will (vgl. die Konstellationen bei BGH, Urteil vom 28.09.2005, VIII ZR 399/03; BayObLG, Beschluss vom 12.12.1990, zusammenfassend Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Rn. X 93 f., S. 1310 f.; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht Kommentar, 12. Auflage 2015, § 542 Rn. 87). Dieser Grundsatz beruht darauf, dass der Mieter ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend genießt, dass der Mietvertrag mit allen vertraglichen Regelungen, insbesondere betreffend die Mietobjekte, seinen Fortbestand behält. Mit anderen Worten trifft der Mieter grundsätzlich einen Gesamtentschluss, eine Wohnung mit einer nahegelegenen Garage anzumieten. Es kann durchaus sein, dass der Mieter die Wohnung ohne die Garage nicht angemietet hätte. Auf der anderen Seite entscheidet sich der Vermieter die Wohnung zusammen mit der Garage zu vermieten. Vor diesem Hintergrund überwiegen in aller Regel die Interessen des Mieters am Fortbestand des einheitlichen Mietvertrages, auch wenn auf Vermieterseite weitere Personen hinzukommen. Ausnahmen von der grundsätzlichen Unzulässigkeit sieht das OLG Karlsruhe in den Rechtsentscheiden vom 03.03.1997 – 3 REMiet 1/97 (NJW-RR 1997, 711) und vom 30.03.1983 – 3 REMiet 1/83 (NJW 1983, 1499). Die Senate des OLG Karlsruhe führen in ihren Entscheidungsgründen aus, dass eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter nur Bedarf an einem Teil des vermieteten Objekts hat. Eine Ausnahme ist allerdings zu machen, wenn die Teilkündigung einerseits den Belangen des Kündigenden entspricht, andererseits hierdurch die Interessen des Mieters nicht oder jedenfalls nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Für den Fall, dass die Interessen des Mieters durch die Teilkündigung nicht ernsthaft betroffen sind, kann das Beharren auf einer rein formalen Rechtsstellung der Durchsetzung eines berechtigten Eigenbedarfs des Vermieters unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbots letztlich nicht im Wege stehen. Jedenfalls gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 564 b Abs. 1 BGB a.F. in derartigen Ausnahmefällen eine Berücksichtigung der Vermieterinteressen, denen keine ernsthaften und damit schützenswerten Belange des Mieters gegenüberstehen.

Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer – auch wenn der gesetzlich vorgesehene Fall der Teilkündigung nach § 573 b Abs. 1 BGB nicht vorliegt – die Teilkündigung fürausnahmsweise zulässig. Das Beharren der Beklagten auf der Weiternutzung der streitgegenständlichen Garage stellt eine Schikane zum Nachteil des Klägers dar (§ 242 BGB).

aa) Der Umstand, dass die streitgegenständliche Garage unstreitig etwas leichter (ohne Bogen) anzufahren ist, fällt nicht ins Gewicht. Die mit der Kündigung angebotene Garage liegt nahezu unmittelbar daneben und ist vom Eingang der Wohnanlage nicht weiter entfernt. Aus Sicht der Kammer ändert der Umstand, dass der Beklagte zu 1) mit einem Grad von 100 körperbehindert ist, an der Einschätzung nichts. Solange der Beklagte zu 1) in der körperlichen Verfassung ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, so muss er auch in der Lage sein, die Garage mit der Stellplatznummer 3 in einem leichten Bogen anzufahren. Dass die streitgegenständliche Garage einem Behinderten weitere Vorteile gegenüber der Ersatzgarage bietet, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

bb) Das Interesse der Beklagten an der Weiternutzung der zugewiesenen Garage ist trotz eines nicht bestehenden fortwährenden Austauschrechts (vgl. oben) von vorneherein aufgrund der vertraglichen Regelung in der Anlage zum Mietvertrag vom 01.10.1996 stark eingeschränkt. Im Zeitraum der Entscheidungsfindung und des Vertragsschlusses konnten die Beklagten nicht darauf vertrauen, dass sie nach Fertigstellung die streitgegenständliche Garage nutzen dürfen. Dieses Vertrauensmoment war aufgrund der Formulierung „mögl.“ eingeschränkt und es steht fest, dass die Beklagten ihren Vertragsentschluss gerade nicht von der Zuweisung der gegenständlichen Garage abhängig gemacht haben.

cc) Der Kläger hingegen hat ein grundgesetzlich geschütztes Interesse an der Nutzung seines Eigentums (Art. 14 GG). Unstreitig benötigt er die Garage, um sein Fahrzeug dort unterzustellen, da er auf dem nahegelegenen Erbainselgelände selbst nicht über ausreichend Stellraum verfügt. Es wäre mit seinem Eigentumsrecht kaum zu vereinbaren, wenn man den Kläger auf die Anmietung der Garage mit der Stellplatznummer 3 bei Zahlung von Mietzins an die Eheleute ... verweisen würde, obwohl er Eigentümer einer dort gelegenen Garage ist.

dd) Ein „Umzug“ in die danebenliegende Garage ist für die Beklagten trotz des fortgeschrittenen Lebensalters und der Körperbehinderung des Beklagten zu 2) zumutbar, weil dieser mit einem überschaubaren Aufwand verbunden ist. Die Beklagtenseite trägt nicht vor, dass übermäßig viele Gegenstände in der Garage gelagert werden. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass sich der „Umzug“ aller Voraussicht nach auf das einmalige Umparken des Fahrzeugs beschränken wird.

b) Nach § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung im Kündigungsschreiben anzugeben, wobei die Angabe ein Wirksamkeitserfordernis darstellt (Gähn in Schmid/Harz, Fachanwaltskommentar Mietrecht, 4. Auflage 2014, § 573 Rn. 56 m.w.N.). Spätestens mit Zustellung der Berufungsbegründungsschrift vom 28.07.2016 haben die Beklagten Kenntnis darüber, dass der Kläger die Garage wegen Eigenbedarf benötigt. Eine weitere Begründung im Kündigungsschreiben vom 14.02.2017 wäre eine bloße Förmelei.

c) Der von Beklagtenseite erhobene Verwirkungseinwand ist unbegründet; aus Sicht der Kammer liegt weder das erforderliche Zeit- noch das Vertrauensmoment vor. Unstreitig wurde der Versuch, die Garage im Jahre 2005 frei zu bekommen, nicht vom Kläger, sondern von der Broma-Grundstücks- und Vermögensverwaltung GmbH unternommen. Erstmals mit Schreiben vom 03.01.2012 wandte sich der Kläger persönlich an die Beklagten. Nach anwaltlicher Beratung im Jahre 2015 begehrte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2015 die Unterlassung der Nutzung. Dem Kläger ist dabei eine Bedenkzeit zur Einschaltung anwaltlicher Hilfe zuzubilligen. Die Aufforderung zur Nutzungsunterlassung erfolgte dann unverzüglich noch im Jahr 2015. Des Weiteren setzte der Kläger keinen Vertrauenstatbestand, nach dem die Beklagten davon ausgehen konnten, dass der Vermieter die Herausgabe nicht weiterverfolgen wird. Insbesondere wurde der anteilige Mietzins von den Beklagten unstreitig nicht an den Kläger, sondern an die Eheleute R. entrichtet. Es ist also nicht so, dass der Kläger den Mietzins über einen längeren Zeitraum vereinnahmt und somit zu verstehen gegeben hätte, dass das Mietverhältnis seinen Fortbestand behalten soll.

Nach alledem sind die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Garage nach § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 348 BGB scheidet aus, da die Eheleute R. als Eigentümer der Garage mit der Stellplatznummer 3 nicht am Verfahren beteiligt sind und der Kläger diese alleine nicht zur Verfügung stellen kann. Mit der Kündigung vom 14.02.2017 haben diese die Garage allerdings verbindlich als Ersatz angeboten. Daran werden sich die Vermieter festhalten lassen müssen.

III. Kein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich aufgewandten Rechtsverfolgungskosten zu. Kostenauslösende Maßnahme war das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2015 (Anlage K1, Bl. 5 f. d.A.). Der zunächst rechtshängige Unterlassungsanspruch bestand nicht. Erst durch die selbst ausgesprochene Kündigung – ohne anwaltlichen Beistand – vom 14.02.2017 (Anlage K5, Bl. 148 d.A.) wurde die Grundlage für den Räumungs- und Herausgabeanspruch gesetzt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Regelungen der §§ 91, 97 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens trotz seines Obsiegens zu tragen, da er aufgrund des neuen Vorbringens (Kündigung) obsiegt, und er ohne weiteres die Kündigungen auch im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Mangels Ausspruch einer Kündigung vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hätte der Unterlassungsanspruch als unbegründet abgewiesen werden müssen. Andererseits zeigt das Prozessverhalten der Beklagten, dass sie eine Kündigung auch in erster Instanz nicht anerkannt hätten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Kammer lässt die Revision gegen das Berufungsurteil gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO entgegen dem Antrag der Beklagtenseite nicht zu. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben.

Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da gerade keine aufklärungsbedürftige Frage zu entscheiden war, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 2957). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Andererseits begründet nicht schon jede Abweichung der Berufungsgerichte untereinander oder ein Abweichen im Einzelfall von vorliegender Rechtsprechung des Revisionsgerichts das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wenn es um eine Einzelfallentscheidung geht (BGH, NJW 2003, 3765). Vorliegend kommt die Kammer in einer besonders gelagerten Konstellation (Hinzutreten des Erwerbers auf Vermieterseite nach Aufteilung in Wohnungseigentum, Anbieten einer Ersatzgarage in unmittelbarer Nähe, keine direkte Zahlung des anteiligen Mietzinses an den neuen Vermieter etc.) unter Abwägung der Belange aller Beteiligten dazu, dass die Interessen der Mieterseite (Beklagte) an der Weiternutzung der Garage gegenüber dem Eigentumsanspruch des Vermieters (Kläger) nicht ins Gewicht fallen. Eine vergleichbare Konstellation wird absehbar nicht zur Entscheidung anstehen. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung auch das tatsächliche und/oder rechtliche Gewicht einer Frage für den Rechtsverkehr einzubeziehen ist (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 543 Rn. 11 m.w.N.). Letztlich geht es darum, ob sich die Beklagten fortan auf die Nutzung einer anderen Garage in unmittelbarer Nähe verweisen lassen müssen.

Die Zulassungskriterien des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO haben unmittelbaren Bezug zu den Zulassungsgründen der Nr. 1. Insbesondere ist das Kriterium der „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ wohl als Unterfall der „grundsätzlichen Bedeutung“ anzusehen (vgl. ebd., § 543 Rn. 13). Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung nicht vom höchstrichterlichen Grundsatz ab, dass eine isolierte Teilkündigung eines einheitlichen Mietvertrages grundsätzlich unzulässig ist. Für den Fall, dass die Interessen der Mieterseite durch die Kündigung nicht spürbar betroffen werden, gebietet der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben in Form des Schikaneverbots – es wird eine gleichwertige Ersatzgarage angeboten-, dass der Mieter berechtigt ist, eine Teilkündigung auszusprechen. Über eine solche Konstellation musste der BGH mit Urteil vom 12.10.2011, VIII ZR 251/10, nicht entscheiden. Die darüber hinaus von den Beklagten zitierte Rechtsprechung des BayObLG mit Beschluss vom 12.12.1990, RE-Miet 2/90 (= BayObLGZ 1990, 329) setzte sich mit einer Teilkündigung nicht auseinander. Das OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 03.03.1997, 3 RE-Miet 3/97 (= NJW-RR 1997, 711, dort zu § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.) führt allgemein aus, dass irn Einzelfall die Interessen der Mietvertragsparteien abzuwägen sind. Das hat die Kammer – wie oben unter B. II. 2. a) ausgeführt – getan.

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Landgericht Bamberg Endurteil, 06. Okt. 2017 - 3 S 56/16 zitiert 21 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

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Landgericht Bamberg Endurteil, 06. Okt. 2017 - 3 S 56/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Bamberg Endurteil, 06. Okt. 2017 - 3 S 56/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2011 - VIII ZR 251/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 251/10 Verkündet am: 12. Oktober 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 251/10 Verkündet am:
12. Oktober 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sind Wohnung und Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so
ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.

b) Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen
Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die
rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung
dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen
, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem
Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall
dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 251/10 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2011 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die
Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den
Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. September 2010 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Mai 2010 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die linke (größere) Garage im Haus D. - straße 7 in Duisburg zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Haus D. - straße 2 in Duisburg-H. , die der verstorbene Ehemann der Beklagten von der S. M. S.-AG (im Folgenden: S-AG) als deren Werksangehöriger gemäß dem Mietvertrag vom 31. März 1958 seit dem 16. Juli 1955 zu einer Miete von damals 131,95 DM angemietet hatte. Die S-AG vermietete an den Ehemann der Beklagten mündlich auch eine Garage, die in das Erdgeschoß des 150 Meter entfernt gelegenen Wohnhauses D. - straße 7 integriert ist. Von einer Garage ist in dem Mietvertrag vom 31. März 1958 über die Wohnung in der D. - straße 2 nicht die Rede.
2
Eigentümer der Grundstücke D. - straße 2 und 7 war ursprünglich die S-AG. Danach wurde die Streithelferin Eigentümerin beider Grundstücke und auch Rechtsnachfolgerin der S-AG als Vermieterin sowohl der Wohnung als auch der Garage. Später ging die Vermieterstellung auf die D. Bauund Verwaltungs GmbH (im Folgenden: D-GmbH) und danach auf die G. D. Gemeinnützige Baugesellschaft AG über. Im Jahr 2009 verkaufte die Streithelferin das Grundstück D. - straße 7 an die Kläger.
3
Die Kläger erklärten nach Eigentumsübergang die Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der auf ihrem Grundstück gelegenen Garage und forderten die Beklagte zur Räumung auf. Die Beklagte kam dem nicht nach. Sie ist der Auffassung, das Mietverhältnis über die Garage im Haus D. - straße 7 könne nicht unabhängig von dem Mietverhältnis über die Wohnung im Haus D. - straße 2 gekündigt werden.
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Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Räumung und Herausgabe der Garage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Räumungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung der Garage stehe entgegen, dass die Kläger die Garage nicht getrennt von der Wohnung der Beklagten hätten kündigen können. Nachdem die Kläger die Garage gekauft hätten, seien sie als neue Mitvermieter in den ursprünglichen Mietvertrag über Wohnung und Garage eingetreten; eine Teilkündigung sei bei einem solchen einheitlichen Mietverhältnis nicht zulässig. Soweit sich die Kläger darauf beriefen, es liege kein einheitliches Mietverhältnis vor, könnten sie damit keinen Erfolg haben. In der Regel sei davon auszugehen , dass Wohnung und Garage vom gleichen Vermieter in einem einheitlichen Mietverhältnis vermietet würden, wenn die Garage zum gleichen Anwesen gehöre wie die Wohnung und auch sonst ein gewisser Zusammenhang gegeben sei. Das gelte unabhängig davon, ob Garage und Wohnung in einer Mietvertragsurkunde erwähnt worden seien oder die Vermietung der Garage erst später erfolge. So liege der Fall hier.
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Die Mietvertragsparteien seien von einem einheitlichen Mietverhältnis ausgegangen, da in der Vergangenheit die Wohnungsmiete mit der Garagenmiete einheitlich geltend gemacht worden sei. Die Garage liege mit einer Entfernung von 150 Meter auch noch in der Nähe der Wohnung, zumal es durchaus üblich sei, dass zwischen Wohnung und Garage eine gewisse Entfernung bestehe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, aus der späteren Handhabung zu folgern, dass die ursprünglichen Mietvertragsparteien einen einheitlichen Mietvertrag über Garage und Wohnung gewollt hätten.
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Allein der Umstand, dass die Garage sich im Erdgeschoß eines anderen Wohngebäudes befinde, vermöge daran nichts zu ändern. Soweit die Kläger darauf abstellten, dass kein einheitliches Anwesen vorhanden sei, weil die Gebäude auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages über die Wohnung auf verschiedenen Grundstücken gelegen hätten, verhelfe dies der Berufung deshalb nicht zum Erfolg, weil die dingliche Rechtslage den Vertragsparteien jedenfalls auf Mieterseite bei Vertragsschluss in der Regel nicht vor Augen stehe, so dass bei der Auslegung der Vereinbarungen nur Rückgriff genommen werden dürfe auf die örtliche Lage, wie sie sich den Parteien darbiete. Das führe hier dazu, dass ein Zusammenhang zwischen den Gebäuden nicht verneint werden könne. Wie sich nämlich aus der Satellitenansicht entnehmen lasse, befänden sich beide Gebäude in einem weitläufigen Park, der die Verbindung zwischen beiden Gebäuden herstelle. Soweit sich aus den von der Streithelferin eingereichten Plänen entnehmen lasse, dass früher - anders als heute - auch Gebäude mit den Hausnummern 4, 6 und 8 vorhanden gewesen seien, die dementsprechend zwischen dem heutigen Anwesen mit der Hausnummer 2 und dem Haus mit der Hausnummer 7 gestanden haben müssten, führe das nicht dazu, dass ein einheitliches Ensemble zu verneinen wäre, da es sich nicht um eine geschlossene Bebauung handele.

II.

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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Klägern steht ein Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der Garage zu. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die rechtli- chen Voraussetzungen für eine Einheitlichkeit des Mietverhältnisses über eine Wohnung und eine Garage verkannt und den Sachverhalt nicht verfahrensfehlerfrei gewürdigt hat (§ 286 ZPO).
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1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von den Klägern ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über die von der Beklagten genutzte Garage wirksam ist, wenn es sich bei dem Mietverhältnis über die Garage um ein von dem Mietverhältnis über die Wohnung der Beklagten unabhängiges Rechtsverhältnis handelt. Sind Wohnung und Garage dagegen Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist das gesamte Mietverhältnis nur nach den Kündigungsvorschriften für Wohnraum kündbar; eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage ist bei einem einheitlichen Mietverhältnis unzulässig.
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2. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die tatrichterlichen Feststellungen, soweit sie verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind, nicht die Annahme eines einheitlichen, sowohl die Wohnung als auch die Garage umfassenden Mietverhältnisses.
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Gegenstand des schriftlichen Mietvertrags vom 31. März 1958 ist nur die Wohnung im Haus D. - straße 2 mit den im Einzelnen aufgeführten Räumen und Nebenräumen. Von einer Garage ist nicht die Rede. Diese ist vielmehr Gegenstand eines separaten, mündlich abgeschlossenen Mietvertrags. Bei getrennt abgeschlossenen Verträgen spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346, 349).
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Diese Vermutung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles widerlegt. Dies geht zu Lasten der Beklagten, der die Darlegungs- und Beweislast für ihre Be- hauptung obliegt, dass der mündlich geschlossene Mietvertrag über die Garage in der D. - straße 7 nach dem Willen der ursprünglichen oder späteren Vertragsparteien mit dem schriftlichen, auf die Wohnung in der D. - straße 2 beschränkten Mietvertrag eine rechtliche Einheit bilden sollte.
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a) Das Berufungsgericht meint, nach den im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 1983 (NJW 1983, 1499) entwickelten Kriterien sei hier von einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohnung und Garage auszugehen. Das trifft nicht zu.
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aa) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Wohnung und Garage, der es auch bei einer nachträglich angemieteten Garage im Regelfall rechtfertigt, eine Einbeziehung der Garage in den Wohnraummietvertrag anzunehmen, nur für den Fall bejaht, dass die Garage zu demselben Anwesen gehört, auf dem sich auch die Wohnung befindet (OLG Karlsruhe, aaO). Dem hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Rechtsentscheid vom 12. Dezember 1990 angeschlossen (BayObLGZ 1990, 329 ff.). Aus der Formel des Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) ergibt sich hierzu, dass der im Gesetz nicht näher bestimmte Begriff "Anwesen" gleichzusetzen ist mit dem Hausgrundstück, auf dem die Wohnung und die Garage sich befinden (BayObLGZ aaO S. 333). Dementsprechend hat auch die Rechtsprechung der Mietgerichte wiederholt ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage dann bejaht, wenn sich beide Mietgegenstände auf demselben Grundstück befunden haben, aber dann verneint, wenn beide auf verschiedenen Grundstücken gelegen sind (BayObLGZ aaO mwN). Diesen rechtlichen Ansatz hält auch der Senat für zutreffend.
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bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier kein Regelfall im Sinne dieser Rechtsprechung vor. Denn Wohnung und Garage liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht auf demselben Hausgrundstück oder Anwesen, sondern auf verschiedenen Grundstücken, die etwa 150 Meter voneinander entfernt sind.
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Soweit das Berufungsgericht dagegen meint, es komme nicht entscheidend auf die dingliche Rechtslage an, weil diese für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar sei, sondern auf das äußere Erscheinungsbild, verkennt es, dass Wohnung und Garage hier nicht nur nach der dinglichen Rechtslage, sondern auch nach dem äußeren Erscheinungsbild auf verschiedenen Grundstücken liegen. Angesichts der räumlichen Entfernung zwischen den Häusern, in denen sich die Wohnung einerseits und die Garage andererseits befinden, und des Umstandes, dass die Garage baulich in das Erdgeschoss des Wohnhauses D. - straße 7 integriert ist, besteht auch nach dem äußeren Erscheinungsbild kein Zweifel daran, dass die Garage mit dem Hausgrundstück D. - straße 7 und nicht mit dem - auf der gegenüber liegenden Straßenseite gelegenen - Hausgrundstück D. - straße 2 eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet.
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Daran ändert auch nichts, dass sich beide Gebäude, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, "aus der Satellitensicht" in einem weitläufigen Parkgelände befinden. Soweit das Berufungsgericht daraus herleiten will, dass dieser Park die Verbindung zwischen beiden Gebäuden herstelle und deshalb "ein einheitliches Ensemble" zu bejahen sei, verkennt es den Begriff des Anwesens oder Hausgrundstücks, der für die rechtliche Zuordnung maßgeblich ist.
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b) Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt , durch welche die Vermutung getrennter Vertragsverhältnisse widerlegt würde.
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Das Berufungsgericht meint, in der Vergangenheit seiendie Wohnungsund Garagenmiete einheitlich geltend gemacht worden und daraus sei herzuleiten , dass die (ursprünglichen) Mietvertragsparteien von einem einheitlichen Mietverhältnis ausgegangen seien. Dabei bezieht sich das Berufungsgericht auf ein Urteil des Amtsgerichts Duisburg aus dem Jahr 1978 über eine von der Streithelferin erhobene Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung sowohl der Wohnung als auch der Garage sowie ein Schreiben der D-GmbH aus dem Jahr 1991. Die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht insoweit angeführten Umstände die Annahme einer Einheit von Wohnungs- und Garagenmietverhältnis nicht rechtfertigen.
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aa) Dem steht bereits entgegen, dass das Verhalten von Rechtsnachfolgern des ursprünglichen Vermieters 20 beziehungsweise mehr als 30 Jahre nach Abschluss des Wohnungsmietvertrages nicht ohne Weiteres einen Rückschluss auf den Willen der ursprünglichen Vertragsparteien erlaubt. Ein solcher Rückschluss ist jedenfalls dann unzulässig, wenn - wie hier - keine Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich ergäbe, dass die für die Streithelferin und die D-GmbH Handelnden Kenntnis von einem entsprechenden Willen der ursprünglichen Vertragsparteien gehabt hätten.
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bb) Davon abgesehen hat die Streithelferin, worauf die Revision zutreffend hinweist, im Verfahren vor dem Amtsgericht Duisburg die Miete für Wohnung und Garage gerade nicht einheitlich geltend gemacht, sondern getrennte Mietbeträge für die Wohnung und die Garage angesetzt. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Auch das Amtsgericht stellt ausdrücklich fest, dass kein einheitlicher Mietzins für Wohnung und Garage vereinbart worden ist. Angesichts dessen kann aus dem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg nicht auf eine Einheitlichkeit des Mietverhältnisses von Wohnung und Garage geschlossen werden.
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cc) Aus dem späteren Schreiben der D-GmbH vom 21. Juni 1991 ergibt sich nichts anderes. In diesem Schreiben ist lediglich ein Gesamtbetrag von 762 DM für "Grundmiete einschließlich Wassergeldpauschale und Garagennutzung" ausgewiesen. Auch dieses Schreiben erlaubt keinen Rückschluss auf den Willen der ursprünglichen Vertragsparteien, zumal die Streithelferin als Rechtsvorgängerin der D-GmbH die Wohnungs- und Garagenmiete, wie ausgeführt , nicht zusammengefasst, sondern getrennt hat.
25
dd) Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass etwa erst durch die späteren Vertragsparteien - die D-GmbH oder deren Rechtsnachfolgerin auf der einen Seite und den Ehemann der Beklagten oder diese selbst auf der anderen Seite - im Wege einer Vertragsänderung eine Einheitlichkeit der Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage begründet worden wäre. Das macht die Beklagte auch nicht geltend.

III.

26
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in dieser Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
27
Da die mündlich vereinbarte Anmietung der Garage nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages geworden ist, handelt es sich bei der von den Klägern ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses über die von der Beklagten genutzte Garage nicht um eine unzulässige Teilkündigung eines Wohnungsmietverhältnisses , sondern um eine zulässige Kündigung eines separaten Garagenmietvertrages. Auf die Rechtsmittel der Kläger ist der Räumungsklage daher stattzugeben. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 07.05.2010 - 6 C 3799/09 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 21.09.2010 - 13 S 145/10 -