Landgericht Bamberg Endurteil, 25. Okt. 2016 - 11 S 20/16 WEG

bei uns veröffentlicht am25.10.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12.04.2016, Az.: 30 C 820/15 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert erster Instanz wird unter Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung auf 11.787,28 € festgesetzt, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.099,80 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Der Kläger wendet sich im Wege der Beschlussmängelklage gegen die Gültigkeit von in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.03.2015 gefassten Beschlüssen.

Die Klageschrift ist am 07.04.2015 per Telefax bei Gericht eingegangen, unterzeichnet vom Kläger persönlich (Bl. 1 d. A.). Die Klageschrift enthält bestimmte Anträge, jedoch keine Begründung. Die - nunmehr anwaltlich verfasste - Klagebegründung ist am 05.05.2015 per Telefax bei Gericht eingegangen (Bl. 15 ff. d. A.). Das Telefax war unvollständig; es fehlten die Seiten 3 und 9 des Schriftsatzes. Den gefaxten Blättern ist oben rechts zu entnehmen, dass insgesamt nur sieben Seiten gefaxt wurden. Das vollständige Original der Klagebegründung ist am 07.05.2015 bei Gericht eingegangen (Bl. 22 ff. d. A.). Seite 3 enthält rechtliche Ausführungen, Seite 9 die Unterschrift des Rechtsanwalts.

Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu an Eides statt versichert, die Faxübersendung persönlich vorgenommen zu haben. Das Faxgerät habe eine nicht erkennbare Fehlfunktion (Doppeleinzug) aufgewiesen. Im Sendebericht sei „OK“ angezeigt worden (Bl. 123 f., 191 d. A.).

Der Kläger hat in erster Instanz die Ungültigerklärung diverser Beschlüsse beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage größtenteils abgewiesen.

Dabei hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, die materielle Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei gewahrt gewesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der Erwägungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 315 ff. d. A.) Bezug genommen.

In der Rechtsmittelinstanz verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Er beantragt im Berufungsverfahren zuletzt:

Das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12.04.2016, AZ: 30 C 820/15 WEG, wird teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

1. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.03.2015 unter Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss 1/15 wird für ungültig erklärt,

a) hinsichtlich der Einzelabrechnungen insoweit, als ein Betrag von 967,63 EUR für die Instandhaltungskosten Materialanteil und ein Betrag von 1.391,15 EUR für Instandhaltungskosten Lohnanteil auf sämtliche Wohnungseigentümer umgelegt worden ist und b) soweit der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat Entlastung erteilt worden ist.

2. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.03.2015 unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss 3/15 (Verwalterbestelltung ab 01.06.2015) wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Berufungsbegründung vom 13.07.2016 (Bl. 347 ff. d. A.), und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 (Bl. 384 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist bereits deswegen unbegründet, weil die Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt ist. Fristablauf war der 05.05.2015, 24:00 Uhr. Die Übersendung eines unvollständigen Faxes ohne Unterschrift genügt nicht zur Wahrung der Frist.

1. Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten. Sie führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und auf welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (vgl. BGH NJW 2009, 999 Rn. 20). Mit der Klagebegründung wird folglich eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen, so dass es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt. Nach fest eingebürgerter Terminologie sind dies Schriftsätze, die nicht bloß das künftige Vorbringen ankündigen, sondern bereits selbst die prozessuale Erklärung der Partei darstellen. Mit der Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht oder - z. B. nach § 253 Abs. 1 ZPO - mit der Zustellung an den Gegner tritt die prozessuale Wirkung ein. Bestimmende Schriftsätze, die einen Prozess oder einen Abschnitt einleiten, sind u. a. Klage, Klageerweiterungs-, Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschrift (vgl. Fritsche in MünchKomm ZPO, 5. Auflage 2016, § 129 Rn. 9). Die ordnungsgemäße Erhebung einer Klage erfordert die Mitteilung von Klageziel und Klagebegründung, die Regelung des § 46 WEG erlaubt die Aufteilung in zwei zu verschiedenen Zeitpunkten einzureichende Schriftsätze, die aber nur zusammen eine ordnungsgemäße Klageschrift i. S. d. § 253 ZPO darstellen (ebenso Jennißen/Suilmann WEG, 4. Auflage 2015, § 46 Rn. 103). Da die Funktion der Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG zudem jedenfalls insoweit derjenigen der Rechtsmittelbegründungsfrist (etwa der Berufungsbegründung, § 520 ZPO) entspricht, als eine Information über den Umfang und die Gründe der Anfechtung - hier des Beschlusses, dort der gerichtlichen Entscheidung - stattfinden soll, ist die Klagebegründung als bestimmender Schriftsatz zu qualifizieren.

2. Wichtigste Förmlichkeit bei bestimmenden Schriftsätzen ist nach ständiger Rechtsprechung -der sich die Kammer anschließt - die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet (vgl. von Selle in BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2016, § 129 Rn. 6; Fritsche in MünchKomm ZPO, 5. Auflage 2016, § 129 Rn. 13 ff.). Der Sinn und Zweck der Unterzeichnung liegt in der äußeren Dokumentation der eigenverantwortlichen Prüfung des bestimmenden Schriftsatzes: Die Unterschrift beurkundet, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht um einen Entwurf, sondern um eine verbindliche prozessuale Erklärung handelt, die vom Unterzeichner herrührt und für deren Inhalt er die Verantwortung übernimmt (vgl. bereits RGZ 151, 82, 84; von Selle in BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2016, § 130 Rn. 2.1; Fritsche in MünchKomm ZPO, 5. Auflage 2016, § 129 Rn. 13 ff.). Dieses Erfordernis entspricht der Wichtigkeit bestimmender Schriftsätze. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der Unterzeichner später von einer wirkenden Prozesshandlung distanziert oder das Gericht über ein bloßes Vorbringen im Entwurf entscheidet.

3. Infolgedessen kann die Klagebegründung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG fristwahrend nur durch einen ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftsatz eingereicht werden (ebenso Jennißen/Suilmann WEG, 4. Auflage 2015, § 46 Rn. 103; Bärmann/Roth WEG, 13. Auflage 2015, § 46 Rn. 96; AG Bonn, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 27 C 136/13, juris Rn. 40), auch wenn es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und nicht um eine prozessuale Frist handelt. Die Rechtsprechung von BVerfG (NJW 2005, 814) und BGH (NJW 2006, 2482) zu § 12 Abs. 3 VVG a. F. ist auf die Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht übertragbar. Zweck der versicherungsrechtlichen Norm war es, möglichst schnell eine zuverlässige Feststellung der für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen zu sichern und auf diese Weise die Klärung zu ermöglichen, ob die Deckungsablehnung des Versicherers rechtens ist. Zur Disposition stand lediglich das Interesse des Versicherers und der Versichertengemeinschaft daran, den Versicherungsnehmer bei Strafe des Anspruchsverlusts zu zwingen, seine Forderung mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen (BVerfG NJW 2005, 814, 815). Hier liegt der Fall anders: Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung entfalten Regelungs- und Bindungswirkung unmittelbar mit ihrem Zustandekommen, und zwar auch gegenüber Sondernachfolgern (§ 10 Abs. 4 WEG). Sie sind zudem Grundlage des Verwalterhandelns und betreffen insgesamt eine Vielzahl von Personen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind deshalb Unsicherheiten über Umfang und Grund einer Anfechtung so weit wie möglich zu minimieren. Dem liefe ein Verzicht auf das Unterschriftserfordernis zuwider.

4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG, 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Den damaligen klägerischen Prozessbevollmächtigten trifft ein Verschulden an der Fristversäumnis, das sich der Kläger zurechnen lassen muss, § 85 Abs. 2 ZPO. Nach Abschluss einer Telefaxübermittlung ist zu prüfen, ob die Anzahl der zu übermittelnden Seiten der Anzahl der laut Sendeprotokoll versandten Seiten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.2012, Az.: III ZB 51/12, juris Rn. 6 m. w. N.). Eine solche Kontrolle ist nicht vorgetragen. Hätte der Anwalt sie vorgenommen, hätte ihm auffallen müssen, dass von dem neunseitigen Schriftsatz nur sieben Seiten übermittelt worden sind. Der frühere klägerische Prozessbevollmächtigte hat hierzu in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.09.2015 selbst dargelegt, das Faxgerät sei von sieben Seiten ausgegangen und habe deshalb im Sendebericht „OK“ angezeigt. Dementsprechend können im Sendebericht auch nur sieben Seiten genannt gewesen sein.

5. Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Frage des Unterschriftserfordernisses für die Klagebegründung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

V.

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer grundsätzlich dem Amtsgericht, hält aber bezüglich des Beschlusses zur Entlastung von Verwaltung und Beirat einen höheren Ansatz für gerechtfertigt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das vom Amtsgericht herangezogene Gesamtinteresse von 56,23 € dem Betrag entspricht, der insgesamt auf die Rollladenreparatur entfällt und nach Ansicht des Klägers falsch verteilt worden ist. Darüber hinaus stehen aber noch Ersatzansprüche gegen die Verwaltung in Höhe von 131,25 € im Zusammenhang mit der versäumten Absage des Ortstermins mit dem Sachverständigen im Verfahren AG Würzburg 30 C 3202/11 WEG im Raum. Insgesamt beläuft sich das finanzielle Interesse an der Versagung der Entlastung damit auf 187,48 €.

Hinzu kommt als ideelles Interesse der Wert der künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Verwalterin. Die Beträge sind zu addieren (vgl. BGH NJW-RR 2016, 649). Das ideelle Interesse ist regelmäßig mit 1.000,00 € zu beziffern, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 649). Solche Anhaltspunkte könnten hier darin zu sehen sein, dass der Kläger geltend gemacht hat, von einem Mitarbeiter der Hausverwaltung beleidigt worden zu sein. Andererseits ist die Komponente des gestörten Vertrauensverhältnisses auch bereits im Streitwert zu TOP 3 (Verwalterbestellung ab 01.06.2015) enthalten, so dass eine doppelte Berücksichtigung droht. Im Ergebnis belässt es die Kammer daher bei einer Bezifferung mit 1.000,00 €.

Die Anfechtung der Entlastung des Verwaltungsbeirats schlägt zusätzlich mit 500,00 € zu Buche.

Nach alledem errechnet sich für den Entlastungsbeschluss ein Streitwert von 1.687,48 €. Somit war der Gesamtstreitwert für die erste Instanz auf 11.787,28 € festzusetzen. Nachdem die Entlastung in der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständlich war, beträgt der Streitwert hier noch 10.099,80 €.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch     Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch

    Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden,

    falls die Beklagten nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

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c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten anzuordnen (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 14 und vom 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513). Die entsprechende Prüfung braucht ein Rechtsanwalt dabei nicht selbst vorzunehmen ; er kann sie seinem zuverlässigen Personal übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.