Amtsgericht Bonn Urteil, 14. Feb. 2014 - 27 C 136/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden,
falls die Beklagten nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der F-T-Anlage #-##/H-Straße #-## in C. Verwalterin ist die Firma J E KG. In § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung ist bestimmt, dass jeder Eigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind, sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden oder diesem zu dienen bestimmt sind, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen hat und zwar auf eigene Kosten. In Abs. 2 dieser Regelung ist bestimmt, dass für Versorgungsleitungen die Regelung des Abs. 1 nur ab dem Abzweigung von der Hauptleitung gilt.
3Auf einer Eigentümerversammlung am 21.6.2013 wurden unter Tagesordnungspunkt 4 die Jahres- und Einzelabrechnung für das Jahr 2012 beschlossen. Für den Inhalt der Abrechnung für die klägerische Wohnung wird auf Bl. 139-142 der Akte Bezug genommen. Unter TOP 15 wurden folgende Beschlussanträge des Klägers abgelehnt:
4„1. Folgende Arbeiten sind in der Wohneinheit F-T-Anlage #, #### C vorzunehmen:
5a) das in der Wohneinheit F-T-Anlage #, #### C, in das dortige Regenfallrohr eingeschobene Kunststoffrohr vollständig (Dach bis zum Keller) zu entfernen und den gesamten Rohrstrang über alle Geschosse durch ein 10 cm (Lichte Weite) Stahlrohr fachgerecht auszutauschen, es fachgerecht zu befestigen und gegen Spritzwasserwärme zu dämmen,
6b) die Schalwand vor dem Regenfallrohr im Bad fachgerecht wiederherzustellen bzw. erforderlichenfalls erstmalig vorschriftsmäßig zu erstellen,
7c) die Küchenwand wegen Gewährleistung von mindestens Feuerschutzes F 30 als Hallsteinwand, in Richtung Badezimmer (küchenseitig) als durchgehende Wand laut Bauplan erstmalig herzustellen sowie Beiputzarbeiten und Wandanstrich in der Küche vorzunehmen,
8d) das Sanitärfallrohr fachgerecht zu befestigen und gegen Spritzwasserwärme zu dämmen,
92. betreffend die Wohneinheit des Eigentümers G N I, F-T-Anlage #, #### C durch geeignete Maßnahmen die Wärmebrücken vom Wohnzimmer zur Loggia im Bereich der Deckenunterseite bzw. des Sturzes des Wohnzimmerfensters (vor Loggiawand und Loggiatür), fachgerecht zu beseitigen,
103. betreffend die Wohneinheit des Beklagten F-T-Anlage #, #### C: Die Verlegung des Wasseranschlusses im Bad auf 20-40 cm Höhe über dem Fußboden auf Kosten des Eigentümers I zuzustimmen und hilfsweise festzustellen, dass Herr G N1 I befugt ist, den Wasseranschluss im Bad auf 20-40 cm Höhe über dem Fußboden auf eigene Kosten zu verlegen.“
11Nach dem Faxaufdruck des Amtsgerichts Bonn ging eine Anfechtungsklage bezüglich des Tagesordnungspunkts 15 und eine Anfechtung bezüglich der Einzelabrechnung für die klägerische Wohnung hinsichtlich eines noch näher zu bestimmenden Teils der Heizkosten am 22.7.2013 um 23.42 Uhr bei Gericht ein. Eine Klagebegründung ging mit einem siebenseitigen Fax, für dessen Inhalt auf Bl. 9-15 der Akte Bezug genommen wird, bei Gericht ein. Sieben Seiten sind nach dem nach dem Faxaufdruck des Amtsgerichts am 22. August um 0.00 Uhr bei Gericht eingegangen. Eine weitere Seite, für deren Inhalt auf Bl. 16 der Akte Bezug genommen wird, ging nach dem Faxaufdruck des Gerichts am 22. August um 0:04 Uhr bei Gericht ein. Als aufgedruckte Absenderzeitangabe befindet sich auf diesen Faxen der 22. August 5:00 Uhr und 5:04 Uhr. Ein weiteres Fax (Bl. 29 bis 46. d. A.) nebst Anlagen ging am 22.08.2013 um 08:16 Uhr bei Gericht ein.
12Der Kläger behauptet:
13Er sei krank und nur eingeschränkt verteidigungsfähig. Erst in der Woche vor dem 22.8.2013 sei seine Medikation wieder umgestellt worden. Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da das Fax Gericht des Amtsgerichts Bonn seine Übermittlungsversuche mehrfach nicht angenommen habe. Vielleicht sei es ja auch besetzt gewesen. Er habe etwa eine halbe Stunde oder 20 Minuten vor Fristablauf angefangen. Er sei jedoch nicht durchgekommen. Erst als seine Uhr 00.01 Uhr gezeigt habe, habe das Faxgerät die Übermittlung entgegengenommen. Dieser habe ca. 3 Minuten gedauert, da die letzte Seite zunächst mit eingezogen worden sei. Er wisse nicht, ob seine Uhr richtig gegangen sei.
14Hinsichtlich der Heizkostenabrechnung komme es zu einem ständigen Wärmeaustausch zwischen dem im Versorgungsschacht befindlichen Heizungsrohr und den dort ebenfalls befindlichen kälteren Fallrohren für Regenwasser und Abwasser. Dadurch werde die Heizkostenabrechnung verfälscht, denn diese Wärmeverluste seien nicht auf die Nutzer der F-T-Anlage # zu verteilen, sondern von der Verwalterin zu tragen. Diese verstoße seit November 2007 gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, insbesondere des Regenfallrohres, der Dämmung der Rohre. Mit Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2013 wurde noch vorgetragen, dass dem Kläger nach der Anfechtung der Gesamt und Einzelabrechnungen 2011 ein Betrag i.H.v. 13,31 EUR überwiesen worden sei. Damit habe die Verwaltung zu erkennen gegeben, dass die Abrechnung unrichtig sei.
15Nach der Entfernung durchfeuchteten Materials durch Mitarbeiter der Firma N2 seien weiterhin sämtliche Rohre, die im Versorgungsschacht zwischen dem Bad und der Küche der klägerischen Wohnung liegen, seit der 2. Novemberhälfte 2007 und gedämmt. Das nichtbrennbare Regenwasserfallrohr sei durch ein brennbares ausgetauscht worden durch Zerstörung des Metallrohres. Im Trockenkeller sei faktisch ein Durchbruch durch alle Decken gemacht worden und somit gegen Brandschutzbestimmungen verstoßen worden. Der Versorgungsschacht habe auch zuvor schon nicht dem Bauplan genügt, denn in der Wand zur Küche befinde sich weiterhin eine auf beiden Seiten nicht verputzte Plastikverteilerdose. Auf das beschönigende Gutachten von Herrn G1 (Bl. 61 bis 65 d. A.) werde Bezug genommen. Weiterhin bezieht sich der Kläger zum Beweis dafür auf die Einvernahme der von 2008-2011 zuständigen Beamten der Stadt C für den vorbeugenden Brandschutz E. 2008 oder 2009 hätte einer der Beamten Aufnahmen im klägerischen Bad und wohl auch im Keller gemacht. Weiterhin werde zur mangelhaften Wand und Dachisolation auf das Gutachten des Sachverständigen W zur Nachbarwohnung (Bl. 48 des 60 der Akte) Bezug genommen. Es werde die Anforderung der entsprechenden Akte der Stadt C mit den Unterlagen und Plänen für die Baugenehmigung und die fehlerhafte Bauabnahme beantragt.
16Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 behauptet der Kläger, die Schallwand zum Versorgungschacht zum Badezimmer habe er nicht allein von sich aus zu einem großen Teil entfernt, sondern erst nach Absprache mit einem Herrn N3 von der Firma N2, da offensichtlich gewesen sei, dass der verbliebene Teil des alten Regenwasserfallrohr nachträglich zu befestigen gewesen sei. Dazu sei die Entfernung der Schallwand in Raumhöhe angezeigt gewesen. Das Handeln der Arbeiter der N2 habe den Kläger um seine Acrylbadewanne fürchten lassen. Insoweit habe er lediglich Arbeiten übernommen, die seitens der Verwalterin in ordentlicher Weise zu erledigen gewesen sein. Im Jahr 2008 oder 2009 sei das Fallrohr bei offenbar von der Firma N2 durchgeführten Arbeiten ca. 1 m weiter in den Keller gerutscht. Im Keller sei ein Stück von einem N2 Mitarbeiter entfernt worden. Im Jahr 2010 sei ein weiterer Reparaturversuche erfolgt. In diesem Jahr seien Kosten in der Jahresabrechnung aufgetaucht. Die Abdichtungsmaßnahmen hätten nur dem Zweck gedient, den Verstoß gegen Brandschutzvorschriften abzumildern, zumindest aber die Geruchsübertragungen vom Keller in das klägerische Sondereigentum. Die Brandschutzvorschriften würden immer noch verletzt. Es handele sich nicht um einen Fall der Gewährleistung seitens des ursprünglichen Bauunternehmens. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass Schadensbeseitigungsarbeiten den Vorgaben des genehmigten Bauplans entsprächen oder, soweit dies eine Verbesserung darstelle, dem heutigen Stand der Technik.
17Der Kläger beantragt gegenüber den übrigen Eigentümern,
181. den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 15 der Eigentümerversammlung vom
1921.6.2013 für ungültig, hilfsweise für nichtig zu erklären,
202. den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 der Versammlung vom 21.6.2013
21hinsichtlich der Heizkostenabrechnung bezüglich des Verbrauchs in einer
22Größenordnung von ca. 20 EUR für ungültig zu erklären,
23Weiterhin beantragt er,
243. die übrigen Eigentümer und die Verwalterin zu verurteilen,
25die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von
26zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu treffen bzw. durchführen zu lassen,
27damit
28a) der im "Ver- und Entsorgungsschacht“ im Bereich der ETW des Klägers in der F-T-Anlage #, #### C, angebrachte Wickelschlauch und das vom Keller aus in das dortige Regenfallrohr eingeschobene Kunststoffrohr vollständig entfernt werden, der verkleinerte Dacheinlauf gegen einen Dacheinlauf mit der gleichen Weite (wohl 10 cm lichte Weite) wie nach dem Bau- bzw. Entwässerungsplan vorgeschrieben ersetzt (sofern bzw. soweit der ursprüngliche aus nicht brennbaren Material bestand, muss auch der neue nicht brennbar sein) wird sowie der gesamte Rohrstrang über alle Geschosse durch ein 10 cm (lichte Weite) Stahlrohr fachgerecht ausgetauscht und fachgerecht befestigt wird sowie gegen Schwitzwasser im "Ver- und Entsorgungsschacht" im Bereich der ETW des Klägers in der F-T-Anlage #, #### C, wärmegedämmt wird, so auch die anderen Steig- und Fallrohre in diesem "Versorgungsschacht" die zuvor durch die Perlite-Schüttung wärmegedämmt waren, wieder mit einer mindestens gleichwertigen Wärmedämmung versehen werden, Beachtung der gültigen EnEV ist ebenfalls sicherzustellen,
29b) die Schalwand vor dem Regenfallrohr im Bad fachgerecht wiederherzustellen respektive erforderlichenfalls erstmalig vorschriftsmäßig zu erstellt wird,
30c) die küchenseitige Wand des Versorgungsschachts als Halbsteinwand mit einem Feuerschutz F30 als durchgehende Wand laut Bauplan erstmalig herzustellen sowie küchenseitig zu verputzen,
31d) in der ETW des Klägers in der F-T-Anlage #, #### C, die Wärmebrücken vom Wohnzimmer zur Loggia im Bereich der Deckenunterseite bzw. des Sturzes des Wohnzimmerfensters (vor Loggiawand und Loggiatür) fachgerecht behoben werden. Erforderlichenfalls sei auch die Attikadämmung nachzuholen,
32hilfsweise die Zustimmung der Beklagten zu 1 durch das Gericht zu ersetzen, äußerst hilfsweise, die Beklagten zu 1 zu verpflichten, die vorstehend genannten Arbeiten zu beschließen und der Verwalterin die Ausführung dieser Arbeiten aufzutragen,
334. Die Zustimmung der Beklagten zu 1 zu seinem Antrag, ihm die Verlegung des Wohnungswasseranschlusses im Bad der Wohneinheit des Klägers, F-T-Anlage #, #### C auf eine Höhe von 20-40 cm über dem Fußboden auf seine Kosten zu gestatten, durch das Gericht zu ersetzen,
34zu den durchführenden Arbeiten gehöre auch, dass unter Kürzung des über den Fußboden des obersten bewohnbaren Stockwerks hinausragenden Teils des Trinkwassersteigrohrs auch das Überdruckventil einschließlich der dazu gehörigen Ableitung entfernt werden.
35Die Beklagten beantragen,
36die Klage abzuweisen.
37Die Verwalterin ist der der Ansicht, dass sie nicht passiv legitimiert sei. Die übrigen Beklagten sind der Ansicht, dass die Anfechtungsklage nach der Monatsfrist und die Klagebegründung erst nach der Zweimonatsfrist bei Gericht eingegangen seien. Hinsichtlich der Begründungsfrist räume der Kläger ein, dass die Übermittlung erst am 22.8.2013 um 0:01 Uhr begonnen habe. Die verspätete Faxübermittlung beruhe auch nicht auf einer Störung oder einem Defekt seines oder des gerichtlichen Gerätes, sondern ausschließlich auf der Verletzung der Sorgfaltspflicht, da er erst nach Ablauf der Frist die Sendung begonnen habe. Dass der Kläger unmittelbar vor 24 Uhr einen erfolglosen Faxversuch gestartet habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Dazu werde kein Faxprotokoll vorgelegt. Die versuchte Wiedereinsetzung scheitere bereits an der fehlenden Glaubhaftmachung. Da der Kläger schuldhaft die Sorgfaltspflicht bei der Übermittlung verletzt habe, komme schon aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung nicht infrage. Jede fristgebundene Schriftsatzversendung durch Übermittlung per Telefax weise ein hohes Unsicherheitspotenzial auf, so dass insoweit besonders hohe Sorgfaltspflichten gelten würden.
38Durch den Beschluss der Jahresabrechnung seien dem Kläger zu Recht Heizkosten i.H.v. 765,43 EUR aufgegeben worden. Dieser Betrag sei unter korrekter Berücksichtigung des Verteilerschlüssels und der ist da Abrechnung ermittelt worden. Der Kläger habe diesen Anfechtungsantrag nicht rechtzeitig begründet.
39Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 15 handele es sich um Instandsetzungsarbeiten an Bauteilen, die im Sondereigentum stünden oder um Bauteile im Gemeinschaftseigentum, die dem klägerischen Sondereigentum zu dienen bestimmt sein. Die Schallwand zwischen Bad und Küche, dass Sanitärfallrohr, die Deckenunterseite und der Sturz des Wohnzimmerfensters zur Loggia befänden sich sämtlich innerhalb der Wohnung des Klägers. Der Wasseranschluss sei eine Leitung innerhalb der Wohnung, die nach der Teilungserklärung Sondereigentum sei. Das Regenfallrohr bedürfe keiner Reparatur und sei mangelfrei. Der Kläger sei verpflichtet, die von ihm unter TOP 15 begehrten Maßnahmen in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen. Darüber hinaus habe der Kläger alle baulichen Zerstörungen seiner Wohnung selbst veranlasst. Die Firma N2 GmbH habe im Jahr 2007 ein defektes Regenfallrohr repariert. Die Reparatur sei fachgerecht und nachhaltig durchgeführt worden. Der Kläger habe die Wand zwischen Badezimmer und der daneben gelegenen Küche herausgenommen. Innerhalb dieser Zwischenwand hätten sich in einem Zwischenraum die Ver- und Entsorgungsleitungen befunden, die nun offen liegen würden. Zusätzlich habe der Kläger seine Toilette aus dem Badezimmer demontiert und in einem vormals zur Küche gehörenden Vorratsschrank verlegt. Dabei sei ein Türzugang vom allgemeinen Flur gebrochen worden. Es sei zwischenzeitlich in den Tatbeständen der Vorprozesse rechtskräftig festgestellt, dass die Firma N2-GmbH lediglich ein etwa Handteller großes Loch in die Zwischenwand von Bad und Küche gestemmt habe, und zwar zum dortigen Zwischenraum für die Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Stämmung sei erforderlich gewesen, um den Verlauf des Regenrohres feststellen zu können. Die Reparatur selbst sei dann vom Dach aus erfolgt, wie schon in vergleichbaren Fällen in anderen Gebäuden dieser Anlage. Das Loch sei in anderen Fällen stets von der Firma N2-GmbH sofort wieder verschlossen worden. Im Fall des Klägers sei dies nicht möglich gewesen, da er selbst die Zwischenwand entfernt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 22.9.2009 im Verfahren zum Az. 27 C2 124 / 08 und rund aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 22.9.2009 zum Az. 27 C 61/09. Weiterhin werde auf die Urteile des Amtsgerichts Bonn vom 31.3.2011 zum Az. 194/10 bzw. das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln zum Az. 29 S 116/11 und auf das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Bonn zum Az. 7 20 C 98 / 11 und den dazu ergangenen Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.7.2011 zum Az. 29 O 128/11 Bezug genommen. Bei einem Ortstermin am 1.9.2008 habe das Beiratsmitglied Herr C1 den Kläger und seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt W, auf die Regelung in § 7 der Teilungserklärung hingewiesen. Man habe sich mit dem bemerken getrennt, dass jetzt die Situation geklärt sei. Dies sei seitens des Herrn Rechtsanwalt W nach einer kurzen Besprechung mit dem Kläger verbindlich erklärt worden. Zum Beweis beziehen sich die Beklagten auf die Vernehmung der Zeugen C1 und W1.
40Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung der Vorprozesse steht dem Instandsetzungswünschen des Klägers entgegen. Außerdem werde die Verjährungseinrede erhoben. Die Ansprüche unterlägen der dreijährigen Verjährung zum Jahresende. Der ehemals eingetretene Wasserschaden habe sich im Jahr 2007 ereignet. Der Kläger habe unstreitig gestellt, dass seine Wohnung seit dem Jahr 2007 eine Baustelle sei. Sämtliche Ansprüche wegen vermeintlicher erstmaliger fachgerechter Herstellung seien nach Einführung des neuen Verjährungsrechts mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Die Verjährungszeit während des Besitzes des Rechtsvorgängers des Klägers sei dabei anzurechnen. Der Kläger habe seine Wohnung nach einem Standard des Baujahres 1969 erworben und könne nicht bauliche Ansprüche geltend machen, die dem heutigen Bautenstandard und dem Stand der heutigen Technik entsprächen. Der Kläger versuche nunmehr zum wiederholten Mal seit sechs Jahren, die Beklagten oder die WEG mit seinen rechtskräftig in der Sache abgewiesenen Wünschen zu konfrontieren. Die Verpflichtungsanträge seien durch den Negativbeschluss zu TOP 15 nicht nur formell, sondern insbesondere sachlich abgelehnt worden. Durch den Negativbeschluss habe eine bindende Regelung für die Zukunft getroffen werden sollen, um endlich Ruhe vor den Ansinnen und der Prozesswut des Klägers in ein und derselben Sache zu haben. Es habe eine Sperrwirkung für alle gleich gelagerten Ansinnen beschlossen werden sollen. Dies ergebe sich bereits aus den umfangreichen Vorprozessen in ein und derselben Angelegenheit. Es ergebe sich auch aus der inhaltlichen Diskussion auf der Versammlung vom 21.6.2013. Eine behauptete Kältebrücke oder gar ausbesserungsbedürftige Außendämmung an der Tür zur Loggia der Wohnung des Klägers werde mit Nichtwissen bestritten. Im übrigen wäre er dazu selbst handlungspflichtig.
41Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe
43Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
44Die Verwalterin ist nicht passiv legitimiert. Es bestehen keine Ansprüche gegen die Verwalterin auf Durchführung bestimmter Maßnahmen. Auch für eine Regelungsverfügung gemäß § 21 Abs. 8 WEG sind die übrigen Eigentümer die richtigen Beklagten, da es den Eigentümern obliegen würde, Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen zu fassen. Der Verwalter ist an die Entscheidung der Eigentümer gebunden. Er kann nicht eigenmächtig Instandsetzungsmaßnahmen in Auftrag geben.
45Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Nach Ansicht des Gerichts wurde die Klagefrist des §§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG zwar gewahrt. Da der 21. Juli ein Sonntag war, lief die Klagefrist erst am folgenden Montag ab. Nach dem Fax Aufdruck des Gerichts gegen die Klageschrift um 23:42 Uhr am 22.7.2013 und damit rechtzeitig ein. Dem steht nicht entgegen, dass als zeitliche Absenderangabe wohl seitens des Faxgerätes des Klägers der 23. Juli 2013, 4:42 Uhr angegeben ist. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das gerichtliche Faxgerät um Stunden falsch eingestellt ist, geht das Gericht davon aus, dass das Faxgerät des Klägers eine falsche Zeiteinstellung aufweist.
46Der Kläger hat die Anfechtungsklagen jedoch nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG begründet. Danach ist die Klagebegründung binnen 2 Monaten nach der Beschlussfassung einzureichen. Die Frist lief am 21. August 2013, einem Mittwoch, ab. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers begann die Faxübertragung des Begründungsschriftsatzes nach seiner Uhr erst am 22. August um 00.01 Uhr. Dies weckt Zweifel, ob der Faxaufdruck des Gerichts, wonach 7 Seiten um 0:00 Uhr eingegangen sind, unzutreffend ist. Es bleibt offen, ob die Uhr des Klägers um eine Minute falsch ging oder die Uhr des gerichtlichen Faxgerätes. Darüber hinaus ist mit der ersten Faxsendung auch nur eine teilweise abgehackte und nicht lesbare Unterschrift übersandt worden. Die Blätter stehen auch nicht in einem fortlaufenden Zusammenhang, so dass nicht ersichtlich ist, was von der halben Unterschrift auf der 7. Seite tatsächlich gedeckt sein soll. Die 1. Seite der Faxübertragung passt inhaltlich nicht zur 2., sondern wird wohl erst mit der 3. Seite fortgeführt. Nach der 3. Seite folgt inhaltlich auch nicht die 4. Seite. Die 3. Seite endet mitten im Satz. Die 4. Seite beginnt mit einem halben Wort. Die 5. und die 6. Seite könnten die Fortführung der 4. Seite sein. Die 7. Seite, die einen Teil der Unterschrift aufweist, knüpft inhaltlich nicht an die 6. Seite an. Seite 6 endet mit "Kopie des Arbeitszettels der Firma N2 zur Entfernung“ während die 7. Seite beginnt mit " kälteren Fallrohren für Regenwasser und Abwasser". Dies könnte zum Inhalt der dritten Seite passen. Die um 0.04 Uhr gesendete Seite könnte inhaltlich an die 6. Seite anknüpfen Da binnen der Begründungsfrist keine vollständige Unterschrift, die den Text gedeckt hätte, vorlag, wurde die Frist nicht gewahrt.
47Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Darüber hinaus fehlt auch die gemäß § 236 Abs. 2 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung. Soweit der Kläger auf seine psychische Erkrankung abstellt, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, warum er deshalb nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Faxsendung rechtzeitig vor Mitternacht abzuschicken. Zwar darf ein Kläger bei der Telefaxübermittlung Fristen auch bis zu ihrem Ende ausnutzen. Allerdings muss bei der Wahl dieses Übermittlungsweges so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen werden, dass unter Berücksichtigung des Umfangs des Schriftgutes bei gewöhnlichem Verlauf mit ihrem Abschluss bis 24 Uhr des letzten Tages der Frist gerechnet werden kann. Bei der Bemessung der voraussichtlichen Übertragungsdauer muss der Rechtsuchende sich darauf einstellen, dass das Telefaxempfangsgerät auch von anderen in Anspruch genommen wird und deshalb zeitweise belegt ist. Kommt es dadurch zu Verzögerungen, so geht dies zu seinen Lasten. Eine solche Belegung ist kein einer technischen Störung gleichzuachtender Umstand, der den Beschwerdeführer nicht angelastet werden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtsuchende einstellen muss. Gerade die Abend oder Nachtstunden werden wegen günstigerer Tarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt, um Schriftstücke fristwahrend per Telefax zu übermitteln (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 19.11.1999, Az. 2 BvR 565/98, Seite 2, Fundstelle juris; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 13.9.2000, Aktenzeichen P. St.1470, Fundstelle juris). Wann genau der Kläger erstmals versuchte, zu faxen, trägt er nicht konkret vor. Sollte dies erst 20 Minuten vor Mitternacht gewesen sein, so war dies zu spät, da es auch vorkommen kann, dass umfangreiche Schriftsätze von anderen vor Mitternacht gefaxt werden.
48Die Anfechtungsklage bezüglich der Heizkostenabrechnung ist jedoch auch deshalb unbegründet, weil die Abrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In die Heizkostenabrechnung sind sämtliche tatsächlich angefallenen Heizkosten einzustellen, unabhängig davon, ob diese Kosten durch bessere Dämmung oder Sparmaßnahmen auch niedriger hätten ausfallen können oder nicht. Die Jahresabrechnung soll den Wohnungseigentümern aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte. Deshalb dürfen in ihr nur tatsächlich erzielte Einnahmen und tatsächlich erfolgte Ausgaben gebucht werden (BGH Urteil vom 17.02.2012, Az: V ZR 251/10, Fundstelle juris). Dass die von der ISTA in die Abrechnung eingestellten Brennstoffkosten tatsächlich um 20 EUR niedriger gewesen wären, liegt der Kläger nicht dar. Soweit erst nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.11.2013 Ausführungen bezüglich eines Betrages i.H.v. 13,31 EUR und bezüglich der Einzel- und Gesamtabrechnung 2011 gemacht werden, sind diese gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 BEG nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sind sie auch nicht nachvollziehbar, da es hier um die Jahresabrechnung für das Jahr 2012 geht.
49Die Anfechtungsklage hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 15 ist auch deshalb unbegründet, weil die Ablehnung der klägerischen Ansprüche ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Nach den Tatbeständen der Urteile in den Vorverfahren steht fest, dass der Kläger die Trennwand zwischen Bad und Küche selbst entfernt hat, da er beabsichtigte, die in seinem Sondereigentum befindliche Wasserleitung vom Badezimmer zur Küche auszutauschen und sein Badezimmer zu renovieren. Dazu entfernte er auch sämtliche Fliesen im Bad, die Badewanne und das WC (vergleiche insoweit den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 1.9.2009 zum Az. 27 C 224/08, Seite 3, Bl. 149 dieser Akte). Es kann insoweit auch dahinstehen, ob der Kläger vorher mit einem Mitarbeiter der Firma N2 Rücksprache genommen hat. Es war seine eigene Entscheidung, diese Arbeiten durchzuführen. Dass der Mitarbeiter der Firma N2 in irgendeiner Weise als Vertreter der Verwaltung oder der übrigen Eigentümer bevollmächtigt gewesen wäre, mit dem Kläger Vereinbarungen zu treffen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger war auch nicht berechtigt oder gar verpflichtet, eigenmächtig Entscheidungen im Rahmen der Reparatur des Regenfallrohres zu treffen. Dieses ist nach § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum, da es sich nicht im Bereich seines Sondereigentums befindet. Er ist deshalb auch verpflichtet, die Schalwand unter Beachtung der Brandschutzvorschriften selbst wieder herzustellen und das Bad selbst ordnungsgemäß zu verschließen.
50Hinsichtlich des Regenfallrohrs hat der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, dass die derzeitige Konstruktion den Brandschutzvorschriften widersprechen würde. Soweit er sich auf das Gutachten eines Sachverständigen G1 bezieht, hat dieser ausgeführt, dass aufgrund der örtlich vorgefundenen Situation vermutet werde, dass das Regenfallrohr ausreichend gut befestigt gewesen sei. Nur durch Einfügen des Kunststoffrohres könne die Sicherheit vor weiteren Wassereinbrüchen gegeben werden. Das alte Gussrohr sei nicht mehr in der Lage, auf Dauer die Dichtigkeit zu gewährleisten. Die Nennweite des Kunststoffrohres sei ausreichend groß bemessen. Nach Augenschein der Anfangs- und Endbereiche sei das Rohr fachlich richtig eingebaut. Die Entfernung des oberen losen Gussstahlrohres sei nicht sinnvoll. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass das obere offene neue Kunststoffrohr nicht schallgedämmt sei und noch entsprechend entwickelt werden müsse, legt der Kläger nicht dar, ob dies passiert ist. Nach seinem eigenen Vortrag sollen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 weitere Arbeiten erfolgt sein, deren Ausmaß und Umfang er nicht konkret darlegt. Der Kläger trägt außerdem nicht vor, was die Beamten der Bundesstadt C, die sich seine Wohnung angesehen haben, in Bezug auf den Brandschutz erklärt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass seitens der Bundesstadt C keine Ordnungsverfügung erging und kein Zwangsgeld festgesetzt wurde, wenn wirklich gegen Brandschutzvorschriften verstoßen wird. Ob die Dämmung im Bereich des Ver- und Entsorgungsschachtes teilweise mangelhaft ist, kann dahinstehen. Eine Dämmung des Kunststoffregenfallrohres hat der Kläger nicht beantragt. Woraus sich die Verpflichtung zur Dämmung des Sanitärfallrohres gegen Schwitzwasser ergeben soll, legt der Kläger ebenfalls nicht näher dar. Die Vorschriften des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden und der nach § 3 EnEG erlassenen Verordnung sehen nicht in jedem Fall zwingend Dämmungen oder Anpassungen an derzeit geltendes Recht vor. Soweit der Kläger wohl eine Wärmedämmung der übrigen Rohre verlangt, ist zu vermuten, dass er sich auch auf die Wärmedämmung des Heizungsrohrs bezieht. Darauf könnte ein Anspruch bestehen, weil eine Dämmung von Heizungsrohren ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen dürfte, insbesondere, wenn eine Dämmung bei Reparaturmaßnahmen im Auftrag der Gemeinschaft entfernt wurde. Damit hat der Kläger die Eigentümerversammlung aber bisher nicht befasst. Sein Antrag zu TOP 15 bezog sich nur auf die Dämmung des von ihm gewünschten Regenfallrohres und das Sanitärfallrohr. Dass er einen Beschluss der Gemeinschaft zur Dämmung weiterer Rohre beantragt hätte, ist nicht ersichtlich.
51Der pauschale Vortrag zu einer unzureichenden Befestigung der Sanitärfallrohrs ist nicht ausreichend. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, wo welche Befestigungen fehlen sollen. Soweit der Kläger behauptet, dass Rohre bei Arbeitend in 2008 oder 2009 abgerutscht seien, ist der Vortrag zu pauschal und einer Beweiserhebung nicht zugänglich.
52Hinsichtlich etwaiger Wärmebrücken vom Wohnzimmer zur Loggia im Bereich der Deckenunterseite bzw. des Sturzes des Wohnzimmerfensters besteht im Hinblick auf § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung nach Ansicht des Gerichts keine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung. Wohnzimmer und Loggia befinden sich im Bereich des Sondereigentums. Das Gericht versteht § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung dahingehend, dass auch die erstmalige ordnungsgemäßer Herstellung eines mangelfreien Zustandes von der Pflicht erfasst wird. Nach vollständiger Errichtung des Gebäudes gehört auch dieser Anspruch zur Instandsetzung. Ein etwaiger Anspruch gegen die Gemeinschaft wäre nach Ansicht des Gerichts aber auch gemäß den Paragraphen 195,199 Abs. 1 BGB verjährt. Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung. Ist der Anspruchsteller Zweiterwerber, muss er sich die Kenntnis des Rechtsvorgängers bzw. dessen fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.3.2009, Az. 3 Wx 60/08, Fundstelle juris). Die Problematik von Wärmebrücken wurde für die Nachbarwohnung des Klägers bereits mit einem Gutachten vom 14. März 2003 thematisiert. Dieses Gutachten wurde mit Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.4.2009 bereits im Verfahren des Amtsgerichts Bonn zum Az. 27 C2 224 /08 erwähnt. Der Kläger hatte bereits vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Gutachten. Insoweit wurde in dem Schriftsatz auf einen Beschluss hinsichtlich der Wohnungseigentümerin Schmidt Bezug genommen, der bereits erheblich vor diesem Datum gefasst worden sein muss. Durch die Widerklage im Verfahren 7 20 C2 124/08 wurde die Verjährung auch nicht gehemmt, da sich die Widerklage gegen die Gemeinschaft und nicht gegen die übrigen Eigentümer richtete. Im Verfahren 27 C 194 / 10 hat der Kläger verlangt, die übrigen Eigentümer auf einer Versammlung zu einer Beschlussfassung zu verurteilen. Er hat dazu erklärt, dass er eine ergebnisoffene Abstimmung wünsche. Dies führt nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung eines etwaigen Anspruchs gegen die Gemeinschaft auf erstmalige teilungskonforme Herstellung des Gemeinschaftseigentumes. Der Antrag im Verfahren 27 C 98 / 11 richtete sich gegen den Verwalter und führte auch nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen gegen die Gemeinschaft. Der Kläger trägt nicht konkret vor, dass seinem VorEigentümer die Problematik der Wärmebrücken tatsächlich nicht bekannt gewesen wäre. Dass die Verwaltung das Gutachten dazu aus dem Jahre 2003 der Gemeinschaft über Jahre nicht zur Kenntnis gebracht hätte, ist nicht ersichtlich.
53Hinsichtlich des Wasseranschlusseses im Bad seiner Wohnung ist der Kläger gemäß § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung ohnehin berechtigt, diese Arbeiten nach seinen Vorstellungen durchführen zu lassen, solange dies fachgerecht geschieht. Nach Ansicht des Gerichts betrifft dies auch ein etwaiges Absperrventil. Solange dieses sich nur an der Abzweigung Rohren von der Hauptleitung befindet, ist der Kläger berechtigt, es gegebenenfalls auch zu Verlegen. Die Eigentümer sind auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Zustimmung ausdrücklich nochmals zu erteilen, da sie das Recht des Klägers nie bestritten haben und die Regelung in § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung eindeutig ist.
54Es besteht auch kein Anspruch auf die klägerseits mit den Verpflichtungsanträgen verlangten Baumaßnahmen. Dem stehen einmal die zu TOP 15 gefassten ablehnenden Beschlüsse entgegen. Negativbeschlüsse, mit denen Anträge auf Durchführung bestimmter Baumaßnahmen abgelehnt worden sind, können entsprechenden Verpflichtungsanträgen entgegenstehen (BayObLG Beschluss vom 25.07.2002, Az: 2Z BR 62/02, Fundstelle juris). Sie können einem späteren Verpflichtungsantrag nicht entgegengehalten werden, wenn sie nur eine vorläufige Regelung treffen sollen. Dies ist durch Auslegung des Beschlusses im Einzelfall zu ermitteln (OLG München Beschluss vom 21.03.2006 Az: 32 Wx 2/06, Fundstelle juris). Hier sind die Anträge des Klägers nach dem klaren Wortlaut endgültig abgelehnt worden. Es sollte nicht nur eine gegenwärtige Regelung, sondern eine endgültige Entscheidung über die Anträge des Klägers mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Dies ergibt sich auch im Hinblick auf die bereits über Jahre hinweg geführten Vorprozesse. Da die angefochtenen Beschlüsse aber auch inhaltlich ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, besteht kein Anspruch des Klägers auf Durchführung der von ihm verlangten Maßnahmen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Zustimmung der Beklagten zu den Baumaßnahmen ist deshalb auch nicht durch das Gericht zu ersetzen. Es besteht auch kein Anspruch darauf, die übrigen Eigentümer zu einer Beschlussfassung und Beauftragung der Verwaltung zu verurteilen.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
56Der Streitwert wird gemäß § 49 a GKG auf 5.010,00 EUR festgesetzt. Da die Anfechtung von Negativbeschlüssen denselben Lebenssachverhalt betrifft wie entsprechende Verpflichtungsanträge, ist der Streitwert nicht zu addieren (OLG Celle Beschluss vom 14.01.2010, Az: 4 W 10/10, Fundstelle juris). Hinzu kommt ein Betrag von 10,00 EUR für die insoweit auf 20,00 EUR beschränkte Anfechtung der Einzelabrechnung des Klägers. Es handelt sich um das hälftige Interesse aller.
57Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2013 ist gemäß § 296 a ZPO unbeachtlich. Die mündliche Verhandlung wird im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2014 auch nicht gemäß § 156 ZPO wieder eröffnet. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Dieser konnte der ca. 45 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung folgen und auf Fragen und Hinweise des Gerichts adäquat reagieren. Der Schriftsatz enthält auch keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Dies gilt auch für das Fax vom 14.02.2014.
58Rechtsbehelfsbelehrung:
59Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
60a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
61b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
62Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
63Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
64Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
65Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Urteil einreichenAmtsgericht Bonn Urteil, 14. Feb. 2014 - 27 C 136/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 2. Juli 2010 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 7. Juli 2009 wurde die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2008 durch Mehrheitsbeschluss genehmigt. Bei den Heiz- und Warmwasserkosten wurden in die Abrechnung nicht die Kosten für die im Jahr 2008 tatsächlich bezogene Fernwärmeenergie aufgenommen, sondern alle Zahlungen, die im Jahr 2008 an den Energieversorger geleistet worden sind. Die Kläger haben beantragt, die Beschlüsse, soweit die Gesamtund Einzelabrechnungen für die Heiz- und Warmwasserkosten genehmigt wurden , für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hinreichend begründet worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
- 2
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger ihre Klage innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausreichend begründet. Der Angriff der Kläger richte sich gegen die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach dem Abflussprinzip. Der angefochtene Beschluss sei auch fehlerhaft. Die Heizkostenverordnung fordere eine periodengerechte und verbrauchsabhängige Abrechnung. Maßgebend seien daher die in dem Abrechnungszeitraum angefallenen Verbrauchskosten und nicht die in dem Abrechnungszeitraum gezahlten Rechnungen. Dem entsprächen die angegriffe- nen Abrechnungen nicht, da die in dem Kalenderjahr 2008 getätigten Zahlungen umgelegt worden seien, unabhängig davon, ob diese den Verbrauch in dem Abrechnungsjahr beträfen oder einen solchen aus dem Vorjahr.
II.
- 3
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand.
- 4
- 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der innerhalb der Begründungsfrist eingegangene Schriftsatz der Kläger die an eine Klagebegründung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG zu stellenden Anforderungen erfüllt.
- 5
- Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG soll bewirken, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 20). Deshalb muss sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben (Senat, aaO); eine Substantiierung im Einzelnen ist nicht erforderlich (Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 14). Dem genügt der Schriftsatz der Kläger. Als Anfechtungsgrund führen sie an, dass die für das Abrechnungsjahr 2008 beschlossenen Gesamt- und Einzelabrechnungen fehlerhaft seien, da sie entgegen der Heizkostenverordnung von den tatsächlich gezahlten Rech- nungsbeträgen im Zeitraum 2008 ausgingen, statt den auf das Jahr entfallenden Brennstoffkostenanteil zu ermitteln und auf dieses Jahr umzulegen. Damit ist der zur Überprüfung gestellte Sachverhalt zumindest in Umrissen vorgetragen.
- 6
- 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den Beschluss der Eigentümergemeinschaft , soweit die Gesamtabrechnung genehmigt wurde, wegen Verstoßes der Abrechnung gegen die Heizkostenverordnung für ungültig erklärt.
- 7
- a) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass es - wie die Revision meint - an einem schlüssigen Sachvortrag der Kläger dazu fehlt, ob die Wohnungseigentümer die Anwendung der Vorschriften der Heizkostenverordnung für ihre Gemeinschaft überhaupt eingeführt haben. Eines solchen Vortrages bedurfte es nicht.
- 8
- Nach § 3 Satz 1 Heizkostenverordnung (HeizkV) sind deren Vorschriften unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung oder Beschluss abweichende Bestimmungen getroffen haben. Die Heizkostenverordnung ist ihrem Inhalt nach allerdings nicht für eine unmittelbare Anwendung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft geeignet. Sie gibt kein festes Abrechnungssystem vor, sondern nur einen Rahmen (vgl. §§ 4, 5, 7, 8 HeizkV). Dieser Rahmen muss von der Wohnungseigentümergemeinschaft erst durch Vereinbarung oder Beschluss ausgefüllt werden, bevor eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung möglich ist. Der Verwalter kann eine derart weitreichende Auswahlentscheidung nicht eigenständig treffen (Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl., § 3 Rn. 6; Danner/Theobald/ Schuhmacher, Energierecht [2011], § 3 HeizkV Rn. 4; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl., Rn. 114). Daraus wird in Rechtsprechung und Literatur gefolgert, dass die Regelungen der Heizkostenverordnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft keine unmittelbare Geltung hätten, sondern erst durch Vereinbarung oder Beschluss eingeführt werden müssten (BayObLG, ZMR 1988, 349; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; OLG Köln, NZM 2005, 20; Bärmann/Becker, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 57; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rn. 238; Schmid in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 3 HeizkV Rn. 1; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums , 5. Aufl., 6. Teil Rn. 156; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl., § 3 Rn. 4 ff; Danner/Theobald/Schuhmacher, Energierecht [2011], § 3 HeizkV Rn. 4).
- 9
- Dieser Schlussfolgerung ist nicht beizutreten. Die von den Wohnungseigentümern zu treffende Entscheidung über die Ausfüllung des von der Heizkostenverordnung vorgegebenen Rahmens betrifft die Frage, wie die Wohnungseigentümer die vorgeschriebene verbrauchsabhängige Abrechnung vornehmen, insbesondere welchen der möglichen Verteilungsmaßstäbe sie wählen. Insoweit bedarf es für eine Abrechnung auf der Grundlage der Heizkostenverordnung einer Regelung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Beschlussfassung oder Vereinbarung darüber, ob nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen ist, ist hingegen nicht erforderlich. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits unmittelbar aus § 3 Satz 1 HeizkV, der die Anwendung der Vorschriften der Heizkostenverordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer zwingend vorschreibt (LG Itzehoe, ZMR 2011, 236; LG Lübeck, ZMR 2011, 747 f.; OLG Hamburg, ZMR 2007, 210; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 103;). Daher entspricht allein eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298, 3299, Rn. 15). Genehmigen die Wohnungseigentümer eine Heizkostenabrechnung, die verbrauchsunabhängig orientiert ist, ist der Be- schluss auf Anfechtung für unwirksam zu erklären. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer (noch) keine der Heizkostenverordnung entsprechende Regelung eingeführt haben (OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458; aA Danner/Theobald/Schuhmacher, Energierecht [2011], § 3 HeizkV Rn. 4). Dann müssten sie eine solche Regelung nachholen, damit auf ihrer Grundlage die Heizkosten verteilt werden können.
- 10
- b) Ein Verstoß gegen die Heizkostenverordnung liegt jedoch nur vor, soweit die Einzelabrechnungen betroffen sind, nicht dagegen im Hinblick auf die Gesamtabrechnung.
- 11
- aa) Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. In dieser sind die gesamten im Kalenderjahr angefallenen tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben auszuweisen (Senat, Urteil vom 4. Dezember2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128, Rn. 10). Die Abrechnung soll den Wohnungseigentümern aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte. Deshalb dürfen in ihr nur tatsächlich erzielte Einnahmen und tatsächlich erfolgte Ausgaben gebucht werden (Senat, aaO, Rn. 17).
- 12
- bb) Demgegenüber schreibt die Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Dem würde eine Ermittlung dieser Kosten nach dem Abflussprinzip, also nach den im Abrechnungsjahr bezahlten Rechnungen, nicht gerecht.
- 13
- Nach § 6 Abs. 1 HeizkV hat der Gebäudeeigentümer die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 HeizkV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 HeizkV gehören zu den Kosten der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Daraus folgt, dass nicht die in der Abrechnungsperiode bezahlten Rechnungen, sondern die Kosten des in diesem Zeitraum tatsächlich erfolgten Verbrauchs auf die Wohnungseigentümer umzulegen sind (einhellige Meinung in Rspr. und Lit.; vgl. etwa BayOblG, NJW-RR 2003, 1666; NJW-RR 1993, 1166, 1167; OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; LG Hamburg, ZMR 2009, 530, 531; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 71; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 80; Jennißen , ZWE 2011, 153, 154; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., Anh. II Rn. 24; MünchKomm -BGB/Engelhard, 5. Aufl., § 28 WEG Rn. 17; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rn. 206 und § 28 WEG Rn. 348 f.; Niedenführ, DWE 2005, 58, 61; Drasdo, ZWE 2002, 166, 168; für die Betriebskostenabrechnung des Vermieters BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11, juris). Die Anwendung des Abflussprinzips würde vor allem bei der Versorgung mit Heizöl zu Ergebnissen führen, die mit den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht in Einklang zu bringen sind. Wird ein größerer Heizölvorrat gekauft, der im Folgejahr eine Auffüllung des Tanks entbehrlich macht, würden die Nutzer im jeweiligen Abrechnungsjahr auch nicht annähernd mit den Kosten des tatsächlichen Verbrauchs belastet. Unabhängig von der Art der bezogenen Energie führt eine Kostenverteilung nach dem Abflussprinzip aber auch in den Fällen eines Nutzerwechsels , etwa bei Verkauf der Wohnung, zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Nach § 9b Abs. 2 HeizkV sind die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten auf Vor- und Nachnutzer zu verteilen. Ein verbrauchsabhängiger Kostenausgleich zwischen Veräußerer und Erwerber ist jedoch nicht möglich, wenn Bezugsgröße der Abrechnung nicht die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich erfolgten Verbrauchs, sondern die bezahlten Rechnungen sind. Dies wäre vor allem in Fällen, in denen - witterungsbedingt - die Ab- schlagszahlungen nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen, oder etwa beim Kauf eines Heizölvorrats, mit der Heizkostenverordnung nicht vereinbar.
- 14
- cc) Im Hinblick auf die von der Heizkostenverordnung vorgeschriebene verbrauchsabhängige Abrechnung macht die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur für die Heiz- und Warmwasserkosten vom Prinzip der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als reiner Einnahmen - und Ausgabenabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) eine Ausnahme. In die Jahresgesamtabrechnung dürfen danach die in dem Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten für Heizung und Warmwasser auch dann eingestellt werden, wenn sie mit den in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen nicht übereinstimmen. Die Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung und die Prüfbarkeit der Vermögensentwicklung würden dadurch gewährleistet, dass die gegenüber den Verbrauchskosten entstandenen Mehr- oder Minderbeträge aufgrund der geleisteten Ausgaben als "Abgrenzungsposten" in der Jahresgesamtabrechnung Berücksichtigung finden. Unterschiedliche Vorstellungen bestehen darüber, an welcher Stelle der Gesamtabrechnung die Abgrenzungen vorzunehmen sind, ob dies bei der Kontenentwicklung zu erfolgen hat oder in Form von Ausgleichsposten bei der Einnahmen-/Ausgabenrechnung (BayOblG, NJW-RR 2003, 1666; NJW-RR 1993, 1166, 1167; OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 74; Merle in Bärmann, 11. Aufl., § 28 Rn. 71; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 80; Jennißen, ZWE 2011, 153, 154; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 25 f.; MünchKomm-BGB/Engelhard, 5. Aufl., § 28 WEG Rn. 17; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 348 f.; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rn. 38).
- 15
- dd) Nach einer Gegenauffassung ist in der Gesamtabrechnung ausnahmslos am Einnahmen-Ausgaben-Prinzip festzuhalten. Die Heizkostenverordnung erfordere keine Abweichung, da die dort vorgeschriebene verbrauchsabhängige Verteilung lediglich die Einzelabrechnungen betreffe. In die Gesamtabrechnung müssten daher alle tatsächlichen Zahlungsflüsse, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Verbrauch von Brennstoff stehen, eingestellt werden, während in den Einzelabrechnungen die auf den konkreten Verbrauch entfallenden Kosten zu verteilen sind. Dass insoweit dann keine Deckungsgleichheit zwischen Einzel- und Gesamtabrechnung mehr bestehe, sei in deren unterschiedlichen Zielrichtungen begründet. Die Gesamtabrechnung diene der Kontrolle des Verwalters, die Einzelabrechnungen hingegen der Kostenverteilung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer. Die Differenz zur Gesamtabrechnung sei aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Abrechnung zu erläutern (Häublein, ZWE 2010, 237, 245; Niedenführ, DWE 2005, 58, 61 und in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 53; Drasdo, ZWE 2002, 166, 168 f., NZM 2005, 721 ff. und NZM 2010, 681 ff.).
- 16
- ee) Der Senat hält die unter dd) dargestellte Auffassung fürzutreffend. Die Verwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenabrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128, Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung, wenn alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen und erfolgten Ausgaben eingestellt werden. Die Darstellung der tatsächlichen Geldflüsse ermöglicht durch einen Abgleich mit den Gesamtkontoständen ohne Weiteres die Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung. Diese einfache Prüfung ließe sich im Falle der Vornahme von Abgrenzungen nicht oder nur erschwert durchführen (Drasdo, NZM 2005, 721, 723). Ein sachlicher Grund, hiervon bei der Darstellung der Heiz- und Warmwasserkosten in der Gesamtabrechnung abzuweichen , besteht nicht, insbesondere lässt sich ein solcher nicht aus den Bestimmungen der Heizkostenverordnung herleiten. Diese erfordert lediglich eine Verteilung der tatsächlich angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage des gemessenen Verbrauchs. Den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist daher bereits dann Genüge getan, wenn zwar nicht in der Gesamtabrechnung , aber in den Einzelabrechnungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgenommen wird, dort also die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs verteilt werden. Der Umstand, dass sich insoweit ausnahmsweise die Einzelabrechnung nicht unmittelbar aus der Gesamtabrechnung herleitet, ist hinzunehmen, sofern die in der Einzelabrechnung enthaltene Abweichung deutlich ersichtlich und mit einer verständlichen Erläuterung versehen ist. An welcher konkreten Stelle der Gesamt- oder Einzelabrechnung diese Erläuterung erfolgt (vgl. etwa Casser/Schultheiss, ZMR Sonderheft, Januar 2011, 1, 7 ff.), bleibt dem Verwalter überlassen. Entscheidend ist allein, dass die Darstellung verständlich und nachvollziehbar ist.
- 17
- Hinsichtlich der Umlage der verausgabten Gelder für die angeschafften, aber noch nicht verbrauchten Brennstoffe enthält die Heizkostenverordnung keine Regelung. Diese Kosten sind daher zunächst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder nach einem ansonsten vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen (vgl. Drasdo, NZM 2010, 681, 683).
- 18
- ff) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Beschluss der Eigentümergemeinschaft , soweit die Einzelabrechnungen genehmigt wurden, wegen Verstoßes der Abrechnungen gegen die Heizkostenverordnung für ungültig erklärt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in den Einzelabrechnungen für 2008 die an das Versorgungsunternehmen geleistete Ab- schlagszahlung für den Monat Januar 2008, die Zahlung auf die Schlussabrechnung des Versorgers für den Versorgungszeitraum 10. Februar 2007 bis 13. Februar 2008 und die Abschlagszahlungen für die Monate März bis Dezember 2008 erfasst. Die Einzelabrechnungen legen somit nicht den im Abrechnungsjahr 2008 erfolgten Verbrauch, sondern lediglich die geleisteten Zahlungen zugrunde. Dies ist mit der von der Heizkostenverordnung vorgeschriebenen verbrauchsabhängigen Abrechnung nicht vereinbar. Der Beschluss über die Genehmigung der Gesamtabrechnung ist hingegen nicht zu beanstanden.
III.
- 19
- Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Genehmigung der Gesamtabrechnung für Heiz- und Warmwasserkosten für unwirksam erklärt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
IV.
- 20
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 02.07.2010 - 2p C 49/09 -
LG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 30.11.2010 - 1 S 167/10 -
(1) Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht übertragbar.
(2) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Anspruch ist beim Übergang im Erbwege auf den Ehegatten, die Kinder, die Enkel oder die Eltern des Verfolgten von der Erbschaftsteuer befreit.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.